366 §. 20. Ueber den Ausfall der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungs- kommission durch Ertheilung des Prädikats „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ nach Mehrheit der Stimmen. Jede Stimme muß im Prüfungshefte vermerkt werden. §. 21. Prüflinge, welche in der mündlichen Prüfung nicht bestehen, haben die ganze Prüfung nicht bestanden. Sie müssen bei Wiederholung der Prüfung auch die schriftliche und praktische Prüfung nochmals ablegen; wird jedoch die Prüfung binnen Jahresfrist vor derselben Kommission wiederholt, so kann diese von einer nochmaligen Prüfung in solchen Abschnitten, in welchen der Prüfling früher bestanden hat, absehen. §.   22. Die Prüfungskommission kann nach Mehrheit der Stimmen einzelnen Prüflingen, welche in allen Prüfungsabschnitten bestanden haben, für den Gesammtausfall der Prüfung das Prädikat „Mit Auszeichnung bestanden“ zu- erkennen. §. 23. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der Prüfungskommission ausgefertigtes Prüfungszeugniß. Auf Grund der Prüfungszeugnisse werden nach näherer Bestimmung der Landesregierung die Befähigungszeugnisse (§. 31 der Gewerbeordnung) aus- gefertigt. Bei Aushändigung der Befähigungszeugnisse höherer Klassen sind diejenigen der niederen Klassen zurückzubehalten. Die Formulare zu den Prüfungs- und Befähigungszeugnissen werden vom Reichskanzler festgestellt. §. 24. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu deren Wiederholung erst nach einer von der Prüfungskommission festzusetzenden, jedoch nicht unter drei Monaten zu bemessenden Frist zugelassen werden. Einem Prüflinge, welcher während der Prüfung zurücktritt, kann, sofern nicht der Fall des §. 18 vorliegt, von der Prüfungskommission gestattet werden, die Prüfung vor Ablauf von drei Monaten zu wiederholen. Ist der Rücktritt erst nach dem Bestehen der schriftlichen und der praktischen Prüfung erfolgt, und wird die Prüfung binnen Jahresfrist vor derselben Kommission wiederholt, so kann diese von einer nochmaligen Prüfung in Abschnitten, in welchen der Prüfling früher bestanden hat, absehen. Wer bei der Prüfung fremde Hülfe oder nicht gestattete Bücher, Tafeln, Geräthe u. s. w. benutzt, oder wer seinen Mitprüflingen hilft oder unerlaubte