— 71 — gebiet oder in dem anzuschließenden Gebietstheil hergestellt ist, nur 3,25 Mark für ein Hektoliter, und für Branntwein, welcher ebendaselbst erzeugt ist, nur 0,86 Mark für ein Liter reinen Alkohols betragen. Auch sollen die nach §. 1 der Nachsteuer unterworfenen Waren von dieser Steuer frei gelassen werden, wenn sie nach erfolgter vorschriftsmäßiger Anmeldung bei der nach §. 5 kompetenten Zollstelle binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist über die Zollgrenze hinausgeschafft oder unter Beobachtung der im deutschen Zollgebiet bestehenden Vorschriften in eine amtliche Niederlage beziehungsweise ein Privattransitlager gebracht oder auf fortlaufendes Konto oder auf eisernen Zoll- kredit angeschrieben und, soweit nöthig, zu dem Ende einstweilen unter Zoll- verschluß gestellt werden. .3 Ferner bleiben von der Nachsteuer die eigenen Warenvorräthe befreit, wenn deren Gesammtmenge bei einem und demselben Inhaber: a) an Manufakturwaren zusammen „zwölf und fünf Zehntel Kilogramm"“, b) an sonstigen Waren jeder Tarifnummer, beziehungsweise Unterabtheilung einer Tarifnummer „zwölf und fünf Zehntel Kilogramm“ nicht übersteigt. Der Inhaber größerer Mengen hat keinen Anspruch auf Absetzung der sonst von der Nachsteuer freigelassenen Quantitäten und muß das Ganze ohne Abzug nachversteuern. §.4 Zur Entrichtung der Nachsteuer ist der Inhaber der Ware verpflichtet. §. 5. Der Inhaber nachsteuerpflichtiger Waren hat diese, gleichviel ob er sie in seinen eigenen oder in fremden Räumen aufbewahrt, spätestens bis zum (Datum des zweiten Tages nach dem Tage des Zollanschlusses), diesen Tag eingeschlossen, bei der zu bestimmenden Zollstelle anzumelden. Dasselbe gilt auch von allen denjenigen Waren, für welche auf Grund des §. 2 eine Befreiung von der Nachsteuer beansprucht wird. Ausgenommen hiervon sind nur die eigenen Waren des Nachsteuerpflichtigen, welche schon von demselben gebraucht worden (§. 2), sowie diejenigen, deren Gesammtbestände die im §. 3 angegebenen Mengen nicht übersteigen. Waren, an welchen einem Anderen das Eigenthumsrecht zusteht, hat der Inhaber ohne Rücksicht auf deren Menge anzumelden. §. 6. Die Anmeldung muß, soweit nicht von der Nachsteuerkommission (§. 8) für einzelne Fälle Ausnahmen zugelassen werden, schriftlich nach dem beigefügten Muster unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 8 geschehen, vom Anmelder unter- schrieben und in zweifacher gleichlautender Ausfertigung übergeben werden.