— 24 — Zu  §.  87 Der Ausschuß (§. 40) hat gleichzeitig diejenigen Personen aus der Urliste auszuwählen, welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr vorschlägt. Die Vorschläge sind nach dem dreifachen Betrage der auf Helgoland vertheilten Zahl der Geschworenen zu bemessen. II. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung über die Mitwirkung von Schöffen bleiben bis zum 1. Januar 1892 außer Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle des Schöffengerichts der Amtsrichter. Zu dem Amt eines Geschworenen sind die Einwohner von Helgoland während des Jahres 1891 nicht heranzuziehen. Artikel III. Diese Verordnung tritt am 1. April 1891 in Kraft. Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1891. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Inmern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.