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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1890.</title>
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        Reichs-Geſetzblatt. 
1890. 
  
Enthält 
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 8. Januar bis 25. Dezember 1890, 
nebst einem Vertrage und zwei Verordnungen vom Jahre 1889. 
(Von Nr. 1879 bis einschl. Nr. 1928.) 
Nr. 1 bis einschl. Nr. 38. 
  
  
  
Berlin 
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.
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        Chronologische Uebersicht 
der im Reichs-Gesetzblatt 
vom Jahre 1890 
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w. 
  
  
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu J n h alst. des des Ge.eiten. 
Gesetzes 2c. Berlin. Stücks. setzes 2c. 
1889. 1890. 
1. Febr. 20. Janr. Erklärung zu Artikel 8 Absatz 5 des inter- 3. 1882. 5.·6. 
nationalen Vertrages vom 6. Mai 1882, 
betreffend die polizeiliche Regelung der 
Fischerei in der Nordsee außerhalb der 
Küstengewässer (Reichs-Gesetzbl. von 1884 
S. 25). « 
11 Dezbr. 2. — Verordnung, betreffend die Uebertragung 1. 1880. 2. 
landesherrlicher Befugnisse auf den 
Statthalter in Elsaß-Lothringen. 
30. — 2. — Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der 1. 1879 1. 
88. 18 und 140 des Gesetzes, betreffend die 
Invaliditäts- und Altersversicherung, 
1890. vom 22. Juni 1889. 
8. Janr. / 9. — HPerordnung, betreffend die Wahlen zum Reichs- 2. 1881. 3. 
tag. 
27. — 30. —Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs- 4. 1883. 7-8. 
Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. 
27. — 4. Febr. Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arznei- 5. 1884. 9-17. 
mitteln. (mit Anl.) 
1. Febr. 6. — Gesetz, betreffend eine Postdampfschiffsver- 6. 1885. 19·-20. 
bindung mit Ostafrika. (mit Anl.) 
1. — G6G. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten 6. 1886.2-22 
Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat (mit Anl.) 
  
  
für das Etatsjahr 1889/90.
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        IV Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1890. 
—..— 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
bes zu Inhalt. des des Ge.Seiten. 
Gesetzes 2c.]Berlin. Stücks. setzes rc. 
1890. 1890. 
1. Febr. 113. Febr. JEGesetz, betreffend die Feststellung des Reichs- 8. 1888.25-48 
haushalts-Etats für das Etatsjahr 1890/91. (mit Anl.) 
1. — 13.— esetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe 8. 1889. 49. 
ür Zwecke der Verwaltungen des Reichs- 
hecres, der Marine, der eichseisen 
ahnen und der Post und Telegraphen. 
6. — 13. — Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichs- 8. 1890. 50. 
haushalts und des Landeshaushalts 
von Elsaß--Lothringen für das Ctats- 
jahr 1889/90. 
7. — 5. März.]Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse 10. 1892.66.68. 
im Schutzgebiete der Marschall-Inseln. 
8. — 10. Febr. Gesetz, betreffend die Wehrpflicht der Geist- 7. 1887. 23. 
lichen. · 
10.-—l7.--VerordnungwegenAbänberungbeziehungs- 9.1891.51—53. 
weise Ergänzung der Verordnungen vom 
16. August 1876 und 4. März 1879, betreffend 
die Kautionen der bei der Militär- und 
Marineverwaltung angestellten Beamten. 
17. März. 23. März.! Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme 11. 1893. 59.60. 
einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 
16. Februar 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 39), 
vom 16. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 58) 
und vom 1. Februar 1890 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 49). 
21. 123. — Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des 11. 1894. 60. 
Feilbietens von Bier im Umherziehen. 
8. April. April. Verordnung, betreffend die Einberufung des 12. 1895. 61. 
Reichstags. Z 
3. Mai. 5. Mai. JGesetz, betreffend die Abänderung der Militär— 13. 1896. 63. 
Strafgerichtsordnung. 
6. — 9. — Gesetz, betreffend die Aufhebung des Gesetzes 14. 1897. 65. 
über die Verhinderung der unbefugten 
Ausübung von Kirchenämtern vom 
4. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 43).
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        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1890. 
v 
  
—— —— —— — 
Datum usgegeben Nr. Nr. 
der zu Inhalt. desdes Ge.Seiten. 
Gesetzes 2c.Berlin. Stüuͤcks. setzes ꝛc. 
1890. 1890. 
6. Mai.12. Mai..Verordnung behufs Uebertragung der Be- 15. 1898. 67. 
fugnisse des ehemaligen Landeshaupt- 
manns auf den Kaiserlichen Kommissar 
für das Schutzgebiet der Neu= Guinea- 
Kompagnie. 
9. — 12. — Bekanntmachung, betreffend den Antheil der 16. 1899. 68. 
Reichsbank an dem Gesammtbetrage des — 
steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. 
26. — 4. Juni. Verordnung, betreffend Ergänzung des F. 35 17. 1901. 71. 
der Militär- Transport Ordnung für 
Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Trans- 
port- Ordnung). 
29. — 31. Mai. Bekanntmachung, betreffend die Uebergangs- 16. 1900. 69. 
abgabe für geschrotetes Malz und die 
Steuerrückvergütung für ausgeführtes 
Bier in Bayern. 
31. — II. Juli. Niederlassungsvertrag zwischen dem Deut- 21. 1909. 1-135 
schen Reich und der Schweizerischen Eid- (mit Anl.) 
genossenschaft. · 
11. Juni. 16. Juni. Gesetz, betreffend die Ergänzung des 8. 14 der 18. 1902. 73. 
Gebührenordnung für Zeugen und Sach- 
verständige. 
27. — 5. Juli. Verordnung zur Ergänzung der Verordnung 19. 1903.75-76 
vom 14. April 1888, betreffend die Abänderung · 
und Ergänzung der Ausführungsbestim- 
mungen zu dem Gesetze über die Kriegs- 
leistungen. 
4. Juli. 5. — Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und 19. 1904. 76.-77 
die Einziehung der Fünfhundertmark- 
noten des Leipziger Kassen vereins in 
Leipzig. 
5. — 10. —Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nach- 20. 1906. 79. 81. 
trags zum Reichshaushalts-Etat für (m. Anl.) 
das Etatsjahr 1890/91. 
5. — 10. —56esetz, betreffend die Feststellung eines zweiten 20. 1906.82-122. 
Na trags zum Reichshaushalts-Etat (m. Anl.) 
für das Etatsjahr 1890/91. 
5. — 10. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten 20. 1907.123-129. 
Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat (m. Anl.) 
  
  
für das Etatsjahr 1890/91. "
        <pb n="6" />
        VI 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1890. 
—— 
  
  
—. — — 
Datum 
G 
des 
esetzes ꝛc. 
7—' 
  
zu 
Berlin. 
Ausgegeben 
— — — 
Inhalt. 
Nr. 
des 
Stücks. 
— — — — 
Nr. 
des Ge- 
setzes 2c. 
- -..-.------—-..- 
Seiten. 
  
5 
29. 
EIi 
10. 
17. 
10. 
15. 
1890. 
. Juli. 
. August. 
5. Septbr. 
1890. 
10. Juli. 
23. 
15. 
23. 
Cu 
13. 
20. 
2. Oktbr. 
31. 
  
.August. 
19. Septbr. 
  
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe 
für Zwecke der Verwaltungen des Reichs— 
heeres und der Post und Telegraphen. 
Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit 
in Samoa und die Uebernahme einer Bürg- 
schaft seitens des Reichs für die durch Ein- 
richtung einer anderweiten Rechtspflege 
dortselbst erwachsenden antheilmäßigen Kosten. 
Verordnung, betreffend die Ausdehnung der 
Zollermäßigungen in den Tarifen A zu 
dem deutschitalienischen und dem deutsch- 
spanischen Handels- und Schiffahrts- 
vertrage. « 
Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke 
des deutschen Heeres. 
Gesetz, betreffend die Gewerbegerichte. 
Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizei- 
liche Bestimmungen über die Anlegung 
von Dampfkesseln. 
Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse 
in dem südwestafrikanischen Schutz- 
gebiete. 
Bekanntmachung, betreffend die technische Ein- 
heit im Eisenbahnwesen. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Festsetzung 
des Zinsfußes für die zufolge der Aller- 
höchsten Erlasse vom 17. Dezember 1888, 
7. September 1889 und 17. März 1890 noch 
zu begebenden Anleihebeträge. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung 
eines Kolonialraths. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung 
der Instruktion vom 30. August 1887 zur 
Ausführung des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im 
Frieden vom 13. Februar 1875 und der 
dazu ergangenen abändernden Bestimmungen 
des Gesetzes vom 21. Juni 1887. 
  
20. 
22. 
30. 
  
1908. 
1911. 
1910. 
1912. 
1913. 
1914. 
1915. 
1916. 
1917. 
1918. 
1919. 
(m. Aul.) 
  
130. 
139. 
140. 
141-162. 
163-169. 
171-174. 
179. 
181-187.
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        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1890. 
  
  
— 
Datum 
des 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
VII 
  
Inhalt. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes 2c. 
Seiten. 
  
1890. 
29. Oktbr. 
25. Nopbr. 
1. Dezbr. 
15. 
20. 
1890. 
3. Novbr. 
— 
26. 
4. Dezbr. 
11. 
11. 
18. 
24. 
  
  
Verordnung, betreffend die Konsulargerichts— 
barkeit in Samoa. 
Verordnung über die Inkraftsetzung des Ge— 
setzes, betreffend die Invaliditäts- und 
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889. 
Verordnung, betreffend das Verfahren vor den 
auf Grund des Invaliditäts- und Alters- 
versicherungsgesetzes errichteten Schieds- 
gerichten. 
Verordnung, betreffend die Aufhebung des 
Verbots der Einfuhr von Schweinen, 
Schweinefleisch und Würsten dänischen, 
schwedischen und norwegischen Ur- 
sprungs. 
Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und 
die Einziehung der Noten der Magdeburger 
Privatbank in Magdeburg. 
Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und 
die Einziehung der Einhundert-, Iwei- 
hundert= und Fünfhundertmarknoten 
der Provinzial--Aktienbank des Groß- 
herzogthums Posen in Posen. 
Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgo- 
land mit dem Deutschen Reich. 
Verordnung, betreffend die Formen des Ver- 
fahrens und den Geschäftsgang des 
Reichs-Versicherungsamts in den Ange- 
legenheiten der Invaliditäts- und Alters- 
versicherung (§. 133 Absatz 3 des Gesetzes 
vom 22. Juni 1889). 
Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und 
die einziehang der Einhundertmark. 
noten der Danziger Privat-Aktienbank 
in Danzig. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
  
31. 
33. 
34. 
35. 
35. 
36. 
37. 
38. 
  
1923. 
1926. 
1927. 
1928. 
  
189-190. 
191. 
193-202. 
203. 
19 
S 
S# 
206. 
207-208. 
209-211. 
213-214.
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        Reichs-Gesetzblatt. 
No 1. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der §§. 18 und 140 des Gesetzes, betreffend die 
Invaliditäts- und Altersversicherung. S. 1. — Verordnung, betreffend die Uebertragnns 
landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß--Lothringen. S. 2.  
  
  
 
  
  
(Nr. 1879.) Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der §§. 18 und 140 des Gesetzes, 
betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889. 
Vom 30. Dezember 1889. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Konig 
von Preußen ꝛc.
 
verordnen auf Grund des § 162 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- 
und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetztl. S. 97) im Namen 
des Reichs, mit Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
Die §§ 18 und 140 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Alters- 
versicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) treten mit dem Tage 
der Verkündung dieser Verordnung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
  
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. Dezember 1889. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
—— 
Reichs- Gesetzbl. 1890. 1 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Januar 1890.
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        — 2 — 
(Nr. 1880.) Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den 
Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 11. Dezember 1889. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc.
 
thun kund und fügen zu wissen: 
Wir übertragen hierdurch Unserem Statthalter in Elsaß-Lothringen Chlodwig 
Fürsten von Hohenlohe-Schillingsfürst, Prinzen von Ratibor und Corvey, auf 
Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879, betreffend die Verfassung und 
Verwaltung Elsaß-Lothringens (Reichs-Gesetzbl. S. 165), die Befugniß, insoweit 
sie nach geltendem Rechte dem Staatsoberhaupte vorbehalten ist, die Verordnungen 
zu vollziehen, welche zum Gegenstande haben: 
die Festsetzung allgemeiner Baufluchtpläne. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Malais , den 11. Dezember 1889. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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        — 3 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 2. 
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. S. 3. 
  
(Nr. 1881.) Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. Vom 8. Januar 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen ꝛc.
 
verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 14 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 
1869, im Namen des Reichs, was folgt: 
Die Wahlen zum Reichstag sind am 20. Februar 1890 vorzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 8. Januar 1890. 
 (L.S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 2 
  
Ausgegeben zu Berlin den 9. Januar 1890.
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        <pb n="13" />
        Reichs-Gesezblatt 
  
 No 3. 
  
  
  
— 
  
Inhalt: 
Erklärung zu Artikel 8 Absatz 5 des internationalen Vertrages, betreffend die polizeiliche Regelung 
der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer. S. 5. 
  
(Nr. 1882.) Erklärung zu Artikel 8 Absatz 5 des internationalen Vertrages vom 6. Mai 1882, 
betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb 
der Küstengewässer (Reichs-Gesetzbl. von 1884 Nr. 11 S. 25). 
1. Februar 1889. 
Déclaration. 
Les Gouvernements signataires de 
la Convention conclue à La Haye le 
6 Mai 1882, pour régler la police 
de la péche dans la Mer du Nord, em 
dehors des eaux territoriales, ayant 
Jjugé utile de modifier la teneur du 
Paragraphe 5 de Tarticle 8, sont 
convenus de ce qui suit: 
AnricE 1. 
Le paragraphe 5 de Tarticle 8 de 
la Convention du 6 Mai 1882 est 
remplacé par la disposition suivante: 
„Les mémes lettres et numeéros 
sont également peints à Fhuile de 
chkadque côöté de la grande voile du 
bateau, immédiatement au dessus 
de la dernière bande de ris et de 
maniere à étre très-visibles; ils sont 
Peints, sur les voiles blanches en 
noir, sur les voiles noires en blanc, 
et sur les voiles de nuance inter- 
médiaire, en blanc ou en noir, selon 
due Tautorité supérieure compétente 
le jugera le plus elflicace. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 
Vom 
(Uebersetzung.) 
Erklärung. 
Die Regierungen, welche an dem am 
6. Mai 1882 im Haag abgeschlossenen 
Vertrage, betreffend die polizeiliche Re- 
gelung der Fischerei in der Nordsee 
außerhalb der Küstengewässer, betheiligt 
sind, haben, eine Aenderung der Fassung 
des Artikels 8 Absatz 5 für nützlich er- 
achtend, Folgendes vereinbart: 
Artikel 1. 
Absatz 5 des Artikels 8 des Vertrages 
vom 6. Mai 1882 wird durch folgende 
Bestimmung ersetzt: 
„Dieselben Buchstaben und Zahlen 
sind, in Oel gemalt, auch auf jeder 
Seite des Großsegels des Fahrzeugs un- 
mittelbar über dem obersten Reffbande 
sehr sichtbar anzubringen und zwar: auf 
weißen Segeln in schwarzer, auf schwarzen 
Segeln in weißer Farbe, auf zwischen- 
farbigen Segeln in weißer oder schwarzer 
Farbe, je nachdem die zuständige höhere 
Behörde es für am meisten wirksam 
erachtet.“ 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Januar 1890.
        <pb n="14" />
        ARTICIE 2. 
La date de Tentrée en vigueur 
de la présente Déclaration sera 
fixée lors du dépot des ratifications, 
qui aura lieu à La Haye aussitét 
due faire se pourra, et de la méme 
manière dont F'est effectué le dépoôt 
des ratifications de la Convention 
du 6 Mai 1882. 
En foi de quoci, les Plenipoten- 
tiaires respectils ont signé la pré- 
sente Déclaration et y ont apposé 
leurs cachets. 
Fait à La Haye, le 1° Féevrier 1889 
en six exemplaires. 
L'Envoyẽ Extraordinaire et Ministre Plenipoten- 
tialrre de Sa Majestée FEmpereur d'’Allemagne, 
Roi de Prusse, au nom de lEmpire d'’Allemagne: 
(L. S.) Baron Saurma. 
Le Consul-Genéral du Danemark: 
(L. S.) C. M. Viruly., 
L'Envoyée Ertraordinaire et Ministre Plénipoten- 
tlaire de Sa Majeste la Reine de la Crande. 
Bretagne et d’trlande: « 
(L. S.) Horace Rumbold. 
LEnvoyẽ Extraordinaire et Ministre Plénipoten- 
tiäire de Sa Majestée le Rol des Belges: 
(L. S.) Be d'Anethan. 
D’EnvOyE Extraordinaire et Ministre Pléuipoten- 
liaire de la Repoblique Francaise: 
(L. S.) Louis Legrand. 
Le Minisire des Allaires Etrangéres de Sa 
Majesté le Roi des Pays--Bas: 
(L. S.) Hartsen. 
Artikel 2. 
Der Tag des Inkrafttretens der gegen- 
wärtigen Erklärung wird bei der Nieder- 
legung der Ratifikationen festgesetzt wer- 
den, welche im Haag sobald als thunlich 
und in derselben Weise erfolgen soll, wie 
dies bei Niederlegung der Ratifikationen 
des Vertrages vom 6. Mai 1882 ge- 
schehen ist. 
Zu Urkund dessen haben die betreffen- 
den Bevollmächtigten die gegenwärtige 
Erklärung unterzeichnet und ihr Siegel 
beigedrückt. 
So geschehen im Haag, in sechs 
Ausfertigungen, den 1. Februar 1889. 
  
Die vorstehende Erklärung ist ratifizirt worden und der Austausch der 
Ratifikations-Urkunden hat im Haag am 21. Dezember 1889 stattgefunden. In 
Gemäßheit der bei dieser Gelegenheit getroffenen Vereinbarung tritt die Deklaration 
am 21. Februar 1890 in Kraft. 
  
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="15" />
        — 7 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 4  
Inhalt: Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. S. 7. 
  
  
  
(Nr. 1883.) Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. 
Vom 27. Januar 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Der §. 3 Absatz 2 und 3 und der §. 5 Absatz 1 und 3 des Reichs-Militär- 
gesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45) erhalten nachstehende 
Fassung: 
§ 3. 
Aus 2 bis 3 Divisionen mit den entsprechenden Artillerie-, Pionier- 
und Trainformationen wird ein Armeekorps gebildet, derart, daß die 
gesammte Heeresmacht des Deutschen Reichs im Frieden aus 20 Armee- 
korps besteht. 
2 Armeekorps werden von Bayern, je eins von Sachsen und 
Württemberg aufgestellt, während Preußen gemeinschaftlich mit den 
übrigen Staaten 16 Armeekorps formirt. 
§ 5. 
Das Gebiet des Deutschen Reichs wird in militärischer Hinsicht 
in 19 Armeekorpsbezirke eingetheilt. 
Als Grundlage für die Organisation der Landwehr, sowie zum 
Zweck der Heeresergänzung werden die Armeekorpsbezirke in Divisions- 
und Brigadebezirke und diese, je nach Umfang und Bevölkerungszahl, 
in Landwehr- und Kontrolbezirke (Kompagniebezirke, Bezirke der Haupt- 
meldeämter oder Meldeämter) eingetheilt. 
Reichs-Gesebl. 1890. 4 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Januar 1890.
        <pb n="16" />
        –— 8 — 
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1890 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Januar 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="17" />
        Reichs-Gesetzblatt 
Inhalt: Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. S. 9. 
. — 
  
  
(Nr. 1884.) Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. Vom 27. Januar 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc.
 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund der Bestimmung im §. 6 Absatz 2 
der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 177) was folgt: 
§. 1. 
 Die in dem anliegenden Verzeichnisse A aufgeführten Zubereitungen dürfen, 
ohne Unterschied, ob sie heilkräftige Stoffe enthalten oder nicht, als Heilmittel 
nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden. 
Diese Bestimmung findet auf Verbandstoffe (Binden, Gazen, Watten u. dergl.), 
auf Zubereitungen zur Herstellung von Bädern, sowie auf Seifen nicht Anwendung. 
Auf künstliche Mineralwässer findet sie nur dann Anwendung, wenn dieselben in 
ihrer Zusammensetzung natürlichen Mineralwässern nicht entsprechen und wenn sie 
zugleich 
Antimon, Arsen, Baryum, Chrom, Kupfer, freie Salpetersäure, freie 
Salzsäure oder freie Schwefelsäure 
enthalten. 
§. 2. 
Die in dem anliegenden Verzeichnisse B aufgeführten Drogen und chemischen 
Präparate dürfen nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden. 
§. 3. 
Der Großhandel sowie der Verkauf der im Verzeichnisse B aufgeführten 
Gegenstände an Apotheken oder an solche Staatsanstalten, welche Untersuchungs- 
oder Lehrzwecken dienen und nicht gleichzeitig Heilanstalten sind, unterliegen vor- 
stehenden Bestimmungen nicht. 
§. 4. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1890 in Kraft. Mit 
demselben Zeitpunkte treten die Verordnungen, betreffend den Verkehr mit Arznei- 
Reichs- Gesetzbl. 1890.  
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1890.
        <pb n="18" />
        — 10 — 
mitteln, vom 4. Januar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 5)), betreffend den Verkehr 
mit künstlichen Mineralwässern, vom 9. Februar 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) 
und, betreffend den Verkehr mit Honigpräparaten vom 3. Januar 1883 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1) außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
  
Gegeben Berlin, den 27. Januar 1890. 
 (L.S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Verzeichniß A. 
1. Abkochungen und Aufgüsse (decocta et infusa); 
2. Aetzstifte (styli caustici) 
3. Auszüge in fester oder flüssiger Form (extracta et tincturae), ausge- 
nommen: 
Arnikatinktur, 
Baldriantinktur, 
Benzoêtinktur, 
Eichelkaffeeextrakt. 
Fichtennadelextrakt, 
Fleischextrakt, 
Himbeeressig, 
Kaffeeextrakt, 
Lakritzen (Süßholzsaft), auch mit Anis, 
Malzextrakt, auch mit Eisen, Leberthran oder Kalk, 
Myrrhentinktur, 
Theeextrakt von Blättern des Theestrauches, 
Wacholderextrakt; 
4. Gemenge, trockene, von Salzen oder zerkleinerten Substanzen oder von beiden 
untereinander (pulveres, salia et species mixta), ausgenommen: 
Brausepulver, einfache oder mit Zucker und ätherischen Oelen gemischte, 
Riechsalz, 
Salicylstreupulver, 
Salze, welche aus natürlichen Mineralwässern bereitet oder den solcher- 
gestalt bereiteten Salzen nachgebildet sind; 
5. Gemische, flüssige, und Lösungen (mixturae et solutiones) einschließlich 
gemischte Balsame, Honigpräparate und Sirupe, ausgenommen: 
Ameisenspiritus, 
Enukalyptuswasser,
        <pb n="19" />
        — 11 — 
Fenchelhonig, 
Fruchtsäfte mit Zucker eingekocht, 
Hoffmanns Tropfen, 
Kampherspiritus, 
Leberthran mit Pfefferminzöl, 
Pepsinwein, 
Rosenhonig, 
Seifenspiritus, 
weißer Zuckersirup; 
6. Kapseln, gefüllte, von Leim (Gelatine) oder Stärkemehl (capsulae gela- 
tinosae et amylaceae repletae), ausgenommen solche Kapseln, welche 
Brausepulver, auch mit Zucker und ätherischen Oelen gemischt, 
Copaivabalsam, 
Leberthran, 
doppeltkohlensaures Natrium, 
Ricinusöl oder 
Weinsäure 
enthalten; 
7. Latwergen (electuaria); 
8. Linimente (linimenta), ausgenommen flüchtiges Linimentz 
9. Pastillen (auch Plätzchen und Zeltchen), Pillen und Körner (bastilli—rotulae 
et trochisci —, pilulae et granula), ausgenommen: 
aus natürlichen Mineralwässern oder aus künstlichen Mineralquellsalzen 
bereitete Pastillen, 
einfache Molkenpastillen, 
Pfefferminzplätzchen, 
Salmiakpastillen; 
10. Pflaster und Salben (emplastra et unguenta), ausgenommen: 
Cold-Cream, 
englisches Pflaster, 
Heftpflaster, 
Hühneraugenringe, 
Lippenpomade, 
Puppelpomade, 
Mechpflaster, 
Saliceyltalg, 
Senfpapier; 
11. Suppositorien (suppositoria) in jeder Form (Kugeln, Stäbchen, Zäpfchen 
oder dergl.). 
  
 
5°
        <pb n="20" />
        Verzeichniß B. 
Acetanilidum. 
Acida chloracetica. 
Acidum benzolcum e resina subli- 
matum. 
cathartinicum. 
chrysophanicum. 
hydrocyanicum. 
lacticum et ejus salia. 
osmicum et ejus salia. 
Ssclerotinicum. 
succinicum. 
sulfocarbolicum. 
valerianicum et ejus salia. 
Aconitinum, Aconitini derivata et 
eorum salia. 
Adonidinum. 
Aether bromatus. 
jodatus. 
Aethyleni praeparata. 
Aethylidenum bichloratum. 
Agaricinum. 
Aluminium acetico-tartaricum. 
Ammonium chloratum ferratum. 
Amylenum hydratum. 
Ampylium nitrosum. 
AntipFyrinum. 
Anthrarobinum. 
Apomorphinum et ejus Salia. 
Aqua Amygdalarum amararum. 
Lauro-cerasi. 
Opü. 
Arscnium jodatum. 
Atropinum et ejus Salia. 
———4 
. 
.—. 
— 
—— 
.—.— 
— — 
— — 
— — 
Betolum. 
Bismutum bromatum. 
— oxyjodatum. 
— Salicylicum. 
– tannicum. 
Antifebrin. 
Die Chloressigsäuren. 
Aus dem Harze sublimirte Benzossäure. 
Kathartinsäure. 
Chrysophansäure. 
Cyanwasserstoffsäure (Blausäure). 
Milchsäure und deren Salze. 
Osmiumsäure und deren Salze. 
Sklerotinsäure. 
Bernsteinsäure. 
Sulfophenolsäure. 
Baldriansäure und deren Salze. 
Akonitin, die Abkömmlinge des Lltoniins 
und deren Salze. 
Adonidin. 
Aethylbromid. 
Aethyljodid. 
Die Aethylenpräparate. 
Zweifachchloräthyliden. 
Agaricin. 
Essigweinsaures Aluminium. 
Eisensalmiak. 
Amylenhydrat. 
Amylnitrit. 
Antipyrin. 
Anthrarobin. 
Apomorphin und dessen Salze. 
Bittermandelwasser. 
Kirschlorbeerwasser. 
Opiumwasser. 
Jodarsen. 
Atropin und dessen Salze. 
Betol. 
Bromwismut. 
Wismutoxyjodid. 
Salicylsaures Wismut. 
Gerbsaures Wismut.
        <pb n="21" />
        Blatta orientalis. 
Bromalum hydratum. 
Brucinum et ejus salia. 
Bulbus Scillae siccatus. 
Butyl-chloralum hydratum. 
Camphora monobromata. 
Cannabinon. 
Cannabinum tannicum. 
Cantharides. 
Cantharidinum. 
Cardolum. 
Castoreum canadense. 
sibiricum. 
Chinidinum et ejus salia. 
Chininum et ejus salia. 
Chinoidinum. 
Chloralum hydratum erystallisatum. 
Chloroformium. 
Chrysarobinum. · 
Cinchonidinum et ejus salia. 
Cinchoninum et ejus salia. 
Cocainum et ejus salia. 
Codeinum et ejus salia. 
Coffeinum et ejus salia. 
Colchicinum. 
Conünum et ejus salia. 
Convallamarinum. 
Convallarinum. 
Cortex Chinge. 
Granati. 
Mezerei. 
Cotolnum. 
Cubebae. 
Cuprum aluminatum. 
Salicylicum. 
sulfocarbolicum. 
Curare. 
Curarimmm et ejus salia. 
Daturinum. 
Delphininum. 
Digitalinum et ejus derivata 
Duboisinum et ejus salia. 
Emetinum et ejus salia. 
13 
Orientalische Schabe. 
Bromalhydrat. 
Brucin und dessen Salze. 
Getrocknete Meerzwiebel. 
Butylchloralhydrat. 
Einfach--Bromkampher. 
Cannabinon. 
Gerbsaures Cannabin. 
Spanische Fliegen. 
Kantharidin. 
Cardol. 
Kanadisches Bibergeil. 
Sibirisches Bibergeil. 
Chinidin und dessen Salze. 
Chinin und dessen Salze. 
Chinoidin. 
Krystallisirtes Chloralhydrat. 
Chloroform. 
Chrysarobin. 
Cinchonidin und dessen Salze. 
Cinchonin und dessen Salze. 
Cocain und dessen Salze. 
Kodein und dessen Salze. 
Koffein und dessen Salze. 
Kolchicin. 
Koniin und dessen Salze. 
Convallamarin. 
Convallarin. 
Chinarinde. 
Granatrinde. 
Seidelbastrinde. 
Kotoin. 
Kubeben. 
Kupferalaun. 
Salicylsaures Kupfer. 
Sulfokarbolsaures Kupfer. 
Curare. 
Curarin und dessen Salze. 
Daturin. 
Delphinin. 
Digitalin und dessen Abkömmlinge. 
Dubeisin und dessen Salze. 
Emetin und dessen Salze. 
"
        <pb n="22" />
        — 14 — 
Euphorbium. 
Fel tauri depuratum siceum. 
Ferrum arsenicicum. 
arsenicosum. 
carbonicum saccharatum. 
citricum ammoniatum. 
Jodatum saccharatum. 
oMXydatum dialysatum. 
oxydatum saccharatum. 
reductum. 
sulfüuricum oxydatum am- 
moniatum. 
sulfuricum siccum. 
Flores Cinge. 
Koso. 
Folia Belladonnae. 
— Baucco. 
— Cocae. 
— Digitalis. 
—— Jaborandi. 
Rhois toxicodendri. 
Stramonii. 
Fructus Colocynthidis. 
Papaveris immaturi. 
— Sabadillae. 
Fungus laricis. 
Galbanum. 
Guajacolum. 
Herba Aconiti. 
Adonidis. 
Cannabis indicge. 
Cicutae virosae. 
Conii. 
Gratiolae. 
Hyoscyami. 
Lobelige. 
LHmatropinum et ejus salia. 
Hydrargyrum aceticum. 
bijodatum. 
bromatum. 
chloratum. 
(anatum. 
formamidatum. 
llllll 
1——— 
Euphorbium. 
Gereinigte trockene Ochsengalle. 
Arsensaures Eisen. 
Arsenigsaures Eisen. 
Zuckerhaltiges kohlensaures Eisen. 
Citronensaures Eisenammonium. 
Zuckerhaltiges Eisenjodür. 
Dialysirtes Eisenoxyd. 
Eisenzucker. 
Reduzirtes Eisen. 
Ammoniakalischer Eisenalaun. 
Entwässertes schwefelsaures Eisen. 
Wurmsamen. 
Kosoblüthen. 
Belladonnablätter. 
Brccoblätter. 
Cocablätter. 
Fingerhutblätter. 
Jaborandiblätter. 
Giftsumachblätter. 
Stechapfelblätter. 
Koloquinthen. 
Unreife Mohnköpfe. 
Sabadillsamen. 
Lärchenschwamm. 
Galbanum. 
Gugjacol. 
Akonitkraut. 
Adoniskraut. 
Kraut des indischen Hanfs. 
Waseerschierling. 
Schierling. 
Gottesgnadenkraut. 
Bilsenkraut. 
Lobelienkraut. 
Homatropin und dessen Satze. 
Essigsaures Quecksilber. 
Quecksilberjodid. 
Quecksilberbromür. 
Qrecksilberchlorür (Kalomel). 
Quecksilbercyanid. 
Quecksilberformamid.
        <pb n="23" />
        Hydrargyrum jodatum. 
oleinicum. 
o#Nydatum via humida 
Paratum. 
Peptonatum. 
Praccipitatum album. 
Salicylicum. 
tannicum oxydu- 
latum. 
Hydrastis canadensis. 
Hyoscinum et ejus Salia. 
Hyoscyaminum et ejus salia. 
Jodoformium. 
Jodolum. 
Kailrinum. 
Kairolinum. 
Kalium jodatum. 
Kamala. 
Kosinum. 
Kreosotum (e ligno paratum). 
Lactucarium. 
Magnesium citricum effervescens. 
Salicylicum. 
— — 
– 
– 
——--- 
——“"- 
Manna. 
Morphinum et ejus salia. 
Muscarinum. 
Narceinum et ejus salia. 
Narcotinum. 
Natrium aethylatum. 
— benzoicum. 
yrophosphoricum ferra- 
tum. 
salicylicum. 
Santonicum. 
tannicum. 
Oleum Chamomillae aethereum. 
Crotonis. 
Cubebarum. 
NMatico. 
Sabinge. 
Sinapis aethereum. 
Valerianaec. 
15 — 
Ouecksilberjodür. 
Oelsaures Queckfilber. 
Gelbes Quecksilberoxyd. 
Ouecksilberpeptonat. 
Weißer Quecksilberpräcipitat. 
Salicylsaures Quecksilber. 
Gerbsaures Quecksilberoxydul. 
Kanadisches Wasserkraut. 
Hyoscin und dessen Salze. 
Hyoscyamin und dessen Salze. 
Jodoform. 
Jodol. 
Kairin. 
Kairolin. 
Kaliumjodid. 
Kamala. 
Kosin. 
Holzkreosot. 
Giftlattichsaft. 
Brausendes citronensaures Magnesium. 
Salicylsaures Magnesium. 
Manna. 
Morphin und dessen Salze. 
Muscarin. 
Narcein und dessen Salze. 
Narkotin. 
Natriumäthylat. 
Benzossaures Natrium. 
Pyrophosphorsaures Eisenoxyd-Natron. 
Salicylsaures Natrium. 
Santonin-Natron. 
Gerbsaures Natrium. 
Aetherisches Kamillenöl. 
Krotonöl. 
Kubebenöl. 
Maticoöl. 
Sadebaumöl. 
Aetherisches Senföl. 
Baldrianöl. 
Opium.
        <pb n="24" />
        •[ 
—— 
Paracotoinum. 
Paraldehydum. 
Pasta Guarana. 
Pelletierinum et ejus salia. 
Phenacetinum. 
Physostigminum (Eserinum) et ejus 
Salia. 
Picrotoxinum. 
Pilocarpinum et ejus salia. 
Plumbum jodatum. 
– tannicum. 
Podophyllinum. 
Propylaminum. 
Radix Belladonnaec. 
Colombo. 
Gelsemii. 
Ipecacuanhae. 
Rhei. 
Sarsaparillae. 
Senegae. 
Resina Jalapae. 
— Scammocniae. 
Resorcinum purum. 
Rhizoma Filicis. 
— Vieratri. 
Salolum. 
Santoninum. 
Secale cornutum. 
Semen Calabar. 
Colchici. 
Hyoschyami. 
St. Ignatii. 
Stramonii. 
Strophanthi. 
Strychni. 
Sozojodolum. 
Stipites Dulcamarae. 
Strychninum et ejus salia. 
Sulfonalum. 
Sulfür jodatum. 
Summitates Sabinae. 
Tartarus stibiatus. 
Terpinum hydratum. 
111111 
111111 
16 — 
Parakotoĩn. 
Paraldehyd. 
Guarana. 
Pelletierin und dessen Salze. 
Phenacetin. 
Physostigmin (Eserin) und dessen Salze. 
Pikrotoxin. 
Pilokarpin und dessen Salze. 
Jodblei. 
Gerbsaures Blei. 
Podophyllin. 
Propylamin. 
Belladonnawurzel. 
Colombowurzel. 
Wurzel des gelben Jasmin. 
Brechwurzel. 
Rhabarberwurzel. 
Sarsaparille. 
Senegawurzel. 
Jalapenharz. 
Scammoniahatz. 
Reines Resorcin. 
Farnwurzel. 
Weiße Nieswurzel. 
Salol. 
Santonin. 
Mutterkorn. 
Calabarsamen. 
Zeitlosensamen. 
Bilsensamen. 
Sanct-Ignatiussamen. 
Stechapfelsamen. 
Strophanthussamen. 
Brechnuß. 
Sozojodol. 
Bittersüßstengel. 
Strychnin und dessen Satee. 
Sulfonal. 
Jodschwefel. 
Sadebaumnpitzen. 
Brechweinstein. 
Terpinhydrat.
        <pb n="25" />
        — 17 — 
Thallinum et ejus salia. Thallin und dessen Salze. 
Thebainum et ejus Salia. Thebain und dessen Salze. 
Tubera Aconiti. Akonitknollen. 
— Jalapae. Jalapenknollen. 
Urethanum. Urethan. 
Veratrinum et ejus Salia. Veratrin und dessen Salze. 
Zincum aceticum. Essigsaures Zink. 
— cVdhloratum purum. Reines Chlorzink. 
— pyanatum Cyan-Zink. 
— permanganicum. Uebermangansaures ink. 
— Salicylicum. Salicylsaures Zink. 
— Saulfocarbolicum. Sulfophenylsaures Zink. 
— Saulloichthyolicum. Ichthyolsulfosaures Zink. 
— Sullfuricum purum. Reines schwefelsaures Zink. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 6
        <pb n="26" />
        <pb n="27" />
        — 19 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 6. 
Inhalt: Gesetz, betreffend eine Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika. S. 19. — Gesetz, betreffend die 
Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 1889/90. S. 21.  
  
  
  
  
 
 
 
  
(Nr. 1885.) Gesetz, betreffend eine Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika. Vom 1. Fe- 
bruar 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc.
 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt:   
 §.1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Einrichtung und Unterhaltung einer 
regelmäßigen Postdampfschiffsverbindung zwischen Deutschland und Ostafrika auf 
eine Dauer bis zu zehn Jahren an geeignete deutsche Unternehmer auf dem Wege 
der engeren Submission zu übertragen und in dem hierüber abzuschließenden Ver- 
trage eine Beihülfe bis zum Höchstbetrage von jährlich Neunhunderttausend Mark 
aus Reichsmitteln zu bewilligen. 
 §.2. 
 Der im §. 1 bezeichnete Vertrag muß die in der Anlage zusammengestellten 
Hauptbedingungen enthalten und bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des 
Bundesraths. 
 Der Vertrag, sowie die auf Grund desselben geleisteten Zahlungen sind dem 
Reichstag bei Vorlage des nächsten Reichshaushalts-Etats mitzutheilen. 
§. 3. 
Der nach §. 1 zahlbare Betrag ist in den Reichshaushalts-Etat einzustellen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Reichs · Gesetzbl. 1890.  
Ausgegeben zu Berlin den 6. Februar 1890.
        <pb n="28" />
        — 20 — 
Anlage. 
1. Die Fahrten müssen in Zeitabschnitten von längstens vier Wochen stattfinden. 
Die Bestimmung der anzulaufenden Häfen erfolgt durch den Reichskanzler. 
Die Fahrgeschwindigkeit ist auf mindestens 10 ½ Knoten im Durchschnitt 
festzusetzen. 
2. Die Unternehmer der Linie (§. 1) sind verpflichtet, bei der Hin- und Rückfahrt 
einen belgischen oder holländischen Hafen anzulaufen. 
3. Die in die Fahrt einzustellenden Dampfer müssen vor ihrer Einstellung 
durch vom Reichskanzler zu ernennende Sachverständige abgenommen werden. 
Neue Dampfer müssen auf deutschen Werften nach den vom Reichskanzler 
zu genehmigenden Plänen gebaut sein. 
4. Für ungerechtfertigte Verzögerungen bei der Fahrtausführung werden ent- 
sprechende Abzüge von der Jahresbeihülfe gemacht. 
5. Die Dampfer führen die deutsche Postflagge und befördern die Post nebst 
den etwaigen Begleitern ohne besondere Bezahlung. 
6. Der Zeitpunkt für den Beginn der Fahrten wird vom Reichskanzler mit 
den Unternehmern vereinbart. Insofern es sich nach seinem Ermessen zur 
Beschleunigung des Beginns empfiehlt, vorläufig Fahrten auch in anderen 
als vierwöchentlichen Zeitabschnitten stattfinden zu lassen, ist den Unternehmern 
hierfür Zahlung nach dem Verhältniß der vertragsmäßigen Jahresbeihülfe 
zu leisten. 
7. Zur Sicherstellung der Erfüllung der Vertragsverbindlichkeiten ist, soweit 
erforderlich, den Unternehmern die Bestellung einer Kaution aufzuerlegen. 
8. Erwachsen den Unternehmern aus dem Betriebe dauernd größere Gewinne, 
so kann die Regierung den Unternehmern größere Leistungen, z. B. in Bezug 
auf schnellere oder vermehrte Fahrten u. s. w., auferlegen oder die Sub- 
ventionssumme entsprechend kürzen.
        <pb n="29" />
        — 21 — 
(Nr. 1886.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 1889/90. Vom 1. Februar 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen ꝛc.
 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§.1. 
 Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichs- 
haushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90 wird 
in Ausgabe 
auf 1 950 000 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats 
und 
in Einnahme 
auf 1950 000 Mark 
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90 hinzu. 
§. 2. 
Die Mittel zur Bestreitung des im §. 1 bezifferten Mehrbedarfs sind, 
soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen 
zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch 
Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck.
        <pb n="30" />
        Zweiter Nachtrag 
zum 
Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90. 
  
— 
  
—— 
  
  
  
  
  
  
Für das 
- Etatsjahr 
7 # Ausgabec. 1889/90 
E 9 treten hinzu 
Mark. 
Einmalige Ausgaben. 
a. Ordentlicher Etat. 
2. 1/7. II. Auswärtiges t 1950000 
Einnahme. 
21. 1/26. XI. Matrikularbeiträge 
nach Maßgabe des §. 2 des Gesetzes 1950 000 
Balanzirt. 
Berlin, den 1. Februar 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="31" />
        — 23 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
7. 
Juhalt: Geseg, betreffend die Wehrpflicht der Geistlichen. S. 23. 
  
  
(Nr. 1887.) Gesetz, betreffend die Wehrpflicht der Geistlichen. Vom 8. Februar 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was foldgt: 
Einziger Paragraph. 
Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche sich dem Studium 
der Theologie widmen, werden in Friedenszeiten während der Dauer dieses 
Studiums bis zum 1. April des siebenten Militärjahres zurückgestellt. Haben 
dieselben bis zu dem vorbezeichneten Zeitpunkte die Subdiakonatsweihe empfangen, 
so werden diese Militärpflichtigen der Ersatzreserve überwiesen und bleiben von 
Uebungen befreit. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 8. Februar 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 8 
  
Ausgegeben zu Berlin den 10. Februar 1890.
        <pb n="32" />
        <pb n="33" />
        — 25 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 8. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1890/91. S. 25.  
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der 
Marine, der Reichseisenbahnen und der Post und Telegraphen. S. 49.— Gesetz, betreffend die Kontrole 
des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1889/90. S. 50. 
  
  
 
(Nr. 1888.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 
1890/91. Vom 1. Februar 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc.
 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt:  
 §.1. 
 Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das 
Etatsjahr 1890/91 wird, wie folgt, festgestellt: 
in Ausgabe 
auf 1 193 082 286 Mark, nämlich 
auf 852 151 865 Mark an fortdauernden, 
auf 74 323 368 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
auf 266 607 053 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- 
lichen Etats, 
und 
in Einnahme 
auf 1193 082 286 Mark. 
§. 2. 
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1890 bis 31. März 1891 
wird auf 148 374 Mark festgestellt. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 9 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Februar 1890.
        <pb n="34" />
        — 26 — 
§. 3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des 
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von einhundert Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben. 
§. 4. 
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Ausfertigung 
der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, und der 
Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. September 1891 nicht überschreiten darf, 
wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraumes kann, nach An- 
ordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch 
nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben werden. 
§. 5. 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen 
Beträge müssen der Reichsschuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften des 
Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden. 
§.6. 
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken. 
Die Zinsen der Schatzanweisungen, sofern letztere verzinslich ausgefertigt 
sind, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig 
Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeits- 
termins. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck.
        <pb n="35" />
        — 27 — 
Reichshaushalts-Etat 
für das Etatsjahr 
1890/91.
        <pb n="36" />
        Betrag Darunter 
E für das künfti 
* Ausgabe. Etatsjahr wegfallend  
86 1890/91. wegfallend. 
Mark. Mark. 
Fortdauernde Ausgaben. 
1. I. Bundesrath. 
Die erforderlichen Ausgaben werden für jetzt aus den 
unter Kapitel 7 ausgesetzten Fonds mitbestritten. 
2. 1|/14. II. Reichstag . .. 383 370 1 750 
3. 1|10. III. Reichskanzler und Reichskanzlei 147 960 — 
IV. Auswärtiges Amt. Z 
4. 1/11.Auswärtiges Amt ........ 1 595 690 1 560 
5. 1/123.| Gesandtschaften, Konsulate und Schutzgebiete 6 555 800 1 050 
6. 1/8. Allgemeine Fonds . . .. 684 025 4520 
Summe IV .. . 8835 515 7 130 
V. Reichsamt des Innern. 
7. 1/2. Reichsamt des Innenrn 755 720 4 790 
7a. 1/15 Allgemeine Fonds .. .. ... . . . .. 5257228 — 
7b. 1/8. Reichskommissariat . . ..... . . . ... 55 200 — 
7e. 1/2. Bundesamt für das Heimathwesen 29 700 — 
7d. 1/4. Schiffsvermessungsamt .. 17790 — 
8. Entscheidende Disziplinarbehörden 6 000 — 
9. 1/3. Behörden für die Untersuchung von Seeunfällen . 37 800 — 
10. 1/8. Statistisches Amt. 701 650 600 
11. 1/7. Normal-Aichungskommission 95 630 600 
12. 1/7. Gesundheitsamt . . . . . . . .. 158 715 — 
13. 1/8. Patentamt ............. .. ..... .. .. .. . . . . .. 747 680 — 
13a. 1/8. Reichs-Versicherungsamt: 436 115 — 
13b 1/9. Phhysikalisch -technische Reichsanstalt 217 156 9 000 
Summe W.516 384 14 990
        <pb n="37" />
        29 
  
— 
  
Ueberhaupt Dar-. 
E Preußen Sachsen. Würt- für das fünfli 
4½ Ausgabe. re. temberg. Etatsjahr s 
8 1890/91. fallend. 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
VI. Verwaltung des Reichsheeres. 
14. 1/11. Kriegsministerium 1947753 103 580 92 5502143 883 900 
15. 1/4. Militär-Kassenwesen 258 136 27 905 18 150 304 1911— 
16. 1/9. Militär-Intendanturen 1 762 555 116 5100 124 29112 003 3566 — 
!J. 1/5. Militär-Geistlichkeit 663 624 38 300 11 11 713036 — 
18. 1/6. Militär-Justizverwaltung . 589 094½ 
19. Höhere Truppenbefehlshaber 2 493 642 1882688139770|2 82 0 9P00 
20. 1/3.] Gouverneure, Kommandanten 
und Platzmajore 587 777 18 311 15600 621 689980 621 
21. 1/3. Adjutantur-Offiziere und Off- 
 ziere in besonderen Stellungen 917 172 93 000 52 800 1062 972 O00 
22. 1/26. Generalstab und Landesvermes- 
sungswesen 2 015 535 125 390 69 4502210 37517500 
23. 1/4. Ingenieur- und Pionierkorps 1692 768 87 688 4579 1826 2244— 
A. 1/22. Geldverpflegung der Truppen. 96 478 5788 470 2744 4G9ST 
25. 1/6. Naturalverpflegung 76 846 5996 749 51114 102 096/87 698 2660 08S8 
26. 1/10.| Bekleidung und Ausrüstung der 
Truppen ........ 2004418219360541118363230985998578 
27. 1/17. Garnisonverwaltungs- und Ser- 
viswesen........ .——.,...34274482290638916739363885480743606 
28. 1/7. Garnisonbauwesen.......... 497 892 5 300 23 860 52705210 
29. 1/17. Militär-Medizinalwesen 5728 053 472739 314 539 6 515 33113040 
30. 1/6. Verwaltung der Traindepots und 
Instandhaltung der Feldgeräthe 806 176 59 847 51212 917235 576 
31. 1/2. Verpflegung der Ersatz- und Re- 
servemannschaften ꝛc.
 2 329 726168 773 78 96442 — 
32. 1/5. Ankauf der Remontepferde. 6797525§ 3200 6 5244 — 
33. 1/7. Verwaltung der Remontedepots 1 698 847 — — 1698847-— 
34. 1/2. Reisekosten und Tagegelder, Vor- 
spann-- und Transportkosten, 5 4 177s5822282302 S6C146 C41 3200 7000 
35. 1/59. Militär-Erziehungs- und Bil- 
dungsweseen 5 050 429 318 478 61 987|5 430 89412 478 
36. 1/7. Militär-Gefängnißwesen 692247 94 303 37 850 824 40%0— 
3/. 1/23. Artillerie- und Waffenwesen 13 928 3011077 4553611 16615 616 922 219 
Seite 282 287 72224 064 79814 881 814|321 234 334/308 693
        <pb n="38" />
        30 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ueberhaupt Dar- 
E Preußen Sachsen. Würt- für das nun 
— Ausgabe. re. temberg. Etatsjahr nftig 
S 189% 1.9- 
66 4ffallend 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
Uebertrag 282 287 722|24 064 798|114 881 814|1321 234 334308 69 
38. 1/5. Technische Institute der Artillerie 694 831 49 678 – 744 5090 — 
39. 1/13. Bau und Unterhaltug der 2 1 · 
Festungen.............. 2 627248 311914 12 3002 671 46— 
40. Wohnungsgeldzuschüsse 7 514 365 630 47½ 339 100 8 583 942 30 
41. 1/3. Unterstützungen für aktive Mili- « 
tärs und Beamte, für welche 
an anderen Stellen Unter— 
stützungsfonds nicht ausge- 
worfen siid 107 500 7295 6550 121 34 
4. Zuschuß zur Militär-Wittwenkasse 1 676 20180 OOCC39000 1 995 2000 — 
43. 1/4. Verschiedene Ausgaben 113 400 6 658 2 450 123 5080— 
Summe Kapitel 14 bis 43295 021 266|24 970 814|115 482 220|335 474 300| 308 99 
44. Militärverwaltung 
von Bayern 51 152 474 
Davon ab: 
der auf die fort- 
dauernden Aus- 
gaben Kapitel 74 
(Allgemeiner Pen- 
sionsfonds) mit. 4 154 142 
und auf die ein- 
maligen Aus- 
gaben des ordent- 
lichen Etats — 
Kapitel 5 — mit 3 114 648 
entfallende, unter 6 
Kapitel 7 4d bezw. 
bei Kapitel 5 unter 
Titel 162 ange- 
setzte Theil obiger 
Quote 7268 790 
bleiben. – – 43 883 66— 
Summe V. — —I — J379 357 984s| 308 99
        <pb n="39" />
        v tt 159 Darunter 
ür da ». 
— Ausgabec. Etatsjahr künftig 
l 1890/91.äwegfallend. 
Mark. Mark. 
VII. Marineverwaltung. 
45. 1/5. Ober-Kommado . . . . . . . . .. 186 815 39 900 
46. 1½. Reichs-Marine-Amt . ... "....... 755 340 — 
47. 1/6. Deutsche Seewarte .. ... 235 815 1 000 
48. 1/5. Stations-Intendanturen . . . . . . ... 216 195 — 
49. 1/5. Rechtspflege .. .............. . ..... .. . . . . .. 29550 — 
50. 1/4.Seelsorge 47 405 600 
51. 1/28.Militärpersonal . .. 9.426 140 2 484 
52. 1½5. Indiensthaltung der Schiffe und Fahrzeuge 6 858 300 – 
53. 1/5. Naturalverpflegung . .. . ... . . .. 2 887 880 — 
54. 1/3. Bekleidung . . ... 114304 2340 
55, 1/8. Servis- und Garnisonverwaltungswesen 956 502 6 408 
56. Wohnungsgeldzuschuß 759 380 30 
57. 1/11.Krankenpflege . . . .. . . . ... 640 003 — 
58. 1/3. Reise-, Marsch- und Frachtkosten 509250 — 
59. 1/8. Unterricht. .. . . . . . . . . .. .. . .. .. .. .. .. . . . . ... 161901 5 650 
60. 1/13.Werftbetrieb . . . . ... 10 349 6033103 110 
61. 1/9. Artillerie und Fortifikation ... 2 162 825 – 
62. 1/3. Torpedo= und Minenwesen 1 563 6464 516 000 
63. 1/5. Lootsen-, Betonnungs- und Leuchtfeuerwesen . 203 930 — 
64. 1/7. Verschiedene Ausgaben .. 202 580 — 
Summe VUU8 267 454477522 
VIII. Reichs-Justizverwaltung. 
65. 1/13. Reichs-Justizamt . .. 384 420 – 
66.1/13. Reichsgericht . . ... 1 475 676 – 
Summe VII.60 096 —
        <pb n="40" />
        Betrag Darunter 
für das fünfii 
— E Ausgabe. Etatsjahr ünfüg 
6 F 189⅝%1. wegfallend. 
.% Mark. Mark. 
L. Reichsschatzamt. 
67. 1/12. Reichsschatzamt: . ... 528 580 4340 
68. 1/13. Allgemeine Fonds .. .. ... . . . .... . . . . . . . . . . .. 302 543 668 – 
69.1/11. Reichskommissariate . ... 437 020 1200 
Summe LX ... 303 509 268 5 540 
70.1|/12. X. Reichs-Eisenbahn-Amt 299 830 3 900 
XI. Reichsschuld. 
71. 1/3. Verwaltung . . .. 128 500 – 
72. 1/4.Verzinsung . . .. 46 494 000 — 
Summe XI. . . 46622500 — 
73. 1/11. XI. Rechnungshof ........... . .. . . . . . . .. 555 0481 — 
XIII. Allgemeiner Pensionsfonds. 
74. 1/6.Verwaltung des Reichsheeres: 
a) Preußen 2000e. 28 694 300 325 000 
b) Sachsen 1 659 080 19 000 
c) Württemberg 1 403 480 11000 
-31 756 860 355 000 
d) an Bayern . . .. 4 154 142 — 
35 911 00 55 000 
75. 1/7. Marineverwaltung . . . . . . . . . .. 12102681 20000 
76. 1/4. Zivilverwaltung . . . . . . . . .. 837 293 — 
Summe XIII..7958 563 375000
        <pb n="41" />
        v t * *s Darunter 
— ür da ». 
-7 Ausgabe. Etatsjahr künftig 
7“ 1890/91. wegfallend. 
Mark. Mark. 
XIV. Reichs-Invalidenfonds. 
77. 1/9. Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds 73 160 900 
78 Zuschuß zu den Kosten der Verwaltung des Reichs- 
heeres: 
1. an Preußfen . . . . .. 34761 — 
2. Sachsen . ... 4440 — 
3. Würtemberg 4440 — 
4. .= Bayern ... 15 280 — 
— 58 921 — 
79. Invalidenpensionen 2c. in Folge des Krieges von 
1870/71. 
14. A. Verwaltung des Reichsheeres: 
a) Preußen ꝛc. .. .. . .. . . .. .. . .. ... . . ... 15 886 000 — 
b) Sachsen . .. 980 000 
c) Württemberg 517 900 
d) Bayern .. 3717 900 — 
-21 101 800 – 
5/8.B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine . 16. 957 — 
21118 757 — 
80. Invalidenpensionen ꝛc. in Folge der Kriege vor 1870. 
1/4.A. Verwaltung des Reichsheeres: 
a) Preußen 200. 2595 000 — 
b) Sachsen . .. 133 366 — 
c) Württemberg 30 630 — 
d) an Bayern 360 907 — 
— 3119903 — 
5/7. B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. . . . 1793 — 
8. C. Sonstige Pensionen 344 00 
« -3465696 — 
Reichs- Gesetzbl. 1880 10
        <pb n="42" />
        34 
  
  
  
  
  
  
Betrag] Darunter 
— für das künfti 
— Ausgabe. Etatsjahr ünftig 
m— 189% 1. wegfallend. 
Mark. Mark. 
81. Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes 
von 1870/71 (Gesetz vom 2. Juni 1878): 
a) Preußen 22eoW#. 34 632 — 
b) Sacen . . ... 1764 — 
c) Württemberg . . . . ... 216 — 
d) Bahen . . .. 432 — 
— 37 044 — 
82. Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen. 
1. Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen 
und deren Angehörie ... 330 000 — 
2. An Bahen 43 168 — 
— 373 168 – 
83. Die aus dem Dispositionsfonds des Kaisers zu Gna- 
denbewilligungen aller Art bisher bewilligten und 
fernerhin zu bewilligenden Unterstützungen und Er- 
ziehungsbeihülfen für Wittwen und Kinder der in 
Folge des Krieges von 1870/71 für inwalide er- 
klärten und demnächst verstorbenen Militärpersonen 
der Ober= und Unterklassen bis zur Höhe von 
350 000 Mark jährlin 350 000 — 
84. 1/11.Invaliden-Institute: 
a) Preußen 2229. 307 644 21 736 
b) Sachsen — — 
c) Württemberg 11 726 — 
d) an Bayern 41 777 — 
— 361 147 21 736 
Summe XIV.25 837 893 22 636
        <pb n="43" />
        II 
  
  
  
 Betrag Darunter 
Ausgabe. geera künftig 
lahr 
1890/9i. wegfallend. 
Mark. Mark. 
Wiederholung der fortdauernden Ausgaben. 
Summe IJ. Bundesrath .. ...... ..... ........ ... — — 
ILI. Reichstag .. .. ... .. .... . ...... . . . ... 383370 1750 
ILII. Reichskanzler und Reichskanzlei......... . 147 960 — 
IV. Auswärtiges Amt ............. .... .. 8 835 515 7 130 
V. Reichsamt des Innen -........ 8 516 384 14 990 
D.. Verwaltung des Reichsheeres 379 357 984 308 993 
V.II. Marineverwaltng 38267 454 677 522 
V.III. Reichs-Justizverwaltuug 1 860 096 
KX. Reichsschatzamt ... 303 509 268 5 540 
— X. Reichs-Eisenbahn-Amt .. ............. 299 830 2 900 
TTAl. Reichsschuld 442922 500 – 
TTXII. Rechnungshof 555 048 — 
XIII. Allgemeiner Pensionsfond 371958 563 375 000 
XIV. Reichs-Invalidenfonds 25 837 893 22 636 
Summe der fortdauernden Ausgaben.852 151 865311417 461 
  
„ 10“
        <pb n="44" />
        Betrag 
m für das 
¬¬ Ausgabe. Etatsjahr 
8 1890/91. 
Mark. 
Einmalige Ausgaben. 
a. Ordentlicher Etat. 
1. I. Reichstag . . .. — 
2. 1|4. II. Auswärtiges Amt . . ... 645 800 
3. 14. III. Reichsamt des Innnen ... 456 635 
4. 1|40. IV. Post- und Telegraphenverwaltung — 6 337 159 
4a. 1. IVa. Reichsdruckerei . . . . . .. 478 150 
5. V. Verwaltung des Reichsheeres. 
1/111. àa) Preußen 120e. 21 480 002 
Davon ab: 
Zuschuß des außerordentlichen Etats 33 480 
bleiben a. Preußen ꝛc. . .. 21446 522 
145/152 b) Sachsen .. . . . . . ..... . . . . . .. .... . . . . . . . . . . .. 1064 980 
153/161. c) Württemberg 1 298 816 
Summe K. b 31 
Preußen 2c. 
112/143.|Zu Garnisonbauten 2c. in Elsaß=Lothrinenng 5976 700 
144. Zu Festungsanlagen und Einebnungsarbeiten, deren Kosten dem 
Reichsfestungsbaufonds nicht zur Last fallen — 
Summe B.. 5 976 700 
162. Quote an Bayern von den Ausgaben Summe 4 3114 648 
Summe V.. 
  
  
  
  
32 901 666
        <pb n="45" />
        37 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
— für das 
*-* Ausgabec. Etatsjahr 
5 1890/91. 
Mark. 
6. 1/50. VI. Marineverwaltung 39 002 020 
Davon ab: 
Zuschuß des außerordentlichen Etats 26 195 000 
bleiben Summe VI 12 807 020 
7. 1. VII. Reichs-Justizverwaltung 150 000 
8. 1. VII. Reichsschatzamt ....... .. .. . . .. . ...... . . . . . .. 348 200 
9. IX. Fehlbetrag des Haushalts des Etatsjahres 1888/89, 
vorbehaltlich der Berichtigung in Folge der Revision der 
Rechnungen . ... . . ... 20 198 738 
b. Außerordentlicher Etat. 
« 
10. 1/. I. Reichsamt des Innen 25 400 000 
11. I. II. Post- und Telegraphenverwaltung 1 400 000 
12. III. Verwaltung des Reichsheeres. 
1. a) Preußen 2200. 126 803 300 
29/31. b) Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. 6 513 500 
32/37. c) Württemberg . . . . .. 4 369 800 
Summe A 137 686 600 
Preußen 2c. 
8/11.Zu Garnisonbauten r2c. in Elsaß-Lothrinen 1 825 812 
12. Zu Festungsanlagen und Einebnungsarbeiten, deren Kosten dem 
x Reichsfestungsbaufonds nicht zur Last fallen 34 800 000 
13.Zur Erweiterung bezw. Neuerwerbung von Artillerie-Schießplätzen 777500 
  
  
Seite 
  
37 403 312
        <pb n="46" />
        38 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
für das 
2#% Ausgabe. Etatsjahr 
8 1890/91. 
Mark. 
(12.) Uebertrag 37 403 312 
14/27.Zu Kasernenbauten .. .. . . ... 3 701 805 
28.] Zuschuß zu den Hülfsarbeiterkosten für die Bauabtheilung des 
Kriegsministeriums und für Intendantur= und Bauräthe 33 480 
Summe Titel 14 bis 28 3 735 285 
Summe Preußen 29c141 138 597 
38. Zu Erstattungen auf aus Landesmitteln aufgewendete Kasernen- 
bau= ꝛc.
 Kosten: 
1. an Königreich Sachsen 76 956 A. 
2. Württemberg ..... ..... .... . ... 61 014 
33. Baden 4 052. 
.4. Hessen 1 027 
5. . Mecklenburg-Schwerin . .. 2 951— 
186 000 
39. Für die Vervollständigung des deutschen Eisenbahnnetzes im 
Interesse der Landesvertheidigung, vierte Rate 5 195 903 
Summe B. 46520 500 
40.Quote an Bayern von den Ausgaben Summe 4 18 010 903 
Summe III. 202 218 003 
13.17. IV. Marineverwaltung ................ . ... . . . ... 2 481 550 
8. Zuschuß zu den einmaligen Ausgaben im ordentlichen Etat 26 195 000 
Summe . 2 67 550 
14. 1. V. Reichsschatzamt ... 4 000 000 
15. 1/11. VI. Eisenbahnverwaltung 4 912 500
        <pb n="47" />
        tt g#Darunter 
r da # 
Ausgabe. Etasjfahr künfti 
189/91. wegfallend. 
Mark. Mark. 
Wiederholung der einmaligen Ausgaben. 
a. Ordentlicher Etat. 
Summe I. Reichstag ..... .. ....... ....... .. . . .. — — 
I[II. Auswärtiges Amt 645 800 — 
III. Reichsamt des Innern. ... . .. .... ... ... 456 635 — 
[V. Post= und Telegraphenverwaltung 6 337 159 – 
IVa. Reichsdruckerei .. .. .... .. .. . . . ... . . ... 478 150 — 
V. Verwaltung des Reichsheeres 32 901 666 — 
VI. Marineverwaltung .. .. .. ... . .. .. .. . ... 12 807 020 — 
V.II. Reichs-Justizverwaltuug 150 000 – 
ViIII. Reichsschatzamt . . . . . . . . . . . . . . . . .... ... 348 200 — 
LKX. Fehlbetrag des Haushalts des Etats- 
jahres 188899 ... 20 198 738 — 
Summe a 74 323 368 — 
b. Außerordentlicher Etat. 
Summe I. Reichsamt des Innern 25 400 000 — 
[II. Post= und Telegraphenverwaltung 1 400 000 – 
III. Verwaltung des Reichsheeres 202 218 003 — 
IV. Marineverwaltung. .. .. ..... -.......... 28676550 — 
- V. Reichsschatzamt...................... 4 000 000 — 
VI. Eisenbahnverwaltung. .......... .. .. ... 4912500 — 
Summe b. 266 607 053 — 
Summe der einmaligen Ausgaben340 930 421 — 
Summe der fortdauernden Ausgaben 52 151 865 1 417 461 
Summe der Ausgabe. 193 082 2861417 461
        <pb n="48" />
        Betrag 
E für das 
2 S Einnahme. Etatsjahr 
5 1890/91. 
Mark. 
1. I. Sölle und Verbrauchssteuern. 
Aus dem Zollgebiete. 
a. Einnahmen, an welchen sämmtliche Bundesstaaten 
Theil nehmen. 
1. Zölle. 285 522 000 
2. Tabacksteuer 10 302, 000 
3. Zuckersteuer: 
a) Materialsteuer .. 7344 000 
b) Verbrauchsabgabe ... 4 010 000 
4. Salzsteuer . . . . .. . 41 000 000 
5. Branntweinsteuer: 
a) Maischbottich- und Branntweinmaterialsteuer 19 314 000 
b) Verbrauchsabgabe und Zuschlag zu derselben 110 530 000 
b. Einnahmen, an welchen Bayern, Württemberg, 
Baden und Elsaß-Lothringen keinen Theil haben. 
6. Brausteuer und Uebergangsabgabe von Bier 21 342 000 
von den außerhalb der Zollgrenze liegenden Bundesgebieten. 
Aversa für Zölle und Verbrauchssteuern, 
7. an welchen sämmtliche Bundesstaaten Theil nehmen: 
a) Zölle und Tabacksteuer . . .. 26 000 
b) Zuckersteuer, Salzsteuer, Maischbottich= und Brannt- 
weinmaterialsteuer . .. . . ... 9 050 
8. an welchen Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen 
keinen Theil haben: 
Brausteuer . . . . . . . ... 90 
  
  
Summe I.. 
  
  
537399140
        <pb n="49" />
        Betrag 
für das 
- Einnahme. Etatsjahr 
iiF 1890/91. 
Mark. 
2. I. Reichsstempelabgaben. 
1.Spielkartenstempel, 
abzüglich der den Bundesstaaten nach §. 23 des Gesetzes 
vom 3. Juli 1878 an Erhebungs- und Verwaltungskosten 
zu vergütenden fünf Prozent . . . ... 1 143 800 
Davon ab: 
Kosten der Kontrole und sonstige dem Reich unmittelbar erwach- 
sende Verwaltungskosten 800 
· bleiben (Titel 1) 1 143 000 
2.Wechselstempelsteuer 6 734 000 
Davon ab: 
a) gemäß §. 27 des Gesetzes über die Wechselstempelsteuer 
vom 10. Juni 1869 zwei Prozent oder. 134 680 MA. 
b) die dem Reich erwachsenden Erhebungs- und 
Verwaltungskosen 186 320 
zusammen . .. 321 000 
bleiben (Titel 2) 6 413 000 
3. Stempelabgabe für Werthpapiere, Kaufgeschäfte 2c. 
und Lotterielose: 
A. für Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen, 
abzüglich der den Bundesstaaten nach §. 43 des Ge- 
setzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempel- 
abgaben (Reichs-Gesetzbl. für 1885 S. 179), zu ver- 
gütenden zwei Prozent Erhebungs- und Verwaltungs- 
kosten 5 769 000 
B. für Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, 
abzüglich zwei Prozent für die Bundesstaaten 9 080 000 
Seite . . ./ 14849 000 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1890. 11
        <pb n="50" />
        Betrag 
E für das 
S Einnahme. Etatsjahr 
-- 5 1890/91. 
Mark. 
(2.) (3.) Uebertrag 849 000 
C. für Lotterielose: 
a) von Staatslotterien .. 6 709 000 
b) von Privatlotterien, 
abzüglich zwei Prozent für die Bundesstaaten. 572 000 
zusammen (Titel 3)22 130 000 
4. Statistische Gebühr. 
Brutto-Einnahme . ... -........ 630000.-Ø. 
Ab:Zurückzahlungen................... 3000s 
bleiben 627 000 
Davon ab: 
a) die Kosten der Anfertigung der Stempel und 
Stempelmarken, sowie sonstige dem Reich 
unmittelbar erwachsende Verwaltungskosten, 
auf welche der Erlös für verkaufte Formulare 
in Rückeinnahme komlt 24 000 “ 
b) die Entschädigungen der Postverwaltungen 
des Reichs, Bayerns und Württembergs 
für den Verkauf der Stempelmaterialien 
(2½ Prozent der Brutto-Einnahme) 15·750 
c) gemäß §. 14 des Gesetzes, betreffend die 
Statistik des Waarenverkehrs des deutschen 
Zollgebiets mit dem Auslande, vom 20. Juli 
1879 die den Bundesstaaten zu vergütenden 
Verwaltungskosten 15 250 
zusammen . . . 55 000 
bleiben 572 000 
Hierzu treten: Herauszahlungen von Luxemburg, abzüglich 
der Herauszahlungen an Bayern (für die österreichische Ge- 
meinde Jungholz) 21. 000 
zusammen (Titel 4) 593 000 
Summe I.30279 000
        <pb n="51" />
        43 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
e i g Darunter 
 für da ** 
— Einnahme. Etatsjahrskünftig 
— 1890/91. wegfallend. 
E 
Mark. Mark. 
3. II. Post- und Telegraphenverwaltung. 
1/10. Einnahme . . . . . . . . . .. .. .... . .. .. .. . . . . . .. 218 819 510 — 
Fortdauernde Ausgabe: 
1/16. A. Zentralverwaltung ... .. . . .. . . .. . . . .. 21696301 119800 
17/66. B. Betriebsverwaltng 183 931 8244 
Summe der Ausgaben 186 101 45442647 026 
1 Die Einnahmen betragen. 218 819 510 — 
Mithin ist Ueberschuß (Summe IIl)  
Za. IV. Reichsdrucherei. 
1/2. Einnahme -..................... 4 608 000 – 
1/14. Fortdauernde Ausgabe . . . . .. 3 432 12011 000 
Mithin ist Ueberschuß (Summe IV) 1 175880 — 
4. V. Eisenbahnverwaltung. 
1/7. Einnahme . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . .. 50 989 000 — 
Fortdauernde Ausgabe: 
1/12. A. Zentralverwaltung ... . . . . . . . . ... . ... 82500 850 
13/27. B. Betriebsverwaltung ....... . . . . . . . . . . 30 903 5031 74 
Summe der Ausgaben. 30 986 000 32 3:24 
Die Einnahmen betragen 50 989 000 
Mithin ist Ueberschuß (Summe V) 20 003 000 — 
. VI. Bankwesen. 
1. Antheil des Reichs an dem Reingewinn der Reichs- 
bank (§. 24 des Bankgesetzes vom 14. März 1875, 
Reichs-Gesetzl. S. 177) 1 360 000 
2. Steuer von den durch entsprechenden Baarvorrath nicht 
gedeckten Banknoten nach §. 9 des Bankgesetzes 23500 — 
Summe VI.. . 1383500 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
117
        <pb n="52" />
        44 
  
  
  
  
  
Betrag 
E für das 
Einnahme. Etatsjahr 
1890/91. 
Mark. 
VII. Verschiedene Verwaltungs-Einnahmen. 
6. 1. Reichstag. .. .. ...... ....... ................... 754 
6a. 1. Reichskanzler und Reichskanzlei .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . .. 1368 
7. 1/7. Auswärtiges Amt .. .... . .... . . . . .. .. .. .. .. . .. .. . ... 893 480 
8. 1/12. Reichsamt des Innern. .. . .. . . . . . .. . . . . ...... ... .. ... 1 959 676 
9. 14.Einnahmen der Militärverwaltung für Rechnung der Bundes- 
staaten mit Ausschluß von Bayern: 
Preußen 1000. 5244 387 
Sachsen . .. . . ... 186 560 
Württemberg . . . . . .. 117 547 
9a. 1/4. Einnahmen der Militärverwaltung für Rechnung der Gesammt- 
heit aller Bundesstaaten: 
Preußen ꝛc. .................... . ........ . ... 223 881 
Sachsen . . .. "..·.... — 
Württemberg .. . . .. — 
10. 1/9. Marineverwaltung ... .. ....... .... ...... .. ... . . . . . .. 365 650 
11. 1/4. Reichs-Justizverwaltung . . . ... 444 294 
12.]/4. Reichsschatzamt 2 036 905 
13. 1/3. Reichs-Eisenbahn-Amt ... .. .. . ... 4514 
14. 1/2. Rechnungshof .. ..... .. ..... .......... .. ...... .. ... 429 
15. Allgemeiner Pensionsfonds ... 10 776 
16. Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds 99 
17. Besonderer Beitrag von Elsaß-Lothringen zu den Ausgaben 
für das Reichsschatzamt 3 150 MA. 
für den Rechnungshof 42 013 45 163 
Summe VII  11 53 483 
18.1. VIII. Aus dem Reichs-Invalidenfonds 25 837 893 
19. IXX Zinsen aus belegten Reichsgeldern. 
1. Vom Reichstagsgebäudefonds ... 539 000
        <pb n="53" />
        — 45 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Summe XI . .. 
Betrag 
E . für das 
E Einnahme. Etatsjahr 
2 1890/91. 
Mark. 
20. X. Aus der Veräußerung von Parzellen des ehemaligen 
Stettiner Festungsterrains. 
Auf Grund des Artikels V des Gesetzes vom 30. Mai 1873 
(Reichs-Gesetzbl. S. 123) für Rechnung der Bundesstaaten 
mit Ausschluß von Elsaß-Lothrinen 406 479 
21. XI. Matrikularbeiträge. 
1. Preußen .. 152 989 952 
2. Bayern 36 596 550 
3.Sachsen .. . ... .. . .. . . .. 17 185 236 
4. Württemberg . .. 13 439 026 
5. Baden 9 672597 
6. Hessen ,.................................. 5168223 
7. Mecklenburg-Schwerin..... ........... .............. 3107247 
8. Sachsen-Weimar...-.......................... -...... 1 696 087 
9. Mecklenburg-Strelitz . ... 531 448 
10. Oldenburg . . .. 1845 082 
11. Braunschweig ............. ............. 2012164 
12. Sachsen-Meiningen . ... 1 160 906 
13. Sachsen-Altenburg ... ........ ... . . .. .. . .. .. . . . .. "... 872285 
14. Sachsen-Coburg und Gotha. ....... .. .. . . . .... .. . . ... 1 074 169 
15. Anhallt .. . . .. ............................. 1 340 712 
16. Schwarzburg-Sondershausen 397 653 
17. Schwarzburg-Rudolstadt ... 452 921 
18. Waldeck . . .. 305 647 
19. Reuß älterer Linie. . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . .. .. .... . ... 302 019 
20. Reuß jüngerer Linie .. ... ... 597 502 
21. Schaumburg-Lippe . . . . ... 200 995 
22. Lippe ........................................... 665650 
23.Lübeck........................................... 365 521 
24. Bremen. . . . . . . . . . .. . ... . . . .. . ... . ... . .. . . .. .. . . .. 894 803 
25. Hamburgg . .. . .. .. . ... . . . .. 2 801 834 
26. Elsaß-Lothriggen. 9.521 573 
  
  
265 197 802
        <pb n="54" />
        7—mmt 
  
  
  
  
Betrag 
— . für das 
—: Einnahme. Etatsjahr 
E 1890/91. 
Mark. 
XII. Außerordentliche Deckungsmittel. 
22. Aus dem Reichstagsgebäudefonds. 
1. Zu den Ausgaben behufs Errichtung des Reichstagsgebäudes. 1 800 000 
Summe Kapitel 22 für sich. 
23. Aus der Anleihe. 
1. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesammtheit aller 
Bundesstaaten .. . . . . . .. 249597 268 
2. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit 
Ausschluß von Bayern . . ... 4 698 785 
3. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit 
Ausschluß von Bayern und Württemberg 1 400 000 
Anmerkung. Die Einnahmen des Kapitels 23 über- 
tragen sich innerhalb der einzelnen Titel mit den noch offenen 
Krediten aus früheren Anleihebewilligungen. Die solchergestalt 
sich ergebenden Gesammtkredite werden um den Betrag der bei 
den entsprechenden Ausgabefonds etwa eintretenden Ersparnisse 
gekürzt. 
Summe Kapitel 231255 696 053 
24. Sonstige außerordentliche Deckungsmittel. 
1.Präzipualbeitrag Preußens zu den Ausgaben für den Nord- 
Ostsee-Kanal in Gemäßheit des Gesetzes vom 16. März 1886 
(Reichs-Gesetzl. S. 58 .. .. .. . ... 7600000 
2.Rückerstattungen auf die aus dem Reichsfestungsbaufonds 
geleisteten Vorschüsee .. . . ... 511000 
3. Siebente Kaufgelderrate für die ehemaligen Festungsgrundstücke 
zu Cöln....................................... 1000000 
Summe Kapitel 24 9111000 
  
  
Summe XII (Kapitel 22 bis 24) . 
  
  
266 607 053
        <pb n="55" />
        Einnahme. 
Betrag Darunter 
für das 
Etatsjahr künftig 
1890/91. wegfallend. 
  
Summe I. 
II. 
III. 
IV. 
V. 
VI. 
VII. 
VIII. 
IX. 
X. 
# 
Wiederholung der Einnahme. 
XI. 
Zölle und Verbrauchssteuern 
Reichsstempelabgaben 
Post- und Telegraphenverwaltung 
Reichsdruckerei . .... 
Eisenbahnverwaltung 
Bankwesen . ... 
Verschiedene Verwaltungs-Einnahmen 
Aus dem Reichs-Invalidenfonds. 
Zinsen aus belegten Reichsgeldern 
Aus der Veräußerung von Parzellen des 
ehemaligen Stettiner Festungsterrains 
Matrikularbeiträge 
Außerordentliche Deckungsmittel. 
Summe der Einnahme 
Die Ausgabe beträgt. 
Balanzirt. 
Berlin, den 1. Februar 1890. 
(I. S) 
  
Mark. Mark. 
537 399 140 — 
30 279 000 — 
32 718 056 — 
1 175 880 — 
20 003 000 — 
1 383 500 
11 535 483 — 
25 837 893 — 
539 000 — 
406 479 — 
265 197 802 — 
  
926 475 233 — 
266 607 053 — 
  
  
1 193 082 28 — 
1 193 082 28617461 
  
Wilhelm. 
Fürst von Bismarck.
        <pb n="56" />
        — 48 
Besoldungs-Etat 
für das 
Reichsbank-Direktorium auf das Jahr vom 1. April 1890 bis Ende März 1891. 
— 
Titel. 
  
Ausgabe. 
Betrag 
für die Zeit 
vom 1. April 
  
  
  
1890 
bis 31. März 
1891. 
Mark. 
Besoldungen. 
1.Der Präsident . . . . .. . .. 24 000 
(Außerdem freie Wohnung im Bankgebäude, Licht und 
Heizung.) 
2. Ein Vizepräsident 18000 —AX, sieben Mitglieder mit 9000 + bis 
15000 , durchschnittlich 12 000 ........... 102 000 
Summe Titel 1 und 2. 126 000 
3. Miethsentschädigung (Wohnungsgeldzuschuß je 1500 M für 
die Beamten unter Titel .. 12 000 
4. Pensionen . . . . . . . . .. 10374 
Summe 148 374
        <pb n="57" />
        — 49 — 
(Nr. 1889.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen 
des Reichsheeres, der Marine, der Reichseisenbahnen und der Post und 
Telegraphen. Vom 1. Februar 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc.
 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche 
in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 zur Bestreitung einmaliger 
Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine, der Reichseisenbahnen 
und der Post und Telegraphen mit 235 696 053 Mark vorgesehen sind, bis zur 
Höhe dieses Betrages im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem 
Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich 
sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 
1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz- 
anweisungen auszugeben. 
§.2. 
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen- 
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen 
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der 
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als 
vier Jahre ausgegeben werden dürfen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Reichs. Gesetzbl. 1890. 12
        <pb n="58" />
        — 50 — 
(Nr. 1890.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1889/90. Vom 6. Februar 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc.
 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts sowie des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1889/90 wird von der preußischen Ober- 
Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs" 
nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), 
betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß- 
Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt. 
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die 
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1889 die gemäß §. 29 des Bank- 
gesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des 
Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. Februar 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="59" />
        — 51 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No.9. 
Inhalt: Verordnung wegen Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Verordnungen vom 16. August 1876 
und 4. März 1879, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung an- 
gestellten Beamten. S. 51. 
  
  
  
  
(Nr. 1891.) Verordnung wegen Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Verordnungen 
vom 16. August 1876 und 4. März 1879, betreffend die Kautionen der 
bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 
10. Februar 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc. 
verordnen auf Grund der §§. 3 und 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend 
die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen 
mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt: 
§. 1. 
Der §. 1 der Verordnungen vom 16. August 1876 und 4. März 1879, 
betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung ange- 
stellten Beamten (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 179 und 1879 S. 13), erhält unter 
Abschnitt I folgende Abänderungen beziehungsweise Ergänzungen: 
Abtheilung A. 
Ziffer 1b ist das Wort „Kontrolör" durch 
„Kassirer“ 
zu ersetzen. 
Ziffer 2 ist statt „Militär-Magazinverwaltungen“ zu setzen: 
„Proviantämtern“. 
Sodann ist vor „Proviantmeister"“ einzuschieben: 
„Proviantamtsdirektoren". 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 13 
 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Februar 1890.
        <pb n="60" />
        — 52 — 
Für „Reserve-Magazinrendanten“ ist zu setzen: 
„Proviantamtsrendanten“. 
Die Worte „Depot-Magazinverwalter“ sind zu streichen. 
Ziffer 11f hat anstatt: 
„f) Unteroffiziervorschule zu Weilburg: 
Rendant.“ 
zu lauten: 
„f) Unteroffiziervorschulen zu Weilburg und Neubreisach: 
Rendanten.“ 
Abtheilung B. 
Ziffer 2. Für „Feld-Magazinrendanten, Feld-Magazinkontrolöre" ist zu setzen: 
„Feld-Proviantamtsrendanten, Feld-Proviantamtskontrolöre“. 
§. 2. 
Der §. 2 derselben Verordnungen erhält unter Abschnitt 1 folgende Ab- 
änderungen beziehungsweise Ergänzungen:  
Abtheilung A. 
Ziffer 1b hat anstatt: 
„bb) für den Kontrolör. . ... . . . . . . . .. . . . . . . . .. 2800 Mark“ 
zu lauten: 
„bb) für den Kassirer ... . .. . .. . . . . . . . . .. . . ... 5000 Mark“. 
Ziffer 2. Proviantämter. 
a) für die Proviantamtsdirektoren und Proviantmeister. 9 000 Mark, 
b) für die Proviantamtsrendanten . ... 6000 
c) für die Proviantamtskontrolöre 3000 
d) für die Mühlenmeister 1500 
e) für die Backmeister 1 500 
Ziffer 11f hat anstatt: 
„1) Unteroffiziervorschule zu Weilburg: 
für den Rendanten“ 
zu lauten: 
) Unteroffiziervorschulen zu Weilburg und Neubreisach: 
für die Rendanten . . ... 5100 Mark“.
        <pb n="61" />
        — 53 — 
Abtheilung B. 
Ziffer 2. Feld-Proviantämter. 
b) für die Feld-Proviantamtsrendanten 6000 Mark, 
c) für die Feld-Proviantamtskontrolöre 3000 
d) für die Feld-Backmeiser 1500 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. Februar 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="62" />
        <pb n="63" />
        — 55 — 
Reichs-Gesetzblatt 
No. I0. 
— — — 
  
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im Schutzgebiete der Marschall- Inseln. S. 55. 
  
(Nr. 1892.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im Schutzgebiete der Marschall- 
Inseln. Vom 7. Februar 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc.
 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), für das Schutzgebiet der Marschall- 
Inseln in Ergänzung der Verordnung vom 13. September 1886 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 291), was folgt: 
§. 1. 
Der §. 6 Absatz 1 der Verordnung vom 13. September 1886 wird durch 
folgende Bestimmung ersetzt: 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in dem Verfahren vor den 
Gerichtsbehörden des Schutzgebietes alle Entscheidungen, einschließlich der 
auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden, von Amtswegen 
zuzustellen. Diese Vorschrift findet auch auf die Zustellung der 
Zahlungs- und Vollstreckungsbefehle an den Schuldner, sowie der 
Pfändungs- und Ueberweisungsbeschlüsse an den Schuldner und den 
Drittschuldner Anwendung. Für Beschlüsse, welche ausschließlich die 
Prozeß- oder Sachleitung, einschließlich der Bestimmung oder Aende- 
rung von Terminen betreffen, genügt die Verkündung. 
§ 2. 
Der §. 7 Absatz 1 der Verordnung vom 13. September 1886 wird durch 
folgende Bestimmung ersetzt: 
Die Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete erfolgt ausschließlich durch 
die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Be- 
amten. Der Beibringung einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 14 
Ausgegeben zu Berlin den 5. März 1890.
        <pb n="64" />
        — 56 — 
nicht, soweit dieselbe von dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde, 
durch welche die Zwangsvollstreckung zu erfolgen hat, zu ertheilen sein 
würde. 
§. 3. 
In Strafsachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von Bei- 
sitzern statt, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine 
Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte 
oder zu den in den §§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Ver- 
gehen gehört. 
§. 4. 
Der Angeklagte kann auf seinen Antrag oder von Amtswegen wegen großer 
Entfernung seines Aufenthaltsortes oder wegen sonstiger Hindernisse von der Ver- 
pflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nach 
dem Ermessen der Gerichtsbehörde voraussichtlich keine andere Strafe als Freiheits- 
strafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in 
Verbindung mit einander, zu erwarten steht. 
§. 5. 
Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden 
Sachen wird der Gerichtsbehörde erster Instanz in Jaluit übertragen. 
Für diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, welche für die im 
§. 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten. 
§. 6. 
Als Berufungs- und Beschwerdegericht wird für das Schutzgebiet an Stelle 
des Reichsgerichts und des deutschen Konsulargerichts in Apia (Gesetz über die 
Konsulargerichtsbarkeit §§. 18, 36, 43, Verordnung vom 13. September 1886 
§. 4) eine Gerichtsbehörde zweiter Instanz am Sitze des Kaiserlichen Kommissars 
errichtet, welche aus dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz er- 
mächtigten Beamten als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht. 
Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften in §. 6 
Absatz 2, §§. 7, 8, 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit entsprechende 
Anwendung. 
Der §. 4 der Verordnung vom 13. September 1886 tritt außer Kraft. 
§. 7. 
In dem Verfahren vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz nehmen in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den zur streitigen Ge- 
richtsbarkeit nicht gehörenden Angelegenheiten die Beisitzer nur an der mündlichen
        <pb n="65" />
        –— 57 — 
Verhandlung, sowie an den im Laufe oder auf Grund derselben ergehenden 
Entscheidungen, theil. Jedoch erfolgt die Entscheidung über das Rechtsmittel 
der Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die angefochtene Ent- 
scheidung unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist.  
In dem Verfahren zweiter Instanz ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte 
nicht geboten und findet der §. 269 der Zivilprozeßordnung keine Anwendung. 
Die Vorschriften in §§. 464 und 468 der Zivilprozeßordnung gelten auch 
für das Verfahren zweiter Instanz. 
§. 8. 
In Strafsachen findet vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz in Bezug 
auf die Zuziehung der Beisitzer die Vorschrift des §. 30 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes mit der oben im §. 7 Absatz 1 bezeichneten Maßgabe Anwendung. 
Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, ohne hierbei 
durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. 
Die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft findet nicht statt. 
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat Anspruch auf An- 
wesenheit in der Hauptverhandlung, wenn er sich am Orte des Berufungsgerichts 
befindet. 
In den im §. 5 Absatz 1 bezeichneten Sachen ist die Vertheidigung auch 
in der Berufungsinstanz nothwendig. In der Hauptverhandlung ist die An- 
wesenheit des Vertheidigers erforderlich; der §. 145 der Strafprozeßordnung findet 
Anwendung. 
Im Uebrigen verbleibt es bei den Vorschriften im §. 40 des Gesetzes über 
die Konsulargerichtsbarkeit. 
 §.9. 
Die Todesstrafe ist durch Erschießen oder Erhängen zu vollstrecken. 
Der Kaiserliche Kommissar bestimmt, welche der beiden Vollstreckungs- 
arten in dem einzelnen Falle stattzufinden hat. 
§. 10. 
In dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden im Schutzgebiete finden das 
Gerichtskostengesetz und die Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher, für Zeugen 
und Sachverständige, sowie für Rechtsanwälte keine Anwendung. 
Die Vorschriften, welche an Stelle der bezeichneten Gesetze zu treten haben, 
werden von dem Reichskanzler erlassen. 
Der §. 9 der Verordnung vom 13. September 1886 tritt außer Kraft. 
§. 11. 
Der §. 46 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bleibt außer An- 
wendung Geldstrafen fließen ebenso wie die Gerichtskosten zur Kasse der Landes- 
verwaltung des Schutzgebietes.
        <pb n="66" />
        58  
§. 12. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1890 in Kraft. 
Die in diesem Zeitpunkte bei dem Reichsgericht oder dem deutschen Kon- 
sulargericht in Apia anhängigen Berufungs- und Beschwerdesachen werden nach 
den bisherigen Vorschriften erledigt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. Februar 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="67" />
        Reichs-Gesetzblatt 
No.11. 
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke des Reichs. S. 59.  
Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. S. 6o. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 1893.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze 
vom 16. Februar 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 39), vom 16. März 1886 
(Reichs-Gesetzbl. S. 58) und vom 1. Februar 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 49). 
Vom 17. März 1890. 
Auf Ihren Bericht vom 8. d. M. genehmige Ich, daß auf Grund des Gesetzes 
vom 16. Februar 1882, betreffend die Ausführung des Anschlusses der freien 
und Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet (Reichs-Gesetzbl. S. 39), 
ein Betrag von 4 000 000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 16. März 1886, 
betreffend die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals (Reichs-Gesetzbl. S. 58), ein 
Betrag von 16 000 000 Mark und auf Grund des Gesetzes vom 1. Februar 1890, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichs- 
heeres, der Marine, der Reichseisenbahnen und der Post und Telegraphen (Reichs- 
Gesetzbl. S. 49), ein Betrag von 235 696 053 Mark, zusammen also ein Betrag 
von 255 696 053 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und 
zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar 
über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark 
und fünftausend Mark ausgegeben werde. 
Die Anleihe ist mit jährlich dreieinhalb vom Hundert am 2. Januar und 
1. Juli zu verzinsen. 
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den 
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden 
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das Recht 
vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen 
Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist zu 
kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht 
gegen das Reich nicht zu. 
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die 
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen. 
Reichs- Gesetzbl. 1890. 15 
Ausgegeben zu Berlin den 23. März 1890.
        <pb n="68" />
        — 60 — 
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 17. März 1890. 
Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
  
(Nr. 1894.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umher- 
ziehen. Vom 21. März 1890. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. März d. J. beschlossen, das 
Feilbieten im Umherziehen des in Anhalt gebrauten Braun- und Weißbiers und 
Zerbster Bitterbiers, sofern diese Getränke einen höheren Alkoholgehalt als zwei 
Prozent nicht besitzen, auf Grund des §. 56 b der Gewerbeordnung zu gestatten. 
Berlin, den 21. März 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="69" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
No.12. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 61. 
  
(Nr. 1895.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 8. April 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc. 
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, 
was folgt: 
Der Reichstag wird berufen, am 6. Mai dieses Jahres in Berlin zu- 
sammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem 
Zweck nöthigen Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. April 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1890. 16 
Ausgegeben zu Berlin den 8. April 1890.
        <pb n="70" />
        <pb n="71" />
        63 
 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
  
No.13. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung der Militär- Strafgerichtsordnung. S. 63. 
  
  
  
(Nr. 1896.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Militär-Strafgerichtsordnung. Vom 
3. Mai 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc.
 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die verabschiedeten Offiziere sind der Militärgerichtsbarkeit nicht unterworfen. 
Alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die entgegenstehenden 
Bestimmungen der Strafgerichtsordnung für das preußische Heer vom 3. April 
1845 und der bayerischen Militär-Strafgerichtsordnung vom 29. April 1869, 
sind aufgehoben. 
§. 2. 
Dieses Gesetz findet auch auf strafbare Handlungen der im §. 1 bezeichneten 
Personen, welche vor dem Inkrafttreten desselben begangen sind, insoweit An- 
wendung, als rücksichtlich derselben das militärgerichtliche Verfahren noch nicht 
eingeleitet ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Altenburg, den 3. Mai 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 17 
  
Ausgegeben zu Berlin den 5. Mai 1890.
        <pb n="72" />
        <pb n="73" />
        — 65 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 14. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Verhinderung der unbefugten Ausũbung von 
Kirchenaͤmtern vom 4. Mai 1874. S. 65. 
  
  
(Nr. 1897.) Gesetz, betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Verhinderung der un- 
befugten Ausübung von Kirchenämtern vom 4. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 
von 1874 S. 43, 44). Vom 6. Mai 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc.
 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. · 
Das Gesetz, betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von 
Kirchenämtern, vom 4. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 43, 44) wird aufgehoben. 
§. 2. 
Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verfügungen von Zentralbehörden 
und Landespolizeibehörden verlieren ihre Gültigkeit. 
§. 3. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 6. Mai 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 18 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Mai 1890.
        <pb n="74" />
        <pb n="75" />
        — 67 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 15. 
   
  
Inhalt: Verordnung behufs Uebertragung der Befugnisse des ehemaligen Landeshauptmanns auf den Kaiser- 
lichen Kommissar für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie. S. 67. — Bekanntmachung, 
betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. 
S. 68. 
 
       
 
(Nr. 1898.) Verordnung behufs Uebertragung der Befugnisse des ehemaligen Landeshaupt- 
manns auf den Kaiserlichen Kommissar für das Schutzgebiet der Neu- 
Guinea-Kompagnie. Vom 6. Mai 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc.
 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend- die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt: 
Nachdem die Landesverwaltung des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kom- 
pagnie von dem Reich übernommen worden ist, werden die gesammten richterlichen 
und Verwaltungsbefugnisse des ehemaligen Landeshauptmanns auf den Kaiserlichen 
Kommissar für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie übertragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Infiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 6. Mai 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1890.  19 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Mai 1890.
        <pb n="76" />
        — 68 — 
(Nr. 1899.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage 
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 9. Mai 1890. 
Nachdem der Leipziger Kassenverein in Leipzig in der außerordentlichen General- 
versammlung vom 18. Januar d. J. seine Auflösung und Liquidation beschlossen 
hat, ist der dieser Bank nach Ziffer 16 der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 
14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) zustehende Antheil an dem Gesammt- 
betrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs mit.... 1 440 000· Mark 
nach §. 9 Absatz 2 des Bankgesetzes dem Antheil der Reichs- 
bank zugewachsen. Dieser Antheil hat sich sonach von dem 
in der Bekanntmachung vom 25. Oktober 1889 (Reichs- 
  
Gesetzbl. S. 200) nachgewiesenen Betrage von ... .. . . ... 286 585 000 
auf .. .. . . . . .. 288 025 000 Mark 
erhöht. 
Berlin, den 9. Mai 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="77" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
No. 16. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe für geschrotetes Malz und die Steuerrückvergütung 
für ausgeführtes Bier in Bayern. S. 69. 
  
  
  
  
(Nr. 1900.) Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe für geschrotetes Malz und die 
Steuerrückvergütung für ausgeführtes Bier in Bayern. Vom 29. Mai 1890. 
In Königreich Bayern wird vom I. Januar d. J. ab für geschrotetes Malz, 
welches zur Bier- oder Essigbereitung bestimmt ist, eine Uebergangsabgabe von 
6/50 Mark vom Hektoliter an Stelle der bisherigen Sätze (vergl. die mit der Be- 
kanntmachung vom 29. Dezember 1883 veröffentlichte Uebersicht unter III 1, Reichs- 
Gesetzbl. für 1884 S. 3) erhoben. 
Von demselben Zeitpunkte ab ist die Malzaufschlag-Rückvergütung für Weiß- 
bier von 1,20 Mark auf 1 Mark vom Hektoliter ermäßigt, der Rückvergütungssatz 
von 2/60 Mark vom Hektoliter Braunbier dagegen mit folgenden Maßgaben bei- 
behalten worden: .- 
1. Für Bier aus Brauereien, welche nach Artikel I Absatz 2 des Gesetzes 
vom 8. Dezember 1889, den Malzaufschlag betreffend, dem Zuschlage 
unterliegen, beträgt die Rückvergütung nur für die ersten innerhalb je 
eines Jahres ausgeführten 12 000 Hektoliter Bier je 2,60 Mark, während 
für die folgenden 48 000 Hektoliter je 2,75 Mark und für das die Menge 
von 60 000 Hektoliter übersteigende Bier je 2,85 Mark vom Hektoliter 
vergütet werden. 
2. Für Braunbier aus Brauereien, welche nach Artikel I Absatz 3 und 4 
des gedachten Gesetzes dem ermäßigten Steuersatze unterliegen, beträgt 
die Rückvergütung für die ersten innerhalb je eines Jahres ausgeführten 
2 400 Hektoliter je 2/10 Mark. 
Berlin, den 29. Mai 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Freiherr von Maltzahn. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 20 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Mai 1890.
        <pb n="78" />
        <pb n="79" />
        — 71 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No.17. 
Inhalt: Verordnung, betreffend Ergänzung des §. 35 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im 
Frieden. S. 71. 
  
  
(Nr. 1901.) Verordnung, betreffend Ergänzung des §. 35 der Militär-Transport-Ordnung für 
Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport- Ordnung). Vom 26. Mai 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc.
 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
was folgt: 
§. 1. 
Im §. 35 der Friedens-Transport-Ordnung vom 11. Februar 1888 
(Reichs-Gesetzbl. S. 24) ist der Bestimmung 8a als dritter Absatz beizufügen: 
Das Verbot, nach welchem Schießbaumwolle weder mit Zündungen 
versehen, noch mit solchen in dieselben Gefäße verpackt oder in denselben 
Wagen verladen werden darf, bezieht sich nicht auf Zündladungen C/88 
zu Geschoßzündern, welche in vorschriftsmäßigen Packgefäßen aufgegeben 
werden. 
§. 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 21 
  
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juni 1890.
        <pb n="80" />
        <pb n="81" />
        — 73 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. I8. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Ergänzung des §. 14 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. S. 73. 
  
  
  
  
(Nr. 1902.) Gesetz, betreffend die Ergänzung des §. 14 der Gebührenordnung für Zeugen 
und Sachverständige. Vom 11. Juni 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen ꝛc.
 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Dem §. 14 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige, vom 
30. Juni 1878, wird folgender dritter Absatz hinzugefügt: 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Personen des Soldaten- 
standes entsprechende Anwendung. 
Artikel 2. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 11. Juni 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 22 
  
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1890.
        <pb n="82" />
        <pb n="83" />
        Reichs-Gesetzblatt 
No. 19. 
  
   
  
Inhalt: Verordnung zur Ergänzung der Verordnung vom 14. April 1888, betreffend die Abänderung und 
Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Kriegsleistungen. S. 75. — Be- 
kanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Fünfhundertmarknoten des Leipziger 
Kassenvereins in Leipzig. S. 76. 
  
(Nr. 1903.) Verordnung zur Ergänzung der Verordnung vom 14. April 1888, betreffend 
die Abänderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem 
Gesetze über die Kriegsleistungen. Vom 27. Juni 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc.
 
verordnen zur Ausführung des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 
1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesraths, was folgt: 
I 
In den Artikel I §. 1c der Verordnung vom 14. April 1888 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 142) wird als vorletzter Absatz folgende Bestimmung eingeschaltet: 
Für die schweren Pferde kaltblütigen Schlages beträgt der Tages- 
fouragesatz 
12 000 Gramm Hafer, 
3000 Heu, 
3000 Futeerstroh. 
II. 
Artikel II §. 1 der Verordnung vom 14. April 1888 wird durch nach- 
stehende Bestimmung ersetzt: 
§. 1. Die Ziffer 3 in dem laut Verordnung vom 18. April 1882 
(Reichs-Gesetzbl. S. 47) genehmigten Formular der Marschrouten für 
Kriegsverhältnisse erhält folgende Fassung: 
Reichs- Gesetzbl. 1890. 23 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1890.
        <pb n="84" />
        — 76 — 
An Verpflegung für die Pferde nach Gewicht: 
(Zahl.) (Zahl.) (Zahl.) (Zahl.) 
............. Gramm Hafer, Gramm Hafer, 
– Rationen zu .Heu, —.-—Rationen zu – Heu, 
–. —. - Stroh. .. - Stroh. 
(Zahl) (Zahl) 
Zuschußrationen zu Gramm Hafer- 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, den 27. Juni 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
  
(Nr. 1904.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Fünfhundert- 
marknoten des Leipziger Kassenvereins in Leipzig. Vom 4. Juli 1890. 
Nachdem der Leipziger Kassenverein in Leipzig seine Auflösung beschlossen und 
damit auf das Recht zur Ausgabe von Banknoten verzichtet hat, hat der Bundes- 
rath auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 177) den Aufruf und die Einziehung der von dem Leipziger Kassenverein in 
Leipzig unter dem 31. März 1875 ausgegebenen Fünfhundertmarknoten mit 
folgenden Maßgaben angeordnet: 
1. Der Aufruf ist bis zum 31. Juli d. J. zweimal, ferner vom 1. August 
bis zum 31. Dezember d. J, sowie im Laufe des Jahres 1891 je 
mindestens zweimal in angemessenen Zwischenräumen bekannt zu machen 
im Deutschen Reichsanzeiger 
und 
in der Leipziger Zeitung. 
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung 
bis zum 31. Juli d. J. bei der Kasse des Kassenvereins (im Lokale der 
Allgemeinen deutschen Kreditanstalt in Leipzig) und bei der Deutschen 
Bank in Berlin gegen Baargeld umgetauscht werden.
        <pb n="85" />
        — 77 — 
3. Nach dem 31. Juli d. J. hören die mit der Firma des Leipziger Kassen- 
vereins umlaufenden Noten auf Zahlungsmittel zu sein. 
Dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und 
werden als solche bei der Kasse des Leipziger Kassenvereins im Lokale 
der Allgemeinen deutschen Kreditanstalt in Leipzig bis zum Ablauf des 
Jahres 1891 eingelöst werden. 
4. Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung ge- 
langten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt. 
Berlin, den 4. Juli 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="86" />
        <pb n="87" />
        — 79 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No.20. 
Inhalt: Gesetze, betreffend die Feststellung dreier Nachträge zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91. 
S. 79, 82 und 128. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen bes 
Reichsheeres und der Post und Telegraphen. S. 130. 
  
  
  
(Nr. 1905.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für 
das Etatsjahr 1890/91. Vom 5. Juli 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
- Etat für das Etatsjahr 1890/91 wird 
in Ausgabe 
auf 4 930 000 Mark, nämlich 
auf 350 000 Mark an fortdauernden, und 
auf 4 580 000 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
in Einnahme 
auf 4 930 000 Mark 
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Christiania, den 5. Juli 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1890. 24 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1890.
        <pb n="88" />
        — 80 — 
Nachtrag 
zum 
Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91. 
  
Für 
das Etatsjahr 
D Ausgabe. 1890/91. 
— treten hinzu 
ES  
Mark. 
  
Fortdauernde Ausgaben. 
V. Reichsamt des Innern. 
7a. 12a. Allgemeine Fonds 350 000 
  
Summe der fortdauernden Ausgaben 350 000 
Einmalige Ausgaben. 
a. Ordentlicher Etat. 
  
1a. 1. Ia. Reichskanzler und Reichskanzlei .............. . 40 000 
2. 56. I. Auswärtiges Amt..................... .... 4540 000 
Summe der einmaligen Ausgaben. . . 4580 000 
Dazu Summe der fortdauernden Ausgaben .. . 350 000 
  
Summe der Ausgabe 4930000
        <pb n="89" />
        Für 
· das Etatsjahr 
. Einnahme. 1890/91 
5 . treten hinzu 
E ·□ 
Mark. 
21. XI. Matrikularbeiträge. 
1. Preußen .................... ........ 29z9574 
2. Bayern................... ·........ ..... 570 295 
3. Sachsen ............. 334 800 
4. Württemberg . .. 209 927 
5. Baden ... ..... ... .. .. 168 479 
6. Hessen . ... ..... ;....·....... 100 651 
7. Mecklenburg- Schwerin 60 516 
8. Sachsen-Weimar «·."......... 33 032 
9. Mecklenburg - Strelitz . .. 10 350 
10. Oldenburg . . ......... .. .... . . .... . .. .......... «... 35 934 
11. Braunschweig ...... 39 188 
12. Sachsen-Meinigen 22 609 
13. Sachsen--Altenburg ..... .... ......... ... ".......... 16 988 
14. Sachsen- Coburg und Gotha ........... .... -......... 20920 
15. Anhalt............................. —............ -26111 
16. Schwarzburg-Sondershausen ».....,. 7745 
17. Schwarzburg-Rudolstadt "................ 8821 
18. Waldeck........................................ 5 953 
19. Reuß älterer Linie ....................... 5882 
20. Reuß jüngerer Linie.............................. 11637 
21.Schaumburg-Lippe 3 915 
22. Lippe 12 964 
23. Lübeck K zr....„„I(&amp;°+–. § . bb*bbbÜa dc.t 7 119 
24. Bremen. 17 427 
25. Hamburg 54 567 
26. Elsaß-Lothringen 164 596 
Summe T. 90000 
Summe der Einnahme. 90000 
Die Ausgabe beträgt .930 000 
Balanzirt. 
  
  
Christiania, den 5. Juli 1890. 
  
  
  
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
—.- — 
  
24“
        <pb n="90" />
        — 82 — 
(Nr. 1906.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 1890/|91. Vom 5. Juli 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichs- 
- haushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 wird 
in Ausgabe 
auf 12 688 065 Mark an fortdauernden Ausgaben 
und 
in Einnahme 
auf 12 688 065 Mark 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 1. Februar 1890 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 25) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Christiania, den 5. Juli 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi.
        <pb n="91" />
        — 83 — 
Zweiter Nachtrag 
zum 
Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91. 
  
  
  
  
— — — 
Für 
  
  
  
das Etatsjahr Darunter 
- Ausgabe. 1890/91 künftig 
-. treten hinzu wegfallend 
— .. 
Mark. Mark. 
Fortdauernde Ausgaben. 
85. 1. Zu Diensteinkommensverbesserungen für etatsmäßige 
Beamte nach Maßgabe der Anlagen I und II. 9 459 6254 
Anmerkungen zu Titel 1. 
1. Pensionsfähige Zulagen, mit Ausnahme der 
einzelnen Beamten für ihre Person bewilligten, 
verlieren die Pensionsfähigkeit insoweit, als das 
pensionsfähige Gehalt des Empfängers erhöht 
wird. 
2. In jedem Ressort decken sich die gleichen Be- 
soldungsklassen gegenseitig. 
1 Besonderheiten sind in den Anlagen bemerkt. 
2. Zu Diensteinkommensverbesserungen für diätarisch be- 
schäftigte Beamte und Unterbeamte nach Maßgabe 
der Anlage ................... ..... . ... 2536 657 1775 
3. Zu Stellenzulagen . ... . ... 540 000 
Anmerkung zu Titel 3. 
Bewilligungen aus diesem Fonds sind nur für 
das Etatsjahr 1890/91 zulässig. 
4. An Bayern. 151700 5 
Summe der Ausgabe 42 688 0666517 323
        <pb n="92" />
        das — Darunter 
* Einnahme. 1890/91 künftig 
—- *7*- treten hinzu wegfallend 
S . 
Mart. Mark. 
21. XI. Matribularbeiträge. 
1. Preußen 8 855 988 — 
2.. Bayern .... . . ... 258 64— 
3. Sachsen 2„„ . . . .. 995 102 — 
4. Württemberg ............ 95275—— 
5.Baden..................................... 500758-——— 
6. Hessen--.......-..-...-.-...«....-.«-......... 299,-1.59.·-—— 
7. Mecklenburg- Schwerin ......................... 179866—— 
8. Sachsen-Weimar......» ...,.......... 98180 — 
9. Mecklenburg-Strelitz «..«......«...·... 30763-——— 
10. 0ldenburg......................-.. ’..-......... 106s805—— 
11. Braunschweig................... -............ «. 116 476 
12. Sachsen-Meiningen E 67200 — 
13. Sachsen-Altenburg . . ....... ·............ 50 4931 — 
14. Sachsen-Coburg und Gotha . ... 62 1 — 
15. Anhalt...................·................. 77609-— 
16.Schwarzburg-Sondershausen....... «.......-...-... 230191 — 
17. Schwarzburg-Rudolstadt .. . . . . . . . .. 262181 — 
18. Waldeck «........ «................. ( 17693—- 
19. Reuß ältere Linie......L-.-....... «.-T......". 17 483 — 
20. Reuß jüngerer Linie .;............ 34587— 
21. Schaumburg-Lippe.........-.-...... -.-.. 11635— 
22. Lippe..............,.................. .... 38 532 — 
23. Lübeck . .. 211591 — 
24. Bremen 51 797 — 
25. Hamburg . .. 162 187 —- 
26. Elsaß-Lothringen-...... 489218——— 
Summe Einnahme (Summe XI) 12688065-— 
Die Ausgabe beträgt.. 12 688 066517 323 
Balanzit. 
Christiania, den 5. Juli 18090007. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi.
        <pb n="93" />
        — 85 — 
  
  
  
  
  
Anlage I. 
Reichs- ür . 
haushalts-Etat Zahl das Etatsjahr Darunter 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91 zna 
#„ Stellen. treten hinzu wegfallen 
Kapitel.] Titel. ..— 
Mark. Mark. 
Klasse durchschnittlich 2850 Mark. 
2100 bis 3600 Mark. 
Einnahme. Reichs · Post - und Telegraphenverwaltung. 
3. 4. Büreau- und Rechnungsbeamte II. Klasse beim 
Reichs-Postamt .. . . . . . ... 29 13 050 — 
3. 21.  Vorsteher von Postämtern II. (Postmeister) 6141 138150 — 
Summe L. . . . 644151200 
Anmerkung. 
Den Vorstehern von Postämtern II. Klasse 
ist mindestens dasjenige Gehalt zu gewähren, 
welches sie nach ihrem Dienstalter als Sekretär 
beziehen würden. 
Die jetzt zahlbare nicht  pensionsfähige 
Zulage von 300 Mark kommt in Wegfall. 
Klasse durchschnittlich 2600 Mark. 
a. 1700 bis 3500 Mark. 
Reichs- Post- und Telegraphenverwaltung. 
3 21. Postsekretäre und Telegraphensekretäre . . . . .. 4965 1364000 — 
Summe a.. . . 4965 1364000 —
        <pb n="94" />
        — 86 — 
  
  
  
  
  
  
haushalts-Etat Zahl das Etatsjahr Darmmir 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91 nftig 
Stellen. treten hin wegfallend 
. . . zu 
Kapitel. Titel. 
Mark. Mark. 
b. 2 300 bis 2900 Mark. 
Fortdauernde Reichsheer. 
Ausgaben. Preußen ꝛc.
 
15. 2. Buchhalter 2 700 — 
22. 13.Kupferstecher, Lithographen, einschließlich Photo- 
graph .. 18 3 600 — 
35. 26. Rendanten .. ..................... . .... 2 1150 — 
35. 18. Elementarlehrer bei den Provinzial-Kadetten- 
anstalten ... 6 2100 — 
36. 1. Rendanten 8 4000 — 
39. 1. Lithograph beim Ingenieur-Komitee ........ 1 50 — 
Sachsen. 
22. 1. Kupferstecher .. 5 3250 — 
Württemberg. 
Nichts. 
Marine. 
60. 2. Werftbootsleute ............ ........ . ... 26 5 200 — 
63. 1. Schiffsführer 4 800 — 
Summe b. ... 72 20 850 – 
Summe I.0371384 850 — 
Klasse 2100 bis 2700, durchschnittlich 
2400 Mark. 
Reichsheer. 
Preußen ꝛc.
 
18 1. Kanzleisekretäre 4 1 200 – 
22 1. Kanzleisekretäre ... 4 1 200 — 
Seite 8 2400 —
        <pb n="95" />
        — 87 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Reichs- ür 
haushalts-Etat Zahl das Gersponr Dariner 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der1890/91 nftig 
wegfallend 
Stellen.treten hinzu 
Kapitel. Titel. 
« Mark. Mark 
Sortdauernde Noch 2100 bis 2700 ) 
Ausgaben. 2 400 Mark. Uebertrag 8 2 400 – 
22. 8. Kanzleisekretäre 1 — — 
22. 13. Kanzleisekretäre 6 1 800 — 
27. 1. Verwaltungsinspektoren -............ 65 14 625 – 
29. 3. Lazarethverwaltungsinspektoren 32 7200 — 
35. 1. Kanzleisekretär und Registraturassistent 1 450 — 
38. 1 Materialienverwalter 2 525 — 
Sachsen. 
15. 1. Geheime Sekretäre und Assistenten 7 2 100 — 
26. 1. Sektionschef .. 1 540 # 
" Kontrolör 1 - 
27. 1. Verwaltungsinspektoren 3 675 — 
Württemberg. · 
14. 6. Kanzlisten 3 1350 — 
15. 1. Kanzlist ....... .................... ... 1 450 — 
27. 1. Verwaltungsinspektoren ............. . 4 900 — 
29. 3. Lazarethverwaltungsinspektor .............. 1 225 — 
Marine. 
49. 1. Gerichtsaktuare ........................ 2 600 — 
55. 1. Werkmeister 1 225 — 
- Garnisonverwaltungs- und Kaserneninspektoren. 17 5 100 – 
57. Lazarethinspektoren 5 1 500 — 
- - Schiffslazareth-Depotverwalter 2 600 — 
60. 1. Werkmeister 87 19 575 — 
· -Werftsekretäre für Konstruktionsbüreaus· (Kon- 
struktionszeichner)..................... 16 4800 — 
60. 3. Werftbetriebssekretäre 43 12 900 — 
61. 3. Werftsekretäre für Konstruktionsbüreaus (Kon- 
struktionszeichnern 2 600 — 
62. 1. Konstruktionszeicher 1 300 — 
63. 1. Sekretär .......................... ... 1 300 — 
Summe III.13 79 740 — 
25 
Reichs= Gesetzbl. 1890.
        <pb n="96" />
        Reichs- Zahl Für Darunter 
haushalts-Etat das Etatsjahr kürf 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91 ünftig 
Stellen. treten hinzu wegfallend 
Kapitel. Titel. « 
Mark. Mark. 
Klasse 1700 bis 2900, durchschnittlich 
2300 Mark. 
fortdauernde Reichsheer. 
Ausgaben. Preußen ꝛc.
 
24. 3. Zahlmeister 6634 — 
Sachsen 
24. 3. Zahlmeister 58 1420 — 
Württemberg. 
24. 3. Zahlmeister ........................ ... 37 9455 — 
Summe IV. .. . 758 193625 – 
Klasse durchschnittlich 2200 Mark. 
a. 1700 bis 2700 Mark. 
Einnahme. Reichs- Post- und Telegraphenverwaltung. 
3. 4.] Büreau- und Rechnungsbeamte II. Klasse 
(Büreauassistenten), Bauschreiber 22 5 500 — 
3.18.Büreau- und Rechnungsbeamte II. Klasse 
(Büreauassistenten), Kanzlisten, Bauzeichner, 
Bauschreiber .. 4371109250 – 
3. 22. Ober-Postassistenten und Ober -Telegraphen- 
assistenten 29195729750 — 
Reichsdruckerei. 
3a. 1.Büreau- und Rechnungsbeamte II. Klasse 
(Assistenten) . . .. . ... 4 1000 — 
Summe 3.382 845 500 —
        <pb n="97" />
        — 89 — 
  
  
  
  
Reichs- ür 
haushalts--Etat Zahl das Etatsjahr Darunter 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91 künftig 
Stellen. treten hinzu wegfallend 
„ „ 3 
Kapitel. Titel. 
Mark. Mark. 
b. 1800 bis 2600 Mark. 
fortdauernde 
Ausgaben. Reichsamt des Innern. 
10. 2. Kanzleisekretäre 5 1250 — 
11. 2. Kanzleisekretäre. . . . . . . . ...... . ...... .. .. 3 750 — 
12. 2. Kanzleisekretäre. . . . . . . . .. ........... . ... 3 750 — 
13. 2. Kanzleisekretäre. . . . . . . . .............. ... 21 5250 – 
13a. 2. Kanzleisekretäre. . . . . . . . ........... .. . ... 17 4250 — 
13b. 3. Kanzleisekretär ....... ·... 1 250 — 
Reichsherr. 
Preußen ꝛc. 
16. 4. Kanzlisten 24 6 000 – 
18. 2. Aktuarien. »....... .. 11 4850 — 
38. 1. Meister.............................. 40 10 000 — 
Sachsen 
16. 4. Kanzlist 1 250 — 
18. 1. Kanzlist ... ........ .. .......... .... ... 1 550 — 
18. 2. Aktuar ... . ....................... ... 1 475 — 
38. 1. Meister 7 1 750 — 
Württemberg. 
16. 4. Kanzlist .. . . ........................ .. 1 250 — 
Marine. 
46. 3. Rechner beim Observatorium in Wilhelmshaven 1 250 — 
47. 1. Sekretariats= und Registraturassistenten 2 500 — 
Kanzlist ... 1 250 — 
48. 2. Intendantur-Sekretariats- und Registratur- 
assistenten 12 3 000 — 
Kanzlisten ·.................. .... 8 2000 — 
Summe b. . . . 160 4 625 — 
  
  
  
  
25“
        <pb n="98" />
        — 90 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Reichs- für . 
haushalts Etat Zahl das Etatsjahr Darunter 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91 künftig 
  Stellen treten hinzu wegfallend 
Kapitel. Teitel. 
Mark. Mark. 
c. 2000 bis 2 400 Mark. 
fortdauernde Reichsheer 
Ausgaben. Preußen ꝛc. 
24. 3. Ober-Roßärzte bei den Truppen 10 — 
33. 1. Remontedepot-Ober-Roßärzte 25 6 400 — 
35. 51. Ober--Roßärzte als Inspizienten beziehungsweise 
Assistenten 4 1 000 — 
35.56. Ober-Roßärzte als technische Vorstände 3 600 — 
Sachsen 
24. 3. Ober-Roßärzte ........................ 9 2 100 — 
Württemberg. 
24. 3. Ober-Roßärzte 6 1 500 — 
Summe e. e554 — 
Summe W.696926 325 — 
Klasse 1800 bis 2200, durchschnittlich 
2000 Mark. 
Reichsamt des Innern. 
10. 2. Büreaubeamte (Sekretariatsassistenten) .... ... 10 2000 — 
Reichsheer. 
Preußen ꝛc. 
15. 1. Kassenassistenten 4 800 — 
15. 2. Assistent. .. . . .......... -............... 1 200 — 
25. 1. Proviantamtsassistenten .. . .. .. .. ..... .... 1611 40250 — 
26. 1. Assistenten ........................ .... 14 2800 — 
Seite 190 46 050 –
        <pb n="99" />
        Reichs- Für 
haushalts-Etat Zahl das Etatsjahr Darunter künftig 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91  
  Stellen. treten hinzu wegfallen 
Kapitel. Titel. 
Mark. Mark. 
fortdauernde Noch 1 800 bis 2 200 
Ausgaben. 2 000 Mark. Uebertrag 190 46 050 — 
27. 1. Kaserneninspektoren ................. . ... 407 96 663 — 
29. 3. Lazarethinspektoren ... 102 24225 — 
35. 18. Hausinspektoren bei der Haupt-Kadettenanstalt 4 1 100 — 
35. 42. Inspektoren und Sekretär ................ 3 525 — 
39. 1 Fortifikationssekretäre 39 9 600 — 
Festungsbauwarte I. Klase 15 3 750 – 
84. 3. Inspektor..................... ..... ... 1 250 — 
Sachsen. 
25. 1. Proviantamtsassistenen 6 1 500 – 
26. 1. Assistenten «............. 4 800 — 
27. 1. Kaserneninspektoren 18 4275 — 
29. 3. Lazarethinspektoren ... ........... ..... ... 6 1425 — 
39. 1. Fortifikationssekretär. . . . . . . . . ............ 1 50 — 
Württemberg. 
25. 1. Proviantamtsassistenen 9 2250 — 
26. 1. Assistent ................ 1 — — 
27. 1. Kaserneninspektoren · 22 5 225 — 
29. 3. Lazarethinspektoren 5 1 187 — 
Summe VI.. . . 833 198 875 — 
Klasse durchschnittlich 1850 Mark. 
a. 1000 bis 2700 Mark. 
Einnahme. Reichs- Post- und Telegraphenverwaltung. 
3. 23. Vorsteher von Postämtern III. Klasse (Postver- 
walter), darunter 60 nicht vollbeschäftigte, 
welche künftig durchschnittlich 950 Mark be- 
ziehen ... 2 835 583 875 – 
Summe a. . . . 12835 6583875 —
        <pb n="100" />
        — 92 — 
  
  
  
  
  
Reichs- Für 
haushalts · Etat Zahl das Etatsjahr Darunter 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/ 14 künftig 
 wegfallend 
Kapitel.] Titel Stellen. treten hinzu 
* Mark. Mark. 
b. 1700 bis 2000 Mark. 
fortdauernde Reichsherr. 
Ausgaben. Preußen ꝛc. 
35. 3. Kanzleisekretär .. . . . . . . ............ ... .. 1 350 — 
35. 6. Kanzleisekretäre. . . . . . . . .. . .. .. .. .. . . . ... 2 400 — 
35. 18. Kompagnieverwalter bei der Haupt-Kadetten- 
anstalt ... ........... .... . · 8 
- Hausverwalter bei den Provinzial-Kadetten- 2 660 — 
anstalten .. 6 
35. 18. Kassensekretär 7 · 1 
  Kanzleisekretäre bei der Haupt-Kadettenanstalt. 3 800 
Kanzleisekretäre beim Kommando des Kadetten- 
korps. «....... 2 400 — 
37. 3. Revisionsbeamte ... 45 8325 — 
Sachsen 
35. 18. Hausverwalter 1 50 — 
- - Rendanturassistent 1 200 – 
38. 1. Materialienschreibern ............. 1 200 — 
Württemberg. 
Nichts. 
Marine 
55. 1. Zeichner E ... 2 550 — 
60. 1. Zeichner. ...... .. ...... -............... 41 11275 — 
61. 3. Zeichner .. 4 1 100 — 
62. 1. Zeichner. .. .. .................. . . . . ... 1 275 — 
Summe b. . . . 119 26 585 — 
Summe VII. 95446 —
        <pb n="101" />
        — 93 — 
  
  
  
  
  
Reichs- Für 
haushalts-Etat 1 Zahl das Etatsjahr Darunter 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91 ünftig 
Stellen. treten hinzu wegfallend 
Kapitel. Teitel. 
Mark. Mark. 
Klasse durchschnittlich 1 700 Mark. 
a. 1200 bis 2200 Mark. 
Fortdauernde Reichsheer. 
Ausgaben. Preußen ꝛc.
 
35. 18. Civilerzieher 8 1600 — 
35. 26. Lehrer ... 24 4 800 — 
35. 42. Lehrer 17 4750 — 
· Lehrer 2 400 – 
38. 1. Lehrer . .. 1 650 — 
Sachsen 
35. 26. Lehrer . ... 2 250 — 
35. 42. Hausinspektor ... 1 200 — 
Lehrer bei der Soldatenknaben-Erziehungsanstalt 2 400 – 
- Lehrer bei der Garnisonschule in Dresden 2 632 — 
- - Lehrer und Kantor der Festung Königstein... 1 800 — 
Württemberg. 
Nichts. 
Marine. 
50. 1.Lehrer und Organist 1 — — 
" " Lehrer und Küster 1 — — 
60. 3. Elementarleher ... 1 — — 
· Summe a.... 6314482 — 
b. 1500 bis 1900 Mark. 
Reichsheer. 
Preußen ꝛc. 
16. 3. Intendantur-Sekretariatsassistenten .. 123 24 600 – 
" - Intendantur-Registraturassistenten 16 3 200 — 
39. 1. Festungsinspektions-Büreauassistenten 3 600 – 
Seite 142 28 400 —
        <pb n="102" />
        — 94 — 
  
  
  
  
  
  
Reichs- Für- 
haushalts-Etat Z Zahl das Etatsjahr Darunter 
für 1890/91. Dienststellung der Beamten. der 1890/91 künftig 
Stellen. treten hinzu wegfallend 
Kapitel Titel. 
Mark. Mark. 
Noch 500 bis 1 900 
Fortlaufende 1700 Mark. Uebertrag. . .. 142 28 400 —- 
Ausgaben. Sachsen. 
16. 3. Intendantur- Sekretariats-- und Registratur- 
assistenten 10 2 000 — 
Württemberg. 
15. 1. Assistenten. 1 200 — 
16. 3. Intendantur- Sekretariats- und Registratur- 
assistenten 8 1600 — 
Marine. 
60. 3. Werftsekretariatsassistenten 24 4 800 — 
Summe b. . . . 185 37 000 — 
Summe VIII.. . . 248 51 482 – 
Klasse durchschnittlich 1 600 Mark. 
a. 1200 bis 2000 Mark. 
Einnahme. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. 
3 4. Mechaniker bei der Telegraphenapparat-Werkstatt 19 3325 — 
3 22. Maschinisten und Mechaniker 68 11 900 — 
Summe a 87 15 225 — 
b. 1500 bis 1700 Mark. 
Rei . 
Fortdauernde Reichsherr. 
Ausgaben. Preußen ꝛc.
 
39, 1. Fortifikations-Büreauassistenten 9 2250 — 
l 
  
Seite für sich.
        <pb n="103" />
        — 95 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Reichs- für 
haushalts-Etatsjahr Zahl das    
für 1890 /91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91 zus 
n wegfallend 
Kapitel. Titel. Stellen. treten hinzu 
Mark. Mark. 
—— « 
Noch 1 600 Mark. Uebertrag 9 2 250 — 
Sachsen. 
Nichts. 
Württemberg. 
Nichts. 
Einnahme. Reichs- Post-· und Telegraphenverwaltung. 
3. 22. Postassistenten und Telegraphenassistenten 911409 950 — 
Summe b. . . . 29231 512200 — 
Summe T. 00 27 425 — 
Klasse 1400 bis 1600, durchschnittlich 
1500 Mark. 
Fortdauernde Reichsherr. 
Ausgaben. Preußen ꝛc.
 
35. 18. Kompagnieverwalter bei den Provinzial-Kadetten- 
anstalten ..... 12 1 80 — 
39. 1. Festungsbauwarte II. Klasse 30 3 000 — 
Sachsen 
35. 18. Kompagnieverwalter 2 300 — 
Württemberg. 
Nichts. 
Summe X. .. . 44 5 100 
Reichs- Gesetzbl. 1890. 26
        <pb n="104" />
        Reichs- 
  
  
  
  
haushalts-Etat Zahl das Etatsjahr Darunter 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91 künftig 
  Stellen. treten hinzu wegfallen 
Kapitel. Titel. 
Mark. Mark. 
Klasse 900 bis 1900, durchschnittlich 
1400 Mark. 
Reichsheer. 
Fortdauernde Reichsheer 
Ausgaben. Preußen ꝛc. 
33. Wirthschaftsinspektoren 30 60001 — 
Sachsen 
35. 42. Förster 1 20000— 
Württemberg. 
Nichts. 
Summe XI. .. . 31 62001 — 
Klasse durchschnittlich 1300 Mark. 
a. 1000 bis 1600 Mark. 
Reichsheer. 
Preußen ꝛc.
 
33. 1. Rechnungsführer 13 2275 — 
38. 1. Materialienschreiber bei den Artilleriewerkstätten 1 1301 — 
Sachsen. 
Nichts. 
Württemberg. 
Nichts. 
Summe a. . . . 14 2 405 —
        <pb n="105" />
        97 
  
  
  
  
  
  
  
Reichs- für 
haushalts-Etat Zahl das Für Etatsjahr Darunter 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91 künftig 
· Stellen.treten hinzu wegfallend 
Kapitel. Titel. 
« Mark. Mark. 
b. 1100 bis 1500 Mark. 
Einnahme. Reichs- Post- und Telegraphenverwaltung. 
3. 24. Telegraphengehülfinnen .................. 45 10 3500 350 
Beim Heimfall einer Stelle ist die 
Mindestbesoldung in Wegfall zu bringen; 
zunächst je 1 100 Mark, solange noch 
Gehülfinnen mit dieser Besoldung vor- 
handen sind; demnächst je 1 300 Markf 
zuletzt je 1 500 Mark. 
Summe b. 45 10 32501 
Summe XII 59 12 7550350 
Wiederholung. 
Summe I  .......... 643 151200 — 
 503741 „ – 
 " III . . . ... . .. . . . .... ... .. . . .. 313 79.740 — 
IV......................... 758 193 625 – 
- V 3 696 926 325 — 
VI......................... 833 198 875 — 
vII......................... 2954 610 460 — 
VIII . . . . . . . . ... . . ....... . . ... 248 51 482 — 
- IX......................... 3010 527 425 — 
T 44 5 100 — 
TN. 31 6200 
" XII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 59 127551 10350 
Hierzu für Beamte der Betriebsverwal- 
tung der Reichseisenbahnen (Tarif- 
klasse V des Wohnungsgeldzuschusses der 
übrigen Reichsbeamtern 1228 207 869 902 
Ueberhaupt. 18 8644355 906 11252 
  
  
  
  
  
26
        <pb n="106" />
        Reichs- für 
haushalts-Etat Zahl das Etatsjahr Darunter 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der1890/91 — 
- wegfallen 
Kapitel. Titel Stellen. treten hinzu 
Mark. Mark. 
Von dem Mehrbedarf für das Etatsjahr 1890/91 
entfallen auf: · 
Reichsamt des Innern.................. 60 14500 — 
Reichsheer: 
Preußen 2c 222. 2137512553 – 
Sachsen 15333921 
Württemberg . ... 99 24 592 — 
Marine . ................. ... ..... .. .. 306 76 500 — 
Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung .. .. 114867 3 479 100 10350 
Reichsdruckerei ...................... ... 4 1000 — 
17 626148 O3'4 
Betriebsverwaltung der Reichseisenbahnen 12281207869 902 
Summe wie vorstehend 18 8544355 90611252
        <pb n="107" />
        Beilage zu Anlage I. 
  
Für Beamte der Betriebsverwaltung der Reichseisenbahnen (Tarifklasse V des 
Wohnungsgeldzuschusses der übrigen Reichsbeamten). 
  
  
  
Nicht 
   
  
  
  
  
  
Reichs- s Für 
haushalts-Etat  pensionsfähiger Zahl das Etatsjahr Darunter 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. Zuschuß der 1890/91 künftig 
(für jede Stellen. treten hinzu wegfallend 
Kapitel. Titel. Stelle) 
Mark. Mark. Mark. 
Klasse 2 400 bis 3900 Mark. 
4. 16.Werkstättenvorsteher 240 5 —- — 
Summe für sich. 
Klasse 2100 bis 2900 Mark. 
4. 15. Stationsvorsteher II. Klasse 240 80 2 557 477 
4. 16. Stationskassenrendanten und Güterepe- 
dienten II. Klase 240 43 7 415 – 
- Werkmeister 300 27 1 275 425 
(außerdem für 10 Stellen als 
künftig wegfallend je ....... . 75) 
4. 15. Bahnmeister I. Klasse ............. 120 30 16 500 — 
Summe. . .. — 180 27747 902 
Klasse 1800 bis 3000 Mark. 
4. 14. Betriebssekretäre 2409 26 475 — 
Summe für sich. 
Klasse 1950 bis 2550 Mark. 
4. 15. Telegraphenkontrolöre ..... ... . . . 1 120 10 1200 — 
14. Zeichner und Kanzlisten I. Klasse 240 11 5 940 — 
Summe 21 7140 –
        <pb n="108" />
        — 100 — 
  
  
  
  
  
  
Nicht  
Reichs- 8. Für 
haushalts-Etat pensionsfähige Zahl das Etatsjahr Darunter 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. Zuschuß der 1890/91 künftig 
(für jede Stellen  wegfallend 
Kapitel. Kitel Stelle) Stellen. treten hinzu 
Mark. Mark. Mark. 
Klasse 1800 bis 2500 Mark. 
4 15. Stationsaufseher und Stationsassistenten 240 3 46 525 – 
4 16. Stationsassistenten für den Expeditions- 
dienst " 169 4 450 — 
Materialienverwalter II. Klasse " 6 360 – 
Summe — 413 89 335 — 
Klasse 1500 bis 2300 Mark. 
4 16. Lokomotivführer 240 26 000— 
Summe für sich. 
Klasse 1 400 bis 1800 Mark. 
4 16. Zugführer und Ober-Packmeister 240 31 172 — 
Summe für sich. 
Gesammtsumme. . .. ! — 11228 207 869 L
        <pb n="109" />
        — 101 — 
  
  
  
  
  
  
Anlage II. 
Reichs- Für 
haushalts-Etat  Zahl das Etatsjahr Darunter 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der künftig 
  Stellen. treten hinzu wegfallend 
Kapitel. Titel. 
Mark. Mark. 
Klasse 1. 1 500 bis 2100, durchschnittlich 
1800 Mark. 
fortdauernde  
Ausgaben. Reichstag 
2. 3. Hausinspektor 2 1 — — 
Auswärtiges Amt. 1 
4. 5. Kastellan 1 — — 
Reichsheer. 
Preußen ꝛc.
 
22. 13. Galvanoplastiker ................... .... 1 — — 
Sachsen 
Nichts. 
Württemberg. 
Nichts. 
Marine. 
55. 1. Maschinist ... 1 — — 
57. 6. Maschinisten 2 — — 
59. 1. Maschinist ............................ 1 — — 
60. 2. Führer und Maschinisten von Werftschlepp- 
dampfern, Schwimmkrähnen, Schwimmdocks, 
Dampfbaggern  ꝛc.
 Spritzenmeister 42 — — 
Seite.... 49 — —
        <pb n="110" />
        — 102 — 
  
  
  
  
  
Reichs- Für 
haushalts-Etat  Zahl das Etatsjahr Darunter künftig 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91 g 
Stellen. treten hinzu wegfallend 
  
Kapitel. Titel. 
Mark. Mark. 
i 
1 500 bis 2 100 
—————————— 
61. 3. Maschinist ...... .................. . ... 1 — 
62. 1. Maschinist .... .. .... ....... .. .. ... .... 1 — — 
63. 1. Steuerleute ... 4 — — 
- Maschinist ..... .. .. ... . . . . . .. 1 —- — 
Summe.... 56 — — 
Klasse M. 1 500 bis 1 800, durchschnittlich 
1650 Mark. 
Reichsheer 
Preußen ꝛc. 
22. 13. Drucker, einschließlich 1 Oberdrucker und Hülfs- 
lithograph . .. 9 1350 — 
25. 1 Mühlenmeister -............... 8 2000 — 
- Mühlenmeister 1 — — 
Sachsen. 
25. 1. Mühlenmeister 1 — — 
Württemberg. 
25. 1. Mühlenmeister .. . . . .. . .. .. .... .. .... . .. 1 200 — 
Marine. 
46. 4. Drucker (Kartendrucker) .. .. .... . ... .. .... 1 525 — 
55. 1. Bauschreiber 2 300 — 
60. 2. Schleusenmeistergehülfen 2 300 — 
60. 3. Werftschreiber 28 4200 — 
63. 1. Nebelsignalwärter... . . . .... .......... ... 1 150 —- 
- - Lootsen I. Klasse . . .... .. ... 7 — — 
Summe II. . . . 61 8425 —-
        <pb n="111" />
        — 103 — 
  
  
  
  
  
  
Reichs- Für  
haushalts-Etat " Zahl das Etatsjahr darunter künftig  
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91 kuͤnftig 
wegfallend 
Stellen. treten hinzu 
Kapitel. Titel. 
Mark. Mark. 
Klasse III. 1200 bis 1800, durch- 
schnittlich 1500 Mark. 
fortdauernde   
Ausgaben. Reichstag. 
2. 3. Unterbeamte . . . . .. 6 900 — 
Reichskanzlei. 
3. 5. Kanzleidiener 3 300 — 
Auswärtiges Amt. 
4. 5. Botenmeister, Kanzleidiener, Portiers und Haus- 
diener ... 46 6 600 — 
Reichsamt des Innern. 
7. 5. Botenmeister, Kastellan, Boten, Portier und 
Hausdiener .. ...... ... ........ .. . ... 26 3300 — 
Reichsheer. 
Preußen ꝛc. 
14. 7. Botenmeister, Kanzleidiener, Pförtner, Haus- 
diener 67 9750 — 
15. 1. Kassendiener 5 750 — 
22. 1. Botenmeister 1 — — 
22. 8. Botenmeister ... 1 — — 
Sachsen. 
14. 7. Kanzleidiener, Pförtner und Hausdiener .. .. . 3 1230 — 
15. 1. Kassendiener 1 60 — 
Württemberg. 
14. 7. Kanzleidiener und Pförtner ............... 3 900 — 
15. 1. Kassendiener . .. 1 300 — 
Seite. . . . 163 24090 — 
  
  
  
  
  
Reichs. Gesetzbl. 1890. 27
        <pb n="112" />
        — 104 — 
  
  
  
  
Reichs- Zahl Für Darunter 
haushalts-Etat  das Etatsjahr 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91 künftig 
Stellen. treten hin wegfallend 
zu 
Kapitel. Titel. 
Mark. Mark. 
1 200 bis 1 800 
Noch Klasse M.  
fortdauernde 1 500 Mark. Uebertrag 163 24 090 
Ausgaben. Marine. 
45. 3. Kanzleidiener, Pförtner und Hausdiener 9 1 350 — 
46. 4. Botenmeister, Kanzleidiener, Pförtner und Haus- 
diener 27 3 750 – 
59. 1. Hausaufseher 1 — — 
60. 3. Kanzlisten ... 12 1 800 – 
 " Magazin-Oberaufseher 3 — — 
Reichs-Justizverwaltung. 
65. 5. Botenmeister und Kastellan , Boten, Portiers 
und Hausdiener 11 1350 — 
66. 6. Botenmeister, Kastellan, Boten, Hausdiener und 
Portier 19 2250 — 
Reichsschatzamt.  
67. 5. Botenmeister und Kastellan, Boten und Portiers 11 1350 — 
Reichs- Eisenbahn - Amt. 
70. 5. Kastellan und Botenmeister, Boten, Portier 
und Hausdiener 8 900 — 
Rechnungshof des Deutschen Reichs. 
73. 5.  Kanzleidiener und Hausdiener 6 900 — 
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. 
77. 5. Kanzlei- und Kassendiener 2 300 — 
Einnahme. Reichs- Post- und Telegraphenverwaltung. 
3. Kastellane, Botenmeister, Kanzleidiener, Kassen- 
diener, Portiers und Hausdiener 54 6 900 — 
Reichsamt für die Verwaltung der Reichs- 
eisenbahnen. 
4. 5. Boten .... 2 50 — 
Summe III. ... 328 44 990 –
        <pb n="113" />
        Reichs- für 
haushalts · Etat Zahl das Für Etatsjahr Darumtrr 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91 künftig 
Stellen. treten hinzu wegfallend 
Kapitel. Titel. 
Mark. Mark. 
Klasse V. 1200 bis 1600, durchschnittlich 
1400 Mark. 
Rei . 
Fortdauernde Reichsheer 
Ausgaben. Preußen ꝛc.
 
15. 1. Maschinist und Heizer 1 146 — 
22. 1. Heizer ...................... .. 1 155-— 
22. 13. Heizer . .. .. 1 155 – 
25. 1. Backmeister ..................... .59. 9835 — 
25. 1. Magazin-Oberaufseher .... .. ... ... ....... 1 140 — 
Anmerkung. Der Vermerk im Etat 
„darunter 105 Mark künftig wegfallend“ 
ist zu streichen. 
" Maschinisten und Heizer 15 2 190 — 
26. 1. Maschinisten und Heizer 14 2 044 — 
27. 1. Maschinisten und Heizer .. ............... 18 2628 — 
29. 3.  Maschinisten und Heizer ............ . . ... 19 2774 — 
35. 6. Maschinist und Heizer ... 1 320 — 
35. 18. Maschinist bei der Haupt-Kadettenanstalt .. .. 1 100 — 
35. 42. Maschinist .. . . . . . . ............... . . ... 1 320 — 
36. 1. Maschinisten 2 400 – 
37. 3. Werkmeister 1 140 — 
Maschinenaufseher . ... 7 1400 — 
Sachsen 
25. 1. Backmeister ... 2 325 — 
"D " Maschinisten und Heizer ... 2 292 — 
27. 1. Maschinisten und Heizer 9 1 314 —. 
28. 1. Bauaufseher 2 300 — 
29. 3. Maschinist und Heizer 1 146 — 
Seite. ... 158 24 924 —
        <pb n="114" />
        — 106 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Reichs- Für 
haushalts. Etat Zahl das Etatsjahr Darunter 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91 künftig 
  Stellen. treten hinzu wegfallend 
Kapitel Titel. 
Mark. Mark. 
1200 bis 1600 
Noch Klasse IV. ) 
Fortdauernde 1 400 Mark. Uebertrag. .. 158 24 924 — 
Ausgaben. Württemberg. 
25. 1. Backmeister .. ... ......... ....... ... ... 3 570 — 
Maschinisten und Heizer ................. 2 292 — 
26. 1. Maschinist und Heizer ................... 1 145 
Marine. 
50. 1. Küster . . . . . 4 608 
55. 1. Untermaschinist 1 40 2 
4 Heizer . . . 3 1 500 — 
59. 1. Heizer .. .. ... 1 600 — 
63. 1. Materialienverwalter . .. 1 50 — 
- Lootsen II. Klase "...... , 7 350 — 
" Untersteuerleute .................... . . .. 2 100 — 
Summe IV 183 29 000 — 
I 
I I r 
Klasse V. 1100 bis 1500, durchschnittlich 
1300 Mark. # 
Reichsheer. 
Preußen ꝛc.
 
18. 1. Kanzleidiener 3 300 — 
22. 1. Kanzleidiener, Hausdiener, Pförtner ....... . 14 1400 — 
22. 13. Kanzleidiener, Hausdiener, Pförtner 11 1100 — 
25. 1. Magazin-Oberaufseher .. .. 7 1015 — 
Sachsen. 
18. 1. Kanzleidiener 1 220 — 
22. 1. Kanzleidiener . .. 1 20 – 
25. 1. Magazin-Oberaufseher 1 145 — 
Seite 38 4160 —
        <pb n="115" />
        107 
  
  
  
  
  
Reichs- Zahl Für Darunter 
haushalts-Etat  das Etatsjahr künftig 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91  
 Stellen. treten hinzu wegfallen 
Kapitel Titel. 
Mark. Mark. 
1100 bis 1500 
fortdauernde Noch Klasse 7 ( 1 300 Nark Uebertrag. 38 4100 — 
Ausgaben. Württemberg. 
18. 1. Kanzleidiener 1 100 – 
25355. Magazin-Oberaufseher 2 290 — 
Marine 
53. 1.Magazinaufseher 4 520 — 
54. 1. Magazinaufseher ..... ............... ... 2 260 — 
55. 1. Aufseher bei dem Wasserwerk in Wilhelmshaven 2 260 — 
Bauaufseher 3 390 — 
60. 3. Magazinaufseher 34 4 420 — 
Bauaufseher ......... .............. ... 5 650 — 
Dockwärter .......... ..... ......... . .. 4 520 — 
63. 1.Nebelsignalwärter «......... 1 220 — 
Summe V 96 11790 — 
Klasse VI. 1000 bis 1500, durchschnittlich 
1250 Mark. 
Reichsamt des Innern. I 
10.2.Botenmeister,Kanzleidiner und Portier..... 7I1190 — 
11. 2.Haus-und Laboratoriendiener sowie Boten... 3 510 — 
12. 2. Kanzleidiener und Portier ................ 4 680 — 
13.2. Botenmeister und Kanzleidiener 13 2210 — 
13a. 2.Botenmeister, Kanzleidiener und Portier 12 2 040 — 
13b5. 3. Kastellane und Hausdiener 3 510 — 
Reichsherr. I 
« Preußen ꝛc. 
14. 7. Oberdrucker 1 — — 
Druckereigehülfen .. 2 450 —- 
, Seite 45 7 590 —
        <pb n="116" />
        Reichs- Für 
haushalts Etat Zahl das Etatsjahr Darunter 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91 künftig 
Stellen. treten hinzu wegfallend 
„ „ 3 
Kapitel. Titel. 
Mark. Mark. 
fortdauernde 1 000 bis 1 500 
Ausgaben. Noch Klasse V1 1250 Mark. Uebertrag 45 7590 2 
15. 2.Kassendiener 1 50 – 
16. 5. Büreaudiener . . . . . . . . . ... . . . . ...... . ... 16 2720 — 
17. 1. Divisions- und Garnisonküster 69 13 524 – 
17. 2.Divisions- und Garnisonküster . . . 37 7252 
35. 10. Kustoden »....................... 2 1060 — 
Sachsen 
16. 5. Büreaudiener. .. . . .. ... .. ..... .. .. . . . .. 1 50 — 
17. 1.] Divisions- und Garnisonküster 4 784 — 
17. 2. Divisions- und Garnisonküster . 1 196 — 
Württemberg. 
16. 5. Büreaudinen 1 300 — 
Marine. 
45. 3.Drucker . ... 1 125 — 
46. 4.Drucker und Druckereigehülfen 3 375 — 
Büreaudiener und Hauswart. 2 340 — 
47. 1. Büreaudiener und Portier und Hauswart 5 850 — 
48. 3.Büreaudiner 4 680 — 
51. 5. Kassendiener. . . . . ... . . . .. .. .. .... .. . ... 2 340 — 
59. 1. Portier 1 170 — 
60. 3.Portiers, Büreau- und Kassendiener 9 1 530 — 
Einnahme. Reichs- Post - und Telegraphenverwaltung. 
3. 5. Unterbeamte beim Postanweisungsamt, Post— 
zeugamt, Telegraphen-Ingenieurbüreau und 
bei der Telegraphenapparat-Werkstatt 6 750 — 
Drucker 3 375 — 
3. 19.  Unterbeamte (Postschaffner) .. . . . . . . . 148 24320 — 
3. 25.  Botenmeister und Postschaffner .... . . . . . . .. 1300 5 975 – 
Summe VI. . . . 491 79 356 –
        <pb n="117" />
        109 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Reichs- Für 
haushalts-Etat . Zahl das Etatsjahr Darunter 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91 künftig 
Stellen. treten hinzu wegfallend 
    
Kapitel. Titel. 
Mark. Mark. 
Klasse VII. 900 bis 1500, durchschnittlich 
1200 Mark. 
Fortdauernde Reichsheer. 
Ausgaben. Preußen ꝛc. 
22. 1.Heizergehülfe 1 150 — 
22. 13. Heizergehülfe .......... ... ......... .... 1 150 — 
25. 1. Magazinaufseher 129 34 830 — 
26. 1.Packmeister 14 2 730 — 
27. 1.  1 
· Waschmeister .......................... 615 # 
" " Portier in Karlsruhe 1 150 
35. 34. Pförtner beziehungsweise Aufseher .. ....... . 1 180 — 
Sachsen 
25. 1. Magazinaufseher .................... ... 14 3780 — 
26. 1. Oberaufsehen 4 480 .- 
Württemberg. 
25. 1. Magazinaufseher 7 1 890 — 
26. 1. Packmeister 1 195 — 
Marine. 
63. 1.Leuchtthurmwärter und Leuchtthurmwärter- 
gehülfen 11 3300 — 
Einnahme. Reichs · Post- und Telegraphenverwaltung. 
3. 25. Unterbeamte im inneren Dienste (Ober-Post— 
packmeister, Oberbriefträger, Postpackmeister, 
Postwagenaufseher, Briefträger, Postschaffner) 138851 2081100 — 
3. 26. Telegraphenleitungs-Aufseher 2801 112000 — 
Summe VII.. . . 14352 2241400 150
        <pb n="118" />
        — 110 — 
 
 
  
  
  
  
  
Reichs- für 
haushalts--Etat   Zahl das Etatsjahr Darunter 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91 künftig 
Stellen. treten hinzu wegfallend 
   
Kapitel. TItel. 
Mark. Mark. 
Klasse VIII. 800 bis 1200, durchschnittlich 
1000 Mark. 
Fortdauernde Reichsherr. 
Ausgaben. Preußen 2c. 
25. 1. Büreaudiener 19 3 325 – 
27. 1.  Büreau- und Kassendiener in Berlin .. . . ... 1 — — 
Todtengräber in Metz ..... .... ... ... . ... 1 100 — 
29. 1. Portier ... 1 175 — 
35. 34. Hausdiener .. ........ .................. 1 100 — 
35. 42. Aufseher . . . .. 1 175 — 
37. 2. Zeughausbüchsenmacher 45 8145 – 
37. 3.Maschinenheizer, Pförtner, Nachtwächter, Haus- 
diener 23 2 300 — 
38. 1. Unterbeamte (Portiers, Hausdiener, Nacht— 
wächter. 43 4 300 — 
Sachsen 
25. 1.Büreaudiner 1 175 – 
35. 42. Aufseher 2 500 — 
37. 2.Zeughausbüchsenmacher 3 543 — 
38. 1.Unterbeamte (Pförtner) 3 840 — 
Württemberg. 
25. 1. Büreaudiner 2 350 — 
37. 2. Zeughausbüchsenmacher .. . .. . ,............ 2 362 — 
Marine. 
55. 1.Heizer bei den Wasserwerken 2 200 — 
Sielwärter . ... 1 100 — 
57. 6.Heer . . . . . .. 4 400 — 
Summe VIII . .. . 155 22090 —
        <pb n="119" />
        111 
  
  
  
  
  
  
  
  
Reichs- für 
haushalts--Etat Zahl das Etatsjahr Darunter 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91 künftig 
  Stellen. treten hinzu wegfallend 
Kapitel. Titel. 
* Mark. Mark. 
Klasse IX. 700 bis 1100), durchschnittlich 
900 Mark. 
Fortdauernde Reichsherr 
Ausgaben. Preußen ꝛc. 
15. 1.Hausdiener ... 2 360 — 
24. 3.Büchsenmacher 528 71280 — 
- Waffenmeister 97 13 095 — 
26. 1. Lagerdiener .... 28 4200 — 
27. 1.Kasernen- und Arrestwärter 796 13280 – 
29. 1.Hausdiener und Aufwärter beziehungsweise Heizer 10 1 800 — 
29. 3.Civilkrankenwärter und Hausdiener 403 72 540 – 
35. 1. Kanzleibote ........... .... . . . . . . . .. ... 1 180 — 
35. 3.Kanzleidiener und Pförtner, Kasernenwärter. 2 180 — 
35. 6. Unterbeamte (Pförtner, Büreau-, Klassen- und 
Hausdiener ꝛc.) ........... .... ... . ... 8 1440 — 
35. 10. Unterbeamte (Pförtner, Haus- und Klassen— 
diener ꝛc.) .. . . . .. 9 1620 — 
35. 18. Unterbeamte (Kanzleidiener, Pförtner, Tafel- 
decker, Aufwärter, Lazarethwärter, Lazareth- 
gehülfen und Nachtwächter 2c0.0) 175 31 500 — 
35. 26. Wärter ... . . ...... ............. ... ... 5 900 — 
Büchsenmacher -............. 6 810 – 
35. 30.Büchsenmacher .. 2 270 — 
35. 42. Röhrmeister und Holzwächter 1 180 — 
35. 51.Pförtner 1 180 — 
37. 5. Kasernenwärter ... 1 180 — 
84. 3. Hauswärter und Civilkrankenwärter 3 540 — 
Sachsen. 
24. 3. Büchsenmacher .. .. . . . . ... -.............. - 48 6 480 — 
- Waffenmeister .. ... ............... . . . .. 8 1080 — 
Seite 2 14452 095 — 
Reichs. Gesetzbl. 1890. 28
        <pb n="120" />
        — 112 — 
 
  
  
  
  
  
  
  
Reichs- Zahl Für Darunter 
haushalts-Etat  das Etatsjahr künftig 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91  
Stellen. treten hinzu wegfallend 
Kapitel. Titel. 
 Mark. Mark. 
Fortdauernde 700 bis 1 100 
Ausgaben. Noch Klasse l. 900 Mark. Uebertrag 1344295 – 
26. 1. Aufseher -....-..... 8 1200 — 
- Pförtner .. .. ..... . ... .. . ......... . . .. 1 180 — 
27. 1. Kasernenwärter ...... 42 7560 — 
35. 18. Unterbeamte (Pförtner, Aufwärter, Kranken- 
wärter etc.) ... 13 2 340 — 
35. 26. Wärter . . . .. .... .. ..... ...... . . ... ... 1 60 — 
Büchsenmacher 1 135 — 
Württemberg. 
24. 3. Büchsenmacher und Waffenmeister 36 4 860 – 
26. 1. Lagerdiener 2 225 – 
27. 1. Kasernenwärter 29 5220 — 
29. 3. Civilkrankenwärter und Hausdiener ...... .. . 17 3060 — 
Marine. 
51. 5. Büchsenmacher 11 1 485 — 
55. 1. Kasernenwärter und Gefängnißwärter 27 — — 
57. 6. Krankenwärter . .. 14 — — 
60. 3. Brückenwärter .............. l — — 
Einnahme. Reichs- Post- und Telegraphenverwaltung. 
3. 26. Packetträger, Stadtpostboten 2610 0O0 – 
Summe IX 4947 639 420 — 
Klasse X 700 bis 900, durchschnittlich 
800 Mark. 
Fortdauernde Reichsherr. 
Ausgaben. Preußen etc. 
20. 1. Büreaudiener bei der Kommandantur in Rastatt 1 39 39 
25. 1. Magazinwächter, darunter 1 Portier 24 1 100 – 
Seite 25 1 139 39
        <pb n="121" />
        — 113 — 
  
  
  
  
  
  
  
Reichs- Für 
haushalts · Etat Zahl das Etatsjahr Darunter 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91 künftig 
  Stellen. treten hinzu wegfallend 
Kapitel. Titel. 
Mark. Mark. 
Fortdauernde 700 bis 900 
Ausgaben. Noch Klasse X. 800 Mark. Uebertrag 25 1 139 39 
27. 1. Todtenhofaufseher in Cassel . . . . . .. . .. ..... 1 200 200 
35. 42. Hausmänner, Krankenwärter, Gärtner 5 1 000 — 
35. 51. Hausdiener ... 6 750 — 
35. 56. Hausdiener . ... 3 375 — 
84. 3. Küster .. ·.......... 2 250 
Sachsen. 
27. 1. Unterbeamter — Schornsteinfeger — der Festung 
Königstein . . ... 1 134 134 
35. 42. Hausmann . . . ............. ... .. ... ... 1 200 — 
Württemberg. 
Nichts. 
Summe X. . .. 44 4048 373 
Klasse XI. 650 bis 900, durchschnittlich 
775 Mark. 
Einnahme. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. 
3 27. Landbriefträger ............... ..... .... 13 500 1687500 —- 
Summe XI für sich. 
Klasse XII. 400 bis 800, durchschnittlich 
600 Mark. 
fortdaurrnde Reichsheer. 
Ausgaben. Preußen etc. 
33. 1. Futtermeister 40 6 000 — 
Sachsen. 
Nichts. 
Württemberg. 
Nichts. 
  
  
Summe XII für sich. 
  
  
  
28*
        <pb n="122" />
        — 114 — 
  
  
  
  
  
  
Reichs- Für 
haushalts-Etat 1 Zahl das Etatsjahr Darunter 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91 künftig 
Stellen. treten hinzu wegfallend 
  
Kapitel. Titel. 
Mark. Mark. 
Wiederholung. 
Summe I......................... 56 — — 
- II......................... 61 8425 — 
- III......................... 328 44990 — 
- IV......................... 183 29 000 — 
V. -.............. 96 11790 — 
VI......................... 491 79 356 — 
- VII . . . ... .. .. .. ... ... .. .. ... 14352  241 400 150 
-Vlll......................... 155 22 090 — 
IX......................... 4947 639 420 — 
X......................... 44 4048 373 
- XI 13 500   1687 500 – 
" Xll. 40 6 000 — 
Gesammtsumme 34 253  4774 019 523 
Hierzu: für die unteren Beamten bei der Be- 
triebsverwaltung der Reichseisenbahnen 3278  329704 3 773 
Ueberhaupt 7 531  5 103 723 4296 
Nachrichtlich: 
Fortdauernde Nicht aufgenommen sind: 
Ausgaben. Regimentssattler (Preußen) 73 — — 
24. 3. (Sachsen) 6 — — 
- (Württemberg) ... 4 — — 
84. 3 Todtengräber beim Invalidenhause in Berlin 
(Preußen) 1 — — 
60. 2. Werftfeuermeister (Marine) ............... 3 — — 
17. 2. Militärküster (Preußen) 1 — — 
  
Summe der unteren Beamten 37619 5 103 723 4296
        <pb n="123" />
        115 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Reichs.  
Haushalts-Etat Zahl das Für Etatsjahr Darunter 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. der 1890/91 künftig 
 Stellen. treten hinzu wegfallend 
Kapitel. Titel. 
Mark. Mark. 
Von dem Mehrbedarf für 1890/91 entfallen auf: 
Reichstag 7 900 — 
Reichskanzlei .. ................. .. .. ... 3 300 — 
Auswãrtiges Amt ........ ........ .. . ... 47 6 600 – 
Reichsamt des Innern 68 10 440 — 
Reichsheer: 
Preußen etc.  ........... . ...... . . . .. 2 813  476792 389 
Sachsen . .. 181 30 729 134 
Württemberg 111 19 260 — 
Marine . .. 318 31 978 —. 
Reichs-Justizverwaltung ... 30 3 600 — 
Reichsschatzamt ... 11 1350 — 
Reichs-Eisenbahn-Amt. . . .. . . . . .. . ... .... 8 900 — 
Rechnungshof des Deutschen Reichs. 6 900 — 
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. 2 300 — 
Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung . 30 616 4189 920 — 
Reichsdruckerei ...................... ... — — — 
Reichsamt für die Verwaltung der Reichs- 
eisenbahnen 2 50 — 
= 34253 4774 019 523 
Betriebsverwaltung der Reichseisenbahnen 3278  329704 3 773 
Summe wie oben 37 531  5103 723 4296
        <pb n="124" />
        — 116 — 
Beilage zu Anlage II. 
  
Für die unteren Beamten bei der Betriebsverwaltung der Reichseisenbahnen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nicht  
Reichs-  Für 
haushalts-Etat  pensionsfähiger Zahl das Etatsjahr Darunter 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. Zuschuß, der 1890/91 künftig 
(für jede Stellen. treten hinzu wegfallend 
Kapitel. Titel. Stelle) 
Mark. Mark. Mark. 
Einnahme.Klasse A. 1320 bis 1920 Mark. 
4. 15. Telegraphisten 120 105 12 526 — 
4. 16. Lademeister " 143 27 097 — 
Summe A — 248 39 623 – 
Klasse B. 1 320 bis 1720 Mark. 
4. 15. Rangirmeister 90 74 16 775 — 
Wagenmeister " 62 11 659 – 
« Summe B....-— 136 28 434 – 
Klasse C. 1220 bis 1620 Mark. 
4. 16. Packmeister 240 122 4 505 405 
Summe C für sich. 
Klasse D. 1 120 bis 1620 Mark. 
4. 14. Billetdrucker 180 3 276 — 
4. 16. Magazinaufseher " 14 430 103 
4. 14. Büreau- und Kassendiener 120 19 1 485 465 
4. 15. Haltestellenaufseher und Weichensteller 
I. Klasse ... ... . .... .. .. .. . ... 148 5 340 — 
4. 16. Lokomotivheizer " 300 15 641 1 000 
Summe D. . — 484 23 172 1 568
        <pb n="125" />
        — 117 — 
  
  
  
  
  
  Nicht  
Reichs- Für 
  
haushaltss-Etat   pensionsfähiger Zahl das Etatsjahr Darunter 
für 1890/91 Dienststellung der Beamten. Zuschuß der 1890/91  
(für jede Stellen.  wegfallen 
Kapitel. Titel. Stelle) Stellen. treten hinzu 
Mark. Mark. Mark. 
Einnahme. Klasse E. 920 bis 1320 Mark. 
4. 15. Portiers und Rottenführer 90 293 54025 — 
4. Weichensteller II. Klase 120 547 59 765 — 
4. 16. Schaffner 180 200 4686 1 800 
O » Bremser 120 385 41492 
Summe E — 1425 159196 1800 
Klasse F. 820 bis 1020 Mark. 
4. 15. Bahnwärter 90 863 74 002 — 
Summe F für sich. .- 
Gesammtsumme.....,—— 3278 329 704 3 773
        <pb n="126" />
        — 118 — 
Anlage III. 
  
  
  
  
  
  
Reichs- das  Darunter 
Etatsjahr  
haushalts-Etat Ausgabe. 1890/91 künftig 
treten hinzu wegfallend 
Kapitel. Titel. 
Mark. Mark. 
Fortdauernde 
2. 5. Zur Remunerirung von Stenographen, Stenographen- 
gehülfen, Hülfsarbeitern für den Büreau-, Kanzlei., 
Bibliothek- und Botendienst und sonstiger Hülfsleistungen 5 755 – 
Auswärtiges Amt. 
4. 7. Zur Remunerirung von Hülfsleistungen 10 210 —. 
Reichsamt des Innern. 
7. 7. Zur Remunerirung von Hülfsleistungen ... 1 020 — 
Schiffsvermessungsamt. 
7d. 4. Zur Remunerirung von Hülfsleistungen 170 — 
Statistisches Amt. 
10. 4. Zur Remunerirung von Hülfsleistungen . ... 14 440 – 
Normal-Aichungskommission. 
11. 4. Zur Remunerirung von Hülfsleistungen 1 310 — 
Gesundheitsamt. 
12. 4. Zur Remunerirung von Hülfsleistungen 11800 
Seite 34085 —
        <pb n="127" />
        — 119 — 
  
  
  
  
  
Reichs- das Für  Darunter 
das Etatsjahr  
haushalts-Etat Ausgabe. 1890/91 künftig 
wegfallen 
Kapitel. Titel. treten hinzu 
Mark. Mark. 
Fortdauernde Uebertrag. .. . 34 085 — 
Ausgaben. Patentamt. 
13. Zur Remunerirung von Hülfsleistunen 3 410 — 
Reichs-Versicherungsamt. 
13a 4. Zur Remunerirung von Hülfsleistungen 3 780 — 
Physikalisch- technische Reichsanstalt. 
13b. 5. Zur Remunerirung von Hülfsleistungen ............. 2 040 — 
Verwaltung des Reichsheeres. 
a. Preußen etc. 
Kriegsministerium. 
14. 9. Zur Remunerirung von Kanzleidiätarien 1 440 — 
Militär - Intendanturen. 
16. 6. Zur Annahme von Büreaudiätarien für den Sekretariats- 
und Registraturdienst. Zur Annahme von Kanzlei- 
diätarien . ... -....... 4650 — 
Gouverneure, Kommandanten und Platzmajore. 
20. 1. Für einen Boten bei der Kommandantur in Berlin. 60 — 
Generalstab und Landesvermessungswesen. 
22. 2. Remunerationen für Kanzleidiätare ..... .... . .. . . ... 750 — 
22. 14. Remunerationen ... .. 9285 — 
Technische Institute der Artillerie. 
38. 2. Zur Remunerirung von Laboratoriendienern bei der Ver- 
suchsstelle für Explosivstoffe:: 360 —. 
Seite 59860 — 
  
  
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1890. 29
        <pb n="128" />
        — 120 — 
  
  
  
  
 
Für 
  
  
 
Reichs- das Etatsjahr Darunter 
das Etatsjahr  
haushalts-Etat Ausgabe    1890/91 künftig 
  treten hinzu wegfallend 
Kapitel. Titel. 
Mark. Mark. 
Uebertrag 59 860 — 
Fortdauernde b. Sachsen. 
Ausgaben. Kriegsministerium. 
14. 9. Zur Remunerirung von Kanzleidiätarien .. ....... . .. . 270 — 
Militär-Intendantur. 
16. 6. Zur Annahme von Büreaudiätarien für den Sekretariats- 
und Registraturdienst. Zur Annahme von Kanzlei- 
diätarien 300 — 
Generalstab. 
22. 2. Remunerationen 375 — 
c. Württemberg. 
Kriegsministerium. 
14. 9. Zur Remunerirung von zwei Kanzleidiätarien 150 — 
Militär -Intendantur. 
16. 6. Zur Annahme von Büreaudiätarien für den Sekretariats- 
und Registraturdienst. Zur Annahme eines Kanzlei- 
diätars .. 300 – 
Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
Oberkommando. 
45. 4. Remunerationsfonds für Hülfsarbeiter bei dem Ober- 
kommado 250 — 
Reichs - Marine - Amt. 
46. 5. Remunerationsfonds für Hülfsarbeiter im Reichs-Marine- 
Amt...................................... 2650 — 
Seite 64 155 —
        <pb n="129" />
        — 121 — 
  
 
  
  
  
  
  
  
 
  
Reichs- das  Darunter 
 Etatsjahr  
haushalts-Etat Ausgabe. 1890/91 künftig 
  treten hinzu wegfallend 
Kapitel. Titel. 
Mark. Mark. 
 
fortdauernde Uebertrag 64155 — 
Ausgaben. Deutsche Seewarte. 
47. 2. Remunerationsfonds ... 1 600 — 
Stations-Intendanturen. 
48. 4. Remunerationsfonds 150 — 
Servis- und Garnisonverwaltungswesen. 
55. 2. Remunerationsfonds 450 — 
Krankenpflege. 
57. 7. Remunerationsfonds . .. . . .. . . ......... . .. .. .. ... 200 — 
Werftbetrieb. 
60. 5. Remunerationsfonds . . . . . . .. ... ·................. 6750 1775 
Lootsen -, Betonnungs- und Leuchtfeuerwesen. 
63. 2. Zur Gewährung von Remunerationen und Löhnen an das 
beim Lootsen-, Betonnungs- und Leuchtfeuerwesen be- — 
schäftigte Personal............................ 5 850 — 
Reichs-Justizverwaltung. 
Reichs-Justizamt. 
65. 7. Zur Remunerirung von Hülfsleistungen 400 — 
Reichsgericht. 
66. 8. Zur Remunerirung von Hülfsleistungen ............ . 1900 — 
Reichsschatzamt. 
67. 7. Zur Remunerirung von Hülfsleistungen 210 —- 
Rechnungshof des Deutschen Reichs. 
73. 7. Für Hülfsarbeiter im Büreau- und Kanzleidienst ... .. . 90 — 
Seite. .. . 81755 1775
        <pb n="130" />
        122 
  
  
  
  
  
  
Reichs das Für  Darunter 
  Etatsjahr  
haushalts-Etat Ausgabe. 1890/91  künftig 
  treten hinzu wegfallend 
Kapitel. Titel. 
Mark. Mark. 
 
.... 81755 1775 
Fortdauernde Uebertrag  
Ausgaben. Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. 
77. 7. Zur Remunerirung von Hülfsleistungen 120 — 
Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. 
Einnahme. Zentralverwaltung. 
3. 7. Für Hülfsleistungen und zu Stellvertretungskosten .. .. . 7250 — 
Betriebsverwaltung. 
3. 30. Für Hülfsleistungen im Beamten- und Unterbeamten 
dienste bei den Ober-Postdirektionen .. ........ . ... 49 000 — 
3. 31. Für Postagenten bis zum Meistbetrage von 470 Mark 
bei Stellen ohne Telegraphenbetrieb und von 600 Mark 
bei Stellen mit Telegraphenbetrieb ... 182 840 – 
3. 32. Für Postpraktikanten und nicht angestellte Post- und 
Telegraphenassistenten . . . ... 336 000 — 
3. 33. Für Hülfsleistungen im Beamtendienste bei den Post- und 
Telegraphenämtern .. 94 925 — 
3. 34. Für Posthülfstellen und für Hülfsleistungen im Unter- 
beamtendienste  1 346 090 — 
3. 36. Stellvertretungskosten für Beamte und Unterbeamte . . . .! 200650 — 
3. 49. Für Beförderung der Posten, sowie für Anlagen im 
Interesse des Postbeförderungsdienstes; ferner vertrags- 
mäßiger Zuschuß zu den Futterkosten, sowie zu außer- 
ordentlichen Unterstützungen behufs Aufrechterhaltung des 
Postfuhrwesens 120 000 — 
Reichsdruckerei. 
3a. 4. Tagegelder für Hülfsarbeiter und Hülfsschreiber ...... . 5 675 — 
Verwaltung der Eisenbahnen. 
Betriebsverwaltung. 
4 18. Andere persönliche Ausgaben .. ..... ........ ... . ... 112 352 – 
Gesammtsumme. . . . 2536657 1775
        <pb n="131" />
        — 123 — 
(Nr. 1907.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 1890/91. Vom 5. Juli 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Reichs- 
- haushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 wird 
in Ausgabe 
auf 69 835 851 Mark, nämlich 
auf 6 165 866 Mark an fortdauernden, 
auf 13 190 694 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
auf 50 479 291 Mark an einmaligen Ausgaben des außer- 
ordentlichen Etats, 
und 
in Einnahme 
auf 69 835 851 Mark 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 1. Februar 1890 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 25) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Christiania, den 5. Juli 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi.
        <pb n="132" />
        Dritter Nachtrag 
zum 
124 
Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91. 
  
  
  
  
Für das Etatsjahr 1890/91 treten hinzu: 
  
  
  
2 Ausgabe. Preußen etc. Sachsen. Württem- Ueberhaupt. 
 Mark. Mark. Mark. Mark. 
Fortdauernde Ausgaben. 
VI. Verwaltung des Reichsheeres. 
17. 1/5. Militär--Geistlichkeit . . . .. ........ — 290 — 290 
19. Höhere Truppenbefehlshabeen 5274 – – 5274 
23.1/4./Ingenieur und -Pionierkorps 30 204 — — 30 204 
24. 1/22. Geldverpflegung der Truppoen 1 533 967  139563 72129 1745659 
25. 1/6. Naturalverpflegng 1 647 234 165 373  95585 1908 192 
26. 1/10. Bekleidung und Ausrüstung der 
Truppen . . ... 392 005 34510 20250 446765 
27.1/17. Garnisonverwaltungs- und Servis- 
wesen 573 399  59 232 28 164  660 795 
29. 1/17. Militär-Medizinalwesen 39 075 8 837 3 726 51 638 
30.1/6. Verwaltung der Traindepots und In- 
standhaltung der Feldgeräthe 9900 900 – 10 800 
31.1/2. Verpflegung der Ersatz- und Reserve- 
mannschaften etc. . . . . ..... . ... 21500 2600 1700 25 800 
32.5. Ankauf der Remontepferde 157 954 173 87 158214 
33.1/7. Verwaltung der Remontedepots. 26 875 — — 26 875 
34. 1/2. Reisekosten und Tagegelder, Vor- 
spann- und Transportkosten . 34 000 6 200 500 40 700 
35.1/59. Militär-Erziehungs- und Bildungs- 
wesen 8554 775 180 9509 
37. 1/23. Artillerie- und Waffenwesen 269 218 7878 16234  293330 
Seite. 4749 195  426 331  238 555 5414 045
        <pb n="133" />
        — 125 — 
  
  
Für das Etatsjahr 1890/91 treten hinzu: 
  
  
  
Ausgabe.   
 Ausgabe Preußen etc. Sachsen. Württemberg Ueberhaupt. 
 
——— Mark. Mark. Mark. Mark. 
Uebertrag   4749 159 426 331  238 555 5 414 045 
39. 1/13. Bau und Unterhaltung der Festungen 90 — — 90 
40. Wohnungsgeldzuschüsse ... 33 460 3294 1062 37 816 
41. 1/3. Unterstützungen für aktive Militärs 
und Beamte, für welche an anderen 
Stellen Unterstützungsfonds nicht 
ausgeworfen sind ... 650 — — 650 
Summe. 4783359 429625 239 617 5 452 601 
44. Militärverwaltung von Bayern 
  
  
2239 159 Mark 
Davon ab: 
der auf die einma- 
ligen Ausgaben 
des ordentlichen 
Etats — Ka- 
pitel 5 — mit. 1525 894 
entfallende, bei Ka- 
pitel 5 Titel 162 
angesetzte Theil 
obiger Quote. 
  
Bleiben 
Summe V. 
— — — 713 265 
  
  
— — — 6 165 866
        <pb n="134" />
        126 
  
  
  
  
  
  
Für 
das Etatsjahr 
 Ausgabe. 1880/91 
  treten hinzu 
  Mark. 
Einmalige Ausgaben. 
a. Ordentlicher Etat. 
5. V. Verwaltung des Reichsheeres. 
29 47 a) Preußen  9915 000 
146a. b) Sachsen. 1 099 800 
154a. c) Württemberg .............................. 650000 
Summe A....-11664800 
121a. Preußen: Zu Gamisonbauten etc. in Elsaß-Lothringen........ — 
162. Quote an Bayern von den Ausgaben Summe A . . ...... ... 1525 894 
Summe Kapitel V. . .. 13190694 
b. Außerordentlicher Etat. 
11. 2. II. Post- und Telegraphenverwaltung 1250 000 
III. Verwaltung des Reichsheeres. 
12.3a. 21a. 
25a. 27a. Preußen etc.......................................... — 
39. Für die Vervollständigung des deutschen Eisenbahnnetzes im In- 
teresse der Landesvertheidigung . . . . .. . ... 10 305 000 
Summe Kapitel 12 10 305 000 
12a. 11/27. a) Preußen etc...................................... 28 284 808 
38/49. b) Sachsen 965 725 
50/58. e) Württemberg . .. . .. ................ .. ... .. .... ... 623 650 
Summe A.... 29 874 183
        <pb n="135" />
        — 127 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Für 
das Etatsjahr 
– Ausgabe. 1890/1 
- treten hinzu 
  Mark. 
(I2a.) Preußen etc. 
28/37. Garnisonbauten etc. in Elsaß-Lothringen 4 264 700 
Summe B für sich. 
59. Quote an Bayern von den Ausgaben Summe . . .. . 3 907 898 
Summe Kapitel 12a. 38 046 781 
Dazu 12 .... 10305 000 
Summe III. . . . 48351781 
VII. Betriebsfonds. 
16. Zu eisernen Vorschüssen für die Verwaltung des Reichsheeres 877510 
Summe b. 50 479 291 
Dazu  a.  13 190 694 
Summe der einmaligen Ausgaben. 63 669 985 
Summe der fortdauernden Ausgabben 6 165 866 
Summe der Ausgabe. . . . 69 835 851 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1890. 
  
30
        <pb n="136" />
        — 128 — 
  
  
  
  
  
Für 
das Etatsjahr 
 Einnahme. 1890/91 
 treten hinzu 
 Mark. 
21. XI. Matrikularbeiträge. 
1. Preußen 11 698 643 
2. Bayern ... ...... . . . . .. 2239 138 
3. Sachsen. 1 314 517 
4. Württemberg . ... 824 231 
5. Baden.................................................. 661 494 
6. Hessen.. . .. . . . . . .. 395 186 
7. Mecklenburg- Schwerin . .. .. . . . . . .. 237 601 
8. Sachsen-Weimar . . . . .. . .. . . .. . .. . .. .. . . . . . . . ... -............ 129 694 
9. Mecklenburg-Strelitz . . . . . . . . . . .. 40 638 
10 .Oldenburg . . . ... 141 087 
11. Braunschweig . . . . . . . . .. .... 153 864 
12 . Sachsen-Meiningen . . . . . . . . . . .. 88 771 
13. Sachsen-Altenburg . . . . . . .. 66701 
14. Sachsen-Coburg und Gotha . . . . . ... .. ... . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .. 82 138 
15. Anhalt.................................................. 102520 
16. Schwarzburg-Sondershausen................................. 30 407 
17. Schwarzburg-Rudolstdt . . . . . .. ... . . . .. 34 634 
18. Waldeck 23 372 
19.  Reuß älterer Linie. 23 095 
20. Reuß jüngerer Linie 45 689 
21.Schaumburg Lippe . . . .. 15 369 
22. Lippe 50 900 
23. Lübeck . ............................................. 27 950 
24. Bremen . . . .. ;................................ 68 423 
25. Hamburg................................ ................ 214247 
26. Elsaß-Lothringen . ... ....... ........ . .. . . .. . ... 646 251 
Summe XI. . . . 19356 560
        <pb n="137" />
        — 129 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Für 
 das Etatsjahr 
 Einnahme. 1890/91 
  treten hinzu 
 Mark. 
23. XII. Außerordentliche Deckungsmittel. 
Aus der Anleihe. 
1. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesammtheit aller Bundes- 
staaten. 49 229 291 
3. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit Ausschluß 
von Bayern und Württemberg. 1 250 000 
Summe Kapitel  23. 50 479 291 
Summe XIlI.  50 479 291 
Dazu Summe XI. . . . 19 356 560 
Summe der Einnahme. . . . 69 835 851 
Die Ausgabe beträgt.  69 835 851 
Balanzirt 
Christiania, den 5. Juli 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi.
        <pb n="138" />
        — 130 — 
(Nr. 1908.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des 
Reichsheeres und der Post und Telegraphen. Vom 5. Juli 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche 
in dem dritten Nachtrage zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 
zur Bestreitung einmaliger Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres und der 
Post und Telegraphen mit 50 479 291 Mark vorgesehen sind, bis zur Höhe dieses 
Betrages im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem 
Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine 
verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen 
auszugeben. 
§. 2. 
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen- 
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen 
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der 
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als 
vier Jahre ausgegeben werden dürfen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Christiania, den 5. Juli 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="139" />
        Reichs- Gesetzblatt. 
No. 21. 
  
  
  
    
Inhalt: Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 
S. 131. 
  
(Nr. 1909.) Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft. Vom 31. Mai 1890. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser und die Schweizerische Eidgenossenschaft, 
von dem Wunsche beseelt, die zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz 
bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu erhalten und zu befestigen, und von 
der Absicht geleitet, die Bedingungen für die Niederlassung der Angehörigen des 
Deutschen Reichs in der Schweiz und der Angehörigen der Schweiz im Deutschen 
Reich, sowie die wechselseitige Unterstützung Hülfsbedürftiger neu zu regeln, sind 
übereingekommen, zu diesem Ende einen Vertrag abzuschließen, und haben zu 
ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Wirklichen Geheimen 
Legationsrath und Kammerherrn Herrn Otto von Bülow, 
und 
der Schweizerische Bundesrath: 
den Herrn Bundesrath Numa Droz, Chef des schweizerischen 
Departements des Auswärtigen, 
welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll- 
machten, sich, vorbehaltlich der beiderseitigen Ratifikation, über folgende Artikel 
geeinigt haben. 
Artikel 1. 
Die Deutschen sind in jedem Kanton der Eidgenossenschaft in Bezug auf 
Person und Eigenthum auf dem nämlichen Fuße und auf die nämliche Weise 
aufzunehmen und zu behandeln, wie es die Angehörigen der anderen Kantone 
sind oder noch werden sollten. Sie können insbesondere in der Schweiz ab- und 
zugehen und sich daselbst dauernd oder zeitweilig aufhalten, wenn sie den Gesetzen 
und Polizeiverordnungen nachleben. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 31 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1890.
        <pb n="140" />
        — 132 — 
Jede Art von Gewerbe und Handel, welche den Angehörigen der ver- 
schiedenen Kantone erlaubt ist, wird es auf gleiche Weise auch den Deutschen 
sein, und zwar ohne daß ihnen eine pekuniäre oder sonstige Mehrleistung auf- 
erlegt werden darf.  
Artikel 2. 
Um die in dem Artikel 1 bezeichneten Rechte beanspruchen zu können, müssen 
die Deutschen mit einem Zeugniß ihrer Gesandtschaft versehen sein, durch welches 
bescheinigt wird, daß der Inhaber die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt und 
einen unbescholtenen Leumund genießt. 
Artikel 3. 
Die Schweizer werden in Deutschland unter der im Artikel 2 des gegen- 
wärtigen Vertrages enthaltenen Voraussetzung die nämlichen Rechte und Vortheile 
genießen, wie sie der Artikel 1 des gegenwärtigen Vertrages den Deutschen in der 
Schweiz zusichert. 
Artikel 4. 
Durch die Bestimmungen der vorstehenden Artikel wird das Recht eines 
jeden der vertragenden Theile, Angehörigen des anderen Theiles, entweder in Folge 
gerichtlichen Urtheils oder aus Gründen der inneren und äußeren Sicherheit des 
Staates, oder auch aus Gründen der Armen- und Sittenpolizei den Aufenthalt 
zu versagen, nicht berührt. 
Artikel 5. 
Die Angehörigen des einen der beiden Länder, welche in dem anderen 
wohnhaft sind, bleiben den Gesetzen ihres Vaterlandes über die Militärpflicht oder 
die an deren Stelle tretende Ersatzleistung unterworfen und können deshalb in dem 
Lande, in welchem sie sich aufhalten, weder zu persönlichem Militärdienste irgend 
einer Art, noch zu einer Ersatzleistung angehalten werden. 
Artikel 6. 
Im Falle eines Krieges oder einer Enteignung zum öffentlichen Nutzen 
sollen die Bürger des einen Landes, die in dem anderen wohnen oder nieder- 
gelassen sind, den Bürgern des Landes bezüglich des Schadensersatzes für die er- 
littenen Beschädigungen gleichgehalten werden. 
Artikel 7. 
Jeder Vortheil in Bezug auf Niederlassung und Gewerbeausübung, den 
der eine der vertragenden Theile irgend einer dritten Macht, auf welche Weise es 
immer sei, gewährt haben möchte oder in Zukunft noch gewähren sollte, wird in 
gleicher Weise und zu gleicher Zeit gegenüber dem anderen vertragenden Theile 
zur Anwendung kommen, ohne daß hierfür der Abschluß einer besonderen Ueber- 
einkunft nöthig wird.
        <pb n="141" />
        Artikel 8. 
Die Angehörigen des einen Theiles, welche sich auf dem Gebiete des anderen 
Theiles befinden, aufhalten oder niedergelassen haben und in die Lage kommen 
sollten, auf Grund der Bestimmungen des Artikels 4 weggewiesen zu werden, 
sollen sammt Familie auf Verlangen des ausweisenden Theiles jederzeit von dem 
anderen Theile wieder übernommen werden. 
Unter gleichen Voraussetzungen verpflichtet sich jeder Theil, seine vormaligen 
Angehörigen, auch wenn sie das Staatsbürgerrecht nach der inländischen Gesetz- 
gebung bereits verloren haben, solange sie nicht in dem anderen oder einem 
dritten Staate angehörig geworden sind, auf Verlangen des anderen Theiles wieder 
zu übernehmen. 
 Eine polizeiliche Zuweisung soll jedoch, sofern nicht das Heimathrecht des 
Zuzuweisenden durch eine noch gültige unverdächtige Heimathurkunde dargethan 
ist, gegenseitig nicht stattfinden, bevor die Frage der Uebernahmepflicht erledigt 
und die letztere von dem pflichtigen Theile ausdrücklich anerkannt ist. 
Die Transportkosten bis zur Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz 
werden von dem zuweisenden Theile getragen. 
Artikel 9. 
Beide Theile behalten sich in Bezug auf solche Personen, welche vor Er- 
füllung ihrer Militärpflicht die Staatsangehörigkeit gewechselt haben, das Recht 
vor, ihnen die Befugniß zum bleibenden Aufenthalte oder die Niederlassung in 
ihrem früheren Heimathlande zu untersagen. 
Artikel 10. 
Die deutschen Eigenthümer oder Bebauer von Grundstücken in der Schweiz 
und umgekehrt die schweizerischen Eigenthümer oder Bebauer von Grundstücken im 
Gebiete des Deutschen Reichs genießen in Bezug auf die Bewirthschaftung ihrer 
Güter die nämlichen Vortheile, wie die am gleichen Orte wohnenden Inländer, 
unter der Bedingung, daß sie sich allen für die Landesangehörigen geltenden 
Verwaltungs- und Polizeiverordnungen unterwerfen. 
Artikel 11. 
Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß in 
seinem Gebiete denjenigen hülfsbedürftigen Angehörigen des anderen Theiles, welche 
der Kur und Verpflegung benöthigt sind, diese nach den am Aufenthaltsorte für 
die Verpflegung der eigenen Angehörigen bestehenden Grundsätzen bis dahin zu 
Theil werde, wo ihre Rückkehr in die Heimath ohne Nachtheil für ihre und An- 
derer Gesundheit geschehen kann. 
Ein Ersatz der hierdurch oder durch die Beerdigung Verstorbener erwachsenden 
Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde- oder andere öffentliche Kassen des- 
jenigen der vertragenden Theile, welchem der Hülfsbedürftige angehört, nicht
        <pb n="142" />
        — 134 — 
beansprucht werden. Für den Fall, daß der Hülfsbedürftige selbst, oder daß 
andere privatrechtlich Verpflichtete zum Ersatz der Kosten im Stande sind, bleiben 
die Ansprüche an diese vorbehalten. 
Die vertragenden Theile sichern sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der 
zuständigen Behörde die nach der Landesgesetzgebung zulässige Hülfe zu leisten, 
damit denjenigen, welche die Kosten bestritten haben, diese nach billigen Ansätzen 
erstattet werden. 
Artikel 12. 
Der gegenwärtige Vertrag soll am 20. Juli 1890 in Wirksamkeit treten 
und bis zum 31. Dezember 1900 in Kraft verbleiben. 
Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor dem Ablaufe 
des gedachten Zeitraumes seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören 
zu lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe 
eines Jahres von dem Tage an, an welchem der eine oder der andere der ver- 
tragenden Theile ihn gekündigt hat. 
Gegenwärtiger Vertrag soll baldmöglichst ratifizirt und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden spätestens bis zum 10. Juli dieses Jahres in Bern be- 
wirkt werden. 
Dessen zur Urkunde 
haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den vorstehenden Vertrag unterzeichnet, 
unter Beidrückung ihrer Siegel. 
So geschehen in Bern, den 31. Mai 1890. 
Otto von Bülow. Droz. 
(L. S.) (L. S.) 
  
Schlußprotokoll. 
Vor Unterzeichnung des vorliegenden Niederlassungsvertrages haben die unter- 
zeichneten Bevollmächtigten kraft Ermächtigung ihrer beiderseitigen Regierungen 
eine Verständigung über folgende Punkte getroffen: 
1. Bezüglich der bayerischen Staatsangehörigen ist der Königlich bayerische 
Gesandte bei der Eidgenossenschaft zur Ausstellung des im Artikel 2 erwähnten 
Zeugnisses zuständig. 
2. Solange die Schweiz vermöge ihrer Gesetzgebung nicht eine Bestim- 
mung darüber trifft, daß für ihre Angehörigen, um die Rechte dieses Vertrages 
im Deutschen Reich zu beanspruchen, das im Artikel 2 erwähnte Zeugniß aus-
        <pb n="143" />
        — 135 — 
schließlich von ihrer Gesandtschaft und ihren Konsulaten in Deutschland ausgestellt 
werden muß, werden die deutschen Behörden einem von der betreffenden schweize- 
rischen Gemeindebehörde ausgestellten Heimathschein und einem von dieser ertheilten 
Leumundszeugniß, sofern diese Urkunden von der zuständigen Behörde des Heimath- 
kantons beglaubigt sind, dieselbe Bedeutung wie dem im Artikel 2 erwähnten 
gesandtschaftlichen Zeugniß beilegen. 
3. Die Angehörigen des einen Vertragsstaates, welche kraft des Vertrages 
vom 27. April 1876 im Gebiete des anderen in gesetzmäßiger Weise die Nieder- 
lassung erhalten haben, werden derselben ohne weitere Förmlichkeit nach den Be- 
stimmungen des heutigen Vertrages theilhaftig bleiben. 
4. In Bezug auf die Heimbeförderung der unter Artikel 8 des heutigen 
Vertrages erwähnten Personen werden die mittelst Zusatzprotokolls vom 21. De- 
zember 1881 zu dem Niederlassungsvertrage vom 27. April 1876 festgesetzten Be- 
stimmungen solange in Wirksamkeit bleiben, als nicht das genannte Protokoll 
durch ein neues Uebereinkommen zwischen beiden Regierungen ersetzt sein wird. 
5. Die beiden kontrahirenden Staaten geben sich die gegenseitige Zusiche- 
rung, daß in allen Fällen, wo der Artikel 9 in Anwendung kommen wird, der 
Ausweisung vorausgehend, die Verhältnisse genau untersucht und erwogen werden 
sollen, und insofern die Umstände ergeben, daß der Nationalitätswechsel bona fide 
und nicht zum Zweck der Umgehung der Militärpflicht erfolgt ist, die Ausweisung 
unterbleiben soll. 
Gegenwärtiges Protokoll soll die gleiche Kraft haben, wie wenn es wörtlich 
in dem Vertrage vom heutigen Tage stünde. Es ist von den beiden Vertrags- 
parteien zu ratifiziren, und die Ratifikationen sind in Bern am gleichen Tage 
und zu gleicher Zeit wie diejenigen des Hauptvertrages auszuwechseln. 
Dessen zur Urkunde 
haben die Unterzeichneten das gegenwärtige Protokoll in doppeltem Original 
unterzeichnet und ihre Wappensiegel beigedrückt zu Bern am 31. Mai 1890. 
Otto von Bülow. Droz. 
(L. S.) (L. S.) 
  
Der vorstehende Vertrag nebst Schlußprotokoll ist ratifizirt worden und 
die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat am 3. Juli 1890 in Bern 
stattgefunden.  
  
: 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 32
        <pb n="144" />
        <pb n="145" />
        Reichs-Gesetzblatt 
No. 22. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Ausdehnung der Zollermäßigungen in den Tarifen A zu dem deutsch- 
italienischen und dem deutsch- spanischen Handels- und Schiffahrtsvertrage. S. 137. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 1910.) Verordnung, betreffend die Ausdehnung der Zollermäßigungen in den Tarifen A 
zu dem deutsch-italienischen und dem deutsch-spanischen Handels- und 
Schiffahrtsvertrage. Vom 9. Juli 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 10. Sep- 
tember 1883, betreffend die Ertheilung der Indemnität für die durch die Be- 
kanntmachung vom 9. August 1883 angeordneten Zollermäßigungen u. s. w., nach 
erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
Die Zollermäßigungen, welche in dem Tarif A zu dem Handels- und 
Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reich und Italien vom 4. Mai 1883 
und in dem Tarif A zu dem Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen dem 
Deutschen Reich und Spanien vom 12. Juli 1883 enthalten sind, finden mit 
Ausnahme der inzwischen in Wegfall gekommenen Zollermäßigung für Roggen 
auch Marokko gegenüber Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord M. P. S. „Kaiser“ Bergen, den 9. Juli 1890. 
L.S. Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
——“·“— 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1890. 33 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juli 1890.
        <pb n="146" />
        <pb n="147" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
No. 23. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa und die Uebernahme einer Bürgschaft seitens 
des Reichs für die durch Einrichtung einer anderweiten Rechtspflege dortselbst erwachsenden antheilmäßigen 
Kosten. S. 139. — Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. S. 140. 
  
  
  
  
  
(Nr. 1911.) Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa und die Uebernahme einer 
Bürgschaft seitens des Reichs für die durch Einrichtung einer anderweiten 
Rechtspflege dortselbst erwachsenden antheilmäßigen Kosten. Vom 6. Juli 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
 Artikel 1. 
Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Samoa für die Inseln von 
Samoa zustehende Gerichtsbarkeit kann mit Zustimmung des Bundesraths durch 
Kaiserliche Verordnung eingeschränkt werden. 
Artikel 2. 
Die Uebernahme einer Bürgschaft zu Lasten des Reichs für die Kosten der 
an Stelle der Konsulargerichtsbarkeit einzurichtenden Rechtspflege in Samoa im 
Höchstbetrage von zweitausend amerikanischen Dollars jährlich wird genehmigt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Christiansand an Bord M. S. „Kaiser“, den 6. Juli 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1890. 34 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1890
        <pb n="148" />
        — 140 — 
(Nr. 1912.) Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 15. Juli 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres wird für die Zeit vom 
1. Oktober 1890 bis zum 31. März 1894 auf 486 983 Mann festgestellt. Die 
Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenzstärke nicht in Anrechnung. 
§. 2. 
Vom 1. Oktober 1890 ab werden 
die Infanterie in . .. 538 Bataillone, 
die Kavallerie in . .. 465 Eskadrons. 
die Feld-Artillerie in ... 434 Batterien, 
die Fuß-Artilleri in 31 Bataillone, 
die Pioniren . .. 20 Bataillone, 
der Train. 21 Bataillone 
formirt. 
§. 3. 
Die §§. 1 und 2 des Gesetzes , betreffend die Friedenspräsenzstärke des 
deutschen Heeres, vom 11. März 1887 (Reichs-Gesetzbl. 1887 S. 117) treten mit 
dem 1. Oktober 1890 außer Kraft. 
§. 4. 
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des 
Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III 
§. 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 
21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“ Nord Fiord, den 15. Juli 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Capridvi. 
  
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="149" />
        — 141 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 24. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Gewerbegerichte. S. 141. 
  
  
  
(Nr. 1913.) Gesetz, betreffend die Gewerbegerichte. Vom 29. Juli 1890. 
Wir ,Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
1 Erster Abschnitt. 
Errichtung und Zusammensetzung der Gewerbegerichte. 
§. 1. 
Für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten zwischen Arbeitern 
einerseits und ihren Arbeitgebern andererseits, sowie zwischen Arbeitern desselben 
Arbeitgebers können Gewerbegerichte errichtet werden. 
Die Errichtung erfolgt für den Bezirk einer Gemeinde durch Ortsstatut 
nach Maßgabe des §. 142 der Gewerbeordnung. Die Entscheidung der höheren 
Verwaltungsbehörde über die Genehmigung des Statuts ist binnen sechs Monaten 
zu ertheilen. Die Entscheidung, durch welche die Genehmigung versagt wird, 
muß mit Gründen versehen sein. 
Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Ortsstatuten zur 
Errichtung eines gemeinsamen Gewerbegerichts für ihre Bezirke vereinigen. Für 
die Genehmigung der übereinstimmenden Ortsstatute ist die höhere Verwaltungs- 
behörde zuständig, in deren Bezirk das Gewerbegericht seinen Sitz haben soll. 
Imgleichen kann ein Gewerbegericht für den Bezirk eines weiteren Kom- 
munalverbandes errichtet werden. Die Errichtung erfolgt in diesem Falle nach 
Maßgabe der Vorschriften, nach welchen Angelegenheiten des Verbandes statutarisch 
geregelt werden. Die Zuständigkeit eines solchen Gerichts ist ausgeschlossen, so- 
weit die Zuständigkeit eines für eine oder mehrere Gemeinden des Bezirks be- 
stehenden oder später errichteten Gewerbegerichts begründet ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 35 
Ausgegeben zu Berlin den 5. August 1890.
        <pb n="150" />
        — 142 — 
Die Errichtung kann auf Antrag betheiligter Arbeitgeber oder Arbeiter 
durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde erfolgen, wenn ungeachtet einer von 
ihr an die betheiligten Gemeinden oder den weiteren Kommunalverband ergangenen 
Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist die Errichtung auf dem im Absatz 2 
bis 4 vorgesehenen Wege nicht erfolgt ist. Alle Bestimmungen, welche dieses Gesetz 
dem Statute vorbehält, erfolgen in diesem Falle durch die Anordnung der Landes- 
Zentralbehörde. 
Vor der Errichtung sind sowohl Arbeitgeber als Arbeiter der hauptsächlichen 
Gewerbezweige und Fabrikbetriebe in entsprechender Anzahl zu hören. 
Als Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Gesellen, Gehülfen, 
Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf welche der siebente Titel der Gewerbeordnung 
Anwendung findet. 
Imgleichen gelten als Arbeiter im Sinme dieses Gesetzes Betriebsbeamte, 
Werkmeister und mit höheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte, 
deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt. 
 
§. 3. 
Die Gewerbegerichte sind ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes 
zuständig für Streitigkeiten: 
1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeits- 
verhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des 
Arbeitsbuches oder Zeugnisses, 
2. über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus dem Arbeits- 
verhältnisse, sowie über eine in Beziehung auf dasselbe bedungene Kon- 
ventionalstrafe,  
3. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu leistenden 
Krankenversicherungsbeiträge (§§. 53, 65, 72) 73 des Gesetzes, betreffend 
die Krankenversichenung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883, Reichs- 
Gesetzbl. S. 73), 
4. über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme einer gemein- 
samen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegen einander er- 
hoben werden.  
Streitigkeiten über eine Konventionalstrafe, welche für den Fall bedungen 
ist, daß der Arbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein solches bei 
anderen Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft errichtet, gehören nicht zur 
Zuständigkeit der Gewerbegerichte. · 
§. 4.  
Zur Zuständigkeit der Gewerbegerichte gehören ferner Streitigkeiten der im 
§. 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zwischen Personen, welche für bestimmte Ge-
        <pb n="151" />
        — 143 — 
werbetreibende außerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfertigung gewerb- 
licher Erzeugnisse beschäftigt sind (Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende), und ihren 
Arbeitgebern, sofern die Beschäftigung auf die Bearbeitung oder Verarbeitung der 
den ersteren von den Arbeitgebern gelieferten Rohstoffe oder Halbfabrikate beschränkt 
ist. Das Gleiche gilt von Streitigkeiten der im §. 3 Nr. 4 bezeichneten Art 
zwischen solchen Hausgewerbetreibenden unter einander. 
Streitigkeiten derjenigen Hausgewerbetreibenden, welche die Rohstoffe oder 
Halbfabrikate selbst beschaffen, unterliegen der Zuständigkeit der Gewerbegerichte, 
soweit dies durch das Statut bestimmt ist. 
§. 5. 
Durch die Zuständigkeit eines Gewerbegerichts wird die Zuständigkeit der 
ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.   
§. 6. 
Die sachliche Zuständigkeit der Gewerbegerichte kann auf bestimmte Arten 
von Gewerbe- oder Fabrikbetrieben, die örtliche auf bestimmte Theile des Gemeinde- 
bezirks beschränkt werden. 
Die Landes-Zentralbehörde kann die örtliche Zuständigkeit eines von ihr er- 
richteten Gewerbegerichts ausdehnen. Die betheiligten Ortsbehörden sind zuvor 
zu hören. 
§. 7. 
Die Grenze der Zuständigkeit (§. 6), sowie die Zusammensetzung des Gerichts 
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ist durch das Statut zu regeln. 
§. 8. 
Die Kosten der Einrichtung und der Unterhaltung des Gerichts sind, soweit 
sie in dessen Einnahmen ihre Deckung nicht finden, von der Gemeinde oder von 
dem weiteren Kommunalverbande zu tragen. Soll das Gericht nicht ausschließlich 
für eine Gemeinde oder einen weiteren Kommunalverband zuständig sein, so ist 
bei Festsetzung der Zuständigkeit zugleich zu bestimmen, zu welchen Antheilen die 
einzelnen Bezirke an der Deckung der Kosten theilnehmen. 
Gebühren, Kosten und Strafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes zur 
Hebung gelangen, bilden Einnahmen des Gerichts. 
§. 9. 
Für jedes Gewerbegericht sind ein Vorsitzender und mindestens ein Stell- 
vertreter desselben, sowie die erforderliche Zahl von Beisitzern zu berufen; die Zahl 
der letzteren soll mindestens vier betragen. 
Bei Gewerbegerichten, welche aus mehreren Abtheilungen (Kammern) be- 
stehen, können mehrere Vorsitzende bestellt werden. 
35*
        <pb n="152" />
        — 144 — 
§. 10. 
Zum Mitgliede eines Gewerbegerichts soll nur berufen werden, wer das 
dreißigste Lebensjahr vollendet, in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich 
oder seine Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen 
oder die empfangene Armenunterstützung erstattet hat und in dem Bezirke des 
Gerichts seit mindestens zwei Jahren wohnt oder beschäftigt ist. 
Personen, welche zum Amt eines Schöffen unfähig sind (Gerichtsverfassungs- 
gesetz §§. 31, 32), können nicht berufen werden. 
§. 11. 
Der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter dürfen weder Arbeitgeber noch 
Arbeiter sein. 
Sie werden durch den Magistrat und, wo ein solcher nicht vorhanden ist 
oder das Statut dies bestimmt, durch die Gemeindevertretung, in weiteren 
Kommunalverbänden durch die Vertretung des Verbandes auf mindestens ein 
Jahr gewählt. 
 §. 12. 
Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Arbeitgebern, zur Hälfte aus 
den Arbeitern entnommen werden. 
Die ersteren werden mittelst Wahl der Arbeitgeber, die letzteren mittelst 
Wahl der Arbeiter bestellt. Die Wahl ist unmittelbar und geheim. 
Die Wahl erfolgt auf mindestens ein Jahr und auf höchstens sechs Jahre. 
Eine Wiederwahl ist zulässig. 
§. 13. 
Zur Theilnahme an den Wahlen (§. 12) ist nur berechtigt, wer das fünf- 
undzwanzigste Lebensjahr vollendet und seit mindestens einem Jahre in dem Be- 
zirke des Gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung hat. Die im §. 10 Absatz 2 
bezeichneten Personen sind nicht wahlberechtigt. 
Ist die Zuständigkeit des Gewerbegerichts auf bestimmte Arten von Gewerbe- 
oder Fabrikbetrieben beschränkt (§. 6 Absatz 1), so sind nur die Arbeitgeber und 
Arbeiter dieser Betriebe wählbar und wahlberechtigt. 
Mitglieder einer Innung, für welche ein Schiedsgericht in Gemäßheit der 
§§. 97a, 100 d der Gewerbeordnung errichtet ist, sowie deren Arbeiter sind weder 
wählbar noch wahlberechtigt. 
Die näheren Bestimmungen über die Wahl und das Verfahren bei der- 
selben werden durch das Statut getroffen. Es kann insbesondere festgesetzt werden, 
daß bestimmte gewerbliche Gruppen je einen oder mehrere Beisitzer zu wählen haben. 
§. 14. 
Den Arbeitgebern stehen im Sinne der §§. 11 bis 13 die mit der Leitung 
eines Gewerbebetriebes oder eines bestimmten Zweiges desselben betrauten Stell-
        <pb n="153" />
        — 145 — 
vertreter der selbständigen Gewerbetreibenden gleich, sofern sie nicht nach §. 2 
Absatz 2 als Arbeiter gelten.  
Inieweit die nach §. 4. der Zuständigkeit der Gewerbegerichte unterstellten 
Hausgewerbetreibenden als Arbeitgeber oder als Arbeiter wahlberechtigt und wählbar 
sind, wird durch das Statut bestimmt. 
§. 15. 
Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind nur binnen eines 
Monats nach der Wahl zulässig. Sie werden durch die höhere Verwaltungs- 
behörde entschieden. Dieselbe hat auf erhobene Beschwerde Wahlen, welche gegen 
das Gesetz oder die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoßen, 
für ungültig zu erklären. 
Die Wahl der Vorsitzenden und der Stellvertreter bedarf der Bestätigung 
der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Gewerbegericht seinen Sitz 
hat. Diese Bestimmung findet auf -Staats oder Gemeindebeamte, welche ihr 
Amt kraft staatlicher Ernennung oder Bestätigung verwalten, keine Anwendung, 
solange sie dieses Amt bekleiden. 
§. 16. 
Sind Wahlen nicht zu Stande gekommen, oder wiederholt für ungültig 
erklärt, so ist die höhere Verwaltungsbehörde befugt, 
a) die Wahlen, soweit sie durch Arbeitgeber oder Arbeiter vorzunehmen 
waren, durch den Magistrat und, wo ein solcher nicht vorhanden ist 
oder wo das Statut dies bestimmt, durch die Gemeindevertretung, in 
weiteren Kommunalverbänden durch die Vertretung des Verbandes vor- 
nehmen zu lassen; 
b) soweit die Wahlen vom Magistrat oder der Gemeindevertretung oder 
der Vertretung eines weiteren Kommunalverbandes vorzunehmen waren, 
die Mitglieder selbst zu ernennen. 
§. 17. 
Namen und Wohnort der Mitglieder des Gewerbegerichts werden nach 
näherer Bestimmung des Statuts öffentlich bekannt gemacht. 
§. 18. 
Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Uebernahme kann nur aus 
den Gründen verweigert werden, welche zur Ablehnung eines unbesoldeten Gemeinde- 
amts berechtigen. Wo landesgesetzliche Bestimmungen über die zur Ablehnung 
von Gemeindeämtern berechtigenden Gründe nicht bestehen, darf die Uebernahme 
nur aus denselben Gründen verweigert werden, aus welchen das Amt eines Vor- 
mundes abgelehnt werden kann. Wer das Amt eines Beisitzers sechs Jahre ver- 
sehen hat, kann während der nächsten sechs Jahre die Uebernahme des Amts 
ablehnen. Ablehnungsgründe gewählter Beisitzer sind nur zu berücksichtigen, wenn
        <pb n="154" />
        — 146 — 
dieselben, nachdem der betheiligte Beisitzer von seiner Wahl in Kenntniß gesetzt 
ist, schriftlich geltend gemacht werden. Ueber den Ablehnungsantrag entscheidet 
die im §. 11 Absatz 2 bezeichnete Stelle. 
Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, der sie beigewohnt haben, Vergütung 
etwaiger Reisekosten und eine Entschädigung für Zeitversäumniß. Die Höhe der 
letzteren ist durch das Statut festzusetzen; eine Zurückweisung derselben ist un- 
statthaft.  
§. 19. 
Ein Mitglied des Gewerbegerichts, hinsichtlich dessen Umstände eintreten oder 
bekannt werden, welche die Wählbarkeit zu dem von ihm bekleideten Amt nach 
Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, ist des Amts zu entheben. Die Enthebung 
erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Betheiligten. 
Ein Mitglied des Gewerbegerichts, welches sich einer groben Verletzung 
seiner Amtspflicht schuldig macht, kann seines Amts entsetzt werden. Die Ent- 
setzung erfolgt durch das Landgericht, in dessen Bezirk das Gewerbegericht seinen 
Sitz hat. Hinsichtlich des Verfahrens und der Rechtsmittel finden die Vorschriften 
entsprechende Anwendung, welche für die zur Zuständigkeit der Landgerichte ge- 
hörigen Strafsachen gelten. Die Klage wird von der Staatsanwaltschaft auf 
Antrag der höheren Verwaltungsbehörde erhoben. 
§. 20. 
Der Vorsitzende des Gewerbegerichts und dessen Stellvertreter sind vor ihrem 
Amtsantritt durch den von der höheren Verwaltungsbehörde beauftragten Be- 
amten, die Beisitzer vor der ersten Dienstleistung durch den Vorsitzenden auf die 
Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amts eidlich zu verpflichten. 
§. 21. 
Beisitzer, welche ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht 
rechtzeitig sich einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, 
sind zu einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark, sowie in die verursachten 
Kosten zu verurtheilen. Die Verurtheilung wird durch den Vorsitzenden aus- 
gesprochen. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die Verur- 
theilung ganz oder theilweise zurückgenommen werden. 
Gegen die Entscheidungen findet Beschwerde an das Landgericht statt, in 
dessen Bezirk das Gewerbegericht seinen Sitz hat. Das Verfahren richtet sich nach 
den Vorschriften der Strafprozeßordnung. 
§. 22. 
Das Gewerbegericht verhandelt und entscheidet, soweit nicht in diesem Gesetze 
ein Anderes bestimmt ist, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß 
des Vorsitzenden. 
Durch das Ortsstatut kann bestimmt werden, daß allgemein oder für gewisse 
Streitigkeiten eine größere Zahl von Beisitzern zuzuziehen ist.
        <pb n="155" />
        — 147 — 
In gleicher Weise ist zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen der Vor- 
sitzende die einzelnen Beisitzer zuzuziehen hat. 
Arbeitgeber und Arbeiter müssen stets in gleicher Zahl zugezogen werden. 
§. 23. 
Bei jedem Gewerbegerichte wird eine Gerichtsschreiberei eingerichtet. 
Für die Bewirkung der Zustellungen in dem Verfahren vor den Gewerbe- 
gerichten können an Stelle der Gerichtsvollzieher Gemeindebeamte verwendet werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Verfahren.  
§. 24. 
Auf das Verfahren vor den Gewerbegerichten finden, soweit im Nach- 
stehenden nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, die für das amtsgericht- 
liche Verfahren geltenden Vorschriften de Civilprozeßordnung entsprechende An- 
wendung.  
§. 25. 
Zuständig ist dasjenige Gewerbegericht, in dessen Bezirk die streitige Ver- 
pflichtung zu erfüllen ist. 
§. 26. 
Die Vorschrift im §. 11 der Civilprozeßordnung über die bindende Wir- 
kung der rechtskräftigen Entscheidung, durch welche ein Gericht sich für sachlich 
unzuständig erklärt hat, findet in dem Verhältniß der Gewerbegerichte und der 
ordentlichen Gerichte Anwendung. Eine solche Entscheidung des ordentlichen Gerichts 
ist auch insoweit, als sie auf der Annahme der örtlichen Quständigkeit eines be- 
stimmten Gewerbegerichts beruht, für das letztere bindend. 
 
  
§. 27. 
Ueber Gesuche wegen Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet das Ge- 
werbegericht. 
§. 28. 
Nichtprozeßfähigen Parteien, welche ohne gesetzlichen Vertreter sind, kann 
auf Antrag bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters von dem Vorsitzenden ein 
besonderer Vertreter bestellt werden. 
Das Gleiche gilt im Falle erheblicher Entfernung des Aufenthaltsortes des 
gesetzlichen Vertreters. 
Die nichtprozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu hören. 
§. 29. 
Rechtsanwälte und Personen, welche das Verhandeln vor Gericht geschäfts- 
mäßig betreiben, werden als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände vor dem Ge- 
werbegerichte nicht zugelassen.
        <pb n="156" />
        — 148 — 
§. 30. 
Die Zustellungen in dem Verfahren vor den Gewerbegerichten erfolgen 
von Amtswegen. 
Urtheile und Beschlüsse, gegen welche ein Rechtsmittel stattfindet, sind den 
Parteien zuzustellen, soweit diese nicht auf die Zustellung verzichten. Sonstige 
Urtheile und Beschlüsse sind einer Partei nur zuzustellen, wenn sie nicht in An- 
wesenheit derselben verkündet sind. Auf Verlangen einer Partei ist derselben auch 
Ausfertigung eines in ihrer Anwesenheit verkündeten Urtheils oder Beschlusses zu 
ertheilen. 
Anträge und Erklärungen einer Partei, welche zugestellt werden sollen, 
sind bei dem Gerichte einzureichen oder mündlich zum Protokolle des Gerichts- 
schreibers anzubringen.   
sofern durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unter- 
brochen werden soll, tritt diese Wirkung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, 
bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung ein. 
§. 31. 
Der Gerichtsschreiber hat für die Bewirkung der Zustellung Sorge zu 
tragen und die bei derselben zu übergebenden Abschriften zu beglaubigen. 
Er hat das zu übergebende Schriftstück in einem verschlossenen, mit der 
Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll, sowie mit einer Geschäfts- 
nummer versehenen Briefumschlage dem Zustellungsbeamten und im Falle der 
Zustellung durch die Post dieser zur Zustellung zu übergeben. Auf den Brief- 
umschlag ist der Vermerk zu setzen: Vereinfachte Zustellung. 
Die auf dem Briefumschlage angegebene Geschäftsnummer ist in den Akten 
zu vermerken.  
Erfolgt die Zustellung durch die Post, so ist eine Bescheinigung der Ueber- 
gabe an die Post (Civilprozeßordnung §§. 177, 179) nicht erforderlich. 
§. 32. 
Die von dem Zustellungsbeamten oder dem Postboten aufzunehmende Zu- 
stellungsurkunde muß die Art und Weise, in welcher der seiner Adresse und seiner 
Geschäftsnummer nach bezeichnete Briefumschlag übergeben ist, insbesondere den 
Ort und die Zeit der Uebergabe, sowie die Person, welcher zugestellt ist, bezeichnen 
und, wenn die Zustellung nicht an den Adressaten persönlich erfolgt ist, den 
Grund hiervon angeben. Die Urkunde ist von dem die Zustellung vollziehenden 
Beamten zu unterschreiben. 
Bei der Zustellung wird eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht über- 
geben. Der Tag der Zustellung ist von dem zustellenden Beamten auf dem 
Brefumschlage zu vermerken.  
§. 33. 
Die zur Erledigung des Rechtsstreits erforderlichen Verhandlungstermine 
werden von dem Vorsitzenden von Amtswegen angesetzt. Nach Ansetzung des
        <pb n="157" />
        — 149 — 
Termins ist die Ladung der Parteien durch den Gerichtsschreiber zu veranlassen. 
Ladungen durch die Parteien finden nicht statt. 
Die Zustellung der Ladung muß spätestens am Tage vor dem Termine 
erfolgen. 
 Die Zustellung der Ladung an eine Partei ist nicht erforderlich, wenn der 
Termin in Anwesenheit derselben verkündet oder ihr bei Einreichung oder An- 
bringung der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung 
stattfindet, mitgetheilt worden ist. Die erfolgte Mittheilung ist zu den Akten zu 
vermerken. 
§. 34. 
Nachdem die Klage eingereicht oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers 
angebracht ist, hat der Vorsitzende einen möglichst nahen Termin zur Verhandlung 
anzusetzen. 
Die Klage gilt, unbeschadet der Bestimmung im §. 30 Absatz 4, erst mit 
der Zustellung an den Beklagten als erhoben. 
§. 35. 
An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhandlung des 
Rechtsstreits ohne Terminsbestimmung und Ladung vor dem Gerichte erscheinen. 
Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen 
Vortrag derselben Die Klage ist zu Protokoll zu nehmen, falls die Sache 
streitig bleibt. 
§. 36. 
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte einschließlich der Verkündung 
der Urtheile und Beschlüsse desselben erfolgt öffentlich. 
Durch das Gericht kann die Oeffentlichkeit für die Verhandlung oder für 
einen Theil derselben nach Maßgabe der Vorschriften in den §§. 173 bis 175 
des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen werden. 
Die Vorschriften der §§. 176 bis 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes über 
die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und über die Gerichtssprache 
finden Anwendung. 
§. 37. 
Erscheint der Kläger im Verhandlungstermine nicht, so ist auf Antrag 
des Beklagten das Versäumnißurtheil dahin zu erlassen, daß der Kläger mit der 
Klage abzuweisen sei. 
Erscheint der Beklagte nicht und beantragt der Kläger das Versäumniß- 
urtheil, so werden die in der Klage behaupteten Thatsachen als zugestanden an- 
genommen. Soweit dieselben den Klageantrag rechtfertigen, ist nach dem Antrage 
zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen. 
Bleiben beide Parteien aus, so ruht das Verfahren, bis die Ansetzung 
eines neuen Verhandlungstermins beantragt wird. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 36
        <pb n="158" />
        — 150 — 
§. 38. 
Die Partei, gegen welche ein Versaͤumnißurtheil erlassen ist, kann binnen 
der Nothfrist von drei Tagen seit der an sie bewirkten Zustellung des Urtheils 
die Erklärung abgeben, daß sie Einspruch einlege. Die Einlegung gilt mit der 
Einreichung der Erklärung oder mit der Abgabe derselben zum Protokolle des 
Gerichtsschreibers als bewirkt. 
In dem Versäumnißurtheil ist der Partei zu eröffnen, in welcher Form 
und Frist ihr der Einspruch zusteht. 
Nach Einlegung des Einpruchs hat der Vorsitzende einen neuen Ver- 
handlungstermin anzusetzen. 
Erscheint die Partei, welche den Einspruch eingelegt hat, auch in dem 
neuen Termine nicht, so gilt der Einspruch als zurückgenommen. Anderenfalls 
wird, sofern der Einspruch zulässig ist, der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in 
welcher er sich vor Eintritt der Versäumniß befand. 
§. 39. 
Erscheinen die Parteien in dem Termine, so hat das Gewerbegericht thun- 
lichst auf eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits hinzuwirken. Es kann den 
Sühneversuch in jeder Lage des Verfahrens erneuern und hat denselben bei An- 
wesenheit der Parteien am Schlusse der Verhandlung zu wiederholen. 
Der Inhalt eines vor dem Gerichte abgeschlossenen Vergleichs ist durch Auf- 
nahme in das Protokoll festzustellen. Die Feststellung ist den Parteien vorzulesen. 
In dem Protokolle ist zu bemerken, daß die Vorlesung stattgefunden hat und daß 
die Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben sind. 
§. 40. 
Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so ist über den Rechtsstreit zu ver- 
handeln. Die Leitung der Verhandlung liegt dem Vorsitzenden ob. Derselbe 
hat dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Thatsachen sich voll- 
ständig erklären, die Beweismittel für ihre Behauptungen bezeichnen und die sach- 
dienlichen Anträge stellen. Derselbe kann jederzeit das persönliche Erscheinen der 
Parteien anordnen und für den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu 
einhundert Mark androhen. Gegen die Festsetzung der Strafe findet Beschwerde 
nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung statt. 
Wird die Fortsetzung der Verhandlung in einem weiteren Termine noth- 
wendig, insbesondere weil eine erforderliche Beweisaufnahme nicht sofort bewirkt 
werden kann, so ist der weitere Termin alsbald zu verkünden. Der zur Beweis- 
aufnahme vor dem Gerichte anberaumte Termin ist zugleich zur Fortsetzung der 
Verhandlung bestimmt. 
  
  
§. 41. 
Erscheinen in einem zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmten Termine 
die Parteien oder eine derselben nicht, so ist das Urtheil unter Berücksichtigung
        <pb n="159" />
        — 151 — 
der bisherigen Verhandlungen, insbesondere einer etwaigen Beweisaufnahme, zu 
erlassen. 
Das Gericht kann jedoch, sofern wegen eines neuen Vorbringens der er- 
schienenen Partei oder aus einem anderen Grunde eine weitere Verhandlung an- 
gezeigt erscheint, zunächst die Anberaumung eines neuen Termins, sowie eine etwa 
erforderliche Beweisaufnahme beschließen. . 
Erscheinen beide Parteien nicht, so kann das Gericht die Sache für ruhend 
erklären. 
Erscheint in dem neuen Termine eine Partei nicht, so entscheidet das Gericht 
nach freiem Ermessen, inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme zu bewirken 
oder ein neues thatsächliches Vorbringen der erschienenen Partei für zugestanden 
zu erachten und inwieweit eine von der Gegenpartei abzugebende Erklärung als 
verweigert oder ein früheres Vorbringen derselben als zurückgenommen anzusehen ist. 
§. 42. 
Gegen ein auf Grund des §. 41 ergangenes Urtheil steht der nicht er- 
schienenen Partei der Einspruch (§. 38) zu, sofern sie durch Naturereignisse oder 
andere unabwendbare Zufälle am Erscheinen verhindert war. Dies ist der Partei 
in dem Urtheil zu eröffnen. Die Ansetzung des neuen Verhandlungstermins erfolgt 
nur, wenn ein Verhinderungsgrund der bezeichneten Art binnen der Einspruchs- 
frist glaubhaft gemacht ist.  
Im Uebrigen gilt ein auf Grund des §. 41 ergangenes Urtheil nicht als 
Versäumnißurtheil.  
§. 43. 
Die Beweisaufnahme erfolgt in der Regel vor dem Gewerbegerichte. Sie 
kann nur in den Fällen der §§. 337, 340, 347, 399, 441 der Civilprozeß- 
ordnung dem Vorsitzenden des Gerichts oder mittelst Ersuchens einem Amtsgerichte 
übertragen werden.  
Die Beweisaufnahme ist auch dann zu bewirken, wenn die Parteien oder 
eine derselben in dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termine nicht erscheinen. 
§. 44. 
Beschließt das Gericht die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen, 
so sind dieselben, falls sie nicht von den Parteien zur Stelle gebracht sind, zu 
laden. Von der Ladung der Sachverständigen kann abgesehen werden, wenn 
schriftliche Begutachtung angeordnet wird. 
Die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt nur, wenn das 
Gericht die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für 
nothwendig erachtet oder wenn eine Partei dieselbe beantragt. Die Bestimmungen, 
nach welchen die Beeidigung in gewissen Fällen unzulässig ist (Civilprozeßordnung 
§. 358), bleiben unberührt.  
36*
        <pb n="160" />
        — 162 — 
§. 45. 
Ob die Leistung eines zugeschobenen oder zurückgeschobenen Eides durch be- 
dingtes Urtheil oder durch Beweisbeschluß anzuordnen sel, bestimmt das Gericht 
nach freiem Ermessen.  
§. 46. 
Erscheint der Schwurpflichtige in dem zur Leistung eines Eides bestimmten 
Termine nicht, so ist der Eid ohne Weiteres als verweigert anzusehen. Dem Ver- 
fahren ist Fortgang zu geben. 
Der Schwurpflichtige kann binnen einer Nothfrist von drei Tagen nach 
dem Termine sich zur nachträglichen Leistung des Eides erbieten. Auf ein in- 
zwischen ergangenes Urtheil finden die Bestimmungen des §. 647 der Civilprozeß- 
ordnung entsprechende Anwendung. Ein solches Urtheil ist, wenn der Eid nach- 
träglich geleistet wird, insoweit aufzuheben, als es auf der Annahme der Eides- 
verweigerung beruht. 
Erscheint der Schwurpflichtige auch in dem zur nachträglichen Eidesleistung 
bestimmten Termine nicht, so findet ein nochmaliges Erbieten zur Eidesleistung 
nicht statt. 
§. 47. 
Ueber die Verhandlung vor dem Gewerbegerichte ist ein Protokoll aufzu- 
nehmen. Dasselbe ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unter- 
zeichnen. 
§. 48.  
Das Urtheil ist in dem Termine, in welchem die Verhandlung geschlossen 
wird, zu verkünden. Ist dies nicht ausführbar, so erfolgt die Verkündung in 
einem sofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über drei Tage hinaus an- 
beraumt werden soll. 
Die Wirksamkeit der Verkündung des Urtheils ist von der Anwesenheit der 
Parteien und der Beisitzer nicht abhängig.  
§. 49. 
Aus dem Urtheile müssen ersichtlich sein: 
1. die Mitglieder des Gerichts, welche bei der Entscheidung mitgewirkt 
haben, 
2. die Parteien,  
3. das Sach- und Streitverhältniß in gedrängter Darstellung nebst den 
wesentlichen Entscheidungsgründen, 
4. der Spruch des Gerichts in der Hauptsache und in Betreff der Kosten. 
Der Betrag der letzteren soll, soweit er sofort zu ermitteln ist, im 
Urtheil festgesetzt werden. 
Das Urtheil ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
        <pb n="161" />
        — 153 — 
§. 50. 
Ein über den Grund des Anspruches vorab entscheidendes Zwischenurtheil 
ist in Betreff der Rechtsmittel nicht als Endurtheil anzusehen. 
§. 51. 
Erfolgt die Verurtheilung auf Vornahme einer Handlung, so ist der Be- 
klagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, daß die Handlung nicht 
binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer nach 
dem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Entschädigung zu verurtheilen. 
In diesem Falle ist die Zwangsvollstreckung in Gemäßheit der §§. 773, 
774 der Civilprozeßordnung ausgeschlossen. 
§. 52. 
Die Verpflichtung der unterliegenden Partei, die Kosten des Rechtsstreits 
zu tragen, erstreckt sich auf die Erstattung der dem Gegner durch die Zuziehung 
eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes entstandenen Auslagen nur unter der 
Voraussetzung, daß die Zuziehung durch besondere Umstände gerechtfertigt war, 
und nur in Ansehung des Betrages, welchen das Gericht für angemessen erachtet. 
Auf Antrag kann der obsiegenden Partei für die ihr durch das Erscheinen 
bei dem Gerichte entstandenen Versäumnisse in dem Urtheil eine Entschädigung zu- 
gebilligt werden. 
§. 53. 
Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse 
und Verfügungen werden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, von dem Vor- 
sitzenden allein erlassen. 
Im Uebrigen sind für die Befugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer die 
Vorschriften über das landgerichtliche Verfahren maßgebend. 
In Bezug auf die Berathung und Abstimmung finden die Vorschriften 
der §§. 194 bis 200 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
§. 54. 
In dem ersten, auf die Klage angesetzten Termine kann die Zuziehung der 
Beisitzer unterbleiben. 
Erscheint in dem Termine nur eine der Parteien, so erläßt auf Antrag 
derselben der Vorsitzende das Versäumnißurtheil. 
Erscheinen beide Parteien, so hat der Vorsitzende einen Sühneversuch vor- 
zunehmen. Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe in Gemäßheit des 
§. 39 Absatz 2 im Protokolle festzustellen. Das Gleiche gilt, wenn die Klage zurück- 
genommen oder wenn auf den Klageanspruch verzichtet oder wenn derselbe an- 
erkannt wird; in diesen Fällen hat, sofern beantragt wird, die Rechtsfolgen durch 
Urtheil auszusprechen, der Vorsitzende das Urtheil zu erlassen.
        <pb n="162" />
        — 154 — 
Bleibt die Sache in dem Termine streitig, so hat der Vorsitzende die Ent- 
scheidung zu erlassen, wenn dieselbe sofort erfolgen kann und beide Parteien sie 
beantragen. Anderenfalls ist ein neuer Verhandlungstermin, zu welchem die Bei- 
sitzer zuzuziehen sind, anzusetzen und sofort zu verkünden. Zeugen und Sach- 
verständige, deren Vernehmung der Vorsitzende für erforderlich erachtet, sind zu 
diesem Termine zu laden. 
§. 55. 
In den vor die Gewerbegerichte gehörigen Rechtsstreitigkeiten finden die Rechts- 
mittel statt, welche in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind. Die Berufung ist jedoch nur zulässig, wenn 
der Werth des Streitgegenstandes den Betrag von einhundert Mark übersteigt. 
Entscheidungen über die Festsetzung der Kosten einschließlich der gemäß §. 52 er- 
gangenen sind nicht anfechtbar. 
Als Berufungs- und Beschwerdegericht ist das Landgericht, in dessen Bezirk 
das Gewerbegericht seinen Sitz hat, zuständig. 
Ist für das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gewerbegerichts eine 
Nothfrist bestimmt, so beginnt diese für jede Partei mit der an sie bewirkten Zu- 
stellung und, sofern auf die Zustellung verzichtet war (§. 30 Absatz 2), mit der 
Verkündung der Entscheidung. Im Uebrigen richtet sich die Einlegung des Rechts- 
mittels und das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz nach den Vorschriften der 
Civilprozeßordnung. Die Bestimmung im §. 532 Absatz 2 der Civilprozeßordnung 
über die Einlegung der Beschwerde in den bei einem Amtsgerichte anhängigen oder 
anhängig gewesenen Sachen findet entsprechende Anwendung. 
§. 56. 
Aus den Endurtheilen der Gewerbegerichte, welche rechtskräftig oder für 
vorläufig vollstreckbar erklärt sind, sowie aus den Vergleichen, welche nach Erhebung 
der Klage vor dem Gewerbegerichte geschlossen sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. 
Die der Berufung oder dem Einspruch unterliegenden Urtheile sind von 
Amtswegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn sie die in Nr. 1 des 
§. 3 bezeichneten Streitigkeiten betreffen oder der Gegenstand der Verurtheilung an 
Geld oder Geldeswerth die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt. 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaubhaft ge- 
macht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil 
bringen würde; auch kann sie von einer vorgängigen Sicherheitsleistung abhängig 
gemacht werden. 
Im Uebrigen finden auf die Zwangsvollstreckung sowie auf den Arrest und 
die einstweiligen Verfügungen die Vorschriften im achten Buche der Civilprozeß- 
ordnung Anwendung. Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen 
Zustellungen (§§. 671, 672 der Civilprozeßordnung) sind, soweit sie nicht bereits 
vorher erfolgt sind, auf Antrag des Gläubigers durch das Gewerbegericht zu 
bewirken.
        <pb n="163" />
        — 155 — 
§. 57. 
Für die Verhandlung des Rechtsstreits vor den Gewerbegerichten wird eine 
einmalige Gebühr nach dem Werthe des Streitgegenstandes erhoben. 
Dieselbe beträgt bei einem Gegenstande im Werthe 
bis 20 Mark einschließlich .............. 1,00 Mark, 
von mehr als 20 Mark bis 50 Mark einschließlich .. .. . 1,50 
von mehr als 50 Mark bis 100 Mark einschließlich 3,00 
Die ferneren Werthsklassen steigen um je einhundert Mark, die Gebühren um je 
drei Mark. Die höchste Gebühr beträgt dreißig Mark. 
Wird der Rechtsstreit durch Versäumnißurtheil oder durch eine auf Grund 
eines Anerkenntnisses oder einer Zurücknahme der Klage erlassene Entscheidung er- 
ledigt, ohne daß eine kontradiktorische Verhandlung vorhergegangen war, so wird 
eine Gebühr in Höhe der Hälfte der oben bezeichneten Sätze erhoben. 
Wird ein zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossener Vergleich aufge- 
nommen, so wird eine Gebühr nicht erhoben, auch wenn eine kontradiktorische 
Verhandlung vorausgegangen war. 
Schreibgebühren kommen nicht in Ansatz. Für Zustellungen werden baare 
Auslagen nicht erhoben. Im Uebrigen findet die Erhebung der Auslagen nach 
Maßgabe des §. 79 des Gerichtskostengesetzes statt. Der §. 2 desselben findet 
Anwendung. 
Durch das Statut (§. 1 Absatz 2 bis 4) kann vorgeschrieben werden, daß 
Gebühren und Auslagen in geringerem Betrage oder gar nicht erhoben werden. 
§. 58. 
Schuldner der entstandenen Gebühren und Auslagen ist derjenige, welchem 
durch die gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind, oder welcher dieselben 
durch eine vor dem Gewerbegerichte abgegebene oder diesem mitgetheilte Erklärung 
übernommen hat, und in Ermangelung einer solchen Entscheidung oder Ueber- 
nahme derjenige, welcher das Verfahren beantragt hat. 
Die Einziehung der Gerichtskosten erfolgt nach den für die Einziehung der 
Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften.  
§. 59. 
Die Kosten der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung bestimmen sich 
nach den für die ordentlichen Gerichte maßgebenden Vorschriften. Das Gesuch 
um Festsetzung der Kosten zweiter Instanz ist bei dem Landgerichte anzubringen. 
Die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige findet in dem Ver- 
fahren vor den Gewerbegerichten Anwendung. 
  
 §. 60. 
Die ordentlichen Gerichte haben den Gewerbegerichten nach Maßgabe der 
Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes Rechtshülfe zu leisten.
        <pb n="164" />
        — 156 — 
Dritter Abschnitt. 
Thaͤtigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt. 
§. 61. 
Das Gewerbegericht kann in Fällen von Streitigkeiten, welche zwischen Arbeit- 
gebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme 
des Arbeitsverhältnisses entstehen, als Einigungsamt angerufen werden. 
§. 62. 
Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Theilen erfolgt 
und die betheiligten Arbeiter und Arbeitgeber — letztere sofern ihre Zahl mehr 
als drei beträgt — Vertreter bestellen, welche mit der Verhandlung vor dem 
Einigungsamt beauftragt werden.  
Als Vertreter können nur Betheiligte bestellt werden, welche das fünfund- 
zwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Ver- 
mögen beschränkt sind. 
Soweit Arbeiter in diesem Alter nicht, oder nicht in genügender Anzahl 
vorhanden sind, können jüngere Vertreter zugelassen werden. 
Die Zahl der Vertreter jedes Theiles soll in der Regel nicht mehr als 
drei betragen. Das Einigungsamt kann eine größere Zahl von Vertretern zulassen 
Ob die Vertreter für genügend legitimirt zu erachten sind, entscheidet das 
Einigungsamt nach freiem Ermessen. 
§. 63.  
Das Gewerbegericht, welches als Einigungsamt thätig wird, soll neben 
dem Vorsitzenden mit vier Beisitzern, Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl, 
besetzt sen. Die Zuziehung der Beisitzer erfolgt, sofern durch das Statut nicht 
anderes bestimmt ist, durch den Vorsitzenden.  
Das Einigungsamt kann sich durch Zuziehung von Vertrauensmännern der 
Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl ergänzen. Dies muß geschehen, wenn 
es von den Vertretern beider Theile unter Bezeichnung der zuzuziehenden Ver- 
trauensmänner beantragt wird.    
Die Beisitzer und Vertrauensmänner dürfen nicht zu den Betheiligten ge- 
hören. Befinden sich unter den Beisitzern unbetheiligte Arbeitgeber und Arbeiter 
nicht in genügender Zahl, so werden die fehlenden durch Vertrauensmänner ersetzt, 
welche von den Vertretern der Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeiter zu wählen sind. 
  
§. 64. 
Das Einigungsamt hat durch Vernehmung der Vertreter beider Theile die 
Streitpunkte und die für die Beurtheilung derselben in Betracht kommenden Ver-
        <pb n="165" />
        — 157 — 
hältnisse festzustellen. Es ist befugt, zur Aufklärung der letzteren Auskunftsper- 
sonen vorzuladen und zu vernehmen. 
Jedem Beisitzer und Vertrauensmann steht das Recht zu, durch den Vor- 
sitzenden Fragen an die Vertreter und Auskunftspersonen zu richten. 
§. 65. 
Nach erfolgter Klarstellung der Verhältnisse ist in gemeinsamer Verhandlung 
jedem Theile Gelegenheit zu geben, sich über das Vorbringen des anderen Theiles, 
sowie über die vorliegenden Aussagen der Auskunftspersonen zu äußern. Dem- 
nächst findet ein Einigungsversuch zwischen den streitenden Theilen statt. 
  
§. 66. 
Kommt eine Vereinbarung zu Stande, so ist der Inhalt derselben durch 
eine von sämmtlichen Mitgliedern des Einigungsamts und von den Vertretern 
beider Theile zu unterzeichnende Bekanntmachung zu veröffentlichen. 
§. 67. 
Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so hat das Einigungsamt 
einen Schiedsspruch abzugeben, welcher sich auf alle zwischen den Parteien streitigen 
Fragen zu erstrecken hat. 
Die Beschlußfassung über den Schiedsspruch erfolgt mit einfacher Stimmen- 
mehrheit. Stehen bei der Beschlußfassung über den Schiedsspruch die Stimmen 
sämmtlicher für die Arbeitgeber zugezogenen Beisitzer und Vertrauensmänner den- 
jenigen sämmtlicher für die Arbeiter zugezogenen gegenüber, so kann der Vorsitzende 
sich seiner Stimme enthalten und feststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zu Stande 
gekommen ist. 
§. 68. 
Ist ein Schiedsspruch zu Stande gekommen, so ist derselbe den Vertretern 
beider Theile mit der Aufforderung zu eröffnen, sich binnen einer zu bestimmenden 
Frist darüber zu erklären, ob sie sich dem Schiedsspruche unterwerfen. Die Nicht- 
abgabe der Erklärung binnen der bestimmten Frist gilt als Ablehnung der Unter- 
werfung. 
Nach Ablauf der Frist hat das Einigungsamt eine von sämmtlichen Mit- 
gliedern desselben unterzeichnete öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, welche den 
abgegebenen Schiedsspruch und die darauf abgegebenen Erklärungen der Parteien 
enthält. 
§. 69. 
Ist weder eine Vereinbarung (§. 66) noch ein Schiedsspruch zu Stande 
gekommen, so ist dies von dem Vorsitzenden des Einigungsamts öffentlich bekannt 
zu machen. 
Reichs- Gesetzbl. 1890. 37
        <pb n="166" />
        — 158 — 
Vierter Abschnitt. 
Gutachten und Antraͤge der Gewerbegerichte. 
§. 70. 
Das Gewerbegericht ist verpflichtet, auf Ansuchen von Staatsbehörden oder 
des Vorstandes des Kommunalverbandes, für welchen dasselbe errichtet ist, Gut- 
achten über gewerbliche Fragen abzugeben. Zur Vorbereitung oder Abgabe der- 
artiger Gutachten können Ausschüsse aus der Mitte des Gewerbegerichts gebildet 
werden. 
Diese Ausschüsse müssen, sofern es sich um Fragen handelt, welche die 
Interessen beider Theile berühren, zu gleichen Theilen aus Arbeitgebern und Ar- 
beitern zusammengesetzt sein. 
In gleicher Weise ist das Gewerbegericht berechtigt, in gewerblichen Fragen, 
welche die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Betriebe berühren, Anträge an 
Behörden und an Vertretungen von Kommunalverbänden zu richten. 
Das Nähere bestimmt das Statut. 
  
Fünfter Abschnitt. 
Verfahren vor dem Gemeindevorsteher. 
§. 71. 
Ist ein zuständiges Gewerbegericht nicht ,vorhanden so kann bei Streitig- 
keiten der in Nr. 1 und 3 des §. 3 bezeichneten Art jede Partei die vorläufige 
Entscheidung durch den Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, Schultheiß, Orts- 
vorsteher u. s. w.) nachsuchen. Zuständig ist der Vorsteher der Gemeinde, in deren 
Bezirk die streitige Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnisse zu erfüllen ist. 
Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, ihre Ausführungen und Beweis- 
mittel in einem Termine vorzubringen. Eine Beweisaufnahme durch Ersuchen 
anderer Behörden findet nicht statt; Vereidigungen sind nicht zulässig. 
Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist ein Protokoll darüber aufzunehmen 
und von den Parteien und dem Gemeindevorsteher zu unterschreiben. 
§. 72. 
Die Entscheidung des Gemeindevorstehers ist schriftlich abzufassen; sie geht 
in Rechtskraft über, wenn nicht binnen einer Nothfrist von zehn Tagen von 
einer der Parteien Klage bei dem ordentlichen Gerichte erhoben wird. Die Frist 
beginnt mit der Verkündung, gegen eine bei der Verkündung nicht anwesende 
Partei mit der Behändigung der Entscheidung. 
Die Entscheidungen des Gemeindevorstehers sind von Amtswegen für vor- 
läufig vollstreckbar zu erklären.
        <pb n="167" />
        — 159 — 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaubhaft ge- 
macht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nach- 
theil bringen würde; auch kann sie von einer vorgängigen Sicherheitsleistung ab- 
hängig gemacht werden. 
Ist rechtzeitig Klage erhoben, so findet der §. 647 der Civilprozeßordnung 
entsprechende Anwendung. « 
§. 73. 
Die vor dem Gemeindevorsteher geschlossenen Vergleiche, sowie die rechts- 
kräftigen oder vollstreckbaren Entscheidungen desselben sind, sofern die Partei es 
beantragt, auf Ersuchen des Gemeindevorstehers durch die Ortspolizeibehörde nach 
den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren zu vollstrecken. Ein un- 
mittelbarer Zwang zur Vornahme einer Handlung ist nur im Falle des §. 130 
der Gewerbeordnung zulässig. Wo ein Verwaltungszwangsverfahren nicht besteht, 
finden die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten Anwendung. 
  
§. 74. 
Der Gemeindevorsteher kann die Wahrnehmung der ihm nach den §§. 71 
bis 73 obliegenden Geschäfte mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde 
einem Stellvertreter übertragen. Derselbe muß aus der Mitte der Gemeinde- 
verwaltung oder Gemeindevertretung auf mindestens ein Jahr berufen werden. 
Die Berufung ist öffentlich bekannt zu machen. 
§. 75. 
Durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde kann an Stelle des Gemeinde- 
vorstehers ein zur Vornahme von Sühneverhandlungen über streitige Rechts- 
angelegenheiten staatlich bestelltes Organ mit Wahrnehmung der in den §§. 71 
bis 73 aufgeführten Geschäfte beauftragt werden. Die Anordnung ist öffentlich 
bekannt zu machen. 
Sechster Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
§. 76. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Gehülfen 
und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften, sowie auf Arbeiter, welche in 
den unter der Militär- oder Marineverwaltung stehenden Betriebsanlagen be- 
schäftigt sind. 
§. 77. 
Auf Streitigkeiten der in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und 
unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben beschäftigten Arbeiter mit ihren 
Arbeitgebern finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwen-
        <pb n="168" />
        — 160 — 
dung, daß die Errichtung von Gewerbegerichten, deren Zuständigkeit auf die vor- 
bezeichneten Betriebe beschränkt wird, unabhängig von den Voraussetzungen des 
§. 1 Absatz 5 durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde erfolgen kann. 
Für die auf Grund der letzteren Bestimmung errichteten Gewerbegerichte 
gelten nachstehende besondere Vorschriften: 
1. Die Bestimmung des letzten Satzes im Absatz 2 des §. 6 findet keine 
Anwendung. 
2. Durch die Zuständigkeit eines solchen Gerichts wird die Zuständigkeit 
anderer innerhalb seines Bezirks bestehender oder später errichteter Ge- 
werbegerichte ausgeschlossen. 
3. Die Kosten der Gewerbegerichte werden, soweit sie in deren Einnahmen 
nicht Deckung finden, vom Staate getragen. 
4. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden von der Landes- 
Zentralbehörde ernannt. Zur Bewirkung der Zustellungen können an 
Stelle der Gerichtsvollzieher oder Gemeindebeamten (§. 23 Absatz 2) 
andere Beamte verwendet werden. 
5. Inwieweit den Arbeitgebern im Sinne der §§. 11 bis 13 die mit der 
Leitung eines Betriebes oder eines bestimmten Zweiges desselben be- 
trauten Stellvertreter der selbständigen Gewerbetreibenden gleichstehen, 
wird durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde bestimmt. 
6. Die Bestimmung des §. 63 Absatz 3 findet, soweit sie sich auf Beisitzer 
bezieht, keine Anwendung. 
§. 78. 
Der §. 120 a der Gewerbeordnung wird aufgehoben. 
Soweit auf denselben zur Bezeichnung der im Absatz 1 daselbst erwähnten 
Streitigkeiten in anderen Gesetzesstellen Bezug genommen wird, tritt der §. 3 
Absatz 1 dieses Gesetzes an seine Stelle. 
Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung der 
Arbeiter die Entscheidung von Streitigkeiten über die Berechnung und Anrechnung 
von Versicherungsbeiträgen in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 120 a der 
Gewerbeordnung zu erfolgen hatte, finden die Vorschriften des gegenwärtigen Ge- 
setzes über das Verfahren vor dem Gemeindevorsteher auch dann Anwendung, 
wenn es sich um Versicherungsbeiträge anderer, als der im §. 2 bezeichneten Ar- 
beiter handelt. Die Zuständigkeit des Gemeindevorstehers wird in diesem Falle 
nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Gewerbegericht für die Gemeinde errichtet ist. 
§. 79. 
Die Zuständigkeit der Innungen zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen 
Arbeitgebern und ihren Lehrlingen (Gewerbeordnung §. 97 Nr. 4, 9. 100e Nr. 1), 
sowie die Zuständigkeit der Innungs-Schiedsgerichte (Gewerbeordnung §. 97a 
Nr. 6, 8. 100i Absatz 2) erleiden durch dieses Gesetz keine Einschränkung.
        <pb n="169" />
        — 161 — 
Durch die Zuständigkeit einer Innung oder eines Innungs-Schiedsgerichts 
wird die Zuständigkeit eines für den Bezirk der Innung bestehenden oder später 
errichteten Gewerbegerichts ausgeschlossen. 
Gegen die Entscheidungen der Innungen und der Innungs-Schiedsgerichte 
steht binnen zehn Tagen die Berufung auf den Rechtsweg durch Erhebung der 
Klage bei dem ordentlichen Gerichte offen. 
§. S0. 
Die nach §. 14 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes zugelassenen, auf 
Grund der Landesgesetze zur Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten berufenen 
Gewerbegerichte werden mit dem 1. April 1892 aufgehoben, sofern nicht bis zu 
diesem Zeitpunkte ihre Zusammensetzung den Bestimmungen des §. 12 Absatz 1 
und 2 entspricht. Auf die Vertretung der Parteien vor den bezeichneten Ge- 
richten finden die Bestimmungen des §. 29 Anwendung. 
Sofern diese Gerichte den vorbezeichneten Erfordernissen entsprechen, erleidet 
ihre Zuständigkeit durch dieses Gesetz keine Einschränkung. 
§. 81. 
Die auf Grund des §. 120 a Absatz 3 der Gewerbeordnung errichteten 
Schiedsgerichte gelten als Gewerbegerichte im Sinne dieses Gesetzes. 
Die mit Rücksicht auf die Vorschriften desselben über die Zusammensetzung 
der Gewerbegerichte und das Verfahren erforderlichen Aenderungen der geltenden 
Ortsstatuten sind ohne Verzug vorzunehmen. Ist eine erforderliche Aenderung 
binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht erfolgt, so ist 
sie durch die Landes-Zentralbehörde zu verfügen. 
Nachdem die erforderlichen Aenderungen getroffen sind, finden die Vor- 
schriften dieses Gesetzes auch auf die vorher anhängig gewordenen Streitigkeiten 
Anwendung. 
§. 82. 
Streitigkeiten, welche, bevor ein für dieselben zuständiges Gewerbegericht 
bestand, anhängig geworden sind, werden von den bis dahin zuständig gewesenen 
Behörden erledigt. 
§. 83. 
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Verbände als 
weitere Kommunalverbände im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, von welchen 
Organen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände die Statuten über 
Errichtung von Gewerbegerichten zu beschließen, und von welchen Staats- oder 
Gemeindeorganen die übrigen in diesem Gesetze den Staats- oder Gemeinde- 
behörden, sowie den Vertretungen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände 
zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind. 
Mit den von der höheren Verwaltungsbehörde wahrzunehmenden Geschäften 
können jedoch nur diejenigen höheren Verwaltungsbehörden betraut werden, welche 
Reichs.Gesetzbl. 1890. 38
        <pb n="170" />
        — 162 — 
nach Landesrecht die Aufsicht oder Oberaufsicht in Gemeindeangelegenheiten wahr- 
zunehmen haben;) auf die in Gemäßheit des §. 77 errichteten Gewerbegerichte 
findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
§. 84. 
Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die Herstellung der 
zur Durchführung desselben erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten mit dem 
Tage der Verkündigung dieses Gesetzes, die übrigen Bestimmungen desselben am 
1. April 1891 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wilhelmshaven, den 29. Juli 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="171" />
        — 163 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 25. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampf- 
kesseln. S. 168. 
  
  
(Nr. 1914.) Bekanntmachung,  betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die An- 
legung von Dampfkesseln. Vom 5. August 1890. 
Auf Grund der Bestimmung im §. 24 der Gewerbeordnung hat der Bundes- 
rath nachstehende   
Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung 
von Dampfkesseln  
erlassen. 
I. Bau der Dampfeessel. 
§. 1. 
Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkessel, der Feuerröhren 
und der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren 
lichte Weite bei cylindrischer Gestalt fünfundzwanzig Centimeter, bei Kugelgestalt 
dreißig Centimeter übersteigt.  
Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte 
Weite zehn Centimeter nicht übersteigt, gestattet. 
§. 2. 
Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer 
höchsten Stelle in einem Abstand von mindestens zehn Centimeter unter dem fest- 
gesetzten niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. Dieser Minimalabstand muß 
für Kessel auf Fluß- und Landseeschiffen bei einem Neigungswinkel der Schiffs- 
breite gegen die Horizontalebene von vier Grad, für Kessel auf Seeschiffen bei einem 
Neigungswinkel von acht Grad noch gewahrt sein. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Dampfkessel, welche aus 
Siederöhren von weniger als zehn Centimeter Weite bestehen, sowie auf solche 
Feuerzüge, in welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Berührung 
stehenden Theiles der Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Er- 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 39 
Ausgegeben zu Berlin den 13. August 1890. 
Kesselwandungen. 
Feuerzüge.
        <pb n="172" />
        Speisung. 
Wasserstandszeiger. 
Wasserstandsmarke. 
— 164 — 
glühens ist in der Regel als ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser 
bespülte Kesselfläche, welche von dem Feuer vor Erreichung der vom Dampf be- 
spülten Kesselfläche bestrichen wird, bei natürlichem Luftzug mindestens zwanzigmal, 
bei künstlichem Luftzug mindestens vierzigmal so groß ist, als die Fläche des 
Feuerrostes. 
II. Ausrüstung der Dampfkessel. 
§. 3. 
An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein, welches bei 
Abstellung der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird. 
§. 4. 
Jeder Dampfkessel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung 
versehen sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig sind, und 
von denen jede für sich im Stande ist, dem Kessel die zur Speisung erforderliche 
Wassermenge zuzuführen. Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel 
werden hierbei als ein Kessel angesehen 
§. 5. 
Jeder Dampfkessel muß mit einem Wasserstandsglase und mit einer zweiten 
geeigneten Vorrichtung zur Erkennung seines Wasserstandes versehen sein. Jede 
dieser Vorrichtungen muß eine gesonderte Verbindung mit dem Innern des Kessels 
haben, es sei denn, daß die gemeinschaftliche Verbindung durch ein Rohr von 
mindestens sechzig Quadratcentimeter lichtem Querschnitt hergestellt ist. 
§. 6. 
Werden Probirhähne zur Anwendung gebracht, so ist der unterste derselben 
in der Ebene des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes anzubringen. Alle Probir- 
hähne müssen so eingerichtet sein, daß man behufs Entfernung von Kesselstein 
in gerader Richtung hindurchstoßen kann. 
§. 7. 
Der für den Dampfkessel festgesetzte niedrigste Wasserstand ist an dem 
Wasserstandsglase, sowie an der Kesselwandung oder dem Kesselmauerwerk durch 
eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen. 
An der Außenwand jedes Dampfschiffskessels ist die Lage der höchsten Feuer- 
züge nach der Richtung der Schiffsbreite in leicht erkennbarer, dauerhafter Weise 
kenntlich zu machen; ferner sind an derselben zwei Wasserstandsgläser in einer zur 
Längenrichtung des Schiffes normalen Ebene, in gleicher Höhe, symmetrisch zur 
Kesselmitte und möglichst weit von ihr nach rechts und links abstehend anzubringen. 
Durch das hierdurch bei Dampfschiffskesseln geforderte zweite Wasserstandsglas 
wird die im §. 5 angeordnete zweite Vorrichtung zur Erkennung des Wasserstandes 
nicht entbehrlich gemacht.
        <pb n="173" />
        — 165 — 
§. 8. 
Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens einem zuverlässigen Sicherheitsventil Sicherheitsventil. 
versehen sein. 
Wenn mehrere Kessel einen gemeinsamen Dampfsammler haben, von 
welchem sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügen für dieselben zwei 
Sicherheitsventile. 
Dampfschiffs-, Lokomobil- und Lokomotivkessel müssen immer mindestens 
zwei Sicherheitsventile haben. Bei Dampfschiffskesseln, mit Ausschluß derjenigen 
auf Seeschiffen, ist dem einen Ventil eine solche Stellung zu geben, daß die vor- 
geschriebene Belastung vom Verdeck aus mit Leichtigkeit untersucht werden kann. 
Die Sicherheitsventile müssen jederzeit gelüftet werden können. Sie sind 
höchstens so zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den Kessel festgesetzten 
Dampfspannung den Dampf entweichen lassen. 
§. 9. 
An jedem Dampfkessel muß ein zuverlässiges Manometer angebracht sein, Manometer. 
an welchem die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine in die Augen 
fallende Marke zu bezeichnen ist. 
An Damnpfschiffskesseln müssen zwei dergleichen Manometer angebracht 
werden, von denen sich das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere 
mit Ausnahme der Seeschiffe auf dem Verdeck an einer für die Beobachtung 
bequemen Stelle befindet. Sind auf einem Dampfschiffe mehrere Kessel vor- 
handen, deren Dampfräume mit einander in Verbindung stehen, so genügt es, 
wenn außer den an den einzelnen Kesseln befindlichen Manometern auf dem Ver- 
deck ein Manometer angebracht ist. 
§. 10. 
An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung, der Fabrikschild. 
Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der An- 
fertigung, bei Dampfschiffskesseln außerdem die Maaßziffer des festgesetzten 
niedrigsten Wasserstandes auf eine leicht erkennbare und dauerhafte Weise an- 
gegeben sein. 
Diese Angaben sind auf einem metallenen Schilde (Fabrikschild) anzubringen, 
welches mit Kupfernieten so am Kessel befestigt ist, daß es auch nach der Um- 
mantelung oder Einmauerung des letzteren sichtbar bleibt. 
III. Prüfung der Dampfkessel. 
§. 11. 
Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß nach seiner letzten Zusammen- Druckprobe. 
setzung vor der Einmauerung oder Ummantelung unter Verschluß sämmtlicher 
Oeffnungen mit Wasserdruck geprüft werden. 
39.
        <pb n="174" />
        Prüfungsmanometer. 
Aufstellungsort. 
— 166 — 
Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspannung 
von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zwei- 
fachen Betrage des beabsichtigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Dampfkesseln 
mit einem Druck, welcher den beabsichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären 
übersteigt. Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf 
das Quadratcentimeter verstanden. 
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine 
bleibende Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie 
sind für undicht zu erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Druck in 
anderer Form als der von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt. 
Nachdem die Prüfung mit befriedigendem Erfolge stattgefunden hat, sind 
von dem Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen, welcher dieselbe 
vorgenommen hat, die Niete, mit welchen das Fabrikschild am Kessel befestigt 
ist (§. 10), mit einem Stempel zu versehen. Dieser ist in der über die Prüfung 
aufzunehmenden Verhandlung (Prüfungszeugniß) zum Abdruck zu bringen. 
§. 12. 
Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren haben, 
oder wenn sie behufs der Ausbesserung an der Betriebsstätte ganz blos gelegt 
worden sind, so müssen sie in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel, der 
Prüfung mittelst Wasserdrucks unterworfen werden. 
Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den 
nach Art der Lokomotivkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behufs Ausbesserung 
oder Erneuerung herausgenommen, oder wenn bei cylindrischen und Siedekesseln 
eine oder mehrere Platten neu eingezogen werden, so ist nach der Ausbesserung 
oder Erneuerung ebenfalls die Prüfung mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der 
völligen Bloslegung des Kessels bedarf es hier nicht. 
§. 13. 
Der bei der Prüfung ausgeübte Druck darf nur durch ein genügend hohes 
offenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüfenden Beamten geführte 
amtliche Manometer festgestellt werden. 
An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem 
prüfenden Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet. 
IV. Aufstellung der Dampfkessel. 
§. 14. 
Dampfkessel, welche für mehr als sechs Atmosphären Ueberdruck bestimmt 
sind, und solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in 
Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als 
dreißig beträgt, dürfen unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten
        <pb n="175" />
        — 167 — 
pflegen, nicht aufgestellt werden. Innerhalb solcher Räume ist ihre Aufstellung 
unzulässig, wenn dieselben überwölbt oder mit fester Balkendecke versehen sind. 
An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen Menschen sich 
aufzuhalten pflegen, aufgestellt wird, muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß 
die Einwirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann. 
Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Centimeter 
Weite bestehen, und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen 
aufgestellt werden, unterliegen diesen Bestimmungen nicht. 
§. 15. 
Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge fest- 
stehender Dampfkessel einschließt und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein 
Zwischenraum von mindestens acht Centimeter verbleiben, welcher oben abgedeckt 
und an den Enden verschlossen werden darf. 
V. Bewegliche Dampfkessel (Lokomobilen). 
§. 16. 
Bei jedem Dampfentwickler, welcher als beweglicher Dampfkessel (Lokomobile) 
zum Betribe an wechselnden Betriebsstätten benutzt werden soll, müssen sich 
befinden: 
1. Eine Ausfertigung der Urkunde über seine Genehmigung, welche die 
Angaben des Fabrikschildes (§. 10) enthält und mit einer Beschreibung 
und maaßstäblichen Zeichnung, dem Prüfungszeugniß (§. 11 Absatz 4), 
der im §. 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Bescheinigung 
und einem Vermerk über die zulässige Belastung der Sicherheitsventile 
verbunden ist. 
2. Ein Revisionsbuch, welches die Angaben des Fabrikschildes (§. 10) ent- 
hält. Die Bescheinigungen über die Vornahme der im §. 12 vor- 
geschriebenen Prüfungen und der periodischen Untersuchungen müssen 
in das Revisionsbuch eingetragen oder demselben beigefügt sein. 
Die Genehmigungsurkunde und das Revisionsbuch sind an der Betriebs- 
stätte des Kessels aufzubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen Beamten 
oder Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. 
§. 17. 
Als bewegliche Dumpfkessel dürfen nur solche Dampfentwickler betrieben 
werden, zu deren Aufstellung und Inbetriebnahme die Herstellung von Mauer- 
werk, welches den Kessel umgiebt, nicht erforderlich ist. 
Kesselmauerung.
        <pb n="176" />
        — 168 — 
S. 18. 
Die Bestimmungen der §§. 16 und 17 treten außer Anwendung, wenn 
ein beweglicher Dampfkessel an einem Betriebsorte zu dauernder Benutzung auf- 
gestellt wird.  
VI. Dampfschiffskessel. 
§. 19. 
Die Bestimmungen des §. 16 finden auf jeden mit einem Schiffe dauernd 
verbundenen Dampfkessel (Dampfschiffskessel) mit der Maßgabe Anwendung, daß 
die vorgeschriebene maaßstäbliche Zeichnung sich auch auf den Schiffstheil, an 
welchem der Kessel eingebaut oder aufgestellt ist, zu erstrecken hat. 
VII. Allgemeine Gestimmungen. 
§. 20. 
Wenn Dampfkesselanlagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe befinden, 
den vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, eine Veränderung der 
Betriebsstätte erfahren sollen, so kann bei deren Genehmigung eine Abänderung 
in dem Bau der Kessel nach Maßgabe der §§. 1 und 2 nicht gefordert werden. Im 
Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen auch für solche Fälle Anwendung, 
jedoch mit der Maßgabe, daß für Lokomobilen und Dampfschiffskessel den Vor- 
schriften in den §§. 10, 11, 16 bis zum 1. Januar 1892 zu entsprechen ist. 
§. 21. 
Die Zentralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in einzelnen 
Fällen von der Beachtung der vorstehenden Bestimmungen zu entbinden. 
§. 22. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung: 
1. auf Kochgefäße, in welchen mittelst Dampfes, der einem anderweitigen 
Dampfentwickler entnommen ist, gekocht wird; 
2. auf Dampfüberhitzer oder Behälter, in welchen Dampf, der einem 
anderweitigen Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von 
Feuer besonders erhitzt wird; 
3. auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von 
Feuer erzeugt wird, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein 
unverschließbares, in den Wasserraum hinabreichendes Standrohr von 
nicht über fünf Meter Höhe und mindestens acht Centimeter Weite oder 
durch eine andere von der Zentralbehörde des Bundesstaates genehmigte 
Sicherheitsvorrichtung verbunden sind.
        <pb n="177" />
        — 169 — 
§. 23. 
In Bezug auf die Kessel in Eisenbahnlokomotiven bleiben die Bestimmungen 
des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands in der Fassung 
vom 30. November 1885 und der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen unter- 
geordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 in Geltung. 
§. 24. 
Die Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über 
die Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 122) 
und die diese Bekanntmachung abändernden Bekanntmachungen vom 18. Juli 1883 
(Reichs-Gesetzbl. S. 245) und vom 27. Juli 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 173) 
werden aufgehoben. 
Berlin, den 5. August 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="178" />
        <pb n="179" />
        — 171 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 26. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete. S. 171. 
  
— 
  
  
  
  
  
(Nr. 1915.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen Schutz- 
gebiete. Vom 10. August 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), für das südwestafrikanische Schutz- 
gebiet in Ergänzung der Verordnung vom 21. Dezember 1887 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 535) im Namen des Reichs, was folgt: 
§. 1. 
Der Gerichtsbarkeit (§. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1887) unter- 
liegen alle Personen, welche in dem Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten, 
oder bezüglich deren, hiervon abgesehen, ein Gerichtsstand innerhalb des Schutz- 
gebietes nach den zur Geltung kommenden Gesetzen begründet ist, die Eingeborenen 
jedoch nur, soweit sie dieser Gerichtsbarkeit besonders unterstellt werden. 
§. 2.  
Der Kaiserliche Kommissar für das südwestafrikanische Schutzgebiet bestimmt 
mit Genehmigung des Reichskanzlers, wer als Eingeborener im Sinne dieser 
Verordnung anzusehen ist, und inwieweit auch Eingeborene der Gerichtsbarkeit 
(§. 1) zu unterstellen sind. 
§. 3. 
Für das Schutzgebiet werden an den vom Reichskanzler zu bestimmenden 
Orten Gerichtsbehörden erster Instanz errichtet. 
§. 4.  
Als Berufungs- und Beschwerdegericht wird an Stelle des Reichsgerichts 
(Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit §§. 18, 36, 43) für das Schutzgebiet eine 
Gerichtsbehörde zweiter Instanz am Sitze des Kaiserlichen Kommissars errichtet, 
welche aus dem vom Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter 
Instanz ermächtigten Beamten als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht. 
Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften im §. 6 
Absatz 2, §§. 7, 8 und 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit ent- 
sprechende Anwendung. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 40 
Ausgegeben zu Berlin den 20. August 1890.
        <pb n="180" />
        — 172 — 
§. 5. 
Die Zustellungen werden ausschließlich durch die zur Ausübung der Gerichts- 
barkeit ermächtigten Beamten veranlaßt. 
Dieselben haben dafür zu sorgen, daß die innerhalb des Bezirks, in welchem 
die Gerichtsbehörde ihren Sitz hat, zu bewirkenden Zustellungen mit der nach den 
vorhandenen Mitteln möglichen Sicherheit erfolgen. Sie erlassen unter der Ober- 
aufsicht des Kaiserlichen Kommissars die hierfür erforderlichen Anordnungen und 
überwachen deren Befolgung. 
Zustellungen in dem Verfahren zweiter Instanz, sowie Zustellungen in dem 
Verfahren erster Instanz außerhalb des Bezirks, in welchem die Gerichtsbehörde 
ihren Sitz hat, erfolgen im Wege des Ersuchens. 
§. 6. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in dem Verfahren vor den Gerichts- 
behörden in dem Schutzgebiete alle Entscheidungen, einschließlich der auf Grund 
einer mündlichen Verhandlung ergehenden, von Amtswegen zuzustellen. Diese 
Vorschrift findet auch auf die Zustellung der Zahlungs- und Vollstreckungsbefehle 
an den Schuldner, sowie der Pfändungs- und Ueberweisungsbeschlüsse an den 
Schuldner und den Drittschuldner Anwendung. 
Für Beschlüsse, welche lediglich die Prozeß= oder Sachleitung, einschließlich 
der Bestimmung oder Aenderung von Terminen betreffen, genügt die Verkündung. 
Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke kann in allen Fällen 
durch den Gerichtsschreiber erfolgen. 
Soll durch eine Zustellung eine Frist gewahrt oder der Lauf der Ver- 
jährung oder einer Frist unterbrochen werden, so treten die Wirkungen der Zu- 
stellung bereits mit der Einreichung des zuzustellenden Schriftstücks bei der Gerichts- 
behörde ein, sofern die Zustellung demnächst bewirkt wird. 
Bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung kann die Gerichts- 
behörde anordnen, daß eine Einrückung in öffentliche Blätter nicht erforderlich sei. 
Wohnt eine Partei außerhalb des Bezirks, in welchem die Gerichtsbehörde 
ihren Sitz hat, so kann, falls sie nicht einen daselbst wohnhaften Prozeß-Bevoll- 
mächtigten bestellt hat, angeordnet werden, daß sie eine daselbst wohnhafte Person 
zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke bevollmächtige. Diese An- 
ordnung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Der Zustellungsbevollmächtigte 
ist bei der nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem 
Gegner einen Schriftsatz zustellen läßt, in diesem zu benennen. Geschieht dies 
nicht, so können alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung, 
durch Anheftung an die Gerichtstafel bewirkt werden. 
Der Nachweis über die erfolgte Zustellung ist zu den Gerichtsakten zu 
bringen.  
§. 7. 
In dem Verfahren vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz nehmen in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den zur streitigen Gerichts- 
barkeit nicht gehörenden Angelegenheiten die Beisitzer nur an der mündlichen Ver-
        <pb n="181" />
        — 173 — 
handlung, sowie an den im Laufe oder auf Grund derselben ergehenden Ent- 
scheidungen theil. Jedoch erfolgt die Entscheidung über das Rechtsmittel der 
Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die angefochtene Entscheidung 
unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist. 
In dem Verfahren zweiter Instanz ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte 
nicht geboten und findet der §. 269 der Civilprozeßordnung keine Anwendung. 
Die Vorschriften in §§. 464 und 468 der Civilprozeßordnung gelten auch 
für das Verfahren zweiter Instanz. 
§. 8. 
 Die Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete erfolgt ausschließlich durch die 
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten, welche 
unter Oberaufsicht des Kaiserlichen Kommissars die hierfür erforderlichen An- 
ordnungen erlassen. Der Beibringung einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf 
es nicht, soweit dieselbe von dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde, durch 
welche die Zwangsvollstreckung zu erfolgen hat, zu ertheilen sein würde. 
Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten 
können nach Anordnung der Zwangsvollstreckung mit der Ausführung andere 
Personen beauftragen, welche nach ihren Anweisungen zu verfahren haben. 
§. 9. 
Vollstreckbare Ausfertigungen dürfen von dem Gerichtsschreiber nur auf An- 
ordnung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten ertheilt 
werden. 
§. 10. 
In Strafsachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von Bei- 
sitzern statt, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine 
Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte 
oder zu den in den §§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Ver- 
gehen gehört. 
§. 11. 
Der Angeklagte kann auf seinen Antrag oder von Amtswegen wegen großer 
Entfernung seines Aufenthaltsortes oder wegen sonstiger Hindernisse von der Ver- 
pflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn 
nach dem Ermessen der Gerichtsbehörde voraussichtlich keine andere Strafe als 
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, oder Geldstrafe oder Einziehung allein oder 
in Verbindung mit einander zu erwarten steht. 
§. 12. 
Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden 
Sachen wird für das Schutzgebiet den vom Reichskanzler zu bezeichnenden Gerichts- 
behörden erster Instanz übertragen. 
Für diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, welche für die im 
§. 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten.
        <pb n="182" />
        — 174 — 
§. 13. 
In Strafsachen findet vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz in Bezug 
auf die Zuziehung der Beisitzer die Vorschrift des §. 30 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes mit der oben im §. 7 Absatz 1 bezeichneten Maßgabe Anwendung. Den 
Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, ohne hierbei durch Anträge, 
Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. 
Die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft findet nicht statt. 
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat Anspruch auf An- 
wesenheit in der Hauptverhandlung, wenn er sich am Orte des Berufungsgerichts 
befindet. 
In den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen ist die 
Vertheidigung auch in der Berufungsinstanz nothwendig. In der Hauptver- 
handlung ist die Anwesenheit des Vertheidigers erforderlich; der §. 145 der Straf- 
prozeßordnung findet Anwendung. 
Imn Uebrigen verbleibt es bei den Vorschriften im §. 40 des Gesetzes über. 
die Konsulargerichtsbarkeit. 
§. 14. 
Die Todesstrafe ist durch Erschießen oder Erhängen zu vollstrecken. 
Der Kaiserliche Kommissar bestimmt, welche der beiden Vollstreckungsarten 
in dem einzelnen Falle stattzufinden hat.  
§. 15. 
In dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden im Schutzgebiete finden das 
Gerichtskostengesetz und die Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher, für Zeugen 
und Sachverständige, sowie für Rechtsanwälte keine Anwendung. 
Die Vorschriften, welche an Stelle der bezeichneten Gesetze zu treten haben, 
werden von dem Reichskanzler erlassen. 
§. 16. 
Die in Gemäßheit der Verordnung vom 21. Dezember 1887 bezüglich der 
Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen maßgebenden Bestimmungen finden 
fortan keine Anwendung. Die Regelung dieser Verhältnisse bleibt vorbehalten. 
§. 17. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1890 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Helgoland, den 10. August 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="183" />
        — 175 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No.  27. 
  
  
  
  
   
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen. S. 175. 
  
(Nr. 1916.) Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen. Vom 
15. September 1890. 
m Anschlusse an die Bekanntmachungen vom 17. Februar und 29. April 1887 
(Reichs-Gesetzbl. S. 111 und 158) wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
Belgien, Serbien und Griechenland, letzteres für die Linie Piräus—Larissa mit 
deren Fortsetzung bis zur türkischen Grenze , den zwischen dem Deutschen Reich, 
Frankreich, Italien, Oesterreich, Ungarn und der Schweiz getroffenen Verein- 
barungen, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen, beigetreten sind. 
 Berlin, den 15. September 1890  
Der Reichskanzler. 
von Caprivi. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1890. 41 
  
Ausgegeben zu Berlin den 19. September 1890.
        <pb n="184" />
        <pb n="185" />
        — 177 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No.  28. 
  
  
  
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend den Zinsfußes für noch zu begebende Anleihebeträge. S. 177. 
  
(Nr. 1917.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Festsetzung des Zinsfußes für die zufolge der 
Allerhöchsten Erlasse vom 17. Dezember 1888, 7. September 1889 und 
17. März 1890 noch zu begebenden Anleihebeträge. Vom 17. September 1890. 
Auf Ihren Bericht vom 8. dieses Monats ermächtige Ich Sie, den Zinsfuß 
für die zufolge Meiner Erlasse vom 17. Dezember 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 298), 
7. September 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 193) und 17. März 1890 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 59) noch zu begebenden Anleihebeträge auf drei vom Hundert fest- 
zusetzen. 
Rohnstock, den 17. September 1890. 
Wilhelm. 
von Caprivi. 
An den Reichskanzler. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 4 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Oktober 1890.
        <pb n="186" />
        <pb n="187" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
No. 29. 
  
  
  
  
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung eines Kolonialraths. S. 179. 
  
(Nr. 1918.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung eines Kolonialraths. Vom 
10. Oktober 1890. 
Ich genehmige, daß bei der Kolonialabtheilung des Auswärtigen Amts als 
sachverständiger Beirath für koloniale Angelegenheiten ein Kolonialrath errichtet 
wird, und beauftrage Sie, die hierzu erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Potsdam, den 10. Oktober 1890. 
Wilhelm. 
von Caprivi. 
An den Reichskanzler. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesezbl. 1890. 43 
  
Ausgegeben zu Berlin den 15. Oktober 1890.
        <pb n="188" />
        <pb n="189" />
        — 181 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 30. 
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Instruktion zur Ausführung der Gesetze über 
die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. S. 181. 
  
  
  
  
(Nr. 1919.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Instruktion vom 30. August 
1887 zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die be- 
waffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 und der dazu ergangenen 
abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887. Vom 
15. Oktober 1890. 
Auf den Bericht vom 10. dieses Monats will Ich im Namen des Reichs der 
beifolgenden Abänderung der Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen 
des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) vom 30. August 1887 
(Reichs-Gesetzbl. S. 433) hierdurch Meine Genehmigung ertheilen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Anlage durch das Reichs Gesehblatt 
zu veröffentlichen. 
Neues Palais, den 15. Oktober 1890. 
Wilhelm. 
von Boetticher. 
An den Reichskanzler. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1890. 44 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Oktober 1890.
        <pb n="190" />
        — 182 — 
Abänderung 
der 
Instruktion zur Ausfuͤhrung des Gesetzes uͤber die Naturalleistungen fuͤr 
die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 52) und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen 
des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) 
vom 30. August 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 433). 
  
Abschnitt I. 
Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden. 
Zu §. 5. 
Die Rationssätze an Hafer betragen: 
a) für die Pferde der Truppentheile, Offiziere, im Offiziersrang 
stehenden Aerzte und Militärbeamten: 
zu 1. 6000 Gramm, 
2. 5750 
3. 5650  
 4. 5250 
b) für die Remontepferde: 
zu 1. 5250 Gramm, 
2. 5000  
3. 4900 
4. 4500 
Beilagen. 
Die Formulare zu Bescheinigungen über die erfolgten Leistungen — Bei- 
lage B5 und 6 —, sowie das Formular zur Liquidation über Vergütung für 
verabreichte Fourage — Beilage D 3 — werden durch die anliegenden gleichartigen 
 
Formulare ersetzt.
        <pb n="191" />
        — 183 — 
Bescheinigung Beilage B5 
der 3. Eskadron Rheinischen Kuͤrassier-Regiments Nr. 8 uͤber die von der Gemeinde 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
N. . auf Grund der Marschroute der Koͤniglichen Regierung zu Q. 
vom ten 18. empfangenen etatsmäßigen Rationen. 
 
Etatsmäßige Rationen 
Be- 
     
Bezeichnung Bezeichnung zeichnung 6000g . 5750g . 5250g 
der der Hafer, Hafer, Hafer, Bemerkungen. 
 Zahl 1500g 1500g 1500g 
Truppentheile. einzelnen Empfänger. der Heu, Heu, Heu, 
Tage. 1750g 1750 1750g 
Stroh. Stroh. Stroh. 
18. * 
3. Eskadron Rittmeister v. H. 3. Mai 3 — — — 
Rheinischen -Prem. Lieut. v. P. desgl. 2 — — — 
Kürassier- Sek.-Lieut. O- desgl. 2 — — — 
 - - desgl. 2  — — — 
Regiments Nr. 8 120 Dienstpferde desgl. 120 — — — 
  Für Attachirte: 
Sek.-Lieut. v. B. vom Garde- 
Husaren-Regiment 3. Mai — 2 — — 
3 Dienstpferde vom 8. Dra- 
goner-Regiment desgl. — — 3 — 
Summe    1 Tag 129 2 3 — 
Hafer. Heu. Stroh. 
Vorstehende U kgeg — t kg 
129 — einhundertneunundzwanzig — Rationen à 6 000 g Hafer -—74——— 
à 1500g Heu—— 193 500 — 
à 1750 g Stroh——2 
2 — zwei — Rationen à 5750 g Hafer -11500 — —— — — 
à 1500g Heu -—  3—— — — 
à 1750 g Stroh————3900 
3 — drei — Rationen 5250 g Hafer   15750 
à 500g Heu — — 4500 — — 
à 1750 g Stroh —————5250 
Summe   — 801250 — 201  234500 
geschrieben: achthundertundein Kilogramm 250 Gramm Hafer, 
zweihundertundein Kilogramm — Gramm Heu, 
zweihundertvierunddreißig Kilogramm 500 Gramm Stroh 
sind von der Gemeinde . richtig verabreicht worden. 
N  den 3. Mai 18—. 
(L. S.) S. S. 
Rittmeister und Eskadron-Chef. 
44“
        <pb n="192" />
        — 184 — 
Beilage B 6. 
Bescheinigung 
der 3. Eskadron Rheinischen Kuͤrassier-Regiments Nr. 8 uͤber die von der Gemeinde 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
N. auf Grund der Marschroute der Königlichen Regierung zu Q.—. 
vom —.—. 18.— empfangenen außeretatsmäßigen Rationen (Rationen 
gegen Bezahlung). 
Außeretatsmäßige Rationen 
Be- 
Bezeichnung Bezeichnung zeichnung     
 und 6000 g 
der der Hafer, Bemerkungen. 
Zahl 1500g 
Truppentheile. einzelnen Empfänger. der Heu, 
Tage 1750g 
 Stroh. 
18... 
3. Eskadron Einjähr. Freiw. C. 3. Mai 1 — — — 
Rheinischen  , — — — 
Kürassier- H. desgl. 1 
Regiments Summe Tag 2 — — — 
Hafer. Heu. Stroh. 
Vorstehende — — — —— — 
2 — zwei — Rationen à 6 000 g Hafer — 12 —1 — — —1— — — 
à 1500 g Hr.. —— —. — 3 —— —— — 
à 1750 g Stroh -— —— —— 3 500 
Summe   123 –— 3——— 3 500 
geschrieben: 
Zwölf Kilogramm — Gramm Hafer, drei Kilogramm — Gramm Heu und drei Kilogramm 
500 Gramm Stroh 
sind von der Gemeinde N— richtig verabreicht worden, worüber mit dem Bemerken quittirt wird, 
daß die tarifmäßige Geldvergütung hierfür an die Kasse des Rheinischen Kürassier--Regiments Nr. 8 ein- 
gezahlt worden ist. 
N.—— den 3. Mai 18..... 
(L. S.) S. S. 
Rittmeister und Eskadron-Chef.
        <pb n="193" />
        — 185 — 
Beilage D 3. 
  
(Staat.) 
(Verwaltungsbezirk.) 
Gemeinde: 
Liquidation 
über 
Vergütung für verabreichte Fourage 
für den 
Monat 18.—
        <pb n="194" />
        — 186 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— — — — — — — — — — — — — — S — — — 
Es sind verabreicht 
Benennung 
Zeit Rationen Diese 
 der 
 des à à à à 
  Verab 6000g 5750g 5250g 
 der Quit- des  Hafer, Hafer, Hafer,  
Ge- tungs. reichung. 1500 g  1500g  1500 g Hafer. 
meinde. aus- Truppentheils. Heu, Heu, Heu, 
   stellers. 1750 g 1 750 g 1 750 g 
 Stroh. Stroh. Stroh. t kg g 
A. Etatsmäßige Rationen. 
3. Eskadron 
Rheinischen Kürassier- 
Regiments 18. 
1.1.N.... S. S. Nr. 8 3. Mai 129 2 3 — 801 250 
B. Außeretatsmäßige Rationen. 
3. Eskadron 
Rheinischen Kürassier- 
Regiments 18 . 
2.2. N. S.S. Nr. 8 3. Mai 2 — — — 12— 
Summe 131 2 3— 813 250 
Davon ab: 
Für die aus dem Militärmagazin zu N.———. 
in Natur zurückempfangene Fourage —- — — — 500— 
Bleiben zu vergüten. 313 250 
  
  
  
  
  
Attest der zuständigen Civilbehörde über die Richtigkeit der angesetzten höchsten Durchschnittstages- 
preise des Hauptmarktortes im Lieferungsverbande, einschließlich des Aufschlags von fünf vom Hundert.
        <pb n="195" />
        — 187 — 
  
Durchschnitt der höchsten Tagespreise 
worden des Hauptmarktortes ...............  im 
Lieferungsverbande in dem der Lie- Mithin beträgt die Vergütung 
ferung vorausgegangenen Kalender- 
monat........ 18 einschließlich 
betra gen Aufschlag von fünf vom Hundert. 
  
  
Bemer- 
Hafer Heu Stroh für für für kungen. 
Heu. Stroh. für für für Summe 
50 tg 50 kg 50 kg Hafer Heu Stroh 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
t kg g t kg g M. Pf. M. Pf. M. Pf. M. Pf. M. Pf. M. Pf. M. Pf. 
— 201 — 234 6 30 3 152 62,500 12 66 12 31 3 
— 3—H — 3500 630 2 62J1SSS 
— 204 238  —102 47 12 85 49 127 81 
— 100    100   36 6 30 5 25 74 55 
—104 — — 138— —39 47 6 55 724 53 26 
N den ... ten 18.  
  
  
Der Gemeindevorstand. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="196" />
        <pb n="197" />
        — 189 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 31. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa. S. 180. 
  
  
  
(Nr. 1920.) Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa. Vom 29. Ok- 
tober 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc.  
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa 
und die Uebernahme einer Bürgschaft seitens des Reichs für die durch Einrichtung 
einer anderweiten Rechtspflege dortselbst erwachsenden antheilmäßigen Kosten, vom 
6. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) im Namen des Reichs, nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
§. 1. 
Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Samoa für die Inseln von 
Samoa zustehende Gerichtsbarkeit wird dahin eingeschränkt, daß die deutschen 
Reichsangehörigen und Schutzgenossen der Konsulargerichtsbarkeit nur insoweit 
unterworfen bleiben, als es sich nicht handelt: 
1. um Civilprozesse, betreffend Grundeigenthum in Samoa und alle darauf 
bezüglichen Rechte, 
2. um Civilprozesse irgend welcher Art zwischen Reichsangehörigen und 
Schutzgenossen einerseits und Eingeborenen oder Fremden anderer 
Nationalität andererseits, 
3. um Verletzungen der vom Munizipalrath von Apia ordnungsmäßig 
erlassenen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften. 
§. 2. 
Die deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen unterstehen hinsichtlich 
der im §. 1 unter Nr. 1 und 2 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der 
Gerichtsbarkeit des obersten Gerichtshofes für Samoa, hinsichtlich der daselbst 
unter Nr. 3 bezeichneten strafbaren Handlungen derjenigen des Munizipalmagistrats 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 45 
Ausgegeben zu Berlin den 3. November 1890.
        <pb n="198" />
        — 190 — 
von Apia, gegen dessen Entscheidungen in den Fällen, in welchen die verhängte 
Strafe Geldbuße von zwanzig Dollars oder Gefängnißstrafe von zehn Tagen 
übersteigt, die Berufung an den obersten Gerichtshof gestattet ist. 
§. 3. 
Die Zuständigkeit des Konsuls zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen 
Personen der Besatzung deutscher Schiffe wird durch die vorstehenden Bestimmungen 
nicht beruhrt. 
§. 4. 
Die zur Zeit der Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Samoa bei 
dem Kaiserlichen Konsulargericht anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und 
Strafsachen der im §. 1 bezeichneten Art werden von diesem nach den bisherigen 
Vorschriften erledigt. 
Anhängige bürgerliche Rechtsstreitigkeiten können jedoch auf den überein- 
stimmenden Antrag der Parteien an den obersten Gerichtshof für Samoa ab- 
gegeben werden. 
§. 5. 
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Errichtung des obersten Gerichts- 
hofes für Samoa in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Neues Palais, den 29. Oktober 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="199" />
        — 191 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 32. 
Inhalt: Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, 
vom 22. Juni 1889. S. 191. 
  
  
  
  
(Nr. 1921.) Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und 
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889. Vom 25. November 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des §. 162 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- 
und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) im Namen 
des Reichs, mit Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
Das Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 
22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) tritt mit dem 1. Januar 1891 seinem 
vollen Umfange nach in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 25. November 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 46 
  
Ausgegeben zu Berlin den 26. November 1890.
        <pb n="200" />
        <pb n="201" />
        — 193 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 33. 
Inhalt: Verordnung, betreffend das Verfahren vor den auf Grund des Invaliditäts- und Altersversicherungs- 
gesetzes errichteten Schiedsgerichten. S. 198. 
  
  
  
(Nr. 1922.) Verordnung, betreffend das Verfahren vor den auf Grund des Invaliditäts. 
und Altersversicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten. Vom 1. De- 
zember 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des §. 74 Absatz 5 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- 
und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) im Namen 
des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Beeidigung der Mitglieder des Schiedsgerichts. 
§. 1. 
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter werden von 
einem Beauftragten der Landes-Zentralbehörde (§. 71 Absatz 2 des Gesetzes), die 
Beisitzer dagegen von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts für die Erfüllung der 
Obliegenheiten ihres Amts beeidigt. 
Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in 
öffentlicher Sitzung.  
Im Uebrigen finden auf die Beeidigung die Vorschriften des §. 51 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
Befugnisse des Vorsitzenden. 
§. 2. 
Die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges bei dem Schieds- 
gericht liegt dem Vorsitzenden ob. Er eröffnet die eingehenden Sendungen, ver- 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 47 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Dezember 1890.
        <pb n="202" />
        — 194 — 
theilt die Geschäfte, bestimmt die Sitzungen, zeichnet die Verfügungen, vollzieht 
die Reinschriften und trifft in Beziehung auf die Führung der Geschäftskontrolen 
die erforderlichen Anordnungen. 
Bei Beginn eines jeden Geschäftsjahres bezeichnet der Vorsitzende, sofern 
nicht durch das Statut der Versicherungsanstalt über die Wahl von Hülfsbeisitzern 
besondere Bestimmungen getroffen sind, diejenigen am Orte des Schiedsgerichts 
oder in dessen näherer Umgebung wohnenden Beisitzer aus der Klasse der Arbeit- 
geber und der Versicherten, welche bei etwaigem Ausbleiben der geladenen Bei- 
sitzer aushülfsweise zu den Sitzungen herangezogen werden sollen (Hülfsbeisitzer). 
Im Uebrigen werden die Beisitzer, sofern das Statut nicht ein Anderes 
bestimmt, getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern, in der Regel in alpha- 
betischer Reihenfolge zu den Sitzungen zugezogen. Will der Vorsitzende aus be- 
sonderen Gründen von dieser Reihenfolge abweichen, so sind die hierfür maß- 
gebenden Gründe aktenkundig zu machen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Hülfs- 
beisitzer. 
Die Beisitzer haben dem Vorsitzenden Anzeige zu machen, wenn durch 
Aenderung in ihren persönlichen Verhältnissen die Voraussetzungen ihrer Wähl- 
barkeit (§§. 50 und 52 in Verbindung mit I§. 71 Absatz 3 des Gesetzes) nach- 
träglich wegfallen. 
Beisitzer, von denen dem Vorsitzenden bekannt wird, daß sie die Wähl- 
barkeit verloren haben, sind zu den Sitzungen einstweilen nicht einzuberufen. Er- 
kennt der Beisitzer den Wegfall der Wählbarkeit an, so ist er durch den Vor- 
sitzenden vom Amt zu entheben. Anderenfalls hat der Vorsitzende bei der höheren 
Verwaltungsbehörde desjenigen Orts, an welchem sich der Sitz des Schiedsgerichts 
befindet, die Enthebung zu beantragen. Die Fähigkeit eines Beisitzers, als solcher 
an einer Sitzung theilzunehmen, erlischt erst mit der Enthebung vom Amt. 
Ablehnung der Mitglieder des Schiedsgerichts. 
§. 3. 
Die Bestimmungen in den §§. 41 ff. der Civilprozeßordnung über die Aus- 
schließung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder der Schieds- 
gerichte entsprechende Anwendung. Jedoch beschließt über ein Ablehnungsgesuch 
in Betreff des Vorsitzenden das Schiedsgericht, in Betreff der Beisitzer der Vor- 
sitzende. 
Bei dem Beschluß über ein Ablehnungsgesuch in Betreff des Vorsitzenden 
hat dieser nicht mitzuwirken. An seiner Stelle führt dabei der dem Lebensalter 
nach ältere Beisitzer den Vorsitz. Ergiebt sich bei der Abstimmung über das Ge- 
such Stimmengleichheit, so gilt dasselbe für abgelehnt. 
Der Beschluß kann, wenn das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt 
wird, nicht für sich allein, sondern nur mit der Entscheidung in der Hauptsache 
angefochten werden.
        <pb n="203" />
        — 195 — 
II. Vorschriften uͤber das Verfahren. 
Erhebung der Berufung. 
§. 4. 
Die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung muß binnen der vor- 
geschriebenen Frist (§§. 77 Absatz 2, 136 Absatz 3 des Gesetzes) bei dem Vor- 
sitzenden des Schiedsgerichts eingegangen sein. 
In der Berufung ist der Gegenstand des Anspruchs zu bezeichnen, des- 
gleichen sind die für die Entscheidung maßgebenden Thatsachen unter Angabe der 
Beweismittel für dieselben anzuführen. 
Bei schriftlicher Erhebung der Berufung ist dem Schriftsatze eine Abschrift 
beizufügen; wird die Berufung von dem Staatskommissar erhoben, so sind zwei 
Abschriften beizufügen. 
Zuständigkeit der Schiedsgerichte. 
§. 5. 
Sind für den Bezirk einer Versicherungsanstalt mehrere Schiedsgerichte 
errichtet (§. 70 des Gesetzes), so ist für die Berufung dasjenige Schiedsgericht 
zuständig, in dessen Bezirk der Versicherte zuletzt seinen Beschäftigungsort (§§. 41 
Absatz 3, 119, 120 des Gesetzes) gehabt hat. Waren dagegen die letzten Beiträge 
auf Grund freiwilliger Fortsetzung der Versicherung entrichtet worden, so ist das- 
jenige Schiedsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherte zur Zeit der letzten 
Beitragsentrichtung sich aufgehalten hat (§. 117 des Gesetzes). Die Berufung 
gilt jedoch als rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist 
(§§. 77 Absatz 2, 136 Absatz 3 des Gesetzes) bei dem Vorsitzenden des in dem 
angefochtenen Bescheide (§. 77 Absatz 2 des Gesetzes) als zuständig bezeichneten 
Schiedsgerichts eingelegt ist, ohne Rücksicht darauf, ob diese Bezeichnung zutreffend 
war oder nicht. 
Ist die Berufung bei einer nicht zuständigen Stelle eingelegt, so ist der 
Schriftsatz unter Benachrichtigung des Berufenden unverzüglich an den Vorsitzenden 
des zuständigen Schiedsgerichts abzugeben. 
Entsteht unter mehreren Schiedsgerichten Streit über ihre Zuständigkeit, so 
entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. 
Abweisung durch Bescheid. 
§. 6. 
Ist die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt, oder ist das Schiedsgericht ge- 
setzlich zur Entscheidung über die der Berufung zu Grunde liegenden Beschwerde- 
punkte nicht zuständig, oder stellen sich die Berufungsanträge sofort als rechtlich 
47“
        <pb n="204" />
        — 196 — 
unzulässig oder offenbar unbegründet heraus, so kann der Vorsitzende die Berufung 
durch einen mit Gründen zu versehenden Bescheid zurückweisen. 
Der Berufende ist befugt, innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung 
des Bescheides ab die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung 
zu beantragen. Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas aufhalten, gilt hin- 
sichtlich dieser Frist die Bestimmung des §. 136 Absatz 3 des Gesetzes. 
Die vorstehende Befugniß ist dem Berufenden in dem Bescheide zu eröffnen. 
Einsendung der Vorverhandlungen. 
§. 7. 
Die Vorstände der Versicherungsanstalten haben dem Vorsitzenden des 
Schiedsgerichts auf dessen Erfordern die auf den streitigen Anspruch bezüglichen 
Vorverhandlungen einzusenden. 
Beantwortung der Berufung. 
 §. 8. 
Sofern der Fall des §. 6 Absatz 1 nicht vorliegt, hat der Vorsitzende die 
Berufung dem Gegner, sowie dem Staatskommissar abschriftlich unter der Anheim- 
gabe mitzutheilen, binnen einer bestimmten, von einer Woche bis zu vier Wochen 
zu bemessenden Frist eine Gegenschrift einzureichen. Hierbei ist zugleich darauf 
hinzuweisen, daß, wenn eine Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, die 
Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag 
aus wichtigen Gründen verlängert werden. 
Der Gegenschrift ist zur Zustellung an den Gegner eine Abschrift beizufügen; 
der Staatskommissar, und, wenn es sich um einen Rentenanspruch handelt, die 
Versicherungsanstalt haben zwei Abschriften beizufügen. 
In einfacheren Fällen sowie dann, wenn das thatsächliche Verhältniß aus 
vorliegenden Akten und Urkunden sich feststellen läßt, kann sofort ohne vorgängigen 
Schriftwechsel Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden. Den 
Betheiligten sind alsdann gleichzeitig mit der Benachrichtigung vom Termin die 
Abschriften der Berufung mitzutheilen. 
Unterzeichnung der Schriftsätze und Vertretung der Parteien. 
§. 9.  
Berufungen und Gegenschriften müssen entweder von den Betheiligten selbst 
oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet 
sein. Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden. 
Das Schiedsgericht kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwälte zu sein, 
die Vertretung geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen.  
Die Prozeßfähigkeit einer Partei sowie die Legitimation eines Vertreters 
sind von Amtswegen zu prüfen.
        <pb n="205" />
        — 197 — 
Nichtprozeßfähigen Parteien, welche ohne gesetzlichen Vertreter sind, kann 
bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters von dem Vorsitzenden ein besonderer 
Vertreter bestellt werden. Derselbe ist befugt, alle Parteirechte zum Zweck der 
Durchführung des Feststellungsverfahrens wahrzunehmen. Eine Befugniß zur 
Empfangnahme von Zahlungen steht demselben nicht zu. Das Gleiche gilt, wenn 
der Aufenthaltsort des gesetzlichen Vertreters unbekannt oder vom Sitze des Schieds- 
gerichts weit entfernt ist. Die nichtprozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen 
selbst zu hören. Die Kosten des besonderen Vertreters gelten als außergericht- 
liche Kosten. 
Mündliche Verhandlung. 
§. 10. 
Die Entscheidung kann ohne muündliche Verhandlung erfolgen, wenn alle 
Betheiligten auf eine solche ausdrücklich verzichten. « 
Im Uebrigen erfolgt die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung 
vor dem Schiedsgericht. Der Termin hierzu wird von dem Vorsitzenden anberaumt. 
Die Betheiligten werden von dem Termin, in der Regel mittelst einge- 
schriebenen Briefes, mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß im Falle ihres 
Ausbleibens nach Lage der Akten werde entschieden werden. Ein Ausweis 
hierüber muß zu den Akten gebracht werden. 
Hält das Schiedsgericht das persönliche Erscheinen eines Betheiligten für 
angemessen, so hat dasselbe die nach Lage des Falles an das Nichterscheinen sich 
knüpfenden Nachtheile in der Vorladung besonders zu bezeichnen. 
Ort der Verhandlung. 
§. 11. 
Die mündliche Verhandlung findet in der Regel am Sitze des Schieds- 
gerichts statt. Der Vorsitzende ist jedoch befugt, das Schiedsgericht zu einer 
Sitzung an einen anderen Ort seines Bezirks zu berufen, wenn dies zur Ersparung 
von Kosten oder Reisen, zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Erleichterung 
der Beweisaufnahme zweckmäßig erscheint. 
Oeffentlichkeit des Verfahrens. 
§. 12. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffent- 
lichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden, 
wenn das Schiedsgericht dies aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der 
Sittlichkeit für angemessen erachtet.  
Die Vorschriften der §§. 176 bis 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes über 
die Aufrechthaltung der Ordnung finden entsprechende Anwendung. Ueber die 
Beschwerde gegen Ordnungsstrafen entscheidet endgültig die Aufsichtsbehörde (§. 25 
Abatz 1).
        <pb n="206" />
        — 198 — 
§. 13. 
Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts 
durch den Vorsitzenden oder durch einen von diesem ernannten Berichterstatter. 
Demnäüchst sind die erschienenen Betheiligten zu hören. 
Der Staatskommissar muß auf seinen Antrag jederzeit gehört werden. Ihm 
sowie jedem Beisitzer hat der Vorsitzende auf Verlangen zu gestatten, Fragen 
zu stellen.  
Die zum Zweck der Klarstellung des Sachverhalts gestellten Anträge des 
Staatskommissars dürfen vom Schiedsgericht nur abgelehnt werden, wenn nach 
der Auffassung desselben aus Befolgung des Antrages überwiegende Nachtheile zu 
besorgen sein würden. 
Erledigung der Berufung durch Vergleich. 
§. 14. 
Eine Berufung kann durch Vergleich erledigt werden, wenn sich derselbe 
auf den streitigen Anspruch selbst und auf die etwaigen außergerichtlichen Kosten 
erstreckt. Der Vergleich bedarf der Zustimmung des Staatskommissars, soweit 
es sich nicht um Erstattung von Beiträgen handelt (§. 95 des Gesetzes). Die 
Zustimmung gilt als ertheilt, wenn der Staatskommissar im Falle seiner An- 
wesenheit bei der Verhandlung nicht sofort, anderenfalls nicht binnen einer Woche 
nach Mittheilung des Vergleichs widerspricht. 
Sitzungsprotokoll. 
§. 15. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten Pro- 
tokollführers. 
Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Namen des 
Vorsitzenden und der mitwirkenden Beisitzer, deren Eigenschaft als Vorsitzender, 
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, sowie einen Vermerk über die Betheiligung des 
Staatskommissars enthält und den Gang der Verhandlung im Allgemeinen angiebt. 
Außerdem sind durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen: 
1. Erklärungen der Parteien, welche die Zurücknahme einer Berufung be- 
zwecken, ferner Anerkenntnisse, Verzichtleistungen, Vergleiche; 
2. solche Anträge und Erklärungen der Betheiligten, welche von den 
Schriftsätzen abweichen; 
3. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, soweit dieselben früher 
nicht abgehört waren oder von ihrer früheren Aussage abweichen; 
4. die Ergebnisse eines Augenscheins; 
5. Beschlüsse des Schiedsgerichts sowie die Formel der Entscheidung.
        <pb n="207" />
        — 199 — 
Das Protokoll ist, soweit in demselben Vergleiche, Anerkenntnisse oder Ver- 
zichtleistungen festgestellt worden sind, den Betheiligten vorzulesen. In dem Pro- 
tokoll ist zu bemerken, daß die Vorlesung stattgefunden hat und daß die Ge- 
nehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben worden sind. 
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu 
unterzeichnen. 
Beweisaufnahme. 
§. 16. 
Das Gericht hat den nach seinem Ermessen zur Klarstellung des Sachver- 
halts erforderlichen Beweis in vollem Umfange zu erheben, ohne Rücksicht darauf, 
ob dieser Beweis von den Parteien angetreten worden ist oder nicht. 
Der Vorsitzende ist befugt, zur mündlichen Verhandlung auch ohne vor- 
ausgehenden Beschluß des Schiedsgerichts Zeugen und Sachverständige vorzuladen, 
sowie das persönliche Erscheinen eines Betheiligten anzuordnen (§. 10 Absatz 4). 
Die Beweiserhebung erfolgt in der Regel in der mündlichen Verhandlung. 
Das Schiedsgericht ist jedoch befugt, den Beweis durch ein Mitglied oder gemäß 
§. 141 des Gesetzes durch eine öffentliche Behörde erheben zu lassen. Geeigneten- 
falls steht die Befugniß der Beweiserhebung auch dem Vorsitzenden schon vor 
Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu. 
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereidigten oder durch 
Handschlag zu verpflichtenden Protokollführers aufzunehmen; die Betheiligten sind 
zu benachrichtigen. 
§. 17. 
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver- 
nehmen zu lassen, finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende 
Anwendung. 
Gegen die von dem Schiedsgericht über die Rechtmäßigkeit der Weigerung 
getroffene Entscheidung findet binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung 
derselben Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt statt; dieselbe ist schriftlich 
bei dem Schiedsgericht einzulegen. Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas 
aufhalten, bewendet es hinsichtlich dieser Frist bei der Vorschrift des §. 136 
Absatz 3 des Gesetzes. 
Die Verhängung von Zwangsmaßregeln, sowie die Festsetzung von Strafen 
gegen Zeugen und Sachverständige, welche ausbleiben oder ihre Aussage oder 
deren Beeidigung verweigern, erfolgt auf Ersuchen durch das Amtsgericht, in 
dessen Bezirk dieselben ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren 
Aufenthalt haben. Auf Militärpersonen, welche dem aktiven Heere oder der 
aktiven Marine angehören, finden die Bestimmungen der §§. 345 Absatz 4 und 
355 Absatz 4 der Civilprozeßordnung Anwendung.  
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der 
Gebührenordnung vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173).
        <pb n="208" />
        — 200 — 
Entscheidung. 
§. 18. 
Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach freiem 
Ermessen. Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche die Entscheidung 
freisteht, drei Meinungen, so ist die mittlere maßgebend. 
Die Berathung und Beschlußfassung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung; 
hierbei dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen die mündliche Verhandlung 
stattgefunden hat. 
Kosten. 
§. 19. 
Das Schiedsgericht entscheidet, ohne daß es eines Antrags bedarf, auch 
darüber, ob und in welchem Betrage eine unterliegende Partei dem Gegner die 
ihm in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht erwachsenen Kosten zu erstatten hat. 
Dem Staatskommissar werden Kosten nicht erstattet; ebensowenig sind ihm 
Kosten zur Erstattung aufzuerlegen. Wenn die Berufung von dem Staats- 
kommissar eingelegt worden, so sind die dem obsiegenden Theile etwa zuzusprechenden 
Kosten von der Versicherungsanstalt zu erstatten. 
Die von einer Partei zu erstattenden außergerichtlichen, sowie die nach 
§§. 74 Absatz 6 des Gesetzes einem Betheiligten zur Last gelegten gerichtlichen Kosten 
werden durch Vermittelung des Schiedsgerichts in derselben Weise beigetrieben, 
wie Gemeindeabgaben. 
Abstimmung. 
§. 20. 
Bei der Abstimmung stimmt der etwa bestellte Berichterstatter (§. 13) zuerst. 
Im Uebrigen richtet sich bei der Abstimmung der Beisitzer die Reihenfolge nach 
dem Lebensalter dergestalt, daß der Jüngere zuerst stimmt. Der Vorsitzende 
stimmt in allen Fällen zuletzt. 
Verkündung. 
§. 21. 
Der Vorsitzende verkündet den Beschluß oder die Entscheidung in öffentlicher 
Sitzung durch Verlesung des Beschlusses oder der Entscheidungsformel. 
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie 
durch Verlesung derselben oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts. 
Die Verkündung kann auf eine spätere Sitzung vertagt werden, welche in 
der Regel binnen einer Woche stattfinden soll.
        <pb n="209" />
        — 201 — 
Form und Ausfertigung der Entscheidung. 
§. 22. 
 Die Entscheidungen enthalten eine gedrängte Darstellung des Sach- und 
Streitstandes auf Grundlage der gesammten Verhandlungen unter Hervorhebung 
der in der Sache gestellten Anträge (Thatbestand), ferner die Entscheidungsgründe 
und die von der Darstellung des Thatbestandes und der Entscheidungsgründe 
äußerlich zu sondernde Urtheilsformel. Die Entscheidungen sind in der Urschrift 
von dem Vorsitzenden und den Beisitzern, welche bei denselben mitgewirkt haben, 
zu unterschreiben. 
§. 23. 
Bei den Ausfertigungen der Entscheidungen sind im Eingange die Mit- 
glieder des Schiedsgerichts, welche an der Entscheidung theilgenommen haben, 
nach Maßgabe des §. 15 namentlich aufzuführen, und der Sitzungstag, an 
welchem die Entscheidung erfolgt ist, zu bezeichnen. 
Die Ausfertigungen enthalten neben dem Siegel des Schiedsgerichts (§. 24) 
die Schlußformel: 
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.“ 
„Das Schiedsgericht für......... “ 
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden. 
§. 24. 
Das Schiedsgericht führt ein Siegel, welches durch die für den Sitz des 
Schiedsgerichts zuständige Landes-Zentralbehörde bestimmt wird. 
Geschäftsbetrieb und Beschwerden. 
§. 25. 
Die Schiedsgerichte unterliegen der Beaufsichtigung durch die für ihre Sitze 
zuständigen Landes-Zentralbehörden oder die von denselben zu bestimmenden anderen 
Behörden. 
Auf Beschwerden über eine das Prozeßverfahren vor dem Schiedsgericht 
leitende Verfügung entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. 
Geschäftssprache. 
§. 26. 
In Betreff der Geschäftssprache vor dem Schiedsgericht finden die Be- 
stimmungen in den §§. 186 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende An- 
wendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden 
nicht berücksichtigt. 
Reichs. Gesetzbl. 1890. 48
        <pb n="210" />
        — 202 — 
Geschäftsbericht. 
§. 27. 
Am Schlusse eines jeden Jahres hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts 
dem Reichs-Versicherungsamt zu dem von demselben zu bestimmenden Zeitpunkte 
und nach einem von demselben vorzuschreibenden Formular einen Geschäftsbericht 
einzureichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. Dezember 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="211" />
        — 203 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 34. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und 
Würsten dänischen, schwedischen oder norwegischen Ursprungs. S. 203. 
  
  
  
  
  
(Nr. 1923.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Einfuhr von Schweinen, 
Schweinefleisch und Würsten dänischen, schwedischen oder norwegischen Ursprungs. 
Vom 5. Dezember 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
was folgt:  
Die Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen, 
Schweinefleisch und Würsten dänischen, schwedischen oder norwegischen Ursprungs, 
vom 29. November 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 529) tritt mit dem Tage der Ver- 
kündung gegenwärtiger Verordnung außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Jagdschloß Göhrde, den 5. Dezember 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 49 
  
Ausgegeben zu Berlin den 8. Dezember 1890.
        <pb n="212" />
        <pb n="213" />
        — 205 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 35. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Magdeburger Privatbank 
in Magdeburg. S. 205. — Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Ein- 
hundert., Zweihundert- und Fünfhundertmarknoten der Provinzial-Aktien - Bank des Großherzogthums 
Posen in Posen. S. 206. 
  
  
  
  
  
(Nr. 1924.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der 
Magdeburger Privatbank in Magdeburg. Vom 9. Dezember 1890. 
Das Recht der Magdeburger Privatbank, Banknoten auszugeben, erlischt in 
Gemäßheit des am 13. März 1876 bestätigten Statuts und des Nachtrags vom 
2. Februar 1881 mit dem 1. Januar 1891. 
Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 177) hat der Bundesrath den Aufruf und die Einziehung der von der Magde- 
burger Privatbank ausgegebenen Noten mit folgenden Maßgaben angeordnet: 
1. Der Aufruf ist in den Jahren 1891 und 1892 mindestens je zweimal 
in angemessenen Zwischenräumen bekannt zu machen 
im Deutschen Reichsanzeiger, 
im Magdeburger Anzeiger, 
in der Magdeburgischen Zeitung, 
in der Berliner Börsenzeitung. 
2. Die aufgerufenen Noten können vom 1. Januar bis zum 1. Juli 1891 
sowohl bei der Kasse der Magdeburger Privatbank in Magdeburg, als 
bei der Deutschen Bank in Berlin, vom 1. Juli 1891 bis zum 
31. Dezember 1892 nur bei der erstgedachten Kasse gegen Baargeld 
umgetauscht werden. 
3. Nach dem 1. Juli 1891 hören die unter der Firma der Magdeburger 
Privatbank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein, behalten 
jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche bei der 
Kasse der Magdeburger Privatbank bis zum Ablauf des Jahres 1892 
eingelöst werden. 
4. Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung ge- 
langten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt. 
Berlin, den 9. Dezember 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
  
Reichs. Gesetzbl. 1890. 50 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Dezember 1890.
        <pb n="214" />
        — 206 — 
(Nr. 1925.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert., 
Zweihundert- und Fünfhundertmarknoten der Provinzial-Aktien-Bank des 
Großherzogthums Posen in Posen. Vom 9. Dezember 1890. 
Das Recht der Provinzial-Aktien-Bank des Großherzogthums Posen in Posen, 
Banknoten auszugeben, erlischt in Gemäßheit des am 12. Januar 1876 bestätigten 
Statuts und des Nachtrags vom 2. Februar 1881 mit dem 1. Januar 1891. 
Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 177) hat der Bundesrath den Aufruf und die Einziehung der von der 
Provinzial-Aktien-Bank des Großherzogthums Posen unter dem 17. März 1874 
beziehungsweise 17. März 1883 ausgegebenen Noten mit folgenden Maßgaben 
angeordnet: 
1. Der Aufruf ist in den Jahren 1891 und 1892 in angemessenen 
Zwischenräumen mindestens je zweimal bekannt zu machen 
im Deutschen Reichsanzeiger, 
in der Berliner Börsenzeitung, 
in der Posener Zeitung, 
im Posener Tageblatt. 
Die Bekanntmachung des ersten Aufrufs hat vor dem 15. Januar 
1891 zu erfolgen. 
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung 
ab bis zum 15. März 1891 bei der Kasse der Provinzial-Aktien-Bank 
des Großherzogthums Posen in Posen und bei der Kasse der Deutschen 
Bank in Berlin gegen Baargeld umgetauscht werden. 
3. Nach dem 15. März 1891 hören die mit der Firma der Provinzial- 
Aktien-Bank des Großherzogthums Posen umlaufenden Noten auf, 
Zahlungsmittel zu sein; dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher 
Schuldscheine und werden als solche bei der Kasse der Provinzial-Aktien- 
Bank des Großherzogthums Posen bis zum Ablauf des Januar 1893 
eingelöst werden. 
4. Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung ge- 
langten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt. 
Berlin, den 9. Dezember 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
 
 Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
 Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="215" />
        — 207 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 36. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich. S. 207. 
  
  
  
(Nr. 1926.) Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich. 
Vom 15. Dezember 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die Insel Helgoland nebst Zubehörungen tritt dem Bundesgebiete hinzu. 
Das Reich ertheilt seine Zustimmung dazu, daß die Insel dem preußischen 
Staate einverleibt wird. 
§. 2. 
Mit dem Tage der Einverleibung in den preußischen Staat tritt die Ver- 
fassung des Deutschen Reichs, mit Ausnahme des Abschnitts VI über das Zoll- 
und Handelswesen, auf der Insel in Geltung. Zu den Ausgaben des Reichs 
trägt Preußen für das Gebiet der Insel durch Zahlung eines Aversums nach 
Maßgabe des Artikels 38 Absatz 3 der Reichsverfassung bei. 
§. 3. 
Die von der Insel herstammenden Personen und ihre vor dem 11. August 1890 
geborenen Kinder sind von der Wehrpflicht befreit. 
§. 4. 
Das Wahlgesetz für den deutschen Reichstag tritt mit dem im §. 2 bezeich- 
neten Tage gleichfalls auf der Insel in Kraft. Durch Beschluß des Bundesraths 
wird die Insel einem Wahlkreise zugetheilt. 
§. 5. 
Durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths wird 
festgestellt, inwieweit die Vorschriften in den §§. 2, 3, 4, 7, 8 des Gesetzes, be- 
Reichs- Gesetzbl. 1890. 51 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Dezember 1890.
        <pb n="216" />
        — 208 — 
treffend die Reichskriegshäfen, vom 19. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 105) für 
die Insel und ihre Gewässer zur Anwendung gelangen. 
§. 6. 
Für die übrigen, vor dem im §. 2 bezeichneten Tage erlassenen Reichsgesetze 
wird der Zeitpunkt, mit welchem dieselben ganz oder theilweise in Kraft treten, 
durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths festgesetzt. 
Insoweit die Schonung der auf der Insel bestehenden Gesetze und Gewohn- 
heiten es erheischt, können auf dem im Alsatz 1 bezeichneten Wege an Stelle 
einzelner Vorschriften der einzuführenden Reichsgesetze Uebergangsbestimmungen er- 
lassen werden. Die Geltung solcher Bestimmungen erstreckt sich nicht über den 
31. Dezember 1893. 
§. 7. 
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin Schloß, den 15. Dezember 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="217" />
        — 209 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 37. 
  
  
  
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungs- 
amts in den Angelegenheiten der Invaliditäts- und Altersversicherung. S. 209. 
  
(Nr. 1927). Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des 
Reichs-Versicherungsamts in den Angelegenheiten der Invaliditäts= und 
Altersversicherung (§. 133 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1889). Vom 
20. Dezember 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des §. 133 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts 
und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) im Namen 
des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
1. Für die Angelegenheiten der Invaliditäts- und Altersversicherung wird im 
Reichs-Versicherungsamt eine besondere Abtheilung errichtet, deren Verfügungen 
und Entscheidungen unter der Bezeichnung 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Abtheilung für Invaliditäts- und Altersversicherung. 
ergehen. 
2. Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden dieser Abtheilung. Der Letztere 
leitet die besonderen Geschäfte der Abtheilung unter der Oberleitung des Präsi- 
denten des Reichs-Versicherungsamts. Dem Abtheilungsvorsitzenden stehen inner- 
halb des Geschäftsbereichs der Abtheilung die durch die Verordnungen vom 
5.  August 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 255) und vom 13. November 1887 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 523) dem Vorsitzenden des Reichs-Versicherungsamts beigelegten 
Befugnisse zu. 
3. Auf das Verfahren und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungs- 
amts bei Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung finden die Ver- 
ordnungen vom 5. August 1885 und vom 13. November 1887, soweit sich nicht 
aus den folgenden Bestimmungen etwas Anderes ergiebt, mit der Maßgabe ent- 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 52 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Dezember 1890.
        <pb n="218" />
        — 210 — 
sprechende Anwendung, daß als Kollegium des Reichs-Versicherungsamts die 
Abtheilung gilt. 
Der Präsident des Reichs-Versicherungsamts ist befugt, in der Abtheilung 
den Vorsitz zu übernehmen. 
4. Bei Revisionen gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte (§. 80 des 
Gesetzes), bei Verhandlungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§. 82 
a. a. O.) und bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus Anlaß von Veränderungen 
des Bestandes der Versicherungsanstalten (§§. 68 und 69 a. a. O.) entscheidet die 
Spruchkammer in der Besetzung von vier Mitgliedern des Reichs-Versicherungs- 
amts mit Einschluß des Vorsitzenden nach näherer Bestimmung des §. 133 
Absatz 1 a. a. O. und unter Zuziehung eines richterlichen Beamten. 
5. Handelt es sich bei den in Ziffer 4 bezeichneten Entscheidungen um eine 
noch nicht von einer Spruchkammer festgestellte Auslegung solcher gesetzlichen Be- 
stimmungen, welche nach dem Ermessen der Spruchkammer von erheblicher grund- 
sätzlicher Bedeutung sind, oder soll in einer Rechtsfrage von einer früheren Ent- 
scheidung einer Spruchkammer abgewichen werden, so ist die Entscheidung durch 
Beschluß auszusetzen und vor eine erweiterte Spruchkammer zu bringen. Letztere 
entscheidet in der Besetzung von sechs Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts 
einschließlich des Vorsitzenden, unter denen sich ein von dem Bundesrath aus 
seiner Mitte gewähltes nichtständiges Mitglied sowie je ein Vertreter der Arbeit- 
geber und der Versicherten befinden müssen, unter Zuziehung von einem richterlichen 
Beamten. An Stelle des Mitgliedes aus dem Bundesrath ist im Behinderungs- 
falle ein ständiges Mitglied des Reichs-Versicherungsamts zuzuziehen. 
Sind Berichterstatter und Vorsitzender darüber einverstanden, daß es sich 
bei der Entscheidung um die noch nicht festgestellte Auslegung gesetzlicher Be- 
stimmungen von erheblicher grundsätzlicher Bedeutung handelt, so hat die Spruch- 
kammer zunächst ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung darüber 
Beschluß zu fassen, ob die Verweisung an eine erweiterte Spruchkammer ein- 
treten soll. 
6. Von Terminen zur Verhandlung über Rentenansprüche ist dem Staats- 
kommissar derjenigen Versicherungsanstalt, welche die Rente festgesetzt hatte, unter 
Mittheilung der eingereichten Parteischriften auch dann Kenntniß zu geben, wenn 
sich derselbe an dem Verfahren über die Festsetzung der Rente nicht betheiligt hatte. 
Der Staatskommissar ist befugt, an solchen Verhandlungen selbst oder 
durch einen Vertreter sich zu betheiligen, Anträge zu stellen und Einsicht in die 
Akten zu nehmen. Der Staatskommissar oder sein Vertreter ist auf sein Ver- 
langen jederzeit zu hören. 
7. Bei Revisionen gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte und bei 
Verhandlungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, ohne daß es eines 
Antrages bedarf, auch darüber zu entscheiden, ob und in welchem Betrage eine 
unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem Verfahren vor dem Reichs- 
Versicherungsamt erwachsenen Kosten zu erstatten hat.
        <pb n="219" />
        — 211 — 
Dem Staatskommissar werden Kosten nicht erstattet; ebensowenig sind ihm 
Kosten zur Erstattung aufzulegen. War die Revision von dem Staatskommissar 
eingelegt worden, so sind die dem obsiegenden Rentenberechtigten etwa zuzusprechenden 
Kosten von der Versicherungsanstalt zu erstatten. 
Die von einer Partei zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden durch 
Vermittelung des Reichs-Versicherungsamts in derselben Weise beigetrieben, wie 
Gemeindeabgaben. 
8. Entscheidungen über Einsprüche gegen die Vertheilungen des Rechnungs- 
büreaus (§§. 90, 94, 95 des Gesetzes), sowie Beschlüsse über die Berücksichtigung 
von Widersprüchen aus Anlaß der Vertheilung (§. 160 des Gesetzes) ergehen ohne 
mündliche Verhandlung in Sitzungen der Abtheilung, an welchen in der Regel 
drei Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden theilnehmen. Mitglieder, welche bei 
der  Vertheilung mitgewirkt haben, dürfen mit berathender Stimme zugezogen 
werden. 
Dem Staatskommissar (Ziffer 6) ist unter Mittheilung der Akten Gelegen- 
heit zur Aeußerung zu geben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
    
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="220" />
        <pb n="221" />
        — 213 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Danziger 
Privat-Aktien-Bank in Danzig. S. 213. 
  
(Nr. 1928.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert- 
marknoten der Danziger Privat-Aktien-Bank in Danzig. Vom 25. De- 
zember 1890. 
Da die der Danziger Privat-Aktien-Bank bis zum 1. Januar 1891 ertheilte 
Befugniß zur Ausgabe von Banknoten in Folge Nichtverlängerung des Noten- 
privilegiums mit dem genannten Tage in Gemäßheit des §. 49 Nummer 1 des 
Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) erlischt, hat der 
Bundesrath auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes den Aufruf und die Einziehung 
der von der Danziger Privat-Aktien-Bank unterm 1. Juni 1875 beziehungsweise 
1. Juni 1882 und 1. Juni 1887 ausgegebenen Einhundertmarknoten mit folgen- 
den Maßgaben angeordnet: 
1. Der Aufruf ist im Jahre 1891, und zwar in angemessenen Zwischen- 
räumen viermal und im Laufe des Jahres 1892 mindestens zweimal 
bekannt zu machen 
im Deutschen Reichsanzeiger, 
in der Berliner Börsenzeitung, 
im Berliner Börsen-Courier, 
in der Danziger Zeitung. 
2. 
Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung, 
welche vor dem 1. April 1891 zu erfolgen hat, bis zum 30. Juni 1891 
bei der Kasse der Danziger Privat-Aktien-Bank in Danzig und bei 
der Kasse der Deutschen Bank in Berlin gegen Baargeld umgetauscht 
werden. 
3. Nach dem 30. Juni 1891 hören die mit der Firma der Danziger 
Privat-Aktien-Bank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein; 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 53 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1890.
        <pb n="222" />
        — 214 — 
dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden 
als solche bei der Kasse der Danziger Privat-Aktien-Bank bis zum 
Ablauf des Jahres 1892 eingelöst werden. 
4. Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung ge- 
langten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt. 
Berlin, den 25. Dezember 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="223" />
        Sachregister 
zum Reichs- 
Gesetzblatt. 
Jahrgang 1890. 
A. 
Ablehnung der Wahl zu Mitgliedern der Gewerbegerichte 
(G. v. 29. Juli S. 18) 145. — Ablehnung von Gerichts- 
personen im Verfahren vor den Gewerbegerichten (das. 
§. 27) 147. — desgl. von Mitgliedern der Schieds- 
gerichte für die Invalidität- und Altersversicherung (V. 
v. 1. Dez. §. 3) 194. 
Abstimmung bei den Verhandlungen vor den Gewerbe- 
gerichten (G. v. 29. Juli §§. 53, 67) 153. — desgl. 
bei den Schiedsgerichten für die Invaliditäts- und Alters- 
versicherung (V. v. 1. Dez. 88. 3, 18, 20) 194. 
Abtheilungen der Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli S. 9) 
143. 
Abtheilung des Reichs-Versicherungsamts für die An- 
gelegenheiten der Invaliditäts-- und Altersversicherung 
(V. v. 20. Dez. Nr. 1) 209. — Geschäftsgang bei dieser 
Abtheilung (das. Nr. 2 bis 8) 209. — Befugnisse etc. 
des Vorsitzenden (das. Nr. 2 bis 5, 8) 209. 
Afrika, s. Ostafrika und südwestafrikanisches Schutz- 
gebiet. 
Altersversicherung, Inkraftsetzung der §§. 18 und 140 
des Gesetzes darüber v. 22. Juni 1889 (V. v. 30. Dez. 
89) 1. — desgl. des Gesetzes in seinem vollen Umfange 
(V. v. 25. Nov.) 191. — Verfahren vor den auf Grund 
des Gesetzes errichteten Schiedsgerichten (V. v. 1. Dez.) 
193. — Verfahren beim Reichs-Versicherungsamt in An- 
gelegenheiten der Altersversicherung (V. v. 20. Dez.) 209. 
Amtsgerichte, Beweisaufnahme in gewerblichen Rechts- 
streitigkeiten (G. v. 29. Juli S. 43) 151. 
Verhängung von Zwangsmaßregeln gegen Zeugen 
und Sachverständige im Verfahren vor den Schiedsgerichten 
für Invaliditäts- und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. 
S. 17) 199. 
Reichs- Gesetzbl. 1890. 
Anhalt (Herzogthum), Feilbieten von in Anhalt gebrautem 
Bier im Umherziehen (Bek. v. 21. März) 60. 
Anleihen für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres 
(G. v. 1. Febr. §. 1) 49. (A. E. v. 17. März) 59. (G. 
v. 5. Juli S. 1) 130. — der Marine (G. v. 1. Febr. 
§. 1) 49. (A. E. v. 17. März) 59. — der Reichs- 
eisenbahnen (G. v. 1. Febr. 8. 1) 49. (A. E. v. 17. Mänz) 
59. — der Post- und Telegraphenverwaltung (G. v. 
1. Febr. §. 1) 49. (A. E. v. 17. März) 59. (G. v. 
5. Juli §. 1) 130. — zu den Kostenbeiträgen des Reichs 
für den Zollanschluß von Hamburg, sowie für Her- 
stellung des Nord-Ostseekanals (A. E. v. 17. März) 59. 
Festsetzung eines Zinsfußes von drei vom Hundert 
für Reichsanleihen (A. E. v. 17. Sept.) 177. 
Apotheken, Feilhalten und Verkauf von Atzneimitteln, 
Drogen und chemischen Präparaten (V. v. 27. Jan. 
§§. 1 bis 4) 9. — Nichtanwendung des Gesetzes über 
die Gewerbegerichte auf Gehülfen und Lehrlinge in Apo- 
theken (G. v. 29. Juli S. 76) 159. 
Arbeiter, Entscheidung ihrer gewerblichen Streitigkeiten mit 
den Arbeitgebern durch Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli 
§§. 1 bis 4, 76, 77) 141. — desgl. durch Einigungs- 
ämter (das. §§. 61 bis 63) 156. — durch den Gemeinde- 
vorsteher (das. §§. 71 bis 75) 158. — Wahl von 
Arbeitern zu Beisitzern der Gewerbegerichte (das. §§. 12 
bis 14, 16, 22) 144. — desgl. in die Ausschüsse der 
Gewerbegerichte (das. S. 70) 158. 
Arbeitnehmer als Beisitzer der Schiedsgerichte für 
die Invaliditäts- und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. 
§§. 2, 15) 194. — desgl. als Mitglieder der Spruch- 
kammern beim Reichs-Versicherungsamt (V. v. 20. Dez. 
Nr. 5) 210. 
Arbeitgeber, Entscheidung der gewerblichen Streitigkeiten 
derselben mit den Arbeitern durch die Gewerbegerichte 
A
        <pb n="224" />
        2 Sachregister. 
Arbeitgeber (Forts.) 
(G. v. 29. Juli §§. 1, 3, 4, 77) 141. — durch Eini- 
gungsämter (das. §§. 61 bis 63) 156. — durch den 
Gemeindevorsteher (das. §§. 71 bis 75) 158. — Wahl 
von Arbeitgebern zu Beisitzern der Gewerbegerichte (das. 
§§. 12 bis 14, 16, 22) 144. — desgl. in die Aus- 
schüsse der Gewerbegerichte (das. S. 70) 158. 
Arbeitgeber als Beisitzer der Schiedsgerichte für die 
Invaliditäts- und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. §§. 2, 
15) 194. — als Mitglieder der Spruchkammern beim 
Reichs-Versicherungsamt (V. v. 20. Dez. Nr. 5) 210. 
Arbeitsbuch, Entscheidung von Streitigkeiten darüber 
durch die Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli §§. 3, 56) 
142. — durch den Gemeindevorsteher (das. §. 71) 158. 
Arbeitsverhältniß, Entscheidung von Streitigkeiten über 
dasselbe durch die Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli §§. 3, 
560 142. — durch die Einigungsämter (das. S. 61) 156.— 
durch den Gemeindevorsteher (das. S. 71) 158. 
Arbeitszeugniß, Entscheidung von Streitigkeiten über das- 
selbe durch die Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli §§. 3, 56) 
142. — durch den Gemeindevorsteher (das. 5. 71) 158. 
Armeekorpsbezirke des Reichsgebiets (G. v. 27. Janr. 
Art. 1 §. 5) 7. 
Arrest im Verfahren vor den Gewerbegerichten (G. v. 
29. Juli §. 56) 154. 
Arzneimittel, Verkehr mit solchen (V. v. 27. Janr.) 9.— 
Aufhebung der älteren Verordnung vom 4. Januar 1875 
(das. §. 4) 9. 
Aufbereitungsanstalten, gewerbliche Streitigkeiten ihrer 
Arbeiter etc. (G. v. 29. Juli §. 77) 159. 
Aufruf der Fürfhundertmarknoten des Leipziger Kassen- 
vereins in Leipzig (Bek. v. 4. Juli) 76. — desgl. der 
Noten der Magdeburger Privatbank (Bek. v. 9. Dez.) 205. 
— desgl. der Einhundert-, Zweihundert- und Fünfhundert- 
marknoten der Provinzial-Aktienbank zu Posen (Bek. v. 
9. Dez.) 206. — der Einhundertmarknoten der Danziger 
Drivat-Aktienbank in Danzig (Bek. v. 25. Dez.) 213. 
Auskunftspersonen, Hinzuziehung zu den Einigungs- 
ämtern für gewerbliche Streitigkeiten (G. v. 29. Juli 
§§. 64, 65) 157. — f. auch Sachverständige, 
Zeieugen.  
Auslagen in Rechtsstreitigkeiten vor den Gewerbegerichten 
.l(0. v. 29. Juli §§. 52) 57, 58) 153. 
Ausschüsse der Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli §. 70) 
158. 
Auswärtiges Amt, Errichtung eines Kolonialraths als 
sachverständigen Betrath für dasselbe (A. E. v. 10. Okt.) 
179. 
1890. 
B. 
Banknoten, Antheil der Reichsbank an dem Gesammt- 
betrag des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs (Bek. 
v. 9. Mai) 68. 
Einziehung der Fünfhundertmarknoten des Leipziger 
Kassenvereins (Bek. v. 4. Juli) 76. — desgl. der Banknoten 
der Magdeburger Privatbank (Bek. v. 9. Dez.) 205.— 
der Einhundert., Iweihundert- und Fünfhundertmark- 
noten der Provinzial- Aktienbank in Posen (Bek. v. 9. Dez.) 
206. — der Einhundertmarknoten der Danziger Privat- 
Aktienbank in Danzig (Bek. v. 25. Dez.) 213. 
Bayern (Königreich), Aufstellung zweier Armeekorps des 
deutschen Reichsheeres (G. v. 27. Janr. Art. 1 §. 3) 7.— 
Anwendung des Gesetzes über die Friedenspräsenzstärke 
des Reichsheeres auf Bayern (G. v. 15. Juli §. 4) 140.— 
Abänderung der bayerischen Militär - Strafgerichts- 
ordnung vom 29. April 1869 (G. v. 3. Mai §. 1) 63. 
Uebergangsabgabe für geschrotetes Malz und Steuer- 
rückvergütung für ausgeführtes Bier in Bayern (Bek. 
v. 29. Mai) 69. 
Niederlassung bayerischer Staatsangehöriger in der 
Schweiz (Schlußprot, zum Vertr. v. 31. Mai Nr. 1) 134. 
Beamte, Wahl von Staats- und Gemeindebeamten zu 
Vorsitzenden etc. der Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli 
S. 15) 145.  
Behörden, Zuständigkeit derselben bei Ausführung des 
Gesetzes über die Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli §. 83) 
161. 
Aufsichtsbehörden der Schiedsgerichte für die Invali= 
ditäts- und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. §. 25) 201. 
s. auch Landes-Zentralbehörden. 
Beisitzer der Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli §§. 9 bis 13, 
16 bis 22, 48, 49, 53, 54, 77) 143. — der als 
Einigungsämter thätigen Gewerbegerichte (das. §§. 63, 
64, 67) 156. 
Beisitzer der Schiedsgerichte für die Invaliditäts- 
und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. §§. 1 bis 3, 13, 
15, 18, 20, 22, 23) 193. 
Beistände der Parteien im Verfahren vor den Gewerbe- 
gerichten (G. v. 29. Juli §§. 29, 52) 147. — desgl. 
vor den Schiedsgerichten für die Invaliditäts- und Alters- 
versicherung (V. v. 1. Dez. §. 9) 196. 
Bekanntmachungen über die Zusammensetzung der Ge- 
werbegerichte u. s. w. (G. v. 29. Juli §§. 17, 74, 75) 
145. — Bekanntmachung der von den Einigungsämtern 
abgegebenen Schiedssprüche etc. (das. §§. 66, 68, 69) 157.
        <pb n="225" />
        Sachregister. 
Beklagter bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gewerbegerichten 
(G. v. 29. Juli §§. 34, 35, 37 bis 44, 48, 49, 51, 
52, 54) 149. 
Belgien, Theilnahme an dem internationalen Vertrage 
vom 6. Mai 1882 über Regelung der Fischerei in der 
Nordsee (Erkl. v. 1. Febr. 89.) 5. — Beitritt zu der 
internationalen Vereinbarung über die technische Einheit 
im Eisenbahnwesen (Bek. v. 15. Sept.) 175. 
Bergwerke, gewerbliche Streitigkeiten ihrer Arbeiter etc. 
(G. v. 29. Juli §§. 77) 159. 
Aufstellung von Dampfkesseln in Bergwerken (Bek. 
v. 5. Aug. S. 14) 167. 
Berichterstatter im Verfahren vor den Schiedsgerichten 
für Invaliditäts- und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. 
§§. 13, 20) 198. — desgl. im Verfahren vor dem Reichs- 
Versicherungsamt (V. v. 20. Dez. Nr. 5) 210. 
Berufung gegen die Entscheidungen der Gewerbegerichte 
(G. v. 29. Juli §§. 55, 56) 154.— desgl. der Innungen 
und der Innungs-Schiedsgerichte (das. S. 79) 161. 
Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung bei der 
Invaliditäts- und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. §§. 4 
bis 6, 8, 9, 14, 15, 19) 195. 
Berufungsgericht für das Schutzgebiet der Marschall- 
Inseln (V. v. 7. Febr. §§. 6, 8, 12) 56. — desgl. für 
das südwestafrikanische Schutzgebiet (V. v. 10. Aug. 
§§. 4, 7, 13) 171. 
Bescheide der Schiedsgerichte für die Invaliditäts- und 
Altersversicherung über Zurückweisung von Berufungen 
(V. v. 1. Dez. §. 6) 195.  
Beschlüsse der Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli §§. 30, 
36, 53) 148. — desgl. der Schiedsgerichte für die In- 
validitäts- und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. §§. 15, 
21) 198.   
Beschwerde gegen die Entscheidungen der Gewerbegerichte 
(G. v. 29. Juli §§. 55, 56, 40) 154.— gegen die Rechts- 
gültigkeit der Wahl von Mitgliedern der Gewerbegerichte 
(das. §. 15) 145.— gegen die Verhängung von Ordnungs- 
strafen durch den Vorsitzenden (das. §§. 21, 40) 146. 
Beschwerde gegen Verfügungen etc. der Schiedsgerichte 
für die Invaliditäts- und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. 
§§. 12, 17, 25) 197. 
Beschwerdegericht für das Schutzgebiet der Marschall- 
Inseln (V. v. 7. Febr. §§. 6, 7, 12) 56. — für das 
südwestafrikanische Schutzgebiet (V. v. 10. Aug. §§. 4,7, 13) 
171. 
Betriebsbeamte, Entscheidung ihrer Streitigkeiten mit 
Arbeitgebern durch Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli §. 2) 
142. 
1890. 3 
Beweisaufnahme im Verfahren vor den Gewerbegerichten 
(G. v. 29, Juli §§. 40 bis 45) 150. — desgl. im 
Verfahren vor den Schiedsgerichten für die Invaliditäts- 
und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. 55. 11, 15, 16) 197. 
Bier, Feilbieten von in Anhalt gebrautem Bier im Um- 
herzichen (Bek. v. 21. März) 60. 
Steuerrückvergütung für ausgeführtes Bier in Bayern 
(Bek. v. 29. Mai) 69. 
Brigadebezirke der Armeekorps des deutschen Reichsheeres 
(G. v. 27. Janr. Art. I §. 5) 7. 
Brüche, gewerbliche Streitigkeiten ihrer Arbeiter etc. (G. 
v. 29. Juli §. 77) 159. 
Bürgermeister, Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten 
(G. v. 29. Juli §§. 71, 78) 158. 
Bundesgebiet des Deutschen Reichs, Hinzutritt der Insel 
Helgoland (G. v. 15. Dez. §. 1) 207. 
Bundesrath, Genehmigung des Vertrages wegen Unter- 
haltung einer Postdampfschiffsverbindung nach Ostafrika 
(G. v. 1. Febr. §. 2) 19. 
Zustimmung des Bundesraths zur Einschränkung 
der Gerichtsbarkeit des deutschen Konsuls in Samoa 
(G. v. 6. Juli Art. 1) 139. — desgl. zur Anwendung 
von Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Junt 1883 über 
die Reichskriegshäfen auf die Insel Helgoland, sowie zur 
Einführung von anderen Reichsgesetzen daselbst (G. v. 
15. Dez. §§. 5, 6) 207. — Beschluß des Bundesraths 
über Zutheilung der Insel zu einem Reichstagswahlkreise 
(das. §. 4) 207. 
Theilnahme eines Bundesrathsmitglieds an Ent- 
scheidungen der Spruchkammern des Reichs-Versicherungs- 
amts in Angelegenheiten der Invaliditäts- und Alters- 
versicherung (V. v. 20. Dez. Nr. 5) 210. 
Bundesstaaten, Aufstellung der Armeekorps des deutschen 
Reichsheeres (G. v. 27. Janr. Art. I §. 3) 7. 
Matrikularbeiträge derselben zum Reichshaushalt 
für 1889/90 (G. v. 1. Febr. §. 2) 21. — desgl. zum 
Reichshaushalt für 1890/91 (Anl. z. G. v. 1. Febr.) 45. 
(G. v. 5. Juli, Anl. dazu) 81. (G. v. 5. Juli, Aul. 
dazu) 84. (G. v. 5. Juli, Anl. dazu) 128. 
C. 
Chemische Präparate, Feilhalten und Verkauf in 
Apotheken (V. v. 27. Janr. §§. 2 bis 4) 9. 
Civilprozeßordnung, Anwendung von Bestimmungen 
derselben auf das Verfahren vor den Gewerbegerichten 
(G. v. 29. Juli §§. 24, 26, 40, 43, 44, 46, 51, 55, 56, 72) 
A*
        <pb n="226" />
        4 Sachregister. 
Civilprozeßordnung (Forts.) 
147. — vor den Schiedsgerichten für die Invaliditäts- 
und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. §§. 3, 17) 194. 
— desgl. vor den Gerichten im südwestafrikanischen 
Schutzgebiet (V. v. 10. Aug. §. 7) 173. — desgl. im 
Schutzgebiet der Marschall- Juseln (V. v. 7. Febr. 
S. 7) 57. 
D. 
Däuemark, Theilnahme an dem internationalen Ver- 
trage vom 6. Mai 1882 über Regelung der Fischerei 
in der Nordsee (Erkl. v. 1. Febr. 89.) 5. 
Aufhebung des Einfuhrverbots für Schweine, 
Schweinefleisch und Würste dänischen Ursprungs (V. v. 
5. Dez.) 203. 
Dampfkessel, polizeiliche Bestimmungen über die An- 
legung (Bek. v. 5. Aug.) 163. — insbes. über Dampf- 
schiffskessel (das. §§. 8, 19, 20) 165. — Aufhebung der 
älteren Bestimmungen vom 29. Mai 1871 und 27. Juli 
1889 (das. §. 24) 169. 
Danzig, Aufruf und Einziehung der Einhundertmarknoten 
der Privat--Aktienbank daselbst (Bek. v. 25. Dez.) 213. 
Deklaration, s. Erklärung. 
Deutsche, Rechte und Pflichten derselben hinsichtlich der 
Niederlassung in der Schweiz (Vertr. v. 31. Mai Art. 1, 
2, 5 bis 11) 131. (Schlußprot. dazu Nr. 1, 3) 134. 
Dienstkaution, s. Kautionen. 
Divisionsbezirke der Armeekorps des Deutschen Reichs- 
heeres (G. v. 27. Janr. Art. I §. 5) 7. 
Drogen, Feilhalten und Verkauf gewisser Drogen in 
Apotheken (V. v. 27. Janr. §§. 2 bis 4) 9. 
E. 
Ehrenämter bei den Gewerbegerichten (G. v. 29. Juli 
S. 18) 145.  
Eid, Ableistung im Verfahren vor den Gewerbegerichten 
(G. v. 29. Juli §§. 45, 46) 152. — desgl. im Ver- 
fahren vor den Schiedsgerichten für die Invaliditäts- 
und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. S. 17) 199. 
Einfuhr, Aufhebung der Verordnung vom 29. Nov. 
1887, betr. das Verbot der Einfuhr von Schweinen, 
Schweinefleisch und Würsten dänischen, schwedischen oder 
norwegischen Ursprungs (V. v. 5. Dez.) 203. 
Einigungsämter für gewerbliche Streitigkeiten (G. v. 
29. Juli §§. 61 bis 69) 156. 
1890 
Einjährig-Freiwillige, Nichtanrechnung derselben auf 
die Friedenspräsenzstärke des Reichsheeres (G. v. 15. Juli 
S. 1) 140. 
Einschreibbriefe, Zustellungen im Verfahren vor den 
Schiedsgerichten für Invaliditäts- und Altersversicherung 
mittelst eingeschriebener Briefe (V. v. 1. Dez. S. 10) 197. 
Einspruch gegen Vertheilung der Invaliditäts- und 
Altersrentenbeträge durch das Rechnungsbüreau des 
Reichs-Versicherungsamts (V. v. 20. Dez. Nr. 8) 211. 
— Einspruch gegen die Urtheile der Gewerbegerichte (G. 
v. 29. Juli §§. 38, 42, 56) 150. 
Einziehung der Fünfhundertmarknoten des Kassenvereins 
in Leipzig (Bek. v. 4. Juli) 76. — der Banknoten der 
Magdeburger Privatbank (Bek. v. 9. Dez.) 205. — 
der Einhundert., Zweihundert- und Fünfhundertmarknoten 
der Provinzial-Aktienbank in Posen (Bek. v. 9. Dez.) 
206. — der Einhundertmarknoten der Danziger Privat- 
bank in Danzig (Bek. v. 25. Dez.) 213. 
Eisenbahnen, Abänderung der Militär-Transport-Ord. 
nung für Eisenbahnen im Frieden vom 11. Febr. 1888 
(V. v. 26. Mai §. 1) 71. 
Eisenbahnlokomotiven, Anlegung der Kessel darin 
(Bek. v. 5. Aug. S. 23) 169. 
Eisenbahnwesen, Beitritt Belgiens, Serbiens und 
Griechenlands zur internationalen Vereinbarung über die 
technische Einheit im Eisenbahnwesen (Bek. v. 15. Sept.) 
175. 
Elsaß-Lothringen, Uebertragung landesherrlicher Be- 
fugnisse auf den Statthalter (V. v. 11. Dez. 89.) 2. 
Kontrole des Landeshaushalts für 1889/90 durch 
den Rechnungshof (G. v. 6. Febr.) 50. 
Endurtheile der Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli §. 50) 
154. 
Entscheidungen der Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli 
§§. 1, 22, 54, 57) 141. — Rechtsmittel gegen diese 
Entscheidungen (das. §. 55) 154. — Entscheidungen über 
Gewerbestreitigkeiten durch den Gemeindevorsteher (das. 
§§. 71 bis 73) 158. 
Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts in 
Angelegenheiten der Invaliditäts- und Altersversicherung 
(V. v. 20. Dez. Nr. 1, 4, 7, 8) 209. — desgl. der 
Schiedsgerichte für diese Versicherung (V. v. 1. Dez. 
§§. 15, 18, 21 bis 23) 198. 
Erklärung zum Art. 8 des internationalen Vertrages 
vom 6. Mai 1882 über Regelung der Fischerei in der 
Nordsee (v. 1. Febr. 89.) 5.  
Ersatzreserve, Ueberweisung von Geistlichen römisch- 
katholischer Konfession zur Ersatzreserve (G. v. 8. Febr.) 23.
        <pb n="227" />
        Sachregister. 1890. 5 
F. 
Fabrikarbeiter, Entscheidung ihrer Streitigkeiten mit den 
Arbeitgebern durch Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli §. 2) 
142. 
Feilbieten von in Anhalt gebrautem Bier im Umher- 
ziehen (Bek. v. 21. März) 60. 
Feilhalten von Arzneimitteln und chemischen Präparaien 
(V. v. 27. Janr. §§. 1 bis 4) 9. 
Fischerei in der Nordsee, Erklärung zum Art. 8 des 
internationalen Vertrages vom 6. Mai 1882 über polizei- 
liche Regelung derselben (v. 1. Febr. 89.) 5. 
Formulare zu Bescheinigungen w. über Naturalleistungen 
der Gemeinden für die bewaffnete Macht im Frieden 
(A. E. v. 15. Okt., Anl. dazu) 183. 
Fouragesatz für mobile Pferde (V. v. 27. Juni zu 1) 75. 
— desgl. für einquartierte Pferde der bewaffneten Macht 
im Frieden (A. E. v. 15. Okt., Anl. dazu) 182. 
Frankreich, Theilnahme an dem internationalen Ver- 
trage vom 6. Mai 1882 über Regelung der Fischerei in 
der Nordsee (Erkl. v. 1. Febr. 89.) 5. 
Friedenspräsenzstärke des Reichsheeres, anderweite 
Feststellung derselben (G. v. 15. Juli §s. 1 bis 3) 140. 
Friedens-Transport-Ordnung vom 11. Febr. 1888, 
Abänderung des §§. 35 (V. v. 26. Mai F. 1) 71. 
G. 
Gebühren im Verfahren vor den Gewerbegerichten (G. 
v. 29. Juli §§. 8, 57, 58) 143. 
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 
30. Juni 1878, Abänderung des §. 14 (G. v. 11. Juni 
Art. 1) 73. — Anwendung von Bestimmungen derselben 
auf das Verfahren vor den Gewerbegerichten (G. v. 
29. Juli S. 59) 155. — desgl. vor den Schiedsgerichten 
für die Invaliditäts- und Altersversicherung (V. v. 1.Dez. 
S. 17) 199. 
Gehülfen, Eutscheidung ihrer Streitigkeiten mit den Ar- 
beitgebern durch Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli §. 2) 
142. — Nichtanwendung des Gesetzes auf Gehülfen in 
Apotheken und Handelsgeschäften (das. S. 76) 159. 
Geistliche, Wehrpflicht der Geistlichen römisch katholischer 
Konfession (G. v. 8. Febr.) 23. 
Geldstrafe gegen ausbleibende Parteien im Verfahren vor 
den Gewerbegerichten (G. v. 29. Juli S. 40) 150. 
Gemeindebeamte, Wahl zu Vorsitzenden etc. der Gewerbe- 
gerichte (G. v. 29. Juli §. 15) 145. — Zustellungen 
im Verfahren vor diesen Gerichten durch Gemeindebeamte 
(das. 5§. 23, 77) 147. 
Gemeinden, Errichtung von Gewerbegerichten für den 
Bezirk einer Gemeinde (G. v. 29. Juli §§. 1, 6, 8, 11, 
83) 141. — desgl. eines gemeinsamen Gerichts für 
mehrere Gemeinden (das. §§. 1, 8, 11, 83) 141.— 
Wahl von Mitgliedern der Gewerbegerichte durch die Ge- 
meindevertretung (das. §§. 11, 16, 18) 144. — Ent- 
scheidung gewerblicher Streitigkeiten durch den Gemeinde- 
vorsteher (das. §§. 71 bis 75) 158. 
Fouragelieferung der Gemeinden für die bewaffnete 
Macht im Frieden (A. E. v. 15. Okt., Anl. dazu) 182. 
Gemeindevorsteher (Bürgermeister, Schultheiß, Orts- 
vorsteher u. s. w.), Entscheidung gewerblicher Streitig- 
keiten (G. v. 29. Juli §§. 71 bis 75, 78) 158. 
Gerichtliches Verfahren im Schutzgebiet der Marschall- 
Inseln (V. v. 7. Febr. §§. 3 bis 5, 7, 8) 56. — desgl. 
im südwestafrikanischen Schutzgebiet (V. v. 10. Aug. 88. 6, 
7, 10 bis 13) 172. 
s. auch Verfahren. 
Gerichtskosten, s. Kosten. 
Gerichtskostengesetz, Anwendung von Bestimmungen 
desselben auf das Verfahren vor den Gewerbegerichten 
(G. v. 29. Juli §. 57) 155. 
Gerichtsschreiberei bei den Gewerbegerichten (G. v. 
29. Juli §§. 23, 30 bis 34, 38, 47) 147. 
Gerichtssprache bei den Gewerbegerichten (G. v. 29. Juli 
§. 36) 149. — s. auch Geschäftssprache. 
Gerichtsverfassungsgesetz, Anwendung von Bestimmun- 
gen desselben auf die Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli 
§§. 36, 53, 60, 80) 149. — desgl. auf die Gerichte 
im südwestafrikanischen Schutzgebiet (V. v. 10. Aug. S. 13) 
174. — auf die Schiedsgerichte für die Invaliditäts- 
und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. §§. 1, 12, 26) 193. 
Geschäftsberichte der Schiedsgerichte für die Invaliditäts- 
und Altersversicheräng an das Reichs-Versicherungsamt 
(V. v. 1. Dez. §. 27) 202. 
Geschäftsgang bei den Schiedsgerichten für die In- 
validitäts- und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. §§. 2, 
25) 193. — desgl. bei dem Reichs-Versicherungsamt 
in Angelegenheiten dieser Versicherung (V. v. 20. Dez. 
Nr. 3) 209. 
Geschäftssprache bei den Schiedsgerichten für die In- 
validitäts, und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. §. 26) 201.
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        6 Sachregister. 
Gesellen, Entscheibung ihret Streitigkeiten mit dem Ar- 
beitgeber durch Gewerbegerichte (G. v. 29, Juli §. 2) 142. 
Gewerbegerichte, Errichtung und Zusammensetzung (G. 
v. 29. Juli §§. 1 bis 23) 141. — Errichtung gemein- 
samer Gewerbegerichte für mehrere Gemeinden (das. §§. 1, 
8, 11, 16, 83) 141. — Aufhebung bestehender Ge- 
werbegerichte (das. §. 80) 161. — Zulassung gewerb- 
licher Schiedsgerichte als Gewerbegerichte (das. §. 81) 
161. — Verfahren vor den Gewerbegerichten (das. §§. 24 
bis 60) 147. — Thätigkeit der Gerichte als Einigungs- 
ämter (das. §§. 61 bis 69) 156. — Gutachten und 
Anträge der Gewerbegerichte (das. §. 70) 158. — In- 
krafttreten des Gesetzes (das. §. 84) 162. 
Gewerbeordnung, Errichtung von Gewerbegerichten nach 
Bestimmungen der Gewerbeordnung (G. v. 29. Juli 
§§. 1, 2, 13, 73, 79, 81) 141. — Aufhebung des 
S. 120 a derselben (das. §. 78) 160. 
Griechenland, Beitritt zur internationalen Vereinbarung 
über die technische Einheit im Eisenbahnwesen (Bek. v. 
15. Sept.) 175. 
Großbritannien, Theilnahme an dem internationalen 
Vertrage vom 6. Mai 1882 über Regelung der Fischerei 
in der Nordsee (Erkl. v. 1. Febr. 89.) 5. 
Gruben, gewerbliche Streitigkeiten ihrer Arbeiter etc. (G. 
v. 29. Juli §. 77) 159. 
H. 
Hamburg, Anleihe zu den Kostenbeiträgen des Reichs für 
den Zollanschluß von Hamburg (A. E. v. 17. März) 59. 
Handelsgeschäfte, Nichtanwendung des Gesetzes über die 
Gewerbegerichte auf Gehülfen und Lehrlinge in Handels- 
geschäften (G. v. 29. Juli §. 76) 159. 
Handelsverträge, Ausdehnung der Zollermäßigungen 
im deutsch italienischen Handelsvertrage vom 4. Mai 
1883 und im deutsch-sponischen Handelsvertrage vom 
12. Juli 1883 auf Marokko (V. v. 9. Juli) 137. 
Hausgewerbetreibende, Entscheidung ihrer Streitig- 
keiten mit Arbeitgebern durch Gewerbegerichte (G. v. 
29. Juli §§. 4, 14) 143. 
Heimarbeiter, Entscheidung ihrer Streitigkeiten mit 
Arbeitgebern durch die Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli 
§§. 4, 14) 143. 
Helgoland, Vereinigung mit dem Deutschen Reich (G. 
v. 15. Dez.) 207. — Einverleibung der Insel in den 
preußischen Staat (das. §§. 1, 2) 207. 
1890. 
Honigpräparate, Aufhebung der Verordnung über den 
Verkehr mit solchen vom 3. Januar 1883 (V. v. 27. Janr. 
S. 4) 10. 
Hülfsbeisitzer der Schiedsgerichte für die Invaliditäts. 
und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. §. 2) 194. 
J. 
Innungs-Schiedsgerichte, Zuständigkeit derselben (G. 
v. 29. Juli 88. 79, 13) 160. · 
Internationaler Vertrag vom 6. Mai 1882 über 
Regelung der Fischerei in der Nordsee, Erklärung zum 
Artikel 8 desselben (v. 1. Febr. 89.) 5. 
Internationale Vereinbarung über die technische Ein- 
heit im Eisenbahnwesen, Beitritt Belgiens, Serbiens und 
Griechenlands (Bek. v. 15. Sept.) 175. 
Invaliditätsversicherung, Inkraftsetzung der §§. 18 
und 140 des Gesetzes darüber vom 22. Juni 1889 (V. 
v. 30. Dez. 89.) 1. — desgl. des Gesetzes in seinem 
vollen Umfange (V. v. 25. Nov.) 191. — Verfahren 
vor den auf Grund des Gesetzes errichteten Schieds- 
gerichten (V. v. 1. Dez.) 193. — Verfahren beim 
Reichs-Versicherungsamt in Angelegenheiten der Inva- 
liditätsversicherung (V. v. 20. Dez.) 209. 
Italien, Ausdehnung der Zollermäßigungen im deutsch- 
italienischen Handelsvertrage vom 4. Mai 1883 auf 
Marokko (V. v. 9. Juli) 137. 
K. 
Kaiser, Ernennung des Vorsitzenden der Abtheilung im 
Reichs-Versicherungsamt für Invaliditäts- und Alters- 
versicherung (V. v. 20. Dez. Nr. 2) 209. 
Kaiserliche Verordnung über Einschränkung der Ge- 
richtsbarkeit des deutschen Konsuls in Samoa (G. v. 
6. Juli Art. 1) 139. — desgl. über Anwendung von 
Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1883 über 
die Reichskriegshäfen auf die Insel Helgoland (G. v. 
15. Dez. §. 5) 207. — über Einführung von Reichs- 
gesetzen daselbst (das. §. 6) 208. 
Kaiserlicher Kommissar für das Schutzgebiet der Mar- 
schall-Inseln, Befugnisse (V. v. 7. Febr. §. 9) 57. — 
desgl. des Kommissars für das südwestafrikanische Schutz- 
gebiet (V. v. 10. Aug. §§. 2, 4, 5, 8, 14) 171. 
Uebertragung der Befugnisse des ehemaligen Landes- 
hauptmanns auf den Kaiserlichen Kommissar für das 
Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie (V. v. 6. Mai) 67.
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        Sachregister. 
Kammern der Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli §. 9) 143. 
Kautionen der Militär- und Marinebeamten, Abänderung 
der Verordnungen darüber vom 16. Aug. 1876 und 
4. März 1879 (V. v. 10. Febr.) 51. 
Kirchenämter, Aufhebung des Gesetzes über die unbe- 
fugte Ausübung von Kirchenämtern vom 4. Mai 1874 
(G. v. 6. Mai §. 1) 65. 
Kläger bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gewerbegerichten 
(G. v. 29. Juli §§. 34, 35, 37 bis 44, 48, 49, 51, 
52, 54) 149.  
Kolonialrath, Errichtung desselben (A. E. v. 10. Okt.) 179. 
Kommunalverbände, Errichtung gemeinsamer Gewerbe- 
gerichte (G. v. 29. Juli §§. 1, 8, 11, 16, 18, 70, 83) 141. 
Konkurssachen, Verfahren vor den Gerichten im süd- 
westafrikanischen Schutzgebiete (V. v. 10. Aug. §. 7) 
172. — desgl. im Schutzgebiet der Marschall-Inseln (V. 
v. 7. Febr. §. 7) 57. 
Konsulargerichtsbarkeit, Anwendung des Gesetzes über 
dieselbe vom 10. Juli 1879 auf das südwestafrikanische 
Schutzgebiet (V. v. 10. Aug. §§. 4, 13) 171. — desgl. 
auf das Schutgebiet der Marschall-Inseln (V. v. 7. debr. 
§§. 6, 8, 11) 66. 
Einschränkung der Konsulargerichtsbarkeit des deut- 
schen Konsuls in Samoa (G. v. 6. Juli Art. 1) 139. 
(V. v. 29. Okt.) 189. 
Konsuln, Einschränkung der Gerichtsbarkeit des deutschen 
Konsuls in Samoa (G. v. 6. Juli Art. 1) 139. (V. v. 
29. Okt. §. 1) 189. 
Konventionalstrafen aus dem Arbeitsverhältniß , Ent. 
scheidung von Streitigkeiten darüber durch die Gewerbe- 
gerichte (G. v. 29. Juli §§. 3, 56) 142. 
Kosten des Verfahrens vor den Gewerbegerichten (G. v. 
29. Juli §§. 49, 52, 55 bis 59) 152. — Kosten der Ein- 
richtung und Unterhaltung dieser Oerichte (das. §§. 8, 77) 
143. 
Kosten im Verfahren vor den Schiedsgerichten für 
die Invaliditäts- und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. 
§§. 19, 9, 14, 17) 200. — desgl. vor dem Reichs- 
Versicherungsamt in Angelegenheiten dieser Versicherung 
(V. v. 20. Dez. Nr. 7) 210. 
Krankenversicherungsbeiträge, Entscheidung von 
Streitigkeiten darüber durch die Gewerbegerichte (G. v. 
29. Juli §. 3) 142. — durch den Gemeindevorsteher 
(das. §§. 71, 78) 158. 
Kriegsleistungen, Abänderung der Verordnung vom 
14. April 1888 über Ausführung der Gesetze über die 
Kriegsleistungen (V. v. 27. Juni) 75. 
1890. 7 
Küstengewässer, internationale Regelung der Fischerei 
in der Ostsee außerhalb der Küstengewässer (Erkl. v. 
1. Febr. 89.) 5. 
L. 
Landeshaushalt von Elsaß-Lothringen für 1889/90, 
Kontrole durch den Rechnungshof (G. v. 6. Febr.) 50. 
Landesherren, Uebertragung landesherrlicher Befugnisse 
auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen (V. v. 
11. Dez. 89.) 2. 
Landespolizeibehörden, Aufhebung der von denselben 
auf Grund des Gesetzes vom 4. Mai 1874 über unbe- 
fugte Ausübung von Kirchenämtern erlassenen Verfügungen 
(G. v. 6. Mai §. 2) 65. 
Landes-Zentralbehörden, Anordnungen über die Er- 
richtung 2c. von Gewerbegerichten (G. v. 29. Juli §§. 1, 
6, 77, 81, 83) 141. — desgl. über die Entscheidung 
gewerblicher Streitigkeiten durch Organe der Gemeinde- 
verwaltung (das. §. 75) 159. — Anordnungen über 
Errichtung r2c. von Schiedsgerichten für die Invaliditäts- 
und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. §§. 1, 12, 24, 
25) 193. 
Gestattung von Ausnahmen hinsichtlich der Auf. 
stellung von Dampfkesseln (Bek. v. 5. Aug. 8. 21) 168. 
s. auch Zentralbehörden. 
Landgerichte, Entscheidung über die Amtzentsetzung von 
Mitgliedern der Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli §. 19) 
146. — Entscheidung auf Beschwerden über Verhängung 
von Ordnungsstrafen gegen dieselben (das. §. 21) 146.— 
Entscheidung auf Berufungen und Beschwerden gegen 
Urtheile etc. der Gewerbegerichte (das. §§. 55, 59) 154. 
Landwehrbezirke des deutschen Reichsheeres (G. v. 
27. Jan. Art. 1 §. 5) 7. 
Lehrlinge, Entscheidung ihrer Streitigkeiten mit den Ar- 
beitgebern durch Gewerbegerichte (G. v., 29. Juli §. 2) 
142. — Nichtanwendung der Bestimmungen auf Lehr- 
linge in Apotheken und Handelsgeschäften (das. §. 76) 159. 
Leipzig, Aufruf der Fünfhundertmarknoten des Leipziger 
Kassenvereins (Bek. v. 4. Juli) 76. 
Liquidation der Gemeinden über Fouragelieferung für 
die bewaffnete Macht im Frieden (A. E. v. 15. Okt., 
Anl. dazu) 185.  
Lohnstreitigkeiten, Entscheidung durch die Gewerbe- 
gerichte (G. v. 29. Juli §. 3 Nr. 2) 142. 
Lokomobilen, polizeiliche Bestimmungen über ihre Auf- 
stellung (Bek. v. 5. Aug. §§. 16 bis 18, 20) 167.
        <pb n="230" />
        8 Sachregister. 
M. 
Magdeburger Privatbank, Aufruf und Einziehung 
ihrer Noten (Bek. v. 9. Dez.) 205. 
Magistrat, Wahl des Vorsitzenden der Gewerbegerichte 
und seines Stellvertreters (G. v. 29. Juli 88. 11, 16, 
18) 144. — s. auch Gemeindevorsteher. 
Malz, Uebergangsabgabe für geschrotetes Malz in Bayern 
(Bek. v. 29. Mai) 69. 
Marinebeamte, Abänderung der Verordnungen vom 
16. Aug. 1876 und 4. März 1879 über die Kautionen 
derselben (V. v. 10. Febr.) 51. 
Marineverwaltung, Anleihe für dieselbe (G. v. 1. Febr. 
8. 1) 49. (A. E. v. 17. März) 59. 
Marokko, Ausdehnung der Zollermäßigungen in den 
Tarifen A zu dem deutsch italienischen und dem deutsch- 
spanischen Handelsvertrage auf Marokko (V. v. 9. Juli) 
137. 
Marschall-Inseln, Rechtsverhältnisse im Schutzgebiet 
derselben (V. v. 10. Febr.) 55. 
Marschronten für Kriegsverhältnisse, Abänderung des 
Formulars (V. v. 27. Juni zu II) 75. 
Matrikularbeiträge der Bundesstaaten zum Reichshaus- 
halt für 1889/90 (G. v. 1. Febr. §. 2) 21. — desgl. 
zum Reichshaushalt für 1890/91 (G. v. 1. Febr., Aul. 
dazu) 45. (G. v. 5. Juli, Anl. dazu) 81. (G. v. 5. Juli, 
Anl. dazu) 84. (G. v. 5. Juli, Anl. dazu) 128. 
Meistbegünstigung, gegenseitiges Zugeständniß derselben 
zwischen Deutschland und der Schweiz (Vertr. v. 31. Mai 
Art. 7) 134. 
Militärbeamte, Abänderung der Verordnungen vom 
16. Aug. 1876 und 4. März 1879 über die Kautionen 
derselben (V. v. 10. Febr.) 51. 
Militärdienstverpflichtung der Geistlichen römisch- 
katholischer Konfession (G. v. 8. Febr.) 23. — Be- 
freiungen der Bewohner von Helgoland von der Wehr- 
pflicht (G. v. 15. Dez. §. 3) 207. 
Militärgerichtsbarkeit, verabschiedete Offiziere sind der- 
selben nicht unterworfen (G. v. 3. Mai S. 1) 63. 
Militärgut, Beförderung auf den Eisenbahnen im Frieden 
(V. v. 26. Mai SF. 1) 71. 
Militärpersonen, Anwendung des §. 14 der Gebühren- 
ordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 
auf Personen des Soldatenstandes (G. v. 11. Juni 
Art. 1) 73. 
Vernehmung von Militärpersonen als Zeugen im 
Verfahren vor den Schiedsgerichten für die Invaliditäts- 
und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. §. 17) 199. 
1890. 
Militär-Strafgerichtsordnung, Abänderung derselben 
(G. v. 3. Mai) 63. 
Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im 
Frieden vom 11. Februar 1888, Abänderung des §. 35 
(V. v. 26. Mai §. 1) 71. 
Militärverwaltung, s. Reichsheer. 
Mineralwässer, künstliche, Feilhalten und Verkauf do- 
selben (V. v. 27. Jan. §. 1) 9. — Aufhebung der 
Verordnung über den Verkehr mit solchen vom 9. Februar 
1880 (das. §. 4) 10. 
Mitglieder des Reichs. Versicherungsamts, Hinzuziehung 
bei Entscheidungen in Angelegenheiten der Invaliditäts. 
und Altersversicherung (V. v. 20. Dez. Nr. 4, 5, 8) 210. 
s. auch Beisitzer. 
Mündliche Verhandlung im Verfahren vor den Ge- 
werbegerichten (G. v. 29. Juli §§. 33, 35 bis 37, 53) 
148. — desgl. im Verfahren vor den Schiedsgerichten 
für die Invaliditäts- und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. 
§§. 6, 8, 10 bis 16, 18, 21) 196. 
N. 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, 
Abänderung der Instruktion darüber vom 30. Aug. 1887 
(A. E. v. 15. Okt.) 181. 
Neu-Guinea-Kompagnie, Befugnisse des Kaiserlichen 
Kommissars für das Schutzgebiet (V. v. 6. Mai) 67. 
Niederland, Theilnahme an dem internationalen Ver- 
trage vom 6. Mai 1882 über Regelung der Fischerei 
in der Nordsee (Erkl. v. 1. Febr. 89.) 5. 
Niederlassungsvertrag mit der Schweiz (v. 31. Mai) 
131. 
Nord-Ostsee-Kanal, Anleihe zu den Kostenbeiträgen des 
Reichs für Herstellung desselben (A. E. v. 17. März) 59. 
Nordsee, Erklärung zum Art. 8 des internationalen Ver- 
trages vom 6. Mai 1882 über polizeiliche Regelung der 
Fischerei in der Nordsee (v. 1. Febr. 89.) 5. 
Norwegen, Aufhebung des Einfuhrverbots für Schweine, 
Schweinefleisch und Würste dorther (V. v. 5. Dez.) 203. 
Nothfristen im Verfahren vor den Gewerbegerichten (G. 
v. 29. Juli §§. 55, 72) 154. 
O. 
Oeffentlichkeit der Verhandlungen vor den Gewerbe- 
gerichten (G. v. 29. Juli §. 36) 149. — desgl. vor 
den Schiedsgerichten für die Invaliditäts- und Alters- 
versicherung (V. v. 1. Dez. §§. 1, 12, 21) 193.
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        Sachregister. 
Offiziere, verabschiedete, sind der Militärgerichtsbarkeit 
nicht unterworfen (G. v. 3. Mai §§. 1, 2) 63. 
Ordnungsstrafen gegen Beisitzer der Gewerbegerichte 
(G. v. 29. Juli §. 21) 146. — desgl. der Schieds- 
gerichte für die Invaliditäts-- und Altersversicherung (V. 
v. 1. Dez. §. 12) 197. 
Ortsbehörden, s. Gemeinden, Magistrat. 
Ortspolizeibehörden, Vollstreckung von Entscheidungen 
des Gemeindevorstehers in gewerblichen Streitigkeiten 
(G. v. 29. Juli §§. 73) 159. 
Ortsstatut, Errichtung von Gewerbegerichten für den 
Bezirk einer Gemeinde durch Ortsstatut (G. v. 29. Juli 
§§. 1, 4, 7, 11, 13, 14, 16 bis 18, 22, 57, 63, 70, 
81, 83) 141. — desgl. gemeinsamer Gewerbegerichte 
für mehrere Gemeinden (das. §§. 1, 83) 141. 
Ortsvorsteher, s. Gemeindevorsteher. 
Ostafrika, Postdampfschiffsverbindung zwischen Deutschland 
und Ostafrika (G. v. 1. Febr.) 19. 
P. 
Posen, Aufruf und Einziehung der Einhundert., Zwei- 
hundert. und Fünfhundertmarknoten der Provinzial- 
Aktienbank in Posen (Bek. v. 9. Dez.) 206. 
Post, Zustellungen im Verfahren vor den Gewerbegerichten 
durch die Post (G. v. 29. Juli §§. 31, 32) 148. 
Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika (G. v. 
1. Febr.) 19. 
Postverwaltung, s. Reichs-Post. und Telegraphen- 
verwaltung. 
Preußen (Königreich), Aufstellung von 16 Armeekorps des 
deutschen Reichsheeres (G. v. 27. Janr. Art. I §§. 3) 7. 
Abänderung der Strafgerichtsordnung für das preu- 
ßische Heer vom 3. April 1845 (G. v. 3. Mai §. 1) 63. 
Einverleibung der Insel Helgoland in den preußischen 
Staat (G. v. 15. Dez. §§. 1, 2) 207. 
Protokoll über Rechtsstreitigkeiten bei den Gewerbegerichten 
(G. v. 29. Juli 88. 39, 47, 54) 150. — desgl. über 
die vor den Gemeindevorstehern verhandelten Gewerbe- 
streitigkeiten (das. §. 71) 158. 
Sitzungsprotokolle bei den Schiedsgerichten für die 
Invaliditäts- und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. 
§§. 15, 16) 198. 
Protokollführer im Verfahren vor den Schiedsgerichten 
für die Invaliditäts- und Altersversicherung (V. v. 
1. Dez. §§. 15, 16) 199. 
Reichs- Gesetzbl. 1890. 
1890. 9 
Prozeßbevollmächtigte im Verfahren vor den Gewerbe- 
gerichten (G. v. 29. Juli §§. 29, 52) 147. — desgl. 
vor den Schiedsgerichten für die Invaliditäts= und Alters- 
versicherung (V. v. 1. Dez. §. 9) 196. 
R. 
Rationen für einquartierte Pferde der bewaffneten Macht 
im Frieden (A. E. v. 15. Okt., Anl. dazu) 182. 
Rechnungsbüreau des Reichs-Versicherungsamts, Ein- 
spruch gegen dessen Vertheilung der Invaliditäts- und 
Altersrentenbeträge (V. v. 20. Dez. Nr. 8) 211. 
Rechnungshof des Deutschen Reichs, Kontrole des Reichs- 
haushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen 
für 1889/090, sowie der Rechnungen der Reichsbank 
für 1889 (G. v. 6. Febr.) 50. 
Rechtshülfe im Verfahren vor den Gewerbegerichten (G. 
v. 29. Juli §. 60) 155. 
Rechtsmittel gegen Urtheile und Beschlüsse der Gewerbe- 
gerichte (G. v. 29. Juli §§. 30, 42, 50, 55, 59) 148. — 
gegen die Entscheidung von Gewerbestreitigkeiten durch 
die Innungen und die InnungsSchiedsgerichte (das. 
§. 79) 160. 
s. auch Berufung, Beschwerde, Revision. 
Rechtsverhältnisse im Schutzgebiet der Marschallinseln 
(V. v. 7. Febr.) 55. — im südwestafrikanischen Schutz- 
gebiet (V. v. 10. Aug.) 171. 
Reich (Deutsches), Niederlassungsvertrag mit der Schweiz 
(v. 31. Mai) 131. — Ausdehnung der Zollermäßigungen 
in den Handelsverträgen des Reichs mit Italien und 
Spanien auf Marokko (V. v. 9. Juli) 137. 
Vereinigung der Insel Helgoland mit dem Deutschen 
Reich (G. v., 15. Dez.) 207. 
Erklärung zum internationalen Vertrag vom 6. Mai 
1882 über polizeiliche Regelung der Fischerei in der 
Nordsee (v. 1. Febr. 89.) 5. — Beitritt Belgiens, 
Serbiens und Griechenlands zur internationalen Verein- 
barung über die technische Einheit im Eisenbahnwesen 
(Bek. v. 15. Sept.) 175. 
Eintheilung des Reichsgebiets in 19 Armeekorps- 
bezirke (G. v. 27. Janr. Art. 1 §. 5) 7. 
Beihülfe des Reichs zur Unterhaltung einer Post- 
dampfschiffsverbindung mit Ostafrika (G. v. 1. Febr. 
§. 1) 19. 
Bürgschaft des Reichs für die Kosten der Rechts- 
pflege in Samoa (G. v. 6. Juli Art. 2) 139. 
Reichsanleihen, s. Anleihen. 
B
        <pb n="232" />
        10 
Reichsbank, Besoldungs-Etat des Direktoriums für 
1890/91 (G. v. 1. Febr. §. 2) 25. — Kontrole der 
Rechnungen der Reichsbank für 1889 durch den Rech- 
nungshof (G. v. 6. Febr.) 50. 
Erhöhung des Antheils der Reichsbank an dem Ge- 
sammtbetrag des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs 
(Bek. v. 9. Mai) 68.  
Reichsbeamte, Abänderung der Verordnungen vom 
16. August 1876 und 4. März 1879 über die Kautionen 
der Militär- und Marinebeamten (V. v. 10. Febr.) 51. 
Reichseisenbahnen, Anleihe für dieselben (G. v. 1. Febr. 
§. 1) 49. (A. E. v. 17. März) 59. 
Reichsgesetze, Einführung auf der Insel Helgoland durch 
Kaiserliche Verordnung (G. v. 15. Dez. §. 6) 208. 
Reichshauptkasse, Ausgabe von Schatzanweisungen zur 
Verstärkung ihres Betriebsfonds (G. v. 1. Febr. §. 3) 26. 
Reichshaushalts-Etat für 1890/91 (G. v. 1. Febr.) 
25. — Erster Nachtrag zu demselben (G. v. 5. Juli) 
79. — desgl. zweiter Nachtrag (G. v. 5. Juli) 82.— 
desgl. dritter Nachtrag (G. v. 5. Juli) 123. 
rueiter Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für 
1889/90 (G. v. 1. Febr.) 21. 
Einstellung der Beihülfen des Reichs zu den Kosten 
der Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika in den 
Reichshaushalts-Etat (G. v. 1. Febr. §§. 1, 3) 19. 
Kontrole des Reichshaushalts für 1889/90 durch 
den Rechnungshof (G. v. 6. Febr.) 50. · 
Reichsheer, Eintheilung in 20 Armeekorps (G. v. 27. Janr. 
Art. 1 §. 3) 7. — Anderweite Feststellung der Friedent- 
präsenzstärke desselben (G. v. 15. Juli §. 1) 140. 
Abänderung der Instruktion vom 30. August 1887 
über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im 
Frieden (A. E. v. 15. Okt.) 181. 
Anleihen für die Verwaltung des Reichsheeres (G. 
v. 1. Febr. §. 1) 49. (A. E. v. 17. März) 59. (G. v. 
5. Juli §. 1) 130. 
Reichskanzler, Ermächtigung zur Ausgabe von Schatz 
anweisungen zur Verstärkung des Betriebsfonds der 
Reichs-Hauptkasse (G. v. 1. Febr. §§. 3, 4) 26. — 
desgl. zur Aufnahme von Anleihen für das Reichsheer 
(A. E. v. 17. März) 59. (G. v. 5. Juli §. 1) 130.— 
für die Marine (A. E. v. 17. März) 59. — für die 
Reichseisenbahnen (A. E. v. 17. März) 59. — für die 
Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung (A. E. v. 
17. März) 59. (G. v. 5. Juli §. 1) 130. — desgl. zu 
Anleihen zu den Kostenbeiträgen des Reichs für den 
Zollanschluß von Hamburg und Bremen, sowie für Her- 
stellung des Nord-Ostseekanals (A. E. v. 17. März) 59. 
Sachregister. 
1890. 
Reichskanzler (Forts.) 
Ermächtigung zur Bewilligung einer Beihülfe für 
Unterhaltung einer Postdampfschiffsverbindung mit Ost- 
afrika (G. v. 1. Febr. §. 1) 19. 
Erlaß von Ausführungsbestimmungen zu der Ver- 
ordnung über die Rechtsverhältnisse im Schutzgebiet der 
Marschall- Inseln (V. v. 7. Febr. §. 10) 57. — desgl. 
im südwestafrikanischen Schutzgebiet (V. v. 10. Aug. 
§§. 2 bis 4, 12, 15) 171. 
Reichskasse, Ausgabe von Schatzanweisungen durch die- 
selbe (G. v. 1. Febr. §. 6) 26. 
Neichskriegshäfen, Anwendung des Gesetzes über die- 
selben vom 19. Juni 1883 auf die Insel Helgoland 
(G. v. 15. Dez. §. 5) 207. 
Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874, Abänderung 
der §§. 3 und 5 desselben (G. v. 27. Janr.) 7. 
Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung, An- 
leihen für dieselbe (G. v. 1. Febr. §. 1) 49, (A. E. v. 
17. März) 59. (G. v. 5. Juli §. 1) 130. 
Reichsschuldenverwaltung, Verzinsung und Einlösung 
von Schatzanweisungen (G. v. 1. Febr. §§. 5) 26. — 
desgl. von Schuldverschreibungen über Reichsanleihen 
(A. E. v. 17. März) 59. 
Reichstag, Wahlen zu demselben (V. v. 8. Janr.) 3. — 
Einberufung desselben (V. v. 8. April) 61. — Einfüh- 
rung des Wahlgesetzes für den Reichstag auf der Jnsel 
Helgoland (G. v. 15. Dez. §. 4) 207. 
Mittheilung an den Reichstag über den Vertrag 
wegen Unterhaltung einer Postdampfschiffsverbindung 
mit Ostafrika (G. v. 1. Febr. §. 2) 19. 
Reichsverfassung, Einführung derselben, mit Ausnahme 
des Abschn. VI über das Zoll- und Handelswesen, auf 
der Insel Helgoland (G. v. 15. Dez. §. 2) 207. 
Reichs-Versicherungsamt, Errichtung einer besonderen 
Abtheilung in demselben für Invaliditäts- und Alters- 
versicherung (V. v. 20. Dez. Nr. 1, 2) 209. — Ver- 
fahren und Geschäftsgang in Angelegenheiten dieser Ver- 
sicherung (das. Nr. 3 bis 8) 209. — Entscheidung von 
Streitigkeiten der Schiedsgerichte für die Invaliditäts- 
und Altersversicherung über ihre Zuständigkeit (V. v. 
1. Dez. §. 5) 195. — Entscheidung über Beschwerden 
gegen das Prozeßverfahren der Schiedsgerichte (das. 
§§. 17, 25) 199. — Geschäftsberichte der Schiedsgerichte 
an das Reichs-Versicherungsamt (das. §. 27) 202. 
Revision gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte 
für Invaliditäts- und Altersversicherung (V. v. 20. Dez. 
Nr. 4, 7) 210.
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        Sachregister. 
Richterliche Beamte, Mitwirkung bei den Enitschei- 
dungen des Reichs-Versicherungsamts in Angelegenheiten 
der Invallditäts- und Altersversicherung (V. v. 20. Dez. 
Nr. 4, 5) 210. 
S. 
Sachsen (Königreich), Aufstellung eines Armeekorps des 
deutschen Reichsheeres (G. v. 27. Janr. Art. I §. 3) 7. 
Sachverständige, Abänderung des §. 14 der Gebühren- 
ordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 
(G. v. 11. Juni Art. 1) 73. 
Sachverständige im Verfahren vor den Gewerbe, 
gerichten (G. v. 29. Juli §§. 44, 54, 59) 151. — 
desgl. vor den Schiedsgerichten für die Invaliditäts- 
und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. §§. 15 bis 17) 198. 
Salinen, gewerbliche Streitigkeiten ihrer Arbeiter etc. (G. 
v. 29. Juli §. 77) 159. 
Samoa, Einschränkung der Gerichtsbarkeit des deutschen 
Konsuls daselbst (G. v. 6. Juli Art. 1) 139. (V. v. 
29. Okt.) 189. 
Schatzanweisungen, Ausgabe von solchen zur Verstärkung 
des Betriebsfonds der Reichshauptkasse (G. v. 1. Febr. 
§§. 3 bis 6) 26. — desgl. zu Anleihen für die Ver- 
waltungen des Reichsheeres und der Post und Telegraphen 
(G. v. 1. Febr. §. 1) 49. (G. v. 5. Juli §. 1) 130.— 
desgl. für die Verwaltungen der Marine und der Reichs- 
eisenbahnen (G. v. 1. Febr. §. 1) 49. 
Schiedsgerichte für die Invaliditäts- und Altersver- 
sicherung, Bildung u. s. w. (V. v. 1. Dez. §§. 1 bis 3) 
193. — Vorschriften über das Verfahren (das. §§. 4 
bis 27) 195. — Zuständigkeit derselben (das. §§. 5, 6) 
195. — Revisionen gegen ihre Entscheidungen (V. v. 
20. Dez. Nr. 4, 7) 210. 
Schiedssprüche der Einigungsämter für gewerbliche 
Streitigkeiten (G. v. 24. Juli §§. 67 bis 69) 157. 
Schifferfahrzeuge, Bezeichnung derselben bei Benutzung 
zur Fischerci in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer 
(Erkl. v. 1. Febr. 89. Art. 1) 5. 
Schriftsätze im Verfahren vor den Schiedsgerichten für 
die Invaliditäts- und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. 
§§. 4, 5, 8, 9, 15) 195. 
Schuldverschreibungen über eine Reichsanleihe (A. E. 
v. 17. März) 59.  
Schultheiß, s. Gemeindevorsteher. 
Schutzgebiete, deutsche, Rechtsverhältnisse im Schutzgebiet 
der Marschall-Inseln (V. v. 7. Febr.) 55. — im süd- 
westafrikanischen Schutzgebiet (V. p. 10, Aug.) 171. 
1890. 11 
Schutzgebiete (Forts.) 
Uebertragung der Befugnisse des ehemaligen Landes- 
hauptmanns auf den Kaiserlichen Kommissar für das 
Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie (V. v. 6. Mai) 67. 
Schweden, Aufhebung des Einfuhrverbots für Schweine, 
Schweinefleisch und Würste schwedischen Ursprungs (V. 
v. 5. Dez.) 203. 
Schweine, Aufhebung des Einfuhrverbots für Schweine, 
Schweinefleisch und Würste dänischen, schwedischen oder 
norwegischen Ursprungs (V. v. 5. Dez.) 203. 
Schweiz, Niederlassungsvertrag mit Deutschland (V. v. 
31. Mai) 131. 
Seefahrzeuge, Bezeichnung derselben bei Benuhung zur 
Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer 
(Erkl. v. 1. Febr. 89. Art. 1) 5. 
Seeleute, Frist zur Stellung von Berufungsanträgen r. 
an die Schiedsgerichte für die Invaliditäts= und Alters- 
versicherung (V. v. 1. Dez. §§. 6, 17) 196. 
Serbien, Beitritt zur internationalen Verein barung über 
die technische Einheit im Eisenbahnwesen (Bek, v. 
15. Sept.) 175. 
Sicherheitsleistung vor Vollstreckung von Entscheidungen 
in gewerblichen Rechtsstreitigkeiten (G. v. 29. Juli 
§§. 56, 72) 154. 
Sitzungsprotokolle der Schiedsgerichte für Invaliditäts. 
und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. §. 15) 198. 
Soldatenstand, s. Militärpersonen. 
Spanien, Ausdehnung der Zollermäßigungen im deutsch- 
spanischen Handelsvertrage vom 12. Juli 1883 auf Ma- 
rokko (V. v. 9. Juli) 137. 
Spruchkammern beim Reichs-Versicherungsamt, Ab- 
theilung für Invaliditäts- und Altersversicherung (V. 
v. 20. Dez. Nr. 4, 5) 210. 
Staatsbeamte, Wahl derselben zu Vorsitzenden etc. der 
Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli §. 15) 145. 
Staatskommissare für den Bezirk jeder Versicherungs- 
anstalt für Invaliditäts- und Altersversicherung, Be- 
fugnisse u. s. w. im Prozeßverfahren vor den Schieds- 
gerichten (V. v. 1. Dez. §§. 4, 8, 13 bis 15, 19) 195. — 
desgl. im Verfahren vor dem Reichs-Versicherungsamt 
(V. v. 20. Dez. Nr. 6 bis 8) 210. — Kosten des 
Staatskommissars (V. v. 1. Dez. §. 19) 200. (V. v. 
20. Dez. Nr. 7) 211, 
Statthalter in Elsaß-Lothringen, Uebertragung landes- 
herrlicher Befugnisse auf denselben (V. v. 11. Dez. 89.) 2.
        <pb n="234" />
        12 
Statut der Versicherungsanstalten für die Invaliditäts. 
und Altersversicherung, Bestimmung über die Wahl und 
die Heranziehung von Beisitzern zu den Schiedsgerichten. 
(V. v. 1. Dez. §. 2) 194. — s. auch Ortsstatut. 
Stellvertreter des Vorsitzenden der Gewerbegerichte (G. 
v. 29. Juli §§. 9 bis 11, 15, 20, 77) 143. — desgl. 
der Schiedsgerichte für die Invaliditäts-- und Alters- 
versicherung (V. v. 1. Dez. §. 1) 193. 
Steuerrückvergütung für ausgeführtes Bier in Bayern 
(Bek. v. 29. Mai) 69. 
Strafgerichtsordnung für das preußische Heer vom 
3. April 1845, Abänderung derselben (G. v. 3. Mai 
§. 1) 63. 
Strafprozeßordnung, Anwendung von Bestimmungen 
derselben auf das Strafverfahren im Schutzgebiet der 
Marschall- Inseln (V. v. 7. Febr. §. 8) 57. — desgl. 
im südwestafrikanischen Schutzgebiet (V. v. 10. Aug. 
§. 13) 174. 
Strafsachen, Verfahren vor den Gerichten im füdwest- 
afrikanischen Schutzgebiet (V. v. 10. Aug. §§. 10 bis 13) 
173. — desgl. im Schutzgebiet der Marschall- Inseln 
(V. v. 7. Febr. §§. 8 bis 10) 57. 
Streitgegenstand, Werth desselben im Verfahren vor 
den Gewerbegerichten (G. v. 29. Juli §§. 55 bis 57) 154. 
Streitigkeiten, gewerbliche, zwischen Arbeitgebern und 
Arbeitern, Entscheidung durch die Gewerbegerichte (G. 
v. 29. Juli §§. 1, 3, 4) 141. — desgl. durch Gemeinde- 
vorsteher (das. §§. 71 bis 76) 158. — Schlichtung 
durch Einigungsämter (das. §§. 61 bis 69) 156. 
Südwestafrikanisches Schutzgebiet, Rechtsverhältnisse 
daselbst (V. v. 10. Aug.) 171. 
Sühneversuch bei gewerblichen Streitigkeiten vor den 
Gewerbegerichten (G. v. 29. Juli §§. 39, 54) 150. 
T. 
Telegraphenverwaltung, s. Reichs- Post- und Tele- 
graphenverwaltung. 
u. 
Uebergangsabgabe für geschrotetes Malz in Bayern 
(Bek. v. 29. Mai) 69. 
Uebungen, militärische, Befreiung römisch katholischer 
Geistlichen von denselben (G. v. 8. Febr.) 23. 
Umherziehen, Feilbieten von in Anhalt gebrautem Bier 
im Umherziehen (Bek. v. 21. März) 60. 
Sachregister. 
1890. 
Umtausch der ausgerufenen Banknoten des Leipziger Kassen- 
vereins in Leipzig (Bek. v. 4. Juli) 76. — der Noten 
der Magdeburger Privatbank in Magdeburg (Bek. v. 
9. Dez.) 205. — der Einhundert, Zweihundert- und 
Fünfhundertmarknoten der Provinzial-Aktienbank in Posen 
(Bek. v. 9. Dez.) 206. — der Einhundertmarknoten der 
Danziger Privat -Aktienbank in Danzig (Bek. v. 25. Dez.) 
213. 
Urtheile der Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli §§. 30, 36, 
41, 42, 48 bis 50, 54, 56) 148. 
s. auch Entscheidungen. 
V. 
Verbandstoffe, Feilhalten und Verkauf (V. v. 27. Janr 
§. 1) 9. 
Verbot, Aufhebung des Einfuhrverbots für Schweine, 
Schweinefleisch und Würste dänischen, schwedischen oder 
norwegischen Ursprungs (V. v. 5. Dez.) 203. 
Vereinbarung über gewerbliche Streitigkeiten vor den 
Einigungsämtern (G. v. 29. Juli 88. 66, 69) 157. 
Verfahren in gewerblichen Streitigkeiten vor den Gewerbe- 
gerichten (G. v. 29. Juli §§. 24 bis 60) 147. — vor 
den Einigungsämtern (das. §§. 64 bis 69) 156.— vor 
dem Gemeindevorsteher (das. §§. 71 bis 75) 158. 
Verfahren vor den Schiedsgerichten für die In- 
validitäts= und Altersversicherung (V. v. 1. Dez.) 193. 
— desgl. vor dem Reichs-Versicherungsamt in Ange- 
legenheiten dieser Versicherung (V. v. 20. Dez.) 209. 
s. auch gerichtliches Verfahren. 
Vergleiche über gewerbliche Streitigkeiten vor den Ge- 
werbegerichten (G. v. 29. Juli §§. 39, 40, 54, 56, 57) 
150. — desgl. vor den Gemeindevorstehern (das. 8§. 71, 
73) 158. 
Vergleiche im Verfahren vor den Schiedsgerichten 
für die Invaliditäts- und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. 
§§.  14, 15) 198. 
Vergütungen an Beisitzer der Gewerbegerichte (G. v. 
29. Juli §. 18) 146. 
Verjährung der insen und der Kapitalbeträge ausgegebener 
Schatzanweisungen (G. v. 1. Febr. §. 6) 26. 
Verkauf von Arzneimitteln und chemischen Präparaten 
(V. v. 27. Janr. §§. 1 bis 4) 9. — von in Anhalt ge- 
brautem Bier im Umherziehen (Bek. v. 21. März) 60. 
Verkündung der Urtheile im Verfahren vor den Ge- 
werbegerichten (G. v. 29. Juli §. 48) 152. — desgl.
        <pb n="235" />
        Sachregister. 
Verkündung (Forts.) 
der Beschlüsse und Entscheidungen der Schiedsgerichte für 
die Invaliditäts- und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. 
§. 21) 200. 
Versäumnißurtheil im Verfahren vor den Gewerbe- 
gerichten (G. v. 29. Juli §§. 37, 38, 42, 54, 57) 149. 
Versicherte (Arbeiter, Dienstboten etc.) bei der Invalidi- 
täts, und Altersversicherung, Wahl derselben zu Bei- 
sitzern der Schiedsgerichte (V. v. 1. Dez. §§. 2, 15) 194. 
— desgl. zu Mitgliedern der Spruchkammern beim Reichs- 
Versicherungsamt (V. v. 20. Dez. Nr. 5) 210. 
Versicherungsanstalten für die Invaliditäts- und Alters- 
versicherung, Zuständigkeit der für jeden Bezirk derselben 
zu errichtenden Schiedsgerichte (V. v. 1. Dez. §§. 5, 6) 
195. — Statutarische Bestimmungen über die Wahl 
von Hülfsbeisitzern dieser Gerichte (das. §. 2) 194. — 
Verpflichtungen der Vorstände der Versicherungsanstalten 
gegenüber den Schiedsgerichten (das. §§. 7, 8) 196. 
Vermögensrechtliche Streitigkeiten aus Anlaß von 
Veränderungen des Bestandes der Versicherungsanstalten 
(V. v. 20. Dez. Nr. 4) 210. 
Tragung der Kosten im Verfahren vor den Schieds- 
gerichten durch die Versicherungsanstalten (V. v. 1. Dez. 
§. 19) 200. — desgl. im Revisionsverfahren beim Reichs- 
Versicherungsamt (V. v. 20. Dez. Nr. 7) 211. 
Vertheilung der Invaliditäts- und Altersrentenbeträge 
durch das Rechnungsbüreau des Reichs-Versicherungs- 
amts (V. v. 20. Dez. Nr. 8) 211. 
Vertrauensmänner von Arbeitern und Arbeitgebern bei 
den Einigungsämtern (G. v. 29. Juli §§. 63, 64, 67) 156. 
Vertreter der Arbeiter und Arbeitgeber vor den Einigungs- 
ämtern (G. v. 29. Juli §§. 62 bis 64, 66 68) 156. 
— desgl. in den Spruchkammern des Reichs-Ver- 
sicherungsamts bei Entscheidungen in der Invaliditäts- 
und Altersversicherung (V. v. 20. Dez. Nr. 5) 210.— 
bei den Schiedsgerichten für diese Versicherung (V. v. 
1. Dez. §. 2) 194. 
Verwaltungsbehörden, höhere, im Sinne des Gesetzes 
über die Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli §. 83) 161. 
— Befugnisse derselben hinsichtlich der Errichtung der 
Gewerbegerichte (das. §§. 1, 15, 16, 19, 20) 141. — 
desgl. der Uebertragung der den Gemeindevorstehern ob- 
liegenden Geschäfte bei gewerblichen Streitigkeiten an 
einen Stellvertreter (das. §. 74) 159. . 
Entscheidung über die Wählbarkeit der Beisitzer der 
Schiedsgerichte für die Invaliditäts= und Altersversiche- 
rung (V. v. 1. Dez. §. 2) 194. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 
1890. 13 
Vollstreckbarkeit, vorläufige, der Entscheidungen der Ge- 
werbegerichte (G. v. 29. Juli §. 56) 154. — desgl. der- 
jenigen der Gemeindevorsteher (das. §§. 72, 73) 158. 
Vorsitzender der Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli §§. 9, 
11, 15, 20 bis 22, 28, 33, 34, 38, 40, 43, 47, 49, 
53, 54, 77) 143. — desgl. der als Einigungsämter 
thätigen Gerichte (das. §§. 63 bis 69) 156. 
Vorsitzender der Schiedsgerichte für die Invaliditäts- 
und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. §§. 1 bis 16, 20 
bis 23, 27) 193. — Abtheilungsvorsitzender beim Reichs- 
Versicherungsamt für die Invaliditäts= und Altersver- 
sicherung (V. v. 20. Dez. Nr. 2, 4, 5, 8) 209. 
Vorstand der Versicherungsanstalten für die Invaliditäts- 
und Altersversicherung, Verpflichtungen gegenüber den 
Schiedsgerichten (V. v. 1. Dez. §§. 7, 8) 196. 
W. 
Wählbarkeit der Beisitzer der Schiedsgerichte für die In- 
validitäts- und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. §. 2) 194. 
Wahlen zum Reichstag (V. v. 8. Janr.) 3. — Wahl des 
Vorsitzenden und der Mitglieder der Gewerbegerichte (G. 
v. 29. Juli §§. 11 bis 16) 144. 
Wahlgesetz für den deutschen Reichstag, Einführung auf 
der Insel Helgoland (G. v. 15. Dez. §. 4) 207. 
Wehrpflicht der Geistlichen (G. v. 8. Febr.) 23. — Be- 
freiungen der Bewohner von Helgoland von der Wehr- 
pflicht (G. v. 15. Dez. §. 3) 207. 
Werkmeister, Entscheidung ihrer Streitigkeiten mit den 
Arbeitgebern durch Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli §. 2) 
142. 
Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten 
der Invaliditäts- und Altersversicherung (V. v. 20. Dez. 
Nr. 4, 7) 210. 
Würste, Aufhebung des Verbots der Einfuhr von Würsten 
dänischen, schwedischen oder norwegischen Ursprungs (V. 
v. 5. Dez.) 203. 
Württemberg (Königreich), Aufstellung eines Armeekorps 
des deutschen Reichsheeres (G. v. 27. Janr. Art. I §. 3) 7. 
— Anwendung des Gesetzes über die Friedenspräsenz- 
stärke des Reichsheeres auf Württemberg (G. v. 15. Juli 
S. 4) 140. 
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        14 Sachregister. 
Z. 
Zahlungsmittel, Aufruf und Einziehung der Fünf- 
hundertmarknoten des Leipziger Kassenvereins (Bek. v. 
4. Juli) 77. — desgl. der Noten der Magdeburger 
Privatbank (Bek. v. 9. Dez.) 205. — der Einhundert., 
Zweihundert und Fünfhundertmarknoten der Provinzial- 
Aktienbank in Posen (Bek. v. 9. Dez.) 206. — der 
Einhundertmarknoten der Danziger Privat-Aktienbank in 
Danzig (Bek. v. 25. Dez.) 213. 
Zentralbehörden, Aufhebung der von denselben auf 
Grund des Gesetzes vom 4. Mai 1874 über unbefugte 
Ausübung von Kirchenämtern erlassenen Verfügungen 
(G. v. 6. Mai §. 2) 65.— s. auch Landes--Zentral- 
behörden. 
Zeugen, Abänderung des §. 14 der Gebührenordnung 
für Zeugen etc. vom 30. Juni 1878 (G. v. 11. Juni 
Art. 1) 73. — Zeugen im Verfahren vor den Gewerbe- 
gerichten (G. v. 29. Juli §§. 44, 54, 59) 151. — 
desgl. vor den Schiedsgerichten für die Invaliditäts= und 
Altersversicherung (V. v. 1. Dez. §§. 15 bis 17) 198. 
Zeugniß, s. Arbeitszeugniß. 
Zinsen, Verzinsung von Schatzanweisungen (G. v. 1. Febr. 
§§. 4 bis 6) 26. (G. v. 1. Febr. §. 2) 49. (G. v. 5. Juli 
§. 2) 130. — desgl. von Schuldverschreibungen über 
Reichsanleihen (A. E. v. 17. März) 59. 
Festsetzung eines Zinsfußes von drei vom Hundert 
für Reichsanleihen (A. E. v. 17. Sept.) 177. 
1890. 
Zuständigkeit der Gewerbegerichte (G. v. 29. Juli §§. 1, 
3 bis 8, 13, 25, 26, 77) 141. — der Berufungs- und 
Beschwerdegerichte bei gewerblichen Rechtsstreitigkeiten 
(das. §. 55) 154. — Zuständigkeit der Gemeindevorsteher 
zur Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten (das. §§. 71, 
78) 158. — desgl. der Innungen und Innungs-Schieds- 
gerichte (das. §. 79) 160. 
Zuständigkeit der Schiedsgerichte für die Invaliditäts- 
und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. §§. 5, 6) 195. 
Zustellungen im Verfahren vor den Gewerbegerichten 
(G. v. 29. Juli §§. 23, 30 bis 33, 38, 55, 56, 77) 
147. — im Verfahren vor den Schiedsgerichten für die 
Invaliditäts- und Altersversicherung (V. v. 1. Dez. 8. 10) 
197. — desgl. im Verfahren vor den Gerichten im 
Schutzgebiet der Marschall- Inseln (V. v. 7 Febr. §. 1) 
55. — desgl. im südwestafrikanischen Schutzgebiet (V. v. 
10. Aug. §§. 5, 6) 172. 
Zwangsbeitreibung der Kosten im Verfahren vor den 
Schiedsgerichten für Invaliditäts- und Altersversicherung 
(V. v. 1. Dez. §. 19) 200. — deßgl. vor dem Reichs- 
Versicherungsamt (V. v. 20. Dez. Nr. 7) 211. 
Zwangsvollstreckung aus den Endurtheilen und den 
Vergleichen über gewerbliche Rechtsstreitigkeiten (G. v. 
29. Juli §§. 56, 59, 73) 154. 
Zwanosvollstreckung im südwestafrikanischen Schutz- 
gebiet (V. v. 10. Aug. §. 8) 173. — im Schutzgebiet 
der Marschall-Inseln (V. v. 7. Febr. §. 2) 55. 
Zwischenurtheil im Verfahren vor den Gewerbegerichten 
(G. v. 29. Juli §. 50) 153. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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