345 §. 18. Der Kommandeur der Schutztruppe hat das Bestätigungsrecht eines Marine- Stationschefs, der Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) dasjenige des komman- direnden Admirals. Die Erkenntnisse wider obere Militärbeamte bedürfen, wie die Erkenntnisse wider Offiziere, Meiner Bestätigung. §. 19. Die Begutachtung eines Erkenntnisses erfolgt: wenn dasselbe durch den Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) zu bestätigen ist, durch einen Auditeur Meiner Marine, wenn dasselbe durch den Kommandeur der Schutztruppe zu bestätigen ist, durch einen Auditeur Meiner Marine oder durch einen zur Ausübung des Richter- amts befähigten deutschen Konsul oder einen anderen hierzu befähigten Beamten. §. 20. Erfolgt die Aufhebung eines Erkenntnisses, so darf zu dem neuen Spruch- gericht der frühere Referent als solcher wieder zugezogen werden. Das neue Spruchgericht hat die rechtliche und militärdienstliche Beurtheilung, welche der Auf- hebung des Erkenntnisses zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. §. 21. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten einschließlich erfolgt, soweit dies angängig, an Ort und Stelle; die Vollstreckung einer Freiheits- strafe von längerer Dauer erfolgt in der Heimath und ist vom Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) nach Maßgabe der für die Angehörigen Meiner Marine be- stehenden Vorschriften zu veranlassen. §. 22. Die Geschäfte des General-Auditoriats und des General-Auditeurs werden von dem General-Auditoriat und dem General-Auditeur Meiner Marine wahr- genommen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel. Gegeben an Bord Meiner Yacht „Meteor“ Kiel, den 3. Juni 1891. (L. S.) Wilhelm. In Vertretung des Reichskanzlers: Hollmann.