110 §. 5. Bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem dieses Gesetz seinem ganzen Umfange nach in Kraft tritt, sind Handfeuerwaffen auf Antrag der Einsender durch die Ortspolizeibehörde oder eine andere von der Landes-Zentralbehörde zu bezeichnende Behörde mit einem Vorrathszeichen, welches durch den Bundesrath bestimmt werden wird, zu versehen. §. 6. Auf Handfeuerwaffen, 1. welche mit dem Vorrathszeichen versehen sind, 2.   welche aus dem Auslande eingeführt und mit den vollständigen, den inländischen gleichwerthigen Prüfungszeichen eines auswärtigen Staates versehen sind, 3. welche durch eine Militärverwaltung oder im Auftrage einer solchen her- gestellt und geprüft worden sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes solange keine Anwendung, als an den Waffen keine Veränderung des Kalibers oder des Verschlusses vorgenommen wird. Wird eine solche Veränderung vorgenommen, so bedürfen Waffen dieser Art der im §. 4 vorgeschriebenen Prüfung, die unter 3 bezeichneten jedoch nur dann, wenn die Veränderung nicht durch eine Militärverwaltung ausgeführt oder geprüft worden ist. Der Bundesrath bestimmt, welche Prüfungszeichen eines auswärtigen Staates als den inländischen gleichwerthig anzuerkennen sind. §. 7. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Prüfung, über das Gewicht und die Beschaffenheit des bei der Beschußprobe zu verwendenden Pulvers und Bleies, sowie über die Form und das Schlagen der Prüfungszeichen werden. durch den Bundesrath erlassen. §. 8. Die Errichtung der Prüfungsanstalten, erfolgt durch die Landesregierungen. Für die Prüfung können Gebühren erhoben werden. Dieselben dürfen die Kosten der Prüfung nicht übersteigen. §. 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten wird bestraft: wer Handfeuerwaffen feilhält oder in den Verkehr bringt, deren Läufe oder Verschlüsse nicht mit den vorgeschriebenen oder zugelassenen (§. 6) Prüfungszeichen versehen sind. Neben der verwirkten Strafe ist auf die Einziehung der vorschriftswidrig feilgehaltenen oder in den Verkehr gebrachten Waffen zu erkennen, ohne Unter- schied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.