294 (Nr. 1958.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, be- treffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung an- gestellten Beamten. Vom 22. Mai 1891. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: §. 1. Den nach §. 1 Abschnitt I A der Verordnung vom 16. August 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) zur Kautionsleistung verpflichteten Beamten der Militär- verwaltung treten hinzu: vom Festungsbaupersonal: a) die Rendanten, b) der Rechnungsführer bei der Festungsbauschule. §. 2. Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt I A nachstehenden Zusatz: Festungsbaupersonal: a) für die Rendanten 2500 Mark, b) für den Rechnungsführer bei der Festungsbauschule 2 500   〃    .  Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Prökelwitz, den 22. Mai 1891. (L. S.) Wilhelm. von Caprivi. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.