301 e. Anzeigen in Bezug auf Räume und Geräthe. §. 15. Wer eine Zuckerfabrik errichten will, hat die Baupläne vor der Ausführung der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen und deren Genehmigung, soweit das Steuerinteresse in Frage kommt, zu erwirken. Die Steuerbehörde bestimmt ins- besondere, welche sichernden baulichen Einrichtungen nach §§. 8 und 9 getroffen werden sollen. Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn der Umbau einer Zuckerfabrik beabsichtigt wird. §. 16. Spätestens sechs Wochen vor der ersten Betriebseröffnung einer neu er- richteten oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber der Steuerhebestelle des Bezirks eine Nachweisung der zu der Fabrik gehörigen und der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume einzureichen, welche auch eine Beschreibung der Räume enthalten und von einem Grundriß derselben begleitet sein muß. Für Fabriken, welche durch eine Umfriedigung ge- sichert sind (§. 8 unter A 2), ist außerdem eine Beschreibung der als Umfriedigung dienenden Anlage beizufügen. Gleiche Nachweisungen haben die Inhaber bereits bestehender Zuckerfabriken spätestens sechs Wochen vor der ersten nach dem 31. Juli 1892 stattfindenden Betriebshandlung einzureichen. §. 17. Veränderungen in Bezug auf solche Fabrikräume, welche in einer nach §. 8 unter A 1 eingerichteten Zuckerfabrik innerhalb des Abschlusses belegen sind, dürfen nur mit Genehmigung der Steuerbehörde vorgenommen werden. Die geschehene Ausführung der Veränderungen in Bezug auf die sichernden baulichen Einrichtungen einer Zuckerfabrik (§. 10 Absatz 1) oder in Bezug auf die im vorigen Absatz bezeichneten Fabrikräume, desgleichen der Beginn und die Beendigung von Veränderungen bezüglich anderer angemeldeter Räume ist von dem Fabrikinhaber spätestens innerhalb der nächstfolgenden drei Tage der Steuer- behörde schriftlich anzuzeigen. §. 18. Durch Bundesrathsbeschluß können die Inhaber von Zuckerfabriken verpflichtet werden, Nachweisungen über die für den Fabrikbetrieb bestimmten feststehenden Geräthe, sowie Anzeigen über Veränderungen in Bezug auf diese Geräthe der Steuerbehörde einzureichen, auch die Geräthe mit einer Ordnungsnummer und, soweit dieselben zur Gewinnung oder Bearbeitung von Rüben- oder Zuckersäften, zur Aufnahme von Zuckerabläufen oder zu ähnlichen Zwecken dienen, mit der An- gabe des Rauminhalts nach Liter versehen zu lassen.