— 54 — §. 4. Die hinsichtlich des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die der Schutztruppe zugetheilten Militärpersonen durch die besonderen Verhältnisse der Schutztruppe gebotenen Abweichungen von den Vorschriften der Militär-Strafgerichtsordnung werden durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. II. Versorgung. §. 5 In Betreff der Versorgungsansprüche der der Kaiserlichen Schutztruppe zugetheilten Militärpersonen und ihrer Angehörigen finden die Bestimmungen, welche für die aus dem Marine-Etat besoldeten Militärpersonen gelten, mit den nach- stehenden Maßgaben Anwendung. §. 6. Als Dienstbeschädigung ist außer den in den §. 3, 51 und 59 des Reichs- Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 erwähnten Beschädigungen auch die auf die klimatischen Einflüsse während der Zugehörigkeit zur Schutztruppe zurück- zuführende bleibende Störung der Gesundheit anzusehen. Die Entscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in der Schutztruppe in ursächlichem Zusammenhange stehende Dienstbeschädigung vorliegt, erfolgt für die- jenigen Personen des Soldatenstandes, welche in das Heer zurückgetreten sind, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt). §. 7. Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in der Schutztruppe außer Betracht. Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure des Soldatenstandes, Deckoffiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten gelten als pensionsfähiges Diensteinkommen die Gebührnisse, welche ihnen nach ihrem Dienstalter und ihrer Charge in der Kaiserlichen Marine zustehen würden. Als pensionsfähiges Diensteinkommen gilt: für den Oberbüchsenmacher der Betrag 2200 Mark, für Feldwebel der Betrag von ... . . . . . . .. 2000 für Büchsenmacher, Sergeanten, Unteroffiziere und Lazareth- gehülfen der Betrag ... 1 600 und für das sonstige Personal der Schutztruppe der Be- trag von . .... .... . ... 1 200 jährlich. §.8. Die Bemessung der Pension der Personen des Soldatenstandes der Unter- klassen erfolgt unbeschadet ihres Anspruchs auf Pensionserhöhung und den Zivil-