§. 4. An Hilfseinrichtungen sollen beigegeben sein: 1. dem Getreideprober zu 1 Liter ein als Präzisionswaage geaichter gleich- armiger, für eine größte zulässige Belastung von 2 Kilogramm bestimmter Waagebalken und eine Gewichtsschale mit starrem Bügel; dem Getreide- prober zu ¼ Liter ein als Handelswaage geaichter gleicharmiger, für eine größte zulässige Belastung von 500 Gramm bestimmter Waage- balken und eine Gewichtsschale, letztere bei dem tragbaren Getreideprober in Form einer gestielten Scheibe von 47 bis 48 Millimeter Durch- messer, sonst in gewöhnlicher Form mit starrem Bügel. Die Gewichts- schale, an die Waage gehängt, muß mit dem Maaße einschließlich des Vorlaufkörpers im Gewicht genau übereinstimmen. 2. dem Getreideprober zu 1 Liter ein Satz geaichter Präzisionsgewichte von 200, 200, 200, 100, 50, 50, 20, 20, 10, 5, 2, 2, 1 Gramm, dem Getreideprober zu ¼ Liter fünf Scheibengewichte von 100, 50, 20, 20, 10 Gramm im Durchmesser von 47 bis 48 Millimeter, ferner fünf Gewichtsstücke von 5, 2, 2, 1, 0,5 Gramm in Form rechteckiger Platten mit einer verlängerten und aufgebogenen Ecke, sämmtlich aus Messing. Ist die Gewichtsschale gestielt, so sollen die Scheibengewichte einen Schlitz zum Aufschieben tragen; andere Scheibengewichte dürfen eine Durchbohrung haben. Die Scheibengewichte sollen eine allseitig abgedrehte Oberfläche zeigen. 3. folgende Gegenstände: a) eine Holzplatte mit metallener Säule zum Aufhängen der Waage und eine Vorrichtung zur befestigten Aufstellung des Maaßes beim Füllen, b) ein Holzkasten zur Aufbewahrung der zuvor genannten Theile, c) ein Umschlußkasten, in welchen der unter b genannte Kasten ein- geschoben und welcher sodann die Säule überdeckend mit der unter a genannten Platte zu einem allseitig geschlossenen Kasten vereinigt werden kann. Zulässig ist es ferner, d) eine zweite Waageschale zum Aufstellen des Maaßes, nebst e) einer Messingplatte, welche als Tarirmaterial zum Ausgleich des leeren Maaßes einschließlich des Vorlaufkörpers auf der anderen Schale dienen kann, beizugeben. Bei dem tragbaren Getreideprober zu ¼ Liter kommen die unter Nr. 3 bezeichneten Gegenstände in Wegfall, dagegen soll dem- selben die zur Verpackung dienende Metallkapsel (§. 2 Absatz 2) bei- gegeben sein.