365 Die Prüflinge, deren Arbeiten bei der Prüfung vierter Klasse in A (Sprache), bei der Prüfung dritter Klasse in A und B (Sprache und Rechnen), bei den Prüfungen zweiter oder erster Klasse in der Hälfte der Fächer, darunter in C 7 oder in C 8 (Technik) mit „Genügend“ beurtheilt sind, erhalten für den Gesammtausfall der schriftlichen Prüfung das Prädikat „Bestanden". Die übrigen Prüflinge erhalten das Prädikat „Nicht bestanden“. §. 17. Im Laufe oder unmittelbar nach der schriftlichen Prüfung wird nach näherer Anordnung des Vorsitzenden die praktische Prüfung abgehalten. Dieselbe ist, wenn angängig, bei einer Schiffsmaschine, andernfalls an ge- eigneten Modellen abzuhalten. Sie erstreckt sich für alle Maschinisten auf die Konstruktion und Behandlung der Schiffskessel und deren Armatur, der Schiffs- dampfmaschinen und ihrer Theile, sowie der Treibapparate, für Maschinisten dritter, zweiter und erster Klasse auch auf die Konstruktion und Behandlung der Hülfsdampfmaschinen auf den Schiffen und endlich bei Maschinisten erster Klasse noch auf Konstruktion und Behandlung der Destillirapparate. Die praktische Prüfung ist vor der ganzen Kommission von dem maschinentechnischen Mitgliede abzunehmen. Ist der Vorsitzende Maschinenbau-Techniker, so steht es ihm frei, die praktische Prüfung selbst abzunehmen. Ob ein Prüfling in der praktischen Prüfung bestanden hat, entscheidet der- jenige, welcher die Prüfung abnimmt. §. 18. Wer nicht in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Dies wird ihm von dem Vorsitzenden zu Protokoll eröffnet. §. 19. An der mündlichen Prüfung nehmen sämmtliche Kommissionsmitglieder theil. Dieselben haben sich zu vergewissern, ob der Prüfling die Lehren seines Faches, soweit diese Gegenstand der Prüfung sind, wirklich verstanden, sich zu eigen gemacht und in deren Anwendung Geläufigkeit erworben hat. Die Prüfung kann sich auf alle in der Anlage bezeichneten Fächer er- strecken. Sie ist vorzugsweise auf diejenigen Fächer zu richten, in denen schriftlich entweder überhaupt nicht, oder mit ungenügendem Ergebnisse geprüft worden ist. Die mündliche Prüfung wird solange fortgesetzt, bis sämmtliche Mitglieder der Kommission über den Grad der Befähigung des Prüflings sich ein Urtheil ge- bildet haben. Gleichzeitig dürfen nicht mehr als zwölf Prüflinge mündlich geprüft werden. Ob die Prüfung öffentlich sein soll, bestimmt die Landesregierung.