379 Artikel 2. Deutsche Kaufleute dürfen in die Staaten Seiner Majestät des Sultans von Marokko Waaren und Produkte jeder Art einführen, ohne daß ihre Her- kunft oder die Nationalität der zu ihrer Einfuhr bestimmten Schiffe dabei einen Unterschied begründet. Ausgenommen hiervon sind Schnupftabak und die zum Rauchen bestimmten Kräuter, wie z. B. Opium und andere Produkte gleicher Art, ferner Pulver, Salpeter, Schwefel, Blei, Kriegsmunition und Waffen aller Art, deren Einfuhr verboten ist. Seine Majestät der Sultan von Marokko erklärt sich durch die gegenwärtige Konvention damit einverstanden, daß die Zölle von Waaren und Produkten, welche von Deutschen in die Häfen seiner Staaten eingeführt werden, nicht über zehn Prozent des Werthes der gedachten Waaren und Produkte betragen sollen; die Berechnung dieser Zölle geschieht nach dem Engrospreis, den dieselben auf dem Markte des Einfuhrhafens bei Baarzahlung haben. Waaren und Produkte, mit Ausnahme der oben aufgeführten verbotenen Artikel, welche von Deutschen nach Marokko eingeführt worden sind, dürfen inner- halb Marokkos weder verboten noch mit höheren Abgaben belegt werden als den- jenigen, welche Marokkaner oder die Unterthanen der meistbegünstigten Nation entrichten. Es ist den deutschen Kaufleuten gestattet, Waaren und Produkte, für welche sie den Einfuhrzoll entrichtet haben, ohne jede weitere Abgabe bei der Ein- oder Ausschiffung nach jedem beliebigen anderen Hafen in Marokko zu verschiffen, sowie sie in der Lage sind, ein von der Zollverwaltung ausgestelltes Attest über die Bezahlung des Einfuhrzolles vorzuzeigen. Artikel 3. Seine Majestät der Sultan, von dem Wunsche beseelt, den Handel in seinem Reich zu entwickeln und zu fördern, wird den deutschen Unterthanen ge- statten, die in dem nachstehenden Tarif aufgeführten Waaren und Produkte auszuführen, gegen Entrichtung des bei jedem einzelnen dieser Artikel bei- gesetzten Zolles. Ausfuhr-Zolltarif. Betrag des Zolles in Nr. Artikel. Einheit. Vellon Realen. Mais gehäufte Fanega 10 (zehn) Realen. Dura . 〃 〃   10 (zehn) Realen. Bohnen 〃 〃 10 (zehn) Realen. Linsen 〃 〃 10 (zehn) Realen. Erbsen, große und kleine 〃   〃 10 (zehn) Realen.