— 16 — (Nr. 1938.) Verordnung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär- und Marineverwaltung. Vom 16. Februar 1891. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: Artikel 1. An Stelle der §§. 3, 4 und 8 der Verordnung vom 20. Mai 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) treten nachfolgende Vorschriften: §. 3. Für Dienstgänge nach Anstalten, welche zu den Garnisoneinrichtungen des Wohnortes (Garnison, Garnisonverband) oder des Kommandoortes der Beamten gehören, aber außerhalb desselben belegen sind, beziehungsweise für Dienstgänge nach Anstalten, welche zu ihrem Wirkungskreis gehören, werden den Beamten der Militärverwaltung keine Tagegelder gewährt. Die verordnungsmäßigen Fuhrkosten sind bei derartigen Dienst- gängen nur dann zuständig, wenn die betreffenden Anstalten mindestens fünf Kilometer von der Ortsgrenze entfernt sind,“) sowie bei mehreren an einem Tage unmittelbar nacheinander gemachten Dienstgängen, wenn die zurückgelegte Entfernung mindestens zehn Kilometer beträgt. Vorstehende Festsetzungen gelangen auch bei Dienstgängen zur Anwendung, welche im Anschluß an Dienstreisen sowie in Kantonnirungen (Lagern) zu machen sind. In Kantonnirungen (Lagern) wird die Entfernung von der Grenze des Kantonnementsortes oder von der Umfassungslinie des Lagers berechnet. Soweit die Entnahme von Vorspann zulässig ist, wird die Geldvergütung für die Selbstbeschaffung desselben nach den darüber gegebenen besonderen Bestimmungen gewährt. §. 4. Rationsberechtigte Beamte haben bei Dienstgängen (§. 3) auf Fuhrkosten keinen Anspruch und kommt ebenso jede Entschädigung in Fortfall, falls der Weg mittelst eines dienstlich gestellten Fuhrwerks oder Dienstpferdes zurückgelegt worden. *) Als Endpunkt ist die Mitte der Anstalt, bei Artillerie-Schießplätzen die Mitte des Lagers oder des Schießplatzes anzusehen, je nachdem das Dienstgeschäft im Lager oder auf dem Schießplatz selbst zu verrichten ist.