400 Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs- Gesetzbl. S. 97) hat der Bundesrath auf Grund der §§. 3 Absatz 3, 109, 112, 114, 117, 120, 125 a. a. O. beschlossen, was folgt: I. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht (§. 3 Absatz 3). A. Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen: 1. wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit über- haupt nicht verrichten, a) nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe, b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht aus- reicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht, c) zur Hülfsleistung bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch Naturereignisse verrichtet werden; 2. wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Ver- hältnisses bei anderen Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushülfe, sei es regelmäßig verrichtet werden; 3. wenn sie auf Seeschiffen im Auslande von solchen Personen verrichtet werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören; 4. wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu niederen häuslichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen thätigen Personen verrichtet werden; 5. wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zweck des besseren Fortkommens gewährt wird. B. Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zu- stimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit vorüber- gehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im Inlande stattfindende