321 Reichs-Gesetzblatt. No. 20. Inhalt: Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch. S. 321. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1891/92. S. 328. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres und der Post und Telegraphen. S. 336. (Nr. 1960.) Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch. Vom 31. Mai 1891. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Schuldverschreibungen der Reichsanleihen können in Buchschulden des Reichs auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt werden. §. 2. Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlauf brauchbarer Reichsschuldverschreibungen durch Eintragung in das bei der Reichsschulden- verwaltung zu führende Reichsschuldbuch. Für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen können ge- trennte Bücher angelegt werden. In dem Reichsschuldbuche sind auch die in dem Schuldverhältnisse ein- tretenden Veränderungen zu vermerken. Von dem Reichsschuldbuche ist eine Abschrift zu bilden und getrennt auf- zubewahren. Ueber den Inhalt des Reichsschuldbuches darf nur dem eingetragenen Gläubiger, seinen gesetzlichen Vertretern, Bevollmächtigten und Rechtsnachfolgern von Todeswegen, sowie bezüglich der im §. 4 unter Nr. 3 und 4 bezeichneten Gläubiger den zur Repvision der Kassen derselben berechtigten öffentlichen Behörden oder sonstigen Personen, letzteren aber nur, falls ihre Berechtigung zur Kassen- revision durch eine inländische öffentliche Behörde bescheinigt ist, Auskunft ertheilt werden. Reichs- Gesetzbl. 1891. 55 Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1891.