Reichs-Gesetzblatt. No   22. Inhalt: Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen die Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. S. 341. - Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Dänemark über die Aufhebung des Abschosses und Abfahrtsgeldes. S. 346. - Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Spaniens zu der unterm 3. November 1881 abgeschlossenen internationalen Reblaus- Konvention. S. 348. - Bekanntmachung, betreffend den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen. S. 348. (Nr. 1965.) Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen die Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch -Ostafrika. Vom 3. Juni 1891. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 53) im Namen des Reichs, was folgt: §. 1. Das strafgerichtliche Verfahren gegen die Militärpersonen der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika richtet sich nach den Vorschriften der Preußischen Militär- Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, soweit nicht in Nachstehendem abweichende Bestimmungen getroffen sind. §. 2. Die Militärgerichtsbarkeit bei der Schutztruppe wird verwaltet: 1. durch das Gericht der Schutztruppe, 2. durch Abtheilungsgerichte. §. 3. Das Gericht der Schutztruppe besteht aus dem Kommandeur der Schutz- truppe als Gerichtsherrn und einem Auditeur. Dasselbe hat die höhere und niedere Gerichtsbarkeit über sämmtliche Militärpersonen der Schutztruppe. §. 4. Ein Abtheilungsgericht wird gebildet bei jeder aus mehreren Kompagnien bestehenden Abtheilung. Dasselbe besteht aus dem Befehlshaber dieser Abtheilung Reichs- Gesetzbl. 1891. Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1891.