300 Wird von der Steuerbehörde in Bezug auf eine Zuckerfabrik, für welche die Reichskasse die erstmaligen Kosten der sichernden baulichen Einrichtungen zu tragen hatte, demnächst eine Abänderung oder Vervollständigung der ursprünglich angeordneten Einrichtungen gefordert, ohne daß dazu durch vorgenommene bauliche Veränderungen der Fabrik ein Anlaß gegeben war, so sind auch die neu ent- standenen Kosten dem Fabrikinhaber aus der Reichskasse zu ersetzen. Der Ersatz kann jedoch versagt werden, wenn die Anforderung gestellt ist, nachdem gegen den Fabrikinhaber oder eine von ihm strafrechtlich subsidiarisch zu vertretende Person (vergleiche §. 58) eine Strafe wegen Defraudation der Zuckersteuer erkannt worden war. b. Büreau- und Aufenthaltsräume für die Steuerbeamten. §. 12. Die Inhaber von Zuckerfabriken haben 1. nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde die in der Fabrik für den Abfertigungsdienst erforderlichen Büreauräume zu stellen und mit dem nöthigen Mobiliar auszustatten, 2. auf Verlangen für die dienstlich in der Fabrik anwesenden Steuerbeamten ein geeignetes und genügend ausgestattetes Lokal zum Aufenthalt außer- halb des Dienstes und zur Uebernachtung zu gewähren. Der Fabrikinhaber hat für die Instandhaltung, Reinigung, Beleuchtung und Erwärmung dieser Lokale zu sorgen. Auf dem Lande kann im Falle des Bedürfnisses dem Fabrikinhaber die Verpflichtung auferlegt werden, für die zur Beaufsichtigung der Fabrik ständig angestellten Steuerbeamten Wohnungen nach näherer Bestimmung der Steuer- behörde zu gewähren. Für das unter Ziffer 2 bezeichnete Lokal und die Leistungen für dasselbe nach Absatz 2 sowie für die nach Absatz 3 zu gewährenden Wohnungen wird seitens der Steuerverwaltung eine Vergütung gewährt, über deren Höhe mangels einer Vereinbarung die der Ortsbehörde vorgesetzte Verwaltungsbehörde entscheidet. c. Waageeinrichtungen. §. 13. Zu den für die Zwecke der steuerlichen Kontrole und Abfertigung vor- zunehmenden amtlichen Verwiegungen haben die Fabrikinhaber Waagen und Ge- wichte nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde zu halten und nach Anweisung der letzteren die Waagen aufzustellen. d. Untersagung des Betriebes wegen ungenügender Einrichtung der Zuckerfabrik. §. 14. Die Steuerbehörde kann, solange ihren Anforderungen in Bezug auf die in den §§. 8 bis 13 bezeichneten Einrichtungen nicht genüge geleistet ist, den Betrieb der Zuckerfabrik oder die Benutzung einzelner Räume oder Geräthe untersagen.