312 3. Straferhöhung der Defraudation im Rückfalle. §. 48. Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Be- strafung wird die im §. 47 angedrohte Geldstrafe verdoppelt. Jeder fernere Rück- fall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann nach richter- lichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall angedrohten Geldstrafe erkannt werden. §. 49. Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Ver- büßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Straf- that drei Jahre verflossen sind. 4. Straferhöhung wegen erschwerender Umstände. §. 50. In den Fällen des §. 44 Ziffer 1, 2 und 3 wird die Strafe der Defrau- dation um die Hälfte geschärft. Diese Strafverschärfung tritt auch im Falle des §. 44 Ziffer 6 ein, wenn die Defraudation mittelst Verletzung eines amtlichen Verschlusses verübt wird. 5. Ordnungsstrafen. §.   51. Wer ohne die Absicht einer Hinterziehung der Zuckersteuer die zur sichernden Abschließung einer Zuckerfabrik getroffenen Einrichtungen (vergleiche §. 8 unter A Ziffer 1 und 2) unbefugterweise abändert oder verletzt oder einen in einer Zucker- fabrik oder an Räume, in welchen sich unversteuerter inländischer Rübenzucker be- findet, oder an Zuckersendungen angelegten amtlichen Verschluß verletzt, unterliegt einer Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu eintausend Mark. §. 52. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie die in Gemäßheit derselben erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders be- kannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern keine besondere Strafe angedroht ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark geahndet.