286 Artikel 4. Der Titel IX der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: Titel IX. Statutarische Bestimmungen. §. 142. Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal- verbandes können die ihnen durch das Gesetz überwiesenen gewerblichen Gegenstände mit verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden nach Anhörung betheiligter Gewerbetreibender und Arbeiter abgefaßt, bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und sind in der für Bekanntmachungen der Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes vorgeschriebenen oder üblichen Form zu ver- öffentlichen. Die Zentralbehörde ist befugt, statutarische Bestimmungen, welche mit den Gesetzen oder den statutarischen Bestimmungen des weiteren Kommunalverbandes in Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen. Artikel 5 Der Absatz 2 des §. 98a Nr. 2b der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: b) die Ueberwachung der Beobachtung der in §§. 41a, 105a bis 105g, 120 bis 120e, 126, 127 vorgesehenen Bestimmungen durch die Innung, Artikel 6. Die Strafbestimmungen des Titels X der Gewerbeordnung werden wie folgt abgeändert: 1. Die Ziffern 1, 2 und 3 des §. 146 Absatz 1 erhalten folgende Fassung: 1. Gewerbetreibende, welche dem §. 115 zuwiderhandeln; 2. Gewerbetreibende, welche den §§. 135, 136, 137 oder den auf Grund der §§. 139 und 139a getroffenen Verfügungen zuwiderhandeln; 3. Gewerbetreibende, welche den §§. 111 Absatz 3 und 113 Absatz 3 zuwiderhandeln; 2. Dem §. 146 wird folgender Absatz beigefügt: Der §. 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung. 3. Hinter §. 146 wird eingeschaltet: §. 146a. Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, im Unvermögensfalle mit Haft wird bestraft, wer den §§. 105b bis 105g oder den auf Grund derselben