Vernichtung. 402 4. Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des §. 117 Absatz 4 und des §. 120 kann die Landes-Zentralbehörde besondere Anordnung treffen. 5. Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen entwerthet werden, nachdem die die Marken enthaltende Quittungskarte zum Um- tausch eingereicht worden ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der Ver- sicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Zentralbehörde bezeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Ent- werthung bleibt der entwerthenden Stelle freigestellt. Auf die Außenseite der Quittungskarte ist handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Vermerk „entwerthet“ zu setzen und die entwerthende Stelle zu bezeichnen. 6. Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden. Insbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und die Versicherungsanstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch die Kennzeichen der Zusatzmarke, erkennbar bleiben. 7. Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Zentralbehörde auf Grund der Bestimmungen in Ziffer 1, 3 oder 4 getroffenen Anordnungen zu- widerhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark belegt werden. Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt. 8. Die Vernichtung von Marken (§. 125 a. a. O.) erfolgt durch Ab- reißen oder völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die Quittungskarte hand- schriftlich oder unter Verwendung von Stempeln der Vermerk: „...*) Marken vernichtet“ sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu setzen. Die Vernichtung von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben durch einen darauf gesetzten amtlichen Vermerk als ungültig erklärt werden. *) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einzurücken. (Nr. 1981.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist eine be- sondere Beilage, enthaltend die Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Meßwerkzeugen zur Bestimmung der Dichte von Mineralölen, vom 23. De- zember 1891 beigefügt. Herausgegeben im Reichsamt bes Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.