155 Lau- Zollbetrag fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. Nr.   Piaster.   Hundertstel. Essig oder Senfkonserven: 6. a) in Fässen .. 100 kg 30   -- Ueberfaͤsser 11 %. 7. b) in Flaschen 〃 60   -- 8.   Obst, Gemüse und andere mit Zucker oder Oel eingemachte Verzehrungsgegenstände; mit Zucker eingemachte Fruchtsäfte; Pasteten, Saucen und Kisten und Fässer 20 %. andere Gegenstände des feineren Tafelgenusses; Körbe 13 〃 alle Verzehrungsgegenstände in Flaschen, Krausen, Ballen 6 〃 Blechbüchsen u. s. w., hermetisch geschlossen (Konserven), mit Ausnahme der unter Nr. 7 aufgeführten Konserven 〃 120 -- Anmerkung. Wegen der Fleischkonserven in her- metisch geschlossenen Gefäßen siehe Gruppe Nr. II. XII. Tumbeki und Taback. 1.   Tumbeki 〃 224 50   Ballen 6 %. 2. Tabackblätter und geschnittener oder gehackter Taback   von der Einfuhr ausgeschlossen. XIII. Kisten und Fässer 16 %.   Körbe   13 〃 Taback, fabrizirter. Ballen 6   〃 Zigarren 1.   a) aus gerollten Tabackblätten 100 kg 3 000 -- Anm. Abgesehen von den obigen Tarasätzen erhalten die Cigarren eine besondere Tara 2.   b) Cigarren und Cigaretten, ganz oder zum von 24 %,  wenn sie in kleinen Holzstiften, und von 12 %, Theil aus geschnittenem oder gehacktem Taback wenn sie in Pappkästen oder verfertigte von der Einfur Körbchen eingeführt werden. ausgeschlossen. 3. Schnupftaback in Pulver 100 kg 2 300 -- Kisten und Fässer 16 %. Körbe   13 〃 4. Kautaback 〃 1 125   ---   Ballen   6 〃 5. Andere Tabackfabrikate und Tabackabfälle von der Einfuhr ausgeschlossen. XIV. Nicht zum Genuß oder zum Medizinalgebrauch bestimmte Sämereien und Pflanzen. 1. Samen und Saaten von Raps und Rüben, Lein- saat, von Hanf und von Mohn, Baumwollen- samen, Canariensamen und sonstige anderwärts nicht besonders benannte Sämereien und Saaten 100 kg 8   -- Keine Tara.