398 sind, entstehen, werden nach §. 122, Streitigkeiten über Berechnung und An- rechnung der für Hausgewerbetreibende oder deren Hülfspersonen zu entrichtenden Beiträge nach §. 124 des Gesetzes entschieden. 11. Soweit im Vorstehenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, erfolgt die Erhebung der Beiträge für die Hausgewerbetreibenden nach den für die Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung erlassenen allgemeinen Vorschriften. 12. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 4. Januar 1892 in Kraft. Berlin, den 16. Dezember 1891. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.