— 55 — versorgungsschein nach den Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes, sofern es für sie günstiger ist. §. 9. Jeder Offizier, Ingenieur des Soldatenstandes, Deckoffizier, Sanitätsoffizier oder obere Beamte, welcher nachweislich durch den Dienst in der Schutztruppe invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militär- oder Seedienstes unfähig ge- worden ist, erhält an Stelle der im §. 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 vorgesehenen Pensionserhöhung eine Erhöhung der Pension, welche beträgt: a) 1020 Mark jährlich, wenn die Pensionirung aus der Charge eines Deckoffiziers beziehungsweise eines Lieutenants oder Hauptmanns (Kapitän- Lieutenants) II. Klasse oder, bei oberen Beamten, aus einem pensions- fähigen Diensteinkommen von weniger als 3600 Mark erfolgt, b) 750 Mark jährlich, wenn die Pensionierung aus einer anderen mili- tärischen Charge (§. 7) oder, bei oberen Beamten, aus einem pensions- fähigen Diensteinkommen von 3600 Mark und darüber erfolgt. Militärpersonen der Unterklassen, welche in der vorbezeichneten Weise ganz invalide geworden sind, erhalten an Stelle der im §. 71 a. a. D. vorgesehenen Zulage eine Pensionserhöhung von jährlich 300 Mark. Für diejenigen, welche der Schutztruppe ohne Unterbrechung länger als drei Jahre angehört haben, findet für jedes weitere volle Dienstjahr eine Steigerung der Pensionserhöhung um ein Sechstel bis zur Erreichung des Doppelbetrages statt. §. 10. Bei denjenigen aus dem Dienst der Kaiserlichen Schutztruppe scheidenden Personen, welche derselben ununterbrochen mindestens zwölf volle Jahre angehört haben, ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Pension. Für den Anspruch auf die Pensionserhöhungen (§ 9) ist jedoch der Nach- weis der Invalidität erforderlich. §. 11. Die Zeit der Verwendung in Afrika wird bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung gedauert hat. Seereisen außerhalb der Ost- und Nordsee rechnen hierbei der Ver- wendung in Afrika gleich. Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatz kommt. Die Doppelrechnung der Dienstjahre in der Schutztruppe hat auch für die- jenigen Militärpersonen stattzufinden, welche ohne Pension aus der Schutztruppe in ihr früheres Dienstverhältnis zurücktreten und demnächst aus diesem letzteren Dienstverhältnis pensionirt werden.