III. Uebergangsbestimmungen. §. 18. Außer den im §. 2 lit. a bezeichneten Militärpersonen können in die Schutz- truppe auch solche Deutsche übernommen werden, welche der von dem Reichs— kommissar für Ostafrika angeworbenen Truppe angehören. Sie erhalten hierdurch die Rechte und Pflichten der vorerwähnten Militärpersonen. §. 19. Für die in die Schutztruppe übernommenen Personen ist der in der Truppe des Reichskommissars bereits abgeleistete Dienst im Sinne dieses Gesetzes dem- jenigen in der Schutztruppe gleich zu achten. §. 20. Denjenigen aus dem Heere oder der Kaiserlichen Marine zur Truppe des Reichskommissars übergetretenen Militärpersonen, welche aus dieser bereits aus— geschieden sind oder in die Kaiserliche Schutztruppe nicht übernommen werden, und ihren Hinterbliebenen können Versorgungsansprüche nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen über die Versorgung der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine und ihrer Hinterbliebenen vom Reichskanzler zugestanden werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 22. März 1891. (L. S.) Wilhelm. von Caprinvi. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1891. 15