— 5 — $ 17. Die nach § 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, für die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen einschließlich des Bergwerkseigenthums maßgebenden Vorschriften finden keine Anwendung. Der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur sind bis auf Weiteres zur Regelung dieser Verhältnisse befugt, die erforderlichen Bestimmungen zu treffen und insbesondere die Voraussetzungen für den Erwerb und die dingliche Belastung von Grundstücken durch Rechtsgeschäfte mit den Eingeborenen festzustellen. §. 18. Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen- standes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes- Gesetzdl. S. 599) findet in dem Schutzgebiete vom 1. Januar 1891 ab auf Personen, welche nicht Eingeborene (§ 3) sind, Anwendung. § 19. Bis zur Übernahme der Verwaltung durch den Gouverneur werden die dem letzteren auf Grund dieser Verordnung zustehenden Befugnisse von dem Reichskommissar wahrgenommen. § 20. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 1. Januar 1891. (L. S.) Wilhelm. von Caprivi. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs- Gesetzbl. 1891 2