— 7 — Reichs-Gesetzblatt. No 2. Inhalt: Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der Beamten der Militär- und der Marineverwaltung. S. 7. — Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 8. (Nr. 1930.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 27. Dezember 1890. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes=Gesetzbl. S. 161) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: §. 1. Den nach F§ 1 Abschnitt II der Verordnung vom 16. August 1876 (Reichs¬ Gesetzbl. S. 179) zur Kautionsleistung verpflichteten Beamten der Marineverwaltung treten hinzu: die Verwalter der Kasse der Deutschen Seewarte. §. 2. Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt II nachstehenden Zusatz: für die beiden Verwalter der Kasse der Deutschen Seewarte, und zwar: für den ersten .... . . . . . . . . .. ... . .. .. . . . ... 2 500 Mark, für den zweiten ............................. 1 500 Mark. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1890. (L. S.) Wilhelm. von Caprivi. Reichs=Gesetzbl. 1891. 3 Ausgegeben zu Berlin den 12. Januar 1891.