— 56 — §. 12. Versorgungsansprüche wegen einer in der Schutztruppe erlittenen inneren Dienstbeschädigung können nur innerhalb sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe geltend gemacht werden. Bei Verwundungen, äußeren Dienstbeschädigungen und der kontagiösen Augenkrankheit ist die Geltendmachung von Versorgungsansprüchen ohne Zeit- beschränkung zulässig. Versorgungsansprüche, die nicht wegen Dienstbeschädigung erhoben werden, sind zur insoweit zulässig, als sie bis zum Ausscheiden aus der Schutztruppe er- hoben sind. §. 13. Scheiden Personen des Soldatenstandes aus der Schutztruppe mit Pension aus, so beginnt die Zahlung der letzteren mit dem Ablauf des Vierteljahres, welches auf den Monat folgt, in welchem das Ausscheiden stattgefunden hat. Bis zum Beginn der Pensionszahlung wird dem Pensionär das bisherige Gehalt belassen. §. 14. Werden Militärpersonen nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe wegen einer mit dem Dienst in letzterer in ursächlichem Zusammenhange stehenden Dienst- beschädigung pensioniert, nachdem sie in den Dienst des Heeres oder der Kaiser- lichen Marine wieder übernommen waren, so fällt die gesammte von ihnen er- diente Pension dem ordentlichen Pesionsfonds zur Last. §. 15. Hinterläßt eine der Schutztruppe angehörige Person des Soldatenstandes eine Witwe oder eheliche Nachkommenschaft, so gebührt den Hinterbliebenen für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch das volle Gehalt des Ver- storbenen. §. 16. Die in den §§. 41 ff., §. 56 und §§. 94 ff. des Gesetzes vom 27. Juni 1871 vorgesehenen Beihülfen stehen den Hinterbliebenen auch dann zu, wenn der Tod in Folge einer militärischen Aktion oder klimatischer Einflüsse und vor Ablauf von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe eingetreten ist. Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auf die Angehörigen solcher Militärpersonen, welche nach einer militärischen Aktion vermißt werden, gleich- mäßig Anwendung, wenn nach dem Ermessen der obersten Militärverwaltungs- behörde das Ableben mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. §. 17. Oberste Verwaltungs- beziehungsweise Reichsbehörde im Sinne der Pensions- gesetze ist für die Kaiserliche Schutztruppe der Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt).