107 Reichs-Gesetzblatt. № 15. Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. S. 107. - Gesetz, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen. S. 109. - Bekanntmachung, betreffend die. Zutheilung der Insel Helgoland zu dem 5. Wahlkreise der preußischen Provinz Schleswig- Holstein. S. 111. - Druckfehler-Berichtigung. S. 111. (Nr. 1950.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. Vom 13. Mai 1891. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Artikel I. Der §. 276 des Strafgesetzbuchs erhält folgenden zweiten Absatz: Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich schon einmal verwendete Post- oder Telegraphenwerthzeichen nach gänzlicher oder theilweiser Entfernung des Entwerthungszeichens zur Frankirung benutzt. Neben dieser Strafe ist die etwa wegen Entziehung der Post- oder Telegraphengebühren begründete Strafe verwirkt. Artikel II. Die §§. 317 und 318 des Strafgesetzbuchs werden durch nachstehende, den bisherigen Zifferzahlen entsprechende Bestimmungen ersetzt: S. 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Theile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. §. 318. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. Reichs- Gesetzbl. 1891. 25 Ausgegeben zu Berlin den 22. Mai 1891.