III §. 3. Die Thermometerskale soll die Bezeichnung „Grade des hunderttheiligen Thermometers“, die Aräometerskale die Bezeichnung „Aräometer für Mineralöle“ tragen. Eine Geschäftsnummer soll am oberen Ende der Thermometerskale an- gegeben sein. Zulässig ist es, auf einer der Skalen Namen und Sitz eines Geschäfts, sowie Tag und Jahr der Anfertigung des Instruments anzugeben. Andere Angaben sind unzulässig. §. 4. Im Mehr oder Minder dürfen die Fehler betragen: am Aräometer bei den Instrumenten a, b, c   0,0005, 〃   〃   〃   d, e 0,001, am Thermometer bei Theilung in halbe Grade   0,2   Grad   〃   〃   〃   ganze   〃   0,4   〃 Die Angabe des Thermometers in schmelzendem Eise darf durch Erwärmen des Instruments zur höchsten von der Skale angegebenen Temperatur keine Ver- änderungen erleiden, welche den vierten Theil der vorstehenden Fehlergrenzen über- schreiten. Am Aräometer sind diejenigen Angaben maßgebend, welche der Schnitt- linie des ebenen Flüssigkeitsspiegels und der Skalenfläche entsprechen. §. 5. Die Stempelung erfolgt durch Aufätzen eines Stempels nebst Jahreszahl und Nummer auf den Glaskörper oberhalb der Thermometerskale, sowie eines kleineren Stempels auf die Spindelkuppe. Auf den Glaskörper wird die Angabe des Gewichts des Instruments in Milligramm aufgeätzt. Auf die Spindel wird unmittelbar über dem oberen Rande der Aräometerskale und unmittelbar unter dem untersten Theilstrich der- selben je ein Strich aufgeätzt, welcher sich mindestens über die Hälfte des Spindel- umfanges erstreckt. Der obere Strich soll mit seiner unteren Grenzlinie in die Ebene des Skalenrandes, der untere mit seiner oberen Grenzlinie in die Ebene des untersten Theilstriches fallen. §. 6. Zur Ermittelung der wahren Dichte von Mineralölen bei der Normal- temperatur, sowie der Dichte bei anderen Wärmegraden aus den Angaben des Thermo-Aräometers dienen die von der Normal-Aichungs-Kommission heraus- gegebenen amtlichen Tafeln.