— 72 — Bei jedem einzelnen Posten ist zu bemerken, ob das Gewicht Brutto oder Netto angegeben ist. §. 7. Wer am Tage des Zollanschlusses einem Handel- oder Gewerbetreibenden bauliche Räume, welche nicht Bestandtheile oder Zubehör von dessen Wohnung sind, vermiethet oder demselben deren Benutzung oder Mitbenutzung gestattet hat, ist verpflichtet, hiervon binnen der im §. 5 erwähnten Frist der ebendaselbst be- zeichneten Amtsstelle Anzeige zu machen. §. 8. Die Beträge der zu entrichtenden Nachsteuer werden nach vorgängiger Revision von einer einzusetzenden Nachsteuerkommission ermittelt und festgestellt. Diese in Gemäßheit der Verabredung in Ziffer VII des Schlußprotokolls zu dem Anschlußvertrage zusammengesetzte Kommission vollzieht ihre Aufgabe unter angemessener Beobachtung der ebendaselbst anerkannten Rücksichten. §. 9. Die Revisionen geschehen unter Leitung der Kommission durch die von der- selben hierzu angewiesenen Zollbeamten. Diesen sind die zur Nachsteuer ange- meldeten Warenvorräthe vorzuzeigen, und nicht allein die zu deren Aufbewahrung dienenden, sondern auch sämtliche sonstige bauliche Räume nachzuweisen und auf Verlangen zu eröffnen, welche — wie Läden, Warenkammern, Speicher, Keller, Bodenräume, Schuppen — zur Aufnahme von Waren benutzt zu werden pflegen. Die Durchsuchung anderer als der vorerwähnten Räume ohne Zustimmung des Inhabers ist den revidirenden Zollbeamten nur unter Zuziehung eines Orts- oder Polizeibeamten gestattet. Dieer Inhaber der Ware ist verpflichtet, die zu deren Revision erforderliche Hülfe sofort zu beschaffen und die zur Verwiegung erforderlichen Geräthe und Behälter zur Verfügung zu stellen. §. 10. Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Revision der nachsteuerpflichtigen Waren gänzlich beendet sein wird, dauert die Grenzbewachung und Zollerhebung von Seiten der Königlich bayerischen Zollverwaltung gegen den dem Zollgebiet anzuschließenden Gebietstheil fort. Der Zeitpunkt, von welchem an der freie Verkehr mit dem Zollgebiet eintreten kann, wird öffentlich bekannt gemacht. Bis zu dem gleichen Zeitpunkt unterliegt der Verkehr innerhalb des anzu- schließenden Gebietstheils der Beschränkung, daß Waren, welche der Nachsteuer unterliegen, bei Strafe der Konfiskation 1. vom Tage des Zollanschlusses ab bis zu geschehener Anmeldung aus dem Hause, in welchem dieselben sich befinden, und 2. nach geschehener Anmeldung von den in diesen bezeichneten Lagerräumen nicht ohne Erlaubnis der Nachsteuerkommission entfernt werden dürfen.