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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1891.</title>
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            <idno>rgbl_1891</idno>
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        380 
 
 
 
 Betrag des Zolles in  Nr. Artikel. Einheit. Vellon Realen. Vogelsamen 
 Cantar 5 (fünf) Realen. Datteln 〃 20 (zwanzig) Realen. 
Mandeln  〃 15 (fünfzehn) 
Realen. Orangen und Citronen aller Art 1000 
Stück 4 (vier) Realen. Wilder Majoran 
Cantar 
4 
(vier) 
Realen. Kümmelsamen
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        Chronologische Übersicht 
der im Reichs-Gesetzblatt 
vom Jahre 1891 
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w. 
  
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu Inhalt des des Gesetzes.  Seiten. 
Gesetzes etc Berlin. Stücks.  etc 
1889. 1891. 
15. Novbr. 20. Juli. Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich 23. 1970. 56-358 
und den Niederlanden zum Schutze ver- 
kuppelter weiblicher Personen. 
1890. 
1. Juni. 21. August. Handelsvertrag zwischen dem Deutschen 25. 1974.  37S8-383 
Reich und Marokko. 
25. Juli. 18. April Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und 13. 1948. 91-104. 
dem Kongostaate über die Auslieferung 
der Verbrecher und die Gewährung sonstiger 
 iRechtshlfe in Strafsachen zwischen 
den deutschen Schutzgebieten in Afrika 
und dem Gebiete des Kongostaates. 
26. August. / 6. Juni. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag 17. 1955.117-260. 
 zwischen dem Deutschen Reich (mit Anl.) 
 und der Türkei. 
4. Septbr. 21. August. Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich 25. 1973. 75-377 
und Belgien zum Schutze verkuppelter 
weiblicher Personen. 
2. Dezbr.  7.April. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und 11. 1946. 5977! 
  
  
Österreich- Ungarn, betreffend den  
Anschluß der österreichischen Gemeinde 
Mittelberg an das Zollsystem des Deut- 
schen Reichs. 
  
  
(mit Anl.)
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        IV 
  
  
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1891. 
  
——— 
Datum 
des 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Inhalt. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes rc. 
Seiten. 
  
1890. 
27. Dezbr. 
1891. 
1. Janr. 
14. — 
22. — 
1. Febr. 
1891. 
12. Janr. 
12. — 
16. — 
12. Febr. 
17. Juni. 
12. Febr. 
21. — 
  
  
Verordnung wegen Ergänzung der Verord- 
nung vom 16. August 1876, betreffend die 
Kautionen der bei der Militär- und 
Marineverwaltung angestellten Beamten. 
Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse 
in Deutsch-Ostafrika. 
Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von 
Pflanzen und sonstigen Gegenständen des 
Gartenbaues. 
  
Bekanntmachung, betreffend den Antheil der 
Reichsbank an dem Gesammtbetrage des 
steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme 
einer Anleihe auf Grund des Gesetzes vom 
5. Juli 1890. 
Verordnung, betreffend das Verbot von Ma- 
schinen zur Herstellung künstlicher Kaffee- 
bohnen. 
Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und 
die Einziehung der Einhundertmark- 
noten der Chemnitzer Stadtbank. 
Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich 
und Dänemark über die Aufhebung des 
Abschosses und Abfahrtsgeldes. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Zinstermine 
für die zufolge der Allerhöchsten Erlasse vom 
7. September 1889, 17. März 1890, 17. Sep- 
tember 1890 und 22. Januar 1891 noch zu 
begebenden Anleihebeträge. 
Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichs- 
haushalts und des Landeshaushalts von 
Whashn Lothringen für das Etatsjahr 
  
22. 
  
1930. 
1929. 
1931. 
1932. 
1935. 
1933. 
1934. 
1966. 
1936. 
1937. 
  
13. 
11. 
12. 
346-347. 
14. 
15.
        <pb n="5" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1891. 
  
 
  
  
  
 
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu Inhalt. des des Seiten. 
Gesetzes etc Berlin. Stücks. Gesetzes etc 
1891. 1891. 
16. Febr.  21. Febr. Verordnung, betreffend Abänderung der  6. 1938.  6-17. 
Bestimmungen über Gewährung von Tagegeldern, 
 Fuhrkosten und Umzugskosten 
an die Beamten der Militär- und  
Marineverwaltung. 
23. — 20. März. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt 7. 1940. 19. 
Mexikos zu der am 20. Mai 1875  
abgeschlossenen internationalen Meterkon- 
vention. 
7. März. 20. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Zutheilung 7.  19395 19. 
der Insel Helgoland in Bezug auf die 
Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens 
 zu dem Bezirk der Kaiserlichen Ober- 
Oberpostdirektion in Hamburg vom 1. April 
1891 ab. 
22. — 25. — Verordnung, betreffend die Einführung von 8. 1941. 21-24. 
Reichsgesetzen in Helgoland. 
22. — 28. — Gesetz, betreffend die Feststellung des  9. 1942  125-49. 
Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr (mit Anl.) 
1891/92. 
22. — 28. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe 9. 1943. 50. 
für Zwecke der Verwaltungen des Reichs- 
heeres, der Marine, der Reichseisenbahnen 
 und der Post und Telegraphen. 
22. — 28. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten 9. 1944. 51. 
Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat 
für das Etatsjahr 1890/91. 
22. — 128. — Gesetz, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe 10. 1945.53-57. 
in Deutsch-Ostafrika. 
7. Apri.11. April.] Patentgesetz. 12. 1941  79.90. 
16. — 30. — Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den 14. 1949. 106. 
  
  
verbrecherischen und gemeingefährlichen 
Gebrauch von Sprengstoffen.
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        VI Chronologische Übersicht des Jahrganges 1891. 
Datum #Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu Inhalt. des des Seiten. 
Gesetzes etc Berlin. Stücks. Gesetzes etc 
1891. 1891. 
4. Mai. 29. Mai.  Zusatzvertrag zu dem Konsularvertrage 16. 1953.  113-115. 
zwischen dem Deutschen Reich und Italien 
7. Feb 187 - . 
vom 21. — I858 betreffend die Befugnisse 
 der beiderseitigen Konsuln zur Vornahme 
 von Eheschließungen. 
13. — 122. — Gesetz, betreffend die Abänderung von 1.17108 
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. 
14. — 29. — Bekanntmachung, betreffend die Aichung des 16. 1954. 115. 
Getreideprobers. (mit Anl.) 
15. — 29. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung der 16. 1954. 115. 
Aichordnung und der Aichgebührentaxe. (mit Anl.) 
16. — 22. — Bekanntmachung, betreffend die Zutheilung 15. 1952. 111 
der Insel Helgoland zu dem 5. Wahlkreise 
 der preußischen Provinz Schleswig— 
Holstein. 
19. — 22. — Gesetz, betreffend die Prüfung der Läufe und 15. 1951.  109-111. 
Verschlüsse der Handfeuerwaffen.  
22. — 9. Juni. Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung 18. 1958. 294. 
vom 16. August 1876, betreffend die  
Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung 
 angestellten Beamten. 
31. — 10. — Gesetz, die Besteuerung des Zuckers  19. 1959.295·-319·½ 
betreffend. 
31. — 11. — Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch. 20. 1960.  321-327. 
1. Juni. 9. — Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung 18. 1956.  61-290. 
 
1. — 9. — Gesetz, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern 18. 1957. 290-293. 
 
1. — 11. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags 20. 1961. 328-335. 
  
  
 zum Reichshaushalts-Etat für 
das Etatsjahr 1891/92. 
  
  
(mit Anl.)
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        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1891. 
VII 
  
  
  
Datum 
des 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
In hal t. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes 2c. 
Seiten. 
  
1891. 
1. Juni. 
11. — 
11. Juli. 
26. 
28. 
□½ 
Septbr. 
22. 
1891. 
11. Juni. 
17. 
17. 
12. 
12. 
17. 
20. Juli. 
31. 
31. 
3. Septbr. 
26. 
  
  
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe 
für Zwecke der Verwaltung des Reichs- 
heeres und der Post und Telegraphen. 
Verordnung, betreffend das strafgerichtliche 
Verfahren gegen die Militärpersonen 
der Kaiserlichen Schutztruppe in Deutsch- 
Ostafrika. 
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Spa- 
niens zu der unterm 3. November 1881 ab- 
geschlossenen internationalen Reblaus- 
Konvention. 
Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 157 
des Invaliditäts= und Altersversiche- 
rungsgesetzes. 
Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes 
über die Besteuerung des Branntweins 
vom 24. Juni 1887. 
Bekanntmachung , betreffend den Nachweis der 
Befähigung als Seeschiffer und See— 
steuermann auf deutschen Kauffahrtei— 
schiffen. 
Verordnung zur Ausführung des Patent- 
gesetzes vom 7. April 1891 und des Gesetzes, be- 
treffend den Schutz von Gebrauchsmustern, 
vom 1. Juni 1891. 
Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften über 
den Befähigungsnachweis und die Prü- 
fung der Maschinisten auf Seedampf-= 
schiffen der deutschen Handelsflotte. 
Bekanntmachung, betreffend die Neubefestigung 
von Helgoland. 
Verordnung, betreffend die Einfuhr von 
Schweinen, Schweinefleisch und Würsten 
amerikanischen Ursprungs. 
Bekanntmachung, betreffend die technische Ein- 
heit im Eisenbahnwesen. 
  
20. 
22. 
22. 
21. 
21. 
22. 
23. 
24. 
24. 
26. 
27. 
  
1962. 
1965. 
1967. 
1963. 
1964. 
1968. 
1969. 
1971. 
(mit Unl.) 
1972. 
1975. 
1976. 
  
336. 
341.345. 
348. 
337.338. 
338340. 
348. 
349-355. 
359-373. 
374. 
385. 
387.
        <pb n="8" />
        VIII 
Chronologische Übersicht des Jahrganges 1891. 
  
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu Inhalt. des des Seiten. 
Gesetzes etc Berlin. Stücks. Gesetzes etc 
 
1891. 1891. 
1. Dezbr.   14. Dezbr.] Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung 29. 1978. 393. 
vom 18. April 1883, betreffend die Kautionen 
 der Beamten und Unterbeamten 
der Reichs-Post- und Telegraphen- 
verwaltung und der Reichsdruckerei. 
6. — 9. — Verordnung, betreffend das Berufungsverfahren 28. 1977. 889.391. 
 beim Reichsgericht in Patentsachen 
 
16. — 17. — Bekanntmachung, betreffend die Erstreckung der 30. 1979.395-398. 
Versicherungspflicht nach dem Invaliditäts- 
 und Altersversicherungsgesetze 
auf die Hausgewerbetreibenden der 
Tabakfabrikation. 
23. — 30. — Bekanntmachung, betreffend die Aichung von 31. 1981. 402. 
Meßwerkzeugen zur Bestimmung der Dichte (mit Anl.) 
von Mineralölen. 
24. — 30. — Bekanntmachung, betreffend die Durchführung 31. 1980.399-402. 
der Invaliditäts- und Altersversicherung 
 
  
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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        Reichs-Gesetzblatt. 
No 1. 
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in Deutsch-Ostafrika. C. 1. 
  
(Nr. 1929.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in Deutsch-Ostafrika. Vom 
1. Januar 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), für Deutsch-Ostafrika im Anschluß 
an die Verordnung vom 18. November 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 527) im Namen 
des Reichs, was folgt: 
§ 1. 
Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 197) kommt in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes, betreffend die 
Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, in den Gebieten, auf welche sich die 
Verordnung vom 18. November 1887 bezieht, sowie in dem seitens des Sultans 
von Zanzibar abgetretenen Küstengebiet sammt dessen Zubehörungen und der Insel 
Mafia vom 1. Januar 1891 ab mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Abänderungen 
 zur Anwendung. 
§ 2. 
Der Gerichtsbarkeit (§. 1 Absatz 2) unterliegen alle Personen, welche in 
dem Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten, oder bezüglich deren, hiervon abgesehen, 
 ein Gerichtsstand innerhalb des Schutzgebietes nach den zur Geltung 
kommenden Gesetzen begründet ist, die Eingeborenen jedoch nur, insoweit sie nach 
der bisherigen Übung der Gerichtsbarkeit des Reichskommissars unterstellt waren. 
§ 3. 
Der Gouverneur bestimmt mit Genehmigung des Reichskanzlers, wer als 
Eingeborener im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist und inwieweit Eingeborene 
der Gerichtsbarkeit über das im § 2 bezeichnete Maß hinaus zu unterstellen sind. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 1 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Januar 1891.
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        — 2 — 
§ 4. 
Die Sitze und Bezirke der Gerichtsbehörden erster Instanz werden von dem 
Reichskanzler bestimmt. 
§ 5. 
Als Berufungs= und Beschwerdegericht wird an Stelle des Reichsgerichts 
(Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit §§. 18, 36, 43) eine Gerichtsbehörde 
zweiter Instanz am Sitze des Gouverneurs errichtet, welche aus dem vom Reichskanzler 
 zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten 
als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht. 
Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften in §. 6 
Absatz 2, §§ 7) 8 und 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit  
entsprechende Anwendung. 
§ 6. 
Die Zustellungen werden ausschließlich durch die zur Ausübung der  
Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten veranlaßt. 
Dieselben haben dafür zu sorgen, daß die innerhalb des Bezirks, in 
welchem die Gerichtsbehörde ihren Sitz hat, zu bewirkenden Zustellungen mit der 
nach den vorhandenen Mitteln möglichen Sicherheit erfolgen. Sie erlassen unter 
der Aufsicht des Gouverneurs die hierfür erforderlichen Anordnungen und überwachen 
 deren Befolgung. 
Zustellungen in dem Verfahren erster Instanz außerhalb des Bezirks, in 
welchem die Gerichtsbehörde ihren Sitz hat, erfolgen im Wege des Ersuchens. 
§ 7. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in dem Verfahren vor den  
Gerichtsbehörden in dem Schutzgebiete alle Entscheidungen, einschließlich der auf 
Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden, von Amtswegen zuzustellen. 
Diese Vorschrift findet auch auf die Zustellung der Zahlungs= und Vollstreckungsbefehle 
 an den Schuldner, sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an 
den Schuldner und den Drittschuldner Anwendung. 
Für Beschlüsse, welche lediglich die Prozeß- oder Sachleitung, einschließlich 
der Bestimmung oder Änderung von Terminen betreffen, genügt die Verkündung. 
Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke kann in allen Fällen 
durch den Gerichtsschreiber erfolgen. 
Soll durch eine Zustellung eine Frist gewahrt oder der Lauf der Verjährung 
oder einer Frist unterbrochen werden, so treten die Wirkungen der Zustellung 
bereits mit der Einreichung des zuzustellenden Schriftstücks bei der Gerichtsbehörde 
ein, sofern die Zustellung demnächst bewirkt wird. 
Bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung kann die Gerichtsbehörde 
 anordnen, daß eine Einrückung in öffentliche Blätter nicht erforderlich sei. 
Wohnt eine Partei außerhalb des Bezirks, in welchem die Gerichtsbehörde 
ihren Sitz hat, so kann, falls sie nicht einen daselbst wohnhaften Prozeß-Bevollmächtigten
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        — 3 — 
 bestellt hat, angeordnet werden, daß sie eine daselbst wohnhafte Person 
 zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke bevollmächtige. Diese 
Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Der Zustellungsbevollmächtigte 
 ist bei der nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die Partei 
vorher dem Gegner einen Schriftsatz zustellen läßt, in diesem zu benennen.  
Geschieht dies nicht, so können alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen  
Benennung durch Anheftung an die Gerichtstafel bewirkt werden. 
Der Nachweis über die erfolgte Zustellung ist zu den Gerichtsakten zu 
bringen. 
§ 8. 
In dem Verfahren vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz nehmen in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den zur streitigen Gerichts- 
barkeit nicht gehörenden Angelegenheiten die Beisitzer nur an der mündlichen  
Verhandlung, sowie an den im Laufe oder auf Grund derselben ergehenden  
Entscheidungen theil. Jedoch erfolgt die Entscheidung über das Rechtsmittel der  
Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die angefochtene Entscheidung unter 
Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist. 
In dem Verfahren zweiter Instanz ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte 
nicht geboten und findet der § 269 der Zivilprozeßordnung keine Anwendung. 
Die Vorschriften in §§. 464 und 468 der Zivilprozeßordnung gelten auch 
für das Verfahren zweiter Instanz. 
§ 9. 
Die Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete erfolgt ausschließlich durch die 
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten, welche 
unter Oberaufsicht des Gouverneurs die hierfür erforderlichen Anordnungen  
erlassen. Der Beibringung einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es nicht,  
soweit dieselbe von dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde, durch welche die 
Zwangsvollstreckung zu erfolgen hat, zu ertheilen sein würde. 
Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten 
können nach Anordnung der Zwangsvollstreckung mit der Ausführung andere 
Personen beauftragen, welche nach ihren Anweisungen zu verfahren haben. 
§ 10. 
Vollstreckbare Ausfertigungen dürfen von dem Gerichtsschreiber nur auf 
Anordnung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten ertheilt 
werden. 
§ 11. 
In Strafssachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von  
Beisitzern statt, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine 
Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte 
oder zu den in den §§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten  
Vergehen gehört.
        <pb n="12" />
        — 4 — 
§ 12. 
Der Angeklagte kann auf seinen Antrag oder von Amtswegen wegen 
großer Entfernung seines Aufenthaltsortes oder wegen sonstiger Hindernisse von 
der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, 
wenn nach dem Ermessen der Gerichtsbehörde voraussichtlich keine andere Strafe 
als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, oder Geldstrafe oder Einziehung allein 
oder in Verbindung mit einander zu erwarten steht. 
§ 13. 
Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden 
Sachen wird für das Schutzgebiet den vom Reichskanzler zu bezeichnenden  
Gerichtsbehörden erster Instanz übertragen. 
Für diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, welche für die im 
§. 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten. 
§ 14. 
In Strafsachen findet vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz in Bezug 
auf die Zuziehung der Beisitzer die Vorschrift des §. 30 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
 mit der oben im §. 7 Absatz 1 bezeichneten Maßgabe Anwendung. Den 
Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, ohne hierbei durch Anträge, 
Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. 
Die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft findet nicht statt. 
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat Anspruch auf  
Anwesenheit in der Hauptverhandlung, wenn er sich am Orte des Berufungsgerichts 
befindet. 
In den im §. 13 Absatz 1 bezeichneten Sachen ist die Vertheidigung auch 
in der Berufungsinstanz nothwendig. In der Hauptverhandlung ist die  
Anwesenheit des Vertheidigers erforderlich; der §. 145 der Strafprozeßordnung findet 
Anwendung. 
Im Übrigen verbleibt es bei den Vorschriften im §. 40 des Gesetzes über 
die Konsulargerichtsbarkeit. 
§ 15. 
Die Todesstrafe ist durch Erschießen oder Erhängen zu vollstrecken. 
Der Gouverneur bestimmt, welche der beiden Vollstreckungsarten in dem 
einzelnen Falle stattzufinden hat. 
§ 16. 
In dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden im Schutzgebiete finden das 
Gerichtskostengesetz und die Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher, für Zeugen 
und Sachverständige, sowie für Rechtsanwälte keine Anwendung. 
Die Vorschriften, welche an Stelle der bezeichneten Gesetze zu treten haben, 
werden von dem Reichskanzler erlassen.
        <pb n="13" />
        — 5 — 
$ 17. 
Die nach § 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete, für die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen einschließlich des 
Bergwerkseigenthums maßgebenden Vorschriften finden keine Anwendung. 
Der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur sind bis 
auf Weiteres zur Regelung dieser Verhältnisse befugt, die erforderlichen  
Bestimmungen zu treffen und insbesondere die Voraussetzungen für den Erwerb und die 
dingliche Belastung von Grundstücken durch Rechtsgeschäfte mit den Eingeborenen 
festzustellen. 
§. 18. 
Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen- 
standes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes- 
Gesetzdl. S. 599) findet in dem Schutzgebiete vom 1. Januar 1891 ab auf 
Personen, welche nicht Eingeborene (§ 3) sind, Anwendung. 
§ 19. 
Bis zur Übernahme der Verwaltung durch den Gouverneur werden die 
dem letzteren auf Grund dieser Verordnung zustehenden Befugnisse von dem 
Reichskommissar wahrgenommen. 
§ 20. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. Januar 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1891 2
        <pb n="14" />
        <pb n="15" />
        — 7 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 2. 
Inhalt: Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der 
Beamten der Militär- und der Marineverwaltung. S. 7. — Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr 
von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 8. 
  
  
(Nr. 1930.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend 
die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten 
Beamten. Vom 27. Dezember 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend die 
Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes=Gesetzbl. S. 161) 
im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: 
§. 1. 
Den nach F§ 1 Abschnitt II der Verordnung vom 16. August 1876 (Reichs¬ 
Gesetzbl. S. 179) zur Kautionsleistung verpflichteten Beamten der Marineverwaltung 
 treten hinzu: 
die Verwalter der Kasse der Deutschen Seewarte. 
§. 2. 
Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt II nachstehenden Zusatz: 
für die beiden Verwalter der Kasse der Deutschen Seewarte, und zwar: 
für den ersten .... . . . . . . . . .. ... . .. .. . . . ... 2 500 Mark, 
für den zweiten ............................. 1 500 Mark. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
  
Reichs=Gesetzbl. 1891. 3 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Januar 1891.
        <pb n="16" />
        — 8 — 
(Nr. 1931.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
 des Gartenbaues. Vom 9. Januar 1891. 
Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs=Gesetzbl. S. 153)  
bestimme ich Folgendes: 
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder 
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über 
die Königlich preußischen Nebenzollämter I. Bentheim und Borken erfolgen. 
Berlin, den 9. Januar 1891. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="17" />
        Reichs-Gesetzblatt 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien 
ungedeckten Notenumlaufs. S. 9. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 1932.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage 
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 14. Januar 1891. 
In Gemäßheit des §. 49 Ziffer 1 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 177) ist die Befugniß folgender Privat-Notenbanken: 
1. der Magdeburger Privatbank, 
2. der Danziger Privat-Aktienbank, 
3. der Provinzial-Aktienbank des Großherzogthums Posen, 
4. der Chemnitzer Stadtbank 
zur Ausgabe von Banknoten mit Ablauf des Jahres 1890 erloschen. Die 
diesen Banken nach der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes zustehenden Antheile an 
dem Gesammtbetrage des steuerfreien Notenumlaufs 
  
zu 1 mit..............  1173000 Mark, 
zu  2 mit . ........ ... 1272000 Mark 
zu 3   mit  ...................... 1206000 Mark 
zu 4  mit   ........................ 441000 Mark 
mit zusammen 4 092000 Mark 
sind daher nach Absatz 2 des §. 9 a. a. D. dem Antheile 
der Reichsbank zugewachsen. In Folge dessen hat der letztere 
sich von dem in der Bekanntmachung vom 9. Mai 1890 
  
(Reichs-Gesetzbl. S. 68) nachgewiesenen Betrage von . . . .. 288 025 000 Mark 
auf........................................... 292117000  Mark 
erhöht. 
Berlin, den 14. Januar 1891. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 4 
  
Ausgegeben zu Berlin den 16. Januar 1891.
        <pb n="18" />
        <pb n="19" />
        - 11 -                   Reichs-Gesetzblatt. 
No  4 
Inhalt: Verordnung, betreffend das Verbot von Maschinen zur Herstellung künstlicher Kaffeebohnen. S. 11. 
— Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der 
Chemnitzer Stadtbank. S. 12. 
  
  
 
  
(Nr. 1933.) Verordnung, betreffend das Verbot von Maschinen zur Herstellung künstlicher 
Kaffeebohnen. Vom 1. Februar 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 6 des Gesetzes, betreffend den 
Verkehr mit Nahrungsmitteln etc, vom 14. Mai 1879, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesraths, was folgt: 
Das gewerbsmäßige Herstellen, Verkaufen und Feilhalten von Maschinen, 
welche zur Herstellung künstlicher Kaffeebohnen bestimmt sind, ist verboten. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 1. Februar 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1891. 5 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1891.
        <pb n="20" />
        — 12 — 
(Nr. 1934.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten 
 der Chemnitzer Stadtbank. Vom 3. Februar 1891. 
Da die der Chemnitzer Stadtbank bis zum 1. Januar 1891 ertheilte Befugniß 
zur Ausgabe von Banknoten in Folge Nichtverlängerung des Notenprivilegiums 
mit dem genannten Tage in Gemäßheit des §. 49 Nummer 1 des Bankgesetzes 
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177 ff.) erloschen ist, hat der Bundesrath 
 auf Grund des §. 6 dieses Gesetzes den Aufruf und die Einziehung der von der 
Chemnitzer Stadtbank unter dem 1. Mai 1874 ausgefertigten Einhundertmarknoten 
 mit folgenden Maßgaben angeordnet: 
1. 
 
Der Aufruf ist in den Jahren 1891 und 1892 in angemessenen 
Zwischenräumen mindestens je zweimal bekannt zu machen 
im Deutschen Reichsanzeiger, 
in der Berliner Börsenzeitung, 
im Dresdner Journal, 
in der Leipziger Zeitung und 
im Chemnitzer Tageblatt. 
Die Bekanntmachung des ersten Aufrufs hat vor dem 1. März 1891 
zu erfolgen. 
2.   Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung 
ab bis zum 31. Mai 1891 bei der Dresdner Bank in Berlin und an 
der Kasse der Chemnitzer Stadtbank in Chemnitz gegen Baargeld um 
umgetauscht werden. 
3.    Nach dem 31. Mai 1891 hören die mit der Firma der Chemnitzer 
Stadtbank umlaufenden Noten auf Zahlungsmittel zu sein; dieselben 
behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche“ 
bei der Kasse der Chemnitzer Stadtbank bis zum Ablauf des Jahres 1893 
eingelöst werden. 
4.    Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung 
gelangten Noten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt. 
Berlin, den 3. Februar 1891. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="21" />
        — 13 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
  
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des Gesetzes vom 5. Juli 
1890. S. 13. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Zinstermine für noch zu begebende Anleihebeträge. 
 S. 14. 
  
(Nr. 1935.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des Gesetzes 
 vom 5. Juli 1890. Vom 22. Januar 1891. 
Auf Ihren Bericht vom 16. dieses Monats genehmige Ich, daß auf Grund 
des Gesetzes vom 5. Juli 1890, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke 
der Verwaltungen des Reichsheeres und der Post und Telegraphen (Reichs- 
Gesetzbl. S. 130), ein Betrag von 50 479291 Mark durch eine nach den Bestimmungen 
 des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu  
verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von 
Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark,  
eintausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde. 
Die Anleihe ist mit jährlich drei vom Hundert am 2. Januar und 1. Juli 
zu verzinsen. 
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den 
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden 
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das 
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung 
gegen Barzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist 
zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht 
 gegen das Reich nicht zu. 
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die 
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Cuxhaven, den 22. Januar 1891. 
Wilhelm. 
von Caprinvi. 
An den Reichskanzler. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1891. 6 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1891.
        <pb n="22" />
        — 14 — 
(Nr. 1936.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Zinstermine für die zufolge der Allerhöchsten 
Erlasse vom 7. September 1889, 17. März 1890, 17. September 1890 und 
22. Januar 1891 noch zu begebenden Anleihebeträge. Vom 9. Februar 1891. 
Auf Ihren Bericht vom 8. dieses Monats ermächtige Ich Sie, die Zinstermine 
für die zufolge Meiner Erlasse vom 7. September 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 193), 
17. März 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 59), 17. September 1890 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 177) und 22. Januar 1891 noch zu begebenden Anleihebeträge auf den 
1. April und 1. Oktober festzusetzen. 
Berlin, den 9. Februar 1891. 
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Freiherr von Maltzahn. 
An den Reichskanzler. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="23" />
        — 15 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 6 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen 
für das Etatsjahr 1890/91. S. 15. — Verordnung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über 
Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär- und Marine- 
verwaltung. S. 16. 
  
 
  
(Nr. 1937.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1890/91. Vom 9. Februar 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen etc 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Kontrolle des gesammten Reichshaushalts sowie des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1890/91 wird von der preußischen 
Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen 
Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 61), betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts und des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt. 
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die 
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1890 die gemäß 8. 29 des Bank— 
gesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des 
Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. 
Urkundlich unter unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin Schloß, den 9. Februar 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1891. 7 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Februar 1891.
        <pb n="24" />
        — 16 — 
(Nr. 1938.) Verordnung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über Gewährung von 
Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär- 
und Marineverwaltung. Vom 16. Februar 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend 
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 61) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: 
Artikel 1. 
An Stelle der §§. 3, 4 und 8 der Verordnung vom 20. Mai 1880 
(Reichs-Gesetzbl. S. 113) treten nachfolgende Vorschriften: 
§. 3. 
Für Dienstgänge nach Anstalten, welche zu den Garnisoneinrichtungen 
des Wohnortes (Garnison, Garnisonverband) oder des Kommandoortes 
der Beamten gehören, aber außerhalb desselben belegen sind, beziehungsweise 
 für Dienstgänge nach Anstalten, welche zu ihrem Wirkungskreis 
gehören, werden den Beamten der Militärverwaltung keine Tagegelder 
gewährt. Die verordnungsmäßigen Fuhrkosten sind bei derartigen Dienst- 
gängen nur dann zuständig, wenn die betreffenden Anstalten mindestens 
fünf Kilometer von der Ortsgrenze entfernt sind,“) sowie bei mehreren an 
einem Tage unmittelbar nacheinander gemachten Dienstgängen, wenn 
die zurückgelegte Entfernung mindestens zehn Kilometer beträgt. 
Vorstehende Festsetzungen gelangen auch bei Dienstgängen zur  
Anwendung, welche im Anschluß an Dienstreisen sowie in Kantonnirungen 
(Lagern) zu machen sind. In Kantonnirungen (Lagern) wird die  
Entfernung von der Grenze des Kantonnementsortes oder von der  
Umfassungslinie des Lagers berechnet. Soweit die Entnahme von Vorspann 
zulässig ist, wird die Geldvergütung für die Selbstbeschaffung desselben 
nach den darüber gegebenen besonderen Bestimmungen gewährt. 
§. 4. 
Rationsberechtigte Beamte haben bei Dienstgängen (§. 3) auf 
Fuhrkosten keinen Anspruch und kommt ebenso jede Entschädigung in 
Fortfall, falls der Weg mittelst eines dienstlich gestellten Fuhrwerks 
oder Dienstpferdes zurückgelegt worden. 
  
*) Als Endpunkt ist die Mitte der Anstalt, bei Artillerie-Schießplätzen die Mitte des Lagers oder 
des Schießplatzes anzusehen, je nachdem das Dienstgeschäft im Lager oder auf dem Schießplatz selbst zu 
verrichten ist.
        <pb n="25" />
        — 17 — 
Bei Dienstgängen mehrerer Personen zu gleichem Zweck hat, wenn 
Fuhrwerk zu ermiethen war oder gestellt wird, thunlichst die gemein- 
schaftliche Benutzung desselben stattzufinden. 
Die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents ist ermächtigt, 
 den nicht rationsberechtigten Beamten für Dienstgänge an Stelle 
der verordnungsmäßigen Fuhrkosten eine Pauschsumme zur Bestreitung der 
Auslagen beziehungsweise zur Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden 
zu gewähren. 
§. 8. 
Mobil gemachte Beamte, einschließlich derjenigen des Beurlaubten- 
standes und der Inaktivität, erhalten bei der Einberufung für die Tage 
der Reise, sofern das Kriegsgehalt noch nicht zuständig ist, die  
verordnungsmäßigen Tagegelder. Das Gleiche gilt bei der Entlassung für 
die Tage der Rückreise, sofern das Kriegsgehalt nicht mehr zuständig ist. 
Im Übrigen werden nach ausgesprochener Mobilmachung und 
bis zum Eintritt der Demobilmachung Tagegelder weder für mobile 
noch für immobile Heeresangehörige gewährt. 
Soweit die Reise nicht kostenlos erfolgt, werden die wirklich  
entstandenen nothwendigen Fuhrkosten erstattet. 
Wenn für einzelne Stellen zur Bestreitung etwaiger Fuhrkosten 
Pauschsummen gewährt werden, ist dies unter Angabe des Betrages 
in den Kriegsbesoldungs-Etats besonders vermerkt. 
Artikel 2. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin Schloß, den 16. Februar 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="26" />
        <pb n="27" />
        — 19 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 7.  
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Zutheilung der Insel Helgoland in Bezug auf die Verwaltung 
des Post- und Telegraphenwesens zu dem Bezirk der Kaiserlichen Ober-Postdirektion in Hamburg. S. 19. 
— Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Mexikos zu der internationalen Meterkonvention. S. 19. 
  
  
  
  
(Nr. 1939.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Zutheilung der Insel Helgoland in Bezug 
auf die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens zu dem Bezirk der 
Kaiserlichen Ober-Postdirektion in Hamburg vom 1. April 1891 ab. Vom 
7. März 1891. 
Auf Ihren Bericht vom 7. März genehmige Ich, daß vom 1. April 1891 ab 
die Insel Helgoland in Bezug auf die Verwaltung des Post- und Telegraphen- 
wesens dem Bezirk der Kaiserlichen Ober-Postdirektion in Hamburg zugetheilt werde. 
Berlin, den 7. März 1891. 
Wilhelm. 
von Caprivi. 
An den Reichskanzler. 
  
 
(Nr. 1940.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Mexikos zu der am 20. Mai 1875  
abgeschlossenen internationalen Meterkonvention. Vom 23. Februar 1891. 
Im Artikel 11 der internationalen Meterkonvention vom 20. Mai 1875 (Reichs- 
gesetzbl. von 1876 S. 191) ist jedem dritten Staate das Recht vorbehalten 
worden, jener Konvention nachträglich beizutreten. Dementsprechend ist nach  
Mittheilung des internationalen Komitees für Maaß und Gewicht der Beitritt der 
mexikanischen Regierung zu der internationalen Meterkonvention am 30.  
Dezember v. J. auf diplomatischem Wege angezeigt worden. 
Berlin, den 23. Februar 1891. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 8 
Ausgegeben zu Berlin den 20. März 1891.
        <pb n="28" />
        <pb n="29" />
        - 21 -        Reichs-Gesetzblatt. 
No 8 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland. S. 21. 
  
  
  
  
(Nr. 1941.) Verordnung, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland. Vom 
22. März 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen etc 
verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 6 des Gesetzes, betreffend die  
Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, vom 15. Dezember 1890 
(Reichs-Gesetzbl. S. 207) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths, was folgt: 
Artikel I. 
Die nachstehenden Reichsgesetze nebst den zu ihrer Ergänzung, Abänderung 
und Ausführung erlassenen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen treten auf der 
Insel Helgoland in Kraft: 
I. das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und 
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, vorbehaltlich des Rechts der 
von der Insel herstammenden Personen „vermöge einer vor dem 
1. Januar 1892 von ihnen selbst oder bei minderjährigen Kindern von 
deren Eltern oder Vormündern abzugebenden Erklärung, die britische 
Staatsangehörigkeit zu wählen; 
II. die Gesetze über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten; 
III. die Gesetze über das Post- und Telegraphenwesen; 
IV. die Gesetze über das Militärwesen und die Kriegsmarine, unbeschadet 
der Bestimmung im §. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1890; 
V. 1. die Gesetze über die Führung der Reichsflagge, sowie über die 
Registrierung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe, 
2. das Gesetz, betreffend die Untersuchung von Seeunfällen, vom 
27. Juli 1877, 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 9 
Ausgegeben zu Berlin den 25. März 1891.
        <pb n="30" />
        VI. I. 
2. 
— 22 — 
das Gesetz, betreffend die Küstenfrachtfahrt, vom 22. Mai 1881, 
das Gesetz zur Ausführung der internationalen Konvention vom 
6. Mai 1882, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in 
der Nordsee außerhalb der Küstengewässer, vom 30. April 1884; 
die Gesetze über das Maaß= und Gewichtswesen, 
die Gesetze über das Münzwesen und die Reichskassenscheine; 
VII. die Gesetze über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, von 
Photographien, von Erfindungen, von Mustern und Modellen und von 
Marken; 
VIII. 1. 
2. 
3. 
10. 
11. 
das Gerichtsverfassungsgesetz nebst dem Einführungsgesetz, vom 
27. Januar 1877, 
die Zivilprozeßordnung nebst dem Einführungsgesetz, vom 30.  
Januar 1877, 
die Strafprozeßordnung nebst dem Einführungsgesetz, vom 1.  
Februar 1877, 
die Konkursordnung nebst dem Einführungsgesetz, vom 10.  
Februar 1877, 
das Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines 
Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, vom 21. Juli 1879, 
das Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878 und die Gebühren- 
ordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878, 
die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 
30. Juni 1878, 
die Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 und die Gebühren- 
ordnung für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879, 
. das Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits-oder Dienst- 
lohnes, vom 21. Juni 1869, 
das Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe, vom 21. Juni 
1869, 
das Geset, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden, vom 
1. Mai 1878; 
IX. das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund 
vom 31. Mai 1870 und das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 
in der durch die Bekanntmachung vom 26. Februar 1876 festgestellten 
Fassung; 
X. I. 
die Allgemeine deutsche Wechselordnung, die Nürnberger Wechsel- 
novellen und das Allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch nebst dem 
Einführungsgesetz vom 5. Juni 1869,
        <pb n="31" />
        — 23 — 
2. das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai 
1868, 
3. das Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14.  
November 1867, 
4. das Gesetz, betreffend den Wucher, vom 24. Mai 1880; 
XI. das Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874. 
 Artikel II. 
I. Die §§. 25, 26, 40, 43, 44, 86, 87 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
treten mit folgenden Maßgaben in Geltung: 
Zu §.25. 
Für den Bezirk von Helgoland wird ein Schöffengericht mit dem 
Sitze daselbst gebildet. 
Zu §. 26. 
Die Schöffen werden aus den Einwohnern der Insel entnommen. 
Zu §. 40 
Für den Bezirk von Helgoland tritt ein besonderer Ausschuß auf 
der Insel zusammen. 
Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und 
einem von der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungs- 
beamten, sowie zwei Vertrauensmännern als Beisitzern. 
Die Vertrauensmänner werden aus den Einwohnern der Insel 
gewählt. 
Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des 
Vorsitzenden, des Staatsverwaltungsbeamten und eines Vertrauensmannes. 
Zu §. 43. 
Die erforderliche Zahl von Hauptschöffen und Hülfsschöffen wird 
durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. 
Zu §. 44. 
Die Namen der erwählten Hauptschöffen und Hülfsschöffen werden 
in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Jahresliste). 
 Zu   §.  86. 
Die Zahl der auf den Bezirk von Helgoland entfallenden 
Geschworenen wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
        <pb n="32" />
        — 24 — 
Zu  §.  87 
Der Ausschuß (§. 40) hat gleichzeitig diejenigen Personen aus der 
Urliste auszuwählen, welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr 
 vorschlägt. Die Vorschläge sind nach dem dreifachen Betrage der 
auf Helgoland vertheilten Zahl der Geschworenen zu bemessen. 
II. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung 
 über die Mitwirkung von Schöffen bleiben bis zum 1. Januar 1892 außer 
Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle des Schöffengerichts 
der Amtsrichter.  
Zu dem Amt eines Geschworenen sind die Einwohner von Helgoland 
während des Jahres 1891 nicht heranzuziehen. 
Artikel III. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1891 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Inmern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="33" />
        — 25 — 
Reichs-Gesetzblatt 
No 9. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1891/92. S. 25. — 
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der 
Marine, der Reichseisenbahnen und der Post und Telegraphen. S. 50. — Gesetz, betreffend die Fest- 
stellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91. S. 51. 
  
  
  
  
  
(Nr. 1942.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Etatsjahr 
1891/92. Vom 22. März 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. . 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das 
Etatsjahr 1891/92 wird, wie folgt, festgestellt: 
in Ausgabe 
auf 1102 435 132 Mark, nämlich 
auf 941723.025 Mark an fortdauernden, 
auf 71721279 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
auf 88 990 828 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordentlichen 
 Etats, 
und 
in Einnahme 
auf 1102 435 132 Mark. 
§. 2. 
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1891 bis 31. März 1892 
wird auf 148 374 Mark festgestellt. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 10 
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1891.
        <pb n="34" />
        — 26 — 
§. 3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt , zur vorübergehenden Verstärkung des 
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von einhundert Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben. 
§. 4. 
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Ausfertigung 
der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, und der 
Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. September 1892 nicht überschreiten darf, 
wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraumes kann, nach  
Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch 
nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben werden. 
§. 5. 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen 
Beträge müssen der Reichsschuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften des 
Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden. 
§. 6. 
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken. 
Die Zinsen der Schatzanweisungen, sofern letztere verzinslich ausgefertigt 
sind, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig 
Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeits- 
termins. 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1891. 
(L. S) Wilhelm. 
von Caprivi.
        <pb n="35" />
        — 27 — 
Reichshaushalts-Etat 
für das Etatsjahr 
1891/92. 
  
I0“
        <pb n="36" />
        -  28  -    
  
 
  
  
Betrag                          Darunter 
für das  
Kapitel Titel Ausgabe. Etatsjahr künftig 
1891/92.                 wegfallend. 
Mark. Mark. 
Fortdauernde Ausgaben. 
1. I. Bundesrath. 
Die erforderlichen Ausgaben werden für jetzt aus den 
unter Kapitel 7 ausgesetzten Fonds mitbestritten. 
2. 1/14. II. Reichstag ...... . . . . ...        . . .. 421813 1750 
3. 1/10. III. Reichskanzler und Reichskanzlei 148 260 — 
IV. Auswärtiges Amt. 
4. 1/11.  Auswärtiges Amt ..... .. . . . . . . . . . . . . . . . . ... 1703590 1560 
5. 1/124.  Gesandtschaften, Konsulate und Schutzgebiette 6 797 300 1 050 
6. 1/8. Allgemeine Fonds . . . . . ... 689 025 4520 
Summe IV .. . 9189915 7 130 
V. Reichsamt des Innern. 
7. 1/12. Reichsamt des Innern 770220 8 470 
7a. 1/17. Allgemeine Fonds .. . . . . . . . .. 12 453 360 — 
7b. 1/8. Reichskommissariate .  . .  . . . . . . . .  52 200 – 
7c. 1/2.  Bundesamt für das Heimathwesen 29 700 — 
7d. 1/4. Schiffsvermessungsamt        . . . . .         17960 – 
8. Entscheidende Disziplinarbehörden ... 6 000 – 
9. 1/3. Behörden für die Untersuchung von Seeunfällen . 37 800 — 
10. 1/8. Statistisches Amt.      . . .. .. . . . .. 803 155 600 
11. 1/7. Normal-Aichungskommission ..       .     107 055 600 
12. 1/7. Gesundheitsamt ...... .. .                  177 500 — 
13. 1/9. Patentamt 773 1101 
13a. 1/8. Reichs-Versicherungsamt .. . ... 743 725 1 500 
13b. 1/9. Physikalisch technische Reichsanstalt 249 313 9 000 
Summe V 161221 098 20 170
        <pb n="37" />
        - 29 - 
 
 
  
  
  
  
Überhaupt Darunter 
Preußen Sachsen Württemberg für das künftig 
Kapitel Ausgabe. etc Etatsjahr  
Titel 1891/92. wegfallend. 
 Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
VI. Verwaltung des Reichsheeres.  
14. 1/11.  Kriegsministerium.......... 2140480114920 993002354700 900 
15. 1/4. Militär-Kassenwesen 261 449 30365 19100    310914 
16. 1/9. Militär-Intendanturen  1803 72528 25030 4662 062 441— 
17. 1/6. Militär-Geistlichkeit 692 626 39 630 18 432 750 6688 
18. 1/6. Militär-Justizverwaltung 595444  60365 67800  723609 - 
19. Höhere Truppenbefehlshaber, 2497026 188412 139770 2825208 - 
20. 1/3. Gouverneure, Kommandanten . 
und Platzmajore.......... 579300  18312  15600  613212  68784 
21. 1/3. Adjutantur-Offiziere und Offiziere 
 in besonderen Stellungen 917172  113700  68100 1098972 12000 
22. 1/26. Generalstab und Landesvermessungswesen 
 2134985 135170 69450    2339605   31500 
23. 1/4. Ingenieur- und Pionierkorps 1782876   95908  52792 1931576  — 
24. 1/24.  Geldverpflegung der Truppen 102888053  9082947  5780771 117751771  95967  
25. 1/6. Naturalverpflegung 79215486  6997604  4359312 90572402  2492 
26. 1/10. Bekleidung und Ausrüstung der 
Truppen . ..  20930958 1998950    1161213 24091121  7703 
27.1/17.  Garnisonverwaltungs- und  
Serviswesen  36163026  3117602  1758459   41039087 2710 
28. 1/7 Garnisonbauwesen 573945   5600  26260 605805 1620 
29. 1/17. Militär-Medizinalwesen  5993880  497489  330447  6821816  3040 
30. 1/6. Verwaltung der Traindepots und 
Instandhaltung der Feldgeräthe 825376  61647  52292  939315  576 
31 1/2.  Verpflegung der Ersatz und  
Reservemannschaften etc  ...  2372726 176573   82604 2631903 - 
32. 1/5. Ankauf der Remontepferde   7056794   778060  517929  8352783   6216 
33. 1/7.  Verwaltung der Remontedepots 1868532 — — 1868532 — 
34. 1/2. Reisekosten und Tagegelder,  
Vorspann- und Transportkosten 5718427 365982 320700 6405109  7000 
35. 1/59.  Militär-Erziehungs- und  
Bildungswesen  5543362  347915  62317 5953594 12148 
36. 1/7.  Militär-Gefängniswesen  692015  84991  38350  815356 - 
37. 1/23. Artillerie- und Waffenwesen 24109172  1966294 1145656  27221122 2607 
Seite  307356835  26406686 16317120  350080641  255263
        <pb n="38" />
        Ueberhaupt Darunter 
Preußen Sachsen.] Würt- für das junerr 
*- Ausgabe. re. temberg. Etatsjahr ünftis 
8 1891/92. eg 
fallend. 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
Uebertrag. .. 307 356 835126 406 686116 317 120|350 080 641255 263 
38. 1/5. Technische Institute der Artillerie 733 591 62 554 – 796 145 — 
39. 1/13. Bau und Unterhaltung der 1 
Festunen 2 671 194 32 534 12 66002 716 3782 922 
40. Wohnungsgeldzuschüsse 7 670 10659 143 447 5908 776 837 300 
41. 1/3. Unterstützungen für aktive Mili- « 
tärs und Beamte, für welche 
an anderen Stellen Unter- 
stützungsfonds nicht ausge- 
worfen innd 111 800 7 595 6 550 125 94— 
4. Zuschuß zur Militär-Wittwenkasse 809 53240 2 12 
43. 1/6. Verschiedene Ausgaben 613 400 31 774 5 450 650 62— 
Summe Kapitel 14 bis 438320 966 45427 400 288|16 928 360/365 295 102|278 485 
44. Militärverwaltung Mark. 
von Bayern 55 895 047 
Davon ab: 
der auf die fort- 
dauernden Aus- 
gaben Kapitel 74 
(Allgemeiner Pen- 
sionsfonds) mit. 4 463 544 
und auf die ein- 
maligen Aus- 
gaben des ordent- 
lichen Etats — 
Kapitel 5 — mit 3640 668 
entfallende, unter 
Kapitel 74d bezw. 
bei Kapitel 5 unter 
Titel 173 ange- 
setzte Theil obiger 
Quote 8 104 212 
bleiben — — — 47 790 885 — 
Summe VI. .. — — — 4413 085 937    278 485
        <pb n="39" />
        5 e tt gDoarunter 
ür da ». 
2 Ausgabe. Etatsjahr künftig 
189⅛92. zwegfallend. 
Mark. Mark. 
VII. Harineverwaltung. 
45, 1/2.Marine-Kabinet und Ober-Kommando . .. 61 300 24 000 
46. 1⅛/9. Reichs-Marine-U.ttH .. .. ... 889 690 — 
47. 1/6. Deutsche Seewarte. -................... 233 665 — 
48. 1/6. Stations-Intendantuten 234 025 — 
49. 1/5. Rechtspflhggenn 30 150 — 
50. 1/4. Seelsogeeen 50 935 500 
51. 1/28. Militärpersonal .. .. .. .. . . . . .. .. .. .. .... . ... 9 925 138 1620 
52.]1/5. Indiensthaltung der Schiffe und Fahrzeuge. . . . . . .! 8690200 — 
53. 1/5. Naturalverpflegnnngngg . . .. 3 377 850 – 
54.1/3. Bekleidg .. 114 564 2 600 
55. 1½8.arnisonverwaltungs= und Serviswesen 1 028 831 4 020 
56. Wohnungsgeldzuschhhb . .. . . . .. 795 460 — 
57./11. Krankenpflgeen 659 946 — 
58. 1/3. Reise-, Marsch= und Frachtkosten 521.250 – 
59. 1/8. Unterricht. .. .. .. .. ....... ... . .. .. .. .. . . . .. 166 583 3650 
60. 1/15.Werftbetrieee .. 12 176279 46 840 
61. 1/8. Artillerie und Fortifikation ... .. .. ... . .. . . . ... 2304090 58 800 
62. 1/3. Torpedo= und Minenwesen 1 120 614 62 800 
63. 1/5.Lootsen-, Betonnungs- und Leuchtfeuerwesen 217 050 — 
64. 1/7. Verschiedene Ausgaben .... 213700 500 
Summe VU.42 811 3203 
VIII. Reichs-Justizyerwaltung. 
65. 1/13. Reichs-Justit1nt:: 470 770 2 340 
66. 1/13. KReichsgericht . . . . . . . . .. 1 485 388 
Summe VI.9 156 2 340
        <pb n="40" />
        - 32 - 
  
  
  
  
Betrag            Darunter 
 für das        künftig 
Kapitel  Ausgabe. Etatsjahr  
 Titel 1891/92. wegfallend. 
Mark. Mark. 
IX. Reichsschatzamt. 
67. 1/12. Reichsschatzamt . . . . . . . ... 534 790 8990 
68. 1/12. Allgemeine Fonds 335 .243 300 — 
69. 1/11. Reichskommissariate . . .     .  . .. 438 330 1200 
Summe IX . 336 216 420 10 190 
70. 1/12. X. Reichs-Eisenbahn-Amt . . .. 304 090  2940 
XI. Reichsschuld. 
71. 1/3. Verwaltung . . . . . . . .. 110 000 – 
72. 1½5. Verzinsung . . . . . ... 53 751 500 — 
Summe XI. . .53861500 — 
73. 1/11. XII. Rechnungshof      .      . . . .. 607 583 3600 
XIII. Allgemeiner Pensionsfonds. 
74. 1/6. Verwaltung des Reichsheeres: 
a) Preußen etc .... ..  . .   . . . . .. 30 808 300 325 000 
b) Sachsen  1835 080 19 000 
c) Württemberg 1478 4801 11000 
 - 34121860 355000  
d) an Bayern 4 463 544 —- 
   - 38585404 355000 
75.  1/7.  Marineverwaltung..........................  1380868   20000 
76.  1/4.   Zivilverwaltung............................ 939 368 — 
Summe XIII . . .  40905640  375 000
        <pb n="41" />
        e t agm Darunter 
» ura ». 
E Ausgabe. Etatsjahr anns 
wegfallend. 
2 5 1891/92. gf 
Mark. Mark. 
XIV. eichs-Invalidenfonds. 
77. 1/9. Verwaltung des Reichs-Invalidenfondss 73 580 900 
78. Zuschuß zu den Kosten der Verwaltung des Reichs- 
heeres: 
1. an Preußen 35 316 – 
2. . Sachenn . . . . .. 4440 — 
3. Württembteg 4 440 
4. -Bahen ... 16 030 —- 
- 60 226 — 
79. Invalidenpensionen 2c. in Folge des Krieges von 
1870/71. 
1/4. A. Verwaltung des Reichsheeres: 
a) Preußen 2ee. 15 754 000 – 
b) Sachen ... 961 000 — 
c) Württembrreg 511 900 — 
d) Bahen ... 3597 750 — 
— 20 824 650 — 
5.B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine 16 957 – 
41 607 — 
80. Invalidenpensionen ꝛc. in Folge der Kriege vor 1870. 
1/4. A. Verwaltung des Reichsheeres: 
a) Preußen ........ ... .. ... .... . . .. 2 559 000 – 
b) Sachent 130 790 – 
c) Württembree: 20 130 — 
d) an Bahen ... 355 798 — 
-05 718 – 
577. B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine 1793 — 
8. C. Sonstige Pensionen 326 000 — 
-403 511 — 
11 
  
Reichs-Gesetzbl. 1891.
        <pb n="42" />
        - 34 - 
  
  
  
  
  
  
Betrag Darunter 
für das    
Kapitel Titel Ausgabe. Etatsjahr künftig 
1891/92. wegfallend. 
Mark. Mark. 
81. Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes 
von 1870/71 (Gesetz vom 2. Juni 1878): 
a) Preußen etc   34236 — 
b) Sachsen  1764 — 
c) Württemberg 180 — 
d) Bayern . . . .. 432 — 
— 36 612 – 
82. Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen. 
1. Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen 
und deren Angehörigen 310 000 — 
2. An Bayern . . . . .. 40 552 – 
350552 — 
83. Die aus dem Dispositionsfonds des Kaisers zu  
Gnadenbewilligungen aller Art bisher bewilligten und 
fernerhin zu bewilligenden Unterstützungen und  
Erziehungsbeihülfen für Wittwen und Kinder der in 
Folge des Krieges von 1870/71 für invalide er- 
klärten und demnächst verstorbenen Militärpersonen 
der Ober- und Unterklassen bis zur Höhe von 
350 000 Mark jährlich 350 000 – 
84. 1/11.  Invaliden-Institute: 
a) Preußen etc 286 462 10 536 
b) Sachsen . . .. — — 
c) Württemberg 11 735 — 
d) an Bayern 39 008 – 
8337205 10 536 
Summe XIV ... 25 453 293 11 436 
85. XV. Zu Diensteinkommensverbesserungen. 
1. Zu Stellenzulagen . . . . . ... 540 000 —
        <pb n="43" />
        Betrag             Darunter 
Ausgabe. für das Etatsjahr künftig 
 
1891/92. wegfallend. 
Mark. Mark. 
Wiederholung der fortdauernden Ausgaben. 
Summe I. Bundesrath ... ... .. . .. . ... ..... . ... — — 
II. Reichstag ... . .. ................ . ... 421 8131  750 
III. Reichskanzler und Reichskanzlei. 148 260 — 
IV. Auswärtiges Amt  9 189 915 7 130 
V. Reichsamt des Innern . ... 16 221 098 20 170 
Vl. Verwaltung des Reichsheeres 413 085 937 278 485 
VII. Marineverwalttng .... 42 811 320 243 330 
VIII. Reichs-Justizverwaltung 1 956 156 2 340 
IX. Reichsschatzamt .. ..         . . . ... 336 216 420 10 190 
X. Reichs-Eisenbahn-Ant 304 090 2 940 
XI. Reichsschuld. 53 861 500 — 
XII. Rechnungshof ... .. . . ... .. .. .. . . . . .. 607 583 3600 
XIII. Allgemeiner Pensionsfonds............. 40 905 640 375 000 
XIV. Reichs-Invalidenfods . ... 25 453 293 11 436 
XV. Zu Diensteinkommensverbesserungen 540 000 — 
Summe der fortdauernden   Ausgabenn 941 723 025 956 371 
  
11“
        <pb n="44" />
        Betrag 
Kapitel für das 
Titel Ausgabe. Etatsjahr 
 1891/92. 
— Mark. 
Einmalige Ausgaben. 
 a. Ordentlicher Etat. 
1. I. Reichstag – 
2.  1/6 II. Auswärtiges Amt  3275 197 
3.   1/5 III. Reichsamt des Innen  2089 413 
4. 1/42. IV. Post- und Telegraphenverwaltung 46 561 551 
4a 1. IVa. Reichsdruckerei      . . . . . . . . .. 300 000 
5. V. Verwaltung des Reichsheeres. 
1/119. a) Preußen etc    25 786 425 
Davon ab: 
Zuschuß des außerordentlichen Etats 32 760 
bleiben a. Preußen etc 291225 753 665 
152/164 b) Sachsen 913 909 
166/172. c) Württemberg . ... 1 163 756 
Summe A 27 831 330 
Preußen etc 
120/150.  Zu Garnisonbauten etc in Elsaß-Lothringen 8 533 970 
151. Zu Festungsanlagen und Einebnungsarbeiten, deren Kosten dem 
Reichsfestungsbaufonds nicht zur Last fallen 48 000 
Summe Preußen etc  8 581 970 
Sachsen. 
165. Zur Ergänzung der Vertheidigungseinrichtungen der Festung 
Königstein ... 50 000 
Summe B 8 631 970 
173. Quote an Bayern von den Ausgaben Summe A . .. . . . . .. 3 640 668 
Summe V 40103968
        <pb n="45" />
        - 37 - 
  
  
  
  
  
Betrag 
Kapitel für das 
Ausgabe. Etatsjahr 
Titel 1891/92 
   
Mark. 
6. 1/49. VI. Marineverwaltung . .. 38 567 150 
Davon ab: 
Zuschuß des außerordentlichen Etats .      . . .  20 115 000 
bleiben Summe VI... 18452 150 
7. 1. VII. Reichs - Justizverwaltung ............... . . . . ... 650 000 
8. 1/2 VIII. Reichsschatzamt         289 000 
9. IX. Fehlbeträge aus früheren Jahren — 
b. Außerordentlicher Etat. 
10. 1/2. I. Reichsamt des Innern 30 700 000 
11. 1. II. Post- und Telegraphenverwaltung 750 000 
12. III. Verwaltung des Reichsheeres. 
1/12. a) Preußen etc .... 10 900 000 
38/40. b) Sachsen 943 000 
41/44. c) Württemberg ... .                          1 078 750 
Summe A. 12 921 750 
Preußen etc 
13/21. Zu Garnisonbauten etc in Elsaß-Lothringen 3 415 000 
22. Zur Erweiterung bezw. Neuerwerbung von Artillerie-Schieß- 
plätzen ... . . . . . . . . ... 1000 000 
Seite  4415000
        <pb n="46" />
        Betrag 
Kapitel für das 
Titel Ausgabe. Etatsjahr 
1891/92. 
Mark. 
(12.) Übertrag 4 415 000 
23/36. Zu Kasernenbauten . . . . . . . . .. 2561000 
37. Zuschuß zu den Hülfsarbeiterkosten für die Bauabtheilung des 
Kriegsministeriums und für Intendantur- und Bauräthe 32 760 
Summe Titel 23 bis 37    2593 760 
Summe Preußen etc  7008 760 
45. Zu Erstattungen auf aus Landesmitteln aufgewendete Kasernenbau 
 etc Kosten: 
1. an Königreich Sachsen 51 304 M. 
2. an Württemberg 40 676 M. 
3. an   Baden . ... 29 368 M. 
4. an  Hessen .. 684 M. 
5. an Mecklenburg-Schwerin 1968  M. 
124 000 
46.  Für die Vervollständigung des deutschen Eisenbahnnetzes im 
Interesse der Landesvertheidigung . . . .    . . .. 2 000 000 
Summe B. 9 132 760 
47. Quote an Bayern von den Ausgaben Summe A . . .. . . ... 1690318 
Summe III   223744 828 
13.1/12. IV. Marineverwaltung . .. ... 2811000 
13. Zuschuß zu den einmaligen Ausgaben im ordentlichen     Etat 20115 000 
Summe IV  22926000 
14. 1. V. Reichsschatzamt: . ... 4000 000 
15.  1/14 VI. Eisenbahnverwaltung . . . ... 6 870 000
        <pb n="47" />
        - 39 - 
  
  
  
  
  
  
  
 Betrag   Darunter 
für das  
Ausgabe. Etatsjahr künftig 
1891/92. wegfallend. 
Mark. Mark. 
 
Wiederholung der einmaligen Ausgaben. 
a. Ordentlicher Etat. 
Summe I. Reichstag . .. .... — — 
II. Auswärtiges Amt ...... .. .... .. . . ... 3 275 197 — 
III. Reichsamt des Innern 2 089 413 — 
IV. Post- und Telegraphenverwaltung ... .... 6561551 — 
IVa. Reichsdruckerei .. . . . . . .. ... . . .. . . .. 300 000 – 
 V. Verwaltung des Reichsheerees 40 103 968 – 
 VI. Marineverwaltung.. . . . . .. . .. . . ... 18 452 150 — 
VlI. Reichs-Justizverwaltung. . .. . . .. . . . . ... 650 000 — 
VII. Reichsschatzamt.. . ... . . . . . .. . . . . .. 289 000 — 
 IX. Fehlbeträge aus früheren Jahren — — 
Summe a 71 721 279 — 
b. Außerordentlicher Etat. 
Summe I. Reichsamt des Innernrn .. . . . 30 700 000 – 
II. Post- und Telegraphenverwaltung 750 000 — 
III. Verwaltung des Reichsheers 23 744 8S28 —- 
IV.   Marineverwaltung.................... 22926000 — 
V.   Reichsschatzamt...................... 4000000 — 
VI. Eisenbahnverwaltung. . .. . .. . . .. . . .. ... 6870000 — 
Summe b. . 88 990 S28 — 
Summe der einmaligen Aussaben 160712 107 — 
Summe der fortdauernden Ausgaben 941 723 025 956 371 
Summe der Ausgabe 1 102 435 132 956 371
        <pb n="48" />
        Betrag 
für das 
Kapitel Einnahme. Etatsjahr 
Titel 1891/92. 
 
Mark. 
1. I. Zölle und Verbranchssteuern. 
Aus dem Zollgebiete. 
a. Einnahmen, an welchen sämmtliche Bundesstaaten 
Theil nehmen. 
1. Zölle 314 620 000 
2. Tabacksteuer 10 535 000 
3. Zuckersteuer: 
a) Materialsteuer .. 8 306 000 
b) Verbrauchsabgabe 52 513 000 
4. Salzsteuer     .. . .. . .. 40 986 000 
5. Branntweinsteuer: 
a) Maischbottich- und Branntweinmaterialsteuer 18 876 000 
b) Verbrauchsabgabe und Zuschlag zu derselben 110 170 000 
b. Einnahmen, an welchen Bayern, Württemberg, 
Baden und Elsaß-Lothringen keinen Theil haben. 
6.  Brausteuer und Übergangsabgabe von Bier 22 709 000 
Von den außerhalb der Zollgrenze liegenden Bundesgebieten. 
Aversa für Zölle und Verbrauchssteuern, 
7. an welchen sämmtliche Bundesstagten Theil nehmen: 
a) Zölle und Tabacksteuer 28 000 
b) Zuckersteuer, Salzsteuer, Maischbottich- und Brannt- 
weinmaterialsteuer 10 540 
8. an welchen Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen 
keinen Theil haben: 
Brausteuer .. . ... 100 
  
  
  
  
Summe I    578753640
        <pb n="49" />
        Betrag 
Kapitel für das 
 Titel Einnahme. Etatsjahr 
 1891/92 
Mark. 
2. II. Reichsstempelabgaben. 
1.   Spielkartenstempel, 
abzüglich der den Bundesstaaten nach §. 23 des Gesetzes 
vom 3. Juli 1878 an Erhebungs- und Verwaltungskosten 
zu vergütenden fünf Prozent ... 1 185 600 
Davon ab: 
Kosten der Kontrolle und sonstige dem Reich unmittelbar erwachsende 
 Verwaltungskosten 600 
bleiben (Titel 1) 1 185 000 
2. Wechselstempelsteuer . ... 7 038 000 
Davon ab: 
a) gemäß §. 27 des Gesetzes über die Wechselstempelsteuer 
vom 10. Juni 1869 zwei Prozent oder 140 760 M. 
b) die dem Reich erwachsenden Erhebungs- und 
Verwaltungskosten 193240 
zusammen. 334 000 
bleiben (Titel 2) 6 704 000 
3. Stempelabgabe für Werthpapiere, Kaufgeschäfte etc 
und Lotterieloose: 
A. für Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen, 
abzüglich der den Bundesstaaten nach §. 43 des Ge- 
setzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempel- 
abgaben (Reichs-Gesetzbl. für 1885 S. 179), zu ver- 
gütenden zwei Prozent Erhebungs= und Verwaltungs- 
kosten................................... 7262000 
B. für Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, 
abzüglich zwei Prozent für die Bundesstaaten 11 433 000 
Seite 18 695 000 
Reichs-Gesetzbl. 1891 
12
        <pb n="50" />
        — 42 — 
       
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
Kapitel für das 
Titel Einnahme. Etatsjahr 
1891/92. 
Mark. 
(2.) (3.) . Uebertrag...18695000 
C. für Lotterieloose: 
a) von Staatslotterien 6 808 000 
b) von Privatlotterien, 
abzüglich zwei Prozent für die Bundesstaaten. 497 000 
zusammen (Titel 3)   26 000 000 
4. Statistische Gebühr. 
Brutto-Einnahme 652 000 M. 
Ab: Zurückzahlungen ... 3 000. 
bleiben 6749 000 
Davon ab: 
a) die Kosten der Anfertigung der Stempel und 
Stempelmarken, sowie sonstige dem Reich 
unmittelbar erwachsende Verwaltungskosten, 
auf welche der Erlös für verkaufte Formulare 
in Rückeinnahme kommt 22 900 M. 
b) die Entschädigungen der Postverwaltungen 
des Reichs, Bayerns und Württembergs 
für den Verkauf der Stempelmaterialien 
(2½ Prozent der Brutto-Einnahme) 16 300 
c) gemäß §. 14 des Gesetzes, betreffend die 
Statistik des Warenverkehrs des deutschen 
Zollgebiets mit dem Auslande, vom 20. Juli 
1879 die den Bundesstaaten zu vergütenden 
Verwaltungskosten 16 500 
zusammen. 55 700 
bleiben 593 300 
Hierzu treten: Herauszahlungen von Luxemburg, abzüglich 
der Herauszahlungen an Bayern (für die österreichische  
Gemeinde Jungholz) . . . . . . . .. 23 700 
zusammen (Titel 4) 617 000 
Summe II . . . 34 506 000
        <pb n="51" />
        - 43 - 
  
  
  
Betrag   Darunter 
 für das künftig 
Kapitel Titel Einnahme. Etatsjahr  
wvegfallend 
1891/92  
Mark. Mark. 
3. III. Post- und Telegraphenverwaltung. 
1/10. Einnahme                   .. . .. . ... 236 005 220 — 
Fortdauernde Ausgabe: 
1/16. A. Zentralverwaltung ...             2 291 7900 109 600 
17/66. B. Betriebsverwaltung 209 925 808 468 615 
Summe der Ausgaben. 212 217 5982578 215 
Die Einnahmen betragen 236 005220 — 
Mithin ist Überschuß (Summe III) 23787 622 — 
3a. IV. Reichsdruckerei. 
1|/2. Einnahme . . . . . . .        . . . . . .. 4 810 000 – 
1/14.   Fortdauernde Ausgabe  3624700 1500 
Mithin ist Überschuß (Summe IV) 1185300 — 
4. V. Eisenbahnverwaltung. 
1/7. Einnahme .                 .. . .. . . . .. 54 962 000 — 
Fortdauernde Ausgabe: 
1/12. A. Zentralverwaltung ..... . . .        . .. 82 500 700 
13/27. B. Betriebsverwaltung ... 34 681 000 9224 
Summe der Ausgaben 34763 500 9924 
Die Einnahmen betragen 4 962 000 — 
Mithin ist Ueberschuß (Summe V)  20198 500 — 
5. VI. Bankwesen. 
1. Antheil des Reichs an dem Reingewinn der Reichs- 
bank (Gesetz vom 18. Dezember 1889 — Reichs- 
Gesetzbl. S. 201 . . .          . . . . . . . .. 2 600 000 — 
2. Steuer von den durch entsprechenden Barvorrath nicht 
gedeckten Banknoten nach §. 9 des Bankgesetzes vom 
14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) 91 700 — 
Summe VI  2691 700 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
12“
        <pb n="52" />
        Kapitel Betrag für das 
Titel Einnahme. Etatsjahr 
1891/92. 
Mark. 
VII. Verschiedene Verwaltungs-Einnahmen. 
6. 1. Reichstag 754 
6a. 1. Reichskanzler und Reichskanzlei . . ... 1368 
7. 1/7. Auswärtiges Amt  938 425 
8. 1/13. Reichsamt des Innern 2 568 097 
9.  1/4.  Einnahmen der Militärverwaltung für Rechnung der Bundesstaaten 
 mit Ausschluß von Bayern: 
Preußen etc 3149 546 
Sachsen ... 186 460 
Württemberg . . . . . . .. 117 547 
9a. 1/4.   Einnahmen der Militärverwaltung für Rechnung der Gesamtheit 
 aller Bundesstaaten: 
Preußen etc 241 887 
Sachsen ........... — 
Württemberg................................ — 
10.   1/9.   Marineverwaltung 346 150 
11. 1/4. Reichs-Justizverwaltung . . . . . . . . ... 445 794 
12. 1/3. Reichsschatzamt 682 765 
13.    1/3. Reichs-Eisenbahn-Amt   4514 
14.     1/2.  Rechnungshof . . . . . . . . . .. 374 
15. Allgemeiner Pensionsfonds . . ... 10 776 
16. Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. 99 
17. Besonderer Beitrag von Elsaß-Lothringen zu den Ausgaben 
für das Reichsschatzamt . . .. 3 150 M. 
für den Rechnungshof 42 013 45 163 
Summe VII  8739719
        <pb n="53" />
        Betrag 
Kapitel für das 
 Einnahme. Etatsjahr 
Titel 1891/92 
  
Mark. 
18. 1/2. VIII. Aus dem Reichs-Invalidenfonds 25 453 293 
19. IX. Zinsen aus belegten Reichsgeldern. 
1. Vom Reichstagsgebäudefonds . ... .... 441600 
20. X. Aus der Veräußerung von Parzellen des ehemaligen 
Stettiner Festungsterrains. 
1. Auf Grund des Artikels V des Gesetzes vom 30. Mai 1873 
(Reichs-Gesetzbl. S. 123) für Rechnung der Bundesstaaten 
mit Ausschluß von Elsaß--Lothrinenn 609 212 
20a. Xa. Überschüsse aus früheren Jahren. 
Überschuß des Haushalts des Etatsjahres 1889/90,  
vorbehaltlich der Berichtigung in Folge der Revision der Rech- 
Rechnungen 2 519 743
        <pb n="54" />
        Betrag 
Kapitel  für das 
Titel Einnahme. Etatsjahr 
 1891/92. 
Mark. 
21. XI. Matrikularbeiträge. 
1. Preußen . . . . .. 183 414 069 
2.  Bayern . . . . . ... 41 402 350 
3. Sachsen . .. 20 603 841 
4.  Württemberg .. . . . . . . . . ... 15 334 099 
5. Baden . .. . . . . . . . . . .. 11 565 507 
6. Hessen.. . . .. . . . . .. 6 196 151 
7. Mecklenburg- Schwerin 3 725 164 
8. Sachsen-Weimar 20 33 377 
9. Mecklenburg-Strelitz 637 132 
10. Oldenburg . . . . .. 2212001 
11.  Braunschweig . . . . . . . . . . . .. 2 412 311 
12. Sachsen-Meiningen .. . . . . . ... 1391767 
13. Sachsen-Altenburg . . . . . . . . . . . . .. 1 045 750 
14.  Sachsen-Coburg und Gotha . . . . .. 1287 784 
15. Anhalt 1 607 330 
16. Schwarzburg- Sondershausen 476 735 
17.  Schwarzburg-Rudolstadt 542 991 
18. Waldeck . . .  366 429 
19.  Reuß ältere Linie.................................. 362 082 
20. Reuß jüngerer Linie ,....................... 716 324 
21.  Schaumburg-Lippe 240 962 
22.  Lippe   ...      798 025 
23.  Lübeck     ..   438 209 
24. Bremen .  ..  1 072 746 
25.  Hamburg         3 359 018 
26.  Elsaß- Lothringen    11 315 821 
Summe XI 314 557 975
        <pb n="55" />
        Betrag 
Kapitel  für das 
 Einnahme. Etatsjahr 
Titel 1891/92. 
Mark. 
XII. Außerordentliche Deckungsmittel. 
22. Aus dem Reichstagsgebäudefonds. 
1. Zu den Ausgaben behufs Errichtung des Reichstagsgebäudes. 1 700 000 
Summe Kapitel 22 für sich. 
23. Aus der Anleihe. 
1. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesamtheit aller 
Bundesstaaten .. 72 003 038 
2. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit 
Ausschluß von Bayern 3 717 760 
3. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit 
Ausschluß von Bayern und Württemberg. .. .. .... . . ... 750 000 
Anmerkung. Die Einnahmen des Kapitels 23 über- 
tragen sich innerhalb der einzelnen Titel mit den noch offenen 
Krediten aus früheren Anleihebewilligungen. Die solchergestalt 
sich ergebenden Gesamtkredite werden um den Betrag der bei 
den entsprechenden Ausgabefonds etwa eintretenden Ersparnisse 
Summe Kapitel 2336 470 798 
24. Sonstige außerordentliche Deckungsmittel. 
1.Präzipualbeitrag Preußens zu den Ausgaben für den Nord- 
Ostsee-Kanal in Gemäßheit des Gesetzes vom 16. März 1886 
(Reichs-Gesetzbl. S. ) 9 300 000 
2. Rückerstattungen auf die aus dem Reichsfestungsbaufonds 
geleisteten Vorschüsse . . .. . . . .. 520 030 
3.  Achte Kaufgelderrate für die ehemaligen Festungsgrundstücke zu 
Köln 1 000 000 
Summe Kapitel 22.10 820 030 
Summe XII (Kapitel 22 bis 24),88 990 828
        <pb n="56" />
        - 48 - 
  
  
  
  
  
  
Betrag Darunter 
für das künftig 
Einnahme. Etatsjahr  
1891/92. wegfallend. 
Mark. Mark. 
Wiederholung der Einnahme. 
Summe I. Zölle und Verbrauchssteuern. ..... ........ 578 753 640 — 
II. Reichsstempelabgaben .. 34 506 000 — 
III. Post- und Telegraphenwerwaltung ........ 23 787 622 – 
IV. Reichsdruckerei ... 1 185 300 — 
V  Eisenbahnverwaltung 20 198 500 — 
VI Bankwesen 2 691 700 — 
VII Verschiedene Verwaltungs-Einnahmen 8 739 719 — 
VIII Aus dem Reichs- Invalidenfonds 25 453 22 — 
IX Zinsen aus belegten Reichsgelden 441 600 – 
X. Aus der Veräußerung von Parzellen des 
ehemaligen Stettiner Festungsterrains 609212 — 
Xa. Überschüsse aus früheren Jahren .. .. ... . 2 519 743 — 
XI. Matritkularbeiträge ............. ... .... 314 557 975 — 
—|1 013 444 Zzoiui20 
XII. Außerordentliche Deckungsmittel. ·..... 88990828 — 
Summe der Einnahme 102 435 132 — 
Die Ausgabe beträgt . .. 1102 435 132 956371 
Balanzirt. 
Berlin im Schloß, den 22. März 1891. 
(L. S) Wilhelm. 
  
von Caprivi.
        <pb n="57" />
        -  49 - 
 
Besoldungs-Etat 
für das 
Reichsbank-Direktorium auf das Jahr vom 1. April 1891 bis Ende März 1892. 
  
 
  
  
  
 Betrag 
für die Zeit 
 vom 1. April 
Titel. Ausgabe. 1891 
bis 31. März 
1892. 
Mark. 
Besoldungen. 
1. Der Präsident 24 000 
(Außerdem freie Wohnung im Bankgebäude, Licht und 
Heizung.) 
2.  Ein Vizepräsident 18000 M. sieben Mitglieder mit 9000 M. bis 
15 000 M., durchschnittlich 12 00.  . . . .. 102 000 
Summe Titel 1 und 2. 126 000 
3. Miethsentschädigung (Wohnungsgeldzuschuß) je 1 500 für 
die Beamten unter Titel 2 1t 12 000 
4. Pensionen . . .. 10374 
Summe 148374 
  
  
Reschs= Gesetzbl. 1891. 13
        <pb n="58" />
        — 50 — 
(Nr. 1943.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen 
des Reichsheeres, der Marine, der Reichseisenbahnen und der Post und 
Telegraphen. Vom 22. März 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen etc 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche 
in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1891/92 zur Bestreitung  
einmaliger Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine, der Reichs- 
eisenbahnen und der Post und Telegraphen mit 52 770 798 Mark vorgesehen 
sind, bis zur Höhe dieses Betrages im Wege des Kredits flüssig zu machen und 
zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe 
erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen 
und Schatzanweisungen auszugeben. 
§. 2. 
Dii Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen- 
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze 
aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der Maßgabe 
Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als vier Jahre 
ausgegeben werden dürfen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1891. 
 (L.S.) Wilhelm. 
von Caprivi.
        <pb n="59" />
        — 51 — 
(Nr. 1944.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 1890/91. Vom 22. März 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
In dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 treten den  
Ausaben für die Verzinsung der Reichsschuld unter Kapitel 72 der fortdauernden 
Ausgaben 10 242 500 Mark hinzu, und zwar: 
bei Titel 1, 4 prozentige Reichsschuld 9 000 000 Mark, 
bei Titel 2, 3½ prozentige Reichsschuld 1 242 50 
§. 2. 
Die Mittel zur Bestreitung dieses Mehrbedarfs sind durch Beiträge der 
einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen. 
§. 3. 
Die durch den Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 Kapitel 6 
Titel 13 der einmaligen Ausgaben zum Bau der Kreuzerkorvette K als erste Rate 
bewilligten 2 300 000 Mark kommen in Wegfall und sind in der Rechnung für 
das Etatsjahr 1890/91 als erspart nachzuweisen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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        <pb n="61" />
        — 53 — 
Reichs-Gesetzblatt 
No 10. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch- Ostafrika. S. 53. 
  
(Nr. 1945.) Gesetz, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. Vom 
22. März 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Deutsch- 
Ostafrika, insbesondere zur Bekämpfung des Sklavenhandels wird eine Schutztruppe 
 verwendet, deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist. 
1. Bildung, Ergänzung und Rechtsverhältnisse. 
§. 2. 
Die Schutztruppe wird gebildet: 
a) aus Offizieren, Ingenieuren des Soldatenstandes, Sanitätsoffizieren, 
Beamten und Unteroffizieren des Reichsheeres und der Keiserlichen 
Marine, welche auf Grund freiwilliger Meldung der Schutztruppe zeit- 
weise zugetheilt werden, 
b) aus angeworbenen Farbigen. 
§. 3. 
Die der Schutztruppe zugetheilten deutschen Militärpersonen und Beamten 
scheiden aus dem Heere und, soweit sie der Kaiserlichen Marine angehören, aus 
dem Etat der letzteren aus. 
Sie gelten als außer diesem Etat stehende, zeitweise abkommandirte An- 
gehörige der Kaiserlichen Marine. 
Die der Schutztruppe zugetheilten Zivilbeamten der Militär- oder Marine- 
verwaltung gelten als Militärbeamte. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 14 
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1891.
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        — 54 — 
§. 4. 
Die hinsichtlich des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die der Schutztruppe 
zugetheilten Militärpersonen durch die besonderen Verhältnisse der Schutztruppe  
gebotenen Abweichungen von den Vorschriften der Militär-Strafgerichtsordnung 
werden durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
II. Versorgung. 
§. 5 
In Betreff der Versorgungsansprüche der der Kaiserlichen Schutztruppe  
zugetheilten Militärpersonen und ihrer Angehörigen finden die Bestimmungen, welche 
für die aus dem Marine-Etat besoldeten Militärpersonen gelten, mit den nach- 
stehenden Maßgaben Anwendung. 
§. 6. 
Als Dienstbeschädigung ist außer den in den §. 3, 51 und 59 des Reichs- 
Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 erwähnten Beschädigungen auch die 
auf die klimatischen Einflüsse während der Zugehörigkeit zur Schutztruppe zurück- 
zuführende bleibende Störung der Gesundheit anzusehen. 
Die Entscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in der Schutztruppe in 
ursächlichem Zusammenhange stehende Dienstbeschädigung vorliegt, erfolgt für die- 
jenigen Personen des Soldatenstandes, welche in das Heer zurückgetreten sind, 
durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents im Einvernehmen 
mit dem Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt). 
§. 7. 
Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in der Schutztruppe 
 außer Betracht. Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure des Soldatenstandes, 
Deckoffiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten gelten als pensionsfähiges 
Diensteinkommen die Gebührnisse, welche ihnen nach ihrem Dienstalter und ihrer 
Charge in der Kaiserlichen Marine zustehen würden. 
Als pensionsfähiges Diensteinkommen gilt: 
für den Oberbüchsenmacher der Betrag  2200 Mark, 
für Feldwebel der Betrag von ...         . . . . . . .. 2000 
für Büchsenmacher, Sergeanten, Unteroffiziere und Lazareth- 
gehülfen der Betrag  ... 1 600 
und für das sonstige Personal der Schutztruppe der Be- 
trag von . .... .... . ... 1 200 
jährlich. 
§.8. 
Die Bemessung der Pension der Personen des Soldatenstandes der Unter- 
klassen erfolgt unbeschadet ihres Anspruchs auf Pensionserhöhung und den Zivil-
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        — 55 — 
versorgungsschein nach den Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes, sofern es für 
sie günstiger ist. 
§. 9. 
Jeder Offizier, Ingenieur des Soldatenstandes, Deckoffizier, Sanitätsoffizier 
oder obere Beamte, welcher nachweislich durch den Dienst in der Schutztruppe 
invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militär- oder Seedienstes unfähig ge- 
worden ist, erhält an Stelle der im §. 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 
vorgesehenen Pensionserhöhung eine Erhöhung der Pension, welche beträgt: 
a) 1020 Mark jährlich, wenn die Pensionirung aus der Charge eines 
Deckoffiziers beziehungsweise eines Lieutenants oder Hauptmanns (Kapitän- 
Lieutenants) II. Klasse oder, bei oberen Beamten, aus einem pensions- 
fähigen Diensteinkommen von weniger als 3600 Mark erfolgt, 
b) 750 Mark jährlich, wenn die Pensionierung aus einer anderen mili- 
tärischen Charge (§. 7) oder, bei oberen Beamten, aus einem pensions- 
fähigen Diensteinkommen von 3600 Mark und darüber erfolgt. 
Militärpersonen der Unterklassen, welche in der vorbezeichneten Weise ganz 
invalide geworden sind, erhalten an Stelle der im §. 71 a. a. D. vorgesehenen 
Zulage eine Pensionserhöhung von jährlich 300 Mark. 
Für diejenigen, welche der Schutztruppe ohne Unterbrechung länger als 
drei Jahre angehört haben, findet für jedes weitere volle Dienstjahr eine Steigerung 
der Pensionserhöhung um ein Sechstel bis zur Erreichung des Doppelbetrages statt. 
§. 10. 
Bei denjenigen aus dem Dienst der Kaiserlichen Schutztruppe scheidenden 
Personen, welche derselben ununterbrochen mindestens zwölf volle Jahre angehört 
haben, ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf 
Pension. 
Für den Anspruch auf die Pensionserhöhungen (§ 9) ist jedoch der Nach- 
weis der Invalidität erforderlich. 
§. 11. 
Die Zeit der Verwendung in Afrika wird bei der Pensionirung doppelt in 
Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung  
gedauert hat. Seereisen außerhalb der Ost- und Nordsee rechnen hierbei der Ver- 
wendung in Afrika gleich. 
Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende 
Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatz kommt. 
Die Doppelrechnung der Dienstjahre in der Schutztruppe hat auch für die- 
jenigen Militärpersonen stattzufinden, welche ohne Pension aus der Schutztruppe 
in ihr früheres Dienstverhältnis zurücktreten und demnächst aus diesem letzteren 
Dienstverhältnis pensionirt werden.
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        — 56 — 
§. 12. 
Versorgungsansprüche wegen einer in der Schutztruppe erlittenen inneren 
Dienstbeschädigung können nur innerhalb sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus 
der Schutztruppe geltend gemacht werden. 
Bei Verwundungen, äußeren Dienstbeschädigungen und der kontagiösen 
Augenkrankheit ist die Geltendmachung von Versorgungsansprüchen ohne Zeit- 
beschränkung zulässig. 
Versorgungsansprüche, die nicht wegen Dienstbeschädigung erhoben werden, 
sind zur insoweit zulässig, als sie bis zum Ausscheiden aus der Schutztruppe er- 
hoben sind. 
  
§. 13. 
Scheiden Personen des Soldatenstandes aus der Schutztruppe mit Pension 
aus, so beginnt die Zahlung der letzteren mit dem Ablauf des Vierteljahres, 
welches auf den Monat folgt, in welchem das Ausscheiden stattgefunden hat. 
Bis zum Beginn der Pensionszahlung wird dem Pensionär das bisherige Gehalt 
belassen. 
§. 14. 
Werden Militärpersonen nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe wegen 
einer mit dem Dienst in letzterer in ursächlichem Zusammenhange stehenden Dienst- 
beschädigung pensioniert, nachdem sie in den Dienst des Heeres oder der Kaiser- 
lichen Marine wieder übernommen waren, so fällt die gesammte von ihnen er- 
diente Pension dem ordentlichen Pesionsfonds zur Last. 
§. 15. 
Hinterläßt eine der Schutztruppe angehörige Person des Soldatenstandes 
eine Witwe oder eheliche Nachkommenschaft, so gebührt den Hinterbliebenen für 
das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch das volle Gehalt des Ver- 
storbenen. 
§. 16. 
Die in den §§. 41 ff., §. 56 und §§. 94 ff. des Gesetzes vom 27. Juni 
1871 vorgesehenen Beihülfen stehen den Hinterbliebenen auch dann zu, wenn der 
Tod in Folge einer militärischen Aktion oder klimatischer Einflüsse und vor Ablauf 
von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe eingetreten ist. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auf die Angehörigen solcher 
Militärpersonen, welche nach einer militärischen Aktion vermißt werden, gleich- 
mäßig Anwendung, wenn nach dem Ermessen der obersten Militärverwaltungs- 
behörde das Ableben mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. 
§. 17. 
Oberste Verwaltungs- beziehungsweise Reichsbehörde im Sinne der Pensions- 
gesetze ist für die Kaiserliche Schutztruppe der Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt).
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        III. Uebergangsbestimmungen. 
§. 18. 
Außer den im §. 2 lit. a bezeichneten Militärpersonen können in die Schutz- 
truppe auch solche Deutsche übernommen werden, welche der von dem Reichs— 
kommissar für Ostafrika angeworbenen Truppe angehören. Sie erhalten hierdurch 
die Rechte und Pflichten der vorerwähnten Militärpersonen. 
§. 19. 
Für die in die Schutztruppe übernommenen Personen ist der in der Truppe 
des Reichskommissars bereits abgeleistete Dienst im Sinne dieses Gesetzes dem- 
jenigen in der Schutztruppe gleich zu achten. 
§. 20. 
Denjenigen aus dem Heere oder der Kaiserlichen Marine zur Truppe des 
Reichskommissars übergetretenen Militärpersonen, welche aus dieser bereits aus— 
geschieden sind oder in die Kaiserliche Schutztruppe nicht übernommen werden, und 
ihren Hinterbliebenen können Versorgungsansprüche nach Maßgabe der bisherigen 
Bestimmungen über die Versorgung der Militärpersonen des Heeres und der 
Kaiserlichen Marine und ihrer Hinterbliebenen vom Reichskanzler zugestanden 
werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 22. März 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprinvi. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 15
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        - 59 - 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
No 11. 
  
  
Inhalt: Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich- Ungarn, betreffend den Anschluß der öster- 
reichischen Gemeinde Mittelberg an das Zollsystem des Deutschen Reichs. S. 59. 
  
(Nr. 1946.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich- Ungarn, betreffend den 
Anschluß der österreichischen Gemeinde Mittelberg an das Zollsystem des 
Deutschen Reichs. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen im Namen des 
Deutschen Reichs einerseits und Seine 
Majestät der Kaiser von Oesterreich, 
König von Böhmen u. s. w. und Aposto- 
lischer König von Ungarn andererseits, 
von der Absicht geleitet, den durch die 
geographische Lage der zu Vorarlberg ge- 
hörigen Gemeinde Mittelberg bedingten 
außerordentlichen Verhältnissen durch An- 
schluß dieser Gemeinde an das Zollsystem 
des Deutschen Reichs abzuhelfen, haben 
zu diesem Zweck Verhandlungen er- 
öffnen lassen und zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Generaladjutanten 
und General der Kavallerie, 
Heinrich VII. Prinz Reuß, 
außerordentlichen und bevoll- 
mächtigten Botschafter bei Seiner 
Majestät dem Kaiser von Oester- 
reich, König von Böhmen u. s.w. 
und Avpostolischen König von 
Ungarn; 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 
Vom 2. Dezember 1890. 
O Felsége a német csäszär, Poro-- 
Szorszäg kirälya a német birodalom 
nevében egyfelöl é5s 0 Felsége az 
ausztriai Csäszär, Csehorszäg kirälya 
stb. èes Magyarorszäg apostoli ki- 
rälya mäsfelöl azon szändék ältal 
Vezéreltetve, hogy a Vorarlberghez 
tartozo Mittelberg községnek föl- 
drajzi fekvése ältal elöidézett rend- 
kivüli viszonyok ezen községnek a 
német birodalom vämrendszerchez 
csatoläsa ältal megszüntettessenek, 
ee veégböl tärgyaläsokat indittattak 
meg, és meghatalmazottaikká kine-- 
veztek: 
O Felsége a német csäszär, 
Poroszorzäg kiräáäly#n: 
VII. Reuss Henrik herczeget, 
6 Felséege föhadsegedet, lo- 
Vassägi täbornokot, rendki- 
vüli 6s meghatalmazott na- 
gkövetét az ausztriai csä- 
Szär, Csehorszäg kirälya stb. 
6e½5s Magyarorszäg apostoli 
kirälya 6 Felsége mellett; 
16 
Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1891.
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        Seine Majestät der Kaiser von 
Oesterreich, König von Böhmen 
u. s. w. und Apostolischer König 
von Ungarn: 
Allerhöchstihren Wirklichen Ge- 
heimen Rath, Feldmarschall- 
lieutenant Gustav Grafen Käl- 
noky von Köröspatak, Mi- 
nister des Kaiserlichen Hauses und 
des Aeußern, 
von welchen Bevollmächtigten nachstehen- 
der Vertrag vereinbart worden ist: 
Artikel 1. 
Die zu Vorarlberg gehörige Gemeinde 
Mittelberg wird, unbeschadet der landes- 
herrlichen Hoheitsrechte Seiner Kaiserlichen 
und Königlichen Apostolischen Majestät, 
dem Zollsystem des Deutschen Reichs, 
wie dasselbe gegenwärtig besteht oder sich 
in Zukunft gestalten möchte, angeschlossen. 
Die Zollgrenze an dem anzuschließen- 
den Gebietstheil soll durch beiderseitige 
Kommissarien festgestellt werden. 
Artikel 2. 
Gleichzeitig mit diesem Zollanschluß 
soll in dem fraglichen Gebietstheil be- 
züglich der Besteuerung des Tabacks, 
des Salzes, des Rübenzuckers, des 
Branntweins und der Spielkarten Ueber- 
einstimmung mit den im deutschen Zoll- 
gebiet geltenden Bestimmungen eintreten. 
Artikel 3. 
Desgleichen sollen die für das deutsche 
Zollgebiet geltenden Bestimmungen über 
die die Zölle und die im Artikel 2 be- 
zeichneten Abgaben betreffende Statistik, 
zinschließlich der Bestimmungen über die 
Erhebung einer statistischen Gebühr in 
dem anzuschließenden Gebietstheil zur 
Geltung gelangen. 
60 
0 Felsége az ausztriai csä- 
szär, Csehorszäg kirälya stb. 
6s Magyarorszäg apostoli 
kirälya: 
Köröspataki grof Kälnoky 
Gusztäáäv altäbornagyot, 6 
Felsége valosägos bels titkos 
tanäcsosät, a csäszäri haz 6s 
a külügyek ministerét, 
mely meghatalmazottak ältal a ké- 
vetkezö szerzödes köttetett. 
1. Czikk. 
A Vorarlberghez tartoze Mittel- 
berg község, 6 Ccsäszäri és apostoli 
kirälyi Felsége fejedelmi jogainak 
csorbitäsa nelkül, a német biroda- 
Iom vämrendszerchez csatoltatik, 
ugy, mint cz jelenleg fennäll, vagy 
jövöben alakulni fog. 
A vämhatär a csatolandö terület 
menten mindkcet részröl kirendelend 
biztosck altal fog megällapittatni. 
2. CZik k. 
Ezxen väm kagpcsolattal egyidejül- 
leg a kerdéses területrészen a do- 
häny, so, répaczukor, pälinka es 
jätéckkärtya megadeztatäsa összhang- 
ba fog hozatni a német vämterületen 
érvényben levöõ hatärozmänyckkal. 
3. czikk. 
Ugyancsak a csatolandé terüle- 
treszen érvéenybe fognak Ilépni azon 
hatärozatck, melyek a német vämte- 
rületre nezve a vämok 68 a 2. czikk- 
ben megsjelölt adökra vonatkoz0 
Statisztika tekinteteben fennällanak, 
idertve a statisztikal illeték szedésct 
tärgyazO hatärczatckat is.
        <pb n="69" />
        — 61 - 
Die in dem Deutschen Reich vor- 
zunehmenden Volkszählungen sind gleich- 
zeitig und nach denselben Grundsätzen 
auch in der Gemeinde Mittelberg vor- 
zunehmen. 
Artikel 4. 
Hinsichtlich des gleichzeitig mit dem 
Anschluß der Gemeinde Mittelberg an 
das deutsche Zollgebiet erfolgenden An- 
schlusses dieser Gemeinde an das im 
Königreich Bayern bestehende System 
der Besteuerung des Bieres und Essigs 
ist ein besonderes Uebereinkommen ab- 
geschlossen worden. 
Artikel 5. 
Seine Kaiserliche und Königliche 
Apostolische Majestät werden zur Aus- 
führung der Artikel 1 bis 3 und des mit 
Bayern abgeschlossenen besonderen Ueber- 
einkommens (Artikel 4) unter Aufhebung 
der für den anzuschließenden Gebietstheil 
dermalen bestehenden bezüglichen Bestim- 
mungen einschließlich der Bestimmungen 
über die Verzehrungssteuer und die 
Staatsmonopole, die in Betracht kom- 
menden Bestimmungen, wie sie im Kö- 
nigreich Bayern gegenwärtig gelten oder 
in Zukunft gelten werden, in Wirksam- 
keit setzen lassen. 
Artikel 6. 
Sollten im deutschen Zollgebiet, be- 
ziehungsweise im Königreich Bayern, 
neue Verbrauchssteuern zur Einführung 
gelangen, so werden die betreffenden Be- 
stimmungen auch in dem angeschlossenen 
Gebietstheil in Kraft gesetzt werden. 
Artikel 7. 
Die Bestimmungen des zwischen den 
Mitgliedern des deutschen Zoll= und 
Handelsvereins unter dem 11. Mai 1833 
A német birodalomban foganato- 
Sitandb népszämläläsck egyidejüleg 
és ugyanazon alapelvek Serint 
Mittelberg községben is foganatosi- 
tandek. 
4. czik k. 
Mittelberg községnek anémet vám- 
területhez csatolásäval egyidejüleg, 
ezen közxscgnek a sör és eczet mega- 
döztatäsära nézve a bajor kiräly- 
sägban fennällo rendszerhez leend 
csatoldsa is meg fog törtenni, mire 
nezve külön egyezmény kottetett 
meg. 
5. Czik k. 
0 Csäszäri 4 apostoli kKirdlyi 
Felsége az 1.—3. czikkek é68 a Ba- 
Jororszäaggal kötött külön egyez- 
mény (4. czikk) végrehajftäsa végett 
à csatolandö területrészen jelenleg 
e tekintetben fennällb hatärozmän-- 
Jokat ideértve a fogyasztäsi adökra 
és az ällami egyedärusägokra vo- 
natkoz0 Szabälyokat is meg fogja 
Szüntetni, 68 azon intézkedéseket 
IéCptetendi életbe, melyek e tekin- 
tetben a bajor kirälysägban jelenleg 
érvéenyben ällanak, vagy sjövöben 
érvenyben lesznek. 
6. Czikk. 
Ha a német vämterületen, illetve 
a bajor kirälysägban uj 1ogyasztasi 
adbk Lptettetnéenek hatälyba az 
erre vonatkozé hatärozmányck a 
satolt területrészen is cletbe fognak 
ptettetni. 
7. Czikk. 
A néemet väm- 68 kereskedelmi 
egylet tagjai között 1833. Gi május 
hö 11-én kötött vämkartell hatäro- 
16“
        <pb n="70" />
        - 62 - 
abgeschlossenen Zollkartells sollen auch 
bezüglich des fraglichen Gebietstheils, 
und zwar unter Ausdehnung derselben 
auf die in den Artikeln 2 bis 4 be— 
zeichneten Abgaben, zur Anwendung 
kommen. 
Artikel 8. 
Die Erhebung und Verwaltung der 
Zölle und der in den Artikeln 2 und 6 
bezeichneten Steuern, sowie die Aus- 
führung der Bestimmungen über die 
Statistik erfolgt in dem anzuschließenden 
Gebietstheil durch die bayerischen Zoll- 
und Steuerbehörden und -Beamten. 
Die Abgaben sind in deutscher Wäh- 
rung zu entrichten. Die Beitreibung 
derselben im Wege der Zwangsvoll- 
streckung erfolgt auf Ersuchen durch die 
österreichischen Behörden. 
Artikel 9. 
Die in dem fraglichen Gebietstheil 
begangenen Zuwiderhandlungen gegen 
die Zoll- und Steuergesetze können durch 
Strafbescheid der bayerischen Verwaltungs- 
behörden erledigt werden, sofern der an- 
wesende Beschuldigte sofort seine Unter- 
werfung erklärt und zugleich Strafe und 
Kosten entrichtet oder genügende Sicher- 
heit wegen derselben leistet. In diesem 
Falle verbleiben die Geldstrafe und die 
eingezogenen Gegenstände der bayerischen 
Staatskasse. 
Im Uebrigen erfolgt die Untersuchung 
und Bestrafung der bezeichneten Zoll- 
und Steuervergehen durch die öster- 
reichischen Behörden und bleibt die Aus- 
übung des Begnadigungs- und Straf- 
verwandlungsrechts Seiner Kaiserlichen 
und Königlichen Apostolischen Majestät 
vorbehalten. Die von den österreichischen 
62 — 
ZzZatai, még pedig ezeknek a 2. és 
4. czikkben megjelölt adökra vald 
kiterjesztese mellet a kérdéses terü- 
letrészre is alkalmaztatni fognak. 
S. czik k. 
A vämokkal és a 2. 68 6. czikkben 
megselölt adökat a csatolando terü- 
letrészen a bajor väm- 6s adeügyi 
hatösägok é6s hivatalnokok fogjäk 
beszedni és kezelni. 
Ugyanezen közegek fogjäk a sta- 
tisztikära vonatkoze hatärozatckat 
is Veégrehajtani. 
Az imént emlitett Szolgältatä- 
sok német Ppénzértékben fietendök. 
Exeknek kényszervéegrehajtäs utjän 
Valb behajtäsät megkeresésre az 
Ozträk hatosägok fogjak eszközölni. 
9. czik k. 
A kérdéses területrészen a väm- és 
adötörvenyek ellen elkövetett kihä- 
gäsck a bajor közigazgatäsi hato- 
sägok büntetö eljäräsa utjän intez- 
hetök, a mennyiben a jelenlevö 
vädlott azonnal kijelenti, hogy 
magät az ekkép hozando hatärozat- 
nak aläveti és egyuttal a birsägot 
6s költségeket lefizeti vagy ezek 
tekinteteceben elegendö biztositekot 
fog nyustani. Ezen esetben a pénz- 
büntetés é68 a lefoglalt tärgyak a 
bajor ällampénztärt illetik. 
Egyébként az emlitett väm-és 
adökihägäsock megvizsgäläsät 6smeg- 
Ienyitését az oszträk hatósägok esz- 
közlik és a kegyelmi és bünteteés 
megvältoztatäsi jognak gyakorläsa 
ö Csäszäri és apostoli kiralyi Felsége 
részé# marad fenntartva. Az osz- 
träk hatösägok ältal kiszabott pnz-
        <pb n="71" />
        — 63 - 
Behörden verhängten Geldstrafen und 
eingezogenen Gegenstände fallen der 
österreichischen Staatskasse zu. Die hin- 
terzogenen Abgabenbeträge, soweit sie bei- 
getrieben oder aus dem Erlöse der ein- 
gezogenen Gegenstände berichtigt werden 
können, sind an das zuständige bayerische 
Hauptzollamt abzuführen. 
Artikel 10. 
Die Bestimmungen, welche für An- 
gehörige des Deutschen Reichs bei dem 
Verkehr der Handlungsreisenden und bei 
dem Gewerbebetriebe im Umherziehen, 
sowie beim Besuch der Märkte und 
Messen im Inlande gelten, sollen auch 
auf den anzuschließenden Gebietstheil und 
seine Bewohner Anwendung finden. 
Artikel 11. 
Hinsichtlich des Verkehrs mit den 
einzelnen Theilen des deutschen Zoll- 
gebiets wird der anzuschließende Gebiets- 
theil dem bayerischen Gebiet gleichgestellt. 
Artikel 12. 
Von dem Reinertrage der im deutschen 
Zollgebiet zur Erhebung gelangenden ge- 
meinschaftlichen Einnahmen (Artikel 1 
bis 3 und 6) erhält Oesterreich-Ungarn 
den nach dem Verhältniß der Be- 
völkerung auf die Gemeinde Mittelberg 
fallenden Antheil abzüglich desjenigen 
Betrages, um welchen sich die der 
Königlich bayerischen Regierung vom 
Reich zu vergütenden Kosten der Grenz- 
zollverwaltung in Folge des Zollan- 
schlusses der Gemeinde Mittelberg er- 
höhen werden. 
Artikel 13. 
Vor Herstellung des freien Verkehrs 
zwischen dem deutschen Zollgebiet und 
büntetéesek és lefoglalt tärgyak az 
Oszträk ällampénztär Javära esnek. 
A megröviditett jövedéekek, a menn- 
yiben behafthatok, vagy a lefoglalt 
tärgyak eladäsi äraböl kiegyenlithe- 
tök, az illetékes bajor fövämhiva- 
talnak ätszolgältatandet. 
Czikk. 
Azon hatürozatok, melyek a német 
birodalom alattvalbira nezve a keres- 
kedelmi utaz0k müködése, a vändo- 
ripar gyakorläsa, valamint a bel- 
földi väsärok é6s sckadalmak läto- 
gatäsa tekintetécben fennällanak, 
à csatolandö területrészre é8 lako- 
Saira is alkalmaztatni fognak. 
11. czik k. 
A német vämterület egyes részei- 
vel vald forgalom tekintetében a 
esatolando területrész a bajor terü- 
lettel egyenlönek tekintetik. 
2 czikk. 
A német vämterületen beszedendö 
közös bevételek (1.—3. és 6. CzZikk) 
tiszta jövedelméböl a népesség 
aränya Szerint Mittelberg köxzségre 
es5 rész Ausztria-Magyarorszägot 
fogja illetni; mindazonältal ebböl 
még levonandö lesz azon összeg, 
melylyel a német birodalom äaltal a 
bajor kirälyi kormänynak megteri- 
tendö hatärváämigazgatäsi költségek, 
Mittelberg község vämcsatoläsa kö- 
Vetkezteben, növekedni fognak. 
3 czikk. 
A német vämterület 6s Mittelberg 
körség közötti sSzabad forgalom loete-
        <pb n="72" />
        der Gemeinde Mittelberg wird eine Nach- 
versteuerung der in dem angeschlossenen 
Gebietstheil vorhandenen Bestände an 
ausländischen Waren, sowie eine Ab- 
stempelung der dort vorhandenen Spiel- 
karten mit dem deutschen Stempel statt- 
finden. Der Ertrag der Nachsteuer 
verbleibt dem Deutschen Reich. 
Artikel 14. 
Der gegenwärtige Vertrag wird rati- 
fizirt werden und der Austausch der 
Ratifikationen sobald als möglich er- 
folgen. 
Der Vertrag wird am ersten Tage 
des dritten Monats nach dem Monat, 
in welchem der Austausch der Ratifi- 
kationen stattfindet, in Wirksamkeit treten 
und zehn Jahre, vom Tage des Inkraft- 
tretens an gerechnet, in Wirksamkeit 
bleiben. 
Wenn ein Jahr vor Ablauf dieses 
Zeitraums keiner der vertragschließenden 
Theile dem anderen durch eine amtliche 
Erklärung seine Absicht kundgiebt, die 
Wirksamkeit dieses Vertrages aufhören 
zu lassen, so wird derselbe als auf fernere 
10 Jahre und so weiter von 10 zu 
10 Jahren verlängert angesehen werden. 
Zu Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre 
Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Wien, am 2. Dezem- 
ber 1890. 
(L. S.) 
— 
64 — 
Sitése elött a csatolt területrészen 
levö külföldi áärukészletek pôtmeg- 
adéztatäs ald fognak vétetni és az 
ott készletben lé6vÖO jätéekkärtyäk a 
német belyeggel fognak lebélyegez-- 
tetni. A pôtmegadoztatas jõvedelme 
a német birodalmat illeti. 
14. cik k. 
A jelen szerzödés jöov fog hagy- 
atni; a jövähagyäsi okiratok pedig 
a lehetö legrövidebb idö alatt 
lesznek kicserélendötk. 
A Szerzödés hatälyba 1ép a jöv#dl- 
hagyäsi okiratok kicserélését követ6é 
hönaptöl szämitott harmadik hönap 
els5 napjän és e hatälyba lepes 
napjätol szämitott ti éven at tog. 
érvényben maradni. 
Ha ezen idö lejärta elött egy ẽvvel 
a Szerzödö felek egyike sem fejerné 
ki, hivatalos Dyilatkozat utjän, a 
jelen szerzödés hatälyänak megszün- 
tetécse iränti szändékät, akkor ez 
Ujabbi tiz évre és igy toväbb tiz 
évröl tiz évre meghosszabbitottnak 
sog tekintetni. 
Minek hiteléül mindkét fél megha- 
talmazottai a jelen szerzödést aldir- 
täk é68s pecsétjeikkel ellättäk. 
Kelt Becsben, 1890. Gvi deczem- 
ber ho 2. 
H. VII. P. Reuß. 
Kälnoky.
        <pb n="73" />
        Schlußprotokoll. 
  
Bei der Unterzeichnung des Vertrages, 
betreffend den Anschluß der österreichischen 
Gemeinde Mittelberg an das Zollsystem 
des Deutschen Reichs, haben die beider— 
seitigen Bevollmächtigten hinsichtlich des 
Vertrages die nachstehenden Erklärungen 
abgegeben: 
I. Zu Artikel 1. 
Es bestand Einverständnis darüber, 
daß in der Gemeinde Mittelberg auch 
die für das Deutsche Reich geltenden 
Bestimmungen über Ein-, Aus- und 
Durchfuhrverbote, und zwar sowohl die- 
jenigen, welche auf der Zollgesetzgebung, 
als diejenigen, welche auf sanitäts- oder 
veterinärpolizeilichen Bestimmungen be- 
ruhen, ebenso wie in Bayern zur An- 
wendung zu bringen sind. 
Zu diesem Zweck wird die Königlich 
bayerische Regierung die auf Grund der 
bezeichneten Bestimmungen seitens des 
Deutschen Reichs beziehungsweise Bayerns 
ergehenden Ein-, Aus- und Durchfuhr- 
verbote, welche auf die Gemeinde Mittel- 
berg Anwendung finden sollen, ohne 
Verzug zur Kenntnis der K. K. öster- 
reichischen Regierung bringen. 
II. Zu Artikel 5 und 6. 
Die Königlich bayerische Regierung 
wird der K. K. österreichischen Regie- 
rung diejenigen Gesetze und Verordnungen 
mittheilen, welche von der letzteren in der 
Gemeinde Mittelberg in Wirksamkeit zu 
65 
Zärjegyzökönyv. 
  
Mittelberg oszträk községnek a 
német birodalom vämrendszerchez 
esatoläsa iränt kötött Szerzödés 
aldiräsa alkalmäval a mindkét 
részröli meghatalmazottak a szerzö- 
dés tekintetében a következö nyilat- 
kozatot tetteék: 
I. Az 1. czikkhez. 
Egyetértés volt arra nézve, hogy 
Mittelberg községben a be-, ki- 68 
ätviteli tilalmakra vonatkozölag is a 
nemet birodalomra nézve érvényes 
hatarozatok, még pedig ugy azok, 
melyek a vämügyi törvenyhozasi 
intezkedéeseken mint azok, melyek 
közegészségügyi és ällategészség ren- 
döri hatärozatokon alapulnak, épen 
ugy mint Bajororszägban alkal-- 
maztatni fognak. 
E czélböl a bajor kiralyi kormäny 
az emlitett hatärozatok alapjän a 
nemet birodalom, illetve Bajororszäág 
ältal kibocsqätandö be-, ki- E atviteli 
tilalmakröl, melyek Mittelberg közsé- 
gre alkalmaztatni fognak az oszträk 
es. kir. kormänyt haladéktalanul 
Ertesiteni fogja. 
II. Az 5. Es 6. czikkhez. 
A bajor kir. kormäny az oszträk 
cs. kir. kormänynyal azon törvé- 
nyeket és rendeleteket közölni fogja, 
melyek ez utöbbi ältal Mittelberg 
községben dletbeléptetendök. Az 5.
        <pb n="74" />
        setzen sind. Durch die Verabredung im 
Artikel 5 wird selbstverständlich in keiner 
Weise verhindert, daß die K. K. öster- 
reichische Regierung in der Gemeinde 
Mittelberg Volkszählungen nach den 
diesfalls für das österreichische Staats- 
gebiet gültigen Bestimmungen auch ferner- 
hin wird vornehmen können. 
III. Zu Artikel 8. 
1. Der anzuschließende Gebietstheil 
wird Grenzbezirk im Sinne des deutschen 
Zollgesetzes. 
2. Die Anordnungen der bayerischen 
Zoll- und Steuerverwaltung werden 
auf Ersuchen durch die zuständigen öster- 
reichischen Behörden zur Veröffentlichung 
gebracht. 
3. Von österreichischer Seite wird 
zu denjenigen Maßnahmen, welche 
seitens der Königlich bayerischen Ver- 
waltung in Betreff der Einrichtung des 
Zoll= und Steuerdienstes in der Ge- 
meinde Mittelberg getroffen werden, im 
Voraus die Zustimmung, sowie ferner 
die Bereitwilligkeit erklärt, auf Ersuchen 
der bezeichneten Verwaltung für die Be- 
schaffung der erforderlichen Räumllich- 
keiten zur Unterbringung der Amtsstellen 
und Beamten gegen entsprechende Ver- 
gütung Sorge zu tragen. 
4. Bei der Ausübung dieses Amtes 
verfahren die bayerischen Beamten nach 
den in Bayern geltenden Bestimmungen, 
sonach insbesondere auch in Bezug auf 
den Waffengebrauch, die provisorische 
Festnahme von Personen, die vorläufige 
Beschlagnahme von Waren. 
5. Die österreichischen Justiz- und 
Polizeibehörden werden den bayerischen 
Zoll- und Steuerbeamten in dem anzu- 
schließenden Gebietstheil in Beziehung 
auf die Ausübung ihres Amtes vollen 
66 
czikkben foglalt megällapodäs 
önként értetöleg semmikép sem fog 
akadälyül szolgälni hogy az osztrak 
es. kir. kormäny Mittelberg kö- 
zségben az oszträk ällamterületre 
nézve e tekintetben érvenyes hatä- 
r#ozatok szerint népszämläläst ezentül 
is foganatosithasson. 
III. A S. czikkhez. 
1. Aä cCsatolandd területresz a 
német vämtörvény ertelmében hatär- 
széli kerületet fog képezni. 
2. A bajor väm- 6s adigazgatäs 
intezkedései megkeresésre az illetékes 
oszträk hatosägok ältal közhirré 
fognak tétetni. 
3. Az oszträk kormäny azon in- 
tezkedésekhez, melyeket a bajor 
kirälyi igazgatäs a väm- 6s adéügyi 
Szolgälatnak Mittelberg községben 
valö Szervezése tekintetében tesz, 
elözetesen hozzäjäruläsät toväbbá, 
készségét jelenti ki az iränt is hogy 
az emlitett igazgatäs megkeresesere 
a hivatalok é8 hivatalnokok elhelye- 
zésére szükséges helyiségek rendel- 
kezésre bocsätäsäröl megfelelö kar- 
Pôtläs mellett gondoskodni tog. 
4. Ebbeli hivatalos müködesüknel 
a bajor hivatalnokok a Bajoror- 
Szägban érvényes hatärozatcok szerint 
järnak el, igy nevezetesen a fegy- 
verhasznälat, a személyeknek ideig- 
lenes letartoztatäsa 68 az äruknak 
elöleges lefoglaldsa tekintetéeben is. 
5. Az oszträk jogszolgältatäsi- Es 
rendöri hatösägok a bajor väm- és 
adöbhivatalnokokat a csatolandd te- 
rületreszen hivatalos müködesük 
közben teljes oltalomban és minden
        <pb n="75" />
        — 67 - 
Schutz und jeden gesetzlich zulässigen 
Beistand gewähren. 
6. Für strafbare Handlungen im 
Amte, welche in dem anzuschließenden 
Gebietstheil von bayerischen Zoll- oder 
Steuerbeamten begangen werden, sind 
die österreichischen Gerichte nicht zu- 
ständig. 
7. Die bayerischen Zoll- und Steuer- 
beamten sollen in dem angeschlossenen 
Gebietstheil zu direkten, an den Staat, 
das Land oder die Gemeinde zu ent- 
richtenden Personalabgaben nicht heran- 
geiogen werden. 
IV. Zu Artikel 9. 
1. Auf die Zoll- und Steuervergehen 
sind die im Deutschen Reich, beziehungs- 
weise in Bayern, geltenden Strafbe- 
stimmungen in Anwendung zu bringen. 
Für das Verfahren sind vorbehaltlich 
der Bestimmung in Ziffer 4 die öster- 
reichischen Gesetze maßgebend, deren 
bezügliche Bestimmungen die K. K. 
österreichische Regierung der Königlich 
bayerischen Regierung mittheilen wird. 
2. Die Akten über Zoll- und Steuer- 
vergehen sind, soweit thunlich, vor der 
Entscheidung zu etwaiger Aeußerung, 
jedenfalls aber nach erfolgter Entschei- 
dung zur Kenntnißnahme von den be- 
treffenden österreichischen Behörden dem 
zuständigen bayerischen Hauptzollamt 
mitzutheilen. 
3. Begnadigungs- oder Strafver- 
wandlungsgesuche werden der Königlich 
bayerischen Regierung vor der Beschei- 
dung zu etwaiger Aeußerung mitgetheilt 
werden. Von der ergangenen Ent- 
schließung ist dieselbe in Kenntnis zu 
setzen. 
4. In Fällen des Absatzes 1 des 
Artikels 9 sind auch für das Verfahren 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 
natkozo 
törvenyileg megengedett segelyben 
részesiteni fogjäk. 
6. A cCsatolandö területreszen a 
bajor väm- 68 adchivatalnokok altal 
hivatalos minöségükben elkövetett 
büntetendö cselekmények tekinte- 
teben az oszträk birösägok nem ille- 
tekesek. 
7. A bajor väm- 6s adéhivatal- 
nokok a cCsatolt területrészen sze- 
melyüket illetö6 ällami, tartomänyi 
Vagy községi egyenes adek fizetésere 
nem koötelezhetek. 
IV. A 9. czikkhexz. 
1. A väm- 6s adékihägäsckra, à 
nêemet birodalomban, illetve Bajoror- 
szägban fennällc büntetö hatärozatok 
alkalmazandök. Az eljaräsra nézve 
a 4. pont alatt foglalt hatärozat 
fentartäsa mellett az oszträk törvé- 
Mnyek iränyadek, melyeknek ide vo- 
hatärozatait az sztrak 
es. kir. kormäny a bajor kir. kor- 
männyal közölni fogja. 
2. A väm- 6s adökihägäsokra vo- 
natkozèé ügyiratok, a mennyire le- 
hetséges, eldöntés elött esetleges ve- 
lemény nyilvänitäs véegett, mindene- 
setre azonban eldöntes utän tudomäs 
Veétel vegett az illetö oszträk hato- 
saägok ältal az illetékes bajor fäväm- 
hivatallal közlendék. 
3. A megkegyelmezés, vagy rà 
büntetés megvältoztatäsa iränti kér- 
Venyek a bajor kirälyi kormánynyal 
eldöntés elött esetleges velemény 
#nyilvänitäs véegett közöltetni fognak. 
A hozott hatärozatrol a bajor kor- 
mäyy éErtesitendö. 
4. A 9. Cczikk 1“ bekezdésének 
eseteiben az eljäräsra néezve is a 
17
        <pb n="76" />
        die in Bayern geltenden Bestimmungen 
maßgebend. 
V. Zu Artikel 11. 
Die im Artikel 11 ausgesprochene 
Gleichstellung erstreckt sich selbstverständ- 
lich auch auf die veterinäre Zulassung 
des Mittelberger Viehes in Bayern, be- 
ziehentlich im deutschen Zollgebiet. 
VI. Zu Artikel 12. 
Die Auszahlung, des auf Oesterreich- 
Ungarn entfallenden Antheils an dem 
Ertrage der Zölle und gemeinschaftlichen 
Steuern erfolgt im Anschluß an die 
für das deutsche Zollgebiet stattfindenden 
Einnahmefeststellungen an das K. und 
K. gemeinsame Ministerium des Aeußern 
in Wien. 
VII. Zu Artikel 13. 
Die K. K. österreichische Regierung 
wird die im gemeinsamen Einvernehmen 
festgestellte Verordnung über die Nach- 
versteuerung und über die Abstempelung 
der Spielkarten erlassen. 
Die Nachsteuerkommission soll aus 
einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern 
bestehen, von denen die Königlich baye- 
rische Regierung den Vorsitzenden und 
eines der Mitglieder, die K. K. öster- 
reichische Regierung das andere Mit- 
glied bestellt. 
Die zur Vornahme der Revisionen 
erforderlichen Zollbeamten stellt die 
Königlich bayerische Regierung zur Ver- 
fügung; dieselbe bestimmt auch die Zoll- 
stelle, an welche die Anmeldungen ein- 
zureichen und die Nachsteuerzahlungen 
zu leisten sind. Die erforderlichen Be- 
kanntmachungen erfolgen durch die K. K. 
österreichische Regierung. 
68 
Bajororszägban érvenyes hatärozatok 
fränyadck. 
V. A 11. czikkhez. 
A 11. czikkben megällapitott egy- 
enlö elbänäs önként értetöleg mittel- 
bergi ällatoknak Bajororszägba il- 
letve a német vämterületre dällate- 
gészségügyi tekintetben valb be- 
bocsätäsära is kiterjed. 
VI. A 12. czikkhez. 
A vämok és közös adök Jövedel- 
méböl Austria-Magyarorszägra es5 
rész kifizetése a német vämterületre 
nézve eszközölt bevételi megällapitä- 
sokkal kapcsolatosan Béecsben a cs. 
és kir. Kközös külügyi ministeriumnak 
fog Ekifizettetni. 
VII. A 13. czikkhez. 
Az oszträk cs. kir. kormäny a 
pötmegadöztatäsra 68 a jätekkärtyädk 
lebélyegzésére vonatkozélag közös 
egyetértéssel megällapitott rendeletet 
fog kibocsätani. 
A Pôtmegadöztatäst teljesit5 bi- 
zottsäg egy elnökböl é68 ket tagböl 
fog ällani, kik közül az elnököt 6s 
egy tagot a bajor kir. kormäny, à 
mäsik tagot az osztrak es. kir. kor- 
mäny rendeli khi. 
A telülvizsgälatok teljesitéschez 
Szükséges vämhivatalnokokat a bajor 
kirälyi kormäny bocsätja rendelke- 
zésre; ugyanaz megällapitja a väm- 
hivatalt is, melynél a bejelentések 
teendök é65 az utolagosan kivetett 
adeok fizetendbk. A Szükséges hir- 
detményeket az oszträk cs. kir. kor- 
mäny teszi közz.
        <pb n="77" />
        Bei Durchführung der Nachver— 
steuerung wird im Allgemeinen mit 
möglichster Schonung und Raschheit 
verfahren und so vorgegangen werden, 
daß der landwirthschaftliche und gewerb- 
liche Verkehr der Nachsteuerpflichtigen 
nicht darunter leidet. Insbesondere 
wird für die aus dem anzuschließenden 
Gebietstheil herstammenden gewöhn- 
lichen Landesprodukte (Holz, Vieh, Käse, 
Butter u. dergl.) der zur Befreiung von 
der Nachsteuer erforderliche Nachweis 
dieses Ursprunges thunlichst erleichtert 
werden. 
(L. S.) 
(L. S.) 
69 
A Pôtmegadoztatäs ältaldban le- 
hetö kimélettel 6s gyorsasäggal 6s 
olyképen 1og végeztetni, hogy az 
ältal az utoölagos adozäsra koötele- 
zettek mezögazdasägi és ipari for- 
galma ne szenvedjen. Külbônösen à3# 
csatolandöb területréeészböl szärmazé 
közönseges mezögazdasägi termé- 
nyek tekintetében (fa, ällatok, sajt, 
Vaj 68 effélék) ezen szärmazäsuknak 
az utölagos megadöztatds alöli fel- 
mentéshez Szükséges igazoläsa meg 
fog lehetoleg könynyittetni. 
H. VII. P. Reuß. 
Kälnoky. 
  
Der vorstehende Vertrag nebst Schlußprotokoll ist ratifizirt worden und die 
Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat am 27. Februar 1891 stattgefunden. 
  
177
        <pb n="78" />
        Bei der Unterzeichnung des Vertrages, betreffend den Anschluß der österreichischen 
Gemeinde Mittelberg an das Zollsystem des Deutschen Reichs, vom heutigen 
Tage ist von den beiderseitigen Bevollmächtigten die in Ziffer VII des Schluß- 
protokolls zu dem gedachten Vertrage erwähnte Verordnung über die Nachver- 
steuerung und über die Abstempelung der Spielkarten in der Anlage festgestellt 
- worden. 
(L. S.) H. VI. P. Reuß. (L. S.) Kälnok y. 
  
Verordnung, 
betreffend 
die Nachversteuerung der Warenbestände und die Abstempelung der 
Spielkarten in der dem deutschen Sollgebiet anzuschließenden Gemeinde 
Mittelberg. 
  
I. Nachversteuerung der Warenbestände. 
§. 1. 
Alle Waren, welche sich am (Datum des Tages des Zollanschlusses) in 
der dem deutschen Zollgebiet anzuschließenden Gemeinde Mittelberg befinden, unter- 
liegen mit den in §§. 2 und 3 bezeichneten Ausnahmen der Nachversteuerung nach 
den Sätzen und Bestimmungen des deutschen Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 
und der dasselbe abändernden später ergangenen Gesetze, gleichviel ob der Inhaber 
ein Handel- und Gewerbetreibender ist oder nicht. 
§. 2.  
Waren, welche schon gebraucht und bisher im Besitze des Inhabers ge— 
wesen sind, sowie Waren, von denen nachgewiesen wird, daß sie entweder in 
dem anzuschließenden Gebietstheil erzeugt oder verfertigt worden sind oder aus 
dem deutschen Zollgebiet herstammen, bleiben von der Nachsteuer befreit. 
Ausgenommen sind Bier, Branntwein, Salz, Tabak und Tabakfabrikate, 
sowie Zucker. Indessen soll die Nachsteuer für Bier, welches im deutschen Zoll-
        <pb n="79" />
        — 71 — 
gebiet oder in dem anzuschließenden Gebietstheil hergestellt ist, nur 3,25 Mark für 
ein Hektoliter, und für Branntwein, welcher ebendaselbst erzeugt ist, nur 0,86 Mark 
für ein Liter reinen Alkohols betragen. 
Auch sollen die nach §. 1 der Nachsteuer unterworfenen Waren von dieser 
Steuer frei gelassen werden, wenn sie nach erfolgter vorschriftsmäßiger Anmeldung 
bei der nach §. 5 kompetenten Zollstelle binnen einer von dieser zu bestimmenden 
Frist über die Zollgrenze hinausgeschafft oder unter Beobachtung der im deutschen 
Zollgebiet bestehenden Vorschriften in eine amtliche Niederlage beziehungsweise ein 
Privattransitlager gebracht oder auf fortlaufendes Konto oder auf eisernen Zoll- 
kredit angeschrieben und, soweit nöthig, zu dem Ende einstweilen unter Zoll- 
verschluß gestellt werden. .3 
Ferner bleiben von der Nachsteuer die eigenen Warenvorräthe befreit, wenn 
deren Gesammtmenge bei einem und demselben Inhaber: 
a) an Manufakturwaren zusammen „zwölf und fünf Zehntel Kilogramm"“, 
b) an sonstigen Waren jeder Tarifnummer, beziehungsweise Unterabtheilung 
einer Tarifnummer „zwölf und fünf Zehntel Kilogramm“ 
nicht übersteigt. 
Der Inhaber größerer Mengen hat keinen Anspruch auf Absetzung der 
sonst von der Nachsteuer freigelassenen Quantitäten und muß das Ganze ohne 
Abzug nachversteuern. §.4 
Zur Entrichtung der Nachsteuer ist der Inhaber der Ware verpflichtet. 
§. 5. 
Der Inhaber nachsteuerpflichtiger Waren hat diese, gleichviel ob er sie in 
seinen eigenen oder in fremden Räumen aufbewahrt, spätestens bis zum (Datum 
des zweiten Tages nach dem Tage des Zollanschlusses), diesen Tag eingeschlossen, 
bei der zu bestimmenden Zollstelle anzumelden. 
Dasselbe gilt auch von allen denjenigen Waren, für welche auf Grund 
des §. 2 eine Befreiung von der Nachsteuer beansprucht wird. Ausgenommen 
hiervon sind nur die eigenen Waren des Nachsteuerpflichtigen, welche schon von 
demselben gebraucht worden (§. 2), sowie diejenigen, deren Gesammtbestände die 
im §. 3 angegebenen Mengen nicht übersteigen. 
Waren, an welchen einem Anderen das Eigenthumsrecht zusteht, hat der 
Inhaber ohne Rücksicht auf deren Menge anzumelden. 
§. 6. 
Die Anmeldung muß, soweit nicht von der Nachsteuerkommission (§. 8) 
für einzelne Fälle Ausnahmen zugelassen werden, schriftlich nach dem beigefügten 
Muster unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 8 geschehen, vom Anmelder unter- 
schrieben und in zweifacher gleichlautender Ausfertigung übergeben werden.
        <pb n="80" />
        — 72 — 
Bei jedem einzelnen Posten ist zu bemerken, ob das Gewicht Brutto oder 
Netto angegeben ist. 
§. 7. 
Wer am Tage des Zollanschlusses einem Handel- oder Gewerbetreibenden 
bauliche Räume, welche nicht Bestandtheile oder Zubehör von dessen Wohnung 
sind, vermiethet oder demselben deren Benutzung oder Mitbenutzung gestattet hat, 
ist verpflichtet, hiervon binnen der im §. 5 erwähnten Frist der ebendaselbst be- 
zeichneten Amtsstelle Anzeige zu machen. 
§. 8. 
Die Beträge der zu entrichtenden Nachsteuer werden nach vorgängiger 
Revision von einer einzusetzenden Nachsteuerkommission ermittelt und festgestellt. 
Diese in Gemäßheit der Verabredung in Ziffer VII des Schlußprotokolls zu 
dem Anschlußvertrage zusammengesetzte Kommission vollzieht ihre Aufgabe unter 
angemessener Beobachtung der ebendaselbst anerkannten Rücksichten. 
§. 9. 
Die Revisionen geschehen unter Leitung der Kommission durch die von der- 
selben hierzu angewiesenen Zollbeamten. Diesen sind die zur Nachsteuer ange- 
meldeten Warenvorräthe vorzuzeigen, und nicht allein die zu deren Aufbewahrung 
dienenden, sondern auch sämtliche sonstige bauliche Räume nachzuweisen und auf 
Verlangen zu eröffnen, welche — wie Läden, Warenkammern, Speicher, Keller, 
Bodenräume, Schuppen — zur Aufnahme von Waren benutzt zu werden pflegen. 
Die Durchsuchung anderer als der vorerwähnten Räume ohne Zustimmung 
des Inhabers ist den revidirenden Zollbeamten nur unter Zuziehung eines Orts- 
oder Polizeibeamten gestattet. 
Dieer Inhaber der Ware ist verpflichtet, die zu deren Revision erforderliche 
Hülfe sofort zu beschaffen und die zur Verwiegung erforderlichen Geräthe und 
Behälter zur Verfügung zu stellen.  
§. 10. 
Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Revision der nachsteuerpflichtigen 
Waren gänzlich beendet sein wird, dauert die Grenzbewachung und Zollerhebung 
von Seiten der Königlich bayerischen Zollverwaltung gegen den dem Zollgebiet 
anzuschließenden Gebietstheil fort. Der Zeitpunkt, von welchem an der freie 
Verkehr mit dem Zollgebiet eintreten kann, wird öffentlich bekannt gemacht. 
Bis zu dem gleichen Zeitpunkt unterliegt der Verkehr innerhalb des anzu- 
schließenden Gebietstheils der Beschränkung, daß Waren, welche der Nachsteuer 
unterliegen, bei Strafe der Konfiskation 
1. vom Tage des Zollanschlusses ab bis zu geschehener Anmeldung aus 
dem Hause, in welchem dieselben sich befinden, und 
2. nach geschehener Anmeldung von den in diesen bezeichneten Lagerräumen 
nicht ohne Erlaubnis der Nachsteuerkommission entfernt werden dürfen.
        <pb n="81" />
        — 73 — 
§. 11. 
Von der im §. 10 angeordneten Beschränkung sind ausgenommen: 
a) der gewöhnliche Kleinverkauf unter der Bedingung, daß jede verkaufte 
Menge einer an sich nachsteuerpflichtigen Ware vor Aushändigung der- 
selben abgesondert vom Verkäufer in ein den revidirenden Zollbeamten 
auf Verlangen vorzulegendes Verzeichnis eingetragen wird, 
b) der Verbrauch im Haushalt des Wareninhabers, 
c) der gewöhnliche landwirthschaftliche Betrieb. 
Auch ist die Kommission befugt, Warenbestände bis zu beendigter Revision 
unter Zollverschluß zu stellen und dadurch der einseitigen Verfügung des Inhabers 
einstweilen zu entziehen. 
§. 12. 
Die festgesetzten Beträge der Nachsteuer sind, nachdem dieselben den Zahlungs- 
pflichtigen bekannt gemacht sein werden, unbeschadet der nach §. 13 zulässigen 
Beschwerde, binnen acht Tagen an diejenige Zollstelle zu entrichten, welche den 
Zahlungspflichtigen bei Bekanntmachung des zu zahlenden Nachsteuerbetrages be- 
zeichnet werden wird. 
Für Beträge von mehr als „Sechzig Mark“ sollen auf Antrag der Be- 
theiligten angemessene Zahlungsfristen bewilligt werden, vorbehaltlich der von der 
Zollbehörde für größere Posten zu erfordernden Sicherheitsleistung. 
Für die Beitreibung rückständiger Nachsteuerbeträge kommen die Vorschriften 
wegen exekutivischer Beitreibung der direkten und indirekten Steuern seitens der 
Verwaltungsbehörden zur Anwendung. 
§. 13. 
Beschwerden über die Entscheidungen der Kommission sind innerhalb vierzehn 
Tagen nach Eröffnung der Entscheidung bei dem Königlich bayerischen General- 
direktor der Zölle und indirekten Steuern anzubringen, welcher über dieselben end- 
gültig befindet. 
§. 14. 
Der Wareninhaber, welcher nach §§. 5 und 6 eine Anmeldung abzugeben 
hat und solches unterläßt, oder welcher in der abgegebenen Anmeldung einzelne 
zu deklarirende Waren ganz verschweigt oder in einer Menge oder Beschaffenheit 
anmeldet, die eine Verringerung der nach der gegenwärtigen Verordnung zu ent- 
richtenden Nachsteuer würde zur Folge gehabt haben, oder welcher in anderer 
Weise eine Verkürzung des gesetzlichen Abgabebetrages durch Täuschung der 
Revisionsbeamten versucht, macht sich der Eingangszolldefraudation schuldig. 
Desselben Vergehens macht sich schuldig, wer über eine nach §§. 2 oder 11 
unter Zollverschluß gesetzte Ware eigenmächtig verfügt. Die Unterlassung der 
nach §. 7 von den Vermiethern etc der Lagerräume zu machenden Anzeige wird 
nach Beschaffenheit der Umstände als Theilnahme an der versuchten oder voll- 
brachten Zolldefraudation oder als Ordnungswidrigkeit geahndet.
        <pb n="82" />
        — 74 — 
Andere nicht besonders mit Strafe bedrohte Zuwiderhandlungen gegen diese 
Verordnung sind als Ordnungswidrigkeiten mit Strafe bis zu einhundertund— 
fünfzig Mark, die Verletzung des nach 99. 2 oder 11 angelegten Verschlusses, 
ohne Beabsichtigung der Zolldefraudation, aber ist nach Maßgabe des deutschen 
Vereinszollgesetzes als Verletzung des amtlichen Waarenverschlusses zu bestrafen. 
C. 15. 
Uebertretungen der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften sind in 
dem für das Verfahren in Zollkontraventionssachen angeordneten Wege zur Unter- 
suchung zu ziehen. Die Bestimmungen des §. 39 Alinea 3 und des F. 137 des 
deutschen Vereinszollgesetzes finden bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 
der gegenwärtigen Verordnung ebenfalls Anwendung. 
II. Abstempelung der Spielkarten. 
g. 16. 
Alle in dem anzuschließenden Gebietstheil am (Datum des Tages des Zoll- 
anschlusses) vorhandenen Spielkarten, welche nicht bereits mit dem deutschen Spiel- 
kartenstempel versehen sind, sind innerhalb sieben Tagen nach dem Tage des Zoll- 
anschlusses der im §F. 5 bezeichneten Zollstelle zur Abstempelung mit diesem Stempel 
vorzulegen. Die fraglichen Spielkarten sind, wenn sie mit dem österreichischen 
oder dem ungarischen Spielkartenstempel versehen sind, auf dem Blatte, welches 
diesen Stempel trägt, und zwar ohne Erhebung einer Abgabe mit dem ihrer 
Blätterzahl entsprechenden deutschen Stempel abzustempeln. Sind die fraglichen 
Spielkarten nicht mit dem österreichischen oder dem ungarischen Spielkartenstempel 
versehen, so werden dieselben zunächst zur Prüfung der Frage, ob eine Hinter- 
ziehung des österreichischen Spielkartenstempels vorliegt, der zuständigen öster- 
reichischen Behörde zugestellt; werden sie von dieser nicht für verfallen erklärt, so“ 
sind sie der Anmeldestelle zurückzusenden, welche sie nach Maßgabe der Bestim- 
mungen des deutschen Gesetzes, betreffend den Spielkartenstempel, und unter Er- 
hebung der diesem Gesetze entsprechenden Abgabe abstempelt. 
.. 17. 
Spielkarten, welche der Vorschrift des F. 16 zuwider mit dem erforder- 
lichen deutschen Stempel nicht versehen sind, unterliegen der Einziehung, gleich- 
viel, wem sie gehören, und ob gegen eine bestimmte Person Anklage erhoben wird. 
Wer derartige Spielkarten feilhält, veräußert, vertheilt, erwirbt, damit 
spielt oder solche wissentlich im Gewahrsam hat, verfällt für jedes Spiel in eine 
Strafe von dreißig Mark. 
Wirthe und andere Personen, welche Gäste halten, haben dieselbe Strafe 
verwirkt, wenn in ihren Wohnungen oder Lokalen mit derartigen Karten gespielt 
und nicht nachgewiesen wird, daß dies ohne ihr Wissen geschehen sei.
        <pb n="83" />
        Reichs-Gesetzbl. 1891. 
— 75 — 
Anmeldung. 
18
        <pb n="84" />
        — 76 — 
 
Zahl. Gewicht Erklärung, Aufbewahrungsort  Erklärung, Bezeichnung 
und Be- oder ob die Angabe in ob die Anmeldung angemeldeten 
Benennung Maaß Spalte 4 zur Versteuerung Mengen begriffenen 
 der auf Verwiegung a. b. oder Bestände von 
der der Kolli einzelnen oder Vermessung  inländischen 
 Kolli oder nur auf Nummer zur Niederlegung inländischen 
 Ware. (bei  auf Baulicher unter oder 
 verpackten oder ungefährem des unter aus dem Zollgebiet 
Nummer Waren) Waren-    Üeberschlag Hauses Raum. Steuerverschluß herstammenden 
  posten. beruht.  erfolgt. Waren. 
1. 2.  3. 4. 5. 6. 7. 8. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Der (die) Unterzeichnete versicher hiermit auf Pflicht und Gewissen, daß sich außer den oben angemeldeten 
Gemeinde Mittelberg als nachsteuerpflichtig bezeichnete Waaren in seinem (ihrem) Besitze nicht befinden. 
den
        <pb n="85" />
        Revisionsbefund. Gefälleberechnung.  
Der Waren Nettogewicht 
 durch 
Menge. Ermittelter 
tarifmäßige enge Abrechnung Bemerkungen 
Benennung mit Durch Verwiegung ermitteltes der tarifmäßigen Tarifsatz Nachsteuer-  
 Gewicht Tara mit Angabe Betrag 
Angabe des  
der Tarifnummer. brutto netto Tariftarasatzes 
kg kg kg Mark. Mark. 
9. 10. 11. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
weitere in der Verordnung über die Nachversteuerung der Waarenbestände in der dem Sollgebiet anzuschließenden 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="86" />
        <pb n="87" />
        — 79 – 
Reichs-Gesetzblatt. 
No  12. 
  
  
Inhalt: Patentgesetz. S. 79. 
  
(Nr. 1947.) Patentgesetz. Vom 7. April 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
An Stelle der §§. 1 bis 40 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 501)  treten folgende Bestimmungen. 
Erster Abschnitt. 
Patentrecht. 
§. I. 
Patente werden ertheilt für neue Erfindungen, welche eine gewerbliche Ver- 
werthung gestatten. 
Ausgenommen sind: 
1. Erfindungen, deren Verwerthung den Gesetzen oder guten Sitten zu- 
widerlaufen würde; 
2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln, sowie von 
Stoffen, welche auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit die 
Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände 
 betreffen. 
§. 2. 
Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur Zeit der auf Grund 
dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung in öffentlichen Druckschriften aus den letzten 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 19 
Ausgegeben zu Berlin den 11. April 1891.
        <pb n="88" />
        — 80 — 
hundert Jahren bereits derart beschrieben oder im Inlande bereits so offenkundig 
benutzt ist, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich 
erscheint. 
Die im Auslande amtlich herausgegebenen Patentbeschreibungen stehen den 
öffentlichen Druckschriften erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tage der 
Herausgabe gleich, sofern das Patent von demjenigen, welcher die Erfindung im 
Auslande angemeldet hat, oder von seinem Rechtsnachfolger nachgesucht wird. 
Diese Begünstigung erstreckt sich jedoch nur auf die amtlichen Patentbeschreibungen 
derjenigen Staaten, in welchen nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Be- 
kanntmachung die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
§. 3. 
Auf die Ertheilung des Patents hat derjenige Anspruch, welcher die  
Erfindung zuerst nach Maßgabe dieses Gesetzes angemeldet hat. Eine spätere  
Anmeldung kann den Anspruch auf ein Patent nicht begründen, wenn die Erfindung 
Gegenstand des Patents des früheren Anmelders ist. Trifft diese Voraussetzung 
theilweise zu, so hat der spätere Anmelder nur Anspruch auf Ertheilung eines 
Patents in entsprechender Beschränkung. 
Ein Anspruch des Patentsuchers auf Ertheilung des Patents findet nicht 
statt, wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeich- 
nungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderen oder einem 
von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben entnommen und 
von dem letzteren aus diesem Grunde Einspruch erhoben ist. Hat der Einspruch 
die Zürücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung zur Folge, so kann der 
Einsprechende, falls er innerhalb eines Monats seit Mittheilung des hierauf be- 
züglichen Bescheides des Patentamts die Erfindung seinerseits anmeldet, verlangen, 
daß als Tag seiner Anmeldung der Tag vor Bekanntmachung der früheren An- 
meldung festgesetzt werde. 
§. 4. 
Das Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich befugt 
ist, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu 
bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das Patent für ein Verfahren er- 
theilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch das Verfahren unmittelbar 
hergestellten Erzeugnisse. §5 
Die Wirkung des Patents tritt gegen denjenigen nicht ein, welcher zur 
Zeit der Anmeldung bereits im Inlande die Erfindung in Benutzung genommen 
oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Derselbe 
ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes in eigenen 
oder fremden Werkstätten auszunutzen. Diese Befugniß kann nur zusammen mit 
dem Betriebe vererbt oder veräußert werden. 
Die Wirkung des Patents tritt ferner insoweit nicht ein, als die Erfindung 
nach Bestimmung des Reichskanzlers für das Heer oder für die Flotte oder sonst im
        <pb n="89" />
        — 81 — 
Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Doch hat der Patentinhaber 
 in diesem Falle gegenüber dem Reich oder dem Staate, welcher in seinem 
besonderen Interesse die Beschränkung des Patents beantragt hat, Anspruch auf 
angemessene Vergütung, welche in Ermangelung einer Verständigung im Rechts- 
wege festgesetzt wird. 
Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, welche nur vorübergehend in das In- 
land gelangen, erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht. 
§. 6. 
Der Anspruch auf Ertheilung des Patents und das Recht aus dem Patent 
geben auf die Erben über. Der Anspruch und das Recht können beschränkt oder 
unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf andere 
übertragen werden. 
 §.7. 
Die Dauer des Patents ist fünfzehn Jahre; der Lauf dieser Zeit beginnt 
mit dem auf die Anmeldung der Erfindung folgenden Tage. Bezweckt eine  
Erfindung die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer anderen, zu Gunsten 
des Patentsuchers durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann dieser die Er- 
theilung eines Zusatzpatents nachsuchen, welches mit dem Patent für die ältere 
Erfindung sein Ende erreicht. 
Wird durch die Erklärung der Nichtigkeit des Hauptpatents ein Zusatz- 
patent zu einem selbständigen Patent, so bestimmt sich dessen Dauer und der 
Fälligkeitstag der Gebühren nach dem Anfangstage des Hauptpatents. Für den 
Jahresbetrag der Gebühren ist der Anfangstag des Zusatzpatents maßgebend. 
Dabei gilt als erstes Patentjahr der Zeitabschnitt zwischen dem Tage der Anmel- 
dung des Zusatzpatents und dem nächstfolgenden Jahrestage des Anfangs des 
Hauptpatents. 
§. 8. 
Für jedes Patent ist vor der Ertheilung eine Gebühr von dreißig Mark 
zu entrichten (§. 24 Absatz 1). 
Mit Ausnahme der Zusatzpatente (§. 7) ist außerdem für das Patent mit 
Beginn des zweiten und jedes folgenden Jahres der Dauer eine Gebühr zu ent- 
richten, welche das erste Mal fünfzig Mark beträgt und weiterhin jedes Jahr um 
fünfzig Mark steigt. 
Diese Gebühr (Absatz 2) ist innerhalb sechs Wochen nach der Fälligkeit 
zu entrichten. Nach Ablauf der Frist kann die Zahlung nur unter Zuschlag einer 
Gebühr von zehn Mark innerhalb weiterer sechs Wochen erfolgen. 
Einem Patentinhaber, welcher seine Bedürftigkeit nachweist, können die  
Gebühren für das erste und zweite Jahr der Dauer des Patents bis zum dritten 
Jahre gestundet und, wenn das Patent im dritten Jahre erlischt, erlassen werden. 
Die Zahlung der Gebühren kann vor Eintritt der Fälligkeit erfolgen. 
Wird auf das Patent verzichtet oder dasselbe für nichtig erklärt oder zurück- 
genommen, so erfolgt die Rückzahlung der nicht fällig gewordenen Gebühren. 
19°
        <pb n="90" />
        — 82 — 
Durch Beschluß des Bundesraths kann eine Herabsetzung der Gebühren 
angeordnet werden. 
§. 9. 
Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber auf dasselbe verzichtet, oder 
wenn die Gebühren nicht rechtzeitig bei der Kasse des Patentamts oder zur Ueber— 
weisung an dieselbe bei einer Postanstalt im Gebiete des Deutschen Reichs ein— 
gezahlt sind. 
§. 10. 
Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich ergiebt: 
1. daß der Gegenstand nach §§. 1 und 2 nicht patentfähig war, 
2. daß die Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren Anmelders ist, 
3. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, 
Zeichnungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderen 
oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung des- 
selben entnommen war. 
Trifft eine dieser Voraussetzungen (1 bis 3) nur theilweise zu, so erfolgt 
die Erklärung der Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patents. 
§. 11. 
Das Patent kann nach Ablauf von drei Jahren, von dem Tage der über 
die Ertheilung des Patents erfolgten Bekanntmachung (§. 27 Absatz 1) gerechnet, 
zurückgenommen werden: 
1. wenn der Patentinhaber es unterläßt, im Inlande die Erfindung in 
angemessenem Umfange zur Ausführung zu bringen, oder doch alles 
zu thun, was erforderlich ist, um diese Ausführung zu sichern 
2. wenn im öffentlichen Interesse die Ertheilung der Erlaubnis zur Be- 
nutzung der Erfindung an andere geboten erscheint, der Patentinhaber 
aber gleichwohl sich weigert, diese Erlaubnis gegen angemessene Ver- 
gütung und genügende Sicherstellung zu ertheilen. 
§. 12. 
Wer nicht im Inlande wohnt, kann den Anspruch auf die Ertheilung eines 
Patents und die Rechte aus dem Patent nur geltend machen, wenn er im In- 
lande einen Vertreter bestellt hat. Der Letztere ist zur Vertretung in dem nach 
Maßgabe dieses Gesetzes stattfindenden Verfahren, sowie in den das Patent be- 
treffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und zur Stellung von Strafanträgen 
befugt. Der Ort, wo der Vertreter seinen Wohnsitz hat, und in Ermangelung 
eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat, gilt im Sinne des §. 24 
der Zivilprozeßordnung als der Ort, wo sich der Vermögensgegenstand befindet. 
Unter Zustimmung des Bundesraths kann durch Anordnung des Reichs- 
kanzlers bestimmt werden, daß gegen die Angehörigen eines ausländischen Staates 
ein Vergeltungsrecht zur Anwendung gebracht werde.
        <pb n="91" />
        — 83 — 
Zweiter Abschnitt. 
Patentamt. 
§. 13. 
Die Ertheilung, die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme der 
Patente erfolgt durch das Patentamt. 
 Das Patentamt hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus einem Präsi- 
denten, aus Mitgliedern, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren 
Verwaltungsdienst besitzen (rechtskundige Mitglieder), und aus Mitgliedern, welche 
in einem Zweige der Technik sachverständig sind (technische Mitglieder). Die Mit- 
glieder werden, und zwar der Präsident auf Vorschlag des Bundesraths, vom 
Kaiser ernannt. Die Berufung der rechtskundigen Mitglieder erfolgt, wenn sie 
im Reichs- oder Staatsdienst ein Amt bekleiden, auf die Dauer dieses Amts, 
anderenfalls auf Lebenszeit. Die Berufung der technischen Mitglieder erfolgt 
entweder auf Lebenszeit oder auf fünf Jahre. In letzterem Falle finden auf sie 
die Bestimmungen im §. 16 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der 
Reichsbeamten, vom 31. März 1873 keine Anwendung. 
§. 14. 
In dem Patentamt werden 
1. Abtheilungen für die Patentanmeldungen (Anmeldeabtheilungen), 
2. eine Abtheilung für die Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf 
Zurücknahme von Patenten (Nichtigkeitsabtheilung), 
3. Abtheilungen für die Beschwerden (Beschwerdeabtheilungen) 
gebildet. 
In den Anmeldeabtheilungen dürfen nur solche technische Mitglieder mit- 
wirken, welche auf Lebenszeit berufen sind. Die technischen Mitglieder der An- 
meldeabtheilungen dürfen nicht in den übrigen Abtheilungen, die technischen Mit- 
glieder der letzteren nicht in den Anmeldeabtheilungen mitwirken. 
Die Beschlußfähigkeit der Anmeldeabtheilungen ist durch die Anwesenheit 
von mindestens drei Mitgliedern bedingt, unter welchen sich zwei technische Mit- 
glieder befinden müssen. 
Die Entscheidungen der Nichtigkeitsabtheilung und der Beschwerdeabtheilungen 
erfolgen in der Besetzung von zwei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern. 
Zu anderen Beschlußfassungen genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. 
Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und  
Ablehnung der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung. 
Zu den Berathungen können Sachverständige, welche nicht Mitglieder sind, 
zugezogen werden; dieselben dürfen an den Abstimmungen nicht theilnehmen.
        <pb n="92" />
        — 84 — 
§. 15. 
Die Beschlüsse und die Entscheidungen der Abtheilungen erfolgen im Namen 
des Patentamts; sie sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und 
allen Betheiligten von Amtswegen zuzustellen. 
§. 16. 
Gegen die Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen und der Nichtigkeitsabtheilung 
findet die Beschwerde statt. An der Beschlußfassung über die Beschwerde darf 
kein Mitglied theilnehmen, welches bei dem angefochtenen Beschlusse mitgewirkt hat. 
§. 17. 
Die Bildung der Abtheilungen, die Bestimmung ihres Geschäftskreises, die 
Formen des Verfahrens, einschließlich des Zustellungswesens, und der Geschäfts- 
gang des Patentamts werden, insoweit dieses Gesetz nicht Bestinmungen darüber 
trifft, durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt. 
§. 18. 
Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte über Fragen, 
welche Patente betreffen, Gutachten abzugeben, sofern in dem gerichtlichen Ver- 
fahren von einander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen. 
Im Uebrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des 
Reichskanzlers außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen 
oder Gutachten abzugeben. 
§. 19. 
Bei dem Patentamt wird eine Rolle geführt, welche den Gegenstand und 
die Dauer der ertheilten Patente, sowie den Namen und Wohnort der Patent- 
inhaber und ihrer bei Anmeldung der Erfindung etwa bestellten Vertreter angiebt. 
Der Anfang, der Ablauf, das Erlöschen, die Erklärung der Nichtigkeit und die 
Zurücknahme der Patente sind, unter gleichzeitiger Bekanntmachung durch den 
Reichsanzeiger, in der Rolle zu vermerken. 
Tritt in der Person des Patentinhabers oder seines Vertreters eine Aenderung 
ein, so wird dieselbe, wenn sie in beweisender Form zur Kenntnis des Patentamts 
gebracht ist, ebenfalls in der Rolle vermerkt und durch den Reichsanzeiger ver- 
öffentlicht. Solange dieses nicht geschehen ist, bleiben der frühere Patentinhaber 
und sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. 
Die Einsicht der Rolle, der Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und 
Probestücke, auf Grund deren die Ertheilung der Patente erfolgt ist, steht, soweit 
es sich nicht um ein im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke des Heeres 
oder der Flotte genommenes Patent handelt, jedermann frei. 
Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen, soweit 
deren Einsicht jedermann freisteht, in ihren wesentlichen Theilen durch ein amt- 
liches Blatt. In dasselbe sind auch die Bekanntmachungen aufzunehmen, welche 
durch den Reichsanzeiger nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgen müssen.
        <pb n="93" />
        — 85 — 
Dritter Abschnitt. 
Verfahren in Patentsachen. 
§. 20. 
Die Anmeldung einer Erfindung behufs Ertheilung eines Patents geschieht 
schriftlich bei dem Patentamt. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung 
erforderlich. Die Anmeldung muß den Antrag auf Ertheilung des Patents ent- 
halten und in dem Antrage den Gegenstand, welcher durch das Patent geschützt 
werden soll, genau bezeichnen. In einer Anlage ist die Erfindung dergestalt zu 
beschreiben, daß danach die Benutzung derselben durch andere Sachverständige 
möglich erscheint. Am Schlusse der Beschreibung ist dasjenige anzugeben, was 
als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch). Auch sind 
die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, Modelle und Probestücke 
beizufügen. 
 Das Patentamt erläßt Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der 
Anmeldung.  
Bis zu dem Beschlusse über die Bekanntmachung der Anmeldung sind 
Abänderungen der darin enthaltenen Angaben zulässig. Gleichzeitig mit der An- 
meldung sind für die Kosten des Verfahrens zwanzig Mark zu zahlen. 
§. 21. 
Die Anmeldung unterliegt einer Vorprüfung durch ein Mitglied der  
Anmeldeabtheilung.  
Erscheint hierbei die Anmeldung als den vorgeschriebenen Anforderungen 
(§. 20) nicht genügend, so wird durch Vorbescheid der Patentsucher aufgefordert, 
die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. 
Insoweit die Vorprüfung ergiebt, daß eine nach §§. 1, 2, 3 Absatz 1 
patentfähige Erfindung nicht vorliegt, wird der Patentsucher hiervon unter An- 
gabe der Gründe mit der Aufforderung benachrichtigt, sich binnen einer bestimmten 
Frist zu äußern.  
 Erklärt sich der Patentsucher auf den Vorbescheid (Absatz 2 und 3) nicht 
rechtzeitig, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen; erklärt er sich innerhalb 
der Frist, so faßt die Anmeldeabtheilung Beschluß. 
§. 22. 
Ist durch die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§. 20) nicht 
genügt oder ergiebt sich, daß eine nach §§. 1, 2, 3 Absatz 1 patentfähige Erfin- 
dung nicht vorliegt, so wird die Anmeldung von der Abtheilung zurückgewiesen. 
An der Beschlußfassung darf das Mitglied, welches den Vorbescheid erlassen hat, 
nicht theilnehmen. 
Soll die Zurückweisung auf Grund von Umständen erfolgen, welche nicht 
bereits durch den Vorbescheid dem Patentsucher mitgetheilt waren, so ist demselben
        <pb n="94" />
        — 86 — 
vorher Gelegenheit zu geben, sich über diese Umstände binnen einer bestimmten 
Frist zu äußern. 
§. 23. 
Erachtet das Patentamt die Anmeldung für gehörig erfolgt und die  
Ertheilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, so beschließt es die Bekannt- 
machung der Anmeldung. Mit der Bekanntmachung treten für den Gegenstand 
der Anmeldung zu Gunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen 
des Patents ein (§§. 4 und 5). 
Die Bekanntmachung geschieht in der Weise, daß der Name des Patent- 
suchers und der wesentliche Inhalt des in seiner Anmeldung enthaltenen Antrags 
durch den Reichsanzeiger einmal veröffentlicht wird. Mit der Veröffentlichung ist 
die Anzeige zu verbinden, daß der Gegenstand der Anmeldung einstweilen gegen 
unbefugte Benutzung geschützt sei. 
Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämtlichen Beilagen bei dem Patent- 
amt zur Einsicht für jedermann auszulegen. Auf dem durch §. 17 des Gesetzes 
bestimmten Wege kann angeordnet werden, daß die Auslegung auch außerhalb 
Berlins zu erfolgen habe. 
Die Bekanntmachung kann auf Antrag des Patentsuchers auf die Dauer 
von höchstens sechs Monaten, vom Tage des Beschlusses über die Bekannt- 
machung an gerechnet, ausgesetzt werden. Bis zur Dauer von drei Monaten 
darf die Aussetzung nicht versagt werden. 
Handelt es sich um ein im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke 
des Heeres oder der Flotte nachgesuchtes Patent, so erfolgt auf Antrag die 
Patentertheilung ohne jede Bekanntmachung. In diesem Falle unterbleibt auch 
die Eintragung in die Patentrolle. 
§. 24. 
Innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der Veröffentlichung (§. 23) 
ist die erste Jahresgebühr (§. 8 Absatz 1) einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung 
nicht binnen dieser Frist, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. 
Innerhalb der gleichen Frist kann gegen die Ertheilung des Patents  
Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muß schriftlich erfolgen und mit Gründen 
versehen sein. Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß der Gegen- 
stand nach §§. 1 und 2 nicht patentfähig sei, oder daß dem Patentsucher ein 
Anspruch auf das Patent nach F§ 3 nicht zustehe. Im Falle des §. 3 Absatz 2 
ist nur der Verletzte zum Einspruch berechtigt. 
Nach Ablauf der Frist hat das Patentamt über die Ertheilung des Patents 
Beschluß zu fassen. An der Beschlußfassung darf das Mitglied, welches den Vor- 
bescheid (§. 21) erlassen hat, nicht theilnehmen. 
§. 25. 
Bei der Vorprüfung und in dem Verfahren vor der Anmeldeabtheilung 
kann jederzeit die Ladung und Anhörung der Betheiligten, die Vernehmung von
        <pb n="95" />
        — 87 — 
Zeugen und Sachverständigen, sowie die Vornahme sonstiger zur Aufklärung der 
Sache erforderlicher Ermittelungen angeordnet werden. 
g. 26. 
Gegen den Beschluß, durch welchen die Anmeldung zurückgewiesen wird, 
kann der Patentsucher, und gegen den Beschluß, durch welchen über die Ertheilung 
des Patents entschieden wird, der Patentsucher oder der Einsprechende innerhalb 
eines Monats nach der Zustellung Beschwerde einlegen. Mit der Einlegung der 
Beschwerde sind für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwanzig Mark zu zahlen; 
erfolgt die Zahlung nicht, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. 
Ist die Beschwerde an sich nicht statthaft oder ist dieselbe verspätet ein- 
gelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. 
Wird die Beschwerde für zulässig befunden, so richtet sich das weitere Ver- 
fahren nach §. 25. Die Ladung und Anhörung der Betheiligten muß auf 
Antrag eines derselben erfolgen. Dieser Antrag kann nur abgelehnt werden, 
wenn die Ladung des Antragstellers in dem Verfahren vor der Anmeldeabtheilung 
bereits erfolgt war.  
Soll die Entscheidung über die Beschwerde auf Grund anderer als der in 
dem angegriffenen Beschlusse berücksichtigten Umstände erfolgen, so ist den Bethei- 
ligten zuvor Gelegenheit zu geben, sich hierüber zu äußern. 
Das Patentamt kann nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem 
Betheiligten im Falle des Unterliegens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur 
Last fallen, sowie anordnen, daß dem Betheiligten, dessen Beschwerde für gerecht- 
fertigt befunden ist, die Gebühr (Absatz 1) zurückgezahlt wird. 
§. 27. 
Ist die Ertheilung des Patents endgültig beschlossen, so erläßt das Patent- 
amt darüber durch den Reichsanzeiger eine Bekanntmachung und fertigt demnächst 
für den Patentinhaber eine Urkunde aus. 
Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung (§. 23) zurückgenommen 
oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekannt zu machen. Die 
eingezahlte Jahresgebühr wird in diesen Fällen erstattet. Mit der Versagung des 
Patents gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten. 
§. 28. 
Die Einleitung des Verfahrens wegen Erklärung der Nichtigkeit oder wegen 
Zurücknahme des Patents erfolgt nur auf Antrag. 
Im Falle des §. 10 Nr. 3 ist nur der Verletzte zu dem Antrage berechtigt. 
Im Falle des §. 10 Nr. 1 ist nach Ablauf von fünf Jahren, von dem 
Tage der über die Ertheilung des Patents erfolgten Bekanntmachung (§. 27 
Absatz 1) gerechnet, der Antrag unstatthaft. 
Der Antrag ist schriftlich an das Patentamt zu richten und hat die That- 
sachen anzugeben, auf welche er gestützt wird. Mit dem Antrage ist eine Ge- 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 20
        <pb n="96" />
        — 88 — 
bühr von fünfzig Mark zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht, so gilt der Antrag 
als nicht gestellt. Die Gebühr wird erstattet, wenn das Verfahren ohne An- 
hörung der Betheiligten beendet wird. 
Wohnt der Antragsteller im Auslande, so hat er dem Gegner auf dessen 
Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. Die Höhe der 
Sicherheit wird von dem Patentamt nach freiem Ermessen festgesetzt. Dem 
Antragsteller wird bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist bestimmt, 
binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist. Erfolgt die Sicherheitsleistung nicht 
vor Ablauf der Frist, so gilt der Antrag als zurückgenommen. 
§. 29. 
Nachdem die Einleitung des Verfahrens verfügt ist, fordert das Patentamt 
den Patentinhaber unter Mittheilung des Antrags auf, sich über denselben inner- 
halb eines Monats zu erklären. 
Erklärt der Patentinhaber binnen der Frist sich nicht, so kann ohne Ladung 
und Anhörung der Betheiligten sofort nach dem Antrage entschieden und bei 
dieser Entscheidung jede von dem Antragsteller behauptete Thatsache für erwiesen 
angenommen werden. 
§. 30. 
Widerspricht der Patentinhaber rechtzeitig, oder wird im Falle des §. 29 
Absatz 2 nicht sofort nach dem Antrage entschieden, so trifft das Patentamt, und 
zwar im ersteren Falle unter Mittheilung des Widerspruchs an den Antragsteller, 
die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Es kann die Ver- 
nehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Auf dieselben finden die 
Vorschriften der Zvilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Beweisver- 
handlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen. 
Die Entscheidung erfolgt nach Ladung und Anhörung der Betheiligten. 
Wird die Zurücknahme des Patents auf Grund des §. 11 Nr. 2 beantragt, 
so muß der diesem Antrage entsprechenden Entscheidung eine Androhung der Zurück- 
nahme unter Angabe von Gründen und unter Festsetzung einer angemessenen Frist 
vorausgehen. 
§. 31. 
In der Entscheidung (§§. 29, 30) hat das Patentamt nach freiem Ermessen 
zu bestimmen, zu welchem Antheile die Kosten des Verfahrens den Betheiligten 
zur Last fallen. 
§. 32. 
Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt Rechtshülfe zu leisten. Die 
Festsetzung einer Strafe gegen Zeugen und Sachverständige, welche nicht erscheinen 
oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, sowie die Vorführung eines 
nicht erschienenen Zeugen erfolgt auf Ersuchen durch die Gerichte.
        <pb n="97" />
        — 89 — 
§. 33. 
Gegen die Entscheidung des Patentamts (§§. 29, 30) ist die Berufung 
zulässig. Die Berufung geht an das Reichsgericht. Sie ist binnen sechs Wochen 
nach der Zustellung bei dem Patentamt schriftlich anzumelden und zu begründen. 
Durch das Urtheil des Gerichtshofs ist nach Maßgabe des §. 31 auch 
über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen. 
Im Übrigen wird das Verfahren vor dem Gerichtshof durch ein Regulativ 
bestimmt, welches von dem Gerichtshof zu entwerfen ist und durch Kaiserliche 
Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths festgestellt wird. 
§. 34. 
In Betreff der Geschäftssprache vor dem Patentamt finden die  
Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache entsprechende 
Anwendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden 
nicht berücksichtigt. 
Vierter Abschnitt. 
Strafen und Entschädigung. 
§. 35. 
Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Bestimmungen der 
§. 4 und 5 zuwider eine Erfindung in Benutzung nimmt, ist dem Verletzten 
zur Entschädigung verpflichtet. 
Handelt es sich um eine Erfindung, welche ein Verfahren zur Herstellung 
eines neuen Stoffes zum Gegenstand hat, so gilt bis zum Beweise des Gegentheils 
jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentirten Verfahren hergestellt. 
g. 36. 
Wer wissentlich den Bestimmungen der §§. 4 und 5 zuwider eine Erfindung 
in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des 
Antrags ist zulässig. 
Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniß zu- 
zusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu 
machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist im Ur- 
theil zu bestimmen. 
§. 37. 
Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf Ver- 
langen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße 
bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften 
die zu derselben Verurtheilten als Gesamtschuldner.
        <pb n="98" />
        — 90 — 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädi- 
gungsanspruchs aus. 
§. 38. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Wider- 
klage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes geltend gemacht 
ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8 
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht zugewiesen. 
§. 39. 
Die Klagen wegen Verletzung des Patentrechts verjähren rücksichtlich jeder 
einzelnen dieselbe begründenden Handlung in drei Jahren. 
§. 40. 
Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft: 
1. wer Gegenstände oder deren Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, 
welche geeignet ist, den Irrthum zu erregen, daß die Gegenstände durch 
ein Patent nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt seien; 
2. wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungs- 
karten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung anwendet, 
welche geeignet ist, den Irrthum zu erregen, daß die darin erwähnten 
Gegenstände durch ein Patent nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt seien. 
Artikel II. 
Die Bestimmung im §. 28 Absatz 3 des Artikels 1 findet auf die zur Zeit 
bestehenden Patente mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag mindestens 
bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Ge- 
setzes statthaft ist. 
Artikel III. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1891 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, den 7. April 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="99" />
        Reichs-Gesetzblatt 
  
No 13. 
  
  
 
Inhalt: 
  
Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Kongo-Staate üher die Auslieferung der Verbrecher 
und die Gewährung sonstiger Rechtshülfe in Strafsachen zwischen den deutschen Schutzgebieten in Afrika 
und dem Gebiete des Kongo--Staates. S. 91. 
  
(Nr. 1948.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Kongo-Staate über die Aus- 
lieferung der Verbrecher und die Gewährung sonstiger Rechtshülfe in Straf-. 
sachen zwischen den deutschen Schutzgebieten in Afrika und dem Gebiete des 
Kongo-Staates. 
Nachdem Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen, und Seine 
Majestät der König der Belgier, Sou- 
verän des Kongo-Staates, überein- 
gekommen sind, die Auslieferung der 
Verbrecher und die Gewährung sonstiger 
Rechtshülfe in Strafsachen zwischen den 
deutschen Schutzgebieten in Afrika und 
dem Gebiete des Kongo-Staates durch 
einen Vertrag zu regeln, haben Aller- 
höchstdieselben zu diesem Zweck mit Voll- 
macht versehen, und zwar: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: 
den Herrn Friedrich Johann 
Grafen von Alvensleben, 
Allerhöchstihren außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät 
dem Könige der Belgier und 
Wirklichen Geheimen Rath, 
Seine Majestät der König der 
Belgier, Souverän des Kongo- 
Staates: 
den Herrn Edmond van Eet- 
velde, General-Administrator 
Reichs= Gesetzbl. 1891. 
Vom 25. Juli 1890. 
Sa Majesté l'Empereur d'Allemagne, 
Roi de Prusse, et Sa Majesté le Roi 
des Belges, Souverain de IEtat 
Indépendant du Congo étant con- 
venus de régler, par un Traité, 
Textradition des malfaiteurs et de 
Sassurer une assistance réciproque 
een matière Pénale, entre les terri- 
toires de protectorat allemand en 
Afrique et IEtat Indépendant du 
Congo, ont muni dans ce but de 
Leurs pleins pouvoirs, Savoir: 
Sa Majestél’Empereur d’Alle-- 
magne, Roi de Prusse: 
Mr. Friedrich Johann Comte 
d'’Alvensleben, Son Envoyée 
Extraordinaire et Ministre 
Plénipotentiaire prés Sa Ma- 
jestéc le Roi des Belges et 
Conseiller intime actuel, 
Sa Majesté le Roj des Belges, 
Souverain de l’Etat Indépen- 
dant du Congo: 
Mr. Edmond van Eetvelde, 
Administrateur Genéral du 
21 
Ausgegeben zu Berlin den 18. April 1891.
        <pb n="100" />
        92 
des Departements der aus- 
wärtigen Angelegenheiten des 
Kongo-Staates, 
welche, nach gegenseitiger Mittheilung 
ihrer in guter und gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten, über folgende 
Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Die Hohen vertragschließenden Theile 
verpflichten sich durch gegenwärtigen 
Vertrag hinsichtlich der im Eingang be- 
zeichneten beiderseitigen Gebiete, sich die- 
jenigen Personen, welche in dem unter 
den Vertrag fallenden Gebiete des er- 
suchenden Theiles wegen einer der nach- 
stehend aufgeführten strafbaren Hand- 
lungen, die in diesem Gebiete begangen 
ist, sei es als Thäter oder Theilnehmer 
verurtheilt oder angeklagt oder zur 
Untersuchung gezogen sind und in dem 
unter den Vertrag fallenden Gebiete des 
ersuchten Theiles sich innerhalb des Be- 
reiches der daselbst bestehenden Behörden 
aufhalten, in allen nach den Bestim- 
mungen des Vertrages zulässigen Fällen 
einander auszuliefern, sofern die be- 
treffende Handlung zugleich nach der 
Gesetzgebung des Gebietes, in welchem 
sich die verfolgte Person aufhält, als 
eine der nachstehend aufgezählten Straf- 
thaten anzusehen ist. 
Die im Vorstehenden in Bezug ge- 
nommenen Strafthaten sind: 
1. Todtschlag, Mord, Giftmord, 
Elternmord und Kindesmord; 
2. vorsätzliche Abtreibung der Leibes- 
frucht; 
3. Aussetzung einer hülflosen Person 
oder vorsätzliche Verlassung einer 
solchen in hülfloser Lage; 
 
Departement des Ablaires 
Etrangeres de IEtat Indépen- 
dant du Congo, 
lesquels, aprèes sétre communiqué 
leurs pleins pouvoirs trouvés en 
bonne et due forme, sont convenus 
des articles suivants: 
ARTICLE I. 
Les Hautes Parties contractantes 
s'engagent par le présent Traité ap- 
plicable aux régions prémentionnées, 
à se livrer réciproquement, dans 
tous les cas admis par les clauses 
du dit Traité, les personnes qui à 
Ccause T’une des infractions ci-apres 
énumérées commise dans le territoire 
de la partie réclamante soumis au 
Présent Traité, ont été6, comme 
auteurs ou complices condamnées 
ou mises en accusation ou soumises 
à une poursuite judiciaire et qui se 
trouvent dans le territoire de la 
Partie requise, Soumis au présent 
Traité, à la portée de Taction des 
autorités y éStablies, pourvu due le 
fait constitue en méme temps, Tapres 
la législation du territoire ou se 
trouve la personne poursuivie une 
des infractions ci-après Gnumerées. 
Les infractions pour lesquelles 
Textradition aura lieu sont les Sui- 
Vantes: 
1I. Meurtre, assassinat, empoisonne- 
ment, parricide et infanticide; 
2. Avortement volontaire; # 
3. Exposition d’une personne in- 
Capable de se protéeger ou aban- 
don prémédité Tune telle per-
        <pb n="101" />
        10. 
11. 
12. 
13. 
16. 
17. 
 93 
4. Unterdrückung, Verwechselung und 
Unterschiebung eines Kindes; 
5. Menschenraub und Entführung; 
einschließlich der Entführung einer 
minderjährigen Person des einen 
oder anderen Geschlechts; 
6. vorsätzliche und rechtswidrige Be- 
raubung der persönlichen Freiheit 
eines Menschen; 
7. Eindringen in eine fremde Woh- 
nung; 
8. Bedrohung; 
9. unbefugte Bildung einer Bande 
in der Absicht, Personen oder 
Eigenthum anzugreifen; 
mehrfache Ehe; 
Nothzucht; 
Vornahme unzüchtiger Handlungen 
mit Gewalt oder unter Drohungen; 
Vornahme unzüchtiger Handlungen 
mit Personen unter vierzehn Jahren, 
sowie Verleitung solcher Personen 
zur Verübung oder Duldung un- 
züchtiger Handlungen; 
14. Kuppelei; 
15. vorsätzliche Mißhandlung oder Ver- 
letzung eines Menschen, welche 
unter erschwerenden Umständen be- 
gangen ist oder welche eine vor- 
aussichtlich unheilbare Krankheit 
oder dauernde Arbeitsunfähigkeit 
oder den Verlust des unumschränkten 
Gebrauchs eines Organs, eine 
schwere Verstümmelung oder den 
Tod, ohne den Vorsatz zu tödten, 
zur Folge gehabt hat 
Diebstahl, Raub und Erpressung; 
Unterschlagung und Untreue; 
10. 
II. 
12. 
13. 
14. 
15. Coups portés ou blessures faites 
16. 
17. 
sonne dans un état qui la prive 
de tout secours; 
Suppression, substitution 
supposition Tenfant; 
ou 
Rapt et enlèvement, y compris 
l'enlèvement d'une personne 
mineure de Tun ou de Tautre 
Sexe; 
Privation volontaire et illégale 
de la liberté individuelle d’une 
Personne; 
Attentat à Tinviolabilité du do- 
micile; 
Menaces; 
Formation illégale d’une bande 
dans le but ’attenter aux per- 
sonnes ou aux propriétés; 
Bigamie; 
Viol; 
Attentat à la pudeur awec vio- 
lence ou avec menaces; 
Attentat à la pudeur commis 
Sur la personne ou à Taide de 
la personne dun enfant de 
Tun ou de Tautre sexe, ágé de 
moins de quatorze ans; 
Excitation à la déebauche; 
Volontairement à une personne 
avec des circonstances aggra- 
Vantes ou qui ont eu pour con- 
Seqduence une maladie Paraissant 
incurable ou une incapacité per- 
manente de travail ou la perte 
de Tusage absolu d’'un organe, 
une mutilation grave ou la mort 
Ssans Tintention de la donner; 
Vol, rapine et extorsion; 
Abus de confiance; 
21
        <pb n="102" />
        18. 
19. 
20. 
21. 
23. 
24. 
26. 
27. 
Betrug; 
betrüglicher Bankerutt und betrüg- 
liche Benachtheiligung einer Kon- 
kursmasse; 
Meineid; 
falsches Zeugniß und falsches Gut- 
achten eines Sachverständigen oder 
Dolmetschers; · 
22. Verleitung eines Zeugen, Sach- 
verständigen oder Dolmetschers zum 
Meineide; 
Fälschung von Urkunden oder tele- 
graphischen Depeschen in betrüge- 
rischer Absicht oder in der Absicht, 
einem Anderen zu schaden, sowie 
wissentlicher Gebrauch falscher oder 
gefälschter Urkunden und telegra- 
phischer Depeschen in betrügerischer 
Absicht oder in der Absicht, einem 
Anderen zu schaden; 
vorsätzliche und rechtswidrige Ver- 
nichtung, Beschädigung oder Unter- 
drückung einer öffentlichen oder 
Privaturkunde, begangen in der 
Absicht, einem Anderen zu schaden; 
25. 
Fälschung oder Verfälschung von 
Stempeln, Stempelzeichen, Marken 
oder Siegeln, in der Absicht, sie 
als echte zu verwenden, und wissent- 
licher Gebrauch falscher oder ge- 
fälschter Stempel, Stempelzeichen, 
Marken oder Siegel; 
Falschmünzerei, nämlich Nach- 
machen und Verändern von Metall- 
und Papiergeld, sowie wissentliches 
Ausgeben und Inumlaufsetzen von 
nachgemachtem oder verfälschtem 
Metall- oder Papiergeld; 
Nachmachen und Verfälschen von 
Banknoten und anderen vom Staate 
94 
18. 
19. 
23. 
24. 
26. 
27. 
Escroquerie; 
Banqueronte lianduleuse et I## 
sion frauduleuse à une masse 
flaillie; 
Faux serment; 
Faux témoignage ou fausse dé- 
claration d’un expert ou d’'un 
interprete; 
Subornation de témoin, expert 
ou interprete; 
Faux en Ecritures ou dans des 
dépéches teléegraphiques commis 
avec une intention frauduleuse 
Ou à dessein de nuire, ainsi 
qu’usage de dépéches télégra- 
Phiques ou titres faux ou falsi- 
siés fait avec connaissance ou 
avec une intention frauduleuse 
ou à dessein de nuire; 
Destruction, dégradation ou sup- 
Pression volontaire et illégale 
d’un titre public ou privé, 
commis dans le but de causer 
du dommage à autrutl:; 
. Contrefacon ou falsification de 
timbres, poincçons, mardues ou 
sceaux dans le but d’en f#ire 
usage Ccomme de vrais, et usage 
flait avec connaissance, de tim- 
bres, poincons, marques ou 
sceaux contrefaits ou falsifiés; 
Fausse monnaie, comprenant 
contrefacon et altération de 
monnaies de métal et de papier, 
et Emission et mise en circula- 
tion, avec connaissance, de 
monnaies de métal ou de papier 
contrefaites ou altérées; 
Contrefacon et falsification de 
billets de banque et d’autres
        <pb n="103" />
        28. 
29. 
30. 
31. 
33. 
34. 
oder unter Autorität des Staates, 
von Korporationen, Gesellschaften 
oder Privatpersonen ausgegebenen 
Schuldverschreibungen und sonstigen 
Werthpapieren, sowie wissentliches 
Ausgeben und Inumlaufsetzen von 
solchen nachgemachten oder ge- 
fälschten Banknoten, Schuldver- 
schreibungen und sonstigen Werth- 
papieren; 
vorsätzliche Brandstiftung; 
Unterschlagung und Erpressung 
seitens öffentlicher Beamten; 
Bestechung öffentlicher Beamten; 
folgende strafbare Handlungen der 
Schiffsführer und Schiffsmann- 
schaften auf Seeschiffen: 
vorsätzliche Versenkung oder Zer- 
störung eines Schiffes, 
vorsätzlich bewirkte Strandung 
eines Schiffes, 
Widerstand mit Thätlichkeiten 
gegen den Schiffsführer, wenn 
dieser Widerstand von mehreren 
Schiffsleuten auf Verabredung 
gemeinschaftlich geleistet ist; 
32. vorsätzliche Gefährdung eines Eisen- 
bahntransports und vorsätzliche 
Störung der Benutzung einer 
öffentlichen Telegraphenanstalt; 
vorsätzliche und rechtswidrige Be- 
schädigung oder Zerstörung einer 
fremden Sache  
Verhehlung von Sachen, welche 
durch eine der im gegenwärtigen 
Vertrage vorgesehenen Strafthaten 
erlangt worden sind. 
Ist die strafbare Handlung außerhalb 
des unter den Vertrag fallenden Gebietes 
95 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
titres d'obligation et valeurs en 
papier queleonques émis par 
TEtat ou sous l'autorité de 
l'Etat par des corporations, 
sociétés ou particuliers ainsi 
qdu’'émission et mise en circula- 
tion, avec connaissance, de ces 
billets de banque, titres Tobli- 
gations ou autres valeurs en 
Papier contrefaits ou falsifiés; 
Incendie volontaire; 
Detournement et concussion de 
la part de fonctionnaires publics; 
Corruption de fonctionnaires 
Publics; 
Les faits punissables suivants 
des capitaines de navire et de 
gens de Téquipage sur des 
bätiments de mer: 
Submersion ou destruction 
volontaires d’un navire, 
Echouement volontaire d’un 
mawire, 
Résistance avec violences et 
Voies de fait envers le ca- 
Pitaine, si cette résistance 
a été complotée par plu- 
sieurs gens de D’équipage; 
Mise en péril volontaire d’'un 
transport par chemin de fer ou 
entrave volontaire des com- 
munications télégraphiques pu- 
bliques: 
Degradation ou destruction vo- 
lontaires et illégales des biens 
d'autrui; 
Recèlement d’objets obtenus à 
laide d’une des infractions 
Prévues par la présente con- 
Vention. 
Au cas ou Pinfraction a été com- 
mise hors du territoire de la partie
        <pb n="104" />
        des ersuchenden Theiles begangen, so 
soll die Auslieferung gleichfalls bewilligt 
werden, wenn die Gesetzgebung des Ge- 
bietes, aus welchem die Auslieferung 
nachgesucht wird, wegen einer im Ge- 
biete eines fremden Staates begangenen 
gleichen Handlung die Verfolgung ge- 
stattet. 
Artikel 2. 
Die Auslieferung soll auch wegen 
Versuchs einer der im Artikel 1 auf- 
geführten strafbaren Handlungen statt- 
finden, wenn der Versuch derselben nach 
der Gesetzgebung der betreffenden beider- 
seitigen Gebiete mit Strafe bedroht ist. 
Artikel 3. 
Die Verpflichtung zur Auslieferung 
erstreckt sich deutscherseits nicht auf 
Reichsangehörige, sowie auf Eingeborene 
der deutschen Schutzgebiete, für die Re- 
gierung des Kongo-Staates nicht auf 
Angehörige des letzteren. 
Ist der Verfolgte Angehöriger eines 
dritten Staates, so kann der ersuchte 
Theil von dem gestellten Auslieferungs- 
antrage diejenige Regierung, welcher der 
Verfolgte angehört, in Kenntniß setzen. 
Wenn diese Regierung den Verfolgten 
ihrerseits beansprucht, um denselben vor 
ihre Gerichte zu stellen, so kann der er- 
suchte Theil nach seiner Wahl ihn der 
genannten Regierung oder dem ersuchen- 
den Theile ausliefern. 
Artikel 4. 
Die Auslieferung soll nicht statt- 
finden, wenn die bei der Regierung des 
Kongo-Staates reklamirte Person in 
dem Gebiete des Kongo-Staates oder 
die von Seiten der genannten Regierung 
reklamirte Person in dem Gebiete des 
Deutschen Reichs oder in einem deutschen 
96 
requérante, soumis au traité, I’extra- 
dition sera SCgalement accordée si la 
IxEgislation du pays requis autorise 
la poursuite des mémes faits commis 
dans le territoire d’'un Etat étranger. 
ARTICLE 2. 
Li’extradition aura aussi lieu pour 
la tentative des infractions Gnume- 
rées à Tarticle I2, lorsque la ten- 
tative est Punissable d’apres la Iégis- 
lation des deux Pays contractants. 
Anricr 3. 
LT’obligation de Textradition ne 
s'étend pas pour I Allemagne aux 
Sujets allemands ni aux indigeènes 
des territoires de protectorat alle- 
mand, pour IEtat Indépendant du 
Congo, à ceux qui en sont les sujets. 
Si Tindividu poursuivi appartient 
à un 3° Etat, la partie requise 
pourra informer de la demande 
cTextradition le Gouvernement au- 
ducl appartient cet individu. Si ce 
Gouvernement réclame, à son tour, 
la personne poursuivie pour la faire 
Juger Ppar ses tribunaux, la partie 
requise peut à son choix la livrer 
à Tun ou à Tautre Gouvernement. 
ARTICLE 4. 
L'extradition n'aura pas lieu si 
la personne réclamée au Gouverne- 
ment de IEtat Indépendant du Congo 
a 6té poursuivie et mise hors de 
Ccause ou est encore poursuivie ou 
a dejä été punie dans le territoire 
de IEtat Indépendant du Congo au
        <pb n="105" />
        Schutzgebiete wegen derselben strafbaren 
Handlung, wegen welcher die Ausliefe- 
rung beantragt wird, in Untersuchung 
gewesen und außer Verfolgung gesetzt 
worden ist oder sich noch in Untersuchung 
befindet oder bereits bestraft worden ist. 
Wenn die bei der Regierung des 
Kongo-Staates reklamirte Person in 
dem Gebiete des Kongo-Staates oder 
die von Seiten der genannten Regie- 
rung reklamirte Person in dem Gebiete 
des Deutschen Reichs oder in einem 
deutschen Schutzgebiete wegen einer an- 
deren strafbaren Handlung verfolgt wird 
oder verurtheilt ist, so soll ihre Aus- 
lieferung bis zur Beendigung der Unter- 
suchung und vollendeter Vollstreckung der 
gegen sie erkannten oder zu erkennenden 
Strafe aufgeschoben werden. 
Die Verpflichtung zur Auslieferung 
einer von der Regierung des Kongo- 
Staates reklamirten Person fällt weg, 
wenn vor Ausführung der Auslieferung 
ein Antrag auf Ablieferung dieser Per- 
son nach dem Gebiete des Deutschen 
Reichs eingeht, welchem nach gesetzlicher 
Vorschrift entsprochen werden muß. Die 
Bewilligung der Auslieferung aus einem 
deutschen Schutzgebiete soll stets als 
unter der Bedingung geschehen gelten, 
daß ein solcher Antrag auf Ablieferung 
bis zur Ausführung der Auslieferung 
nicht eingegangen ist. 
Artikel 5. 
Wenn eine reklamirte Person Ver- 
bindlichkeiten gegen Privatpersonen ein- 
97  
sujet des mémes infractions pour 
lesquelles Textradition est deman- 
dee; il en sera de méme ('une 
personne réclamée par le Gouverne- 
ment de cet Etat et dqui se trouverait 
dans les mémes conditions dans le 
territocre de IEmpire allemand ou 
dans un des territoires de protectorat 
allemand. 
„Lorsque la personne réclamée à 
IEtat Indépendant du Congo est 
Poursuivie ou condamnée dans le 
territoire de cet Etat ou que la per- 
sonne réclamée par celui-ci est pour- 
suivie ou condamnée dans PEmpire 
allemand ou dans un des territoeires 
de protectorat allemand à cause 
d’une autre infraction, son extra- 
dition sera difféörée jusqdufaà la fin de 
ces Poursuites et laccomplissement 
de la peine prononcée ou à pro- 
noncer contre elle. 
L'obligation de lextradition d'une 
Personne réclamée par le Gouverne- 
ment de IEtat Indépendant du Congo 
cesse d’exister si, avant L’accom- 
plissement de I’extradition, une de- 
mande est faite de transférer cette 
Personne au territoire de IEmpire 
allemand, demande à laquelle il 
doit étre donné suite d’apres la le- 
Eislation en vigueur. Se consente- 
ment à l’extradition d’une personne, 
se trouvant dans un des territoires 
de protectorat allemand sera tou- 
ours censé étre donné sous la con- 
dition du’une pareille demande de 
transfert n’aura été produite, avant 
due Textradition n’a eu lieu. 
Arierz 5. 
Si un individu réclamé a con- 
tracté envers des particuliers des
        <pb n="106" />
        98 
gegangen ist, an deren Erfüllung sie 
durch die Auslieferung verhindert wird, 
so soll dieselbe dennoch ausgeliefert 
werden, und es bleibt den dadurch Be- 
einträchtigten überlassen, ihre Rechte vor 
der zuständigen Behörde geltend zu 
machen. 
Artikel 6. 
Die ausgelieferte Person darf in dem 
Gebiete, nach welchem die Auslieferung 
bewilligt worden ist, wegen einer an- 
deren vor der Auslieferung begangenen 
strafbaren Handlung, als derjenigen, 
welche zu der Auslieferung Anlaß ge- 
geben hat, weder zur Untersuchung ge- 
zogen noch bestraft, noch von da nach 
einem anderen Lande weitergeliefert 
werden, es sei denn, daß die Regierung 
oder Behörde, welche die Auslieferung 
bewilligt hat, ihre Zustimmung dazu 
ertheilt oder die ausgelieferte Person, 
nachdem sie wegen der strafbaren Hand- 
lung, welche zur Auslieferung Anlaß 
gegeben hat, bestraft oder endgültig frei- 
gesprochen worden ist, während eines 
Monats im Lande bleibt oder nach 
Verlassen desselben wieder in dasselbe 
zurückkehrt. 
Artikel 7. 
Die Auslieferung soll nicht stattfinden, 
wenn zu der Zeit, wo sie beantragt 
wird, nach der Gesetzgebung des Ge- 
bietes, in welchem der Verfolgte sich 
aufhält, bereits Verjährung der straf- 
rechtlichen Verfolgung oder der erkannten 
Strafe eingetreten ist. 
Artikel 8. 
Die Auslieferung soll bewilligt werden 
auf Grund eines verurtheilenden Er- 
kenntnisses oder auf Grund einer von 
der zuständigen Behörde erlassenen Ver- 
obligations due son extradition Tem- 
Dôche de remplir, il sera néanmoins 
extradé, et il restera libre aux per- 
sonnes lésées de poursuivre leurs 
droits devant Hautorité compéetente. 
ARTICLE 6. 
La personne extradée ne pourra 
étre ni poursuivie ni punie, ni livrée 
à un autre pays par IEtat auquel 
Textradition a été accordée à raison 
Tinfractions commises avant lextra- 
dition, autres due celles pour les- 
qduelles cette extradition a été ob- 
tenue, à moins due le Gouvernement 
Ou Tautorité Compétente qui a accorde 
Textradition ny consente ou qdue la 
personne extradée après avoir été. 
punie ou acquittée à cause des faits 
dui ont motivé lextradition ne reste 
un mois dans le pays ou ny re- 
vienne apres T’avoir quitté. 
AriczrE 7. 
Liextradition ne pourra avoir lieu 
si, au moment on elle est demandee, 
la prescription de laction ou de la 
Peine est acquise d’apreès les lois du 
Pays dans leduel la personne Pour- 
Suivie se trouve. 
An#rE 8. 
Liextradition sera accordée sur le 
fondement (’une sentence de con- 
damnation ou sur le fondement d’une 
ordonnance edictee par Tautorite
        <pb n="107" />
        fügung, durch welche das Hauptverfahren 
eröffnet oder die Verweisung des Be- 
schuldigten vor den erkennenden Richter 
bewirkt wird, oder auch auf Grund 
eines von der zuständigen Behörde er- 
lassenen, den Thatbestand, sowie die 
darauf anwendbare strafgesetzliche Be- 
stimmung genau angebenden Haftbefehls 
oder einer die gleiche Geltung habenden 
sonstigen Urkunde, insofern die bezeich- 
neten Schriftstücke in Urschrift oder in 
beglaubigter Abschrift und zwar in den- 
jenigen Formen beigebracht sind, welche 
die Gesetzgebung des ersuchenden Theiles 
vorschreibt. 
Die Anträge auf Auslieferung er- 
folgen im diplomatischen Wege. Jedoch 
kann dieselbe in Angelegenheiten, welche 
schleuniger Erledigung bedürfen, von 
der obersten Behörde des betreffenden 
deutschen Schutzgebietes bei dem General- 
gouverneur des Kongo-Staates, sowie 
umgekehrt von diesem bei der obersten 
Behörde des betreffenden deutschen Schutz- 
gebietes beantragt werden. 
Artikel 9. 
Der wegen einer unter Artikel 1 
oder 2 fallenden strafbaren Handlung 
Verfolgte darf in dringenden Fällen 
vorläufig festgenommen werden auf 
Grund einer amtlichen Mittheilung der 
zuständigen Behörde des die Aus- 
lieferung betreibenden Theiles, welche auf 
das Vorhandensein einer der im Ar- 
tikel 8 aufgeführten Urkunden gestützt ist. 
In diesem Falle wird der vorläufig 
Festgenommene wieder auf freien Fuß 
gesetzt werden, wenn nicht binnen dreier 
Monate nach seiner Festnahme der 
Auslieferungsantrag gemäß dem Ar- 
tikel 8 gestellt worden ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 
99 
compétente et déecrétant Touverture 
de la poursuite principale ou le 
renvoi de Tinculpé devant la juri- 
diction répressive, ou encore sur le 
fondement d’'un mandat d’arrét ou 
d’'un autre acte ayant la méme force, 
décerné par Tautorité compétente et 
renfermant Tindication précise du 
fait incriminé et de la loi applique, 
pour autant due ces documents 
soient produits en original ou en ex- 
Pédition authentique dans les formes 
Prescrites par la Lgislation de la 
Partie requérante. 
Les demandes d’extradition seront 
adressées par la voie diplomatique. 
Toutefois elles pourront en cas Tur- 
gence, étre adressées par Tautorité 
supérieure compétente du territoire 
de protectorat allemand au Gouver- 
neur Général de IEtat Indépendant 
du Congo et réciproquement par 
celui-ci à Tautorité supérieure com- 
Pétente du territoire de protectorat 
allemand. 
Anriczz 9. 
Lindividu poursuivi ou condamné 
à raison de Fune des infractions 
éGnumérées aux art. 1 et 2 peut, en 
cas Turgence, étre provisoirement 
arréte sur le fondement d’'une com- 
munication officielle faite par Tauto- 
rite competente du pays qui pour- 
suit Textradition et se basant sur 
Texistence de I’un des actes Cnumérés 
dans T’art. 8. 
Dans ce cas Pindividu arrété provi- 
soirement sera mis en liberté Si, 
dans les 3 mois apres Sson arrestation 
la demande d’extradition ny’a pas 
é4é faite conforméement à Tarticle 8. 
22
        <pb n="108" />
        Artikel 10. 
Alle in Beschlag genommenen Gegen- 
stände, welche sich zur Zeit der Fest- 
nahme im Besitze des Auszuliefernden 
befinden, sollen, sofern nicht besondere 
Bedenken entgegenstehen, dem ersuchen- 
den Theile mit übergeben werden, und 
es soll sich diese Ueberlieferung nicht 
blos auf die entfremdeten Gegenstände, 
sondern auf alles erstrecken, was zum 
Beweise der strafbaren Handlung dienen 
könnte. 
Jedoch werden die Rechte dritter 
Personen an den oben erwähnten Ge- 
genständen vorbehalten, und es sollen 
ihnen dieselben nach dem Schlusse des 
strafrechtlichen Verfahrens kostenfrei zu- 
rückgegeben werden. 
Artikel 11. 
Die vertragschließenden Theile ver- 
zichten darauf, die Erstattung derjenigen 
Kosten zu verlangen, welche ihnen aus 
der Festnahme und dem Unterhalte des 
Auszuliefernden und seinem Transporte 
bis zur Grenze erwachsen, willigen viel- 
mehr gegenseitig darin, diese Kosten 
selbst zu tragen. 
Artikel 12. 
Die vertragschließenden Theile ge- 
statten ausdrücklich die Auslieferung 
mittelst Durchführung Auszuliefernder 
durch ihr unter den Vertrag fallendes 
Gebiet auf Grund einfacher Beibringung 
einer der im Artikel 8 aufgeführten Ur- 
kunden, in Urschrift oder beglaubigter 
Abschrift, vorausgesetzt, daß die straf- 
bare Handlung, wegen welcher die Aus- 
lieferung beantragt wird, in dem gegen- 
wärtigen Vertrage inbegriffen ist und 
nicht unter die Bestimmung des Ar- 
tikels 7 fällt. 
100 
 
Aricr 10. 
Tous les objets saisis qul au 
moment de Tarrestation se trouvent 
een possession de Tindividu à erx- 
trader, seront remis à la Partie 
requérante, à moins qdue des raisons 
spéeciales ne Sy opposent, et cette 
remise s'étendra non seulement aux 
objets soustraits, mais à tout ce 
qui pourrait servir de preuve de 
Tinfraction. 
Sont cependant réservés les droits 
des tiers sur les objets sus-mentionnés 
qdui devront leur étre restitués sans 
frais après la fin du proces. 
ARTICLE II. 
Les Parties contractantes renoncent 
à requérir la restitution des frais, 
qui leur surviennent du chef de 
Tarrestation et de Tentretien de Pin- 
dividu à extrader et de son trans- 
port jusqu’à la frontière. Elles con- 
sentent au contraire de part et 
d’autre à les supporter elles-mémes. 
Aricrze 12. 
II est formellement stipulé que 
Textradition par voie de transit d’'un 
individu livré à Tune des Parties 
contractantes à travers leurs terri- 
toires soumis au traité sera accordée 
sur la simple production en original 
u en expédition authentique de l’un 
des actes Cnumérés à Iart. 8, pourvu 
due le fait servant de base à Tex- 
tradition soit Compris dans le présent 
Traité et ne rentre point dans les 
dispositions de Tart. 7.
        <pb n="109" />
        101  
Die Durchführung findet auf Kosten 
des ersuchenden Theiles statt. 
Artikel 13. 
Wenn in einem in den deutschen 
Schutzgebieten in Afrika oder in dem 
Kongo-Staate schwebenden Strafverfah- 
ren einer der vertragschließenden Theile 
die Vernehmung von Zeugen, welche sich 
in dem betreffenden Gebiete des anderen 
Theiles aufhalten oder irgend eine andere 
dort vorzunehmende Untersuchungshand- 
lung für nothwendig erachtet, so wird 
ein entsprechendes Ersuchungsschreiben 
auf dem im Artikel 8 Absatz 2 bezeich- 
neten Wege mitgetheilt und demselben, 
nach Maßgabe der Gesetzgebung des 
Gebietes, wo der Zeuge vernommen 
oder der Akt vorgenommen werden soll, 
Folge gegeben werden, sofern nicht be- 
sondere Bedenken entgegenstehen. 
Die vertragschließenden Theile ver- 
zichten gegenseitig auf alle Ersatzan- 
sprüche wegen der aus der Ausführung 
des Ersuchens entspringenden Kosten, 
sofern es sich nicht um Gutachten in 
Straf- oder Handelssachen oder Sachen 
der gerichtlichen Medizin handelt, welche 
mehrere Termine erfordern. 
Artikel 14. 
Wenn in einem in den deutschen 
Schutzgebieten in Afrika oder in dem 
Kongo-Staate schwebenden Strafverfah- 
ren einer der vertragschließenden Theile 
das persönliche Erscheinen eines Zeugen 
für nothwendig erachtet, welcher sich in 
dem betreffenden Gebiete des anderen 
Theiles aufhält, so wird ein entsprechen- 
der Antrag unter Beifügung der für den 
Zeugen bestimmten Ladung auf dem 
im Artikel 8 Absatz 2 bezeichneten Wege 
gestellt und der Zeuge, sofern nicht be- 
Le transit a lieu aux frais de la 
Partie requérante. 
—— 13. 
Lorsque, dans la poursuite d’'une 
affaire pénale dans les territoires de 
Protectorat allemand en Afrique ou 
dans I’Etat Indépendant du Congo, 
une des Parties contractantes jugera 
néecessaire Taudition de témoins se 
trouvant sur le territoire de Iautre 
Partie, ou tout autre acte d’instruc- 
tion une Ccommission rogatoire sera 
envoyée à cet effet par la voie in- 
diquée à Tart. 8, 2° alinéa, et il y 
sera donné suite en observant les 
lois du pays oüu les témoins seront 
invités à comparaitre, ou Pacte devra 
avoir lieu, pour autant due des 
considérations speciales ne sy op- 
Posent pas. 
Les Parties contractantes renon- 
cent de part et autre à toute recla- 
mation par rapport à la restitution. 
des frais qui résulteraient de Tex- 
cution de la commission rogatoire 
à moeins duiil ne s’agisse d’expertises 
criminelles, rommerciales ou medico- 
IEgales exigeant plusieurs vacations. 
ARTICLE 14. 
Lorsque dans une cause pénale 
dans les territoires de protectorat 
allemand en Afrique ou dans I’Etat 
Indépendant du Congo une des Par- 
ties contractantes juge nécessaire la 
Comparation personnelle d’un témoin 
se trouvant dans le territoire de 
Tautre Partie, une demande sera 
taite, en yjoignant l'invitation 
destinée au témoin, par la voie in- 
diquée à Tart. 8, 2° alinéa et le 
témoin, à moins qdue des considé-
        <pb n="110" />
        sondere Bedenken entgegenstehen, von 
der ersuchten Regierung oder Behörde 
unter Mittheilung der Ladung zu einer 
Erklärung darüber aufgefordert werden, 
ob er derselben Folge zu leisten bereit 
ist. Ueber die dem Zeugen zu bewilli- 
gende Entschädigung wird im einzelnen 
Falle zwischen der ersuchenden und der 
ersuchten Regierung oder Behörde eine 
Verständigung stattfinden. 
In keinem Falle darf ein Zeuge, 
welcher in Folge der in dem einen 
Lande an ihn ergangenen Vorladung 
freiwillig vor den Behörden des anderen 
Landes erscheint, daselbst wegen früherer 
strafbarer Handlungen oder Verurthei- 
lungen oder unter dem Vorwande der 
Mitschuld an den Handlungen, welche 
den Gegenstand der Untersuchung bilden, 
in der er als Zeuge erscheinen soll, zur 
Untersuchung gezogen oder in Haft ge- 
nommen werden. Hierbei kommt es 
auf die Staatsangehörigkeit des Zeugen 
nicht an. 
Artikel 15. 
Wenn in einem in den deutschen 
Schutzgebieten in Afrika oder in dem 
Kongo-Staate schwebenden Strafverfah- 
ren die Mittheilung von Beweisstücken 
oder von Urkunden, die im Gewahrsam 
der Behörden des betreffenden Gebietes 
des anderen Theiles sich befinden, für 
nothwendig oder nützlich erachtet wird, 
so soll deshalb ein entsprechendes Ersuchen 
auf dem im Artikel 8 Absatz 2 bezeich- 
neten Wege gestellt und demselben, so- 
fern nicht besondere Bedenken entgegen- 
stehen, stattgegeben werden, dies jedoch 
nur unter der Bedingung, daß die Be- 
weisstücke und Urkunden zurückgesandt 
werden. 
102 
rations spéeciales ne sy opposent, 
sera engagé par le Gouvernement 
Ou Pautorité compétente requis, lors 
de la remise de linvitation à deé- 
clarer s'1l est prét à Sy rendre. 
Quant à Tindemnitée à accorder au 
téemoin, un accord interviendra dans 
chaque cas particulier entre le Gou- 
vernement ou Tautorité requis et 
Ie Gouvernement ou Tautorité re- 
duérant. 
Aucun témoein, dquelleque soit sa 
nationalité, qui, citeé dans l’un des 
deux pays, comparaitra volontaire- 
ment devant les autorités de T’autre 
Pays, ne pourra y étre poursuivi 
ni detenu pour des inlractions ou 
condamnations antérieures, ni Sous 
Prétexte de complicité dans les faits, 
objets du procès, ou il figurera 
comme témocin. 
ARTICLE 15. 
Lorsque dans une cause pénale 
dans les territoires de protectorat 
allemand en Afrique ou dans I’Etat 
Indépendant du Congo la communi- 
cation de pieces de conwiction ou 
de documents se trouvant entre les 
mains des autorités du territoire de 
Tautre Partie sera jugée nécessaire 
Ou utile, la demande en sera faite 
par la voie indiquése à Tart. 8, 27 
alinéa, et Ton y donnera suite, pour 
autant du’il ny ait pas de considé- 
rations spéciales qui 8y opposent, 
à la condition toutefois de restituer 
les pieces de conwiction et les docu- 
ments.
        <pb n="111" />
        Die vertragschließenden Theile ver- 
zichten gegenseitig auf Ersatz der Kosten, 
welche aus der Ausantwortung und 
Rücksendung der Beweisstücke und Ur- 
kunden bis zur Grenze entstehen. 
Artikel 16. 
Die vertragschließenden Theile werden 
sich im diplomatischen Wege von den- 
jenigen verurtheilenden Erkenntnissen 
gegenseitig Mittheilung machen, welche 
wegen strafbarer Handlungen, die eine 
Freiheitsstrafe von mehr als sechs 
Wochen nach sich ziehen können, in den 
deutschen Schutzgebieten in Afrika gegen 
Angehörige des Kongo-Staates und in 
diesem Staate gegen Deutsche, welche 
in den deutschen Schutzgebieten in Afrika 
ihren Wohnsitz haben oder gegen Per- 
sonen, welche in denselben geboren sind, 
erlassen werden. 
Artikel 17. 
Auf die Auslieferung der Verbrecher 
und die Gewährung sonstiger Rechts- 
hülfe in Strafsachen zwischen dem Ge- 
biete des Deutschen Reichs und dem Ge- 
biete des Kongo-Staates finden die Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Vertrages 
keine Anwendung. Die Regelung dieses 
Gegenstandes zwischen den genannten 
beiden Gebieten bleibt einer besonderen 
Vereinbarung vorbehalten. 
Artikel 18. 
Der gegenwärtige Vertrag wird rati- 
fizirt, und die Ratifikations-Urkunden 
werden sobald wie möglich ausgetauscht 
werden. 
Derselbe soll zwei Monate nach Aus- 
tausch der Ratifikations-Urkunden in Kraft 
treten und in Kraft bleiben bis zum Ab- 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 
103 
Les Parties contractantes renon- 
cent, de part et d’autre à requérir 
la restitution des frais résultant de 
Tenvoi et de la restitution des pieces 
et documents jusqu’'a la frontiere. 
Anricrz 16. 
Les Parties contractantes se com- 
muniqueront réciproquement par la 
voie diplomatique les jugements et 
arrébts de condamnations qui ont 
é té prononcés pour des infractions 
Pouvant entrainer une peine dem- 
Prisonnement de plus de six semaines 
dans les territoires de protectorat 
allemand en, Afrique contre des 
sujets de TEtat Indépendant du 
Congo et dans cet Etat contre des 
Allemands résidant dans les terri- 
toires de protectorat allemand en 
Afrique ou contre des personnes qui 
sont nées. 
Anricrz 17. 
Les dispositions du présent Traité 
ne Sappliquent pas à Textradition 
des malfaiteurs ni à Tassistance ré- 
ciproque en matière pénale entre le 
territorre de IEmpire allemand et 
le territoire de TEtat Indépendant 
du Congo. Cet objet sera réglé 
entre les deux Pays par une con- 
vention speciale. 
ARTICLE 18. 
Le présent Traité sera ratifié et 
les ratifications en seront Cchangées 
aussitot due possible. 
II entrera en vigueur deux mois 
après Téchange des ratifications et 
restera en vigueur jusqu'à lexpira- 
23
        <pb n="112" />
        lauf von sechs Monaten nach dem Tage, 
an welchem er von einem der vertrag- 
schließenden Theile aufgekündigt wird. 
Zu Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Bevollmächtigten denselben unter- 
zeichnet und mit dem Abdruck ihrer 
Petschafte versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift zu 
Brüssel, den fünfundzwanzigsten Juli 
1890. 
(L. S.) Alvensleben. 
(L. S.) Edm. van Eetvelde. 
104 
tion de six mois apres le jour oh 
Tune des deux Parties contractantes 
Taura dénoncé. 
En foi de quoi les Plénipoten- 
tiaires respectifs Tont signé et y ont 
apposé le cachet de leurs armes. 
Fait en double original à Bruxelles, 
le vingt-cind Juillet 1890. 
(L. S.) Alvensleben. 
(L S.) Edm. van Eetvelde. 
  
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und der Austausch der Rati- 
fikations-Urkunden hat am 21. März 1891 zu Brüssel stattgefunden. 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="113" />
        105  
Reichs-Gesetzblatt. 
№ I4. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch 
von Sprengstoffen. S. 105. 
 
 
 
 
 
(Nr. 1949.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein- 
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 16. April 1891. 
Auf Grund des §. 1 Absatz 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und ge- 
meingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 61) hat der Bundesrath beschlossen, die nachstehend aufgeführten Sprengstoffe 
als solche, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, zu bezeichnen: 
1. fertige Gewehr-, Pistolen- und Revolverpatronen, welche rauchschwaches, 
aus nitrirter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe her- 
gestelltes Pulver enthalten;  
2. zum Schießen aus Jagd- oder Scheibengewehren dienende rauchschwache 
Pulver, die aus gelatinirter Schießwolle oder sonstiger nitrirter Pflanzen- 
faser ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe hergestellt sind und gekörnt 
(in Körnern von nicht über 5 Millimeter Dicke) oder in Plättchen von 
nicht über 4 Millimeter Seitenlänge und 0,1 Millimeter Dicke in den 
Handel gebracht werden. 
Berlin, den 16. April 1891. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 24 
 
Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1891.
        <pb n="114" />
        <pb n="115" />
        107  
Reichs-Gesetzblatt. 
№ 15. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. S. 107. - Gesetz, 
betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen. S. 109. - Bekanntmachung, 
betreffend die. Zutheilung der Insel Helgoland zu dem 5. Wahlkreise der preußischen Provinz Schleswig- 
Holstein. S. 111. - Druckfehler-Berichtigung. S. 111. 
 
 
 
 
 
(Nr. 1950.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. 
Vom 13. Mai 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Der §. 276 des Strafgesetzbuchs erhält folgenden zweiten Absatz: 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich schon einmal 
verwendete Post- oder Telegraphenwerthzeichen nach gänzlicher oder 
theilweiser Entfernung des Entwerthungszeichens zur Frankirung benutzt. 
Neben dieser Strafe ist die etwa wegen Entziehung der Post- oder 
Telegraphengebühren begründete Strafe verwirkt. 
Artikel II. 
Die §§. 317 und 318 des Strafgesetzbuchs werden durch nachstehende, den 
bisherigen Zifferzahlen entsprechende Bestimmungen ersetzt: 
S. 317. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen 
Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, 
daß er Theile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen 
daran vornimmt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei 
Jahren bestraft. 
§. 318. 
Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen 
den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage 
verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre 
oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 25 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Mai 1891.
        <pb n="116" />
        108  
Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der 
Telegraphenanlagen und ihrer Zubehörungen angestellten Personen, 
wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten den 
Betrieb verhindern oder gefährden. 
Artikel III. 
Hinter §. 318 des Strafgesetzbuchs wird folgender §. 318a  eingeschaltet: 
§. 318a 
Die Vorschriften in den §§. 317 und 318 finden gleichmäßig An- 
wendung auf die Verhinderung oder Gefährdung des Betriebes der zu 
öffentlichen Zwecken dienenden Rohrpostanlagen. 
Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§. 317 und 318 sind 
Fernsprechanlagen mitbegriffen. 
Artikel IV. 
Die Nr. 4 des §. 360 des Strafgesetzbuchs erhält folgende veränderte 
Fassung: 
4. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche, 
Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall- oder 
Papiergeld, oder von solchen Papieren, welche nach §. 149 dem Papier- 
gelde gleichgeachtet werden, oder von Stempelpapier, Stempelmarken, 
Stempelblanketten, Stempelabdrücken, Post- oder Telegraphenwerthzeichen, 
öffentlichen Bescheinigungen oder Beglaubigungen dienen können, an- 
fertigt oder an einen Anderen als die Behörde verabfolgt; 
Artikel V. 
Der §. 364 des Strafgesetzbuchs erhält folgenden zweiten Absatz: 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich schon einmal 
verwendete Post- oder Telegraphenwerthzeichen nach gänzlicher oder 
theilweiser Entfernung des Entwerthungszeichens veräußert oder feilhält. 
Artikel VI. 
Hinter §. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs wird folgende Nr. 5 a eingeschaltet: 
5 a. wer bei Versendung oder Beförderung von leicht entzündlichen oder 
ätzenden Gegenständen durch die Post die deshalb ergangenen Ver- 
ordnungen nicht befolgt; 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais Potsdam, den 13. Mai 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi.
        <pb n="117" />
        109  
(Nr. 1951.) Gesetz, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen. 
Vom 19. Mai 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
 
§. 1. 
Handfeuerwaffen jeder Art dürfen nur dann feilgehalten oder in den Ver- 
kehr gebracht werden, wenn ihre Läufe und Verschlüsse nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes in amtlichen Prüfungsanstalten geprüft und mit Prüfungszeichen 
versehen sind. 
§. 2. 
Die Prüfung besteht in einer Beschußprobe mit verstärkter Ladung. 
Die Prüfung findet bei Terzerolen und Revolvern einmal statt. Auch bei 
anderen Handfeuerwaffen kann, wenn dieselben Würgebohrung nicht erhalten 
haben, die Prüfung auf Antrag des Einsenders auf eine einmalige Beschußprobe 
beschränkt werden. Im Uebrigen findet eine zweimalige Beschußprobe statt, die 
erste mit vorgerichteten Läufen, die zweite (Endprobe) nach Fertigstellung der Läufe 
einschließlich der Vereinigung bei Mehrläufen und der Anbringung der Verschluß- 
stücke. Findet auf Antrag des Einsenders eine einmalige Prüfung statt, so ist 
dieselbe an den Waffen in dem sonst für die zweite Probe vorgeschriebenen Zu- 
stande vorzunehmen. 
§. 3. 
Läufe oder Verschlußtheile, welche nach einer Beschußprobe unganz oder 
aufgebaucht befunden werden, sind durch Einsägen oder Zerschlagen unbrauchbar 
zu machen. 
 Für Waffen, an deren Läufen oder Verschlüssen nach einer Beschußprobe 
andere Mängel vorgefunden werden, ist nach Beseitigung der letzteren eine ein- 
malige Wiederholung der Beschußprobe zulässig. Läufe oder Verschlußtheile, 
welche nach der wiederholten Beschußprobe mangelhaft befunden werden, sind 
durch Einsägen oder Zerschlagen unbrauchbar zu machen. 
 
 
§. 4. 
Wird an einer bereits geprüften Waffe während oder nach der Herstellung 
in dem Kaliber oder an dem Verschlusse eine Veränderung vorgenommen, so ist 
eine erneute Prüfung erforderlich. Dieselbe richtet sich bei Waffen, welche der 
Regel nach einer zweimaligen Prüfung unterliegen, nach dem Stande der Her- 
stellung, in welchem die Waffe sich befindet.
        <pb n="118" />
        110  
§. 5. 
Bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem dieses Gesetz seinem ganzen Umfange 
nach in Kraft tritt, sind Handfeuerwaffen auf Antrag der Einsender durch die 
Ortspolizeibehörde oder eine andere von der Landes-Zentralbehörde zu bezeichnende 
Behörde mit einem Vorrathszeichen, welches durch den Bundesrath bestimmt 
werden wird, zu versehen. 
§. 6. 
Auf Handfeuerwaffen, 
1. welche mit dem Vorrathszeichen versehen sind, 
2.   welche aus dem Auslande eingeführt und mit den vollständigen, den 
inländischen gleichwerthigen Prüfungszeichen eines auswärtigen Staates 
versehen sind, 
3. welche durch eine Militärverwaltung oder im Auftrage einer solchen her- 
gestellt und geprüft worden sind, 
finden die Vorschriften dieses Gesetzes solange keine Anwendung, als an den Waffen 
keine Veränderung des Kalibers oder des Verschlusses vorgenommen wird. Wird 
eine solche Veränderung vorgenommen, so bedürfen Waffen dieser Art der im 
§. 4 vorgeschriebenen Prüfung, die unter 3 bezeichneten jedoch nur dann, wenn 
die Veränderung nicht durch eine Militärverwaltung ausgeführt oder geprüft 
worden ist. 
Der Bundesrath bestimmt, welche Prüfungszeichen eines auswärtigen 
Staates als den inländischen gleichwerthig anzuerkennen sind. 
§. 7. 
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Prüfung, über 
das Gewicht und die Beschaffenheit des bei der Beschußprobe zu verwendenden 
Pulvers und Bleies, sowie über die Form und das Schlagen der Prüfungszeichen 
werden. durch den Bundesrath erlassen. 
 
 §. 8. 
Die Errichtung der Prüfungsanstalten, erfolgt durch die Landesregierungen. 
Für die Prüfung können Gebühren erhoben werden. Dieselben dürfen die Kosten 
der Prüfung nicht übersteigen. 
§. 9. 
Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten wird bestraft: 
wer Handfeuerwaffen feilhält oder in den Verkehr bringt, deren Läufe 
oder Verschlüsse nicht mit den vorgeschriebenen oder zugelassenen (§. 6) 
Prüfungszeichen versehen sind. 
Neben der verwirkten Strafe ist auf die Einziehung der vorschriftswidrig 
feilgehaltenen oder in den Verkehr gebrachten Waffen zu erkennen, ohne Unter- 
schied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.
        <pb n="119" />
        111  
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht aus- 
führbar, so kann die im vorstehenden Absatz bezeichnete Maßnahme selbständig 
erkannt werden. 
§. 10. 
Der §. 8 tritt mit dem Tage der Verkündigung dieses Gesetzes in Kraft. 
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz in Kraft tritt, 
mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schlobitten, den 19. Mai 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
 
 
(Nr. 1952.) Bekanntmachung, betreffend die Zutheilung der Insel Helgoland zu dem 5. Wahl- 
kreise der preußischen Provinz Schleswig- Holstein. Vom 16. Mai 1891. 
Auf Grund des §. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1890, betreffend die 
Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich (Reichs-Gesetzbl. 1890 S. 207), 
hat der Bundesrath beschlossen: 
die Insel Helgoland dem 5. Wahlkreise der Provinz Schleswig-Holstein 
(Kreis Norder- und Süderdithmarschen und die Haupttheile des Kreises 
Steinburg) zuzutheilen. 
Berlin, den 16. Mai 1891. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
 
 
Druckfehler-Berichtigung. 
In dem französischen Text des im 13. Stück des Reichs-Gesetzblatts für 
1891 unter Nr. 1948 abgedruckten Vertrages ist zu setzen: 
Artikel 4 S. 97 Z. 8 von unten statt - Set Le, ferner 
Artikel 14 S. 101 Z. 6 von oben statt comparation c comparution 
und S. 102 Z. 10 von unten statt » quelleque« quelle que. 
 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 26
        <pb n="120" />
        <pb n="121" />
        113 
Reichs-Gesetzblatt 
 
№ 16. 
  
Inhalt: 
 
Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Italien, betreffend die Befugniß der beiderseitigen Konsuln 
zur Vornahme von Eheschließungen. S. 113. - Bekanntmachungen, betreffend die Aichung des 
Getreideprobers sowie Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe. S. 115. 
 
(Nr. 1953.) Zusatzvertrag zu dem Konsular- 
vertrage zwischen dem Deutschen 
Reich und Italien vom 7. Fe- 
21. De- 
bruar 1872 
zember 1868, betreffend die Befug- 
 
niß der beiderseitigen Konsuln zur 
Vornahme von Eheschließungen. 
Vom 4. Mai 1891. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Reichs, einerseits, und Seine Majestät 
der König von Italien, andererseits, von 
dem Wunsche geleitet, die Befugniß der 
beiderseitigen Konsuln zur Vornahme von 
Eheschließungen zu regeln, haben be- 
schlossen, zu diesem Zweck den Konsular- 
 7. Februar 1872  
vertrag vom 21. Dezember 1868 durch einen 
Zusatzvertrag zu ergänzen und zu Aller- 
höchstihren Bevollmächtigten ernannt: 
 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren außerordentlichen 
und bevollmächtigten Botschafter 
bei Seiner Majestät dem Könige 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 
(No. 1953.) Convenzione addizionale alla 
Convenzione Consolare fra 
TImpero Germanico e TItalia 
7 braio 1872 . 
del 21 adn • relativa 
alla facoltà dei rispettivi Con- 
scli di procedere alla cele- 
brazione dei matrimoni. Di 
4 Maggio 1891. 
Qua Naesta TImperatore di Ger- 
mania, Re di Prussia, in nome dell- 
Impero Germanico, da una parte, 
ee Sua Maestaä il Re d’'Italia, ’altra 
Parte, desiderando regolare la f.a- 
colta dei rispettivi Consoli di pro- 
cedere alla celebrazione dei matri- 
moni, hanno deciso di completare 
a tale scopo, la Convenzione Con- 
solare del 7 kebbraio 1872 
21 Dicembre 1868 
Convenzione addizionale, ed hanno 
nominato a Loro Plenipotenziari 
cio: 
  
  
Con Uld 
Sua Maestä Il’imperatore di 
Germania, Re di Prussia: 
il Conte Eberardo di Solms- 
*Sonnewalde, Suc Ambas- 
ciatore Straordinario e Pleni- 
27 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1891.
        <pb n="122" />
        von Italien, Eberhard Grafen 
zu Solms-Sonnewalde; 
und 
Seine Majestät der König von 
Italien: 
Allerhöchstihren Ministerpräsiden- 
ten und Minister der auswärti- 
gen Angelegenheiten, Marquis 
Anton Starrabba di Ru- 
dini, 
welche Folgendes vereinbart haben: 
Art. 1. 
Die beiderseitigen Generalkonsuln, Kon- 
suln und Vizekonsuln haben, soweit sie 
nach den Gesetzen des vertragschließenden 
Theiles, der sie ernannt hat, dazu befugt 
sind, das Recht, Eheschließungen zwischen 
Angehörigen dieses Theiles vorzunehmen 
und solche Eheschließungen zu beurkunden. 
Art. 2. 
Der gegenwärtige Vertrag soll am 
1. Juli 1891 in Kraft treten. 
Art. 3. 
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt 
und die Ratifikations-Urkunden sollen 
spätestens am 31. Mai 1891 in Berlin 
ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Bevollmächtigten den gegenwär- 
tigen Vertrag unterzeichnet und denselben 
mit ihren Siegeln versehen. 
Geschehen zu Rom, den 4. Mai 1891. 
Graf Solms. 
(L. S.) 
  
114 
potenziario presso Sua Maestà 
il Re d'Italia; 
e 
Sua Maestä il Re d’Italia: 
i. Marchese Antonio Star- 
rabba di Rudini, Suo 
Presidente del Consiglio, 
Ministro Segretario di Stato 
Per gli affari esteri, 
i duali convennero qduanto segue: 
Art. 1. 
I rispettivi Consoli Generali, Con- 
soli e Vice Consoli, hanno il di- 
ritto, in qduanto vi sono autorizzati 
dalle leggi dello Stato che li ha 
nominati, di procedere alla celebra- 
zione dei matrimoni fra i sudditi 
di duesto stesso Stato, e di rilas- 
ciare gli atti comprovanti la cele- 
brazione del matrimonio. 
Art. 2. 
La presente Conwenzione andeà 
in vigore il 1° Luglio 1891. 
Art. 3. 
La presente Convenzione Sara 
ratificata e le ratificazioni saranno 
scambiate al piun tardi il 31 Maggio 
1891, a Berlino. 
In fede di che i rispettivi Pleni- 
potenziari hanno firmato la presente 
Convenzione e vi hanno apposto ll 
sigillo delle proprie armi. 
Fatto a Roma addi 4 Maggio 1891. 
Rudini. 
(L. S.)
        <pb n="123" />
        115  
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden. Die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat zu Berlin am 20. Mai 1891 stattgefunden, wobei 
das Einverständniß der vertragschließenden Theile damit festgestellt worden ist, 
daß der vorstehende Zusatzvertrag die gleiche Dauer hat, wie der Konsularvertrag 
zwischen dem Reich und Italien vom 7. Februar 1872 (Reichs-Gesetbl. 1869 
S. 113 ff., 1872 S. 134). 
 
 
(Nr. 1954.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist eine besondere 
Beilage, enthaltend: 
1. die Bekanntmachung, betreffend die Aichung des Getreideprobers, 
vom 14. Mai 1891, sowie 
2. die Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Aichordnung 
und der Aichgebühren-Taxe, vom 15. Mai 1891 
beigefügt. 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="124" />
        <pb n="125" />
        Besondere Beilage zu № 16 des Reichs-Gesetzblatts. 
 
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Aichung des Getreideprobers. 
 
Vom 14. Mai 1891. 
 
 
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 
erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften: 
§. 1. 
Als weitere Gattung der in der Aichordnung aufgeführten „Waagen für 
besondere  Zwecke“ (§§ 61 bis 66) werden Vorrichtungen zur Qualitätsbestimmung 
des Getreides mittelst Wägung kleiner Körnermengen unter der Bezeichnung 
„Getreideprober“ zur Aichung zugelassen. Der Getreideprober besteht aus 
1. einem cylindrischen Hohlmaaß, welches oben mit einem die Wandung 
ringsum durchschneidenden Schlitz versehen ist, 
2. einem cylindrischen Hohlkörper, welcher lose in das Maaß paßt, dem 
Vorlaufkörper, 
3. einem Abstreichmesser, welches sich leicht durch den Schlitz hindurch 
schieben läßt und den ganzen Maaßguerschnitt ausfüllt, 
4. einem cylindrischen Füllrohr, welches mit einer Muffe auf das Maaß 
fest aufgesetzt werden kann. 
5. den im §. 4 genannten Hülfseinrichtungen. 
§. 2. 
Der Raumgehalt des Hohlmaaßes (§. 1 Nr. 1) muß entweder ¼ Liter 
oder 1 Liter betragen. Andere Maaßgrößen sind nicht zulässig. 
Der Getreideprober zu ¼ Liter kann in zwei Formen ausgeführt werden, 
nämlich in einer tragbaren Form und in einer Form für ständigen Gebrauch an 
einem und demselben Orte. Bei der tragbaren Form sollen sämmtliche Theile 
sich in eine runde oder kofferförmige Metallkapsel von höchstens 24 Centimeter 
Länge und 10 Centimeter Breite verpacken lassen. Im Uebrigen unterscheidet sich 
Reichs-Gesetzbl. 1891.
        <pb n="126" />
        II 
diese Form von derjenigen für den ständigen Gebrauch nur durch die Art der 
im §. 4 genannten Hülfseinrichtungen. 
§. 3. 
Die im §. 1 unter Nr. 1 bis 4 genannten Theile sollen folgende Beschaffenheit 
haben: 
1. 
2. 
Die Maaße sollen aus Messing, ihre cylindrischen Wände aus gezogenem 
Rohr bestehen. Der Raumgehalt wird unten durch den eingelegten Vor- 
laufkörper, oben durch den Schlitz für das Abstreichmesser abgegrenzt. 
Der innere Durchmesser soll bei dem Viertelliter 53,2 Millimeter, bei 
dem Liter 88,2 Millimeter betragen, der Schlitz soll nur so breit sein, 
daß das Abstreichmesser gerade noch leicht hindurch geht. Die Wand- 
stärke des Viertelliters darf nicht unter 0,75 Millimeter, die des Liters 
nicht unter 1 Millimeter betragen. Ueber dem Schlitz soll das Maaß 
noch so hoch wie der Vorlaufkörper sein. Der Boden muß hohl- 
gestellt und so durchlöchert sein, daß die Luft beim Niederfallen des 
Vorlaufkörpers ungehindert entweichen kann. 
 Der Vorlaufkörper soll aus Messingblech hergestellt und innen derartig 
versteift sein, daß sich Stempel auf die Stirnfläche aufschlagen lassen. 
Er soll in dem Maaße nicht weniger als 0,5 Millimeter und nicht 
mehr als 1 Millimeter Spielraum haben. Bei dem Viertelliter soll 
der Vorlaufkörper eine Höhe von 22 bis 24 Millimeter und ein Ge- 
wicht von 88 bis 90 Gramm, bei dem Liter eine Höhe von 39 bis 
41 Millimeter und ein Gewicht von 445 bis 455 Gramm einhalten. 
Der Vorlaufkörper soll eine allseitig abgedrehte Oberfläche zeigen, seine 
Stirnflächen sollen eben und parallel sein. 
3. Das Abstreichmesser soll eben und aus messerhartem Stahl mit Messing- 
fassung hergestellt sein; die Schneide soll nach Einführung des Messers 
in den Schlitz über das Maaß hinausreichen, ihre Schärfe soll keine 
einseitige sein, sondern mit der Mitte der Blechstärke zusammenfallen. 
4. Das Füllrohr soll aus mindestens 0,75 Millimeter starkem Messingrohr 
gefertigt sein und im aufgesetzten Zustande, im Lichten von dem ein- 
gelegten Vorlaufkörper an gemessen, bei dem Viertelliter eine Höhe von 
210 bis 211 Millimeter und bei dem Liter eine Höhe von 275 bis 
276 Millimeter haben; der innere Durchmesser soll bei ersterem 50 Milli- 
meter, bei letzterem 79,2 Millimeter betragen. Das Füllrohr soll auf 
dem Maaßrande, nicht auf vorragenden Theilen des Maaßes aufsitzen. 
5. Der Durchmesser des Maaßes und des Füllrohres darf von den vor- 
stehend angegebenen Abmessungen nicht um mehr als 0,2 Millimeter 
abweichen. Das Gesammtgewicht eines Getreideprobers in der trag- 
baren Form darf einschließlich der Metallkapsel 2200  Gramm nicht über- 
schreiten.
        <pb n="127" />
        §. 4. 
An Hilfseinrichtungen sollen beigegeben sein: 
1. dem Getreideprober zu 1 Liter ein als Präzisionswaage geaichter gleich- 
armiger, für eine größte zulässige Belastung von 2 Kilogramm bestimmter 
Waagebalken und eine Gewichtsschale mit starrem Bügel; dem Getreide- 
prober zu ¼ Liter ein als Handelswaage geaichter gleicharmiger, für 
eine größte zulässige Belastung von 500 Gramm bestimmter Waage- 
balken und eine Gewichtsschale, letztere bei dem tragbaren Getreideprober 
in Form einer gestielten Scheibe von 47 bis 48 Millimeter Durch- 
messer, sonst in gewöhnlicher Form mit starrem Bügel. Die Gewichts- 
schale, an die Waage gehängt, muß mit dem Maaße einschließlich des 
Vorlaufkörpers im Gewicht genau übereinstimmen. 
2. dem Getreideprober zu 1 Liter ein Satz geaichter Präzisionsgewichte 
von 200, 200, 200, 100, 50, 50, 20, 20, 10, 5, 2, 2, 1 Gramm, 
dem Getreideprober zu ¼ Liter fünf Scheibengewichte von 100, 50, 
20, 20, 10 Gramm im Durchmesser von 47 bis 48 Millimeter, ferner 
fünf Gewichtsstücke von 5, 2, 2, 1, 0,5 Gramm in Form rechteckiger 
Platten mit einer verlängerten und aufgebogenen Ecke, sämmtlich aus 
Messing. Ist die Gewichtsschale gestielt, so sollen die Scheibengewichte 
einen Schlitz zum Aufschieben tragen; andere Scheibengewichte dürfen 
eine Durchbohrung haben. Die Scheibengewichte sollen eine allseitig 
abgedrehte Oberfläche zeigen. 
3. folgende Gegenstände: 
a) eine Holzplatte mit metallener Säule zum Aufhängen der Waage 
und eine Vorrichtung zur befestigten Aufstellung des Maaßes beim 
Füllen,  
b) ein Holzkasten zur Aufbewahrung der zuvor genannten Theile, 
c) ein Umschlußkasten, in welchen der unter b genannte Kasten ein- 
geschoben und welcher sodann die Säule überdeckend mit der 
unter a genannten Platte zu einem allseitig geschlossenen Kasten 
vereinigt werden kann. 
Zulässig ist es ferner, 
d) eine zweite Waageschale zum Aufstellen des Maaßes, nebst 
e) einer Messingplatte, welche als Tarirmaterial zum Ausgleich des 
leeren Maaßes einschließlich des Vorlaufkörpers auf der anderen 
Schale dienen kann, 
beizugeben. Bei dem tragbaren Getreideprober zu ¼ Liter kommen 
die unter Nr. 3 bezeichneten Gegenstände in Wegfall, dagegen soll dem- 
selben die zur Verpackung dienende Metallkapsel (§. 2 Absatz 2) bei- 
gegeben sein.
        <pb n="128" />
        IV 
§. 5. 
Das Maaß soll außer der Raumgehaltsangabe eine Geschäftsnummer 
tragen. Dieselbe Nummer soll auf beiden Stirnseiten des Vorlaufkörpers, auf 
dem Füllrohr, dem Abstreichmesser, der Gewichtsschale und auf den Scheiben- 
und Plattengewichten angebracht sein. Die Scheiben- und Plattengewichte sollen 
nach ihrem Sollgewicht in Gramm bezeichnet sein. Sämmtliche Bezeichnungen 
müssen eingegraben oder eingeschlagen sein. 
Zulässig ist es, Namen und Sitz eines Geschäfts, sowie eine Fabrikmarke 
auf dem Umschlußkasten, der Metallkapsel, dem Maaße oder dem Abstreichmesser 
anzubringen. Andere Angaben sind unzulässig. 
§. 6. 
 Die Gewichtsangaben der ordnungsmäßig mit Weizen gefüllten Vorrichtung 
dürfen, im Durchschnitt aus fünf Versuchen, bei dem Viertelliter nicht um mehr 
als 0,75 Gramm, bei dem Liter nicht um mehr als 1,5 Gramm von den An- 
gaben eines Gebrauchsnormal-Getreideprobers abweichen. 
Als Fehlergrenzen der Scheiben- und Plattengewichte gelten bei den Stücken 
von 100 Gramm bis 1 Gramm die Fehlergrenzen der gleichschweren Handels- 
gewichte; der Fehler des 0,5 Grammstückes darf nicht mehr als 8 Milligramm 
betragen. 
§. 7. 
Das Maaß erhält dicht unter dem Schlitz, das Füllrohr dicht am oberen 
Rande, das Abstreichmesser auf der messingenen Einfassung, die Gewichtsschale 
und der Vorlaufkörper in der Nähe der Geschäftsnummer den Aichungsstempel 
durch Aufschlagen, und zwar bei dem Getreideprober zu ¼ Liter den gewöhnlichen 
Stempel, bei demjenigen zu 1 Liter den Präzisionsstempel. 
Die Scheiben- und Plattengewichte werden wie Handelsgewichte gestempelt. 
Aichamtliche Berichtigungsarbeiten finden nicht statt. 
Einzelne Theile des Apparates dürfen nur geaicht oder nachgeaicht werden, 
wenn der ganze Apparat mit vorgelegt wird. Die Waagebalken und Gewichte 
unterliegen dieser Beschränkung nicht; die Scheiben- und Plattengewichte dürfen 
jedoch ohne Vorlegung des Apparates nur geaicht werden, wenn sie mit der Ge- 
schäftsnummer (§. 5 Absatz 1) versehen sind. 
§. 8. 
Die Aichung oder aichamtliche Beglaubigung anders gearteter Vorrichtungen 
zur Qualitätsbestimmung des Getreides ist nicht zulässig. 
§. 9. 
Für die Prüfung und Stempelung der Getreideprober werden folgende 
Gebühren festgesetzt:
        <pb n="129" />
        V 
     
Bei einem Getreide- 
 
 
 
 
prober zu 
1¼ Liter 1 Liter 
Mark. Pf. Mark. Pf. 
Für die vollständige Prüfung und Stempelung, 
ausschließlich der Gebühren für die Aichung von Waage- 
balken und Gewichten 1 35 2 60 
und zwar im Einzelnen 
a) für die allgemeine Prüfung, einschließlich der 
Nachmessungen, sowie der Kontrole des Ein- 
spielens der leeren Wagge   - 20  - 80 
b) für die Prüfung der Genauigkeit der Angaben 1  -  2  - 
c) für die Stempelung  - 15  - 30 
 
 
 
 
Bei Prüfung ohne Stempelung werden die Gebühren unter a oder unter 
a und b erhoben, je nachdem nur die Prüfung unter a oder zugleich auch die 
unter b stattgefunden hat. 
Die Gebühren für Prüfung und Stempelung der Scheiben- und Platten- 
gewichte sind besonders, und zwar nach der Taxe für Handelsgewichte zu erheben. 
Für etwaige Aichung des Waagebalkens und der Präzisionsgewichte werden die 
entsprechenden Sätze der Aichgebühren-Taxe erhoben. 
Wird eine Gewichtsschale als Ersatztheil zur Nachaichung vorgelegt, so 
genügt die Prüfung der Uebereinstimmung ihres Gewichts mit dem Gewichte des 
Maaßes und des Vorlaufkörpers, wofür einschließlich der Stempelung die vor- 
stehend unter a aufgeführte Gebühr zu erheben ist. Bei Vorlegung anderer 
Theile, ausgenommen Waagebalken und Gewichte, bedarf es auch der unter b 
genannten Prüfung der Genauigkeit der Angaben. Für die Stempelung von 
Ersatztheilen werden Gebühren nicht erhoben, falls nicht mehr als zwei Stücke zu 
stempeln waren. 
Berlin, den 14. Mai 1891. 
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission. 
Huber.
        <pb n="130" />
        Bekanntmachung, 
betreffend 
Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe. 
Vom 15. Mai 1891. 
 
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 
1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften: 
Artikel 1. 
An Stelle der Vorschrift im §. 5 Nr. 3 der Aichordnung tritt folgende 
Bestimmung: 
Bei zusammenlegbaren Maaßstäben ist zur Sicherung der Zu- 
sammengehörigkeit der einzelnen Theile ein Stempel so aufzubringen, 
daß er alle Theile des zusammengelegten Maaßes gleichzeitig trifft. 
Artikel 2. 
Die Bestimmung im §. 25 Nr. 14 der Aichordnung wird aufgehoben. 
Der §. 27 wird, wie folgt, abgeändert: 
§. 27. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung der Maaße aus Holz erfolgt durch Ein- 
brennen. Wenn jedoch zur Aufnahme der Bezeichnung des Maaßes 
ein Schild angebracht ist, wird zur Sicherung der Zugehörigkeit des- 
selben zu dem Maaße eine der Befestigungsschrauben durch Aufschlagen 
gestempelt. Für die Stempelung der Maaße aus Metall gelten die 
entsprechenden Vorschriften des §. 12.  
2. Alle hölzernen Hohlmaaße erhalten je einen Stempel dicht am 
oberen Rande der äußeren Wandfläche über der Bezeichnung und auf 
der inneren Bodenfläche. Außerdem ist bei Spanmaaßen am unteren 
Rande der äußeren Wandfläche ein Stempel so aufzusetzen, daß er auf 
Boden und Wand zu stehen kommt. Aus einem Stück gedrehte Holz- 
maaße erhalten einen Stempel dicht am unteren Rande der äußeren 
Wandfläche; bei Daubenmaaßen ist ein Stempel auf die innere Seite des 
vorstehenden Endes derjenigen Daube, welche oben am Rande gestempelt 
ist, zu setzen und zwar möglichst nahe an der unteren Bodenfläche. 
3. Bei Spanmaaßen mit Beschlag werden die Randstempelungen 
dicht an den Beschlag gesetzt.
        <pb n="131" />
        VII 
Artikel 3.  
Von den im §. 33 aufgeführten Meßrahmen für Brennholz werden die- 
jenigen von ¼ Quadratmeter Rahmenfläche zur Aichung nur noch bis zum 
31. Dezember 1892 zugelassen. 
Artikel 4. 
Zur Ausmessung von nicht mehr als ½ Meter langem, dicht gepackten 
Spaltholz werden hölzerne oder eiserne Meßrahmen zugelassen, deren lichte Rahmen- 
fläche ⅟50, ⅟20, ⅟10 und ⅕ Quadratmeter beträgt. Dieselben sollen, wie folgt, 
beschaffen 
1. 
sein: 
Die Rahmen sind nur zur Messung der von den Stirnflächen des zu 
messenden Holzes eingenommenen Fläche bestimmt. Die Rahmenflächen 
sollen Rechtecke sein, deren längere Seite die Grundlinie bildet. Die 
Fläche von ⅟50 Quadratmeter soll durch ein Rechteck von 10 × 20 Centi- 
meter, diejenige von ⅟20 Quadratmeter durch ein solches von 20 × 25 
Centimeter, diejenige von ⅟10 Quadratmeter durch ein solches von 
25 × 40 Centimeter, diejenige von ⅕ Quadratmeter durch ein solches von 
40 × 50 Centimeter dargestellt werden, gemessen im Lichten der Rahmen. 
2. Die Rahmenflächen sollen lediglich durch fest mit einander verbundene 
hölzerne oder eiserne Pfosten, oder durch ebensolche Bretter begrenzt 
sein, und zwar nur durch den unteren und die beiden Seitenrahmen 
unter Wegfall des vierten oberen Rahmenstückes. 
3. Eine Verbindung mehrerer Rahmenflächen zu einem zusammenhängenden 
Gestell ist nur zulässig, wenn die Rahmen nebeneinander, nicht über- 
einander verbunden sind. 
4. Die Rahmen müssen fest aufstellbar sein und dem Holz eine Auf- 
lagerungsfläche von mindestens 20 Centimeter Breite bieten. 
5. Die Bezeichnung geschieht durch Angabe des Flächeninhalts in Quadrat- 
meter auf dem unteren waagerechten Rahmenstücke, und zwar mit 
„Quadratmeter“ oder mit qm. 
6. Die im Mehr oder Minder zuzulassenden Fehler der Rahmenseiten von 
mehr als 10 Centimeter Länge dürfen höchstens ⅟100 der Solllänge, bei 
10 Centimeter Länge höchstens 2 Millimeter betragen. 
7. Die Stempelung erfolgt neben der Bezeichnung und an den oberen 
Enden der Seitenrahmen. 
Für die Ausführung der Stempelung und der Bezeichnung gelten 
die im §. 34 der Aichordnung gegebenen Vorschriften.  
8. Für die Prüfung und Stempelung der vorgedachten Meßrahmen von 
⅟50 bis ⅕ Quadratmeter Rahmenfläche werden folgende Gebühren fest- 
gesetzt: 
1. Für die Aichung    15 Pf. 
2. Für Prüfung ohne Stempelig 5 ₰ 
3. Für Aufbringung der Bezeichung 10 ₰ 
Artikel 5. 
An die Stelle der Festsetzungen unter 1 der Aichgebühren-Taxe tritt vom 
1. Januar 1892 ab Nachfolgendes:
        <pb n="132" />
        I. Längenmaaße. 
  
  
  
A 6 C. 
Aichung. bloße Prüfung. 
aà b c d 
Gesammt Ein- Gesammt. Ein- 
länge. theilung. länge. theilung. 
  
  
  
  
  
  
Pf. M. Pi. Pi. 
1. Präzisionsmaaßstäbe ... . . . . . . . . . . . . . .. 60 30 30 30 
2. Metallene, Elfenbein= oder Buchsbaum= 
Maaßstäbe von weniger als 1 m. . . . . . . . 30 15 15 15 
1 und 2 m . . . . . . . . ... 40 15 20 15 
längrer 60 20 30 20 
3. Zusammenlegbare Maaßstäbe, sowie 
4. Werk= und Langwaaren-Maaßstäbe aus 
Holz von 0,5 und . 10 5 5 5 
2 11 . . . . . ... 20 10 10 10 
längrer 50 10 25 10 
5. Bandmaaße von weniger als 10 m. 30 10 15 10 
längere .. .. .. . . . . ... 50 15 25 15 
Außerdem in allen Fällen für das Einbrennen oder Aufschlagen der 
Längenbezeichnung 20 Pf. 
Auf Grund vorstehender Sätze ist zu berechnen: 
1. für die Gesammtlänge 
a) wenn das Maaß nur eine Gesammtlängenbegrenzung hat, der 
Satz unter Aa; 
b) wenn es mehrere Gesammtlängenbegrenzungen hat, 
für jede Gesammtlänge, auf welcher eine Stempelung er- 
folgt, der Satz unter Aa) 
für jede Gesammtlänge, welche ohne Stempelung bleibt, 
der Satz unter Cec. 
Stückweise Prüfung der Gesammtlänge für den Fall, daß letztere 
ein Vielfaches der Gesammtlänge des Gebrauchsnormals beträgt, bedingt 
keine Gebührenerhebung nach b oder d. 
2. für die Eintheilungen 
a) wenn das Maaß, gleichviel auf welchen Seitenflächen, im Ganzen 
nicht mehr als 300 Eintheilungsmarken hat, der Satz unter Ab- 
b) wenn es mehr als 300 Eintheilungsmarken hat, das Doppelte 
des Satzes unter Ab. 
Für die bloße Prüfung der Gesammtlänge eines Bandmaaßes von mehr 
als 2 m tritt zu dem Satz Ce der Satz unter Cd hinzu. 
Berlin, den 15. Mai 1891. 
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission. 
Huber. 
. 
  
  
Berlin, gebruckt in der Reichskruckerel.
        <pb n="133" />
        117  
Reichs-Gesetzblatt. 
№ 17. 
 
 
 
   
 
 
Inhalt: 
Türkei. S. 117. 
Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der 
 
(Nr. 1955.) Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich 
und der Türkei. 
Sa Majesté l'Empereur d'Allemagne, 
Roi de Prusse, au nom de l'Empire 
Allemand, d'une part, et Sa Majesté 
lEmpereur des Ottomans, d’autre 
part, étant animés du désir de 
régler de nouveau et de consolider 
par un acte Spéecial les relations 
d'amitié, de commerce et de navi- 
gation entre les deux pays, ont 
nommeé pour leurs Plénipotentiaires, 
Savoir: 
Sa Majesté Empereur d’Alle- 
magne, Roi de Prusse: 
Le Sieur Joseph de Ra- 
dowitz, Son Ambassadeur 
Extraordinaire et Plénipoten- 
tiaire pres Sa Majeste IEm- 
Pereur des Ottomans, Son 
Conseiller Actuel Intime, 
et 
Le Sieur Denis Gillet, Son 
Conseiller Intime de Legation 
et Consul Genéral; 
Reichs. Gesetzbl. 1891. 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1891. 
Vom 26. August 1890. 
(Uebersetzung.) 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, einerseits, und Seine 
Majestät der Kaiser der Ottomanen, 
andererseits, von dem Wunsche beseelt, 
die Freundschafts-, Handels- und Schiff- 
fahrtsbeziehungen zwischen beiden Län- 
dern durch ein besonderes Abkommen 
neu zu regeln und zu befestigen, haben 
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, 
und zwar: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: 
den Herrn Joseph von Rado- 
witz, Allerhöchstihren außer- 
ordentlichen und bevollmächtigten 
Botschafter bei Seiner Majestät 
dem Kaiser der Ottomanen, Aller- 
höchstihren Wirklichen Geheimen 
Rath, 
und 
den Herrn Dionys Gillet, 
Allerhöchstihren Geheimen Lega- 
tionsrath und Generalkonsul; 
28
        <pb n="134" />
        ——— 
Sa Majesté l'Empereur des 
Ottomans: 
Méhemmed Said Pacha, 
Vezir de TEmpire, Son Mi- 
nistre des Affaires Etrangeres, 
lesquels, après s'etre donne réci- 
proquement communication de leurs 
Pleins pouvoirs, trouvés en bonne 
ct due forme, sont tombeés d’accord- 
sur les articles suivants: 
ARTICIE IL. 
Les sujets et les produits du sol 
et de lindustrie, ainsi due les ba- 
timents de l'une des hautes Parties 
contractantes auront de droit dans 
le territoire de Tautre Texercice et 
ln jouissance de tous les avantages, 
privileges et immunités qui sont ou 
qul par la suite seraient accordés 
ou dont le Gouvernement du pays 
en duestion pourrait permettre la 
jouissance aux sujets, aux produits 
du sol et de lindustrie et aux ba- 
timents de toute àutre nation la 
Plus favorisée. 
AnriczIx II. 
Les sujets de chacune des deux 
hautes Parties ou leurs ayants-Cause 
Pourront acheter dans toutes les 
Parties du territoire de Tautre, scit 
du’ils vevillent en faire le commerce 
à Tintérieur, soit qu’ils se proposent 
de les exporter, tous les articles 
Sans exception provenant du sol ou 
de Tindustrie. 
La Sublime Porte confirme la re- 
nonciation à Tusage des teskérés 
anciennement demandés aux auto- 
118 
Seine Majestät der Kaiser der 
Ottomanen: 
Mehemed Said Pascha, Vezier 
des Reichs, Allerhöchstihren 
Minister der auswärtigen An- 
gelegenheiten, 
welche nach gegenseitiger Mittheilung 
ihrer in guter und gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten über folgende 
Artikel übereingekommen sind: 
Artikel I. 
Die Angehörigen und die Erzeugnisse 
des Bodens und der Industrie, sowie 
die Schiffe des einen der Hohen vertrag- 
schließenden Theile sollen von Rechts- 
wegen im Gebiete des anderen Theiles 
die Ausübung und den Genuß aller der 
Vortheile, Vorrechte und Freiheiten 
haben, welche den Angehörigen, den 
Erzeugnissen des Bodens und der In- 
dustrie und den Schiffen jeder anderen 
meistbegünstigten Nation zugestanden 
sind, oder in der Folge etwa zugestanden 
werden, oder deren Genuß die Regie- 
rung des fraglichen Landes den letzteren 
einräumen sollte. 
Artikel II. 
Die Angehörigen eines jeden der bei- 
den Hohen Theile oder deren Vertreter 
sollen in allen Theilen des Gebietes des 
anderen Theiles alle Boden- und In- 
dustrieerzeugnisse ohne Ausnahme kaufen 
dürfen, sei es zum Zweck des Handels 
im Innern, sei es zum Zweck der 
Ausfuhr. 
Die Hohe Pforte bestätigt die Auf- 
hebung des Gebrauchs der Teskérés, 
welche früher von den örtlichen Behör-
        <pb n="135" />
        rités locales pour Tachat des mar- 
chandises ou pour leur transport 
Tun lieu à un autre quand elles 
Gtaient achetées. 
ARTICILE III. 
Les sujets de chacune des deux 
hautes Parties ne seront soumis sur 
le territore de Tautre à aucune 
taxe, imposition ou charge géenérale 
Ou locale, de queldue nature que 
ce soit, autre ou plus éelev#ée que 
celles qui frappent ou qui frappe- 
ront les nationaux les plus favo- 
riscs et les sujets de la nation la 
Plus favorisée. 
ARTICLE IV. 
Aucun article ne pourra étre 
assujetti dans les Etats de Tune 
des deux Parties, lors de son er- 
Dortation vers les Etats de Tautre, 
à des droits ou des charges autres 
ou plus clevés due ceux qui sont 
ou qui pourraient étre exigés lors 
de Texportation du méme article 
Vers tout autre pays étranger. 
En Turquie, tout article destiné 
à Texportation sera transporté libre 
de toute espece de charges à un 
lieu convenable d’embarquement ou 
d'’exportation par terre; le droit 
TTexportation D’excèdera pas 1% 
calculé sur la valeur à Téchelle et 
sera payable au moment de ler- 
portation. Tout article qui aura 
déejà#payé le droit d’exportation 
Mnysera pas soumis une autre fois 
duand méme il aurait changé de 
mains. 
ARTICIE V. 
Tout article de fabrication ou de 
provenance allemande importé par 
119 
den für den Ankauf von Waaren oder 
für den Transport der gekauften von 
einem Orte an einen anderen erfordert 
worden sind. 
Artikel III. 
Die Angehörigen eines jeden der bei- 
den Hohen Theile sollen im Gebiete des 
anderen keinerlei anderen oder höheren 
allgemeinen oder örtlichen Steuer, Auf- 
lage oder Abgabe, welcher Art es auch 
sei, unterworfen sein, als denjenigen, 
mit welchen die meistbegünstigten Ein- 
heimischen und die Angehörigen der meist- 
begünstigten Nation belegt sind oder in 
Zukunft belegt werden. 
Artikel IV. 
Kein Gegenstand darf in den Staaten 
des einen der beiden Theile bei seiner 
Ausfuhr nach den Ländern des anderen 
Theiles anderen oder höheren Zöllen 
oder Abgaben unterworfen werden, als 
denjenigen, welche bei der Ausfuhr des- 
selben Gegenstandes nach jedem anderen 
fremden Lande erhoben werden, oder 
erhoben werden möchten. 
In der Türkei soll jeder zur Ausfuhr 
bestimmte Gegenstand nach einem zur 
Verschiffung oder zur Ausfuhr zu Lande 
geeigneten Orte frei von jeder Art von 
Abgaben gebracht werden; der Ausfuhr- 
zoll darf 1 Prozent, berechnet nach dem 
Werth am Stapelplatz, nicht übersteigen 
und ist zur Zeit der Ausfuhr zu zahlen. 
Jeder Gegenstand, welcher den Ausfuhr- 
zoll bereits entrichtet hat, darf demselben 
nicht noch einmal unterworfen werden, 
auch wenn er in andere Hände über- 
gegangen sein sollte. 
Artikel V. 
Jeder Gegenstand deutscher Fabri- 
kation oder Herkunft, welcher zu Lande 
28
        <pb n="136" />
        terre ou par mer dans les Etats 
de Sa Majeste PEmpereur des Otto- 
mans, et tout article de fabrication 
Ou de provenance ottomane im- 
portéc par terre ou par mer en 
Allemagne ne sera soumis dans les 
Etats de Sa Majestée Empereur des 
Ottomans et en Allemagne à des 
droits autres ou plus elevés que 
cenx qui sont ou qui pourraient 
éEtre payables lors de limportation 
du méme article produit du sol ou 
de LTindustrie du pays le plus 
favorisé. 
La Sublime Porte s’'engage en 
outre à ne Scumettre les articles de 
fabrication ou de provenance alle- 
mande importés dans IEmpire Otto- 
man à aucun autre droit, ni à des 
droits excédant ceux indiqués dans 
le tarif ci-annexé et qui fait partie 
J- “ -* - - -* 
&amp;integrante du present traite. 
En ce qui concerne les vins, les 
spirituenx, les papiers à cigarettes, 
le sucre, le café, la farine, les ani- 
maux, les Ccombustibles, les cartes 
à jouer, les fruits et les légumes, 
la Sublime Porte se réserve le droit 
d’augmenter les taxes fixées dans 
le susdit tarif du montant des sur- 
taxes ou taxes nouvelles qul pour- 
raient étre imposées à Tavenir aux 
Produits similaires du sol ou de la 
fabrication de la Turquie. 
Pour ce qui concerne les sucres 
et les farines, les taxes et les sur- 
taxes de quelque nature quwelles 
s oient, y compris le droit d’entrée, 
ne pourront dépasser en aucun cas 
Pour les 100 kilogrammes: 
1° pour les sucres 
a) raffink en pain, entier ou 
cassé, carré ou en tablettes, 
120 
oder zu Wasser in die Staaten Seiner 
Majestät des Kaisers der Ottomanen 
und jeder Gegenstand ottomanischer 
Fabrikation oder Herkunft, welcher zu 
Lande oder zu Wasser nach Deutschland 
eingeführt wird, soll in den Staaten 
Seiner Majestät des Kaisers der Otto- 
manen und in Deutschland keinen anderen 
oder höheren Abgaben unterworfen werden, 
als denjenigen, welche zu zahlen sind oder 
künftig zu zahlen sein möchten, wenn 
derselbe Gegenstand als Boden- oder 
Industrieerzeugniß des meistbegünstigten 
Landes eingeführt würde. 
Die Hohe Pforte verpflichtet sich 
außerdem, die Artikel deutscher Fabrika- 
tion oder Herkunft bei der Einfuhr in 
das Ottomanische Reich keiner anderen 
Abgabe und keinen höheren Zöllen zu 
unterwerfen, als in dem beigefügten, 
einen wesentlichen Bestandtheil dieses Ver- 
trages bildenden Tarif verzeichnet sind. 
Was Weine, Spirituosen, Cigaretten- 
papier, Zucker, Kaffee, Mehl, Thiere, 
Brennmaterial, Spielkarten, Früchte und 
Gemüse anbetrifft, so behält sich die 
Hohe Pforte das Recht vor, die in dem 
erwähnten Tarif festgesetzten Zölle um 
den Betrag der Zuschläge oder neuen 
Abgaben zu erhöhen, welche in Zukunft 
auf die gleichartigen türkischen Boden- 
und Industrieerzeugnisse gelegt werden 
möchten. 
Anlangend Zucker und Mehl, so dürfen 
die Abgaben und Zuschläge, welcher Art 
sie auch sein mögen, einschließlich des 
Einfuhrzolles in keinem Falle für 
100 Kilogramm mehr betragen, als: 
1. für Zucker: 
a) raffinirten in Broten, ganz 
oder gebrochen, in Würfeln
        <pb n="137" />
        pilé ou en farine, suere 
candi. 60 Piastres or, 
b) brut 
2 pour les farines 
a) de froment. 27 Piastres or, 
b) davoine, Torge, de mais 
et autres farines non-dé- 
nommées. 18 Piastres or. 
Le droit d’importation sera 
ayable dans les Etats de Sa Ma- 
jestée PEmpereur des Ottomans au 
moment du débarquement des mar- 
chandises, si elles arrivent par mer, 
et au premier bureau de douane, 
si elles viennent par voie de terre. 
Quant aux importations et exporta- 
tions par chemins de fer, la per- 
ception des droits se fera dans les 
Etats de Sa Majesté Imperiale le 
Sultan, conformément aux Regle- 
ments speciaux qui seront édictés 
Pa-r le Gouvernement Ottoman sur 
la base des dispositions générale- 
ment adoptées dans les autres pays 
en pareille matieère. 
Le paiement des droits se fera 
au choix de Timportateur, en or le 
médjidié Tor à 100 Piastres ou en 
médjidié dargent au taux flxé et 
publicé en temps utile chaque tri- 
mestre par arrété de IAdministra- 
tion centrale ottomane, suivant la 
moyenne des cours de la place de 
Constantinople. 
ARTICLE VI. 
En ce qui concerne l'importation, 
l'exportation, le transit, la mise en 
entrepôöt des marchandises ainsi due 
les droits à payer de duelqdue nu- 
ture qu’ils soient et les tormalites 
douanieres de toute espce, les deux 
48 Piastres or. 
121 
oder in Tafeln, Zucker pilé 
und Zuckermehl, Kandiszucker 
60 Piaster Gold, 
b) rohen 48 Paster Gold. 
2. für Mehl: 
a) Weizenmehl 27 Piaster Gold, 
b) Hafer-, Gersten-, Mais- und 
anderes, nicht benanntes Mehl 
18 Piaster Gold. 
Der Einfuhrzoll ist in den Staaten 
Seiner Majestät des Kaisers der Otto- 
manen, wenn die Einfuhr zur See er- 
folgt, zur Zeit der Ausschiffung, wenn 
sie dagegen zu Lande erfolgt, auf dem 
ersten Zollamt zu zahlen. Was die Ein- 
und Ausfuhr auf der Eisenbahn be- 
trifft, so wird die Erhebung der Zölle 
in den Staaten Seiner Keiserlichen 
Majestät des Sultans gemäß den be- 
sonderen Verordnungen erfolgen, welche 
von der Ottomanischen Regierung auf 
Grundlage derjenigen Bestimmungen er- 
lassen werden sollen, welche im Allge- 
gemeinen betreffs des gleichen Gegen- 
standes in den anderen Ländern in 
Geltung sind. 
Die Zahlung der Zölle soll nach 
Wahl des Importeurs in Gold, den 
Gold-Medjidieh zu 100 Paster, oder in 
Silber-Medjidieh zu dem durch Ver- 
ordnung der ottomanischen Zentral- 
verwaltung nach dem mittleren Kurse 
von Constantinopel festzusetzenden und 
rechtzeitig alle Vierteljahr bekannt zu 
machenden Satze erfolgen. 
Artikel VI. 
Bezliglich der Einfuhr, der Ausfuhr, 
der Durchfuhr und der zollamtlichen 
Niederlage der Waaren sowie aller Ab- 
gaben und der Zollformlichkeiten jeder 
Art verpflichten sich beide Theile, ein- 
ander sofort und ohne weitere Förm-
        <pb n="138" />
        Parties s'engagent à se faire parti- 
ciper immédiatement et sans autre 
formalité à tous les privilèges, à 
tous les bénéfices et à toute réduc- 
tion des droits ainsi qu'h toute 
autre exemption ou cCconcession 
du’elles ont accordés ou dwelles 
accorderont à une tierce Puissance. 
AnricrE VII. 
Tout article qui peut ou qgqui 
Pourra étre légalement importé de 
„Tétranger dans le territoire de Tune 
des deux Parties contractantes ou 
dui peut ou qui pourra en étre er- 
Porte pour T’étranger par les na- 
Vires nationaux ou par ceux de la 
nation la plus favorisée, pourra 
T’tre également par les navires de 
Tautre Partie, sans étre soumis n, 
des droits ou charges autres ou 
plus élevés due ceux qui seraient 
exigibles si Tarticle était importé 
ou exporté sur des bateaux natio- 
naux ou sur ceux de la nation la 
plus favoriséce. Cette égalitée de 
traitement sera appliquée soit due 
la marchandise vienne directement 
du pays de production seoit qwelle 
vienne de tout autre pays. 
Anricr VIII. 
Aucun droit qduelconque ne sera 
Préley sur les marchandises de 
fabrication ou de provenance alle- 
mande ni sur les marchandises de 
fabrication ou de provenance étran- 
gere appartenant à des sujets alle- 
mands ou chargéCes sur des bätiments 
allemands duand ces marchandises 
Dasseront par les Detroits des Dar- 
122 
lichkeit an allen Vorrechten, allen Wohl- 
thaten und an jeder Ermäßigung der 
Abgaben, sowie an jeder anderen Be- 
freiung und jedem Zugeständniß theil- 
nehmen zu lassen, welche sie einer dritten 
Macht eingeräumt haben oder einräumen 
werden. 
Artikel VII. 
Jeder Gegenstand, welcher auf ein- 
heimischen Schiffen oder auf solchen der 
meistbegünstigten Nation aus dem 
Auslande in das Gebiet des einen der 
beiden vertragschließenden Theile gesetz- 
lich eingeführt werden kann oder wird, 
eingeführt werden können oder welcher 
von da ausgeführt werden kann oder 
wird ausgeführt werden können, darf 
dies gleichfalls auf den Schiffen des 
anderen Theiles, ohne anderen oder 
höheren Abgaben oder Lasten unter- 
worfen zu sein, als denjenigen, welche 
erhoben würden, wenn dieser Gegen- 
stand auf einheimischen Schiffen oder 
auf solchen der meistbegünstigten Nation 
ein- oder ausgeführt würde. Diese 
Gleichheit der Behandlung soll statt- 
finden, gleichviel ob die Waare un- 
mittelbar aus dem Ursprungslande oder 
ob sie aus irgend einem anderen Lande 
komme. 
Artikel VIII. 
Keinerlei Abgabe soll von den Waaren 
deutscher Fabrikation oder Herkunft, noch 
von den deutschen Unterthanen gehörigen 
oder auf deutschen Schiffen verladenen 
Waaren fremder Fabrikation oder frem- 
der Herkunft erhoben werden, wenn diese 
Waaren die Meerengen der Dardanellen 
und des Schwarzen Meeres passiren, sei 
es, daß sie diese Meerengen auf den-
        <pb n="139" />
        danelles et de 1la Mer Noire, soit 
dwelles traversent ces Détroits sur 
les bätiments qui les ont apportées 
ou qu’elles scient transbordées 
sur Tautres bätiments ou due 
vendues pour Texportation, elles 
soient, pour un temps limité, deé- 
posées à terre pour continuer leur 
voyage à bord d’autres bätiments. 
Dans ce dernier cas les marchandises 
devront étre entreposées sous les 
conditions établies dans Tart. XIII. 
Anricrz K. 
Aucun droit de transit ne sera 
prélevé sur les marchandises alle- 
mandes passant par la Turquie. 
Est aussi assimilée au régime du 
transit toute marchandise passant 
par une partie quelconque de la 
Turquie et destinée à un endroit 
de IEmpire Ottoman ou elle ne 
Dourrait étre introduite sans payer 
un droit deentrée. 
Quant aux marchandises à desti- 
nation de TEgypte ou Fenant 
TEgypte, le régime actuel est 
maintenu. II est donc entendu 
dqu’une fois due ces marchandises 
auront acquitte le droit d’enteee, 
elles ne seront en aucun cas 
astreintes à un second payement 
de droits. 
Les marchandises ottomanes tra- 
Versant IAllemagne ne seront sou- 
mises à des droits autres ou plus 
c-evyés due ceux payables lors du 
transit des marchandises de la 
nation la plus favorisce. 
Anrierr X. 
Seront exempts des droits ’im- 
Portation dans IEmpire Ottoman, 
après vérification douanière: 
123 
  
jenigen Schiffen passiren, welche sie ge- 
bracht haben, oder daß sie auf andere 
Schiffe umgeladen, oder daß sie, nach- 
dem sie für die Ausfuhr verkauft worden, 
für eine bestimmte Zeit an das Land gesetzt 
werden, um an Bord anderer Schiffe 
ihre Reise fortzusetzen. In diesem letzten 
Falle müssen die Waaren unter den im 
Artikel XIII festgesetzten Bedingungen 
niedergelegt werden. 
Artikel IX. 
Keine Durchgangsabgabe soll von 
deutschen Waaren bei der Durchfuhr 
durch die Türkei erhoben werden. 
Nach den Bestimmungen über die 
Durchfuhr soll auch jede Waare behan- 
delt werden, welche irgend einen Theil 
der Türkei passirt und nach einem Orte 
des Ottomanischen Reichs bestimmt ist, 
wo sie nicht ohne Zahlung einer Einfuhr- 
abgabe eingeführt werden kann. 
Was die nach Egypten bestimmten 
oder von dort kommenden Waaren an- 
langt, so wird die gegenwärtige Regelung 
aufrecht erhalten. Es versteht sich hier- 
nach, daß, wenn diese Waaren einmal 
den Einfuhrzoll entrichtet haben, sie in 
keinem Falle zu einer zweiten Zahlung 
von Abgaben angehalten werden sollen. 
 
Ottomanische Waaren sollen bei ihrer 
Durchfuhr durch Deutschland keinen an- 
deren oder höeren Abgaben unterworfen 
werden, als denjenigen, welche bei der 
Durchfuhr von Waaren der meist- 
begünstigten Nation zu zahlen sind. 
Artikel X. 
Zollfrei dürfen in das Ottomanische 
Reich nach zollamtlicher Prüfung ein- 
geführt werden:
        <pb n="140" />
        124  
“° les cartes d'’schantillons, les 
GEchantillons en morceaux cou- 
Ps de la pieèce, ou les Schan- 
tillons représentant la marchan- 
dise, en tant du’ils ne peuvent 
servir à aucun autre usage; 
2° les effets de voyage, les véte- 
ments et le linge des voyageurs 
servant à leur propre usage; 
3°les effets et objets importés 
à ITadresse et destinés à PTusage 
Personnel ou de la famille du 
chef d’'un Consulat Genéral ou 
d’'un Consulat Allemand dtabli 
een Turquie, si ces chefs sont 
des fonctionnaires de carrière 
ayant un traitement fixe de 
leur Gouvernement et en tant 
que le droit d’importation ne 
dépasse pas 2 500 Piastres or 
Par an; 
4% les effets et objets importés 
à Tadresse et destinés à l’usage 
personnel ou de la famille d’un 
fonctionnaire diplomatique ou 
consulaire allemand, duand ces 
objets et effets sont introduits 
lors de la premièrt installation 
de ce fonetionnaire ou de sa 
famille en Turquie. 
Seront en outre exempts des 
droits d’importation ainsi due de la 
Vérification douanieère tous les envois 
de marchandises arrivés en Turquie 
Par la voie postale, en tant due 
Ile poids brut ne dépasse pas 
250 grammes et les droits de 
douane Dn’excêedent pas 150 Piastres 
or par 100 kilogrammes. CQuant 
aux envois d’imprimés arrivant sous 
1. Musterkarten und Muster in Ab- 
schnitten oder Proben, insofern sie 
zu keinem anderen Gebrauch ge- 
eignet sind; 
2. Reisegeräth, Kleider und Wäsche 
der Reisenden zu deren eigenem 
Gebrauch; 
3. Effekten und Gegenstände, welche 
unter der Adresse des Vorstehers eines 
in der Türkei errichteten deutschen 
Generalkonsulats oder Konsulats ein- 
geführt werden und zu dessen per- 
sönlichem Gebrauch oder dem seiner 
Familie bestimmt sind, wenn diese 
Vorsteher von ihrer Regierung fest- 
besoldete Berufsbeamte sind und 
insoweit, als die Einfuhrabgabe 
2500  Piaster Gold jährlich nicht 
übersteigt; 
4. Effekten und Gegenstände, welche 
unter der Adresse eines deutschen 
diplomatischen oder konsularischen 
Beamten eingeführt werden und 
zu dessen persönlichem Gebrauch 
oder zu dem seiner Familie be- 
stimmt sind, wenn diese Gegen- 
stände und Effekten zur Zeit der 
ersten Einrichtung dieses Beamten 
oder seiner Familie in der Türkei 
eingeführt werden. 
Außerdem sollen zollfrei, sowie von 
der zollamtlichen Prüfung befreit sein 
alle Waarensendungen, welche mit der 
Post in die Türkei eingehen, insofern 
das Bruttogewicht 250 Gramm nicht 
übersteigt und die Zollabgabe nicht mehr 
als 150 Piaster Gold für 100 Kilo- 
gramm beträgt. Bezüglich der Druck- 
sachensendungen unter Streifband, welche 
bis zum Meistgewicht von zwei Kilo-
        <pb n="141" />
        bande postale, qui jusqu'au poids 
maximum de deux kilogrammes 
continueront de jouir de la fran- 
chise douanière, le régime actuel 
est maintenu. 
II est entendu due par la Speci- 
fication des exceptions ci-dessus il 
Wwest porté aucune atteinte à la 
franchise douanière dont jouissent 
les Chefs des Missions diplomatiques 
en vertu du droit international. 
ARrTICIE XI. 
Les objets passibles d'un droit 
de douane qui sont importés eomme 
SEchantillons par des marchands, des 
industriels et des voyageurs de com- 
merce seront, de part et d’autre, 
admis en franchise de droits d’entree 
et de sortie, à la condition que ces 
objets soient réexportés sans avoir 
été vendus et Sous réserve de 
T’accomplissement des formalités de 
douane nécessaires pour la réex- 
Dortation ou la mise en entrepbt. 
Le delai accordé pour la circu- 
lation de ces échantillons sera flxé 
lors de leur importation et ne pourra 
étre réclamé pour plus d’'un an. 
La #réGexportation des échantillons 
devra étre garantie dans les deux 
pays imméldliatement au premier lieu 
dentrée soit par dépôt du montant 
des droits de douane respectifs, soit 
par cautionnement. 
Les éGchantillons importés dans 
Tun des deux pays par des voya- 
geurs de Commerce de Iautre, pour- 
ront apres leur admission par l’au- 
torite douanière du premier lieu 
d’entrée et durant le délai accordé 
Dour leur circulation, étre expédiés 
Dar mer à autres endroits de ce 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 
125 
gramm Zollfreiheit fortgenießen sollen, 
wird die gegenwärtige Behandlung bei- 
behalten. 
Es versteht sich von selbst, daß durch 
die Aufzählung der obigen Ausnahmen 
die Zollfreiheit, welche die Chefs der diplo- 
matischen Missionen kraft des Völker- 
rechts genießen, unberührt bleibt. 
Artikel XI. 
Zollpflichtige Gegenstände, welche von 
Kaufleuten, Gewerbetreibenden und Hand- 
lungsreisenden als Muster eingeführt 
werden, sollen beiderseits frei von Ein- 
gangs- und Ausgangsabgaben zugelassen 
werden, unter der Bedingung, daß diese 
Gegenstände unverkauft wieder aus- 
geführt werden, und vorbehaltlich der 
Erfüllung der für die Wiederausfuhr 
oder die zollamtliche Niederlegung noth- 
wendigen Zollförmlichkeiten. 
Die für den Umlauf dieser Muster 
zu gewährende Frist soll bei ihrer Ein- 
fuhr festgesetzt werden und kann nicht für 
länger als ein Jahr beansprucht werden. 
Die Wiederausfuhr der Muster muß 
in beiden Ländern sofort am ersten Ein- 
gangsorte entweder durch Hinterlegung 
des Betrages der bezüglichen Zollabgaben 
oder durch Kaution sichergestellt werden. 
Die in eines der beiden Länder durch 
Handlungsreisende des anderen ein- 
geführten Muster können, nach ihrer 
Zulassung durch die Zollbehörde des 
ersten Eingangsortes, während der für 
ihren Umlauf gewährten Frist nach an- 
deren Orten desselben Landes auf Grund 
einer bei der zuständigen Zollbehörde 
29
        <pb n="142" />
        méme pays sans étre soumis à un 
renouvellement des formalités d’en- 
trée, moyennant une declaration de 
transport faite à Tautorité douanieère 
compétente. 
ARTICLE XII. 
Aucun droit de tonnage, de port, 
de pilotage, d’ancrage, de quai, de 
phare, de quarantaine ou tout 
autre droit Semblable destine à 
rémunérer des Services rendus, 
quelle qu’en soit la nature ou la 
dénomination, percu ou à percevoir 
à ce titre au profit du Gouwer-- 
nement, de particuliers, de corpo- 
rations ou d’établissements de toute 
espece ne sera imposé aux bäti- 
ments de Tun des deux Etats dans 
les ports de Tautre si ce droit ne 
frappe pas également et sous les 
mémes conditions les bätiments 
nationaux et ceux de la nation la 
Plus favoriséce. Cette égalite de 
traitement s’appliquera réciproque- 
ment aux bátiments des deux pays 
duel que soit le lieu de leur départ 
et celui de leur destination. 
Aricr XIII. 
Dans les principaux ports et 
dans les villes importantes, autant 
due FPintérét du commerce l'exigera, 
le Gouvernement Ottoman établira 
des entrepöts où les articles im- 
Portés pourront étre déposées contre 
un droit de magasinage ne dé- 
Passant pas quatre Piastres par 
cent kilogrammes bruts ou fraction 
de cent kilogrammes par mois ou 
fraction de mois, et, à defaut d'éta- 
blissements publics de ce genre, il 
126 
abzugebenden Transporterklärung zur 
Verschiffung gelangen, ohne einer Er- 
neuerung der Einfuhrförmlichkeiten zu 
unterliegen. 
Artikel XII. 
Keinerlei Tonnengeld, Hafen-, Lootsen-, 
Anker-, Ufer-, Leuchtthurm-, Quaran- 
taine- oder andere, zum Entgelt für 
geleistete Dienste bestimmte ähnliche Ab- 
gabe, welche Natur und welchen Namen 
sie haben möge, sei es, daß sie unter 
diesem Titel zu Gunsten der Regierung 
oder zu Gunsten von Privatpersonen, 
von Körperschaften oder von Anstalten 
irgend einer Art erhoben wird oder er- 
hoben werden soll, soll den Schiffen 
des einen der beiden Staaten in den 
Häfen des anderen auferlegt werden, 
wenn diese Abgabe nicht in gleicher 
Weise und unter denselben Bedingungen 
die einheimischen Schiffe und die Schiffe 
der meistbegünstigten Nation trifft. 
Diese Gleichheit der Behandlung soll 
gegenüber den Schiffen der beiden 
Länder gegenseitig stattfinden, welches 
auch immer deren Abgangs- und Be- 
stimmungsort sein möge. 
Artikel XIII. 
In den Haupthäfen und in den wich- 
tigen Städten wird die Ottomanische 
Regierung, je nachdem das Interesse 
des Handels es erfordern wird, Lager- 
häuser errichten, wo die eingeführten 
Waaren gegen ein Lagergeld niedergelegt 
werden können, welches vier Piaster für 
einhundert Kilogramm brutto oder einen 
Theil von einhundert Kilogramm auf 
den Monat oder den Theil eines Monats 
nicht übersteigen soll; beim Mangel der- 
artiger öffentlicher Anlagen wird sie die
        <pb n="143" />
        permettra Tentreposage des mar- 
chandises dans des magasins privés 
sous la double fermeture de T’auto- 
rite douanière et du détenteur et 
contre un droit de surveillance, 
conforméement aux Règlements deua- 
niers. Le delai d’entreposage des 
marchandises Wexcèdera pas douze 
mois pendant lesquels les impor- 
tateurs auront la faculté de les ré- 
e1Porter Sans payer un droit Tim- 
Portation ou d’exportation. Passé 
ce delai, les marchandises seront 
Passibles de Tintégralitée des droits 
dimportation. 
AnricrE XIV. 
Tout bätiment considéré comme 
ottoman par la loi ottomane, et 
tout bätiment considéré comme 
allemand par la loi allemande sera 
reconnu comme tel par les Parties 
contractantes. Si un bätiment était 
considéreé comme allemand Tapres 
la loi allemande et en méme temps 
comme ottoman Tapres la loi otto- 
mane, chacune des deux Hautes 
Parties pourra, dans ses eaux terri- 
toriales, traiter &amp;e bätiment comme 
appartenant à sa nationalité. 
Anric# XV. 
Les firmans exigés des bätiments 
marchands allemands à leur passage 
Dar les Dardanelles et le Bosphore, 
leur seront toujours délivrées de 
manièere à leur occasionner le moins 
de retard possible. 
AnrTE XVI. 
Limportation et le transit dans 
ITEmpire Ottoman du tabac sous 
127 
Niederlegung der Waaren in Privat- 
speichern unter doppeltem Verschluß der 
Zollbehörde und des Besitzers gegen eine 
Ueberwachungsgebühr nach Maßgabe der 
Zollordnungen gestatten. Die Dauer 
der Niederlegung der Waaren soll zwölf 
Monate nicht überschreiten, während 
welcher die Importeure die Befugniß 
haben, dieselben frei von Einfuhr- und 
Ausfuhrabgaben wieder auszuführen. 
Nach Ablauf dieser Frist haben die 
Waaren den Einfuhrzoll unverkürzt zu 
zahlen. 
Artikel XIV. 
Jedes Schiff, welches nach otto- 
manischeim Recht als ottomanisches, und 
jedes Schiff, welches nach deutschem 
Recht als deutsches betrachtet wird, soll 
als solches von den vertragschließenden 
Theilen anerkannt werden. Sollte ein 
Schiff nach deutschem Recht als deutsches 
und zu gleicher Zeit nach ottomanischem 
Recht als ottomanisches betrachtet werden, 
so kann jeder der beiden Hohen Theile 
in seinen Gewässern dieses Schiff als zu 
seiner Nationalität gehörig behandeln. 
Artikel XV. 
Die von den deutschen Handelsschiffen 
bei ihrer Durchfahrt durch die Darda- 
nellen und den Bosporus nachgesuchten 
Firmane sollen ihnen stets in der Weise 
zugefertigt werden, daß ihnen dadurch 
so wenig Aufenthalt wie möglich ver- 
ursacht wird. 
Artikel XVI. 
Die Einfuhr und die Durchfuhr von 
Taback in jeder Gestalt und von Salz 
29°
        <pb n="144" />
        toutes ses formes et du sel sont et 
demeurent prohibées. La Sublime 
Porte s#engage à M’'établir d’autres 
monopoles pendant la durée du 
Présent traite due sur les allu- 
mettes de toutes formes et de 
toutes substances, les cartes à 
Jouer, les papiers à cigarettes et 
le pétrole. 
Les Allemands en Turquie seront 
soumis, en ce qdui concerne le com- 
merce intérieur ou Pexportation de 
ces articles, aus mémes régimes 
et Règlements et acquitteront les 
mémes droits due les sujets otto- 
mans les plus favorisés ou ceux 
de la nation la plus favorisce. 
Aucune taxe ne sera percue à 
Tavenir sur le tabac et le sel 
duand ces articles seront exportés 
de la Turquie par des Allemands 
ou en pays allemand; cependant, 
les quantitécs de tabac et de Sel 
qui seront exportées par des Alle- 
mands ou par leurs ayants- cause 
devront éetre declarées par les ex- 
portateurs à I°Administration des 
Douanes qui conservera, comme 
Par le passé, son droit de sur- 
Veillance sur Texportation de ces 
Produits, sans due pour cela elle 
pPuisse prétendre à aucune rétri- 
bution scit à titre Tenregistrement 
scit à tout autre titre. 
Anricr# XVII. 
L’importation et le transit de la 
poudre, de la dynamite et Tautres 
matières explosibles analogues, des 
canons, des armes de guerre et 
munitions militaires dans les Etats 
Ottomans sont formellement pro- 
hibés. 
128 
ist und bleibt im Ottomanischen Reich 
verboten. Die Hohe Pforte verpflichtet 
sich, keine anderen Monopole während 
der Dauer des gegenwärtigen Vertrages 
einzuführen, als auf Streichhölzer in 
jeder Gestalt und Zusammensetzung, 
Spielkarten, Cigarettenpapier und Pe- 
troleum. 
Die Deutschen in der Türkei sollen, 
was den inneren Handel mit diesen 
Gegenständen und die Ausfuhr derselben 
betrifft, denselben Einrichtungen und 
Vorschriften unterworfen sein und die- 
selben Abgaben zu zahlen haben, wie 
die meistbegünstigten ottomanischen Unter- 
thanen oder die Unterthanen der meist- 
begünstigten Nation. Dagegen soll in 
Zukunft von Taback und Salz, wenn sie 
aus der Türkei von Deutschen oder nach 
deutschem Gebiete ausgeführt werden, keine 
Abgabe erhoben werden; jedoch müssen 
die Mengen Taback und Salz, welche 
von Deutschen oder deren Vertretern 
ausgeführt werden sollen, von den Ex- 
porteuren bei der Zollverwaltung an- 
gemeldet werden, welche, wie bisher, 
das Recht der Aufsicht über die Aus- 
fuhr dieser Erzeugnisse behält, ohne 
jedoch dafür irgend eine Vergütung, sei 
es für Anschreibung oder aus irgend 
einem anderen Grunde, beanspruchen 
zu können. 
Artikel XVII. 
Die Einfuhr und die Durchfuhr von 
Pulver, Dynamit und anderen ähn- 
lichen Sprengstoffen, von Kanonen, 
Kriegswaffen und militärischer Munition 
ist in den Ottomanischen Staaten aus- 
drücklich verboten.
        <pb n="145" />
        Le transit, y compris le passage 
par les Détroits, de la poudre, des 
cartouches et des projectiles chargés 
ou non chargés de poudre, ainsi 
que des armes dont l'importation 
est prohibée sera autorisé, dans les 
circonstances ordinaires, dans le cas 
où l'Ambassade d'Allemagne en fera 
spécialement la demande. 
Ne sont pas comprises dans cette 
restriction géenérale les armes speci- 
fices dans le tableau ci-annexé qui 
sera officiellement porté à la con- 
naissance du publec. 
Le commerce des armes et mu- 
nitions reste sous la surveillance 
immediate et spéciale du Gouverne- 
ment Ottoman. 
Anrierz XVIII. 
Les capitaines des bätiments de 
commerce ayant à bord des mar- 
chandises à destination de Empire 
Ottoman seront tenus, immediate-- 
ment apres leur arriv#ée au port de 
destination, de déposer à la dou- 
ane deux copies exactes de leur 
manifeste certifliéces par eux con- 
formes à Toriginal. De méme ils 
doivent avant leur départ d’un port 
ottoman déposer à la Douane une 
copie du maniteste relatant les mar- 
chandises chargées sur leur navire. 
Le manifeste original, soit à 
Tarrivée soit au départ, sera pré- 
senté en méme temps que les copies 
Pour étre confronté et restitué dans 
les vingt- duatre heures. 
Les employéès de la Douane ne 
peuvent procéder en aucun cas à 
la visite et à la perquisition des 
bätiments de commerce sans en 
129  
Die Durchfuhr, einschließlich der 
Durchfuhr durch die Meerengen, von 
Pulver, Patronen und Geschossen mit 
oder ohne Pulverladung, sowie von 
Waffen, deren Einfuhr verboten ist, 
wird unter gewöhnlichen Verhältnissen 
auf besonderes Ansuchen der deutschen 
Botschaft gestattet werden. 
Nicht einbegriffen in diese allgemeine 
Einschränkung sind diejenigen Waffen, 
welche in dem beigefügten, von Amts- 
wegen zu veröffentlichenden Verzeichniß 
aufgeführt sind. &amp;lt;-- Anlage II. 
Der Handel mit Waffen und Muni- 
tion bleibt unter der unmittelbaren und 
besonderen Beaufsichtigung der Otto- 
manischen Regierung. 
Artikel XVIII. 
Die Kapitäne der Handelsschiffe, welche 
nach dem Ottomanischen Reich bestimmte 
Waaren an Bord haben, sollen gehalten 
sein, sofort nach ihrer Ankunft im Be- 
stimmungshafen zwei genaue, von ihnen 
als mit dem Original übereinstimmend 
beglaubigte Abschriften ihres Manifestes 
auf dem Zollamt niederzulegen. Des- 
gleichen haben sie vor ihrer Abfahrt 
aus einem ottomanischen Hafen auf 
dem Zollamt eine Abschrift des Mani- 
festes niederzulegen, welches die auf ihrem 
Schiffe verladenen Waaren aufführt. 
Das Originalmanifest ist sowohl bei 
der Ankunft, als bei der Abfahrt, 
gleichzeitig mit den Abschriften, vorzu- 
legen, um verglichen und binnen vier- 
undzwanzig Stunden zurückgegeben zu 
werden. 
Die Zollbeamten dürfen in keinem 
Falle zur Besichtigung und Durch- 
suchung der Handelsschiffe ohne vor- 
gängige Mittheilung an die deutschen
        <pb n="146" />
        avoir donné au préalable con- 
naissance aux employes consulaires 
allemands pour leur donner la fa- 
culté Tassister. Cette notification 
aux employés consulaires devra leur 
étre communiquée à temps et men- 
tionner Pheure ou Ton procédera h 
Ces formalités. 
Les excédants ou déficits résul- 
tant du rapprochement des mani- 
festes avec la cargaison donneront 
lieu à Tapplication des amendes 
Prévues par le Règlement douanier 
Ottoman. 
L/Administration douanière otto- 
mane portera par le dit Règlement 
à lhonnaissance du public les 
mesures nécessaires en vue de preé- 
venir les fraudes et la contrebande 
tant en ce qui concerne Tintroduc-- 
tion des marchandises due Texpor- 
tation ou le transit par terre ou par 
mer par Tentremise des postes, des 
chemins de fer ou par tous autres 
Voies ct moyens. 
AnricrE XIX.5 
Toute opération de Douane en 
Turdquie, Soit à Tarrivée soit au 
dGépart, doit étre précédée T’une 
declaration speciale signée par le 
détenteur de la marchandise ou par 
Son représentant. 
La déeclaration doit contenir toutes 
les indications néecessaires pour Tap- 
plication des droits; ainsi outre la 
nature, Tespece, la qualité, la pro- 
venance et la destination de la 
marchandise, elle doit énoncer le 
Poids, le nombre, la mesure ou, 
suivant le cas, la valeur. La 
Douane devra, en cas de con- 
testation, procéder à la vérification 
de la susdite declaration, confor- 
130  
Konsularbeamten schreiten, durch welche 
den letzteren Gelegenheit gegeben werden 
soll, zugegen zu sein. Diese Mittheilung 
muß den Konsularbeamten rechtzeitig 
gemacht werden, und sie muß die Zeit 
angeben, zu welcher zur Vornahme dieser 
Förmlichkeiten geschritten werden soll. 
Ergeben sich bei Vergleichung der 
Manifeste mit der Ladung Mehr- oder 
Fehlbeträge, so finden die im ottomani- 
schen Zollreglement vorgesehenen Geld- 
strafen Anwendung. 
Die ottomanische Jollverwaltung wird 
durch das gedachte Reglement diejenigen 
Maßregeln zur Kenntniß des Publikums 
bringen, welche zur Verhütung von 
Unterschleifen und Schmuggel, sowohl 
hinsichtlich der Einfuhr, als der Ausfuhr 
und Durchfuhr von Waaren, zu Lande 
und zur See, mittelst der Post, der 
Eisenbahnen und aller anderen Wege 
und Beförderungsmittel, nothwendig sind. 
Artikel XIX. 
Jedes zollamtliche Verfahren in der 
Türkei, sei es bei der Ankunft oder bei 
der Abfahrt, ist einzuleiten durch eine 
besondere, von dem Besitzer der Waare 
oder von seinem Vertreter unterzeichnete 
Deklaration. 
Die Deklaration muß alle für die 
Zollbehandlung nothwendigen Angaben 
enthalten, demnach muß sie, außer der 
Beschaffenheit, der Art, der Güte, dem 
Herkunfts- und dem Bestimmungsorte 
der Waare, auch das Gewicht, die Zahl, 
das Maaß oder, je nach Lage des Falles, 
den Werth angeben. Die Zollbehörde 
muß, im Falle der Beanstandung, zur 
Prüfung der gedachten Deklaration 
schreiten, gemäß den besonderen Bestim-
        <pb n="147" />
        mément aux prescriptions speciales 
du Reèeglement mentionne à Tar- 
ticke XX du présent traité. 
Tout refus de faire la déclaration 
à# Tarrivée ou au départ, tout retard 
apporté à la dite déclaration, toute 
difference en plus ou en moins entre 
les marchandises et la deéclaration 
donne lieu à Tapplication de la 
Pénalité prévue par le Règlement 
douanier ottoman. 
ARTICLE XX. 
Les marchandises introduites en 
contrebande seront passibles de con- 
fiscation au profit du Trésor, sans 
préjudice des droits de douane 
Percus dans tous les cas et des 
amendes qui pourraient étre légale- 
ment exigibles, pourvu que la fraude 
soit düment et légalement prouvée 
et qu’'un procès-verbal du fait de 
contrebande soit dressé et commu- 
niqué sans délai à TPautorité consu- 
laire du sujet allemand auquel ap- 
Partiennent les marchandises Saisies. 
Sur la demande de la partie in- 
téeressée, Taffaire devra étre jugée 
Par le tribunal de commerce, ou, 
à défaut d’un tel, par un autre 
tribunal. Tant due ce jugement 
n'aura pas été rendu, il ne pourra 
étre disposé deöfinitivement des 
marchandises saisies au profit du 
fisc Ottoman. 
Si la Deouane Ottomane a des 
raisons sérieuses pour présumer 
Texistence d’articles introduits en 
contrebande dans des endroits 
duelconques des districts-frontières, 
elle pourra procéder dans les ma- 
gasins ocu demeures à toute perqui- 
sition immédiate qwelle jugera 
néecessaire. 
131 
mungen des im Artikel XX dieses Ver- 
trages erwähnten Reglements. 
Jede Weigerung, die Deklaration bei 
der Ankunft oder Abfahrt abzugeben, 
jede Verzögerung der Deklaration, jeder 
ein Mehr oder ein Weniger ergebende 
Unterschied zwischen den Waaren und 
der Deklaration begründet die Anwen- 
dung der in dem ottomanischen Zoll- 
reglement vorgesehenen Strafe. 
Artikel XX. 
Waaren, welche als Kontrebande ein- 
geführt sind, unterliegen der Einziehung 
zu Gunsten des Staatsschatzes, unbe- 
schadet der in jedem Falle erhobenen 
Zollabgaben und der auf Grund des 
Gesetzes etwa beizutreibenden Geldstrafen, 
vorausgesetzt, daß die Defraudation ge- 
hörig und gesetzmäßig bewiesen und über 
den Thatbestand der Kontrebande ein 
Protokoll aufgenommen und ohne Ver- 
zug der Konsularbehörde des deutschen 
Unterthanen, welchem die beschlag- 
nahmten Waaren gehören, mitgetheilt 
worden ist. Auf Verlangen des Be- 
theiligten ist die Sache von dem Handels- 
gerichte, oder in Ermangelung eines 
solchen von einem anderen Gerichte zu 
entscheiden. Solange diese Entscheidung 
nicht erlassen ist, darf über die zu 
Gunsten des ottomanischen Fiskus be- 
schlagnahmten Waaren endgültig nicht 
verfügt werden. 
Wenn die ottomanische Zollbehörde 
triftige Gründe hat, das Vorhandensein 
geschmuggelter Waaren an irgend welchen 
Orten der Grenzbezirke zu vermuthen, 
so kann sie jede sofortige Durchsuchung, 
welche sie für nothwendig erachtet, in den 
Speichern und Wohnungen vornehmen.
        <pb n="148" />
        Le double de Tordre de perqui- 
sition sera envoyé à Tautorité con- 
sulaire qui devra y assister ou 8.7 
faire représenter sans occasionner 
aucun retard. 
Les contestations sur la nature, 
Tespece, la classe, Torigine ou la 
valeur des marchandises seront 
Vvidées par voie administrative. 
Le Reglement douanier ottoman 
déterminera le mode d'’exécution 
des dispositions ci-dessus. 
ARTICLE XXI. 
Si l'Administration douanière ot- 
tomane croyait, en vertu de l'ar- 
tickhe XVII de ce traité, ne pas de- 
Voir laisser passer des marchandises 
qu’elle considérerait comme appar- 
tenant à la catégorie des articles 
Prohibés et due les sujets allemands 
importeraient par la voie régulière, 
elle fera immédiatement connaitre 
par éCcrit au Ministere Ottoman des 
Affaires Etrangeres et à T’autorité 
consulaire allemande les motifs du 
refus de livrer la marchandise. 
Le Ministere Ottoman des Affaires 
Etrangeres, après entente avec Tau- 
toritec allemande, decidera ’il y a 
lieu de confirmer le refus de la 
douane, et dans ce cas, le Sujet 
allemand sera tenu de réexporter 
la marchandise sans aucun delai; 
dans le cas contraire, IAdministra- 
tion douanière laissera passer libre- 
ment la marchandise après en avoir 
percu les droits réglementaires. 
Jusqu’ qu’une decision socit 
prise, la marchandise arrétée restera 
en dépôt à la douane qui en sera 
responsable vis-à-vis du sujet alle- 
mand. 
132 
Ein Duplikat des Durchsuchungs- 
befehls ist der Konsularbehörde zu über- 
senden, welche, ohne eine Verzögerung 
zu verursachen, der Durchsuchung bei- 
wohnen oder sich bei derselben vertreten 
lassen muß. 
Streitigkeiten über die Beschaffenheit, 
die Art, die Klasse, den Ursprung oder 
den Werth der Waaren sollen auf dem 
Verwaltungswege erledigt werden. 
Das ottomanische Zollreglement wird 
die Art der Ausführung obiger Bestim- 
mungen genau regeln. 
Artikel XXI. 
Glaubt die ottomanische Zollverwal- 
tung auf Grund des Artikels XVII  dieses 
Vertrages Waaren, welche deutsche Unter- 
thanen auf dem ordnungsmäßigen Wege 
einführen, als zu der Kategorie der ver- 
botenen Gegenstände gehörig, nicht durch- 
lassen zu sollen, so soll sie unverzüglich 
dem ottomanischen Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten und der deut- 
schen Konsularbehörde die Gründe für 
die Verweigerung der Auslieferung der 
Waare schriftlich mittheilen. 
Das ottomanische Ministerium der 
auswärtigen Angelegenheiten wird, nach 
Einvernehmen mit der deutschen Behörde, 
entscheiden, ob die Weigerung der Zoll- 
behörde zu bestätigen ist, und in diesem 
Falle soll der deutsche Unterthan gehalten 
sein, die Waare ohne jeden Verzug 
wieder auszuführen; im entgegengesetzten 
Falle soll die Zollverwaltung die Waare 
frei passiren lassen, nachdem sie von ihr die 
ordnungsmäßigen Abgaben erhoben hat. 
Bis eine Entscheidung getroffen ist, 
bleibt die Waare auf dem Zollamt in 
Verwahrung, welches dafür dem deut- 
schen Unterthan verantwortlich ist.
        <pb n="149" />
        ARTICIE XXII. 
Le présent traité sera exécutoire 
dans toutes les possessions de Sa, 
Majeste Impériale le Sultan, situées 
en Europe, en Asie et en Afrique. 
En ce qui concerne la Principauté 
Vassale de Bulgarie et I’Egypte, 
toute difféörence qui, après accord 
établi dans les limites des Traités 
et des Firmans Impériaux entre les 
Agents du Gouvernement Allemand 
et Fadministration locale, résulterait 
pour le tarif général faisant partie 
du présent traité, sera communiquée 
au Gouvernement Ottoman. 
II est bien entendu qu'à Tarrivée 
dans les autres parties de IEmpire 
de marchandises expédiées d’Egypte, 
munies de Reftiés, conformement 
à Tarticle IX, et dont les droits de 
douane seraient, par suite des mo- 
difications consenties, inférieurs à 
ceux portés sur le tarif général, la 
dillerence en plus sera acquittée à 
la Douane du lieu de destination. 
Anrloz XXIII. 
Les stipulations du présent traité 
SHappliquent à I’Empire Allemand 
ainsi qu’à tout le territoire qui est 
Ou qui sera compris dans Tunion 
douanière allemande. 
Anricyrz XXIV. 
Toutes les stipulations du traité 
d’amitié et de commerce du 22 Mars 
1761 (vienx style), autant qu’elles 
ne se trouvent pas en contradiction 
avec la présente convention, ne sont 
Das atteintes par cette dernieère et 
sont étendues sous les mémes con- 
ditions à Empire Allemand Jusqul 
ce du’une entente ultérieure puisse 
étre établie d’'un commun accord 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 
133 
Artikel XXII. 
Der gegenwärtige Vertrag soll in 
allen Besitzungen Seiner Kaiserlichen 
Majestät des Sultans in Europa, Asien 
und Afrika Geltung haben. Was das 
Vasallenfürstenthum Bulgarien und 
Egypten betrifft, so soll jede zwischen 
den Vertretern der Deutschen Regierung 
und der Lokalverwaltung in den Grenzen 
der Verträge und der Kaiserlichen Fir- 
mane vereinbarte Abweichung von dem, 
einen Theil des gegenwärtigen Vertrages 
bildenden, allgemeinen Tarif der Otto- 
manischen Regierung mitgetheilt werden. 
Es versteht sich, daß, wenn Waaren 
aus Egypten, mit Reftiehs gemäß Ar- 
tikel IX versehen, in anderen Theilen 
des Reichs anlangen und in Folge ver- 
einbarter Tarifänderungen geringere Zoll- 
abgaben als die nach dem allgemeinen 
Tarif berechneten gezahlt haben sollten, 
der Mehrbetrag auf dem Zollamt des 
Bestimmungsortes zu entrichten ist. 
Artikel XXIII. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Vertrages gelten für das Deutsche Reich, 
sowie für jedes zum deutschen Zollver- 
bande jetzt oder künftig gehörige Gebiet. 
Artikel XXIV. 
Alle Bestimmungen des Freund- 
schafts- und Handelsvertrages vom 
22. März 1761 (alten Stils), soweit 
sie mit der gegenwärtigen Uebereinkunft 
nicht im Widerspruch stehen, werden 
durch diese letztere nicht berührt, und 
werden unter denselben Bedingungen 
auf das Deutsche Reich ausgedehnt, bis 
eine spätere gemeinsame Verständigung 
über Abänderungen getroffen werden kann, 
30
        <pb n="150" />
        relativement aux modifications qu'on 
jugerait utile d'y apporter. 
Anrlr XXV. 
Le présent traité avec le tarif y 
annexé sera Substitué au traité entre 
les Etats du Zollverein Allemand et 
de la Sublime Porte du 20 Mars 1862 
et au traite entre la Sublime Porte 
et les villes Hanséatiques du 27 Sep- 
tembre 1862. 
II entrera en vigueur le 1/13 Mars 
18 ou, après entente préalable, 
avant si possible. H restera exé- 
cutoire pendant vingt et un ans, 
" .. ,28Fevkisk 
cost-Mäuse JusquaumMm 1912, 
date à laquelle il prendra fin sans 
qu'il y ait lieu à une dénonciation 
Préalable, sous la rẽserve qu'au bout 
de la septième et de la quatorzième 
année chacune des deux Parties ait 
le droit de proposer les modifications 
suggérées par Texpérience. 
Le présent traité sera ratifié et 
les ratifications en seront Schangées 
à Constantinople le plus tét possible. 
  
En foi de quci, les Plénipotentiaires 
respectifs Tont signé et y ont appose 
leurs cachets. 
Fait à Constantinople en double 
original le vingt-sixieme jour du 
mois d’Acüt de lan mil hnuit cent 
duatre vingt dix. 
(L. S.) v. Radowitz. 
(L. S.) Gillet. 
(L. S.) M. Said. 
134 
deren Vornahme man für nützlich er- 
achten möchte. 
Artikel XXV. 
Der gegenwärtige Vertrag mit dem 
beigefügten Tarif soll an die Stelle des 
Vertrages zwischen den Staaten des 
deutschen Zollvereins und der Hohen 
Pforte vom 20. März 1862 und des 
Vertrages zwischen der Hohen Pforte 
und den Hansestädten vom 27. Sep- 
tember 1862 treten. 
Er soll am 1./13. März 1891 oder, 
nach vorgängiger Verständigung, wenn 
möglich, früher in Kraft treten. Er 
soll während 21 Jahren, d. h. bis zum 
28. Februar/ 12. März 1912, zu welchem Zeitpunkte er 
ohne vorgängige Kündigung abläuft, 
in Geltung bleiben, unter dem Vor- 
behalt, daß am Ende des siebenten und 
des vierzehnten Jahres jeder der beiden 
Theile das Recht haben soll, Aenderungen 
vorzuschlagen, welche sich durch die Er- 
fahrung ergeben haben möchten. 
Der gegenwärtige Vertrag soll rati- 
fizirt und die Ratifikationen sollen sobald 
als möglich zu Constantinopel aus- 
getauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Bevollmächtigten denselben ge- 
zeichnet und ihre Siegel beigefügt. 
Geschehen zu Constantinopel, in dop- 
pelter Ausfertigung, am 26. August 
1890. 
(L. S.) von Radowitz. 
(L. S.) Gillet. 
(L. S.) M. Saïd. 
 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
        <pb n="151" />
        Annexe Ne l. 
  
Tarif de douane. 
Principes pour Fapplication de la tare. 
1% Aucune tare w’est accordee 
Pour des emballages qui ne sont ni 
usites dans le commerce, ni appro- 
Priés au commerce; ces sortes d’em- 
ballages seront considérés comme 
des marchandises spéeciales et taxés 
en conséquence; néanmoins Timpor- 
tateur a la faculté de payer pour 
le total la taxe la plus Glevée scit 
du contenu soit du contenant. 
2° II West également accordeée 
aucune tare pour les marchandises 
Timportation dont les 100 kilos sont 
assujettis à une taxe de 25 piastres 
ou au-dessous, ainsi due pour les 
recipients renfermant immediate-- 
ment les liquides. 
Les liquides renfermes dans un 
double füt n’auront une Donilication 
de tare due pour le füt extérieur, et 
les liquides en bouteilles et flacons 
qdue pour Pemballage qui renferme 
Ces bouteilles ou flacons. 
3° Toutes les marchandises dim- 
portation pour lesquelles une tare 
est accordée par le tarif acquittent 
ç9énéralement les droits de douane 
pDour le poids resultant de la pesce 
cumulée du contenu et du Conte- 
nant apres deduction d’un tant pour 
cent établi dans le tarif pour cha- 
cune d’elles. Néanmoins Timporta- 
135 
(Uebersetzung.) 
Anlage Nr. I. 
 
Zolltarif. 
 
Allgemeine Bestimmungen über die Tara. 
1. Keine Taravergütung wird ge- 
währt für nicht handelsübliche oder den 
Bedürfnissen des Handels nicht ent- 
sprechende Verpackungen. Nicht handels- 
übliche oder über die Bedürfnisse des 
Handels hinausgehende Umschließungen 
werden als besondere Waaren betrachtet 
und demgemäß verzollt, doch steht es 
dem Zollpflichtigen frei, für die ganze 
Sendung den höheren Zollsatz, sei es 
der Umhüllung oder des Inhalts zu 
zahlen. 
2. Desgleichen wird keine Taraver- 
gütung gewährt sowohl für Waaren, 
deren tarifmäßiger Zollsatz den Betrag 
von 25 Piaster für 100 kg nicht über- 
steigt, als auch für Umschließungen, in 
welchen Flüssigkeiten unmittelbar ent- 
halten sind. 
Für Flüssigkeiten in Ueberfässern wird 
eine Taravergütung nur für das äußere 
Faß und für Flüssigkeiten in Flaschen 
und Fläschchen nur für die diese Flaschen 
oder Fläschchen umgebenden Umhüllungen 
gewährt. 
3. Für alle eingeführten Waaren, 
für die der Tarif eine Taravergütung 
gewährt, wird der Regel nach der Zoll 
für das durch gleichzeitige Verwiegung 
des Inhalts und der Umschließung er- 
mittelte Gewicht nach Abzug eines für 
jede Waare festgesetzten Prozentsatzes ent- 
richtet. Der Zollpflichtige hat jedoch 
das Recht, Feststellung und Abzug der 
30
        <pb n="152" />
        teur a le droit de demander la con- 
statation et la déduction de la tare 
réelle et d’acquitter les droits Tapres 
Ie poids net de la marchandise 
constate conformement aux regles 
Suiwantes. 
4% La tare réelle à constater et 
à déduire se compose: 
a) du poids des récipients usités 
dans le commerce ou appro- 
Priécs au commerce, tels qdue: 
füts, caisses en bois méme 
doublées de zinc, de fer-blanc 
ou de toeile cirée, paniers, 
balles ou sacs, ainsi que du 
Poids de la paille, foin, mousse, 
rognures de papier, sciures de 
bois et autres matières sem- 
blables de remplissage ’il y 
en aj 
b) du poids des boites en carton, 
des petites caisses en beis 
contenant des tissus, bonnete- 
ries, rubans, articles de mode, 
Vétements confectionnés, para- 
sols, Parapluies, verreries, por- 
Celaines, articles en albdtre ou 
1en marbre, quincaillerie, bi- 
jouterie, tabatières, fleurs arti- 
ficielles, plumes de parure, 
CWVentails, gants, cigares etc. 
een tant due ces boites et 
Petites caisses sont de celles 
généralement usitées dans le 
commerce et due, vu leur 
matière ou travail, il ny a 
pas lieu de les traiter et de 
les taxer comme une marchan- 
dise speciale. 
Lorsquun nombre donné de 
colis, de boites cu de petites 
Caisses présentent le méme contenu, 
136 
thatsächlich richtigen Tara zu verlangen 
und den Zoll gemäß der nach den 
folgenden Regeln vorzunehmenden Netto- 
verwiegung zu entrichten. 
4. Die als thatsächlich richtig fest- 
zustellende und in Abzug zu bringende 
Tara besteht: 
a) aus dem Gewichte der handels- 
üblichen oder dem Bedürfniß des 
Handels entsprechenden Umschlie- 
ßungen, als da sind: Fässer, Holz- 
kisten, selbst mit Zink, Eisenblech 
oder Wachstuch gedoppelte; Körbe, 
Ballen oder Säcke; aus dem Ge- 
wichte des Strohes, des Heues, 
des Mooses, der Papier- und Holz- 
späne und des anderen etwa vor- 
handenen Füllungsmaterials; 
b) aus dem Gewichte der Papp- 
schachteln und der Holzkistchen, 
welche Gewebe, Strumpfwaaren, 
Bänder, Kleider und Putzwaaren, 
Sonnen- und Regenschirme, Glas-, 
Porzellan-, Alabaster- oder Mar- 
morwaaren, Quincaillerien, Juwe- 
lierwaaren, Dosen, künstliche Blu- 
men, Schmuckfedern, Fächer, Hand- 
schuhe, Cigarren u. s. w. enthalten, 
wenn nur diese Schachteln und 
Kistchen allgemein handelsübliche 
sind, und wenn aus Material und 
Arbeit kein Grund zu entnehmen 
ist, dieselben als besondere Waare 
zu behandeln und zu verzollen. 
Bei Kollis, Schachteln oder Kistchen 
von gleichem Inhalt, gleicher Größe 
und gleicher Verpackungsart kann die
        <pb n="153" />
        la méme grandeur et le méme 
emballage, la constatation de la 
tare réelle peut se faire par la 
pesée de Temballage de Tun ou de 
plusieurs de ces colis, beites ou 
Pbetites caisses choisis par la douane. 
5° Aucune tare M’est applicable 
Pour les emballages intérieurs sui- 
Vants: 
aà) les récipients en verre, en 
terre, en pierre, en métal, en 
carton ou en boeis qui ren- 
ferment les produits chimiques, 
cosmétiques, pharmaceutiques 
ainsi que les confiseries et les 
Couleurs; 
b) les récipients renfermant her- 
métiquement les comestibles; 
c) les enveloppes en bois, en 
cuir, en carton etc. formées 
Tapreès les objets qwu’eelles con- 
tiennent, telles que: étuis pour 
les instruments de musique, 
d'’optique, de chirurgie; néan- 
moins Timportateur aura le 
droit de faire taxer séparément 
Ie contenu et le contenant; 
d) les beites renfermant du thé; 
e) les enveloppes en papier et 
les ficelles qui recouvrent les 
ferronneries, les aiguilles, les 
duincailleries, les verreries, les 
Porcelaines, les tissus, les pa- 
Piers, lamidon, les cigares, 
le tabac etc.; 
f les boites en carton, en beis 
ou en méetal renfermant les 
allumettes, capsules, plumes 
Tacier et autres marchandises 
qui se vendent usuellement par 
boite; 
137 
Feststellung der thatsächlich richtigen 
Tara durch Verwiegung der Umhüllun- 
gen eines oder mehrerer von der Zoll- 
behörde auszuwählender Kollis, Schach- 
teln oder Kistchen erfolgen. 
5. Keine Taravergütung wird für 
folgende innere Umschließungen gewährt: 
a) für Umhüllungen aus Glas, aus 
Erde, aus Stein, aus Metall, aus 
Pappe oder aus Holz, welche che- 
mische, kosmetische und pharma- 
zeutische Produkte, sowie Konditor- 
waaren oder Farben enthalten; 
b) für Gefäße, die Verzehrungsgegen- 
stände in hermetischem Verschlusse 
enthalten; 
c) für Umschließungen aus Holz, aus 
Leder, aus Pappe u. s. w., welche 
nach den Gegenständen, die sie 
enthalten, geformt sind, z. B. Etuis 
für musikalische, optische und chi- 
rurgische Instrumente; doch hat der 
Zollpflichtige das Recht, Inhalt 
und Umschließungen von einander 
getrennt zu verzollen; 
d) für Kästchen, die Thee enthalten; 
e) für Papierumhüllungen und Bind- 
faden, welche Eisenwaaren, Nadeln, 
Quincaillerien, Glas- und Por- 
zellanwaaren, Gewebe, Papiere, 
Stärke, Cigarren, Taback u. s. w. 
umgeben; 
f) für Schachteln aus Pappe, aus 
Holz oder aus Metall, welche 
Zündhölzer, Zündhütchen, Stahl- 
federn und andere nach allge- 
meinem Gebrauch schachtelweis ver- 
käufliche Waaren enthalten;
        <pb n="154" />
        g) les cartons, planchettes et bo- 
bines sur lesquels des fils, 
rubans, tissus ou des objets con- 
fectionnés sont dévidés, roules 
ou fixés. 
Les enveloppes intérieures énu- 
mérées ci-dessus ne seront pas 
comprises dans le poids net légal 
à Constater toutes les fois due la 
constatation du poids net réel est 
Prescrite par le tarif; il en sera 
de méme pour les enveloppes qui, 
nw’étant pas généralement usitées 
dans le commerce, seraient assu- 
Jzetties à une taxe supérieure à celle 
du contenu. 8Si dans ce dernier 
cas Timportateur ne consentait pas 
à séparer Tenveloppe du contennu, 
Ia douane percevra la taxe qui 
donne lieu à la perception la plus 
clevée sur le poids résultant de la 
pPesée cumulée du contenant et du 
Contenu. 
6° Est considéré comme: sballe 
dans le sens du tarif« ou une 
enveloppe double de toile d’em- 
ballage ou d’autres tissus grossiers 
semblables, cerclés ou non cerclés, 
ou une enveloppe double de nattes 
de jonc, de paille, de roseaux; ou. 
enfin une enveloppe consistant en 
une couche de toile ou d’autres 
tissus grossiers et une couche de 
nattes, de jonc, etc. 
7° La tare flxée dans le tarif 
Pour les balles n’est accordée due 
Jusqu’au poids brut de 400 Kilos, 
àa moins due le tarif n’'ait dispose 
autrement. OQuant aux balles sur- 
passant cette limite, lTimportateur 
peut réclamer la pesée nette, ou 
138 
g) für Kartons, Brettchen und Rollen, 
um oder auf welchen Garne, 
Bänder, Zeug- oder konfektionirte 
Waaren gewickelt, gerollt oder ge- 
heftet sind. 
Die Zurechnung der genannten Um- 
schließungen zum Nettogewicht der Waare 
unterbleibt in denjenigen Fällen, in 
welchen Verzollung nach dem festzu- 
stellenden thatsächlich richtigen Rein- 
gewicht durch den Tarif vorgeschrieben 
ist. Sie unterbleibt auch, wenn diese 
Umschließungen gleichzeitig solche sind, 
die nicht allgemein handelsüblich und 
höher als der Inhalt zu verzollen sind. 
Sollte der Zollpflichtige in diesem letzten 
Falle nicht in eine Trennung der Um- 
schließungen vom Inhalt willigen, so 
wird der höhere Zoll, und zwar auf 
Grund gemeinschaftlicher Verwiegung 
des Inhalts mit der Umschließung er- 
hoben. 
6. Als Ballen im Sinne des 
Tarifs gelten doppelte Umschließungen 
von Packleinwand oder anderen ähn- 
lichen groben Geweben, mit oder ohne 
Reifen, oder doppelte Umhüllungen 
von Matten, von Binsen, von Stroh, 
von Rohr oder endlich Umschließungen, 
welche aus einer Lage von Leinwand 
oder von anderen groben Geweben und 
aus einer zweiten Lage von Matten, 
von Binsen, von Stroh u. s. w. be- 
stehen.  
7. Abgesehen von den Fällen ent- 
gegenstehender ausdrücklicher Bestim- 
mungen wird die tarifmäßige Taraver- 
gütung nur für Ballen von einem 
Bruttogewicht von 400 kg gewährt. 
Bei schwereren Ballen hat der Empfänger 
die Wahl, Nettoverwiegung oder Abzug
        <pb n="155" />
        se contenter de la déduction de 
la tare qui serait accordée pour 
400 kilos bruts. 
8’ Lorsqu’une marchandise jouis- 
sant dans le tarif d’une tare pour 
les „ballese# est importée dans une 
enveloppe simple de toile d’em- 
ballage ou d’autres tissus grossiers 
semblables, la tare sera de 2 pour 
cent sauf les cas ou le tarif pre- 
Sscrit pour les sacs (c'est-à -dire pour 
Temballage simple) une tare de 
1 pour cent. Une enweloppe simple 
de nattes, de jonc, de roseaux, de 
paille, jouira de la moeitié de la 
tare établie pour la balle. 
9 La tare tablie pour des füts 
sera é6galement donnée pour des 
caisses dans le cas ou une tare 
pour des caisses M’'était pas prévue 
et vice-Versa. 
10 Les emballages ettérieurs 
usites dans le commerce mais non 
Specialement désignés dans le tarif 
à côté de Tarticle du’ils Cconcernent 
peuvent stre séparés du contenu 
pour la taxation Taprès le poids 
net, si Tarticle jouissait de la tare 
pour quelque autre récipient. 
11° Les coffres (caisses odu malles) 
serrant au voyageurs sont exempts 
méme s'ils contiennent des articles 
Passibles de droit de douane mais 
non destines pour le commerce. 
Jouissent de la méme franchise 
les coffres des commis- voyageurs 
contenant des échantillons non 
Dassibles de droit. 
139 
der für Ballen von 400 kg brutto ge- 
währten Tara zu verlangen. 
8. Wird eine Waare, die in Ballen- 
verpackung eine Taravergütung laut 
Tarifs zu beanspruchen hat, in ein- 
facher Umhüllung von Packleinwand 
oder von anderen groben ähnlichen Ge- 
weben eingeführt, so wird eine Tara- 
von 2 Prozent gewährt, mit Ausnahme 
derjenigen Fälle, für welche der Tarif 
eine einprozentige Taravergütung für 
Säcke (d. h. für einfache Umhüllungen) 
vorschreibt. Für eine einfache Umhüllung 
aus Matten, aus Binsen, aus Rohr, 
aus Stroh wird die Hälfte der für die 
Ballenverpackung nachgelassenen Tara- 
vergütung gewährt. 
9. Die für Fässer bestimmte Tara- 
vergütung wird auch für Kisten und die 
für Kisten bestimmte auch für Fässer 
gewährt, wenn eine Tara im ersten 
Falle für Kisten, im zweiten für Fässer 
nicht ausdrücklich bestimmt ist. 
10.   Handelsübliche äußere Um- 
hüllungen, die nicht ausdrücklich im 
Tarif neben der betreffenden Waare auf- 
geführt sind, können, zwecks der Ver- 
zollung nach dem Nettogewicht, vom 
Inhalt getrennt werden, wenn für diese 
Waare nur überhaupt für irgend ein 
Gefäß eine Taravergütung festgestellt ist. 
11. Koffer (Kisten oder Felleisen) 
von Reisenden sind zollfrei, selbst wenn 
sie zollpflichtige, aber nicht für den 
Handel bestimmte Gegenstände enthalten. 
Ebenso sind Koffer der Handlungs- 
reisenden, welche zollfreie Waarenmuster 
enthalten, frei.
        <pb n="156" />
        — 140 — 
  
     
—— — — — —— — —— —— — — — — r r r — ——.S — — 
  
  
Droit 
No. Dénomination. Unité. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
J. 
Animaux vivants. 
I. Chevaux, entiers, hongres, juments, poulains] par tête] 200 — 
2. Poulains suivant leur mère. . ... . ... . . . . .. id. 20 — 
3. Mulets, mules, bardeaux et poulains-mulets.. id. 60 — 
4.Poulains-mulets suivant leur mere .. id. 10 — 
Anes et änesses: 
5. de grande rae .. .. . . . .. id. 60 — 
6. b) de petite race .. ....... ;............ id. 20 — 
7.c)änons............................. id. 10——— 
8.Chameaux............................. id. 120 — 
9. Taureaux et bufle . . . .. id. 104 — 
10PBoeuss id. 80 — 
11.Vaches et femelles de buffle, bouvillons et Polnt 4 
taurillons, génisses et génisses de buffle id. 55 — %% t 
12.Veau (au-desscus de 60 kilos de poids) id. 10 — 
13. Béliers, moutons, brebis, boucs et chevres. id. 7 — 
14. Agneaux et chevreaux . .. . . . . . . .. . . . . ... id. 4 — 
15Poess . .. . ... id. 25 — 
16.ochons de lait (au-dessous de 10 kilos de 
Ppoillls„„ id. 4 — 
17.5hiens de chasse, de luxe et de garde id. 28— 
18. Laprisssssssss .. . . . . . . . .. id. 1 50 
19. Poules, cods, poulets, pintades et canards id. — 50 
20. Dindons et dide . . . . . . . .. id. 2 50 
21. ies et autres volailles et oiscaunnm.. id. 1 50 
22. Animaux vivants non détnommhs id. 5— 
II. 
Aliments d'origine animale. 
1.Viande fraiche et viande salée non speciale- 
ment dénommées ci-dessooss . ... cent kilos 530 — 
2.Jambons, saucisses, langues de boeuf, con- — et futailles. 16 5 
serves de viande dans des récipients her- — ZUIIT;·IJJJJIIIIJI4. 
métiquement ferm id. 150 —
        <pb n="157" />
        141  
 
 
 
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Hun- 
Piaster. dertstel. 
I. 
Lebende Thiere. 
1.   Pferde, Hengste, Wallache, Stuten, Füllen. pro Stück 200 -- 
2.   Füllen, der Mutter folgend   〃 20 -- 
3. Maulesel und Maulthiere, Füllen und ausgewachsene 
Thiere. 〃 60 -- 
4. Maulesel- und Maulthierfüllen, der Mutter folgend 〃 10 -- 
Esel und Eselinnen: 
5. a)   von großer Rasse.   〃 60 -- 
6. b) von kleiner Raasse.  〃 20 -- 
7.   c) Eselsfüllen. 〃 10 -- 
8. Kameele.  〃 120 -- 
9.    Stiere und Büffel.  〃 104 -- 
10.    Ochsen. 〃 80 -- 
11. Kühe und Büffelkühe, junge Ochsen, junge Büffel keine Tara. 
und junge Stiere, Färsen und Büffelfärsen. 〃 55   --  
12. Kälber (unter 60 kg wiegend).              〃 10 -- 
13.  Widder, Hammel, Schafe, Ziegenböcke und Ziegen. 〃 7 -- 
14.   Lämmer, Zicklein und Böcklein. 〃 4 -- 
15. Schweine.     〃 25 -- 
16.   Ferkel (unter 10 kg wiegend).      〃 4 -- 
17. Jagdhunde, Luxushunde und Wachthunde. 〃 28 -- 
18. Kaninchen.    〃 1 50 
19. Hühner, Hähne, Hühnchen, Perlhühner und Enten. 〃 -- 50 
20. Truthähne und Truthühner.        〃 2 50 
21.   Gänse, sowie anderes Geflügel und Vögel. 〃 1 50 
22. Nicht besonders benannte lebende Thiere. 〃 5  -- 
II. 
Nahrungsmittel thierischen Ursprungs. 
1. Frisches Fleisch und gesalzenes, in Folgendem nicht 
besonders benanntes Fleis.          100 Kg 50 -- Kisten und Fässer.. 16% 
2. Schinken, Würste, Ochsenzungen, Fleischkonserven   Körbe  9〃  
in hermetisch geschlossenen Gefäßen 〃 150 -- Ballen  4〃 
 
Reichs - Gesetzbl. 1891. 
 
 
 
 
31
        <pb n="158" />
        Droit 
No. Dénomination. Unité. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
3.Lard et autres viandes fumées ou séchées „ent kilo120 — 0isses et fütailles. 16 /. 
4.Volaille et gibier ttkss . . . . . .. id. EIELIII 9 
5. Extrait de viane 1 .50 7Baefs.7 
6.Graisse de porc et doe id. 90 — 
Beurre: . . 
7. frais et slll. id. 180 — baises et satanes “ 4 
8S. beurre de Sibérie et beurres artificiels. id. 90 — hales * * 
9.sSchereviche et graisse de queue de mouton 
(Kouirouk) . . . . . . .. . . . . . . . . .. . .. .. . ... id. 60 — J 
Fromage: « 
10.a)sa1a1n011m,lcachkava1,kacher,touloum 
etautresespåcesanalogues.......... id. 60 — 
11. autre, tel due: Caisses et futsilles. 14 0/. 
Gruyeère, fromage dit de Hollande, — 4 
Chester, Parmesan, Brie, Roquefort etc. Baquets. 10 
et leurs imitatinss id. 140 — 
12. Lait frais ou caillé. . . . . . .. . . . .. . . . . . . . .. id. 15 — 
13. Créme de lait . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . ... id. 200 — Foint do tare. 
14. Oeufs . . .. . . .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . id. 65 —442%% er kutalles 18 7 
Poissons: Caisses et (utailles. 14 . 
15.%%0 frais, vivants ou mors id. 60 — 4# 7. 
Balles.......-.... 4s 
16.b)ha.rengssale«s...................... id. 25 — PFPeint de tare. 
17. c) sardines en futs .. . . . .. . . . . . .. .. . ... id. 65 — 0 
18. ch autres poissons salés en füts ...... ... id. 45 — Caisses et sateillee· 14 
19. e) esturgeon et sterlet, séchés et fümés, nerf 
d’esturgen .. id. 300 — 
20 11 morue tockfish) et autres poissons seesd. 45 — » 
21.g)autrespoissonst«umeks............... id. 65—— aiges et futailles. 14 
s alllckS.--...-.-.. !- 
22.Boutargue......................... 1d. ,600——Baucs.»..»..... 4. 
Caviar: 
23. a) noir . . . .. . .. .. .. .. . . . . .. ... . . .. . .. id. 400 — 
24. b) rouge (tarama) .. . . . . . . . . . . . . . . . . ... id. 24 — Peint de tere. 
25. rouge (ddllrrl ... id. 30 — 
Nuitres: Faisses et futailles. "4% 5 
26. fraichssss . . . .. id. 60 — elles.. 4 
274P) marinkess . . ... id. 225 —
        <pb n="159" />
        143 
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster. Hundertstel. 
3.   Speck und anderes Fleisch, geräuchert oder gedörrt 100 kg 120 --  Kisten und Fäser.  16 %. 
4. Geflügel und Wildpret, getödtetes.  〃 150 -- Körbe 9 〃 
5. Fleischextrat.     〃 750 --  Ballen.     4 〃 
6.   Schmalz von Schweinen und Gänsen 〃 90 -- 
Butter: Kisten und Fässer 14 %. 
7. a) frisch und gesakzen 〃 180 -- Körbe  Ballen  7 〃  4 〃 
8.   b) sibirische Butter und Kunstbutter  〃 90 --   Kübel 14 〃 
9. Hammelfett und Hammelschwanzfett (Kouirouk) 〃 60   -- 
Käse: 
10.   a) Salamura, Kachkaval, Kacher, Tulum und 
andere ähnliche Sorten 〃 60  --  Kisten und Fässer 14 %. 
11.   b) andere, z. B. Schweizerkäse, sogenannter Kisten und Fässer 14 %  Körbe  7 〃 
holländischer Käse, Chester, Parmesan, Brie, Ballen  4  〃 Kübel 10 〃 
Roquefort u. s. w. und deren Nachahmungen 〃 140   -- 
12.   Frische oder dicke Milch 〃 15 -- 
13. Sahne        .   〃 200 -- Keine Tara. 
14.   Eier 〃 65   ---   Kisten und Fässer 16 %.   Körbe   9 〃 
Fische: Kisten und Fässer  14 %. 
15. a) frische, lebend oder todt    〃 60 -- Kisten und Fässer   14%   Körbe    7 〃   Ballen   4〃 
16. b) gesalzene Heringe  〃 25 -- Keine Tara. 
17.   c) Sardinen in Fässern 〃 65 --   
18.   d) andere gesalzene Fische in Fässern 〃 45   ---   Kisten und Fässern   14 %. 
19.   e) Stör und Sterlet, getrocknet oder geräuchert 
(auch in Scheiben) 〃 300 -- 
20.   f) Stockfisch und andere getrocknete Fische 〃 45   -- 
21.   g) andere geräucherte Fische 〃 65 -- Kisten und Fässer 14 %.   Körbe   7 〃 
22. Botarga 〃 600 -- Ballen  4 〃 
Kaviar: 
23. a)  schwarzer   〃 400 -- 
24.   b) rother (Tarama) .          〃 24 -- Keine Tara. 
25.   c) rother (Dil) .               30 -- 
Austern: Kisten und Fässer  14 %   Körbe   7 〃 
26. a) frische 〃 60 -- Ballen   4 〃 
27. b) marinirte                       〃 225   -- 
 
 
 
 
 
31°
        <pb n="160" />
        — 144 — 
— — ——— —A— 
. 
  
  
Droit 
No. D#énomination. Unité. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
28.Moules, escargots, et autres coquillages Pleinsent kilos 00 —C 
, . .- aisses et futailles. 14 %. 
29. Homards et autres crustacés . . . .. . . .. . . ... id. 150 — x*' 7 
30.ortues vivantes ou tuées . . ... . . . . . .. . ... id. 180 —%Balle 45 
. . .»» 
31.Miel.................................. id.60— ZZTIZTIT kfffktkklksxkäkw 
Balles............ 4 
32.Lous autres aliments Torigine animale, frais, Caisses et fütalles 14% 
salés, fümés ou sécchs. id. 180 — 46 7 
Observation. Quant aux conserves dans des Ballle 4 
récipients hermétiquement fermés et non dé- 
nommés ci-dessus, voir groupe Xl. 
III. 
Céréales, lEgumineux, pommes de terre. 
I.Froment, épeautre, métei . . . . . . .. id. 6 30 
2.Avoine, orge et kaplidja, seigle, mais, millet, 
saran .... ... . . . .. . .. id. 4 25 
3. Graine de sésame . ... ... . . . . .. . . . . . . . ... id. 14 — bbpoint 4 
4 NinRn„„ id. 10 50 
5.Pois-chiches, pois, feves, haricots, lentilles 
et autres léEgumineux sessss . . .. id. 7 — 
6. Pommes de terre, patates. ....... . ... . ... id. 5 — 
IV. 
Produits de la meunerie et patisserie ordinaire. 
Farine: 
1. de fromett . . . . . ... id. 16 — 
2. b) d'avoine, d'orge, de mais, et autres fa- 
rines non dénommées ........ . . . . . .. id. 11—. 
3.Grains perles . . . . .. id. 25 — Eoint de tare. 
4. Autres gruaux, semoules et autres blés mondés] id. 16 — 
5. Matt. id. 20 — 
6.] Amidon, föcule et poudre damidcn id. 36 — 
7. Arrow-rotr . id. 84 — Caisses et fütaflles. 14 . 
S. Sagou, tapioca, et leurs éCquivalenss id. 45 — Banier ".6 
9.Vermicelles, macaronis et pätes dites dlItalie id. 40 —
        <pb n="161" />
        Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster. Hundertstel. 
28.   Muscheln (mit dem Thiere) und Schnecken 100 kg 100 -- Kisten und Fässer 14 %. 
29.   Hummern und andere Schalthiere   〃 150 --   Körbe   7 〃 
30. Schildkröten, lebende oder getödtete 〃 180 --   Ballen 4 〃 
31. Honig                      〃 60   -- Kisten und Fässer 15 %.   Körbe   7〃 
Ballen 4 〃 
32. Jedes andere Nahrungsmittel thierischen Ursprungs, Kisten und Fässer 14 %. 
frisch, gesalzen, geräuchert oder getrochnet 〃 180 -- Körbe  7 〃 
Anmerkung. Wegen Konserven in hermetisch ge- Ballen   4 〃 
schlossenen Gefäßen, die hier nicht besonders be- 
nannt sind, siehe Gruppe Nr. XI. 
III. 
Getreide, Hülsenfrüchte und Kartoffeln. 
1. Weizen, Dinkel, Mengkorn      〃 6 30 
2. Hafer, Gerste und Kaplidja, Roggen, Mais, Hirse, 
Buchwetzen   〃 4 25 
3.   Sesamkorn      〃 14 -- Keine Tara 
4.   Reis 〃 10   50 
5.   Kichererbsen, Erbsen, Bohnen, Linsen und andere 
trockene mehlhaltige Gemüse 〃 7 -- 
6. Kartoffeln und Erdäpfel    〃 5 -- 
IV. 
Mühlenfabrikate und ordinäre Backwerke. 
Mehl: 
I. a) von Weizen 〃 16 -- 
2. b) von Hafer, von Gerste, von Mais und 
andere nicht besonders benannte Mehlsorten 〃 11   -- 
3. Perlgraupen 〃 25 --   Keine Tara. 
4. Andere Graupen-, Grützen- und Griessorten 〃 16 -- 
5. Malz  〃 20 -- 
6. Kraftmehl, Stärke und Stärkemehl   〃 36 -- 
7. Arrowroot                 〃 84 -- Kisten und Fässer    14 %. 
8.   Sago, Tapioka und ihre Surrogate 〃 45  -- Körbe 7〃 
9. Nudeln, Maccaroni und sogenannte italienische Ballen 4〃 
Nudeln. 〃 40 --
        <pb n="162" />
        No. Dénomination. Unitsé en or Tares. 
Piastres. Cent. 
10 baaann [[.roent kilos 12 — 5Peint de tare. 
k. .Z Caisses et futailles. 14 . 
11. Pain azyme. . .. .. id. 40 — !Paniers . .. .. .. . . .. 7. 
. . 4 Balles ............ 4 
12.Biscuits de mer, galettes et autres patisseries 
Commune · " " " "„ · "% " " % · „% id. 25 " Point de tare. 
V. 
Fruits et lGgumcs. 
Fruits frais: 
1. raisins, oranges, citrons, olives vertes id. 18 175 Peirt de tare. 
2. ) pommes, Poires et autres fruits frais non Caisses et fütailles. 16 0/. 
denommess ... . id. 37 50 Paniers . . . . . . . . . . . 7 
4 Ballennn 4 
Fruits secs: 
3. figesss . . . . . .. id. 30 —Caisses et sutailles. 14 /0 
8 . Paniors........... 7 
4.] amandes, pistachs ... id. 90 — Balle 4 
5. c) pépins de citrouille, noix, noisettes. id. 22 50 
. Point de tare 
6. cdh caroubes . . . . . . . . . . .. . . . . . . . .. ..... id. 9 
J.oeraisins, dattes et autres fruits sees noud Caisses et fatailles 14 07. 
denommesssss id. 45— 4 . . ..... . . . 7. 
, Z Ballea 4 
Legumes frais: 
8S.) coignonnss . . . .. . . ... id. 4 50 4 ne 
9.) ail et autres légumes frais non détnommés id. 15.— 
10.Fruits et légumes séchés, méme en poudre, 
cuits à l'eau ou salés . . . . . . . . .. . . . . .. id. 30 — 
II. Sues et jus comestibles de fruits, de baies, gaisses et fütailles 14 5%. 
7 - nuers. .. ... ... 
ou de raves, préparés sans sucre . . ..... id. 45 — SBalle .. 4 
12.Ec0rces d’oranges, fraiches ou desséchées. id. 30 — 
VI. 
Epiccs. 
1.Anis, anis éEtoilé, graine de fenouil, cumin, 
coriandre et graines de moutarde id. 30 —Caisses et futailles 1 / 
. Paniers 13 
2. Houblon e s 2 222282822 222 id. 110 F Balles ..6. 4 v
        <pb n="163" />
        147 
 
 
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster. Hundertstel. 
10. Brot 100 kg 12 -- Keine Tara. 
 Kisten und Fässer 14 %. 
11.   Ungesäuertes Brot     〃 40 -- Körbe   7 〃 Ballen   7 〃  
12.   Seezwieback, Galetten und anderes ordinäres Back- 
werk     〃 25   --   KeineTara. 
V. 
Früchte und Gemüse. 
Frisches Obst: 
1. a)  Weintrauben, Apfelsinen, Citronen, grüne 
Oliven.                  〃   18 75 Keine Tara. 
2. b) Aepfel, Birnen und andere frische, nicht be- Kisten und Faͤsser   16 %. 
sonders benannte Früchte. 〃 37 50 Körbe   7〃  Ballen   4〃 
Getrocknetes Obst:  
3.   a) Feigen  〃 30 -- Kisten und Fässer  14%. 
4. b) Mandeln, Pistazien       〃 90 -- Körbe   7 〃Ballen 4 〃 
5.   c) Kürbiskerne, Wall- und Haselnüsse 〃 22 50 Keine Tara 
6. d) Johannisbrot.                    〃 9 -- 
7. e) Rosinen, Datteln und anderes getrocknetes, Kisten und Fässer   14 %. 
nicht besonders benanntes Obst      〃 45 -- Körbe   7 〃   
Ballen 4 〃 
Frische Gemüse: 
8. a) Zwieben   〃 4 50 
9.  b) Knoblauch und anderes frisches, nicht beson- Keine Tara. 
ders benanntes Gemüise    〃   15   -- 
10.   Obst und Gemüse, getrocknetes, pulverisirt oder 
nicht, im Wasser gekocht oder gesaltzen  〃 30 -- 
11.   Säfte zum Genuß aus Obst, Beeren oder Rüben, Kisten und Fässer 14 %. 
ohne Zuckerzusatz eingekocht 〃   45   -- Körbe   7〃 Ballen   4〃 
12.   Apfelsinenschalen, frische oder getrocknete 〃   30 -- 
VI. 
Gewürze. 
1. Anis, Sternanis, Fenchelsamen, Kümmel, Koriander 
und Senfsaat     〃 30 --   Kisten und Fässer 17 %. 
2. Hopfen    〃 110 -- Körbe   13%   Ballen 4 〃
        <pb n="164" />
        148 
—— — — — — — — — — — — — — — 
  
  
  
  
  
  
Droit 
No. Dénomination. Unite. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
3.Poivre noir et rouge, piment, quatre-6Cpices, 
gingemben ....... cent kilos do — 
4.Bois de cassia (cassia lignea), Cannelle id. 75 — 
5.Fleur de cannellel. id. 180 —. 
6G. Cardamomes id Tr7öh)isses et futailles 17½. 
6. ............................ id. 50 Loises et kutal,es 1. 
7. Noix muscade et fleur de muscade . . . . . . . . id. 450 — anter 4 
8. Vanille, satraa . . . .. .. id. 3 000, 
9.Cäpres non comprises au groupe T. id. 15 — 
Girofles et autres épices non dénommées ... id. 150 — 
VII. 
En futailles en bois 
Café, cacao, thé. duir .... 12 %. 
, En futailles autres. 8 
Cate: En Caisses de moins 
4# : de 200 .4h0BkgB. 17 
1. a) Cerb . id. 1 10 — En caises de 200 kg 
ot au-dessus .. ... 12 
En paniers ... .. ... 9 
En ballenn 2. 
En saas. 1. 
2. torréfié, méme moulu, pur ou melange ltie et futailles 17 5% 
Sc « anlcks.«.....«.. 
de succéedanks .......... id. 140 —0 ane 2 
Saas 1 
3.Pellicules de caok. id. 60 — Caisses et futailles 12 . 
v * . . ... 6 
. - ·r#% „ - - . Balles ..... ... 2 
4. Chicorẽe torréfiée et autres succedanes de cafẽ id. 40 — Sacs. »»»» I. 
Cacao: 
5. en fee ... id. 120 — Caisses et futailles. 12½ 
. . E Paniers........... 9. 
6. b) pellicules . . . . . ......... ............ id. 30 ——m 3. 
Caisses et futailles. 16 %. 
7. Chocolat, päte de cacao et poudre de cacao id. 203 — 46 —— 5 
6 allena ... » 
Caisses et futailles 23 0%½. 
T Obs. Les thés importes 
, « * en demi-caisses, en quarts 
S8S. lh . . . . .. .. .. . . . . . . .. ......... . id. 400 — K ou demi- quarts de caisses. 
# emballtes ou lices en- 
semble, jouiront de la 
meme tare.
        <pb n="165" />
        149 
Lau- Zollbetrag 
 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster. Hundertstel. 
3.   Schwarzer und rother Pfeffer, Nelkenpfeffer, Ge- 
menge von Nelken, Muskatnuß, Pfeffer, Zimmt 
oder Ingwer, Ingwer  100 kg 90 -- 
4. Mutterzimmt, Zimmt               〃 75 -- 
5. Zimmtblüthe                          〃 180 -- 
6. Cardamomen 〃 750 -- 
7. Muskatnuß und Muskatblühte 〃 450 -- Kisten und Fässer. 17 %. 
8. Vanille, Saffran 〃 3 000  -- Körbe   13 〃 Ballen   4 〃 
9. Kapern (unter Gruppe Nr. XI nicht mitein- 
begriffen  〃 45 -- 
10. Gewürznelken und andere nicht besonders benannte 
Gewürze        〃 150 -- 
VII. 
In Fässern von hartem 
Kaffee, Kakao, Thee. Holze   12 %. 
 Kaffee: In anderen Fässern  8 〃 
 In Kisten, die weniger 
1 a) roher 〃   110 als 200 kg wiegen 17 〃 
.        -- In Kisten, die 200 kg 
und mehr wiegen 12 〃 
In Körben  9〃 
In Ballen 2 〃 
 In Säcken 1 〃 
2. b) gebrannter, auch gemahlener, mit oder ohne Kisten und Fässer 17 %. 
Beimischung von Surrogaten 〃 140 -- Körbe   9〃   Ballen   2〃 
Säcke 1 〃 
3. Kaffeeschalen      〃 60 -- Kisten und Fässer  12 %.   Körbe   6 〃 
4. Gebrannte Cichorie und andere Kaffeesurrogate 〃 40   -- Ballen   2 〃  Säcke   〃 
Kakao: 
5. a) in Bohnen     〃 120   --   Kisten und Fässer   12 %.   Körbe   9 〃 
6.   b)   Kakaoschalen 〃 30   --   Ballen   3 〃 
Kisten und Fässer 16 %. 
7. Chokolade, Kakaomasse und Kakaopulver 〃 203 -- Körbe   9 〃    
Ballen  4 〃 
Kisten und Fässer  23 %. 
Anm. Vorstehender Tara- 
satz gilt auch für den Thee, 
8. Thee 〃 400 -- der in zusamm enge packten oder 
 zusammengebundenen Halb-, 
Viertel- und Achtelkisten ein- 
geführt wird. 
 
Reichs. Gesetzbl. 1891. 
 
 
 
 
 
 
 
 
32
        <pb n="166" />
        No. Dénomination. Unité en or Tares. 
Piastres. Cent. 
VIII. 
Sucre, mélasse, sirop. 
Sucre: 
1.2 raffiné, en pains entiers ou cassés, carrés 
blett 16 sa ## En boucauts et fu- 
ou en tablettes, plles du en farime; Sucre tallles en bois dur 14 
canmlmmmm: cent kilos 86 —1 En voucauts et su- 10 
4 es autres . · ... v 
2. b) brut · % "e " "% · " "% "e"" " „% 1d. 29 — En caisse 13. 
En paniers 7. 
ç ,Q En balllen 4. 
3.Sirop de sucre et glucose granulée (sucre 
amorhenn .. . ... id. 21 — 
.. . Point de tare. 
4.Mélasse; glucose en état liguihbe id. 9 — 
L. 
Boissons fermentées, eaux minérales. 
Bieère: 
1. a) en fütss. id. 21 — Doubles füts 2 22222 11 %. 
Caisses et füts ren- 
· « fermant bouteilles. 24 %. 
2. b) en bouteilles eeee"ee"“""" · · ·eseeeeeet id. 33 ——— Paniers renfermant o 
bouteilles ... .. ... 16 
3. Alcool en füts — er S 2 2 2 2 22 22 2 222 2 2 2 " " e o id. 40 
4. Cognac, rhum, arac, eaux-de-vie et autres Doubles futs ...... 11 % 
Sspirituenx édulcoré5s ou aromatisés en 
fuütalllesas · " "„ " " " r " " " " "" "" " "„ id. 100 — 
Observation. Les spiritueux compris dans 
Tarticke 4 ci-dessus, qui seraient de 75% 
Tralles ou au-dessus ainsi due ’alcool dé- 
signé à Tarticle 3 seront assujettis, en outre 
du droit de douane, à la taxe entière du 
miri; ceux de 60—75% Tralles à la moitié 
de Ccette taxe, et ceux au-dessous de 60% 
ne paieront que le droit de douane. 
Boissons spiritueuses en bouteilles, cruches 
ou dames-Jeannes: 
5. marasquino, curacac, chartreuse et autres Grhssss Wn füts Fr 
4 4 ermant bouteilles. 0. 
liqueurs ·eeeeee" " e oeoeeee“"l“"“"ift“"“ftt’t" id. 150 —— Paniers renfermant o 
bouteilles ........ 16
        <pb n="167" />
        Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster, Hundertstel. 
VIII. 
Zucker, Melasse, Syrup. 
Zucker:  
1. a) raffinirter, Brot- oder Bruchzucker in Würfeln 
oder Tafeln, Zucker pilé und Zuckermehl, In Fässern aus hartem Holze 
Kandiszucker   100 kg 36 --   In anderen Fässern   10 〃 
2. b) Rohzucker  〃 29 -- In Kisten 13 〃 In Körben   7 〃 
In Ballen  4 〃 
3.   Syrup und Fruchtzucker (amorpher Zucker) 〃 21 -- 
Keine Tara. 
4. Melasse und flüssiger Fruchtzucker      〃 9 -- 
IX. 
Gegohrene Getränke, Mineralwasser. 
Bier:   
1. a) in Fässern 〃 21 -- Ueberfässer 11 %. 
Flaschen enthaltende  24 % 
2.   b) in Flaschen 〃 33 -- Kisten und Fässer   enhaltende Flaschen 24 
Körbe 16 〃 
3.   Spiritus in Fässern 〃 40   -- 
4.   Cognac, Rum, Arrak, Branntwein und andere Ueberfässer 11 % 
alkoholhaltige Getränke, gesüßte oder aromati-  
sirte, in Fässern. 〃 100 -- 
Anmerkung. Die in obiger Nr. 4 aufgeführten 
Spirituosen, welche 75° Tralles oder mehr auf- 
weisen, ebenso wie der in Nr. 3 benannte 
Spiritus, sind außer dem Eingangszolle noch der 
vollen Miristeuer unterworfen und diejenigen von 
60 bis 75° Tralles der Hälfte dieser Steuer; 
diejenigen unter 60° Tralles entrichten nur den 
Eingangszoll. 
Alkoholhaltige Getränke in Flaschen, Kruken oder 
Glasballons: 
5.   a) Marasquino, Curacao, Chartreuse und andere Flaschen enthaltende 24%. 
   Kisten und Fässer.   
Liqueure  〃 1 5 0 -- Flaschen enthaltende  
Körbe 16 〃 
 
 
32
        <pb n="168" />
        152 
  
  
Droit 
No. Dénomination. Unité. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
6. cognac, rhum, arac, eau-de-vie et autres 
boissons non Sucrées ainsi due Talcool 
en bouteilees ............... centk1108150—— Cikiisses fuͤts Iben- % 
„ ermant bouteilles. 4 . 
Vins: · Paniers renfermant 
7. ) moussenn . . . . . . . . . .. id. 200 — bouteillee 16 
S.P autres vins et succédanés du vin, Doubles f i- 
. » .. oubles füts. 
cidre etc.; moct de raisin on Tautres Caisses er fü — 
fruits, en füts ou en bouteilles id. 100 — ktermant bouteilles. 24 
Paniers renfermant 
bouteillke 16 
Winaigre: 
9. a) en fftss . .. ... · " —2 22 id. 15 — Point de tare. 
Caisses et füts ren- 
« · p- formantbouteilles.24o-. 
10.b)enboutexlles....................... id. 37 50% rnlermé 
bouteille 16 
11.Eaux minérales; eaux gazeuses „ id. 16 — Peint de tare. 
X. 
Huiles comestibles. 
1. Huile dolives en futailles, en outres ainsi 
dqduen cruches au- dessus de 15 kilos de 
Poids brut par pigeeee ... id. 60 — bboubles futs ...... 11 . 
2.Huile dolives et autres huiles grasses vege- 
tales, en bouteilles, ou en cruches d'un 
Poids brut de 15 kilos ou au-dessous par Caisses et füts ren- 
2 id 90 — fermant bouteilles. 24 %. 
Plece EIIEIIIEIILIEIIIIIIIIIIE · " r" · r· costs-s * Paniers renfermant 
bouteille 16 
XI. 
Confitures, assaisonnements fins et conserves 
dans des récipients hermetiquement fermés. 
I.onfitures et sucrertttieiegeee . . . . . .. id. 220 — 
2. Halaaaa. id. 75.— 
3.Gateaux et biscuits fins de toute espbere id. 130 —18 et fütailles 20% 
Moutarde: Ballke ... . 6 
4. a) en poudre EEEIEIIIIIIIIE e M EIIIIIE id. 60 –¼ 
5. b) Préparée. EEIIIIIEIIIIIEIIIIIIO EIEIIIIIIIIIE id. 105 F
        <pb n="169" />
        153 
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster.   Hundertstel. 
6.   b) Cognac, Rum, Arrak, Branntwein und 
andere Getränke, ohne Zuckerzusatz, sowie 
Spiritus in Flaschen  100 kg 150 -- Flaschen enthaltende 
Weine: Kisten und Fässer   24 % 
 Flaschen enthaltende 
7. a) moussirende 〃 200   --   Körbe 16 〃 
8. b) andere Weine und Weinsurrogate, Cider u. s. w., Ueberfässer   11 %. 
Weinmost und anderer Most in Fässern oder  
in Flaschen   100 -- Flaschen enthaltende Kisten und Fässer. 24 〃 
Flaschen enthaltende 
Körbe 16 〃 
Essig: 
9.   a) in Fässern 〃 15 -- Keine Tara. 
Flaschen enthaltende  
 Kisten und Fässer  24 %. 
10. b) in Flaschen  〃 37 50 Flaschen  enthaltende  
Körbe 16 〃 
1I.   Mineralwasser, moussirende Wasser 〃 16 -- Keine Tara. 
X. 
Speiseöle. 
1.   Baumöl in Fässern, Schläuchen und Kruken, das 
Stück über 15 kg brutto wiegend. 〃 60 -- Ueberfässer.        11 %. 
2. Baumöl und andere fette, vegetabilische Oele in 
Flaschen oder in Kruken, das Stück 15 kg Flaschen enthaltende Kisten und Fässer  24 %. 
oder weniger wiegend 〃 90 Flaschen enthaltende  
Körbe 16 〃 
XI. 
Konfitüren und Konserven in hermetisch geschlossenen 
Gefäßen und andere Gegenstände des feineren 
Tafelgenusses. 
1. Konfitüren und Zuckerwerk   〃 220 -- 
2. Halwa                             〃 75  --   
3. Kuchen und feiner Zwieback aller Art          〃 135 -- Kisten und Fässer 20 % Körbe   13 〃 
Senf: Ballen 6 〃 
4. a) in Pulver 〃 60 -- 
5. b) Mostrich           〃 105 --
        <pb n="170" />
        — 154 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Droit 
No. IIL Unité. en or Tares. 
Piastres., Cent. 
Conserves au vinaigre ou à la moutarde: 
6.9 en futailes oont kilos 300— Doubles füts. 11 . 
7.] en bouteilless . . . .. id. 60— 
S. Fruits, lEgumes et autres comestibles consits 
au sucre ou à Fhuile; sucs et sirops de 
fruits préparés au sucre; pätés, sauces et Caisses et futailles. 20 7/ 
àautres aliments de luxe; tous comestibles Tanierr . ... 13. 
« Balle 6 
een bouteilles, bocaux, boeites en fer 
blanc etc. hermétiquement fermés (con- 
serves), hormis les conserves comprises à 
Tartich 77. id. 120 — 
Observation. Pour conserves de viande en ré- 
cipients hermétiquement fermés voir groupe II. 
XII. 
Tumbéki et tabac. 
1.uimbe 4444 . ... id. 22450% Bahe 6 % 
2. Tabac en feuilles er tabac coupé ou hacheé. Prohibés. 
XIII. (Caisses et futailles. 16 . 
Fabricats de tabac. Paniers ... ... 13 
. Ballcs............ 6 
Cigares: Obs. Aajouter aux tares 
1. en fteuilles de tabac roulées ... . . . Icent Kilos 3 000 4 eil-ontre une tare sheéciale 
auxcigares en petites caisses 
2.0 cigares et cigarettes briqués. — mémee ent bois 24 % , en betites 
oites en carton ou en petits 
partiellement — avec du tabac coupé ou panijers 12 1/. 
hachHH. Prohibés. 
3.abac à priser en pouree cent kilos 300— 4A4 er fütailles 16½, 
anieses 13 
4.abac à chigeier id. 1125 — Balesss 6. 
5. Autres fabricats et dechets de tabbe prohibés. 
XIV. 
Semences et plantes non comestibles, ni 
pharmaceutiqucs. 
1.raines de colza, de raves, de lin, de chanvre, 
de pavot, de coton, T’'alpiste et autres 
graines et semences non dénommées ailleurseent kilos 8Poelirt de tere.
        <pb n="171" />
        155  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr.   Piaster.   Hundertstel. 
Essig oder Senfkonserven: 
6. a) in Fässen ..  100 kg 30   -- Ueberfaͤsser  11 %. 
7. b) in Flaschen 〃 60   -- 
8.   Obst, Gemüse und andere mit Zucker oder Oel 
eingemachte Verzehrungsgegenstände; mit Zucker 
eingemachte Fruchtsäfte; Pasteten, Saucen und Kisten und Fässer 20 %. 
andere Gegenstände des feineren Tafelgenusses; Körbe 13 〃 
alle Verzehrungsgegenstände in Flaschen, Krausen, Ballen     6 〃 
Blechbüchsen u. s. w., hermetisch geschlossen 
(Konserven), mit Ausnahme der unter Nr. 7 
aufgeführten Konserven 〃 120 -- 
Anmerkung. Wegen der Fleischkonserven in her- 
metisch geschlossenen Gefäßen siehe Gruppe Nr. II. 
XII. 
Tumbeki und Taback. 
1.   Tumbeki   〃 224 50   Ballen  6 %. 
2. Tabackblätter und geschnittener oder gehackter Taback   von der Einfuhr 
ausgeschlossen.  
XIII. Kisten und Fässer 16 %.   Körbe   13 〃 
Taback, fabrizirter. Ballen 6   〃 
Zigarren 
1.   a) aus gerollten Tabackblätten 100 kg 3 000 -- Anm. Abgesehen von den obigen Tarasätzen erhalten die Cigarren eine besondere Tara 
2.   b) Cigarren und Cigaretten, ganz oder zum von 24 %,  wenn sie in kleinen Holzstiften, und von 12 %, 
Theil aus geschnittenem oder gehacktem Taback wenn sie in Pappkästen oder 
verfertigte     von der Einfur Körbchen eingeführt werden. 
ausgeschlossen. 
3. Schnupftaback in Pulver    100 kg 2 300 -- Kisten und Fässer  16 %. Körbe   13 〃 
4. Kautaback                    〃 1 125   ---   Ballen   6 〃 
5. Andere Tabackfabrikate und Tabackabfälle  von der Einfuhr 
ausgeschlossen. 
XIV.  
Nicht zum Genuß oder zum Medizinalgebrauch 
bestimmte Sämereien und Pflanzen. 
1. Samen und Saaten von Raps und Rüben, Lein- 
saat, von Hanf und von Mohn, Baumwollen- 
samen, Canariensamen und sonstige anderwärts 
nicht besonders benannte Sämereien und Saaten 100 kg 8   -- Keine Tara.
        <pb n="172" />
        156 
  
  
  
  
Droit 
No. Dénomination. Unité. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
2.Foin et autre fourrage e cent kilos 2 50 
3.aille et roseaux non compris au groupe LXI:; 
fourrage frais non dénommé ailleurs id. 1 20 
Point de tare. 
4.Bulbes et oignons de fleuuns . . .. id. 16 — 
5.HRacines fraiches; plantes vivantes de toute 
esbs eeeses . . . . . ... id. 8 — 
XV. 
Engrais et déechets. 
1.Gunooaoa id. 10 —1 
2. Autres engrass . . .. id. 5 — · 
3.Vessiesetboyaux...................... id. 20-—Pomtd«m' 
4.sonetautresdöchetsnondönommösailleurs id. 3 — 
XVI. 
Comhustihbles. 
1.Houilllllll. ... id. — 6841 
2.Lignitcs et autres combustibles minéraufk .. id. — 55 
3. CEakee . . . . ...Æ id. 1 60 K point de tare. 
4.ois de chaufagge . . . . . . . . . . . .. id. — 45 
5.Charbons de bss. id. 2 80 
6.Lourbe et charbon de tourbbe .. id. —— 45 
XVII. 
Sels, acides et oxydes. 
1. Soude (carbonate de soude) brute, raffinge 
ou cristallisée . . . . . .. .. . . . . . . .. . . . . . .. id. 5 — 
2. Soude caleinée et potasse (carbonaie de po- 
tassse id. 7 — 
3.Soude et potasse caustiques, en état liquide Point de taro. 
ou solienn . . . . . . .. id. 10 — 
4. Bicarbonate de souuel id. 12 — 
5. Salpétre (nitrate de potass) Prohibé. 1
        <pb n="173" />
        Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster.   Hundertstel. 
2. Heu und andere getrocknete Futtergewächse 100 kg 2 50 
3.   Stroh und Schilf (insofern diese Artikel nicht unter 
Gruppe Nr. LXI fallen), frische, anderwärts  
nicht besonders benannte Futtergewächse   〃   1   20 Keine Tara. 
4.   Blumenknollen und Blumenzwiebeln 〃 16 -- 
5. Frische Wurzeln, lebende Pflanzen aller Art. 〃   8 -- 
XV. 
Dünger und Abfälle. 
1.   Guano 〃   10   -- 
2.  Andere Dünger 〃   5   -- 
3.   Blasen und Därme 〃   20 -- Keine Tara. 
4.   Kleie und sonstige, anderwärts nicht benannte 
Abfäller 〃 3   -- 
XVI. 
Brennmaterial. 
1.   Steinkohlen 〃 -- 84 
2. Braunkohlen und anderes mineralisches Brenn- 
material                  〃 -- 55 
3. Koaks. 〃   1   60 Keine Tara. 
4.   Brennholz  〃 -- 45 
5. Holzkohlen 〃 2 80 
6. Torf und Torfkohhen 〃 -- 45 
XVII. 
Salze, Säuren und Oxyde. 
1.   Soda (kohlensaures Natron), rohe, raffinirte oder 
krystallisirte  〃   5   -- 
2. Kalzinirte Soda und Pottasche (kohlensaures Kali) 〃   7   -- 
3.   Aetznatron und Aetzkali, flüssig oder fest. 〃 10 -- Keine Tara. 
4.   Doppeltkohlensaures Natron 〃 12   -- 
5.   Salpeter (Kalisalpeter  von der Einfuhr 
ausgeschlossen. 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 33
        <pb n="174" />
        — 158 — 
  
  
  
  
Droit 
No. Dénomination. Unité. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
6.Silicate de potasse ou de soude liquide . . . . scent kilos/ 12 — ) 
7.el de cuisine (gemme et marinn. prohibé. 
S.Chlorure de chaux et de potassium; autres 
sels de blanchimet ... cent kilos- 50 « 
Aluns: Point de tare. 
9. a) bruts ..... . . . ....... .......... . . .. id. 6 
10. raftinés et calinbs id. 24 — 
II. Sulfate de soude et de magnésie ...... . ... id. 4 — 
12.Sulfates et autres sels de quinine et de mor- 
phiinnnn .. le kilo 95 – Peids net réel à constater. 
13.8el ammonrrdsdd . . .. cent kilosßss —4isses et futeilles 16/ 
14.reme de tarterrl id.00 Bales... 6 
15.Ammoniaque liqduiee id. 20 — 
Couperoses: 
16. vertes Gulfate de fer) «.... id. 4 — 
17. b) bleues (sulfate de cuivre); blanches (sul- 
fate de zinc) . . . .. . . .... . . ... . . . . ... id. 16 Point de tare. 
18. Acide sulfuriaorrreee . . . .. . . . . .. id. 6 — 
19. Acide muriatique ou chlorhydriaue id. 5 — 
20.Acide nitriurrrrreen. id. 20 — 
21.Ncide phénique liguhke ... id. 16 — 
22.Acide citriouoeenenen ... id. 200 — 
23.cide tartrique . . . . . . . . . . . .. . .. . . . . .. ... id. 144aisses et futailles 16 %% 
24.ous autres sels, acides, oxydes et produits « gsjjksstjjjjjjjjjgs 
chimiquesnondånommösailjeurs»..... id. 45 — 
XVIII. 
Tanins. 
Bois et écorces pour la tannerie: 
14.4 non mollsss .. . .. id. 3 — 
2. b) moulus (tans) .. . . . . . . . . . . .. .. . . . . .. id. 4 — 
3.Galles et vallonées, dibidivi, sumac et autres 
tanins. id. 2.is as iars. 
4.Cach)e:: . . . . . . . .. .. id. 25 — 
5. Autres extraits de taninnnnns . . . ... id. 22—
        <pb n="175" />
        159  
  
  
  
  
  
  
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster. Hundertstel. 
6.   Kieselsaures Kali oder kieselsaures Natron, flüssiges 100 kg   12   -- 
7. Kochsalz, sowohl Steinsalz als Seesalz   von der Einfuhr 
8. Chlorkalk und Chlorkalium, andere Salze zum ausgeschlossen. 
Bleichen 100 kg 6 50   
Alaune: Keine Tara. 
9. a) rohes  〃 6 -- 
10.   b) raffinirtes und kalzinirtes  〃 24 -- 
11.   Schwefelsaures Natron und schwefelsaure Magnesia 〃   4 -- 
12.   Schwefelsaure und andere Chinin- und Morphin- Das wirkliche Nettogewicht ist 
salze      1 kg 95 --  festzustellen  
13. Salmiak      100 kg 36 --  Kisten und Fässer 16 %. 
14. Weinsteinrahm (cremor tartari)       〃 100 -- Körbe   9 〃 Ballen   6 〃 
15.   Ammoniakflüssigkeit 〃   20   -- 
Vitriole: 
16.   a) grüne (Eisenvitriol   〃 4 -- 
17.   b) blaue (Kupfervitriol), weiße (Zinkvitriol)) 〃 16 -- 
Keine Tara. 
18. Schwefelsäure               〃 6 -- 
19.   Salzsäure oder Chlorwasserstoffsäure 〃 5   -- 
20.   Salpetersäure 〃 20   -- 
21.   Phenylsäure (flüssige) 〃 16 -- 
22. Citronensäure  〃 200 -- 
23. Weinsteinsäure                  〃 144 -- Kisten und Fässer 16 %. 
24.   Alle sonstige, anderwärts nicht benannte Salze, Körbe   9 〃   Ballen 6 〃 
Säuren, Oxyde und chemische Produkte  〃 45   -- 
XVIII. 
Gerbematerialien. 
Hölzer und Rinden für die Gerberei: 
1. a) nicht gemahlene   〃 3 -- 
2. b) gemahlene (Gerberlohe)              . 〃 4   -- 
3.   Galläpfel und Knoppern, Dibidivi, Sumach und keine Tara. 
andere Gerbemateriallen  〃 12   --  
4.Cachou (Catechou) 〃 25   -- 
5.   Andere Gerbestoffextrakte 〃 22 -- 
 
 
33°
        <pb n="176" />
        Droit 
  
  
No. Dénomination. Unité en or Tares. 
Piastres. Cent. 
XIX. 
« Matières tinetoriales, couleurs. 
.lcs (craie de Briançon, terre saponaire) et 
craie fag1onnke ................. cent kilos 4 — 
2. Autres terres tinctoriales (bol, ocre etc.); Z 
Point de tare. 
graphite (plombagine); sulfate de baryte. id. 8 — 
3.Céruse, minium, litharge et blanc de zinc id. 18 — 
4. Couleurs (Oigments) d’aniline id. 240 — 
5.Autres matieres minérales et produits chi- Caisses et fütallles 1009, 
miques colorants, tels due: outre- mer, blranierrs . 9. 
verdet, cendres bleues, sulfüre ’arsenic, Balllen .mn* 
bleu de Berlin zzeer. id. 40 — 
6.Bois tinctoriaux (en blocs ou moulus) et toutes 
racines, feuilles, graines, baies, écorces 
tinctoilhlhhsssss id. 8Peint de tare. 
.Z 4% OZ Caisses et futailles. 25 % 
J. Indigo de toute espbe id. 400 —Panlers. 13. 
Balles .. ... 13 
S. Autres matières tinctoriales végétales, telles 
due: garance, orseille, duercitron, gueède, 
curcuma, alcanna; noir de fümée, ainsi que 
noir animal et charbon d'os moulu . . ... id. 20 Peimt do taro. 
9.Extrait dindigo, de garance (alizarine et 
autres), de bois tinctoriaux, Torseille, de 
dqduercitron, de guède, de curcuma et d’au--- 
· 1# · i* · - 4 r- 
tres matieres tinctoriales Végetales. !** id. 75 — eisses et fütalles 16% 
10.ochenille, kermes-animal, lacdye, sépia et Paniers 9. 
autres matières colorantes d’origine animale id. 100 — Balees 6 
Couleurs préparées: 
11. encre à imprihen id. 60 —4 Doubles füts. . 11 % 
Caisses et füts reu- 
„ · fermant boutellles, 
12. b) encre a ccrire id. 30— cruches, boites en 
fer-blang ou autres 
6O , 6 3„ enveloppes 16 
13.]] couleurs preparées Dour Tindustrie à ialwos. ronsermant 
s « « outeilles, cruches, 
Thuile et autres, en füts ou en boites # boltes en fer. lane 
de fer- blanc ———————6——————e.B.n6bnn id. 36 – r#u autres enveloppes 9.
        <pb n="177" />
        161  
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster. Hundetstel. 
XIX. 
Färbestoffe und Farben. 
1.   Talk (sogenannte Brianconner Kreide, Seifenerde) 
und geformte Kreide 100 kg 4   -- 
2. Andere Farbenerden (Bolus, Ocker u. s. w.), keine Tara. 
Graphit (Reisblei); schwefelsaurer Bart. 〃 8 --  
3.   Bleiweiß, Mennige, Glätte, Zinkweiß 〃 18 -- 
4. Anilinfarben                          〃 240 -- 
5.   Andere mineralische und chemische Färbemittel, Kisten und Fässer 16 %. 
als Ultramarin, Spangrün, Bergblau, Schwefel- Körbe   9 〃   Ballen 6 〃 
arsenik, Berliner Blau u. s. w. 〃 40 -- 
6. Färbehölzer (in Blöcken oder gemahlen) und alle 
zu Färbezwecken bestimmte Wurzeln, Blätter, 
Sämereien und Rinden 〃 8 -- Keine Tara. 
  Kisten und Fässer 25 %. 
7   Indigo jeder Art        〃 400 -- Körbe   13 〃 Ballen   13.〃 
8. Andere vegetabilische Färbestoffe, als: Krapp, 
Orseille, Quercitron, Waid, Kurkuma, Alkanna; 
Kienruß, Beinschwarz und pulverisirte Knochen- 
kohle  〃 20   --   Keine Tara. 
9.   Extrakte von Indigo, Krapp (Alizarine und andere) 
aus Farbhölzern, aus Orseille, aus Quercitron, 
aus Waid, aus Kurkuma und anderen vege- 
tabilischen Färbestoffen 〃 75 -- Kisten und Fässer    16 %. 
10. Cochenille, Kermeskörner, Lacdye, Sepia und Körbe  9 〃 
andere animalische Färbestoffte: 〃 100 --  Ballen    6 〃 
Zubereitete Farben: 
11.   a) Buchdruckerschwärze 〃 60 -- Ueberfässer 11 %. 
Flaschen, Kruken, Blech- 
12.   b) Tinte 〃 30 -- büchsen oder andere Umhüllungen enthal- 
tende Kisten und Fässer 16 〃 
13.   c) zubereitete Oelfarben und andere Farben zu Flaschen,  Kruken, Blechbüchsen oder andere 
Industriezwecken in Fässern oder in Blech- Umhüllungen enthal- 
kisten 〃 36 -- tende Körbe 9 〃
        <pb n="178" />
        162 
  
Droit 
No. Dénomination. Uniteé. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
14.14) couleurs fines pour tableaux; encre de 
chine et beites de couleurs; pastels; 
craie à dessiner; crayons de toute qualitYB Caisses et fatailles. 16% 
et de toute couller .. cent kilos.8S0 — aniers !7 
Balleaa 6 
XX. 
Ferments, glace. 
1.evüre de bieèere et autres, liquides ou seches d. 25 — 
2.Charbon Tos non moulu (voir aussi groupe PPoint de tare. 
XIX) ·e o oe §[rde · 4 · 2# 4 rl · ee id. 10 — 
3. Glae · " " " " *-- ·6 n***** 222 id. 1 — 1,J 
XXI. 
Drogues pharmaceutiques, médicaments. 
I.Musc de toute espece, ainsi due les queues 
de rat musqué et ambre gres ... le kiio 300 — Peids net rel à constater. 
» Caisses et futailles. 16 . 
2.Cantharides dessécchkhes cent kilos 00 —Paniers . . .. 9. 
Ballen 6 
Pour les solides. 
Caisses et füts 16 %. 
Panires. 9. 
. . . Ballos............ 6 
3.Huile de foie de morue et autres produits »« 
« bruts, non dénommés ailleurs id 60 Lour les liquide 
animaux, « · --—1)0uuesrms»..» 110«-». 
Caisseserfütsrcn- 
fermant bouteilles et 
cruche 24. 
Paniers renfermam 
bouteilles et cruches 16. 
. .. . Caissesetkutailles.160,«». 
4.Poudre1nsect101de.................. . id. 68 —#aniers .. *7- 
„ Z Balle 6 
5. Drogues végétales, Savoir: herbes, plantes, 
feuilles, fleurs, racines, Semences, écorces, 
boutons, bois et fruits medicinaux, tels 
que: racine de réglisse; Sassafras; sapo- 
naire; jalap; rhubarbe; salsepareille; écor-
        <pb n="179" />
        163 
 
 
 
 
 
 
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr.  Hun- 
Piaster. dertstel. 
14.   d) feine Malerfarben; Tusche und Farbenkasten; 
Farbenstifte; Zeichenkreide; Bleistifte aller Kisten und Fässer 16 %. 
Farben und aller Arten 100 tg 80 -- Körbe   9 〃 Ballen   6 〃 
XX. 
Gährungsmittel, Eis. 
1.   Bierhefe und andere Hefen in flüssigem oder trocke- 
nem Zustande      〃 25 -- 
2. Nicht pulverisirte Knochenkohle (siehe auch Gruppe keine Tara. 
Nr. XIX) 〃 10 --  
3.   Eis 〃 1 -- 
XXI. 
Drogueriewaaren zum Medizinalgebrauch 
und Arzneien. 
1. Moschus aller Art, sowie die Schwänze der Bisam-  
ratten und Ambra                1kg 300 -- Das wirkliche Nettogewicht ist festzustellen 
Kisten und Fässer 16 %. 
2.   Getrocknete spanische Fliegen 100 kg 400 -- Körbe   9 〃  Ballen   6 〃 
Für trockene Artikel: 
Kisten und Fässer 16 %. 
Körbe 9 〃 
3.   Leberthran und andere anderwärts nicht besonders Ballen   6 〃 Für flüssige Artikel: 
benannte Rohprodukte thierischen Ursprungs 〃 60 -- Ueberfässer  11 %. 
Flaschen und Kruken 
enthaltende Kisten und 
Fässer 24 〃 
Flaschen und Kruken 
enthaltende Körbe 16 〃 
4. Insektenpulver       〃 68 -- Kisten und Fässer 16 %.   Körbe   9 〃   Ballen   6 〃 
5.   Drogueriewaaren aus dem Pflanzenreiche, als:     
Gräser, Pflanzen, Blätter, Blumen, Wunzeln, 
Samen, Rinden, Blüthen, Hölzer und Früchte 
zu medizinischen Zwecken, z. B. Süßholzwurzel;  
Fenchel; Seifenwurzel; Jalap; Rhabarber; Sassa-
        <pb n="180" />
        — 164 — 
——— — — — —— — ———— — — — — ——— — — 
Droit 
No. Dénomination. Unité. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
  
ces de quinquina; ipécacuanha; tamarin; 
cubebes; lichens; feuilles d’arnica, de sénGd 
et de laurier-Cerise; fleur de tilleul; tétes 
de Ppavot; racine de squine, de galanga et 
de salep; bois d’aloès et de quassie; 6Gcorces 
de quillai et de geoffrée; noix vomiques; Caisses et fütallles 16 9/6 
9 „ 
coloquintes; coques du levant et autres "cent kilos 1 144 Daniers 5 
MW———-e--. " 
Baume: Doubles fütt. 4 11%. 
6. a) de Pereenn id. 1 000 — Caisses et füts ren- 
. fermantbouteilles.24s 
7. b) aureeeeee id. 240— Paniers renfermant 
bouteille 16— 
8. Camprre . .. id. 96— 
9. Manne id 120 Caisses et futailles 16 0. 
· e 6 · " "e · ee ·oeeeoeoeeeoeoeoeoees 6 · e9 e e e e r . r□i Paniers ..... .. 
10. Aloès (gomme) . . ..... . . .. . .. ........... 1d. 48— 4Balle . 6 
11. O0brinnmnmnmnmn . . .. id. 1040— 
Pour les solides: 
1 „ Caisses et futailles. 16%. 
12.us de réglisse et autres sucs végétaux, des- Paniers . " 
séchés ou non desséchés, non dénommés Ballteoz 6 
ailllenssssss. ————— id. 44— Pour les liquides: 
Doubles fü. 11 %. 
Caisses et füts ren- 
fermant bouteilles. 24, 
Paniers rentermant 
boutcillenn 16 
13illules, pastilles et autres médicaments pré- Caisses et fütailles 16 0/. 
4 t « id 200 Doubles fùts ...... 11. 
PDares e COmposess (Hereee“-oeo““““““t 1 0 – Paniers ou papiers 9 
Balles ————.— 6 
XXII. 
Résines. 
I.HRésine de sapin, goudron de toute espece, poix, 
brai, asphalte, colophane . . .. id. 8 Peint de tare. 
2. Résine-mastic . .. ... .. .. . .. . . .. ......... id. 240 — 
3.Gomme-arabique, gomme-laque brute, blanche 
ou jaune, résine de dammar, de copal, de Caisses et fütalles 20 % 
jalap, de sandarraque, de scammonée, de Paniers . 13 
benjoin; encens, myrrrhe, gomme adragante, Ballles 5 
et autres résines et gommes non dénom- 
mées aillerrssssss id. 80 —
        <pb n="181" />
        165  
 
 
 
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster.  Hundertstel. 
parilla; Chinarinde; Ipecacuanha; Tamarinde; 
Kubeben; Flechten; Arnika-, Sennes- und Kirsch- 
lorbeerblätter; Lindenblüthen; Mohnköpfe; China-, 
Galgant- und Salepwurzel; Aloë- und Bitter- 
holz; Seifen- und Wurmrinde; Brechnuß; Kisten und Fässer 16 %. 
Coloquinten; Fischkörner und andere 100 kg 44   -- Körbe  9 〃 
Ballen 6 〃 
Balsame: Ueberfässer  11 %. 
6.   a) Opobalsam (peruvianischer Balsam)   〃 1 000 -- Flaschen enthaltende Kisten und Fässer 24 〃 
7.   b) andere        〃 240   -- Flaschen enthaltende 
Körbe 16 〃 
8. Campher 〃 96   -- 
9. Manna 〃   120   --  Kisten und Fässer 16 %.   Körbe   9 〃 
10. Aloë-Gummi            〃 48   --   Ballen 6 〃 
11.   Opium  〃 1040   -- 
 Für feste Artikel: 
12.   Süßholzsaft und andere, anderwärts nicht beson- Kisten und Fässer 16 %.   Körbe   9 〃 
ders benannte Pflanzensäfte, eingetrocknete oder Ballen 6 〃 
nicht eingetrocknete 〃 44   --   Für flüssige Artikel: 
Ueberfässer 11 %. 
Flaschen enthaltende 
Kisten und Fässer 24 〃 
Flaschen enthaltende 
 Körbe 16 〃 
13. Pillen, Pastillen und andere präparirte und zu- Kisten und Fässer 16 %.   Ueberfässer   11 〃 
bereitete Arzeneien 〃 200   --  Körbe oder Papier- 
umhüllungen 9 〃 
XXII. Ballen 6 〃 
Harze. 
1.   Tannenharz, Theer aller Art, Pech, Schiffspech, 
Asphalt, Colophonium      〃 8   -- Keine Tara. 
2. Mastixharz * 240 — 
3.   Gummi arabicum; Gummilack, roh, weiß oder 
gelb; Dammarharz; Copalharz; Jalapaharz; Kisten und Fässer 20 %. 
Sandarachharz; Scammoniumharz; Benzoëharz; Körbe 13 〃 
Weihrauch; Myrrhenharz; Gummi Tragant Ballen    9 〃 
und andere anderwärts nicht benannte Harze 
und Gummis 〃 80 -- 
 
 
 
 
 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 34
        <pb n="182" />
        166 
  
  
  
  
  
  
Droit 
No. Dénomination. Unité. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
XXIII. 
Huiles minérales et éthérées, essences. 
.Pétrole brut (naphte) et raffiné; benzine en 
füts ou en dames-Jeannes; autres huiles mi- 
nérales et bitumes non dénommés ailleurs'cent kiloslJ e 
2.Essence de téerébenthibe . .. .. id. 24 — · 
Doublosfüts«.... 11% 
Paniers renfermant 
4 bouteilles ou cruches 9. 
3.Benzine et eaux à détacher, en flacons aas Caissen ot füls ron- 
en bouteiless id. 50 — sarmantbouteiles ou 
) : s· s s- cruces.......... s 
4. Huiles volatiles, savoir: huile d'anis, de ge- Caissos reuferman: 
nièvre, de canelle, de girofle, de cCitron, kaites en fer- blanc 
de romarin, de géranium, damandes ameres, %½ damdes jeannes 13. 
de bergamotte, de houblon, de cumin, de 
melisse, de noix d’'Inde, de rose et autres 
huiles volatiles ainsi dque leurs mélanges 
à Tusage de Tindustrie et de la pharmacie . 600 — 
5.Eaux de rose, de fleur Toranger, de laurier- rauien -* 
l (·C·G .2 es Dohes en ter- 
cerise et autres eaux odoriférentes, à Pusage — 
de Pindustrie ou de la pharmachle id. 60 — es nu 9% 
O4 * I O- O aisses P u Ten- 
6.Extraits à base Talcool ou deéther, à Pusagee lermant boutellle 
de PTindustrie ou de la pharmachle ... id. 150 — (an rnehes . P 21. 
? aiases renformant 
7.Ethers de toute espbee . . . . .. id. 52 — Hveouites en fer- Planc 
S.Chloroforme .................... id. 100 —n ß dames-jeannes. 13 
9. Collodion . .. . . . . . . . . . ... . . . . .. .. . . . . . .. id. 80 — 
XXIV. 
Paniers renfermant 
Vernis et laques. des boites en fer- 
· .,« «, « blane ou des dames- 
1. Vernis à Thuile véegetall id. 32 — seannes t—]i 9%. 
2.Vernis et laques à Tessence de thérébenthine. fermam bonteilles 
à Tesprit de vin et autres. ..... id. 88 — Cn eruehen . 24 
alsses Tenlerman 
boites en fer blanc 
ou dames-jeannes. 13 
3.irage (recipients compris) id. 18 —oat de tare.
        <pb n="183" />
        167 
  
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster. Hundertstel 
XXIII. 
Mineralöle, ätherische Dele, Essenzen. 
1.   Petroleum, rohes (Naphta) und raffinirtes; Benzin 
in Fässern oder in Glasballons und andere ander- 
wärts nicht benannte Mineralöle und Erdharze   100 kg   17   --   Keine Tara. 
2. Terpentinessenz 〃 24 -- 
Ueberfässer 11 %. 
Flaschen oder Kruken 
3.   Benzin und Fleckwasser, in Flaschen oder enthaltende Körbe Flaschen oder Kruken 9 〃 
 Flacons 〃 50 -- enthaltende Kisten und Fässer   24   〃 
4.   Flüchtige Oele, z. B. Anisöl, Wachholderöl, Blechbüchsen oder Glas- 
Zimmtöl, Nelkenöl, Citronenöl, Rosmarinöl, ballons enthaltende 
Geraniumöl, Bittermandelöl, Bergamottenöl, Kisten       13   〃 
Hopfenöl, Kümmelöl, Melissenöl, Kokosnußöl, 
Rosenöl und andere flüchtige Oele, sowie die 
Mischungen derselben zum Gewerbe- und Medi- 
zinalgebrauch     〃 600 -- 
5. Rosenwasser, Orangenblüthenwasser, Kirschlorbeer- Blechbüchsen oder Glas- 
wasser und andere wohlriechende Wasser zum ballons enthaltende Körbe   9 %. 
Gewerbe- und Medizinalgebrach   〃 60 --   Flaschen oder Kruken  
6. Alkohol- und ätherhaltige Essenzen zum Gewerbe- enthaltende Kisten und Fässer    24   〃 
und Medizinalgebrauch         〃 150 -- Blechbüchsen oder Glas- 
7. Aether allee Art  〃 52 -- ballons enthaltende 
8.   Chloroform  .. ... .. ...     〃 100 -- Kisten    18 〃 
9.   Collodium 〃 80 -- 
XXIV. 
Firnisse und Lacke. Blechbüchsen oder Glas- ballons enthaltende 
1.   Oelfirniß (von vegetabilischem Oele)  〃 32   -- Körbe Flaschen oder Kruken 9 %. 
2. Terpentinessenzfirniß, Terpentinessenzlacke, Wein- enthaltende Kisten und 
geistfirniß, Weingeistlacke u. s.  w. 〃 88 -- Fässer 24   〃   Blechbüchsen oder Glas- 
ballons enthaltende Kisten 13   〃 
3.   Schuhwichse (Gefäß miteinbegriffen)   〃 18 -- Keine Tara. 
 
 
 
 
 
 
34°
        <pb n="184" />
        No. Dénomination. Unité en or Tares T 
Piastres.Cent 1 
— — 
Mastics préparés et matiéères à coller. . 
1.élatien .. cent kilos b —%% . ·-3 
««««« C f111.150 
2.Colle-forteetcolledeoordonnjer......... id. 40—P::::::ctu.tfes»7 
3.ire à cacheter .. id. 40 — Ealle- . ..4 4“% 
Z Paniers ........... 9% 
4.Gomme, colle et ciment Golutions) en bouteilles . 180 —4eres er füts ven. 
ou eruches % . v k% 24 
5.Pains à cachter . .. id. 120 — · 
, « Cui Aatallee 15% 
6.NMastic pour vitre préparé à Phuile id. 30 — r — 
7. 60nnnn. . .. id. 60 — Balles .. . . .. 4 
8. Dextrine et leioommee ... id. 25 —Pout de tare. 
9. Albumien . . . .. i1 .300 —44A t futellles· 180 
10. Colle de poisson. ....... . . . . .. . . .. . ... .. id. 800 — Bae 15 
XXVI. 
Huiles grasses et graisses pour l'industrie. 
. Huiles grasses et siccatives en füts, telles 
due: huiles de colza, de lin, de raves, de 
tournesol et autres à Texception de celles 
désignées au groupe X, ainsi qdue huiles limie“ms# ! 
de palme concrètes et beurre de coco id. 32— Fa#r 16.5 salt. 
2.Suif, graisse et huile de poisson et autres Caissen et fütsilles. 16 7/ 
graisses animales non comprises au 
groupe 1111111 * id. 32 — Caisses et futaillos. 130 
3.Stéarine, Pparaffine et blanc de baleine id. 72 — FDaniers ... !7 
4 00re . . .. ..... .. . . . .. id420 —Belenn4 
Glycerine: 
5. en füts, en caisses de fer-blanc ou en „ 
dames-jeannes d’'un poids brut de boubles fütt. 11, 
25 kilogrammes ou au-dessus... id. 48 — btenant des boites en 
fer-blanc ou dames- 
6. b) en récipients pesant ehacun moins de jeunnee 13. 
25 kilogrammiies id. 150— — *." *138 
7.Residus dhuiles minérales pour graissage id. 10 pont de taro 
8.Cambouis et autres préparations pour graissagesl id. 20 — «
        <pb n="185" />
        Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster.   Hundertstel. 
XXV. 
Kitte und Leime. 
1.   Gallertschen 100 kg   150 -- Kisten und Fässer 15 %. 
2.   Leim und Schusterleim 〃 40   --   Körbe 7 〃 
3.   Siegelack 〃 40 -- Ballen       4 〃 
Körbe 9 %. 
4.   Gummi, Leim und Cement (Lösungen) in Flaschen 〃 180 -- Flaschen oder Kruken enthaltende Kisten und 24 
Fässer 〃 
5. Mundlack 〃 120   --   Kisten und Fässer   15 %. 
6.   Fensterkitt, mit Oel zubereitet 〃 30   --   Körbe 7   〃 
7. Vogelleim    〃 60 -- Ballen    4 〃 
8.   Stärkegummi und Leiogomme   .     〃 25 -- Keine Tara. 
9. Eiweißstoff      〃 300 -- Kisten und Fässer 15 %. 
10.   Hausenblase  〃 800   -- Körbe   7 〃 Ballen 4 〃 
XXVI. 
Fette Oele und Fette für industrielle Zwecke. 
1. Fette Oele und Trockenöle in Fässern, z. B. Raps- 
Lein-, Rüb- und Sonnenblumenöl, andere Oele 
mit Ausnahme der unter Gruppe Nr. X be- Für flüssige Artikel:   Ueberfässer   11 %. 
nannten, festes Palmöl und Kokosbutter 〃 32 -- Für feste Artikel: %. 
Kisten und Fässer   16 %. 
2. Talg; Fischfett und Fischthran, sowie andere, unter 
Gruppe Nr. II nicht miteinbegriffene anima- 
lische Fette   〃 32 -- Kisten und Fässer  13 %. 
3.   Stearin, Paraffin und Walrath 〃 72 -- Körbe  9 〃 
4. Wachs. ..  ..   ...... ... .      〃 120 -- Ballen      4 〃 
Glycerin: 
5.   a) in Fässern, in Blechkisten oder in Glas- Ueberfässer 11 %. 
ballons, 25 kg und darüber wiegend 〃 48 --   Holzkisten, enthaltend Blechkasten oder Glas- 13 
ballons 〃 
6.   b) in Gefäßen, weniger als 25 kg wiegend 〃   150 -- Kisten   18 %. Körbe   9 〃 
7. Rückstände von mineralischen Oelen (Schmieröle) 〃   10 -- Keine Tara. 
8.   Wagenschmiere und andere Schmieren 〃   20 --
        <pb n="186" />
        170 — 
.........................————————-—..——. — — — 
  
  
  
  
  
  
  
Droit 
No. Dénomination. Unitẽ. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
XXVII. 
Chandelles et bougies. 
Chandelles et bougies: 
I. a) de suif. . . . . . . . . . . . .. .. ... . . . . . . ... cent Kilos/ 60 — 
2. de stéarine, de cérésine, de Paraffline ett.,1. 112 — isses et kutallles 16 % 
3. de cire, torches de cire et bougies de Panierr 9. 
blanc de baleibben id.0 — . 5 
4.Méches économigsssesss id. 180 — 
XXVIII. 
Savons. 
Savons: Caisses et futailles 13 % 
1.% mous, verts, noirs et autres savons mous 1. 30 — Banier : 5. 
Doubles füts. 11. 
2.v durs, communs, non Parfumees id. 40 sses et fatailles 13% 
3.Savons de teilette non parfümés, en tablettes, Panier... 9 
en boules, en boites et savons parfumhes id. ——— 6 
XXIX. 
Parlumeries. 
.Eau de Cologne, eau de lavande; pommade 
et poudre à pourer id. 195 6 
2.Pastilles, poudre et papier à parlumer, fard 
et feuilles à farder, vinaigres cosmétiques, Gaisses ei fütailles. 106, 
on anires 9. 
poudre dentifrice et tous autres parfums Ballke 6 
et cosmétiques préparés à Texception des · 
huiles éthérées énumérées au groupe XXIII. id. 300 — 
XXX. 
Articles inflammables. 
· Caisses et futailles. 16% 
Fils et cordons soufes . . .. id. 30 — 58 ........... 9. 
" Balles . . 6 
2.Méches à mine de toute espbee .. prohibées.
        <pb n="187" />
        171  
       
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster. Hundertstel. 
XXVII. 
Lichte und Kerzen. 
Lichte und Kerzen:  
1. a) aus Talg            .     100 kg 60 -- 
2.   b) aus Stearin, aus Ceresin, aus Paraffin u. s. w. 〃 112 -- Kisten und Fässer 16 %. 
3.   c) aus Wachs, Wachsfackeln und Walrathkerzen 〃 150 -- Körbe   9  Ballen   6 〃  
4.   Nachtlicht   〃 180 -- 
XXVIII. 
Seifen. 
Seifen: 
1.   a) Schmierseifen, grüne, schwarze und andere Kisten und Fässer 13 %.   Körbe   9 〃 
weiche Seifen  〃 30 --   Ballen 6 〃 
    Ueberfässer 11 〃 
2.   b) feste, gemeine, nicht parfümirte 〃 40 -- Kisten und Fässer 13 %. 
3.   Nicht parfümirte Toilettenseifen in Täfelchen, Körbe   9 〃 
Kugeln und Schachteln, und parfümirte Seifen 〃 87 -- Ballen 6 〃 
XXIX. 
Parfümerien. 
1.   Kölnisches Wasser, Lavendelwasser, Pomade und 
Puder  〃 195 -- 
2.   Wohlriechende Pastillen, Räucherpulver und 
Räucherpapier, Schminke und Schminkblätter, Kisten und Fässer 16 %. 
Toilettenessig, Zahnpulver und alle anderen Körbe  9 〃 
Parfüms und zubereiteten Schönheitsmittel (cos- Ballen 6 〃 
métiques) mit Ausnahme der unter der Gruppe 
Nr. XXIII aufgezählten ätherischen Oele 〃 300 -- 
XXX. 
Zündwaaren. Kisten und Fässer 16 %. 
     
1. Schwefelfäden und Schwefelschnüre 〃 30 -- Körbe   9 〃 
Ballen 6 〃 
2. Sprengschnüre aller Art      von der Einfuhr 
 
 
 
 
ausge schlossen.
        <pb n="188" />
        — 172 — 
——— ——— ——— ——— — — — — — — — 
  
  
  
Droit 
No. Dénomination. Unité. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
3.Pièces Tartifice pour divertissement cent kilos300— 
4.Mllumettes et allumettes-boungiies id. 140 — gLaissges et futailles 16% 
5. Amadou, papier amadou et méches salpétrées — 6 
à briceet4 id. 990— 
6.Poudre à tier . .. ...... ....... Prohibée. 
Capsules: 1 1 
7. de poudre fülminante de guerre prohibées. 
S.) de poudre fulminante de chasse boite Caisses et fateillss 13% 
comprse ...Æ - Paniers .. = 
Cartouches: Balleaa 4 
9. de gueren Prohibées. 
10. b) de chasse, pleines .. .... . . .. . .. . . ... Prohibées. 
es duantités admisee Toent kilos 200— Faises et futailles 16% 
11. de chasse, vides (douille) id. 990 — Bale. 6 
XXXI. 
Produits bruts non décnommés ailleurs c’origine 
animale, végétale ou mindrale, pour Tindustrie 
ou la pharmacie. 
.ngsues (terre et récipients immédiats com- 
DPris) ............................ .... id. 240 oint de tare. 
2.Graine de vers-à-soiieieiee ... ...... exempte. 
« Caisses et futailles. 20 %. 
3. Eponges ..... .......................... centklI08600—- Baniers ... -P · 
808.-·---0--.-. I 
4.Card’eres................. .. . .. ... id. 16 Peoint do tare. 
E de euir om- 
5. Merueer id. 160 — dalléht“ en baril. 15 % 
6.Soufre en morceaux, en canons, ou moulu En rchpients de fonte 20. 
et fleur de soufre . . ... id. 5 Peint de tare. 
Caisses et futailles. 16 %. 
Obs. Indépendemmem 
de la tare de 16 % pour 
I’emballage extérieur, l. est 
alloué pour les boĩtes en 
7. Phosphore ............ .......... id. 320— forblarb avec de Feau 20% 
et pour les récipients en 
verre avec eau placés dans 
des boites en fer blane 
e. 
S. Bolet amaduuriier . . .. id. 16 Preint de tare.
        <pb n="189" />
        173  
 
Zollbetrag 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Lau- 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster Hundertstel 
3.   Feuerwerkskörper (zur Unterhaltung)   100 kg   300 --  
4. Zündhölzchen und Zündwachskerzchen 〃 140 -- Kisten und Fässer 16 %. 
5. Zunder, Zunderpapier und Salpeterlunten für Körbe   9 〃 Ballen   6 〃 
Feuerzeuge      〃 90 -- 
6. Schießpulver   Zündhütchen:  von der Einfuhr 
7. a) mit Knallquecksilber gefüllte, zu Kriegszwecken ausgeschlossen. 
8.   b) mit Knallquecksilber gefüllte, zur Jagd, die Kisten und Fässer 13 %. 
Schachtel miteinbegriffen 100 kg   360 -- Körbe  6 〃 
Patronen: Ballen 4 〃 
9. Kriegspatronen         von der Einfuhr 
10. b) gefüllte Jagdpatronen                 ausgeschlossen. 
die zugelassenen Mengen 100 kg   200 --   Kisten und Fässer 16 %. 
11. c) leere Jagdpatronen (Hülsen)          〃 90 -- Körbe   9 〃 Ballen 6 〃 
XXXI. 
Anderwärts nicht benannte thierische, vegetabilische 
und mineralische Rohstoffe zum Gewerbe- und 
Medizinalgebrauch. 
1.   Blutegel (Erde und unmittelbare Umhüllungen mit- 
einbegriffen: 〃 240 -- Keine Tara. 
2. Seidenwurmeier frei. 
Kisten und Fässer 20 %. 
3. Schwämme                          100 kg 600 -- Körbe  9 〃 
Ballen 6 〃 
4.   Weberkarden 〃 16 --   Keine Tara. 
 In Ledersäcken, die in 
5. Quecksilber        〃   160 --   Fässern verpackt sind 15 %. 
6. Schwefel, in Stücken, in Stangen oder gemahlen, In Eisengußgefäßen 20 〃 
und Schwefelblume                〃 5 -- Keine Tara. 
Kisten und Fässer 16 %. 
Anm. Abgesehen von der 
Tara von 16 % für äußere Verpackung wird eine Tara 
7.   Phosphor      〃   320 -- gewährt für Blechschachteln mt 
Wasser gefüllt 20% , für Glas- 
gefäße mit Wasser, die in Blech- 
schachteln befindlich sind 35 %. 
 
8. Feuerschwamm     .                  〃 16 -- Keine Tara. 
1891. 35 
Reichs. Gesetzbl.
        <pb n="190" />
        Droit 
No. Dénomination. Unité en or Tares 
Piastres.Cent. 
XXXII. 
Terres et pierres. 
Terres brutes: 
1. chaux brute, vive, cuite et éteinte . . . . scent kilos 1 — 
2.P platre (gypse) natif, brut, calciné ou 
laegg ..p . id. 2 — 
3. ciment brut, grillé ou moulu, poudre 
de marberir-r. id. 2 80 
4. craie et autres terres bruttes id. 1 — 
Pierres brutes ou simplement taillees en 
blocs: 
5. ) marbre blanc ou de couler . . . id. 5 60 Kpn de tare. 
6.) pierre de Malte et pierres calcaires. id. 1.— 
7. 0 pierre noire de Genre id. 4 80 
8S pierres à feer. id. 5 60 
9 pierres lithographiques, non polies id. 8 — 
1011 minerai d’émeri, en bloc ou en poudree f. 6 40 
11.rdoises pour toiture, en blocs ou en 
Plaques non polksss. id. 4 — 
12.p autres pierres brutes ou simplement 
taillèes en bleoa id. 1 — 
XXXIII. 
Ouvrages en pierres. 
1. Meules à moudre cerclées de fer ou non . . . id. 7 — 
2. Plaques de pierre de Malte d'une épaisseur 
de moins de 16 centimetes id. 1 50 
3.Plaques de marbre non polies Tune éCpaisseur 
de moins de 16 centimbtres .. id. 12 — 
4. Plaques et tables polies d'ardoise, de marbre 
blane ou de couleur, et d'autres pierres.. id. 22 50 tare. 
5.Pierres lithographiques polls. id. 20 — 
6.Pierre de touche, pierres à aiguiser et à 
repasser de toutes especes, non combinées 
avec d’autres matierres id. 15 —
        <pb n="191" />
        Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Paasteri Hun- 
dertstel. 
XXXII. 
Erden und Steine. 
Rohe Erden: 
1. a) Kalk, roher, ungelöschter, gebrannter und 
gelöschter 100 kg 1 -- 
2. b) Gips, natürlicher, roher, gebrannter oder 
geschlemmter 〃 2 -- 
3.   c) Cement, roher, gerösteter oder gemahlener, 
pulverisirter Marmor               〃 2 80 
4.   d) Kreide und andere rohe Erden 〃 1 -- 
Steine, rohe oder bloß behauen: 
5.   a) weißer oder farbiger Marmor        〃 5 60   Keine Tara. 
6.   b) Maltasteine und Kalksteine 〃 1   -- 
7.   e) schwarzer Genueser Stein 〃 4 80 
8.   d) Feuersteine    〃 5 60 
9.   e) lithographische Steine, nicht polirte 〃 8 -- 
10.   f) Schmirgel in Blöcken oder in Pulver 〃 6 40 
11.   g) Dachschiefer in Blöcken oder in Platten, nicht 
polirte       〃 4 -- 
12.   b) andere rohe oder blos behauene Steine 〃 1   -- 
XXXIII. 
Steinmetzarbeiten. 
1.  Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen 〃   7   -- 
2.   Maltasteinplatten unter 16 Centimeter Stärke 〃   1 50 
3.   Nicht polirte Marmorplatten unter 16 Centimeter 
Stärke     〃 12 -- 
4.   Polirte Platten und Tafeln von Schiefer, von Keine Tara. 
weißem oder buntem Marmor und von anderen 
Steinen    〃 22 50 
5.   Polirte lithographische Steine  〃   5 20   -- 
6.   Probir-, Schleif-, Abziehsteine aller Art, jedoch 
nicht in Verbindung mit anderen Materialien 〃   5 15   -- 
 
 
 
 
 
 
35°
        <pb n="192" />
        — — —— — — S — — — 
  
Droit 
No. Dönomination. Unite. en or Tares. 
Diastres. Cent. 
7.Ouvrages grossiers et non polis de ciment 
ou de tailleur de pierre, tels que: jam- 
bages de portes et de fenétres, piliers et 
Parties de piliers, conduits et tuyauk, 
auges, ornements pour constructions et 
autres ouvrages analogies cent kiloss15 vpot . 
S.ablettes d’ardoise encadrées de boos. id. EE de taro, 
9.Ouvrages fins en pierre, tels due: devantures 
sculptéces de cheminée, statues, bustes, 
figures d’animaux et articles de luxe (presse- 
papiers, chandeliers, coupes, encriers, objets 
propres à garnir les tables et les étageres) 
ainsi dque ouvrages en pierre combinés avec 
des métaux ou autres matières en tant due, 
Par suite de ces combinaisons, ils ne sont Caicses et isiles 100 
pas compris dans le groupe I . .. . . ... id. 150 —4uiers. 12 
halles 6 
XXXTV. 
Ouvrages en plätre, porcelaines. 
1.Ouvrages en plätre (ypse) de toute espeee. 45 —8nr firallles 23 5/ 
Ouvrages en argile et terre enite, non colorisi iiil 
2.0 briques pleines et carreaux non vernisss . 1. — 
3. briques creuses et tuiles de toute espece 
non vernissees id. 1 60 
4.114 carreaux, briques et tuiles vernissés et 
briques à nettorer . . ... id. 4 —% 
. . . . . oint de tare. 
5. ch briques refractaires de toute espèce. ... id. 3 20 
6.Ouvrages non dénommés en terres glaises 
Dropres à la bätisse .. .. . ... id. 6 — 
7. Fuyaux et tubes en arglll . ... id. 2 80 
S. Creuss id. 24 — 
9.Pipes et tétes de pipe en terre 12. 45 — ie et futaille 2 
10. Jetons et chiques en marbre ou en tereerzs. 37 50% et kutaille: 167,
        <pb n="193" />
        Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Hun- 
Piaster. dertstel 
7. Rohe und unpolirte Cement- und Steinmetzarbeiten, 
z. B. Thür- und Fensterstöcke, Säulen und 
Säulenbestandtheile, Rinnen und Röhren, Tröge, 
architektonische Verzierungen und andere ähnliche 
Arbeiten  100 kg 15 -- 
Keine Tara. 
8.   Schiefertafeln in Holzrahmen 〃 15 -- 
9. Feine Steinmetz- und Bildhauerarbeiten, z. B. ge- 
meißelte Kaminvorwände, Statuen, Büsten, 
Thierbilder und Luxusartikel (Papierbeschwerer, 
Leuchter, Schalen, Schreibzeuge, Nippessachen), 
sowie alle Arbeiten aus Stein, die mit Metallen 
oder anderen Materialien verbunden sind, in- 
sofern sie nicht in Folge dieser Verbindungen Kisten und Fässer     16 %. 
unter Gruppe Nr. IIC fallen 〃 150 -- Körbe  12 〃 
Ballen 6 〃 
XXXIV. 
Gipswaaren und Porzellan. 
1. Gipswaaren aller Art           〃   45 --   Kisten und Fässer 23 %.   Körbe   13 〃   
Nicht gefärbte Thonwaaren: 
2.   a) Massive Backsteine und Fliesen, nicht glasirte 〃   1 -- 
3. b) Hohle Backsteine und Ziegel aller Art, nicht 
glasirte 〃 1 60 
4. c) Backsteine, Fliesen und Ziegel, glasirte, und 
Putzsteine 〃   4 -- 
5. d) Ofenkacheln aller Art               〃 3 20 Keine Tara. 
6. Anderwärts nicht benannte Lehmarbeiten zu Bau- 
zweken 〃   6   -- 
7. Thonröhren 〃   2 80 
8. Schmelztiegel                       〃   24 -- 
9.   Tabackpfeifen und irdene Pfeifenköprfe 〃 45 -- Kisten und Fässer   23 %. Körbe   13 〃 
10. Rechenpfennige und Knicker (Marmeln) aus Marmor    
oder Erde 〃 37   50   Kisten und Fässer   16 %.   Körbe   9 〃
        <pb n="194" />
        — 178 — 
Droit 
  
  
  
  
No. Dénomination. Unité. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
II.as, poteries Communes de gres et autres 
Poteries rommuinses cntkilos 12— Point de tare. 
Articles de terre cuite ou de fhience, tels 
due: services de table, poöles et parties 
de poöles, carreaux de revétement pour 
muraille et pour carrelage: 
12. a) d'une seule couleur . . . . . ... ......... id. 30 — 
13.0 de deux ou blusieurs couleurs, dorés, 
argentes, peins . . .. id. 57 — 
Porcelaine: 
14. a) blanche 2 2 —2 22 222 225 (e —2222202 id. 72 F Caisses et futallles 23 0% 
15. de couleur, peinte, dorkbe . ... id. 120 — ’bmiers. 13 
16.uwrages en argile, terre cuite ou porcelaine 
de toute sorte. combinés avec d’autres 
matières en tant qdue, par suite de ces 
Ccombinaisons, ils ne sont pas compris 
dans le groupe LII ... ... id. 90 — 
XXXV. 
Verres et verreries. 
1. Verre en masse, verre pulvérisé, verre cass fd. 2— 
2.Verres creux Ccommuns, de couleur naturelle, 
méme moulés ou clissés, mais non blancs #reint de inr 
et non taillés, tels dque: dames-jeannes, " 
gallons, bouteilles ete . ... id. 18 — 
3. Cylindres à lampe .. . . . .. . . .. . . ... . . . . .. id. 18 — 
4. Verres creux, blanes ou laiteux, unis et 
moulés, mais ni polis, ni taillés, ni gravés, 
tels que: carafes, verres, globes de lampe . ilee 230 
3 aisses et futailles 
et autres. . ... id. 52 50%aniees. 13 
5.Verres à vitre blancs ou mi-blane id. 18 — Print de tare. 
Verres à vitre de couleurs, à dessins ou rn sutailles. loc, 
« , Alsscscualcs. . 
canneles..... ............... ......... id. 60 — Panlerr 9
        <pb n="195" />
        Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara 
Nr.  Hun- 
Piaster. dertstel. 
11.   Krüge, ordinäres Steingut und ordinãres Töpfer- 
geschirr aller Art          100 kg 12 .. Keine Tara. 
Thon- und Fayencewaaren, als: Tafelgeschirr, 
Oefen und Ofentheile, Fliesen für Mauern und 
Fußböden: 
12.   a) einfarbig   〃   30 -- 
13.   b) zwei- und mehrfarbiges, vergoldetes, ver- 
silbertes, bemaltes   〃 57 -- 
Porzellan: 
14. a)   weißes  〃   72 -- Kisten und Fässer 23 %. 
15.   b) farbiges, bemaltes, vergoldetes 〃   120 --   Körbe 13 〃 
16. Thon- und Porzellanwaaren aller Art in Ver- 
bindung mit anderen Materialien, insofern sie 
nicht in Folge dieser Verbindungen unter 
Gruppe Nr. IIC fallen 〃 90 -- 
XXXV. 
Glas und Glaswaaren. 
1.   Glasmasse, gepulvertes Glas und Glasbruch 〃   2   -- 
2. Naturfarbiges gemeines Hohlglas, selbst gepreßt 
oder mit Beflechtung, aber weder weiß, noch Keine Tara. 
geschliffen, als da sind: Glasballons, Gallonen,  
Flaschen   u. s. w.  〃   18   -- 
3.   Lampencylinder 〃   18  -- 
4.   Weißes Hohlglas oder Milchhohlglas, ungemustertes, 
gepreßtes, aber weder polirt, noch geschliffen, 
noch geschnitten, wie z. B. Karaffen, Gläser,  
Lampenglocken und dergleichen * 52 50 Kisten und Fässer 23 %.   Körbe   13   〃 
5. Halb oder ganz weißes Fensterglas 〃 18 -- Keine Tara. 
6.   Gemustertes, kannelirtes und buntes Fensterglas 〃 60 -- Kisten und Fässer 16 %.   Körbe   9 〃
        <pb n="196" />
        — 180 — 
—— — — —— — — — — — — — 
  
  
Droit 
No. Dénomination. Unité. en or Tares. 
Piastres., Cent. 
7. Pendants (pendeloques) pour lustres; boutons 
en verre de toutes couleurs avec ou Sans 
ceillet; perles en verre, Cmail et vitrifi- 
cations de toutes couleurs, méme dévidées 
sur fii. cent kilos1122 
Autres cristaux et verreries: 
8. polis, dépolis ou taillés, mais non Caisses et futailles. 23 5/. 
colorisssssssssg; id. 105 — Panierrrs. 153 
9. coloriés, peints ou derés, méme polis, 
dépolis ou tailes ... id. 150 — 
10. Glaces et verres en table, bruts, non polis, 
coulés, méme à relief et tuiles en verre id. 18. — Peoirt de tare. 
11.aces et verres en tables, polis ou étamés, · « 
måmeäbiseauoubombe«8............. id. 108——ZJIJTITCUMMRJlFYE 
12. Ouvrages en cristal et verres de toute sorte, 
combinés avec d'autres matières en tant 
que, par suite de ces combinaisons, ils 
ne sont pas compris dans le groupe IIC, 
tels due: lampes, lustres, encriers en verre 
revétus de cuirs, miroirs encadrés, parures, 
fleurs artificielles Combinées avec des fils · ·»» 
defek........ ....... .-........ id.180——gzkfizjgkfsskthlfstkgkos 
XXXVI. 
Minerais de ser. 
1.Minerais de ker. .......... ". id. — 80DPaoint do tare. 
XXXVII. 
Matériaux bruts de ser. 
.bébris de vieux ouvrages en fer ou en acier. 
limailles et copbceauuunuyun. id. 3 20 
2.Fonte de toute espbes id. 3 20 boi 
oint de tare. 
3.Fer en loupes et en lings. L 4 80 
4.cier brut, fondu, afftind ou en barres id. 1440!,
        <pb n="197" />
        Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster.   Hundertstel. 
7.   Glasbehänge zu Kronleuchtern; Glasknöpfe von 
allen Farben, mit oder ohne Oesen; Glasperlen, 
Glasurmasse, Glasschmelz von allen Farben, 
auch auf Fäden gereit     100 kg 132 -- 
Andere Krystall- und Glaswaaren: 
8.   a) polirte, geschliffene oder mattgeschliffene, aber Kisten und Fässer. 23 %. Körbe   13 〃 
nicht gefärbte 〃 105   --  
9.   b) gefärbte, bemalte oder vergoldete, selbst polirte, 
geschliffene oder mattgeschliffene 〃 150 -- 
10.   Spiegel- und Tafelglas, rohes, nicht polirtes, 
gegossenes, selbst mit Reliefverzierungen und 
Glasziegeln    〃 18 -- Keine Tara. 
11. Spiegel- und Tafelglas, polirtes oder belegtes, 
selbst schrägkantiges oder gewölbtes 〃 108 -- Kisten und Fässer 16 %. Körbe   9 〃 
12.   Krystall- und Glaswaaren aller Art in Verbindung 
mit anderen Materialien, insofern sie nicht in 
Folge dieser Verbindungen unter Gruppe Nr. IIC 
fallen, z. B. Lampen, Kronleuchter, mit Leder 
belegte Schreibzeuge aus Glas, Spiegel in 
Rahmen, Schmuckgegenstände, künstliche Blumen   
in Verbindung mit Eisendrähten 〃 180   --   Kisten und Fässer   23 %.   Körbe   13 〃 
XXXVI. 
Eisenerze.  
I.   Eisenerze 〃 --   80   Keine Tara. 
XXXVII. 
Roheisen. 
1. Brucheisen, Bruchstahl, Eisenfeile und Hammer- 
schlag 〃 3 20 
2. Roheisen aller Art              〃 3 20 
3. Luppeneisen und Stabeisen 〃 4 80   Keine Tara. 
4. Rohstahl, Gußstahl, Gerbestahl oder Stahl in 
Stäben  〃 14 40 
36 
Reichs-Gesetzbl. 1891
        <pb n="198" />
        y-- ..V...—. A— 
  
  
Droit 
  
  
  
No. Dénomination. Unité. en or Tares 
Piastres./Cent. 
XXXVIII. 
Fabricats incomplets de fer. 
1.Fers en barre, ronds, carrés; fer en bottes, 
à angle (fer à coude), fers à L I I et 
semblables; fils e fer. cent kilos 7 60 
2. Rails pour chemin de fer, en fer ou en acier id. 7 60 
3.Pisde fer cuivrés, étamés, zingués, plombés id. 10 —1 
4.Fils dacheer id. 20 — 
5.Fer pour soc de charrue; töle et plaque de 
fer méme vernies au vernis commun; Point a 
cercles en fer et lames pour cercle id. 10 —’W½ tare. 
Tole et plaque d’acier: 
6.) bruiis. id. 16 — 
7.0b pollss . ... id. 24 — 
8. Fer blanc et töle étamée; autre tôle et 
plaque de fer ou d'acier, vernie, cuivrée, 
zinguée, plombée, nickelée . .. .... .. . ... id. 16 — 
XXXIX. 
Ouvrages trés-grossiers en fer ou fonte. 
J.Ancres et chaines d’ancre et de navire id. 16— 
2. Cables de fl de fffr. id. 24 — 
3.Tuyaux et tubes en fer forgé, laminé ou 
étiré, y compris les pièces de raccord ... id. 24 — 
4. Ouvrages très-grossiers en fonte, méme ver- · 
nissösauverniscommunetlorsmåme Point de tara 
qu'il §y trouve des parties de fer forgé 
Servant uniquement à lTassemblage, ou 
Lorsquil y entre du bois, tels due: four- 
neaux, plaques faconnées, grilles, tuyauxz 
et tubes en fonte 4tcoa. id. 12 —
        <pb n="199" />
        Zollbetrag 
 
 
Lau- 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster. Hundertstel. 
XXXVIII. 
Halbfabrikate aus Eisen. 
1. Rundes und eckiges Stabeisen, Bündeleisen, Knie- 
stücke, U-, T-, doppel-T- Eisen, und ähnliches; Eisen- 
draht. 100 kg 7 60 
2.   Eisenbahnschienen aus Eisen oder aus Stahl 〃 7 60 
3.   Verkupferter, verzinnter, verzinkter und verbleiter 
Eisendraht .. . . . . . .. .. .. . .. .. .... . .. ... 10 — 
4. Stahldraht .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 20— 
5.Pflugeisen; Eisenblech und Eisenplatten, selbst ge- 
firnißt; Eisenreifen und zu Reifen bestimmte Keine Tara. 
Stäbe      〃 10 -- 
Stahlblech und Stahlplatten: 
6. a) roh             . . .         〃 16 -- 
7. b) polirt                       〃 24 -- 
8. Verzinktes Weiß- und Schwarzblech; anderes Blech 
und Eisen- oder Stahlplatten, lackirte, ver- 
kupferte, verzinkte, verbleite und vernickelte 〃   16   -- 
XXXIX. 
Ganz grobe Waaren aus Eisenguß oder aus 
schmiedbarem Eisen. 
1. Anker, Schiffs- und Ankerketten 〃 16 -- 
2. Taue aus Eisendraht                     〃 24 -- 
3.   Röhren aus schmiedbarem Eisen, gewalzte oder 
gezogene, und die Verbindungsstücke derselben. 〃 24   -- 
4.   Ganz grobe Waaren aus Eisenguß, selbst gefirnißte Keine Tara. 
und auch Theile von schmiedbarem Eisen ent- 
haltend, wenn diese Theile nur zur Verbindung 
dienen, oder in Verbindung mit Holz, z. B. 
Oefen, faconnirte Platten, Gitter, Röhren aus 
Eisenguß     〃 12 -- 
 
 
 
 
 
 
 
 
36°
        <pb n="200" />
        Droit 
  
  
No. Dénominalion. Unité. en or Tares 
Piastres.Cent. 
XXXX. 
Ouvrages grossiers en fer ou acier, non 
polis ni vernis au vernis sin. 
I.Clous de toute espbeess ... cent kilos Hl1 —eitt de tore. 
2. Limes en pailles .. ...... id. 36 — 
3.Vis àa bbsss .. . . ... id. 36 — 
4.äbles pour télegrape ....... id. 32 — 
5. Branches et garnitures de parapluies ou de Cahsnes er fütalfes 10 
parasols, en métauxr crommuns. dl. 36 — : 3 
6.Lits de fer ordinaee . . . . ... id. 30 — 
7. Batteries de cuisine Cmailllkes id. 55 — 
S. En général tous les ouvrages communs en 
  
fonte, en fer, en acier, en töle, en fer 
blanc, en fll de fer et en fll d'acier, non 
dénommés ci-dessus, méme en combinaison 
avec du bois, mais non polis, ni vernis 
au vernis fin, tels que. haches, cognées, 
marteaux, sérans, chaines hormis celles 
Tancre et de navire, limes non dénommées 
scus Ne 2, scies, faux, faucilles, lames 
de hachoir, tenailles et pinces, fers de 
rabot, fermoirs, ébauchoirs, ciseaux de 
menuisier, de drapier, de tailleur, de jar- 
dinier, de tonte, cisailles, tambours à torré- 
fier le café, moulins à café, poéles à frire, 
batterie de cuisine ECtamée, meubles ordi- 
naires en fer forgé (à Texception des lits), 
béches, pelles, clefs, serrures, cadenas, 
Gtaux, enclumes, fers à cheval, couteaux 
communs pour artisan, étrilles, outils non 
dénommés ailleurs à PTusage de Tindustrie 
ou de Tagriculture, poids en fer ou en 
fonte de toute espece, fers à repasser, ba- 
lances, bascules et romaines, fléaux de
        <pb n="201" />
        185  
      
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster. Hundertstel. 
XXXX. 
Weder polirte, noch lackirte grobe Eisen- und 
Stahlwaaren. 
1. Nägel aller Art             100 Kg 11 -- Keine Tara. 
2. Strohfeilen            . 〃 36 -- 
3. Holzschrauben 〃 36 -- 
4. Telegraphenkabel        〃 32 -- 
5.   Spannvorrichtungen, Gestelle und Garnituren von Kisten und Fässer 10 %. 
Regen- und Sonnenschirmen aus unedlen Me- Körbe   6〃 Ballen   4〃 
tallen 〃 36 -- 
6. Gewöhnliche eiserne Bettstellen 〃 30 -- 
7. Emaillirtes Kochgeschirr              〃 55 -- 
8. 
 
Im Allgemeinen alle gewöhnlichen, oben nicht ge- 
nannten Waaren aus Eisenguß, aus schmied- 
barem Eisen, aus Stahl, aus Schwarz- und 
Weißblech, aus Eisen- und Stahldraht, selbst 
in Verbindung mit Holz, jedoch weder polirt, 
noch lackirt, z. B. Aexte, Beile, Hämmer, 
Hecheln, Ketten, mit Ausnahme der Anker- und 
Schiffsketten, in Nr. 2 nicht benannte Feilen, 
Sägen, Sensen, Sicheln, Futterklingen, Zangen, 
Hobel- und Stemmeisen, Tischler-, Tuch-, 
Schneider-, Garten-, Schur- und Blechscheeren, 
Kaffeetrommeln, Kaffeemühlen, Bratpfannen, 
verzinntes Kochgeschirr, grobe Möbel aus schmied- 
barem Eisen (mit Ausnahme der Bettstellen), 
Spaten und Schaufeln, Schlüssel, Schlösser und 
Vorlegeschlösser, Schraubstöcke, Ambose, Huf- 
eisen, grobe Messer für Handwerker, Striegeln, 
anderwärts nicht benanntes Handwerkszeug für 
Industrie oder Landwirthschaft, Gewichte aller 
Art aus schmiedbarem Eisen oder Eisenguß, 
Bügeleisen, Waagen, Brücken- und Schnell- 
waagen, Waagebalken, Geldschränke, Sprung- 
federn für Möbel, Waterklosetbecken, Gewinde
        <pb n="202" />
        Dénomination. 
Unité. 
Droit 
en or 
Piastres. Cent. 
Tares. 
  
  
balance, coffres forts, ressorts pour meu- 
bles, bassins à Watercloset, charnieres, 
crochets, boulons, pitons, garnitures de 
Portes et de fenébee . . .. 
XXXXI. 
Articles fius en fer. 
Coutellerie fine, mais non dorée, ni argentée 
(couteauxr, fourchettes, canifs, rascirs, 
ciseaux à deux branches, tire-bouchons), 
méme en combinaison avec de T’caille, 
de la nacre ou de livorrenr 
Aiguilles à tricoter, éCpingles à chevenk 
Epingles en métauxf commiis . ... 
Crochets à tricoter, aiguilles à emballage 
et à voile, aiguilles à coudre, bagues et 
dés à coudre, planchettes pour corsets et 
autres; boutos. . . . .. 
Toiles métalliques en fe ......... 
Plumes métalliques à écrire; perles dl'acier, 
parures d'homme et de femme non com- 
prises au groupe IC, sonnettes et clo- 
chettes, ressorts pour montres, pendules 
et horloges; en genéral tous les articles 
non déenommés ci-dessus en fer, tonte et 
acier vernis au vernis de laque; ainsi que 
ceux en fonte fine, en ter poli, en acier 
poli, en fll de fer et Tacier polis; ou bien 
en fer ou en acier combinés avec des ma- 
tières autres due le bois en tant que, par 
suite de ces Combinaisons, ils ne sont pas 
compris dans le groupe IIC.. ........ . .. 
XXXXII. 
Minerais de plomb. 
Minerais de plomb. ...... . . . . .. .. . . . . .. 
  
cent kilos 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
  
55.— 
325— 
45— 
150 — 
200 — 
85.— 
240 — 
  
Calsses et futailles 
Panir 
Caisses et futailles. 
Panires 
Ballse 
  
  
Point de tare. 
10 % 
6 
4 
13 %. 
6 
4 „
        <pb n="203" />
        187 
Lau- 
fende 
Nr. 
Benennung der Waare. 
Einheit. 
Piaster. 
Zollbetrag 
in Gold 
Hun- 
dertstel. 
 
Tara. 
 
 
 
(Charniere), Haken, Bolzen, Ringschrauben, 
Thüren- und Fenstergarnituren 
XXXXI. 
Feine Eisenwaaren. 
Feine, jedoch weder vergoldete, noch versilberte 
Messerschmiedewaaren (Messer, Gabeln, Taschen- 
und Rasirmesser, Scheeren, Pfropfenzieher), 
selbst in Verbindung mit Schildpatt, Perlmutter 
oder Elfenbhen 
Stricknadeln, Haarnaddlen 
Stecknadeln aus unedlen Metallen 
Häkelnadeln, Packnadeln und Nadeln für Segel- 
macher, Nähnadeln, Nähringe und Fingerhüte, 
Corsetstangen (Corsetblätter) und dergleichen, 
Knörffen ... 
Eiserne Drahtgewbbe .. . .. . ... 
Metallene Schreibfedern; Stahlperlen, Männer— 
und Frauenschmuck, in Gruppe Nr. IIC nicht 
einbegriffen, Klingeln und Schellen, Federn für 
Taschen-, Wand-, Stutz= und Thurmuhren; 
überhaupt alle oben nicht benannten lackirten 
Eisen-, Eisenguß= und Stahlwaaren; ferner die 
Waaren aus feinem Eisenguß, aus polirtem 
Eisen, aus polirtem Stahl, aus polirtem Eisen- 
und Stahldraht; endlich die Eisen- oder Stahl- 
waaren in Verbindung mit anderen Materialien, 
als Holz, insofern sie nicht in Folge dieser Ver- 
bindungen unter Gruppe Nr. IIC fallen 
XXXXII. 
Cleierze. 
Bleiere 
  
100 kg 
  
55 
325 
45 
150 
200 
85. 
240 
  
Körbe 6 
Kisten und Fässer 13 %. 
Körbe 6? 
  
  
Keine Tara.
        <pb n="204" />
        Droit 
  
No. Dénomination. Unité. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
XXXXIII. 
Matériaux bruts de plomb. 
1. Plomb brut en lingots, en barres, et déebris 
de vienx ouvrages en ploml ... cent kilos12 —4eirtlde tare. 
XXXXTV. 
Ouvrages incomplets de plomb. 
1.Plomb en teuilles et fl de plombl. id. 18 — Pont de tore. 
XXXXV. 
Articles finis de plomb. 1 
1. Caractères d'imprimerie . . . . . . . . .. . . . . . . .. icl. 130 — 
2.Ouvrages en plomb communs, tels due: vases, 
cuves, chaudrons, tuyaux, plomb de chasse . 30 —48 0% et tutalles 5 
3.Autres articles méme combinés avec du fer 
ou du bois, non polis, ni verns id. 64 — 
4. Ouvrages fins ou vernis; ouvrages en plomb 
combinés avec des matières autres que le 
bois et le fer, ainsi que les parures d'homme 
et de femme non comprises au groupe IIC, 
boutons, cuillers et autres articles semblables 1d. 135 — 3 et futailles. 70 7 
XXXXVI. 
Minerais de zinc. 
1. Minerais de ziens id. 2 — laoint de tcre. 
XXXXVII. 
Matériaux bruts de zinc. 
1.Zinc brut en lingots, en barses. id. 16 — 
2.Débris de vieux ouvrages en zinc et dechets Point do tare. 
de eeeeet id. 12 — 
III. 
Ouvrages incomplets en zinc. 
1.Zinc en teuilles, en plaques et fil de zine.. id. 18 — Point de tare.
        <pb n="205" />
        Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster. Hundertstel. 
XXXXIII. 
Rohes Blei. 
1. Rohes Blei in Stäben oder in Barren, und 
Bruchblei  100 kg 12 --   Keine Tara. 
XXXXIV. 
Halbfabrikate aus Blei. 
1.   Gerolltes und gewalztes Blei und Bleidraht 〃 18 -- Keine Tara. 
XXXXV. 
Bleiwaaren. 
1. Buchdruckerschriften    〃 130 -- 
2.   Grobe Bleiwaaren, z. B. Gefäße, Kufen, Kessel, 
Röhren, Bleischrot    〃   30 -- Kisten und Fässer 6 %. Ballen   1 〃 
3.   Andere Waaren, selbst in Verbindung mit Eisen 
oder Holz, weder polirte, noch lackirte 〃   64 -- 
4. Feine oder lackirte Waaren; Bleiwaaren in Ver- 
bindung mit anderen Materialien, als Holz und 
Eisen, ferner nicht in Gruppe Nr. IIC ein- 
begriffener Männer- und Frauenschmuck, Knöpfe, 
Löffel und ähnliche Waaren 〃 135 -- Kisten und Fässer 20 % Körbe   13 〃 
XXXXVI. 
Zinkerze. 
1. Zinkerze   〃 2 -- Keine Tara. 
XXXXVII. 
Rohes Zink. 
1.   Rohes Zink in Stäben, Zinkkarren 〃 16 -- 
Keine Tara. 
2. Bruchzink und Zinkabfälle 〃 12   -- 
IIL. 
Halbfabrikate aus Zink. 
1.   Zinkblech, Zinkplatten und Zinkdraht   〃   18 -- Keine Tara. 
37 
Reichs-Gesetzbl. 1891.
        <pb n="206" />
        190 
  
No. 
Dénomination. 
2 
Unité. 
Droit 
Een Or 
Piastres. Cen t. 
Tares. 
  
d 
. 
  
IL. 
Articles finis en zinc. 
Ouvrages communs en zinc, méme combinés 
avec du bois ou du fer, non polis, ni 
vernis, tels due: feuilles et plaques de 
zine estampéees, bombées ou percées de 
trous, vases, cuves, chaudrons, tuyaux, 
ornements pour cConstruction; articles 
communs en fll de zine 
Pieds de lampes, polis ou vernis 
Ouvrages fins en zinc, ouvrages en zinc, 
combinés avec des matieères autres due le 
bois et le fer, ainsi due les parures Thomme 
et de femme non comprises au groupe IIC, 
boutons, ornements pour cConstructions 
cuivrés ou vernis 
Minerais d’étain. 
Minerais d'étaimn . . ... . . .. . . . . ... ... . . . .. 
LI. 
Matériaux bruts d’étain. 
Etain en lingots et en barres 
Débris de vieux ouvrages en étain et déchets 
detan . . .. 
LII. 
Ouvrages incomplets d’étain. 
Etain en plaques, en feuilles et fll d’étain. 
LIII. 
Articles finis d’étain. 
communs en étain;, 
Plats, assiettes, 
tels que: 
chaudrons et 
Ouvrages 
tuyaux, 
  
cent kilos 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
  
64 
72 
16 
  
  
  
Caisses 
Balles. 
Caisses 
Daniers 
et futailles 
et futailles. 
1 
Point de tare. 
Caisses 
Paniers 
Balles. 
Caisses 
Paniers 
Balles 
ct futailles 
et futailles 
6 %. 
1 
20 %. 
13 
10 % 
6 
1
        <pb n="207" />
        191  
 
 
 
Lau-  Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster. Hundertstel. 
IL. 
Zinkwaaren. 
1.   Grobe Zinkwaaren, selbst in Verbindung mit Holz 
oder Eisen, weder polirte noch lackirte, z. B. 
estampirte, gewölbte oder durchlöcherte Blätter 
und Platten von Zink, Gefäße, Kufen, Kessel, 
Röhren, architektonische Ornamente; grobe  
Waaren aus Zinkdraht   100 kg 64 -- Kisten und Fässer   6 %. Ballen   1〃 
2.    Polirte oder lackirte Lampenfüße 〃 72   -- 
3. Feine Zinkwaaren; Zinkwaaren in Verbindung mit 
anderen Materialien, als Holz und Eisen, sowie Kisten und Fässer 20 %. 
der unter Gruppe Nr. IIC nicht einbegriffene Körbe      13   〃 
Männer- und Frauenschmuck, Knöpfe, ver- 
kupferte oder lackirte architektonische Ornamente 〃   135 -- 
L. 
Zinnerze. 
1.   Zinnerze 〃 16 -- Keine Tara. 
LI. 
Rohes Zinn. 
1. Zinn in Stäben und Barren 〃 92 -- Kisten und Fässer   10 %. Körbe   8 〃 
2.   Bruchzinn und Zinnabfälle    〃 80 -- Ballen 1 〃 
LII. 
 Halbfabrikate aus Zinn. Kisten und Fässer  10% 
1.   Zinnblech, Zinnplatten und Zinndraht 〃 92 -- Körbe 6 〃 
Ballen  1 〃 
LIII. 
Zinnwaaren. 
1. Ordinäre Zinnwaaren, z. B. Röhren, Schüsseln, 
Teller, Kessel und andere Gefäße, selbst in Ver- 
 
 
 
 
 
37°
        <pb n="208" />
        Dénomination. 
Piastres. 
Cent. 
  
  
—E 
  
autres vases, même en combinaison avec 
du bois ou du fer, non polis, non vernis 
Ouvrages fins en stain, méme vernis, et les 
ouvrages en Ctain combinés avec des 
matières autres due le bois ou le fer, 
ainsi que le tain, les parures dhomme et 
de femme non comprises au groupe IIC, 
boutons, cuillers, théières et autres articles 
semblables .. ... ............ 
LIV. 
Minerais de cuivre et d'autres métaux 
communs non dénommés ailleurs. 
Minerais de cuivre et d’autres métaux com- 
muuisssssssssss ..... ....... 
LV. 
Matériaux bruts de cuivre et T’autres 
métaux communs. 
Cuivre brut en lingots ............ 
Débris de vieux ouvrages en cuine 
Autres métauxf communs, bruts, non doe- 
nommés aux groupes XNXVITLVIIen 
lingots, ainsi due les débris de ces métauz; 
nickel, bronze, packfong, tombac et autres 
alliages bruts de métaux communs, en 
lingots, ainsi due les débris de ces alliages 
à Texception du laiccon 
Laiton brut en lingots et débris de laiton. 
LVI. 
Ouvrages incomplets de cuivre ou d’autres 
métaux commnns. 
Cuivre forgé ou laminé, en barres, en feuilles 
méme simplement découpées pour plateaux, 
ainsi due fil de cuirene ... ... 
  
cent Lilos 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
  
156 
240 
60 
48 
64 
32 
72 
  
  
Panirs 
* et futailles 
Balles 
Caisses et futallles. 
20 
Panires 13 
Point de tare. 
Balles 
  
Caisses et futailles. 
Caisses et futailles. 
Paniers .. ...... ...
        <pb n="209" />
        fende 
Nr. 
Benennung der Waare. 
Einheit. 
in Gold 
« Hun- 
Hiaster. 1 
Zollbetrag 
  
  
S d — 
  
bindung mit Holz oder Eisen, jedoch ohne Po- 
lirung und ohne Lackirng 
Feine Zinnwaaren, selbst lackirte und in Verbin- 
dung mit anderen Materialien, als Holz und 
Eisen, ferner Staniol (Spiegelfolie), der in 
Gruppe Nr. IIC nicht einbegriffene Männer- 
und Frauenschmuck, Knöpfe, Löffel, Theekessel 
und dergleichen ähnliche .................. 
LIV. 
Kupfererze und andere nicht besonders benannte 
Erze von unedlen Metallen. 
Kupfererze und andere nicht besonders benannte 
Erze von unedlen Metallen 
LV. 
Kupfer und andere unedle Metalle in rohem 
Zustande. 
Kupfer in rohem Zustande in Stäben 
Kupferbrieeeeeee 
Andere unter den Gruppen Nr. XXXVI bis LVII. 
nicht benannte unedle Metalle in rohem Zu- 
stande in Stäben, sowie der Bruch dieser Me- 
talle; Nickel, Bronze, Packfong, Tomback und 
andere Legirungen unedler Metalle in rohem 
Zustande in Stäben, sowie der Bruch dieser 
Legirungen mit Ausnahme des Messings 
Nehmessing Messing in Stäben und Mestsing- 
briihrre .. 
LVI. 
Halbfabrikate aus Kupfer und anderen 
unedlen Metallen. 
Geschmiedetes oder gewalztes Kupfer in Stangen 
oder Blechen, Kupferschalen, wie sie vom Ham- 
mer kommen, Kupferdrat 
  
100 kg 
  
156 — 
240— 
6E0— 
32— 
72 — 
  
  
Kisten 
Körbe 
und Fässer. 
Keine Tara. 
Kisten 
  
und Fässer. 
Kisten und Fässer. 13 *# 
Körbe 
à
        <pb n="210" />
        194 
  
Dénomination. 
Droit 
en or 
Piastres. Cen. 
Tares. 
W . ......—.— 
  
* 
  
Laiton forgé ou laminé, en barres, en feuilles 
méme simplement découpées pour plateaux, 
ainsi due fll de laton 
Nickel, aluminium et autres méetaux communs, 
bronze, packfong et autres alliages com- 
muns, forgés ou laminés, en barres, en 
feuilles méme simplement découpées pour 
plateaux, ainsi que les fils de ces métaux 
ou alliages 
LVII. 
finis de cuivre et d’autres 
Ou alliages communs. 
Articles métaux 
Ouvrages de chaudronnier et de fondeur de 
laiton et autres ouvrages communs mais 
non vernis, en cuivre et en tonte de laiton, 
tels que: alambics, carreaux à repasser, 
seaux, poids, charnières, crochets, robinets, 
truelles, lampes, chandeliers, mouchettes, 
mortiers, verroux, tuyaux et tubes, serrures, 
é6rous et boulons à vis, plats, garnitures 
et pentures de portes et de fenétres, de 
coffres et de voitures, plateaux et bassins 
de balance et tous les ouvrages communs 
analogues, méme combinés avec du beis 
Ou du fer, non polis, non vernis, ainsi 
due tous les ouvrages en feuilles de laiton 
Toile métallique, tissus et tresses de fll de 
cuivre, de laiton eee. 
Autres ouvrages en cuivre et en laiton, méme 
combinés avec d’autres matières en tant 
qdue, par suite de ces combinaisons, ils ne 
sont pas compris dans le groupe IIC, ainsi 
qdue tous ouvrages en métal britannique 
Ouvrages en aluminium, nickel, packfong, 
bronze et autres métaux ou alliages com- 
  
cent kilos 
id. 
1d. 
id. 
id. 
  
64 
120 — 
180 
300 — 
  
  
Caisses et fütailles 
Panieers ... 
Balles 
Caisses et futailles 
DPanies 
Balles 
13 ½. 
6 
4 
13 . 
6 v 
4
        <pb n="211" />
        — 195 — 
Lau. Zollbetrag 
fende 
Nr. 
Benennung der Waare. 
Einheit. 
in Gold 
4 Hun- 
Piaster. dertstel. 
Tara. 
  
Geschmiedetes oder gewalztes Messing in Stangen 
Nickel, Aluminium und andere unedle Metalle, 
Grobe Kupferschmiede= und Gelbgießerwaaren und 
DOrahtgewebe, Drahtgaze und Drahtgeflechte aus 
Andere Kupfer= und Messingwaaren, selbst in Ver- 
Waaren aus Aluminium, Nickel, Packfong, Bronze 
  
oder Blechen, Messingschalen, wie sie vom 
Hammer kommen, sowie Messingdrat . 
Bronze, Packfong und andere unedle Legirungen, 
geschmiedet oder gewalzt, in Stangen, in Blechen, 
in Schalen, wie sie vom Hammer kommen, 
sowie die Drähte dieser Metalle oder Legirungen 
LVII. 
Waaren aus Kupfer und anderen unedlen Metallen 
und Legirungen. 
andere grobe unpolirte Waaren aus Kupfer und 
gegossenem Messing, z. B. Blasen, Bügeleisen, 
Eimer, Gewichte, Gewinde (Charniere), Haken, 
Hähne, Kellen, Lampen, Leuchter, Lichtputzen, 
Mörser, Riegel, Röhren, Schlösser, Schrauben= 
muttern und bolzen, Schüsseln, Thür-, Fenster= 
Truhen= und Wagenbeschläge und hhaspen, 
Waagebretter und Waageschalen und alle ähn- 
lichen groben Waaren, auch in Verbindung mit 
Holz oder Eisen ohne Politur und Lack, sowie 
alle Waaren aus Messingbl1Ech 
Kupfer und Messing u. K. . 
bindung mit anderen Materialien, insofern sie 
nicht in Folge dieser Verbindungen unter Gruppe 
Nr. IIC fallen, sowie alle Waaren aus Bri- 
tanniametlll . . . ... 
  
und anderen unedlen Metallen oder Legirungen, 
100 kg 
  
120 — 
180 — 
300 — 
240 — 
  
  
  
  
Kisten 
Körbe 
Kisten 
# Körbe 
und Fässer. 13%. 
222— r 
............ 4p 
uanässet....130-c. 
6 
4 ?7
        <pb n="212" />
        — 196 — 
  
  
  
Droit 
No. Dénomination. Unité. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
muns, méme combinés avec d’autres ma- 
tières en tant que, par suite de ces com- 
binaisons, ils ne sont Pas compris dans le Caisses et futailles. 13 ½. 
groupe IIC . .... . .. . . .. .. ... . . . . . . . .. cent kilost75 —Patr ... 6. 
Balleen 4 
LVIII. 
Métaux précieuzx. 
1.5, argent et platine, bruts ou en lingots, 
ainsi due les débris de vieux objets et les 
dechtss. exempts. 
LIX. 
Bois brut. 
Bois d'ébénisterie et bois dur de construetion 
ou pour des ouvrages de métier, brut, tra- 
Vaillé à la hache, scié ou raboté, en blocs, 
en planches, en lattes ou en feuilles ayant 
une Cpaisseur de plus de 2 millimétres et 
demi: · 
l.a)b0isdebuis....................... cent kilos 6— 
2.]p) bois déebeen id. 10 — 
3. beis d’acaiillnnn . . . . . . . . . .. id. 16 — 
4.4 bois de neer id. 4— 
5. beois de palissaner id. 18 —1 
6. bois de chéne, de chätaignier, de platane 
et augesesu . . ... id. 2 40 
Bois blanc de construction ou pour des ou- 
Vrages de métier sans tenir compte des Eoint de tare. 
intervalles entre les pièces empilées pour 
Le mesurage 
7. Sciés, rabotés, en blocs (galatz), en 
planches, en lattes, en feuillen le mêtrel 16 — 
S. b) mats, vergues, perches ete. bruts ous cube 
simplement travaillés à la hache id. 10 —1 
HMerrains (douves) en bois dur ou blanc, 
sciés, découpés ou rabotes .. . ... cent kiloqos sn
        <pb n="213" />
        197 
 
 
 
 
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster. Hundertstel. 
selbst in Verbindung mit anderen Materialien, 
insofern sie nicht in Folge dieser Verbindungen Kisten und Fässer 13 %. 
unter Gruppe Nr. IIC fallen 100 kg   475 -- Körbe   6 〃   Ballen   4 〃 
LVIII. 
Edelmetalle. 
1. Gold, Silber und Platina, in rohem Zustande 
oder in Stäben, sowie der Bruch und die Ab- 
fälle dieser Metalle  frei. 
LIX. 
Rohhölzer. 
Tischlerholz und hartes Bau- und Nußholz in 
rohem Zustande, oder blos mit der Axt vor- 
gearbeitet, gesägt oder abgehobelt, in Blöcken, 
in Brettern, in Latten oder in Blättern, die 
eine Stärke von mehr als 2½ Millimeter haben: 
1.   a) Buchsbaumholz 100 kg 6 -- 
2.   b) Ebenholz 〃 10 -- 
3.   c) Akajouholz (Mahagoniholz) 〃 16   -- 
4.   d) Nußbaumholz 〃 4 -- 
5. e) Pallisanderholz                  〃 18  -- 
6.   f) Eichen-, Kastanien-, Mantanen- und anderes 
Holz  〃 2   40 
Weiches Bau- und Nußholz, ohne Rücksicht auf 
die Zwischenräume zwischen den, behufs der Keine Tara. 
Messung aufgeschichteten Stücken: 
7.   a) gesägt, abgehobelt, in Blöcken (Galaß), in 
Brettern, in Latten, in Blättern 1 Kubik- 16   -- 
8. b) Masten, Ragen, Stangen u. s. w., roh oder   meter 
blos mit der Axt vorgearbeitet 〃 10 -- 
9.   Dauben (Faßdauben) aus hartem oder weichem 
Holze, gesägte, ausgeschnittene oder abgehobelte 100 kg 4   -- 
 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 
  
  
  
  
  
88
        <pb n="214" />
        — 
  
——*ü- 
  
  
Droit 
No. Dénomination. Unité. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
LX. 
Matières à tailler. 
isses uta o 
1. Fanons de baleine bruss cent kiloss240— 45 " mre- .. FZ « 
acs........-»- I 
2.Comesetpointesdeoome............... id. 20—Pointd»m. 
3.lvoire................................ id. 600 — r et futaillen. Woh, 
4. Dents de morse et d'autres animaux. .. .... id. 240 —.4niere 13 
5.Coquilles de nacre et autres, brute id. 80Sales 7. 
6.Noix de palme, de coco, de corrozo et 
autres noix à taller id. 16— Peint de tare. 
7. Ambre brut. . ..... . . . . .. .. . . . . .. . .. . ... id. 2 400— 
S.Jais bbt4t4t4 id. 240— 
9.Plumes turques Kalrnm. id. 48 — breisses et fatailes 20% 
10.Plumes d’oie à éCribrer id. 160 — Kp-niers .. 13— 
11.Liege brtttt. id. 3 — PBalles. 7. 
12.Ecaille de torttenn id. 600— 
13.Autres matières à tailller id. 40— 
LXI. 
Matières à treillis. 
1. Roseaux et joncs méme fendus et paille pré- 
Parée Pour la fabrication de Fieges. non 
teiinssssss ... . . ...p id. 16— Peint de tare. 
2. Roseaux, joncs, paille et autres matisres 
Pour treillis, blanchis, vernis ou teints, 
ainsi due rotins fendus pour la fabrication Caisses et fnaslles. 20. 
de sièges, de corbeilles ce. id. 40 —eniers .. 13 
3.Hilles, osier, Ccorces et lattes pour paniers Ballkes 7 
et autres matières brutes pour treillis non 
dénommées ci-desuass id. 8 — Peoint de tare. 
LXII. 
Ouvrages en bois et en matieères à tailler. 
Ouvrages communs en bois, de tonnelier, 
tourneur, menuisier, charron et d’autres 
métiers analogues simplement rabotés ou 
taillés: 
1. n0n teinttttttt .. . ... id. 25— Peirt de tare.
        <pb n="215" />
        Lau- Zollbetrag 
fende Nr. Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Piaster. Hundertstel. 
LX. 
Schnitzstoffe. Kisten und Fässer 20 %. 
1.   Rohes Fischbein 100 kg   240   -- Körbe   13 〃 Ballen   7 〃 
2.   Hörner und Hornspitzen 〃 20 -- Keine Tara. 
3.   Elfenbein      〃 600   -- Kisten und Fässer 20 %. 
4. Walroßzähne und Zähne anderer Thiere  〃 240   -- Körbe  13 〃 
5.   Perlmutter- und andere Muscheln, rohe 〃 80 --   Ballen 7 〃 
6.   Palm-, Kokos-, Korrozo- (oder Stein-) und andere 
Schnitznüsse       〃 16   -- Keine Tara. 
7. Roher Bernstein   〃 2 400   -- 
8.   Rohes Jet (Gagat)  〃 240   -- 
9. Türkische Federn (Rohrfedern, Kalem)   〃 48   -- Kisten und Fässer 20 %. 
10.   Gänsekiele zum Schreiben 〃 160 -- Körbe 13 〃 
11.   Rohes Korkholz      〃 32   --   Ballen 7 〃 
12.   Schildpatt 〃 600   -- 
13. Andere Schnitzstoffe 〃 40   -- 
LXI. 
Flechtstoffe. 
1.   Schilf und Binsen, selbst gespalten, ungefärbt, zur 
Fabrikation von Sesseln, vorgerichtetes Stroh, 
ungefärbt               〃   16   -- Keine Tara. 
2. Schilf, Binsen, Stroh und andere Flechtstoffe, 
gebleichte, gefirnißte oder gefärbte, gespaltenes Kisten und Fässer 20 %. 
Stuhl- und Korbrohr u. s. w. 〃 40   -- Körbe  13 〃 
Ballen 7 〃 
3. Lindenbast, Korbweide, Borke und Holzspäne zur 
Korbbereitung und andere rohe, oben nicht be- 
nannte Flechtstoffe 〃 8   --   Keine Tara. 
LXII. 
Waaren aus Holz und aus anderen Schnitzstoffen. 
Grobe Holzwaaren, Böttcher-, Drechsler--, Tischler-, 
Stellmacher- und andere ähnliche Waaren, blos 
gehobelte oder geschnitzte: 
1.   a) ungefärbte 〃 25   --   Keine Tara. 
 
 
 
 
 
38°
        <pb n="216" />
        Dénomination. 
Piastres. Cent. 
Droit 
en or 
  
  
10. 
2 
  
b) teints, passés au mordant, vernis, polis; 
baguettes et cadres en beis bronzés ou 
doseseseeseg .. 
Bois en feuilles pour placage de 2½ milli- 
metres ou au-dessosss . . ... 
Ouvrages fins: 
a) en bois blanc sculpté, méme simple- 
ment teints ou passés au mordant (porte- 
essuie-main, étagères etch) . .. 
b) autres ouvrages en boeis finement peints, 
bronzés, en marqueterie, avec sculptures 
Ou combinés avec d’autres matieères en 
tant due, par suite de ces combinai- 
sons, ils ne sont pas compris dans le 
groupe IIC et à Texception des objets 
Cnumérés à l'article 2 ... . . . . . . . . . ... 
Lièges coupés en planches ou en feuilles.. . 
Ouvrages en liège, tels que: bouchons, se- 
melles.............................. 
Fanonsdebaleinefendus................ 
Plaquesetfeuilletsdecomeoud’ossimple— 
mentcoupösousciås................. 
Peignes de corne et autres articles en ma- 
tières à tailler à Texception de lLivoire, de 
Tecaille et autres mentionnés -au groupe I 
LXIII. 
Vannerie, brosserie, tamiserie. 
Vannerie en osier: 
a) rommune, non teinte, non passée au 
mordant, non vernie, telle due: bannes 
de voiture, nasses, hottes, paniers à 
linge, corbeilles de voyrage ete 
  
cent kilos 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
  
1 
2 
1 
oo — 
10 — 
36 — 
20 — 
700 — 
2 
60 — 
30 — 
  
  
  
Caisses 
2 Paniers 
Caisses 
Paniers 
Balles 
et futailles 
et futailles. 
20% 
* 
7.— 
16 %. 
12 
6
        <pb n="217" />
        Lau- 
fende 
Nr. 
Benennung der Waare. 
Einheit. 
Zollbetrag 
in Gold 
- Hun- 
Viasier. erebsn 
 
10.— 
 
b) gefärbte, gebeizte, lackirte, polirte; Goldleisten 
und Goldrahmen, Leisten und Rahmen aus 
———————.s......——————— 
Holz in geschnittenen Fournieren von 2½ oder 
weniger Millimeter Stärkkkeoo 
Feine Holzwaaren: 
à) aus weichem Holze geschnitzte, selbst einfach 
bemalte oder gebeizte (Handtuchständer, Eta- 
gèren u. s. w.) 171)1)) . . ... 
b) andere Holzwaaren mit feiner Malerei, Holz- 
bronze, mit eingelegter oder ausgelegter Ar- 
beit, Holzwaaren in Verbindung mit anderen 
Materialien, insofern sie nicht in Folge dieser 
Verbindungen unter Gruppe Nr. IIC fallen und 
mit Ausnahme der unter Nr. 2 aufgeführten 
Artikel 
Korkholz in auseinandergeschnittenen Matten oder 
Scheiieen ... 
Korkwaaren, z. B. Pfropfen und Sohlen 
Gerissene und geschnitzte Fischbeinstäbte 
Hornplatten, Hornscheiben, Knochenplatten und 
Knochenscheiben, blos geschnitten oder gesägt 
Hornkämme und andere Waaren aus Schnitzstoffen, 
mit Ausnahme der Waaren aus Elfenbein, aus 
Perlmutter und der in Gruppe Nr. IIC be- 
nannen #.— 
LXIII. 
Horbflechter-, Gürstenbinder- und Siebmacher- 
waaren. 
Korbflechterwaaren aus Flechtweide: 
à) grobe, nicht gefärbte, nicht gebeizte, nicht 
gefirnißte, z. B. Wagenflechten, Fischreusen, 
Tragkörbe, Waschkörbe, Reisekörbe u. s. w. 
  
100 kg 
  
66— 
44— 
100 — 
210 — 
326— 
120— 
700 — 
60 — 
225— 
30 — 
  
Kisten 
4 Körbe 
Ballen 
  
Kisten 
Kärbe 
Ballen 
  
und Fässer. 20 %. 
und Fässer. 16 %.
        <pb n="218" />
        Droit 
No. Dénomination. Unite. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
2.) commune, teinte, passée au mordant, 
vernie, méme combinée avec des mé- 
taux communs de toile cirée, de cuir . Caisses et fataihles 16 %„ 
tanné, rougi ou simplement noirci cent kilos #äs. — 4# ........... 12» 
Z.vanneriejineettoutevanneriecombinöeavec Banosmmmm 6 
des matieres communes autres due celles Caisses et futsilles. 20 % 
dénommées à Tarticle précécdent id. 144 — Faniers . ... . . . . .. 13 
Brosserie: Balle 7— 
4. ordinaire, combinée avec du fer ou du 
bois, sans polissure, sans vernis, telle 
due: balais ordinaires, balais en ramille, 
balais en paille de riz et en autres ma- 
tleres Semblables — 2 2 2222 J EIEEIIIIIIIE F id. 48 s Caisses et futailles O 16 %. 
5. brosses et pinceaux ordinaires en socie Paniers 12 
de prr . . . . . .. . . . . . . . . . .. id. 168 — Bales 6 
6 toute autre brosserie vernie, polie ou 
combinée avec d’autres matières com- 
munes non comprises au groupe IIC, 
telle due: balais fins, brosses fines, pin- Gisess es ftalllee. 20/ 
ceaux fins ete. .. id. 300 — 1 se„ ........... 13 
Ou ages de tamisier: Balle 7. 
7.aq ordinaires, ni polis, ni vernis, méme Caisses et fatailles 16 0% 
combinées avec du fer ou du bhos id. 72 — Rasgssr ........... 12- 
ales............ 6 
S8.P fins, polis ou vernis, ainsi due ceux com- . V’nssstes en tutailes 207 
binés avec d’autres matieres communes. id. 144 PPaniers 13 
P Ballea 7. 
LXIV. 
Ouvrages en paille, sparterie etc. 
1. Bandes de paille et bandes de Sparterie pour 
la fabrication de chapeaux et autres id. 3505 et tutailles 20 % 
. . Panirs · 
2.sparter1e..... »........................ id. 720 Balles 9. 
3.Nattes et tapis de pied et tous autres artiches de 
paille, de roseaux, de varech, de jonc et 
de matières semblables méme soutenus Par Caisses et flallles 16 5% 
desfieelleaaaaaa ... id. 100 — 4.7 . . .. 12 
4.Chapeaux (voir groupe LXAXANVII). alee 6
        <pb n="219" />
        203 
 
 
      
 
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster. Hundertstel. 
2.   b) grobe, jedoch gefärbte, gebeizte, gefirnißte, 
selbst in Verbindung mit unedlen Metallen, 
mit Wachsleinwand, mit lohgarem oder loh- Kisten und Fässer  16 %. 
rothem oder blos geschwärztem Leder 100 kg 48 -- Körbe  12 〃 
3.   Feine Korbflechterwaaren und alle Korbflechter- Ballen 6 〃 
waaren in Verbindung mit anderen ordinären, Kisten und Fässer 20 %. 
im vorigen Artikel nicht benannten Materialien 〃 144 -- Körbe  13 〃 
Bürstenbinderwaaren: Ballen     7 〃 
4. a)   grobe in Verbindung mit Eisen oder Holz, 
ohne Politur, ohne Lack, z. B. grobe Besen, 
Reisigbesen, Besen aus Reisstroh und aus 
anderen ähnlichen Materiallen 〃 48 -- 
Kisten und Fässer 16 %. 
5.   b) Bürsten und grobe Pinsel aus Schweine- Körbe   12 〃 Ballen   6 〃 
borsten   〃 168 -- 
6.   c) alle anderen Bürstenbinderwaaren, polirte, 
lackirte oder in Verbindung mit anderen ge- 
wöhnlichen, jedoch in Gruppe Nr. IIC nicht 
einbegriffenen Materialien, z. B. feine Besen Kisten und Fässer 20 %. 
feine Bürsten, feine Pinsel  u. s. w.  〃   300   -- Körbe  13 〃 
Siebmacherwaaren: Ballen 7 〃 
7.   a) grobe, ohne Politur und Lack, selbst in Ver- Kisten und Fässer 16 %. 
bindung mit Eisen und Holz       〃 72 -- Körbe  12 〃 
Ballen   6 〃 
8. b) feine, mit Politur oder Lack, sowie in Ver- Kisten und Fässer 20 %, 
dung mit anderen ordinären Materialien 〃 144 -- Körbe   13 〃  Ballen   7 〃 
LXIV. 
Strohwaaren, Sparterie u. s. w. 
1.   Strohbänder oder Sparteriebänder zu Hüten oder 
sonstigen Fabrikationen 〃   350 -- Kisten und Fässer 20 %. 
2.   Sparterie  〃   720 -- Körbe   13 〃 Ballen   9 〃 
3.   Matten, Fußdecken und alle anderen Waaren aus 
Stroh, aus Schilf, aus Seetang, aus Binsen 
und aus ähnlichen Materialien, selbst wenn sie Kisten und Fässer 16 %. 
mit Bindfaden zusammengehalten werden 〃 100 -- Körbe  12 〃 
4.   Hüte (siehe Gruppe Nr. LXXXVII). Ballen       5 〃
        <pb n="220" />
        204 
  
. 
  
Droit 
No. Dônomination,. Unité. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
LXV. 
Chiffons. 
1.hiffons; rognures et maculatures de papierscent kiloss +% 
.« . . oint de tare. 
2. Demi-päte de papier en bloc ou en masse. id. 10 — 
LXVI. 
Papiers et cartons. 
1.Papier de paille pour emballage id. 8 50 
2.Autres papiers d’emballage de toute espece; Point de tare. 
Papiers buvards, papiers à fltrer . id. 16 — 
3. Papier imitant l'ardoise. ....... . . . . . . . . .. id. 72 — 
4. Papier d'émeri et autre papier à polir et à Caisses er futalhe, 13% 
grater ... . . .. id. 50 — bbaniers . . 9. 
5.Papier mort-aux-mouches et papiers medi- Balles .. . . 5 
camentssss .. . ... id. 80 — 
6.Papier à imprihen id. 22 — Peirt de tare. 
7.Papier dit de soie non teint et papier à ci- 
garettes en feuilles id. 160— 
S.Papier dit de soie tit. id. 48 — 
9. Papier à Gcrire et papier à lettres, réglé ou 
non regess. id. 36 — 
10apiers à dessiner, bristol, ivoire, papier glacé 
et autres pour cartes de visite, pour éti- 
qducttes etc.; papier de musique rayé ... id. 56 — Xasses et frailles. 13 5% 
11.apier lithographié ou imprimé pour registre, Paniers . . 
Papier formulaire pour comptes, étiquettes, Balle . 
devises, lettres de voiture, Connaissements etc. id. 100 — 
12.entures (papiers peintsss . . .. id. 90 — 
13.apiers dorés, argentés, moirés, maroquinés, 
canenas id. 100 — 
14.Autres papiers teints ou colorisss ... id. 60 — 
15.Papier parchemi . . . . . . . . . . . ... id. 88 —J 
16.Carton pour toitrtten id. 12 — Peint de tare. 
Caisses et futailles. 13%. 
17.Carton dit de cCcer id. 28— ESaniers 5 
Balle 6 
18. Autres carto0osssssssssss . . . . ... id. 16 — Peint de tare.
        <pb n="221" />
        205  
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster.   Hundertstel. 
LXV. 
Lumpen. 
1. Lumpen, Papierspäne und Makulatur 100 kg 5   -- keine Tara. 
2. Halbzeug in fester Form oder breiartig 〃 10 --  
LXVI. 
Papier und Pappe. 
1. Strohpapier zum Einpacken       〃 8 50 
2. Anderes Packpapier aller Art, Lösch- und Filtrir- Keine Tara. 
papier 〃 16 -- 
3.   Schieferpapier         〃 72 -- 
4. Schmirgelpapier und anderes Polir- und Radir- Kisten und Fässer 13%. 
papier 〃 50   --   Körbe   9 〃   Ballen   6 〃 
5.   Fliegenpapier und medizinisches Papier 〃 80 -- 
6. Druckpapier   〃 22 -- Keine Tara. 
7. Weißes Seidenpapier und Cigarettenpapier in 
Bogenformat                〃 160 -- 
8. Farbiges Seidenpaper   〃 48 -- 
9.   Schreib- und Briefpapier, liniirtes oder nicht 
liniirtes  〃 36   -- 
10. Zeichenpapier, sogenanntes Bristol- und Elfenbein- 
papier, glacirtes Papier zu Visitenkarten, zu 
Etiketten u. s. w., liniirtes Notenpapier 〃 Kisten und Fässer 13 %. 
11.   Lithographirtes oder bedrucktes Papier zu Registern, Körbe 9 〃 
Formulare zu Rechnungen, Etiketten, Devisen, Ballen 6 〃 
Frachtbriefen, Konnossementen u. s. w. 〃 100 -- 
12.   Papiertapeten (mit Farbe bedrucktes Papier)   〃 90 -- 
13.   Gold-, Silber-, Moiré-, Maroquin-, Canevas- 
papier 〃 100   -- 
14.   Anderes farbiges oder gefärbtes Papier 〃 60 -- 
15. Pergamentpapier               〃 88 -- 
16. Dachpappe                  〃 12 -- Keine Tara. 
Kisten und Fässer 13%. 
17. Lederpappe 〃 28   -- Körbe     9 〃  
Ballen 6 〃 
18. Andere Pappe  〃 16   --   Keine Tara. 
 
Reichs-Gesetzbl.   1891. 
 
 
 
 
 
 
39
        <pb n="222" />
        Dénomination. 
Droit 
en or 
Piastres. Cent. 
Tares. 
  
—— 
  
LXVII. 
Articles en papier et en carton. 
Enveloppes, méme doublées de tissus, et ca- 
hissssssss. — 
Livres de comptoir et pour copie de lettres 
Papier à cigarettes en petits cahiesrs. 
Cartes à oer 
Tuyaux et tubes en carton asphaltt 
Tous ouvrages en papier, en carton, en 
Papier-mäché, en carton-pierre ou autres 
cartons semblables, méme combinés avec 
d’autres matières en tant que, par Suite 
de ces combinaisons, ils ne sont pas 
compris dans le groupe IIC, tels que: 
faux-cols et manchettes méme doublés de 
tissus, albums et autres ouvrages de relieur 
non compris aux groupes LXX et I, 
ornements, cadres, masqdauiees . 
LXVIII. 
Peaux brutes. 
Peaux brutes, fraiches, séechées ou Salées, 
avec poils ou dépouillées de leurs poils 
à Texception des articles compris auzx 
groupes LXIN et LI . .. .. ..... . ... 
LXIX. 
Cuirs. 
a) Cuir à semelles et cuirs semblables 
tannés non corroes 
b) cuir corroyé à PTusage du sellier et du 
harnacheur: couleur naturelle (beéiaz 
sabounlou keusselé); noirci eiah Sa- 
bounlou keusselé); jaune (sari touroundji 
sabounlou keusselé); cuir de Russie dit 
telatine teint ou non teint 
  
Ccent kilos 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
  
66 —1 
108 — 
200 — 
450 — 
48 — 
125— 
140— 
190 — 
  
  
Caisses et lutailles 
Paniers . .. . 
Ballea 
  
Caisses et futailles. 
Panires 
Ballea 
Caisses et futailles. 
Panirers .. 
Ballen 
  
16 % 
13 
6= 
12 %. 
8. 
3
        <pb n="223" />
        207  
 
 
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster.  Hundertstel. 
LXVII. 
Papier- und Pappwaaren. 
1.   Briefkuverts, selbst mit untergeklebten Geweben, 
und Hefte 100 kg   66   -- 
2.   Komtor- und Copirbücher 〃 108   -- 
3.   Cigarettenpapier in kleinen Heften 〃 200 -- 
4. Spielkarten 〃 450 -- 
5.   Röhren aus Asphaltpaper    〃 48 -- 
6. Alle Waaren aus Papier, aus Pappe, aus Papier- 
maché, aus Steinpappmasse oder aus anderen Kisten und Fässer  16 %. 
ähnlichen Pappen, selbst in Verbindung mit Körbe 13 〃 
anderen Materialien, insofern sie nicht in Folge Ballen 6 〃 
dieser Verbindungen unter Gruppe Nr. IIC 
fallen, wie z. B. Hemdenkragen und Man- 
schetten, selbst mit einer Unterlage von Geweben, 
Albums und andere in den Gruppen Nr. LXX 
und IC nicht einbegriffene Buchbinderwaaren, 
Verzierungen, Rahmen und Maskken 〃 125 -- 
LXVIII. 
Rohe Felle. 
1. Rohe, grüne, trockene oder gesalzene Felle, be- 
haarte oder enthaarte, mit Ausnahme der in 
den Gruppen Nr. LXIX und LXXI aufgeführten Kisten und Fässer 12 %. 
Artikel 〃 40 --   Körbe 8 〃 
Ballen 3 〃 
LXIX. 
Leder. 
1. a)   Sohlleder und ähnliche lohgare, aber nicht 
gegerbte Leder 〃 140 -- 
2. b) Gegerbtes Sattler- und Geschirrleder, von Kisten und Fässer 19%. 
natürlicher Farbe, geschwärzt oder gelb; ge- Ballen 6 〃 
färbtes oder nicht gefärbtes Juchtenleder 〃 190 -- 
 
 
 
 
 
39°
        <pb n="224" />
        — 208 — 
  
No. 
Droit 
Dônomination. 
Unité. 
en or 
Piastres. 
Cent. 
Tares. 
  
0%2 
  
c) veaux et vachettes corroyés et graissés, 
couleur naturelle, noircis ou cirés; peaux 
de chèvre corroyées et graiss6es; noircies, 
méme grainées non comprises au para- 
graphe . . . . . . . ... ,.............. 
d) peaux de mouton et de chevre et autres 
peaux corroyées, teintes, et toutes les 
peaux chagrinées, à dessins ou lustrées 
cuirs vernis de toute espece (moutons, 
veaux, chevres, vaches, chevaux et autres) 
f) peaux de chevreaux préparées pour la 
ganterie, veaux mégissés dits »gand« 
et autres cuirs mégissés; cuirs chamoisés 
Parchmin ................. 
Cuirfactice(ta1ache).................... 
Avant-pieds et tiges pour chaussure et 
courroies de toute espece (20% en sus 
de la taxe du cuir dont ils sont con- 
fectionne . . .. . . . . . .. .............. 
LXX. 
Articles en cuir. 
Ouvrages en cordouan, en maroquin, en 
peaux de Bruxelles et de Danemark, 
en peaux chamoisées ou mégies, en 
cuirs teints ou vernis et en parchemin, 
méme combinés avec d'autres matières 
en tant que, par Suite de cces com- 
binaisons, ils ne sont pas compris dans 
le groupe II: 
a) gants e pau. 
b) chaussures y compris celles confectionnées 
en drap ou autres tissus. . . . . . . . . . . .. 
c) autres ouvrages, tels que: albums, porte- 
feuilles, porte-monnaies, porte-tabac, 
  
cent kilos 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
cent kilos 
id. 
  
450 
500 
650 
600 
20 
3 000 
1 000 
  
  
Caisses et futailles. 
  
Ballensns 
  
Point de tare. 
Caisses et futailles. 
Panies 
Ballenna 
Panirsss ... 1 
Caisses et futailles. 20 %. 
Paniesrs 
Ballea
        <pb n="225" />
        209  
 
 
Lau- 
fende 
Nr. 
Benennung der Waare. 
Einheit. 
in Gold 
Zollbetrag 
Piaster. ser 
Tara. 
 
HDergament 
RKünstliches der 
DOberleder und Schäfte für Fußbekleidung und 
 
c#) Gegerbte und gefettete Kalb= und Vachetten- 
felle, von natürlicher Farbe, auch geschwärzte 
oder gewichste; gegerbte und gefettete Ziegen- 
felle, geschwärzte, selbst genarbte, jedoch nicht 
unter d einbegriffene 
d) Schaffelle, Ziegenfelle und andere Felle, ge- 
gerbte, gefärbte und alle Chagrinleder, ge- 
körnte oder geglättete 
e) Lackleder aller Art (vom Schafe, vom Kalbe, 
von der Ziege, von der Kuh, Roßleder und 
anderes) 
) Handschuhleder von jungen Ziegen, weiß oder 
alaungar gegerbtes Kalbfell, genannt „Gand“ 
und andere weißgegerbte Felle; sämischgares 
Lerden. 
Riemen aller Art zahlen den Zoll des Leders, 
aus welchem sie bereitet sind, mit einem Zu- 
schlag von 20⅝% 
LXX. 
Lederwaaren. 
Waaren von Korduan, Marokin, Brüsseler und 
dänischem, von sämisch= und weißgarem, ge- 
färbtem oder lackirtem Leder, selbst in Verbin- 
dung mit anderen Materialien, insofern sie nicht 
in Folge dieser Verbindungen unter Gruppe 
Nr. IIC fallen: 
a) Handschuhe 
b) Schuhmacherwaaren mit Einschluß der aus 
Tuch oder aus anderen Geweben verfertigten 
c) andere Waaren, z. B. Albums, Brieftaschen 
und Geldtäschchen, Tabacktaschen, Etuis, 
100 kg 
100 kg 
  
  
270 
450 
500 
650 
600 
20 
3 000 
1 000 
16 %. 
13„ 
6) 
  
  
  
— 
Keine Tara. 
Kisten und Fässer 
Körbe 
16 % 
i35 
6 
Kisten und Fässer .... 
Körbe
        <pb n="226" />
        — 210 — 
  
— — *— — — — — — 
Droit 
No. Dénomination. Unité. en or Tares. 
Piastres.Cent. 
étuis, mesures de teailleur, sacs de . Caisses et fütaines 20 
Voyage, tuyaux de narguilé, coffrets etc,ent kilos sso0— bvie ........... 13- 
Observation. Les bandages herniaires Ballle 6 
sont compris dans le groupe VC. 
4.Coffres en beis revétus de toile ou de toeile 
ceirzee . ... id. 130— 4aisses et futailles 16 %. 
. , . Paniers........... 13 
5.entes confectionnsss . . .. id. 2400— 4 n- 6 
6.ous autres ouvrages de cordonnier, de 
harnacheur, de sellier, de malletier et de 
semblables métiers, tels due: pbottes, 
bottines, Sseuliers, selles, harnais, malles 
et en général tous les ouvrages en cuir 
tanné, rougi ou simplement noirci; les 
mémes ouvrages combinés avec d’autres 
matières communes; ouvrages en teoile 
cirée; chabraques (housses) en drap ou en 
étosfes semblables combinées avec du cuir 
ou de la toile cirée ou d’autres articles Caisses et furailles. 20%. 
de cette natrernr .... id. 500 — Paniers. 13 
Ballea 6 
LXXI. 
Pelleteries. 
Peaux apprétées, préparées, mises en blanc 
Ou teintes: 
1. peaux. d’agneau dites d’Astrakan, en 
blanc, en noir, en gris .. . . . . . . . . . .. id. 900 — 
2.0) toute autre peau d’agneau; peau de 
mouton, de cheèevre et de chevre d’Angora id. 80 — 
Autres peaux pour la fabrication de fourrures, 
brutes, apprétées ou teintes, entières, en Faisses ei futaflles 16 
morceaux, ou en morceaux cousus (tou- Balle 6. 
loums et tahtas) mais non contfectionnées: 
3.Zibeline, hermine (cacoum et alaskta) id. 3 000— 
4.Fouine, martre, petit-gris et éCcureuil, ventre 
ou doss ............. id. 1 800—
        <pb n="227" />
        Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster. Hundertstel. 
Schneidermaaße, Reisesäcke, Nargiléhröhren, Kisten und Fässer 20 %. 
kleine Koffer u. s. w.                100 kg   700   -- Körbe  13 〃 
Anmerkung. Die Bruchbänder sind in Gruppe Ballen    6 〃 
Nr. VC einbegriffen. 
4.   Mit Leinwand oder Wachsleinwand überzogene 
Holzkoffer  〃 130   -- Kisten und Fässer  16 %. 
5.   Fertige Zelte     〃 240 -- Körbe   13 〃   Ballen 6 〃 
6. Alle anderen Schuhmacher-, Geschirrmacher-, 
Sattler-, Täschner= und dem ähnliche Waaren, 
z. B. Stiefeln, Stiefeletten, Schuhe, Sättel, 
Pferdegeschirr, Koffer, im Allgemeinen alle 
Waaren aus lohgarem oder lohrothem oder blos 
geschwärztem Leder; die nämlichen Waaren in 
Verbindung mit anderen ordinären Materialien; 
Waaren aus Wachsleinwand; Schabracken 
(Pferdedecken) aus Tuch oder ähnlichen Stoffen 
in Verbindung mit Leder, Wachsleinwand oder Kisten und Fässer 20 %. 
ähnlichen Stoffen 〃 500  Körbe 13 〃 
Ballen 6 〃 
LXXlI. 
Rauchwaaren. 
Fertige, weißgemachte oder gefärbte Felle: 
1. a)   Lammffelle, sogenannter Astrachan, in weiß, 
in schwarz oder in grau 〃 900 -- 
2.   b)   alle anderen Lamm-, Schaf-, Ziegen- und 
Angorafelle      〃 80-- 
Andere Felle zu Pelzen, rohe, fertige oder ge- 
färbte, ganze, in Stücken oder zusammenge- Kisten und Fässer 16 %. 
nähten Stücken, aber nicht konfektionirte: Körbe  13 〃 
Ballen 6 〃 
3.   Zobel und Hermelin   〃 3 000   -- 
4.   Edel- oder Baum- und Steinmarder, Eichhörn- 
chen (auch Grauwerk), Fehrücken oder Feh- 
wamme      〃 1 800 —
        <pb n="228" />
        No. 
212 — 
Dénomination. 
Unite. 
  
Droit 
en or Tares. 
Piastres. Cent. 
  
15. 
1#D. — 
  
Renaorrcl-. 
Kalinski (Sari-SsSamour). .. . . . . . .. . . . . . . . .. 
Loup-Cervier (vachahh) 
Chat-Tervier (karakonlah) 
Chat sauvage ou domestiaeee 
Lièevre, lapin, putoass . ... .. . . ... 
Loup, ours, tigre, lion, panthere 
Autres animaux non déenommes 
Pelisses en peau de mouton compleètement 
OuvréS mais non revétues de tissus 
Pelisses, couvertures et tapis, doublés ou non 
doublés, garnis ou revétus (75% en sus 
de la taxe de la peau dont ils sont con- 
fectionnés, à Pexception des contections 
faites avec les peaux éhumérées à Tarticle 4 
(fouine, martre etc.) qui seront assujetties 
à une taxe de 2 000 piastres par 100 kilos, et 
de celles faites avec les matières portées 
à Tarticle 3 (zibeline etc.) qui acquitteront 
Seulement la taxe fixée pour la peau). 
Garnitures, bonnets, manchons et autres ar- 
ticles en fourrure, doublés ou non doubleés, 
revétus ou non revétus d’étoffe ou autre- 
ment garnis, en tant due la peau dont 
ils sont confectionnés ne Serait pas tazée 
plus haut; en cas Ccontraire, ils seront 
assujettis à la taxe fixé# pour la peau 
Bonnets, gants, chaussures, ni doublés, 
ni recouverts de fourrure, mais simplement 
bordés en pelleterie (voir la matieère 
Principale dont ils sont confectionnés). 
LXXII. 
Poils, plumes et matières à rembourrer. 
Cheveux non couure . . . .. 
Crins de queue de cheval même tordus et 
soie de poteeer ... . ... 
cent kilos 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
  
id. 
400 — 
1000— 
700— 
500— 
450— 
250 — 
250 — 
700 — 
300 — 
Caisses et futailles. 16 %. 
Ballena 6-= 
  
1350 — 
Paniees 
Balleeaa 9. 
  
  
  
2 400 — Ceisses et futailles. 20 ½%. 
13 
160 —
        <pb n="229" />
        Lau-   Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr.  Hun- 
Piaster. dertstel. 
5. Fuchs          .    100 kg   400   -- 
6. Kalinski (tartarischer Zobel, mustela sibirica) 〃 1000 -- 
7. Luchs  〃 700 -- 
8. Luchskatze         〃 500 -- 
9. Wilde oder zahme Katze        〃 450   -- 
10.   Hase, Kaninchen, Iltis     〃 250   -- 
11. Wolf, Bär, Tiger, Löwe, Panther 〃 250 -- 
12. Andere nicht besonders benannte Thiere       〃 700 -- 
13.   Vollständig fertige Schafpelze, jedoch nicht mit 
Geweben überzogene      〃 300 -- 
14.   Pelze, Decken und Teppiche, gefütterte oder nicht 
gefütterte ,mit Besatz oder Ueberzug, zahlen den Kisten und Fässer   16 %. Körbe   13 〃 Ballen   6 〃 
für das Fell, aus dem sie gefertigt sind, zu 
entrichtenden Zollsatz mit einem Aufschlage von 
75 Prozent; sind diese Waaren aus den unter 
Nr. 4 (Marder u. s. w.) aufgeführten Fellen 
gefertigt, so zahlen sie 2000 Piaster für 100 kg, 
sind sie aus den unter Nr. 3 aufgeführten 
Fellen (Zobel u. s. w.) gefertigt, den auf das 
Fell gelegten Zollsatz ohne Aufschlag. 
15. Besätze, Mützen, Muffen und anderes gefüttertes 
oder nicht gefüttertes, mit Stoff überzogenes 
oder nicht überzogenes, mit Besatz versehenes 
oder nicht versehenes Pelzwerk       〃 1350 -- 
In den Fällen jedoch, in welchen die Felle, 
aus denen das Pelzwerk gefertigt ist, höher zu 
verzollen sind, wird dieser letztere Zoll erhoben. 
Wegen der Mützen, der Handschuhe, des 
Schuhwerks, die weder mit Pelz gefüttert, noch 
bedeckt, sondern blos mit Pelz besetzt sind, ist 
der Stoff, aus dem sie wesentlich bereitet sind, 
zu vergleichen. 
LXXII. 
Haare, Federn und Polstermaterialien. 
1.   Menschenhaare, nicht verarbeitete   〃 2 400 -- Kisten und Fässer   20 % 
2. Pferdehaare, aus dem Schweife, auch in Locken- Körbe   13 〃 Ballen   9 〃 
form gelegte, und Schweineborsten 〃 160 -- Säcke 3 〃 
 
Reichs. Gesetzbl. 1891.
        <pb n="230" />
        ... 
  
  
Droit 
No. Dénomination. Uniteé. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
3.Autres crins et poils danimaux, les laines 
edcepees. cent kilose 3— 
4.Duvets et plumes de litre id. 240 — 
5.Plumes de parure non apprétées, telles que: Caisses et fütailles. 20 
plumes d’autruche, doiseau de paradis, Baniers. 13 
Ccolibri et aues .. id. 3 600 BSaes . . . . . . . . . . . 3 
6.Plumes ordinaires non apprétées, telles due: 
plumes de pigeon, de perdrix et autres id. 80 —4 
7. Crin vegctttteeeellll .. . . . . . . .. id. 8 — 
S.Etoupe de lin ou de chanvre . ..... .. . . .. id. 12 — 
» Point de tare. 
9. Autres matières à rembourrer, le coton 
edcctttttttt ... id. 4— 
LXXIII. 
Coton hrut ou peigné. 
1.Coton brut, peigné, teint ou blanchl id. 40 KWe. 57 
LXXIV. 
Coton filé et ouate. 
Fils de coton simples: 
, . sc· tfta«11.180 
1.a)ecrus............................ id. 68— Lenies 10 4 
2. b) blanceis. i1d. 76 — in balss 4un poide 
3. C) Touges de toute qualité . ... id. 105 — pas 100 * 7. 
4. autres couleess ... id. 88 En balles d'un poids 
. brut au- dessus de 
Fils de coton retors: 100 et ne dépassant 
pas 200 o 
- 4 E be 1 v id: 
5 erss- id. ————— —“—/M+’l!#:m 
6.P) blancssssssss. id. 844„tdepaszant 
.- . .(·....... - 
7. c)r0ugesdetoutequallte.............. id. 116 —.Eruies Ton poids 
8. cdh autres couleurs ....... . . . . . . . . . . . . .. id. 97 — brut au-dels de 
Fils de coton simples ou retors accommodeés N——N’b- 
Ppour le Ccommerce de détail, c’est-à-dire, 
mis en pelotes, bobines, petits SCcheveaux, 
cartes ou autres formes de mercerie, duel-
        <pb n="231" />
        215  
 
 
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster. Hundertstel. 
3.   Andere Thierhaare, mit Ausnahme der Wolle   100 kg 36   -- 
4. Bettfedern und Daunen zu Bettzeug 〃 240 -- Kisten und Fässer 20 %. 
5.  Nicht zugerichtete Schmuckfedern, z. B. Straußen- Körbe   13 〃 
federn, Paradiesvogelfedern, Kolibri und andere » 3 600— Solkn.„ 
6.   Nicht zugerichtete ordinäre Federn, z. B. Tauben-, 
Rebhuhnfedern und andere 〃 80   -- 
7.   Seegras und Waldhaar   〃 8 -- 
8.   Leinen- und Hanfwerg                12   -- keine Tara. 
9. Anderes Polstermaterial, mit Ausnahme der Baum-  
wolle 〃 4  -- 
LXXIII. 
Baumwolle, rohe oder gekämmte. 
1.   Rohe, gekämmte, gefärbte oder gebleichte Baum- Ballen 6 %. 
wolle 〃 40   --   Säcke   3 〃 
LXXIV. 
Baumwollengarn und Baumwollenwatte. 
Eindrähtiges Baumwollengarn: 
1.   a) rohes   〃 68   --  Kisten und Fässer   18 %. 
2.   b) gebleichtes  〃 76 -- Körbe  19 〃 
3.   c) rothes aller Art   〃 10   -- Ballen bis 100 kg 
4.   d) von anderen Farben 〃 88   -- (einschließlich) Bruttogewicht  7 〃 
Mehrdrähtige Baumwollengarne (auch mehrfach Ballen über 100 kg bis 
gezwirnte Nähfäden):  200 kg (einschließlich) Bruttogewicht 5 〃 
5.  a) rohe                    〃 75   -- Ballen über 200 kg bis 
6.   b)   gebleichte  〃 84   -- 300 kg (einschließlich) Bruttogewicht 4 〃 
7.   c) rothe aller Art    .       〃 116 -- Ballen von mehr als 
8.   d) von anderen Farben 〃 97   --   300 kg Bruttogewicht 
Eindrähtiges und mehrdrähtiges, zum Einzelverkauf 
vorgerichtetes Baumwollengarn (auch mehrfach 
gezwirnte Nähfäden), d. h. in Knäueln, auf Rol- 
len, in kleinen Bündeln, auf Papptäfelchen ge- 
 
 
 
 
 
40°
        <pb n="232" />
        ÛÒÊ 
216 
  
  
Droit 
No. Dénominatidon. Unité. en or Tares. 
- Piastres. Cent. 
qdue scit le nombre des bouts, 6crus, 4l ot fatailles 18 
blanchis ou teints: En balles d'un poids 
brut ne dépassant 
"“ " ¾l r -" « às 100 k ““ 7 v 
9. sur bobines en bois, bobines comprisesscent kilos 1289— E poidh 
10 b aureees . . . .. id. 2000 — brut au-dessus de 
. , . 100 ot ne dépassant 
11.Vigogne, mélange de coton et laine, le tn 200 tkg 5 
coton dominant en poids . . ... . .. . . . ... id. 120— balles d'un poids 
id 52 brut au-dessus de 
12. Ouate — 2 2 2 22 2 2 2 222 22 22 222222 22222 222528 1. —— 200 et ne dépassant 
pPas 300 t0B... 4— 
En balles Tun poids 
brur au-del de 
300 0Bktk. 3 
LXXV. 
Tissus de coton. 
I. Tous les tissus à Texception du velours 
facon soie: 
1., 6crus, tels due: Tcloths, waste-cloths, 
grey-twills, grey-Grills, grey-shirtings, 
grey- cambrics, grey- long cloths et 
autres tissus Semblables à Texception de 
tulles et tulles dits anglaaiis ... id. 135— 
b) blanchis: 
2. e) Savaspoor Propre à la fabrication de Caisnes ot futailes 185/ 
kalemkdier . . .. id. 125 Paniers . 10 
3. 6) mulls et tehapalis propres à la fabri- En ballos d un poids 
9 brut ne depassam 
cation de kalemkdin id. 250 — * 100 g 5 8. 
4. V mull et savaspoor non compris aux u balles Juun pois 
articles 2 et 3, gaze, tulle, jaconats, 100 et ne dépassant 
victoria -= lamm et semblables tissus pas 200 KkK.. 6. 
.. En balles d'un poids 
transparents ainsi due les mémes lmut au-dessus de 
tissus transparents Ccs id. 375 — Se depassant 
5. d) tous les autres blanchis, tels que: En ballen Fun- po##ls 
2# u « . . brut au-delà de 
tissus denommes au Paragraphe a, 0N "o 3. 
ainsi que les madapolams, shirtings, 
piqués, linge de table, mouchoirs 
ourlés ou non ourlés, futaine ete. ... id. 210 —.
        <pb n="233" />
        217  
 
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster.   Hundertstel. 
wickeltes oder in andere Form gebrachtes, ohne Kisten und Fässer   18 %. Körbe   10 〃 
Rücksicht auf die Zahl der Enden, rohes, ge- Ballen bis 100 kg 
bleichtes oder gefärbtes: (einschließlich) Bruttogewicht 7 〃 
9.   a) auf Holzrollen, die Rolle miteingerechnet  100 kg 128 -- Ballen über 100 kg bis 
10. b) andere   〃 200 -- 200 kg (einschließlich) Bruttogewicht 5 〃 
11. Vigogne, Gemisch aus Baumwolle und Wolle, Ballen über 200 kg bis 
die Baumwolle dem Gewichte nach überwiegend 〃 120 300 kg (einschließlich) Bruttogewicht 4 〃 
12. Baumwollenwatte 〃 52 -- Ballen von mehr als 
300 kg Bruttogewicht 3 〃 
LXXV. 
Baumwollene Gewebe. 
I. Alle Gewebe mit Ausnahme der aufgeschnittenen 
Sammete: 
1.   a) rohe, z. B. T-Cloths, Waste-Cloths, Grey- 
Twills, Grey-Drills, Grey-Shirtings, Grey- 
Cambrics, Grey-Longcloths und andere ähn- 
 liche Gewebe mit Ausnahme der Tülle und 
des sogenannten englischen Tülls 〃 135 -- 
b) gebleichte: 
2. ⍺) Sawaspoor, zur Fabrikation von Kalem- 
kiars geeignet 〃 125 -- Kisten und Fässer  18 %. Körbe 10 〃 
3. β) Mull, Tchapali, zur Fabrikation von Ballen bis 100 kg 
Kalemkiars geeignet      〃 250 -- (einschließlich) Bruttogewicht 8 〃 
4. ɣ) Mull, Sawaspoor, in Nr. 2 und 3 nicht Ballen über 100 kg bis 
einbegriffen, Gaze, Tüll, Jaconet, Victoria- 200 kg (einschlleßlich) Bruttogewicht   6〃 
lawn und ähnliche undichte Gewebe, sowie Ballen über 200 kg bis  
die nämlichen undichten rohen Gewebe 〃 375 -- 300 kg (einschließlich) Bruttogewicht 5 〃 
 Ballen von mehr als 
5. ẟ) alle anderen gebleichten Gewebe, z. B. die 300 kg Bruttogewicht 3〃 
unter a aufgeführten, ferner Madapolam, 
Shirting, Piqué, Tischzeug, besäumte 
oder unbesäumte Tücher, Barchent u. s. w. 〃 210 --
        <pb n="234" />
        Droit 
No. Dénomination. Unité. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
0) teints ou imprimés: 
6. æ) gaze, tulle, mull, mousseline, jaco- 
nats, et semblables tissus transparents, 
tels due: kalemkiars, tarlatane, or- 
gandis err. cent kiloss550— 
7. 6) tous les autres tissus lisses ou fa- 
connés, tels due: étoffes pour dou- 
blure, draps unis, calicots, crétonnes, 
Piqués, damassés, tissus à raies. nà 
fleurs te. .... id. 260—- 
8.chetotkesnsseesdeülstemtsou imprimés id. 216 — 
9.U. Velours facon aee . .. id. 480 — 
10.HII. Broderies à la main, ou à la mécanique, 
ou avec applications, telles due: rideaux, Caisses et futailes 180, 
bandes, entre-deux ete. . . . . . ... ....... id. EVEIIII 10 
Observation. Le tissus du fond décide se- n balles u bon 
Lon Partickhe broderies des groupes LXXV, pas 100 30k 8 
LXXIX, LXXXII et LXXXV la taxation En balles 9 un poids 
des étoffes brodées ou avec application, deur rnr dessus de 
sans que la matière des fils ou tissus avec K pas 200 1 ePassant 6. 
lesquels la broderie ou l’application a été En balles Dun poids 
faite soit prise en considération. brut au-dessus de 
200 et ne dépassant 
11.V. Dentelle ... id. 1 700 —4¼¼48 300 . 5 
12.IV. Bonneterie, telle due: bas, chaussettes. in balles G un boich 
bonnets, gilets, calegons, gants, et autres —2 3 
trieotages, écrus, blanchis ou en couleurs id. 240 — 
3. Passementerie et boutonnerie, méme com- 
binées avec du beis, de la corne, du verre, 
du cacutchouc etc., telles due: boutons, 
glands, revétus de coton sur des formes 
de bois, corne e. id. 380— 
14.II. Filets de chasse, de pôche, et autres rets id. 240— 
15.V1III. Mêches à lampes tissees id. 150 — 
16.X. Toile demern . ... id. 50 —
        <pb n="235" />
        219  
 
Benennung der Waare. 
Einheit. 
Zollbetrag 
in Gold 
Piaster. d 
. 
Tara. 
 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
II. Aufgeschnittene Sammete. ... . ... ... . . ... 
III. Hand= oder Maschinenstickereien, mit oder 
  
c) gefärbte oder bedruckte: 
J) Gaze, Tüll, Mull, Musselin, Jaconet 
und andere ähnliche undichte Gewebe, 
z. B. Kalemkiar, Tarlatan, Organdis 
u. . 5. 
5) alle anderen glatten oder gemusterten Ge- 
webe, z. B. Unterfutterstoffe, glatte Tuche, 
Callicoes, Kretonne, Piqusk, Damaste, 
gestreifte und geblümte Gewebe u. s. w. 
d) aus gefärbten oder bedruckten Fäden gewebte 
Stofe⅛⅛⅛⅛⅛X⅛XXX: 
ohne Applikationen, z. B. Gardinen, Kanten, 
Einsatzstreifen u. s. w. ... . . . . . . . . . . . . . . .. 
Anmerkung. Gestickte und appliquirte Stoffe 
werden, ohne Rücksicht auf das Material der 
Fäden oder Gewebe von Stickerei oder Appli- 
kationen, lediglich nach Maßgabe des Grund- 
stoffes, und zwar gemäß der Positionen Sticke- 
reient# der Gruppen Nr. LXXV. LXXIX, 
LXXXII und IXXXV vergollt. 
IV. Spitten 
V. Wirkerwaaren"( Strumpfwaaren),z. B. Strümpfe, 
Socken, Kappen, Jacken, Unterhosen, Handschuhe 
und andere gestrickte oder gewirkte Waaren, rohe, 
gebleichte oder bunte ..... . . .. . .. .. .. . . .. 
VI. Posamentier= und Knopfmacherwaaren, selbst 
in Verbindung mit Holz, Horn, Glas, Kaut- 
schuck u. s. w., z. B. Knöpfe, Quasten, mit Ueber- 
zug von Baumwolle auf den Formen von Holz, 
Horn u. .oo. 
VII. Jagd-, Fischer= und andere Netze 
VIII. Lampendochte, gewebt 
IX. Schmirgeltuch .. .. .... .. . ... .. . . . . ... 
  
100 kg 
  
550 — 
2660 
216 — 
480 — 
1000 — 
1 700 — 
380 — 
240 — 
150 — 
50 — 
  
  
  
Kisten und Fässer 18 0. 
Körbe ... 10“ 
Ballen bis 100 kg 
(einschließlich) Brutto- 
gewicht ..... ... 8 - 
Ballen über 100 kg bis 
200 kg (einschließlich) 
Bruttogewicht 6 » 
Ballen über 200 kg bis 
300 kg (einschließlich) 
Bruttogewicht 55 
Ballen von mehr als 
300 kg Bruttogewicht 3
        <pb n="236" />
        — —— — — — — „ —— 
  
  
  
  
  
  
Droit 
No. Dénominatien. Unité. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
LXXVI. 
Matieres vOgétales à fler, le coton excepté. 
1.hanvre, lin, jute, chanvre de Manille, fübre 
de coco et toutes autres matières vegeétales 
à füler à Texception du cooo cent kilo 20 — eint de tare. 
LXXVII. 
Fils de lin, de chanvre et dautres matiéères 
vegétales à filer. 
Fils de lin, de chanvre, de jute ou de toutes 
autres matières textiles végetales à l'ex- 
ception du coton: 
a) Simples, 6crus: 
J. æ) grossiers de jute . . . . . ...... . . . ... id. 24 — Peint de tare. 
2. 6) autes . .. id. 40 — 
3.) simples, teints, imprimés blanchis ou Caisses et fütalles 13 % 
lessinksss .. . .. id. 72| — Kbaniers .. 9. 
4 retors, Gerssssssss . . . . . .. . .. id. 72 —HSaes. 5. 
5.4 retors, blanchis, lessivéis ou teints. id. 120 — 
Observation. Sont considérés comme 
licelles et par conséquent taxés d'après 
le groupe · LXXVIII les fils dont les 
20 mètres pèsent plus de 10 grammes. 
LXXVIII. 
Ouvrages de cordier. 
1.Cäbles, cordes, fcelleasa id. 36 
2.Filets de chasse, de péche et autres rets. id. 200 cCaisses et futaillos. 13% 
3.orches de poix. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. id. 30 — hnniers 9 
. . alles............ S- 
4.Autres articles de cordier, tels que: sangles, 
tuyaux, seauks ens. id. 72—
        <pb n="237" />
        221  
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr.  Hundertstel. 
Piaster. 
LXXVI. 
Vegetabilische Spinnstoffe mit Ausnahme der 
Baumwolle. 
1.   Hanf, Flachs, Jute, Manillahanf, Kokosfasern 
und alle anderen vegetabilischen Spinnstoffe, 
mit Ausnahme der Baumwolle     100 kg 20 -- Keine Tara. 
LXXVII. 
Sarne aus Flachs, aus Hanf und aus anderen 
vegetabilischen Spinnstoffen. 
Garne aus Flachs, aus Hanf, aus Jute oder aus 
allen anderen vegetabilischen Spinnstoffen mit 
Ausnahme der Baumwolle: 
a) eindrähtiges, rohes: 
1.    ⍺) grobes aus Jute 〃 24 -- Keine Tara. 
2.    β) anderes       〃 40 -- 
3.   b) eindrähtiges, gefärbtes, bedrucktes, gebleichtes 
oder geäschertes                   〃 72 -- Kisten und Fässer   13 %. 
4.   c) mehrdrähtiges (Zwirn), rohes 〃 72 -- Körbe   9 〃   Ballen   6 〃 
5.   d) mehrdrähtiges, gebleichtes, gewaschenes oder 
gefärbtes        〃 120 -- 
Anmerkung. Als Bindfaden werden angesehen 
und demgemäß nach den Bestimmungen über 
Gruppe Nr. LXXVIII verzollt diejenigen Garne, 
von denen 20 Meter mehr als 10 Gramm wiegen. 
LXXVIII. 
Seilerwaaren. 
I.   Taue, Stricke, Bindfaden 〃 36 -- 
2. Jagd-, Fischer- und andere Netze          〃 200 -- Kisten und Fässer 13 %. 
3.   Pechfackeln  〃 30 ---   Körbe   9 〃 
4. Andere Seilerwaaren, z. B. Gurte, Schläuche, Ballen 6 〃 
Eimer u. s. w. 〃 72 -- 
 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 
 
 
 
 
 
41
        <pb n="238" />
        Dönomination. 
Unité. 
Piastres. 
Droit 
en or 
  
i 
6. 
## 
  
LXXIX. 
Tissus de lin, de chanvre et d'autres matières 
végétales à siler, le coton excepté. 
Couvertures grossières et tapis de pied de 
jute, de chanvre de Manille, de fibre de 
coco ou de fibres analogis . ... 
Toile grise d’emballage, avec ou sans raies, 
et Ssacs confectionnés avec la dite toile 
Toile à voile ou à tente 
Toile unie, coutil et drill, Cerrs 
Toile unie, coutil et drill, blanchis, teints 
ou imprimés; ducks et autres étoffes pour 
habillement ou ameublement, méme teints, 
imprimés ou tissés avec des fils de couleur; 
toile damassée ou croisée de toute sorte; 
mouchoirs, linges de table et à essuie-mains, 
confectionnés ou non confectionnés; rubans 
et bordures tisses 
Batiste, linon, mouchoirs de batiste ou de 
linon, gaze et tulle 
Dentelles de fils de lin 
Etoffes de lin, de chanvre et d’autres matieères 
Végétales à fller (le coton excepté) brodées 
Oou avec applications 
Observation (voir I’observation au Ne 10 1II 
du groupe LXXV). 
Bonneterie de toute Ssortee 
Passementerie, méme avec des fils métalliques 
tenus, telle que: franges, bordures, cordons, 
tresses, chenilles. Passementerie et bou- 
tonnerie combinées avec du boeis, de la 
corne, du verre, du caoutchouc etc., telles 
que: boutons, glands revétus de lin, de 
chanvre ou d’autres matieèeres véegétales à 
filer, à Texception du coo. 
  
cent kilos 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
90 
40 
72 
250 
360 
1200 
1 700 
1 200 
600 
380 
  
Cent. 
Caisses 
Paniers 
  
Caisses 
Paniers 
Balles 
  
  
  
et futailles. 
et fütailles. 
13 % 
9 v 
6 
18 5%. 
13 
6
        <pb n="239" />
        223  
 
Lau- 
fende 
Nr. 
Benennung der Waare. 
Einheit. 
Zollbetrag 
in Gold 
s Hun- 
Piaster. dertstel. 
Tara. 
 
o o 
E 
  
LXXIX. 
Gewebe aus Flachs, aus ZBanf und aus anderen 
vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme 
der Baumwolle. 
Grobe Decken und Fußteppiche aus Jute, aus 
Manillahanf, aus Kokos= und ähnlichen Fasern 
Graue Packleinwand, mit oder ohne Streifen, und 
Säcke aus solcher Leindaddd . ... 
Segel- und Zelttuch ... .. . . .. .. .. .. .. .. ... 
Glatte Leinwand, Zwillich und Drillich, rohe 
Glatte Leinwand, Zwillich und Drillich, gebleichte, 
gefärbte oder bedruckte; Docks und andere Stoffe 
zur Bekleidung und für Möbel, selbst gefärbte, 
bedruckte oder mit bunten Garnen gewebte; 
Damast und geköperte Leinwand aller Art; 
Taschentücher, Tischzeug und Handtücher, ver- 
arbeitete oder unverarbeitete; gewebte Bänder 
und Boren ... 
Batist, Linon, Taschentücher aus Batist oder 
Linon, Gaze und Tülll . . . . . . . 
Spitzen aus leinenem Garn oder Zwirn . . . . . .. 
Gestickte oder appliquirte Stoffe aus Leinen, aus 
Hanf und aus anderen vegetabilischen Spinn— 
stoffen (imit Ausnahme der Baumwolle) 
Anmerkung. Vergleiche Anmerkung zu Nr. 10 III, 
Gruppe I.XXV. 
Wirkerwaaren (Strumpfwaaren) aller AUrt. 
Posamentierwaaren, selbst in Verbindung mit 
dünnen Metallfäden, z. B. Fransen, Borten, 
Schnüre, Geflechte, Chenille. Posamentier= 
und Knopfmacherwaaren, selbst in Verbindung 
mit Holz, Horn, Glas, Kautschuck u. s. w., 
z. B. Knöpfe, Quasten, überzogen mit Flachs, 
mit Hanf oder anderen vegetabilischen Spinn- 
stoffen, mit Ausnahme der Baumwollel . 
  
100 kg 
2 
  
40 — 
72— 
250— 
360 — 
1 200 —1 
1 700— 
600— 
38— 
  
  
Kisten 
Körbe 
Kisten 
Körbe 
Ballen 
  
  
41“ 
und Fässer. 13 %. 
und Fässer. 18 %/ 
13 » 
.......... 6 ?½
        <pb n="240" />
        — —— — -— 
  
  
  
  
Droit 
No. Dénomination. Unité. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
LXXX. 
Cocons. 
4 .Z ,Q » Caisses et futailles. 20 %. 
. Cocons de vers-à-soie, non perrés . . .. cent Kkiloss240 — 6tnn ........... Is-o 
Bourre de soie, frisons, cocons pereés et balles. 
autres déchets: 
9 . 
2. a) en masse, teints ou non teints. id. 160 — Caisses et sutailles. IG6 0% 
3.1 b) peignés, teints ou non teints .. .. . . ... id. 320—17 Paniers .. 11. 
4. Soie brute (grège et moulinée) . . . . . . . . . .. id. 800 —hes . 5 
LXXX I. 
Soie filée. 
1.Scoie blanchie ou teinte; soie filée ou retorsee, 
teinte ou non teinte (soie à coudre, à 
broder et autres); fils de bourre de Soie, Caisses et fütsiles 10 016 
simples ou retors, teints ou non teints. id. 1 200 — hanters.4 11. 
allen 6 
LXXX II. 
Tissus de soie. 
Gaze, tamine et crépe: 
1.] de soie rer id. 6 600 — 
2. de soie mélangnggge .. .. . . ... id. 2400 — 
3.ulle de soie pure ou méelange ... id. 3000— 
Velours et rubans de velours: 
4. en saeeee . .... . . ... id. 5 100 — 
5. b) autres contenant de la soie ..... . . . .. id. 2400 — Ttase er fütailles. 22 % 
Tissus lisses, croisés ou brochés ainsi qdue Balles 18. 
rubans tissés: 
6 de soie ou de bourre de soie, méme 
combinés avec des fils métalliqgues id. 3600 — 
7.] b) de fils de soie ou de bourre de soie, 
mélés de fils d'autres matières textiles, 
méme combinés avec des fils métallignes81. 1 560—
        <pb n="241" />
        Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster.   Hundertstel. 
LXXX. 
Kokons. Kisten und Fässer 20 %. 
     
1. Seidenkokons, nicht durchbohrte 100 kg   240   -- Körbe  13 〃 
Floret- oder Flockseide, Frisons (beim Purgiren Ballen    9 〃 
abgestreifte, verwirrte Fäden), durchbohrte Kokons 
und andere Abfälle: 
2.   a) ungekämmte, gefärbte oder ungefärbte  〃 160   --   Kisten und Fässer   16 %. 
3.   b) gekämmte, gefärbte oder ungefärbte 〃 320 --   Körbe 11 〃 
4.   Rohe Seide (Greze und gezwirnte Seide) 〃 800 -- Ballen         6 〃 
LXXXI. 
Seidengarne. 
1. Weiße oder gefärbte Seide; Seidenfäden oder 
Seidenzwirne, gefärbte oder nicht gefärbte (Näh-, 
Stick- und andere Seide); Garne und Zwirne Kisten und Fässer 16 %. 
von Floretseide, gefärbte oder ungefärbte 〃 1200   --   Körbe 11 〃 
Ballen 6 〃 
LXXXII. 
Seidene Gewebe. 
Gaze, Beuteltuch und Krepp: 
1. a) von reiner Seide     〃 6 600   -- 
2.   b) von gemischter Seide (mit anderen Spinn- 
stoffen gemischte)                  〃 2400 -- 
3. Reine oder gemischte Seidentülle    〃 3000 -- 
Sammete und Sammetbänder: 
4. a) aus Seide                      〃 5100 -- 
5. b) andere seidenhaltige                 〃 2 400 --  
Glatte, geköperte und brochirte Gewebe und ge- Kisten und Fässer   22 % Ballen   13 %. 
webte Bänder: 
6.   a) aus Roh. oder Floretseide, selbst in Verbin- 
dung mit Metallfäden     〃 3 600 — 
7. b) aus Fäden von Rohseide oder Floretseide, 
mit Fäden aus anderen Spinnstoffen ge- 
mischte, selbst in Verbindung mit Metall- 
fäden 〃 1 560 --
        <pb n="242" />
        — 226 — 
  
  
  
  
  
  
Droit 
No. Dônomination. Unité. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
8.Tissus de soie ou de boeurre de scie pure 
Ou mélangée, brodés ou avec applications cent kilos 4 200 —. 
9. Dentelles de soie dites blondes; dentelles en 
soie pure, ou mélangée, ou combinée avec 
des fils métalliohses ... id. 5 100 — 
10.Bonneterie en soie ou bourre de soie, telle 
due: chemises, bas, gants et autres trico- 
tages: id. 3900 — 
11.Cordonnets noirs pour puskuls et puskuls · 
confectionnösaveocescordonnets....... id. 600 — 
12Pssementerie de soie ou de bourre de scie, oalsses er utallle 22 
méme en combinaison avec des fils mé- Balle 13 
talliques ténus (franges, bordures, tresses, 
chenilles, cordons etc.). Passementerie et 
boutonnerie de soie ou de bourre de scoie 
combinées avec du boeis, de la corne, du 
verre, du caoutchouc etc., telles que: 
boutons, glands revétus de soie ou de 
bourre de aee id. 1 500— 
.Chemises, jaquettes et calecons tricotés de 
fil de coton ou de laine mélangés de soiee l. 1 200 — 
LXXXIII. 
Laine non silée. 
Laine y compris celle d’alpaga, de lama, de 
vigogne, d’angora et d’autres chèvres ainsi 
due le poil de chameaufx: 
I. a) brute, en suint ou lavée . ... ..... . . .. id. 36— 
2.) peignée ou cardeb id. 80| Ba... 53 
3.0 tinteeeeee . .... . ... id. 1000— "6 
4.hoddy et autres déchets de laune id. 16—5Peoint de tare. 
LXXXTV. 
Fils et ouate de laines. 
1.Pils de laine ou de mohair, simples, retors, Cnisses et Mitanlles.20 5 
GCcrus, blanchis, teints ou imprimes id. 240 — o ........... 1594.
        <pb n="243" />
        Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit.   in Gold Tara. 
Nr. Piaster. Hundertstel. 
8.   Gestickte oder appliquirte Gewebe von Roh- oder 
Floretseide, ganz- oder halbseidene 100 kg   4200   -- 
9.   Seidenspitzen, sogenannte Blonden; seidene oder 
halbseidene Spitzen, mit oder ohne Metallfäden 〃 5 100 -- 
10.   Wirkerwaaren (Strumpfwaaren) aus Roh- oder 
Floretseide, z. B. Hemden, Strümpfe, Hand- 
schuhe und andere Strickwaaren 〃 3 900 -- 
11. Schwarze Schnüre zu Troddeln und fertige 
Troddeln mit diesen Schnüren 〃 600 -- 
12.   Posamentierwaaren aus Roh- oder Floretseide, selbst   
in Verbindung mit dünnen Metallfäden (Fransen, Kisten und Fässer   22 %.   Ballen   13 〃 
Borten, Geflechte, Chenille, Schnüre u. s. w.). 
Posamentier- und Knopfmacherwaaren aus Roh- 
oder Floretseide, in Verbindung mit Holz, Horn, 
Glas, Kautschuck u. s. w., z. B. Knöpfe, Quasten, 
mit Roh- oder Floretseide überzogene 〃 1500 -- 
13.   Aus Baumwollen- oder Wollengarnen, in Ver- 
bindung mit Seidengarnen, gewebte Hemden, 
Jacken und Unterhbosen 〃 1 200   -- 
LXXXIII. 
Ungesponnene Wolle. 
Wolle mit Einschluß der Alpacca-, der Lama-, 
der Vigognewolle, der Angora- und anderer 
Ziegenwolle, sowie Kameelhaare: 
1.   a) rohe, im Schweiße oder gewaschenen 〃 36 --  
2.   b) gekämmte oder kardätschte 〃 80 -- Ballen   6 %.   Säcke   3 % 
3. c)   gefärbte           〃 100 -- 
4. Shoddy und andere Wollabfälle.      〃 16 -- Keine Tara. 
LXXXIV. 
Garne und Watte aus Wolle. 
1.   Wollen- oder Mohairgarne, ein- und mehrdrähtige,  Kisten und Fässer 20 %. 
rohe, gebleichte, gefärbte oder bedruckte 〃 240 -- Körbe   13 〃  Ballen   9 〃
        <pb n="244" />
        — 228 — 
  
  
  
  
  
Droit 
No. Dénomination. Unite. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
2. Fils de poil de vache et d’autres poils · 
grossiersdetouteesp«eC.e............... centlcilos.64s— pgftsssts ot futailles 8 5%% 
3. Ouate de laien . . . . . .. id. 150 — Bales. 9 
LXXXV. 
Tissus de lainc. 
. Aba et drap grossier pour soldats, pure 
laine ou laine chaine-conon ... id. 160 — 
Flanelles: 
2.. pure laien . .. id. 500 — 
3. laine chaine-scotoon# id. 350 — 
4. Velours et peluche pour habillement et I 
ameublement......................... id. 730 — 
Tissus de toute espece non dénommés ci- 
dessus, foulés ou non foulés, pour habille- 
ment d’hommes ou de femmes, pour 
ameublements, pour parapluies et autres, 
tels que: castor, drap, Ccasimir, buckskin 
(draps de mode non unis), damas, reps, to et futailles 20 0. 
lasting (étoffes pour chaussure), camlet, sa- Balle. 
tin, fistanlik, mérinos, chalaki, thibet, or- 
Ians, chalis, sof, alpaga, cachemir, mousse- 
line etc.: 
5. a) en laine ou mohair . . .. .. . . . . . . . . ... id. 650 — 
6.en laine ou mohair, chaine-coton . . ... id. 400 — 
Chäles: 
7. Véritables de cachemir; chäles brodés; 
chäles tissés-brochés en imitation des 
chales de cachemi . . . . . . . . ... id. 2 000 — 
b) autres chäles (bogtchas) ainsi due cein- 
tures: 
8. æ) en laine ou mohair . . . . . . . . . . . . . .. id. 560— 
9. 5 en laine ou mohair, chaine-coton id. 400 —
        <pb n="245" />
        229  
 
 
    
 
 
 
 
 
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster.   Hundertstel. 
2.   Garn aus Rindvieh- und allen anderen groben 
Haaren    100 kg 64 -- Kisten und Fässer 20 %. Körbe   13 〃 
3.   Wollenwatte   〃 150 -- Ballen 9 〃 
LXXXV.  
Wollene Gewebe. 
1. Abbas (ein schmales türkisches, ganz wollenes Ge- 
webe für Männerkleider von gelblicher oder 
brauner Farbe) und grobes Soldatentuch, rein- 
wollen oder mit baumwollener Kette 〃 160 -- 
Flanelle: 
2. a)   rein wollene     〃   500 -- 
3. b) wollene mit baumwollener Kette        〃   350 -- 
4.   Sammet und Plüsch zur Bekleidung und für 
Möbel  〃 730   -- 
Oben nicht benannte Gewebe aller Art, gewalkte 
oder nicht gewalkte, zu Männer- oder Frauen- 
kleidung, für Möbel, für Schirme und andere 
Gewebe, z. B. Kastor, Tuch, Kachemir, Buckskin 
(gemustertes Modetuch), Damast, Rips, Lasting 
(ein Fußbekleidungsstoff), Kamlott, Wollatlas, 
Fistanlik, Merino, Ghataki, Tibet, Orleans, Kisten und Fässer 20 %. 
Chalis, Sof, Alpacca, Kachemir, Musselin u. s. w.: Körbe   13 〃  Ballen   7 〃 
5. a) aus reiner Wolle oder Mohair        〃 650 -- 
6. b) aus Wolle oder Mohair mit baumwollener Kette 〃 400   -- 
Umschlagetücher (Shawls): 
7. a) echte Kachemirs; gestickte, gewebte, brochirte 
Shawls, Nachahmungen der Kachemirs 〃 2000   -- 
b) andere Shawls (Bogtchas) und Gürteltücher: 
8. ⍺) aus reiner Wolle oder Mohair 〃 560 -- 
9. β) aus Wolle oder Mohair mit baumwollener  
Kette 〃 400   -- 
Reichs. -Gesetzbl. 1891. 
  
 
42
        <pb n="246" />
        — — — —S 
  
  
  
Droit 
No. Dénomination. Unité en or Tares. 
Piastres. Cent. 
Couvertures de lit, de voyage, de cheval et 
autres: 
10 lanen cent kilos l00— 
11.b en laine chaine-scot00on ... id. 275— 
Tapis: 
12. à nodeuds, tels due: tapis orientaux et 
leurs imitations europébennes id. 450— 
13. entrelacés, tels que: kilims, gobelins et 
semblaleaasa . . . . ... id. 600 — 
14.40 tissés et bouclés, chaine imprimée (ta- 
Pestrsss)s)s)ssss. id. 180— 
15., tisses et veloutés, chaine imprimée (tapis 
velours) . . . . . .. . .. . . . . .. . .. .. . . . . .. id. 300 — 
16. tissés et bouclés, chaine non imprimée 
(tapis bruxelles) .. . . . . ... . . .. . . . . ... id. 300 — 
17. tissés et veloutés, chaine non imprimée ---h 
(tournay-velvet, axminstre) et tapis che- ts ot futailles · 210 7 
nille . . . . ....................... ... id. 360 — BZBalles .. . .. .. . . . .. 7 
18. Ssimplement tissés, ni bouclés, ni ve- 
loutées (kidderminster) 1e. id. 160— 
Feutres: 
194 non teittss . . ... id. 120 — 
20. b) teints ou imprimés . . .... ... . . . .. . ... id. 144 — 
21. Dentelles sous forme de bande, de chale, de 
fichu et aures ... id. 2000 — 
22.Etoffes de laine brodées ou avec applications id. 2000— 
Observation (voir Tobservation au Ne 10 III 
du groupe L/XXV). 
23.Bonnetrie, telle que: bas, bonmets, gilets, 
chemises, calecons, véetements, gants et 
autres tricotagees ................ id. 350— 
24.Passementerie, méme avec des fils métalliques 
tenus, telle que: franges, bordures, cordons, 
tresses, chenille etc. Passementerie et bou- 
tonnerie combinées avec bois, corne, verre,
        <pb n="247" />
        231  
 
 
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster. Hundertstel. 
Bett-, Reise-, Pferde- und andere Decken: 
10 a)   aus Wolle 100 kg   400   -- 
11. b) aus Wolle mit baumwollener Kette 〃 275 -- 
Fußdecken (Teppiche): 
12. a) geknüpfte, z. B. orientalische Teppiche und deren 
europäische Nachahmungen 〃 450 -- 
13.   b) geflochtene, z. B. Kilims, Gobelins und ähn- 
liche       〃 600 -- 
14.   c) sammetartig gewebte, nicht aufgeschnittene, 
Kette bedruckt (Tapestry) 〃 180 -- 
15.   d) sammetartig gewebte, aufgeschnittene, Kette 
bedruckt (Sammetteppiche) 〃 300   -- 
16.   e)   sammetartig gewebte, nicht aufgeschnittene, 
Kette nicht bedruckt (BrüsselerTeppiche) 〃 300 -- 
17. f) sammetartig gewebte, aufgeschnittene, Kette 
nicht bedruckt (Tournay-Velvet, Axminster) Kisten und Fässer 20 %. 
und die chenillenartigen Teppiche 〃 360   -- Körbe   13 〃 
18.   g) einfach, nicht sammetartig gewebte (Kidder- Ballen 7 〃 
minster) u. s. w. 〃 160   -- 
Filz: 
19. a)   nicht gefärbter      〃   120 -- 
20.   b) gefärbter oder bedruckter  〃   144   -- 
21.   Spitzen in Form von Streifen, Shawls, Tüchern 
und andere    〃 2000   -- 
22.   Gestickte und appliquirte Wollstoffe 〃 2000   -- 
Anmerkung. Vergleiche Anmerkung zu Nr. 10 III 
Gruppe LXXV. 
23.   Wirkerwaaren (Strumpfwaaren), z. B. Strümpfe, 
Kappen, Jacken, Hemden, Unterhosen, sonstige 
Bekleidungsstücke, Handschuhe und andere Strick- 
waaren 〃 350 -- 
24.   Posamentierwaaren, selbst mit dünnen Metallfäden, 
z. B. Fransen, Borten, Schnüre, Tressen, 
Chenille u. s. w. Posamentier- und Knopf- 
macherwaaren in Verbindung mit Holz, Horn, 
 
 
 
 
 
 
42°
        <pb n="248" />
        — 232 — 
  
— — —— — —— ó ç — — ——— — 
Droit 
No. Dénomination. Unité. en or Tares. 
Püastres.Cent. 
  
cacutchouc etc., telles que: boutons, glands 
revétus de aien . . .. cent kilos 380 1 Caises et utailles 20% 
25.Kissus en crins purs ou méelange .. id. 800 —4 aniisn 13 
26.Pisiere de drab id. 75—s««"ss««ss«««- 7- 
LXXXVI. 
Habits confectionnés, articles de mode, linges 
de corps. 
.inges de corps cousus de tissus de lin ou 
de coton, tels due: chemises, faux -Cols, 
manchettes, jupons tco. ... id. 525— 
2. Jupons de feurerr . . . . . . ... id. 225 — 
Vétements pour hommes, semmes et enfants; 
autres articles confectionnés, non denommeés 
ailleurs, cousus de tissus, tels due: coiffes, · fsääslzx et futailles * 5%. 
corsets, Scharpes confectionnées, ruches, Balle 6 
résilles, manchons T'étoffes etc. selon due 
la matière qui domine dans la surface est: 
  
  
  
3. du coton ou du in ... id. 600 — 
4. de la laine ou de la demi-laine id. 825 — 
5. de la scie, en tant due Tarticle con- 
fectionné est sans doublure ou doublé Taxe de la 
» soie dominant 
de 8soe. — dans la surface 
· augmentée de 
10 %. 
· , Caisses et futailles. 22 %. 
6. de la soie, en tant due article con- Taxe de la bhalees -"11 
fectionne est deublé d’autres tissus. — soie dominant 
dans la surface. 
□— 
Cravates: « Taxe de la 
7. à) entierement en soee — 6 augmenteée 
de 10%ä 
Z Caisses et futailles. 20 0%. 
b) aurrees. cent kilos] 1 050 — Paniers .. . . . . . . . .. 11 
Vétements et articles de mode en cacutchouc Balle 6 
ou en tissus recouverts ou imprégnés de — er fütalles 13 % 
0 
Panies 
cCaoutchueoeenenenee · "„ id. 675—. * 
Ballea. 6-=
        <pb n="249" />
        233  
 
 
 
 
    —      
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
   
Nr. Piaster. Hundertstel. 
 
Glas, Kautschuck u. s. w., z. B. mit Wolle 
überzogene Knöpfe und Quasten 100 kg   380   -- Kisten und Fässer     20 %. 
25. Reines oder gemischtes Haartuch        〃 800 -- Körbe 13 〃 
26. Tuchabfälle (Tuchecken, Tuchleisten 〃 75 --   Ballen 7 〃 
LXXXVI. 
Kleider, Putzwaaren, Leibwäsche. 
1. Leinene oder baumwollene Leibwäsche, z. B. Hem- 
den, Halskragen, Manschetten, Unterröcke u. s. w. 〃   525   -- 
2.   Filzunterröcke 〃 225 -- 
Männer-, Frauen- und Kinderkleider; sonstige 
anderwärts nicht benannte, aus Geweben ge- Kisten und Fässer 20 % 
nähte Kleidungsstücke und Putzwaaren, z. B. Körbe 11 〃 
Hauben, Schnürleiber, fertige Schärpen, Rüschen, Ballen 6 〃 
Haarnetze, Stoffmuffen u. s. w., je nachdem im 
Oberstoffe vorherrschend ist: 
 
 
3. Baumwolle oder Leinen 〃 600 -- 
4. Wolle oder Halbwolle           〃 825 -- 
    Zollsatz der im 
5.   Seide, wenn die Waare ungefüttert oder mit Oberstoffe vor- 
  herrschenden 
Seide gefüttert ist  — Seide mit einem 
Zuschlag von 10%. 
Kisten und Fässer    22 %. 
6. Seide, wenn die Waare mit anderen (nicht Zollsatz der im Ballen  13 〃 
seidenen) Geweben gefüttert ist — 
Oberstoffe vorherrschenden Seide. 
Halsbinden: Zollsatz der 
7. a) durchaus aus Seide gefertigte   —   Seide mit einem Zuschlag 
von 10 %. 
 Kisten und Fässer 20 %. 
 
 
 
 
8. b) andere 100 kg 1050 -- Körbe  11 〃  
9.   Kleider und Putzwaaren aus Kautschuck oder aus Ballen 6 〃 
Geweben, die mit Kautschuck überzogen oder ge-  Kisten und Fässer   13 %. 
tränkt sind 〃 675 -- Körbe   9 〃 Ballen   6 〃
        <pb n="250" />
        — 234 — 
. 
Droit 
No. Dénomination. Unité. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
  
LXXXVII. 
Fez, chapeaux, plume de parure, fleurs 
artilicielles. Caisses et futailles. 20 / 
1. Fez avec ou sans gland (puskul) . . . . . . . . .. cent kilos825 — Paniers 11. 
Chapeaux en paille, en fanons de baleine, Balles 6. 
en palmier: « 
  
2.a)nongarnis......................... lapiåce—90- 
3.b)garnispourhommes................ id. 1 50 
4 c) garnis pour dames, mais sans plume de 
PDarer id. 3 75 
5.apeaux en roseau, liber, tresses de bois etc., 
garnis on nnnnnn .... id. — 45 
6.hapeaux en scie pour hommees id. 6 5 de ine 
7.hapeaux de feutre et autres chapeaux pour " 
hommes, non denommes. id. 3 — 
Chapeaux pour dames en tissus et autres non 
dénommés: 
8. non garinnsssssss id. 225 
9. garnis et parés ainsi due chapeaux de 
Paille garnis de plumes de parure id. 12— 
Plumes de parure préparées: 
10. d’autruche, Toiseau de paradis, de co- 
libri, de marabhbhern le Kilo 105 — 
11.40) auee id. 7 50 
12.Fleurs et feuilles artificielles en tissus, même Faisses ot futailles · 20 . 
combinées avec d’autres matières, en tant Ballse. 6 
qdue, par suite de ces combinaisons, elles 
ne sont pas comprises dans le groupe IICId. 25— 
LXXXVIII. 
Caoutchouc. 
1.acoutchouc et gutta-percha, bruts ou épurés 
een masse cent kilos [60 —l s et fütailles 16% 
2.Cacutchouc durci, en plaqucs, barres et Panierss 13 
tupaarnrrrr . . . . . . . . . .. id. 280 — Balles . . . . . · · 6 
Caisses et füts ren- 
fermant bouteilles. 20. 
3.aoutchouc et gutta-percha, dissous (liquices) 1. 200 — 
  
  
  
  
  
Doubles füts. 11 %.
        <pb n="251" />
        235 
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster Hundertstel. 
LXXXVII. 
Fez, Hüte, Schmuckfedern, künstliche Blumen. 
 Kisten und Fässer   20 %. 
1.   Fez, mit oder ohne Quaste (Troddel) 100 kg   825   --   Körbe 11 〃 
Hüte aus Stroh, aus Fischbein, aus Palmen- Ballen     6 〃 
blättern: 
2.   a) ohne Garnitur   das Stück   -- 90 
3. b) für Männer, mit Garnitur      〃 1 50 
4. c)   für Frauen, mit Garnitur, aber ohne Schmuck- 
federn 〃 3 75 
5.   Hüte aus Schilf, Bast, Holzspan u. s. w., mit 
oder ohne Garnitur -- 45 
6.   Seidene Männerhüte             〃   6 75   Keine Tara. 
7.   Filz- und andere nicht benannte Hüte für Männer 〃   3   --  
Hüte für Damen aus Geweben und andere nicht 
benannte: 
8. a) ohne Garnitur  〃 2 25 
9. b) mit Garnitur und Schmuck und mit Schmuck- 
federn garnirte Strohhüte 〃 12 -- 
Zugerichtete Schmuckfedern: 
10.   a) vom Strauß, vom Paradiesvogel, vom 
Kolibri, vom Marabou 1kg 105 -- 
11. b) andere                           〃 7 50 
12. Künstliche Blumen und Blätter aus Geweben, Kisten und Fässer 20 %. 
selbst in Verbindung mit anderen Materialien, Körbe   11   〃  Ballen 6 〃 
insofern sie nicht in Folge dieser Verbindungen 
unter Gruppe Nr. IIC fallen 〃 25 -- 
LXXXVIII. 
Kautschuck. 
1. Kautschuck und Guttapercha in der ursprünglichen 
Form, roh oder gereinigt  100 kg 160 -- Kisten und Fässer   16 %. Körbe   13 〃  
2. Hartgummi in Platten, Stäben und Röhren  〃 280 〃 Ballen 6 〃 
 Ueberfässer 11 %. 
3. Kautschuck und Guttapercha, aufgelöst (flüssig) 〃 200 -- Flaschen enthaltende Kisten und  Fässer 20 〃
        <pb n="252" />
        — — — — 
Droit 
No. Dénomination. Unité en or Tares. 
Piastres. Cent. 
LXXXIX. 
Fils de caoutchonc, toile circc. 
1. Fils de caoutehoue . . . . . . . . ... . . . ... cent kilos 480 — 
„% Fils de cacutchouc surfilés: Caisses et ftaills 16 6/. 
2. de fll de ase . . . . . . . ... id. 800 — Kbaanierss .. 12. 
3. de flil de coton, de laine, de lin, de Balle 6 
chanvre teenn. id. 600 — 
Toile cirée: 
4. ordinaire grossière pour emballage (toile 
goudronntezee . . .. id. 36 — 
5. b) autres toiles cirées et toile-cuir . . . . ... id. 90 — 
6.oile de relien id. 170 —Haisses et sutailles. 130 
7. Mousseline et taffetas eirs J id. 1500 — rae 12 3. 
8. Tissus de toute sorte enduits ou imprégnés 
de caoutehoue. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. id. 300 — 
LXXXX. 
Articles en caoutchonc. 
I. Articles ordinaires en cacutchonc, en gutta- 
percha, tels que: ouvrages communs de 
cordonnier (galoches et autres), de sellier, 
de harnacheur, de malletier et autres, ni 
teints, ni imprimés, méme combinés avec 
d’autres matières, en tant due, par Suite 
de ces combinaisons, is ne sont pas com- giikner es Intniler 1600. 
pris dans le groupe IWU .. id. 375 —. Paniers ... 12 
2.Ouvrages en cacutchouc ou gutta- percha, mis 5 
teints ou imprimes; ouvrages en cacutchoue 
ou gutta-Percha durei de toute espece ainsi 
qu'’en celluloide et autres compositions ana- 
logues, tels due: boites, Ppeignes etc.; les 
mémes ouvrages combinées avec d’autres 
matières en tant que, par Suite de ces 
combinaisons, ils ne sont pDas compris dans ((eigses ei fütailler 0 7/. 
le groupe 1666666 .. . . . . . . ... id. 600 —4rs . .. i2 
· X13a11«.-,s............ »-
        <pb n="253" />
        237  
 
 
 
 
 
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster.   Hundertstel. 
LXXXIX.  
Kautschuckfäden und Wachstuch. 
1. Kautschuckfäden 100 kg 480 -- 
Uebersponnene Kautschuckfäden: Kisten und Fässer  16 %. 
2.   a) mit Seidengarn 〃 800 --   Körbe  12 〃 
3. b) mit Baumwollen-, Wollen-, Leinen-, Hanf- Ballen    6 〃 
garn u. s. w. 〃 600 -- 
Wachstuch: 
4. a) grobes Packtuch (getheerte Deckleinwand) 〃 36 -- 
5. b) anderes und Ledertuch              〃 90 -- Kisten und Fässer   13 %. 
6. Buchbinderleinen 〃 170 -- Körbe 9 〃 
7.   Wachsmusselin und Wachstafft   〃 500 -- Ballen   6 〃 
8.   Mit Kautschuck überzogene oder getränkte Gewebe  
allerArt 〃   300 -- 
LXXXX. 
Kautschuckwaaren. 
1.   Grobe Kautschuck- und Guttaperchawaaren, z. B. 
grobe Schuhmacher- (Galoschen und andere), 
Sattler-, Riemer-, Täschner- und andere 
Waaren, ungefärbte, unbedruckte, selbst in 
Verbindung mit anderen Materialien, insofern 
sie nicht in Folge dieser Verbindungen unter Kisten und Fässer 16 %. 
Gruppe Nr. IIC fallen 〃 375 --   Körbe 12 〃 
Ballen 6 〃 
2.   Gefärbte oder bedruckte Kautschuck- oder Gutta- 
perchawaaren; Waaren aller Art aus Hart- 
gummi oder vulkanisirtem Guttapercha, sowie 
Waaren aus Celluloid und aus anderen ähnlichen 
Kompositionen, z. B. Kästchen, Kämme u. s. w. 
die nämlichen Waaren in Verbindung mit an- 
deren Materialien, insofern sie nicht in Folge Kisten und Fässer 20% 
dieser Verbindungen unter Gruppe Nr. IIC fallen 〃 600 -- Körbe   12 〃 Ballen   6 〃 
 
 
 
 
 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 43
        <pb n="254" />
        — — 
Droit 
No. Dénomination. Unité. en or Tares. 
Piastres. Cem. 
3.Hissus de fils de coton, lin, laine, soie etc. 
combinés avec des Als de cacutchouc, tels 
due: élastiques pour bottines ete. cent kilos y50 — 
* .. Caisses et futailles. 20 %. 
4.Bonneterie de fils de coton, lin, laine, soie etc. Baners 15 
combince avec des fils de cacutchoune . id. 750 
LXXXXI. 
Moubles. 
1.Meubles en bois courbé, montés ou non 
· montes.. .1(1, 95 — 
2. Meubles en vannerie, teints Ou non teints id. 150 — 
Meubles autres quen boeis courbé ou en 
vannerie: 
Sièges Sans Sculpture, ni marqueterie, ni 
ornements de cuivre ou d’autres metaux: 
3. en bois commun. id. 80 — 
Observation. Les sièges en bois commun 
ni teints ni vernis sont taxés d’'apres 
Tarticle 1 du groupe LXII (ouvrages en 
bois Ccommun etc. non teints). 
„ .Z Caisses et futailles. 16 %. 
4.40 en boeis d’ébénistrierer id. 135. — Khranirs ) 13. 
5.ieges sculptés, dorés, bronzés, marquetés Balles 6 
csu ornés de cuivre ou d’autres métaux 
communs de toute espece de bes. id. 210 — 
Meubles autres que sièges, comme: armoires, 
tables, buffets, commodes etc.: 
6. Dlaqués, Sans sculpture, ni marqueterie, 
ni ornements de cuivre ou d'’autres meé- 
tar . .. ................. id. 125 — 
7. plaquês, sculptés, marquetés ou ornés 
de cuivre ou d'autres métaux communs id. 210 —
        <pb n="255" />
        239 
  
—— — — — 
Lau- 
ende 
Nr. 
Benennung der Waare. 
— — — —  Û— ——— — 
Einheit. 
  
Zollbetrag 
in Gold 
Piaster. 
Hun- 
dertstel. 
  
1 
*"* 
2 
.Gewebe aus Baumpwollen-, Leinen-, 
  
Wollen-, 
Seiden= u. s. w. Garnen in Verbindung mit 
Kautschuckfäden, z. B. elastische Schuheinsätze 
Wirkerwaaren (Strumpfwaaren) aus Baumwollen-- 
Leinen-, Wollen-, Seiden= u. s. w. Garnen in 
Verbindung mit Kautschuckfäden 
LXXXXlI. 
Möbel. 
Mbel aus gebogenem Holze, aufgeschlagene oder 
nicht aufgeschlagene 
Korbmöbel, gefärbte oder ungefärbte 
Andere Möbel, als aus gebogenem Holze oder 
Korbmöbel: 
Sessel, ohne eingelegte oder Schnitzarbeit, ohne 
Verzierungen von Kupfer oder anderen Metallen: 
a) aus ordinärem Holze. .. . . . .. .. .... .... 
Anmerkung. Die ungefärbten oder nicht 
lackirten Sessel aus ordinärem Holze werden 
nach Gruppe LXII Nr. 1 (Grobe u. s. w. 
ungefärbte Holzwaaren) verzollt. 
b) aus Tischlerhölzern 
Sessel aus allen Holzarten mit Schnitzwerk, Ver- 
goldung, Holzbronze, mit eingelegter Arbeit oder 
mit Verzierungen von Kupfer oder von anderen 
unedlen Metallen . ... 
Andere Möbel als Sessel, z 
Büffets, Kommoden u. 6 w.: 
a) fournirte, ohne Schnitz= und eingelegte Arbeit, 
ohne Verzierungen von Kupfer oder von 
anderen Metallen . . .. 
b) fournirte, mit Schnitz= und eingelegter Arbeit 
oder mit Verzierungen von Kupfer oder von 
anderen unedlen Metallen 
B. Schränke, Tische, 
  
100 kg 
  
I 
□U 
S’ 
95 
150 
80 
  
  
"5 
Kisten 
Körbe 
Ballen 
  
43° 
und Fässer. 20 %. 
12
        <pb n="256" />
        — 240 — 
  
— — SS— 
Dénomination. 
.NxN.NGx|—. 
Unité. 
Droit 
en or 
Piastres.Cent. 
  
10. 
11. 
12. 
I 
  
c) massifs en bois commun . ... . . .. . . . .. 
Observation. Les meubles massifs en bois 
communs, ni teints. ni vernis, sont taxés 
d’apres Partiche 1 du groupe LXII (ou- 
vrages en bois commun etc. non teints). 
d) massifs en bois d’'’ébénisterie, avec ou 
sans moulure, mais non sculptés, ni 
marquetés, ni ornés de cuivre ou d’autres 
méetaaaynynynnn. 
e) massifs en bois d’ébénisterie, sculptés, 
marquetés ou ornés de cuwre et tous les 
meubles en bois dorés ou bronzés. . ... 
Meubles garnis et recouverts de toute espece 
Meubles en fer (voir les groupes XXXIX, 
XXXX, XXXX). 
XCII. 
Carrosserie et embarcations. 
Wagons de chemin de fer pour marchandises 
ou bagages: 
a) couverts 
b) ouverts, hauts-bords, platelormes. 
Wagons de chemin de fer pour voyageurs: 
a) rembourrés, tels due: wagons de I et 
II cases ... « 
b) non rembourrés, tels que: wagons de 
III case 
Wagons pour tramways 
Voitures à ressort rembourrées ou non: 
a) couwertes, telles que: landaus, omnibus, 
coupés etc. 
b) non couvertes, telles que: phaétons, ca- 
briolets secee. 
Observation. Les voitures à ressort com- 
Prises dans les No 6 et 7 ci-dessus qdui 
seraient importées en blanc, c'est-à-dire, 
  
cent kilos 
id. 
id. 
id. 
la pièce 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
  
80 
Caisses et futailles. 
öPanies 
Balle 
16 %. 
13 
  
1 500 — 
1 100 
5 000 
3 500 
Point de taro. 
9600
        <pb n="257" />
        241  
 
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster. Hundertstel. 
8.   c) massive, aus ordinärem Holze 100 kg 80   -- 
Anmerkung. Massive Möbel aus ordinärem 
Holze, weder gefärbte noch lackirte, werden 
nach Gruppe LXII Nr. 1 (Grobe u. s. w. 
ungefärbte Holzwaaren) verzollt. 
9. d) massive, aus Tischlerhölzern, mit oder ohne 
Fries-(Füllungs-) gliederungen, aber ohne  
Schnitz- und eingelegte Arbeit, ohne Zierrath Kisten und Fässer 16 %. Körbe 13 〃 
von Kupfer oder anderen Metallen 〃 135   -- Ballen     6 〃 
10.   e) massive, aus Tischlerhölzern, mit Schnitzwerk 
oder eingelegter Arbeit oder mit Zierrath aus 
Kupfer und alle Möbel aus vergoldetem 
Holze oder aus Holzbronze 〃 210   -- 
11.   Gepolsterte und mit Ueberzug versehene Möbel aller 
Art   〃 225   -- 
12.   Eiserne Möbel (siehe die Gruppen Nr. XXXIX, 
XXXX, XXXXI). 
XCII. 
Wagner- und Schiffbauerarbeiten. 
Eisenbahnfahrzeuge für Güter oder Gepäck: 
1.   a)   bedeckte das Stück 1500   -- 
2. b) offene, hochbordige und platte 〃 1100   -- 
Eisenbahnfahrzeuge für Reisende: 
3. a)   mit Polsterarbeit, wie Waggons I. und 
II. Klasse  〃 5000   -- 
4.   b) ohne Polsterarbeit, wie Waggons III. Klasse 〃 3500 -- keine Tara. 
5. Pferdeeisenbahnwagen  〃 960   -- 
Wagen mit Federn mit oder ohne Polsterarbeit: 
6. a) bedeckte, z. B. Landauer, Omnibus, Coupés   u.s. w. 〃 1 875   -- 
7.   b) offene, z. B. Phaëtons, Kabriolets u. s.  w. 1 200   -- 
Anmerkung. Für die oben unter Nr. 6 und 7 
aufgeführten Wagen mit Federn, die roh einge- 
führt werden, d. h. weder gefärbt, noch lackirt,
        <pb n="258" />
        — 242 — 
––.. 
  
  
Droit 
No. D#énomination. Unité. en or Tares. 
Diastres. Cent. 
ni peintes, ni vernies;, ni rembourrées et 
composées uniquement de beois et de fer. 
Paieront 60 pour cent en moins. 
S. Fourgons et autres voitures de roulage à 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
— 
  
ressort 
Chars, chariots et voitures destinées aux erx- 
Ploitations rurales, brouettes et autres, en 
bois brut, méme avec ferrures, mais sans 
ressort 
Voitures et velocipedes pour enfants; voi- 
tures à ressort pour malakes 
Chaises à porteues . ... 
Vélocipeces. 
Embarcations: 
a) barques à rames Gandals et kaiques) 
b) autres embarcations 
XOIII. 
Machines. 
Locomotives et locomobiles 
Chaudières à vapeur 
Machines à coudre ainsi due parties 
machines à couer 
Autres machines, selon due la matière qui 
domine est: 
a) du bois, de la fonte de fer, du ferv- 
forgé6, de TPacier ou de la tele de fer 
b) du cuivre, du laiton ou des autres 
méetaüR . . . . ... ....« 
XCIV. 
Instruments de musique. 
Pianos: 
a) drottsssss . . . . . . .. 
b) à queue . .. .... . . .. 
  
  
la piece75 
cent kilos?5 
id. 84 
id. 225 
id. 225 
la piècce 1S0 
12 pour cent 
ad valoremn. 
cent kilos 40 
id. 20 
id. 60 
id. 32 
id. 
la pièce 360 
id. 1840 
  
— 
  
Point de tare. 
Paniers 
Balles 
Point de tare. 
T Point de tare. 
Balles 
  
.- Point de tare. 
—. 
  
Caisses et futailles. 
Caisses et futailles. 
Taniers ... 
16 %. 
4 0 
13.5%. 
? " 
41
        <pb n="259" />
        243  
 
 
 
 
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr.  Hun- 
Piaster. dertstel. 
noch mit Polsterarbeit versehen sind und lediglich 
aus Holz und Eisen bestehen, wird ein Zollnach- 
laß von 60 % bewilligt. 
8. Pack- und Frachtwagen mit Federn das Stück   375 -- 
9.   Zwei- und vierräderige Wagen; Wagen zum land- Keine Tara. 
wirthschaftlichen Betriebe, Schubkarren u. s. w., 
rohe, auch mit Eisenbeschlag, aber ohne Federn 100 kg 25 -- 
10.   Kinderwagen und Kindervelocipedes; Krankenwagen 
mit Federn      〃   84 -- Kisten und Fässer  16 %.  
11.   Sänften 〃   225 -- Körbe 13 〃 
12. Velocipedes (Draisinen)      〃   225 --  Ballen 6 〃 
Wasserfahrzeuge: 
13. a) Ruderbarken (Sandals und Kaïks)  das Stück   180   --   Keine Tara. 
14.   b) andere 12 Prozent vom 
Werth. 
XCIII. 
Maschinen. 
1.   Lokomotiven und Lokomobilen 100 kg 40   -- 
2.   Dampfkessel 〃 20 -- Keine Tara. 
3.   Nähmaschinen und Theile derselben 〃 60   -- 
Andere Maschinen, je nachdem das vorherrschende Kisten und Fässer 13 %. 
Material ist: Körbe   6 〃 
4. a)   Holz, Eisenguß, schmiedbares Eisen, Stahl Ballen 4 〃 
oder Eisenblech     .           〃   32   -- 
5.   b) Kupfer, Messing oder andere Metalle 〃   96 -- 
XCIV. 
Musikalische Instrumente. 
Pianos: 
I.   a) aufrecht stehende das Stück 360 -- keine Tara. 
2. b) Flügel    〃   840 --
        <pb n="260" />
        244 
Dénomination. 
Unité. 
Droit 
en or 
Diastres. 
Cent. 
Tares. 
  
  
T 
A 
  
Orgues pour église 
Orgues à maniwvelle 
Carillons et boites à musique non combinés 
avec des horloges 
Harmonicas et autres instruments de musique; 
accessoires et pieèces détachées Tlinstru- 
ments de musique 
Cordes pour instruments de musique de toute 
espbee . .. 
Observation. Gloches et clochettes (voir 
ouvrages en bronze, fonte etc. suivant la 
matieère). 
XCV. 
Instruments scientisiques. 
Instruments scientifiques, tels que: instruments 
d'astronomie (boussoles, quarts-de-cercie, 
globes terrestres et célestes etc.); de 
chirurgie (trousses de chirurgie, lancettes, 
Pincettes, seringues etc.); d’optique (appareils 
de photographie, microscope, telescope, 
longue-vue, jumelles de théätre, lunettes 
à branches, loupes, lorgnettes etc.); de 
mathématique (étuis de mathématique, 
compas, tire-ligne, éGduerres-pliantes, chaines 
d’arbentage, mires à niveler ete.); de 
Physique (telegraphes clectro-magnétiques 
et Ppneumatiques, aréometres, alcoolometres, 
thermometres, barometres, vaporimetres etc.); 
ainsi due les pieèces détachées de ces in- 
strumensss. 
Observation. Balances (voir la matibère 
Principale dont elles sont fabridquées). 
XOCVI. 
Montres, pendules, horloges. 
Montres: 
a) à beites Tor 
  
la pièce 
id. 
cent kilos 
id. 
id. 
la pièce 
  
2700 
120 
420 
300 
960 
320 
  
Point de tare. 
Balles 
  
  
Caisses et futailles 
Caisses et futailles 
I’anire .. 
Balles 
Point de tarc. 
23% 
4—% *0“ 
9 w 
20 . 
3. 
9
        <pb n="261" />
        — 245 — 
  
Lau- 
fende 
Nr. 
Benennung der Waare. 
Einheit. 
Zollbetrag 
in Gold 
Paaster. 
Hun- 
dertstel. 
  
Tara. 
  
J. 
  
Kirchenorgieen . ... 
Drehorgen . . .. 
Spielwerke und Spieldosen, nicht in Verbindung 
mit Uhent 
Ziehharmonikas und andere musikalische Instru- 
mente; Zubehör und einzelne Theile von musi- 
kalischen Instrumenen 
Saiten für musikalische Instrumente aller Art 
Anmerkung. Glocken und Klingeln (siehe Waaren 
aus Bronze, Eisenguß u. s. w., je nach dem ver- 
wendeten Material). 
XCV. 
Wissenschaftliche Instrumente. 
Wissenschaftliche Instrumente, z. B. astronomische 
(Bussolen, Quadranten, Erd= und Himmel- 
globus u. s. w.)), chirurgische (Bestecke, Lanzetten, 
Pincetten, Spritzen u. s. w.)j optische (photo- 
graphische Apparate, Mikroskope, Fernröhre, 
Ferngläser, Theaterperspektive, Brillen mit 
Seitenbügeln, Lupen, Lorgnetten u. s. w.); 
mathematische (Reißzeuge, Kompasse, Reißfedern, 
Zollstäbe, Meßketten, Nivellirwaagen u. s. w.)j; 
physikalische (elektromagnetische und pneumatische 
Telegraphen, Aräometer, Alkoholometer, Ther- 
mometer, Barometer, Dampfmesser u. s. w.) 
auch einzelne Theile dieser Instrumente 
Anmerkung. Waagen, je nach Beschaffenheit 
des vorherrschenden Matertals. 2m 
XCVI. 
Uhren (Taschen -, Wand-, Stutz= und Thurmuhren). 
Taschenuhren: 
a) mit goldenem Gehäuse ... ...... .. ..... 
  
Reichs. Gesetzbl. 1891. 
das Stück 
* 
100 kg 
  
  
das Stück 
2 700 
120 
420 
300 
960 
320 
15 
  
Ú e 
  
Keine Tara. 
Kisten und Fässer. 23 %. 
Ballen L 
Kisten und Fässer 20 %. 
Körbe 18. 
Ballen 9 2 
Keine Tara.
        <pb n="262" />
        246 
— 
D..—...—..—.— 
  
Droit 
No. Dônomination. Unité. en or Tares. 
Piastres.Cent. 
2. àboites Targent, de nickel ou de ma- 
tières autres qdue Tor, méme dorébes.piece 5. — Peint de tare. 
3.Mouvements de montre montés ou non montés; 
Parties de mouvemenss . . ... le kilo 80— 
4.Horloges et pendules de toute espèce. . . ... cent kiloss270— Laisses et futaillen. 3 5⅝% 
5.Mouvements d’horloge et de pendule montés Balle... 
ou non montés; parties de ces mouvements 1d. 450 — 
6.Revelsss .. la piece 6 — Pelint de tare. 
7Compteurs divers, tels qdue: gazometres, Caisses et fütalles 20 
podometres, hydrometres et autrees cent kiloss 5— is 
allsss v 
IIIC. 
Armes non prohibées. 
Armes blanches: 
1.t lames non montées ....... .... .. . ... id. 450 — 
2. autres parties d’armes blanches et armes 
blanches monthe id. 900— 
Pistolets: 
3. à äme lisee id. 300 — 
4. à äme rabrbkkeee . . . . .. id. 1800 — Pu ot futsille . 137 
5.Révolvrrese .. . . .. id. 900 — Pall.. ½ 
Fusils se chargeant par la bouche: « 
6.a)åuncanon........................ id. 240 — 
7.b aures. id. 600 — 
S. Fusils se chargeant par la culassee id. 975.— 
9.Canons de fusils brus id. 65 — 
E IC. 
Büouteries, mercerie fine, quincaillerie de luxe. 
1.Agates, malachite, jaspes et autres pierres .- 
ünesbrutes.................. ·........ le kilo 1 50 
Pierres précieuses brutes, polies ou 6grisées: 
2.diamants, Cmeraudes, opales nobles, Caisses et futailles. 20 %. 
rubis, saphrr. le gramme 30 —S" 
3. topaze noble, turqucise et autres pierres 
........... id. 2 — 
  
Précieuses non déenomméees 
t
        <pb n="263" />
        247 
 
 
 
 
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster.   Hundertstel. 
2. b) mit Gehäuse aus Silber, aus Nickel oder 
aus anderem Material als Gold, selbst ver- 
goldete  das Stück 5 -- Keine Tara. 
3.   Montirte oder nicht montirte Werke zu Taschen- 
uhren; Theile dieser Werke  1 kg 80 -- 
4.   Thurm-, Stutz- und Wanduhren aller Art 100 kg   270   -- Kisten und Fässer   20 %. Körbe   13 〃 
5.   Montirte oder nicht montirte Werke zu Thurm-, Ballen   7 〃 
Stutz- und Wanduhren; Theile dieser Werke. 〃 450 -- 
6. Weckeruhren  das Stück 6   -- Keine Tara. 
7. Verschiedene Zählapparate, z. B. Gasometer, Podo- Kisten und Fässer 20 %. 
meter, Hydrometer und andere 100 kg 450   -- Körbe   13 〃 Ballen   7 〃 
IIIC. 
Waffen (zur Einfuhr zugelassen). 
Blanke Waffen: 
1. a) Klingen    〃 450 -- 
2. b) andere Theile von blanken Waffen und fertige 
blanke Waffen 〃 900   -- 
Pistolen: 
3.   a) mit glattem Laufe 〃 300 -- 
4. b) mit gezogenem Laufe           〃 1 800 -- Kisten und Fässer   13 %. Körbe 6 〃 
5. Revolver        900 -- Ballen 4 〃 
Feuergewehre, und zwar Vorderlader: 
6.   a) mit einem Laufe 〃 240   -- 
7.   b) andere 〃 600   -- 
8. Feuergewehre, und zwar Hinterlader 〃 975   -- 
9.   Grobe Gewehrläufe  〃 65   -- 
IIC. 
Kurze Waaren und feine Quincaillerien. 
1. Achat, Malachit, Jaspis und andere Halbedel- 
steine     1 kg 1 50 
Edelsteine, rohe, geschliffene und polirte: 
2.   a) Diamanten, Smaragden, edle Opale, Ru- Kisten und Fässer 20 %. Körbe   13 〃 
binen, Saphire 1 Gramm 30   -- Ballen 2 〃 
3.   b) edle Topase, Türkise und andere nicht be- 
nannte Edelsteine  〃 2   -- 
 
 
 
 
 
44°
        <pb n="264" />
        Dénomination. 
Unité. 
Droit 
en or 
Piastres. 
Cent. 
Tares. 
  
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
Jmß 
  
Perles fines non monttess 
Véritables coraux fins non montes 
Ouvrages entièrement en argent, méme dorés 
Ouvrages entieèrement en or ou en platine 
Ouvrages en or, en platine ou en argent 
Ccombinés avec des perles, coraux, diamants 
ou autres pierres précieuses ou fines. 
Observation. Dans les cas ou les objets 
indiqués aux trois articles si-dessus seraient 
combinés avec des matiéres autres que celles 
énumérées plus haut, Timportateur aura le 
droit de séparer ces matières. 
Or et argent fins ou faux, battus en feuilles, 
en livrets, y compris le poids de ces 
livpressss .. . . ... 
Fils, paillettes, lamettes, bouillons, cannetilles 
d'or ou d'argent, rouleau compris: 
a) i. 
b) arr 
Klapdan d’or ou Targent sur fil de scie, de 
coton ou d’autres matières à fller: 
a fff .. 
b) auaurr. 
Articles composés, en tout ou en partie, 
Tecaille, Tivoire, d’ambre de jais, écume 
de mer, de narernrnrn . .. 
Observation. Exceptions (voir Ne 1 du 
groupe XXXX I). 
Articles en agate, malachite, jaspe et autres 
pPierres isseseß ... 
Services de table, coutellerie, vaisselle, 
candelabres, bracelets, médaillons, boucles, 
chaines, tous objets servant à la Parure 
des hommes et des femmes ainsi que tous 
autres articles composés, en tout cu en 
Partie, de métauxr communs, plus ou 
moins dorés, ou argentés ou recouverts 
d’'un vernis imitant Lor ou largent, ou 
  
le gramme 
le kilo 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
  
3 
50 
45 
200 
200 
30 
60 
  
  
  
Caisses et futailles. 20 %. 
Panires 13 
Balles
        <pb n="265" />
        249  
    
 
 
 
 
 
 
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster. Hundertstel. 
4. Echte Perlen, ohne Fassung   1 Gramm 3 -- 
5.   Edelkorallen, ohne Fassung 1 kg 50   -- 
6. Waaren ganz aus Silber, selbst vergoldete 〃 45   -- 
7. Waaren ganz aus Gold oder aus Platina 〃 200   -- 
8.   Waaren aus Gold, aus Platina oder aus Silber, 
in Verbindung mit Perlen, Korallen, Diaman- 
ten oder anderen Ganz- oder Halbedelsteinen 〃   200   -- 
Anmerkung. Andere als die soeben genannten 
Materialien können von diesen Waaren Nr. 6, 7 
und 8 getrennt werden. 
9.   Echtes oder unechtes Blattgold und Blattsilber, in 
Büchelchen, das Gewicht des Büchelchens mit- 
eingerechnet   〃 30   --  
Fäden, Flittern (Plättchen), Lametten, Bouillons, Kisten und Fässer   20 %. Körbe   13 〃 
Kantillen aus Gold oder Silber, die Rollen Ballen  9 〃 
miteinbegriffen: 
10. a) echte 〃 25   -- 
11. b) unechte  〃 8 -- 
Gold- oder Silberdraht auf Seiden-, Baumwollen- 
oder anderen Garnen:  
12.   a) echter (Lahn) 〃   15   -- 
13.   b) unechter (leonischer Draht) 〃   8   -- 
14.   Ganz oder zum Theil aus Schildpatt, aus Elfen- 
bein, aus Bernstein, aus Perlmutter bestehende 
Waaren 〃 54 -- 
Anmerkung. Ausnahmen siehe unter Nr. 1 Gruppe 
Nr. XXXXII. 
15.   Waaren aus Achat, Malachit, Jaspis und anderen 
Halbedelsteinen  〃 6 60 
16.   Tischgeräth, Messerschmiedewaaren, Geschirr, Arm- 
leuchter, Armbänder, Medaillons, Ohrringe, 
Ketten, alle Männer- und Frauenschmuckwaaren 
und alle anderen Waaren, die ganz oder zum 
Theil aus unedlen Metallen bestehen, jedoch 
mehr oder weniger vergoldet oder versilbert, oder 
mit einem gold- oder silberähnlichen Lacke über- 
zogen, oder mit Schmelzwerk, Achat, Lava,
        <pb n="266" />
        — 250 — 
... .. 
  
Droit 
No. Dénomination. Unité. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
combinés avec de Iémail, de Tagate, de 
la lave, de pierres analogues, de pierres 
fausses du d’autres ornementtsss le kilo 6 60 
17.Dents artilicielles Combinées avec de Tor ou 
de largggttttttttt . .. . .. id. 100 — 
18.uvrages en cire, fins et travaillés en bosse, 
tels que: imitations de perles, de fleurs 
ou de frunttttss ... . . .. . .. id. 19 — 
19. Masques en cire et autres articles en cire 
non déenommessssssss id. 6 — 
20.Ouvrages de perruquier (cheveux ouvres). id. 75 — 
Parapluies et parasols: 
21.1 avec couverture en soie ou demie-soie. id. 12 — 
22. b) avee couverture d'autres tissus. . ...... id. 4 — 
Eventails reveétus d’étoffes, broderies sur cartons 
ou cuir, porte-monnaies revétus de velours 
et autres articles de duincaillerie fine com- 
Posés en Partie de matieres à tailler, de 
métaux communs, de verre, de caoutchouc, Caisses et fütailles. 20 % 
de guttapercha, de cuir, de papier, de ene ........... Is- 
carton, de paille, de faience, de porcelaine Balleee *. 
et dautres matieres non dénomm6es ei- 
dessus et en partie de fllés ou de tissus: 
23. de soe„„ id. 16 — 
24.%autres matieres tegtilhe id. 6 — 
Jouets: 
25. poupées non habillées ou seulement re- 
couvertes dune chemise; tétes de poupées, 
méme en eeer id. 1 50 
26 poupées habillées en soe id. 16. — 
27. poupéßes habillées en tissus autres que la 
soie.............................. 1(1. 4 — 
28. ch jouets en cuir ou en caouteliouc . . . . .. id. 6 — 
29.Autres jouets de toute espece à Texception 
des objets Compris dans les Numéros 6, 7, 
8, 14, 15 de ce groupe et des objets fine- 
ment dorés ou argentes. id. 1 50
        <pb n="267" />
        251 
     
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr. Piaster. Hundertstel. 
ähnlichen Steinen, mit falschen Steinen oder 
anderen Zierrathen verbunden sind 1 kg 6 60 
17. Künstliche Zähne in Verbindung mit Gold oder 
Silber 〃 100   -- 
18. Feine Wachswaaren, halb erhaben ausgearbeitete 
(bossirte), z. B. Nachahmungen von Perlen, 
von Blumen und von Früctten 〃 19 -- 
19. Wachsmasken und anderwärts nicht benannte 
Wachswaren 〃 6 -- 
20. Perrückenmacherarbeiten (verarbeitete Haare) 〃 75   -- 
Regen- und Sonnenschirme: 
21. a)   mit seidenem oder halbseidenem Ueberzuge 〃 12 -- 
22.   b) mit Ueberzug aus anderen Geweben 〃 4 -- 
Mit Stoffen überzogene Fächer, Stickereien auf 
Pappe oder auf Leder, mit Sammet überzogene 
Portemonnaies und andere feine Quincaillerie- 
waaren, die zum Theil aus Schnitzstoffen, aus 
unedlen Metallen, aus Glas, aus Kautschuck, Kisten und Fässer 20 %. 
aus Guttapercha, aus Leder, aus Papier, aus Körbe   13 〃 Ballen   9 〃 
Pappe, aus Stroh, aus Fayence, aus Porzellan 
und anderen oben nicht benannten Materialien und 
zum Theil bestehen aus Gespinnsten oder Geweben: 
23.   a) von Sede         〃 16 -- 
24. b) von anderen Spinnstoffen     〃 6 -- 
Spielzeug: 
25. a)   nicht oder mit einem Hemde bekleidete Puppen; 
Puppenköpfe, selbst aus Wachs   〃 1 50 
26.   b) mit Seidenstoffen bekleidete Puppen 〃 16   -- 
27.   c)   mit anderen Stoffen als Seide bekleidete 
Puppen 4 -- 
28.   d) Spielzeug aus Kautschuck oder aus Leder 6 -- 
29.   Sonstiges Spielzeug aller Art, mit Ausnahme 
der in den Nummern 6, 7, 8, 14, 15 dieser 
Gruppe einbegriffenen Artikel und der echt ver- 
goldeten oder versilberten Gegenstände 〃 1 50
        <pb n="268" />
        — 252. — 
....+—--.—-... ———— ———— 
  
  
  
Droit 
No. Dénomination. Unité. en or Tares. 
Piastres. Cent. 
IC. 
Oeuvres de la littérature et des arts. 
.HPapiers et livres manuscrits, méme reliécs exempts. 
2. Imprimés en toutes langues, cartes g60- 
graphiques et musique imprimée, méme 
relissssssss cent kilos 1235—4 
3.ravures de toute espece, lithographies, ima- 
ges imprimées en couleurs sur carton ou 
Papier; photograpies . ... id. 150 — 
4. Planches gravées en métal ou en bois; clichés. id. 240 — 
Caisses et füutailes 16 . 
5.Pierres lithographiques couvertes de dessins, Th *13i3i3n3 0q 
de gravures ou d'écritureegs id. 30 —SBaee 654 
6.Peintures et dessins à la maann le kiio 2.0—1 
Observation. Statues, bustes Ptegure d’a- 
nimaux en pierre (voir groupe III). 
7.Statues, bustes et figures d’animaux en métal 
Pesant la pièce plus de 5 killso cent kiloss 0— 
  
  
  
  
Le présent Tarif est approuvé pour étre annexé au traité de 
date de ce jour entre IAllemagne et la Turquie. « 
Constantinople, le 26 Acüt 1890. 
von Radowitz. 
Gillet. 
M. Said. 
  
  
commerce conclu en
        <pb n="269" />
        253 
 
Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
 Nr.   Hun- 
Piaster. dertstel. 
 
IC. 
Literarische und Kunstgegenstände. 
1.   Handschriften in Blättern oder in Buchform, auch 
mit Einband           frei. 
2. Druckschriften in allen Sprachen, geographische 
Karten und gedruckte Noten, auch mit Einband   100 kg   125 -- 
3. Bilder aller Art, Lithographien, Farbendruck auf 
Pappe oder Papier; Photographien 〃 150 -- 
4. Gestochene Metall- oder Holzplatten; Stereotyp- 
platten 〃 240 -- Kisten und Fässer  16 %. Körbe   13 〃 
5. Lithographische Steinplatten mit Zeichnungen, Ballen   6 〃 
Stichen oder Schriften 30   -- 
6. Gemälde und Handzeichnungen 1 kg 20   -- 
Anmerkung. Statuen, Büsten und Thierbilder 
aus Stein (siehe Gruppe Nr. XXXIII). 
7. Statuen, Büsten und Thierbilder aus Metall, 
das Stück mehr als 5 kg wiegend 100 kg   250 -- 
 
 
 
 
 
 
Der vorstehende Tarif wird bestätigt, um dem am heutigen Tage zwischen Deutschland und 
der Türkei abgeschlossenen Handelsvertrage beigefügt zu werden. 
Constantinopel, den 26. August 1890. 
von Radowitz. M. Saïd. 
Gillet. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 45
        <pb n="270" />
        Annexe VNo ILI. 
  
Tableau annexẽ à l'artiele XVII. 
  
CHAPITRE I. 
Esbt permise l'importation des armes 
de chasse et de luxe ainsi que des 
armes de commerce, des munitions 
et du matériel ci-dessous spécifiés: 
Première catégorie. 
Armes importables. 
1•° Les fusils, carabines et mous- 
quetons de chasse systeme Lefau- 
cheux, Lancaster et autres, à un ou 
deux coups, se chargeant par la 
bouche ou par la culasse, rayés ou 
à äme lisse, à la condition due le 
diamètre de la bouche ne dépasse 
Pas vingt millimeétres. 
2•° Les armes de luxe savoir: 
les armes antiques, ainsi due les 
fusils, carabines, mousquetons, re- 
Volvers et pistolets de toute espece, 
de tout calibre et de toute longueur 
dont la crosse, le chien ou le canon 
Sont essentiellement enrichis Tor ou 
d'argent ou ciselés artistement. Pour 
que les armes de luxe, à Texception 
des armes antiques, scoient admises, 
le prix de vente ne devra Ppas étre 
inférieur à 500 francs par pièce pour 
les fusils, Carabines et mousquetons; 
de 200 francs pour les revolvers et 
de 80 francs pour les Pistolets. I 
254  
(Uebersetzung.) 
Anlage Nr. II. 
 
Verzeichniß zu Artikel XVII. 
  
Kapitel I. 
Gestattet ist die Einfuhr von Jagd- 
und Luxuswaffen, sowie von Handels- 
waffen, Munition und Material, so- 
weit diese Gegenstände nachstehend auf- 
geführt sind. 
Erste Kategorie. 
Waffen, deren Einfuhr gestattet ist. 
1. Flinten, Büchsen und Stutzen zur 
Jagd nach dem System Lefaucheux, 
Lancaster u. a., gleichviel ob mit einem 
oder zwei Läufen, ob Vorder- oder 
Hinterlader, gezogen oder mit glattem 
Laufe, unter der Bedingung, daß der 
Durchmesser der Mündung nicht mehr 
als 20 Millimeter beträgt. 
2. Luxuswaffen, nämlich: antike Waf- 
fen, sowie Flinten, Büchsen, Stutzen, 
Revolver und Pistolen aller Art, jeden 
Kalibers und jeder Länge, deren Kolben, 
Hahn oder Lauf wesentlich mit Gold 
oder Silber verziert oder künstlich ciselirt 
ist. Damit die Luxuswaffen, mit Aus- 
nahme der antiken Waffen, zugelassen 
werden, darf der Verkaufspreis nicht 
geringer sein als 500 Franken für das 
Stück bei Flinten, Büchsen und Stutzen, 
200 Franken bei Revolvern und 80 Fran- 
ken bei Pistolen. Es versteht sich, daß 
diejenigen Waffen, deren Einfuhr auf 
Grund anderer Bestimmungen dieses
        <pb n="271" />
        est entendu que les armes dont 
Tintroduction est admise en vertu 
des autres dispositions de ce tableau 
ne sauraient étre considérées comme 
armes de luxe et interdites sous 
Prétexte que leur valeur serait in- 
féörieure aux prix fikées. Les per- 
sonnes dui importent des armes de 
mxe Seront admises à faire passer 
ent cartouches chargées pourchaque 
fusil, Carabine et mousqueton; toute- 
fois le prix des cartouches west pas 
compris dans la valeur fixée pour 
es armes. 
3“ Les fusils, carabines et pisto- 
lets dits Flaubert et les armes sem- 
blables de petit calibre ainsi due 
cenx à spirale servant pour Texer- 
cice dans la chambre et dans le 
ardin. 
4° Toute sorte de revolvers de 
duelque calibre que ce soit, en tant 
que le canon à partir du barillet, 
celui-ci non compris, ne dépasse 
Pas en longueur seize centimetres. 
5 Les pistolets rayés et non 
rayés de qdquelque calibre que ce 
Soit; toutefois en ce qui regarde les 
Pistolets rayés, la longueur du canon 
ne pourra pas dépasser duinze cen- 
timetres. 
6° Les Ssabres (en tant due la 
Pesanteur, manche et fourreau com- 
Pris, ne dépasse pas un kilogramme 
et demi), lames de sabres, 6Pées et 
lames d’épées, fleurets Tescrime, 
couteaux de chasse, poignards et 
coups de peing. 
NB. Un seul pistolet-revolver ou 
une Paire de pistolets de 
nMwimporte quelle sorte; plus 
cartouches chargées au 
255 
Verzeichnisses gestattet ist, nicht als Luxus- 
waffen angesehen und unter der Be- 
gründung verboten werden dürfen, daß 
ihr Werth geringer sei, als die fest- 
gesetzten Preise. Denjenigen Personen, 
welche Luxuswaffen einführen, soll es 
gestattet sein, 100 geladene Patronen 
für jede Flinte, jede Büchse und jeden 
Stutzen mitzuführen, jedoch ist der Preis 
der Patronen in dem für diese Waffen 
festgesetzten Werthe nicht mitinbegriffen. 
 
3. Sogenannte Flaubert-Flinten, 
-Büchsen und -Pistolen und ähnliche 
Waffen kleinen Kalibers, sowie Spiral- 
federwaffen zum Gebrauch im Zimmer 
und im Garten. 
4. Alle Arten von Revolvern jeden 
Kalibers, insofern der Lauf von der 
Trommel an, diese nicht mitgerechnet, 
nicht länger als sechzehn Centimeter ist. 
5. Gezogene und nicht gezogene 
Pistolen jeden Kalibers, jedoch darf bei 
gezogenen Pistolen die Länge des Laufes 
nicht mehr als fünfzehn Centimeter be- 
tragen. 
6. Säbel (insofern das Gewicht, ein- 
schließlich des Griffs und der Scheide, 
ein und ein halbes Kilogramm nicht 
übersteigt), Säbelklingen, Degen und 
Degenklingen, Florets zum Fechten, 
Jagdmesser, Dolche und Schlagringe. 
NB. Eine einzelne Revolver-Pistole 
oder ein Paar Pistolen, gleich- 
viel welchen Kalibers, ferner 
höchstens 100 geladene Patronen 
45°
        <pb n="272" />
        maximum sont admis pour 
tout voyageur légitimé de 
Passeport ou de teskeré. 
Deuxième catégorie. 
Matériel importable. 
Toutes sortes de parties de fusils, 
de revolvers, de pistolets, d’armes 
blanches et d’autres armes impor- 
tables comme par exemple crosses, 
platines, cheminées, gachettes, sous- 
gardes, ressorts, canons ouvrés ou 
demi ouvrés et de semblables parties 
d’armes et tout accessoire ou objet 
nécessaire à Tusage de ces armes. 
Troisième cCatégorie. 
Munitions importables. 
1° Cartouches chargéCes soit mé- 
talliques soit en carton avec culot 
métallique, sans égard au calibre, 
à raison de 4500 pieces par an et 
Ppour chadque boutique d’armurier 
pour toutes les armes dont l'im- 
Portation est permise. 
2° Douilles de cartouches non 
chargées métalliques ou en carton 
avec culot métallique, Sans é6gard 
au calibre et au nombre pour toute 
arme permise. 
3°“ Toute espece de capsules 
Tarmes et de douilles à lTexception 
de celles des armes ’affüt inter- 
dites, ainsi que les cartouches pour 
les armes Flaubert et autres armes 
semblables de petit calibre. 
4° Toute espece de plomb de 
chasse. 
CHAPITRE ILI. 
Toutes les armes dont l'importa- 
tion est admise seront, apres veri- 
256 
sind für jeden mit einem Passe 
oder einem Teskéré versehenen 
Reisenden gestattet. 
Zweite Kategorie. 
Material, dessen Einfuhr gestattet ist. 
Alle Arten von Theilen von Flinten, 
Revolvern, Pistolen, blanken Waffen, 
und von anderen zur Einfuhr zuge- 
lassenen Waffen, wie zum Beispiel 
Kolben, Schlösser, Pistonröhren, Ab- 
zugsstangen, Bügel, Federn, fertige 
oder halbfertige Läufe und ährliche 
Waffentheile, sowie jedes Zubehör und 
jeder zum Gebrauch der Waffen noth- 
wendige Gegenstand. 
Dritte Kategorie. 
Munition, deren Einfuhr gestattet ist. 
1. Geladene Patronen, sei es aus 
Metall oder aus Pappe mit Metall- 
boden, ohne Rücksicht auf das Kaliber, 
bis zu 4 500 Stück jährlich für jeden 
Waffenladen bezüglich aller Waffen, 
deren Einfuhr gestattet ist. 
2. Ungeladene Patronenhülsen aus 
Metall oder aus Pappe mit Metall- 
boden ohne Rücksicht auf das Kaliber 
und auf die Zahl für jede erlaubte 
Waffe. 
3. Jede Art von Zündhütchen und 
Hülsen, mit Ausnahme derjenigen für 
verbotene laffetirte Feuerwaffen, sowie 
Patronen für Flaubert- und andere 
ähnliche Waffen kleinen Kalibers. 
4. Jede Art Schrot für die Jagd. 
Kapitel II. 
Alle Waffen, deren Einfuhr gestattet 
ist, sollen nach zollamtlicher Prüfung
        <pb n="273" />
        fication de la douane, marquées 
Par IAdministration douanieère, Sans 
frais ni retards, soit par une ficelle 
Plombée, soit par poinconnage, au 
choix du propriétaire. 
CHAPITRE III. 
Lintroduction de toutes armes, 
matériel d’armes et munitions non 
mentionnés dans le présent tableau, 
de toute sorte de poudre ainsi due 
de toutes les compositions dui ont 
la méme destination ou qui, in- 
ventées plus tard, pourraient pro- 
duire les memes ellets qdue la 
Poudre, telles due Cynamite, 
Poudre-Tcoton dite fulmi-Tcoton, et 
coton azotique, nitroglycérine, pi- 
crates et fulminates, des méches à 
mines et autres matières fulmi- 
nantes de ce genre, du salpètre 
raftiné et non raffiné et du chlo- 
rate de potasse est interdite. Mais 
Pour ne pas porter préjudice à l'in- 
dustrie, la Grand-Maitrise de TAr- 
tillerie vendra, sur la demande des 
Personnes qui en ont besoin à Con- 
stantinople et dans les provinces, 
de la poudre de chasse et à car- 
rière et autres matières analogues 
et établira des dépôts dans les en- 
droits ou il le faut. 
II est entendu due les instru- 
ments tranchants destinés à Tagri- 
culture, aux metiers du à Fusage 
domestique continueront à étre im- 
Portés Ccomme par le passé. 
Constantinople, le 26 Aoüt 1890. 
von Radowitz. M. Said. 
Gillet. 
257  
von der Zollverwaltung ohne Unkosten 
und Verzögerung, je nach der Wahl 
des Eigenthümers, entweder durch einen 
plombirten Bindfaden oder durch einen 
Stempel gezeichnet werden. 
Kapitel III. 
Die Einfuhr aller in dem gegenwär- 
tigen Verzeichniß nicht erwähnten Waffen, 
nebst zugehörigem Material und Muni- 
tion, ferner jeder Art Pulver sowie 
aller Zusammensetzungen von gleicher 
Bestimmung und aller späteren Erfin- 
dungen von gleicher Wirkung, wie zum 
Beispiel Dynamit, Schießbaumwolle, 
genannt fulmi-coton, und coton azo- 
tique, Nitroglycerin, Pikrinsäure und 
Knallsäure, Zunder für Minen und 
andere Zündstoffe der Art, raffinirter 
und unraffinirter Salpeter, chlorsaures 
Kali, ist verboten. 
Im Interesse der Industrie wird 
jedoch das Großmeisteramt der Artillerie 
auf Antrag von Personen, die Bedarf 
danach haben, in Constantinopel und 
in den Provinzen, Jagd- und Spreng- 
pulver und andere entsprechende Stoffe 
verkaufen und an denjenigen Orten, wo 
das Bedürfniß besteht, Niederlagen ein- 
richten. 
Es versteht sich, daß die für die 
Landwirthschaft, die Handwerke oder 
den häuslichen Gebrauch bestimmten 
Schneidewerkzeuge nach wie vor einge- 
führt werden dürfen. 
Constantinopel, den 26. August 1890. 
von Radowitz. M. Saïd. 
Gillet.
        <pb n="274" />
        258 
Protocole. 
Les Plénipotentiaires réunis pour 
signer le traitée de commerce et de 
navigation conclu en date de ce 
Jour entre Allemagne et la Turquie 
ont énoncé les declarations sui- 
Vantes: 
I. En ce qui concerne les Suisses 
placés sous la juridiction consulaire 
allemande. 
II est bien entendu due ceux des 
Suisses résidant dans Empire Otto- 
man qui voudraient se placer sous 
la juridiction consulaire allemande, 
bénéficieront des dispositions du 
traitc de commerce conclu en ce 
Jour entre IEmpire Ottoman et 
TEmpire Allemand. 
I. En ce qui concerne les Röglements 
douaniers (art. XIII). 
Les Reglements douaniers ayant 
pour but de régler en Turquie 
Tapplication des principes contemms 
dans le traitée de commerce conclu 
en date de ce jour ainsi qdue les 
modifications quon pourra y intro- 
duire dans Pavenir, seront élaborés 
Par les soins de LAdministration 
Ottomane et communiqués au Re- 
Présentant du Gouvernement Alle- 
mand avant leur mise en vigueur, 
afin qu’ils puissent étre portés à 
temps à la connaissance du com- 
merce allemand. 
Le Gouvernement Impérial Otto- 
man modiliera les points de ces 
Reglements qui seraient en contra- 
diction avec les principes contenus 
dans le dit traite et notamment 
avec les articles XVIII, XIX et XKXA 
(Uebersetzung.) 
Protokoll. 
Die behufs Unterzeichnung des am heu- 
tigen Tage zwischen dem Deutschen Reich 
und der Türkei abgeschlossenen Handels- 
und Schiffahrtsvertrages zusammen- 
getretenen Bevollmächtigten haben die 
folgenden Erklärungen abgegeben: 
I. In Betreff der unter deutscher Konsular- 
gerichtsbarkeit stehenden Schweizer. 
Es versteht sich, daß die Bestim- 
mungen des am heutigen Tage zwischen 
dem Ottomanischen und dem Deutschen 
Reich abgeschlossenen Handelsvertrages 
denjenigen in dem Ottomanischen Reich 
wohnenden Schweizern, welche sich unter 
die deutsche Konsulargerichtsbarkeit stellen 
wollen, zu gute kommen werden. 
II. In Betreff der Zollreglements (Art. XIII). 
Die Zollreglements, welche den Zweck 
haben, in der Türkei die Anwendung 
der in dem Handelsvertrage vom heu- 
tigen Tage enthaltenen Grundsätze zu 
regeln, sowie die Aenderungen, welche 
man an diesen Reglements in der Zu- 
kunft etwa vornimmt, werden von der 
ottomanischen Verwaltung ausgearbeitet 
und vor ihrer Inkraftsetzung dem Ver- 
treter der Deutschen Regierung mitge- 
theilt werden, damit sie rechtzeitig zur 
Kenntniß des deutschen Handels gebracht 
werden können. 
Die Kaiserlich Ottomanische Regie- 
rung wird diejenigen Punkte dieser Regle- 
ments, welche mit den in dem Vertrage 
enthaltenen Grundsätzen und namentlich 
mit den Artikeln XVIII, XIX und XX, 
betreffend die bei der Vorlegung des
        <pb n="275" />
        relatifs aux formalités douanières 
pour la présentation du manifeste, 
la déclaration des marchandises, 
les perquisitions à opérer sur les 
navires et dans les districts-fron- 
tières, les pénalités à appliquer en 
cas de contrebande ainsi due les 
formalitées et droits d’entreposage, 
contradictions dui lui seraient signa- 
LEes par le Représentant du Gouver- 
nement Allemand. 
II. En ce dqul concerne les matiéres 
explosibles (art. XVII). 
En prohibant Timportation -dau- 
tres matières explosibles-- on n'a 
Pas voulu empeöcher le commerce 
et Timportation en Turquie des 
matières qui, par leur nature, sont 
explosibles dans certaines circon- 
stances ou qui pourraient étre em- 
Ployées à la fabrication de matières 
explosibles, tels que le Soufre, 
Téther, le nitrate de soude, mais 
Seulement le commerce et limpor- 
tation de matières destinées exclu- 
sivement ou du moins essentielle- 
ment à faire sauter des mines ou 
à des emplois analogues. 
En foi de quoi les Plénipoten- 
tiaires soussignes ont signé le 
Présent protocole qui formera une 
annere du traite en date de ce 
Jour et sera considére comme 
approuvé et Ssanctionne par les 
Gouvernements respectifs, sans autre 
ratification speciale, par le seul fait 
de Téchange des ratifications du 
traite auquel il se rapporte. 
Fait à Constantinople, le 26 Aoüt 
1890. 
von Radowitz. 
Gillet. 
M. Said. 
259 
Manifestes zu beobachtenden zollamtlichen 
Förmlichkeiten, die Deklaration der 
Waaren, die Durchsuchungen auf 
Schiffen und in Grenzbezirken, die 
Strafen im Falle von Kontrebande so- 
wie die Förmlichkeiten und die Abgaben 
bei den Zollniederlagen, in Widerspruch 
stehen sollten, abändern, sobald ihr solche 
Widersprüche von dem Vertreter der 
Deutschen Regierung angezeigt werden. 
 
II. In Betreff der Sprengstoffe (Art. XVII). 
Mit dem Verbot der Einfuhr von 
„anderen Sprengstoffen“ hat man in 
der Türkei nicht den Handel und die 
Einfuhr bezüglich solcher Stoffe, welche 
ihrer Beschaffenheit nach unter gewissen 
Umständen explosionsfähig sind, oder 
welche zur Anfertigung von Spreng- 
stoffen benutzt werden könnten, wie zum 
Beispiel Schwefel, Aether, salpetersaures 
Natron, sondern nur bezüglich solcher 
Stoffe verhindern wollen, welche aus- 
schließlich oder doch wenigstens hauptsäch- 
lich zum Sprengen von Minen oder zu 
ähnlichen Zwecken bestimmt sind. 
Zu Urkund dessen haben die Bevoll- 
mächtigten das gegenwärtige Protokoll 
unterzeichnet, welches eine Anlage zu 
dem Vertrage vom heutigen Tage bilden 
und ohne besondere Ratifikation, durch 
die bloße Thatsache des Austausches der 
Ratifikationen zu dem Vertrage, auf 
welchen es sich bezieht, als von den be- 
treffenden Regierungen genehmigt und 
bestätigt gelten soll. 
Geschehen zu Constantinopel, den 
26. August 1890. 
von Radowitz. M. Saïd. 
Gillet.
        <pb n="276" />
        Procès-verbal de signature. 
Au moment de Procéder à la sig- 
nature du traité de commerce et 
de navigation conclu en date de ce 
jour entre IAllemagne et la Turquie 
les Plénipotentiaires soussignés sont 
Cconvenus de ce qui suit: 
1 Jusqu’ à la date à laquelle 
Ie dit traite entrera en vigueur 
conformément à son article XXV, 
lIe régime actuel sera maintenu. II 
est pourtant bien entendu qdue 
méme apres cette date ni le tarif 
ni une stipulation duelconque du 
traité ne pourront étre, Sans le 
consentement du Gouvernement 
Allemand, mis en vigueur vis-à-vis 
de PAllemagne Sils ne sont pas en 
méme temps mis en vigueur vis-à-vis 
de toute autre nation. 
2°% II est de méme bien entendu 
qdue le Gouvernement Allemand en 
accordant à la Turquie le droit de 
la nation la plus favorisée en ma- 
tière douanière M’a pas voulu con- 
céder les faveurs erceptionnmelles 
dont jouissent ou jouiront les 
territoires qui sont ou qui seront 
compris dans Tunion douaniere 
allemande. 
En foi de quoci les Plénipotentiaires 
respectifs ont signé le présent proces- 
verbal. 
Fait à Constantinople, le 26 Acüt 
1890. 
von Radowitz. 
Gillet. 
M. Said. 
260 
(Uebersetzung.) 
Vollziehungs-Protoholl. 
Im Begriff, zur Unterzeichnung des 
am heutigen Tage zwischen dem Deut- 
schen Reich und der Türkei abgeschlossenen 
Handels- und Schiffahrtsvertrages zu 
schreiten, haben die unterzeichneten Bevoll- 
mächtigten das Nachstehende vereinbart: 
1. Bis zu dem Zeitpunkte, an welchem 
der gedachte Vertrag gemäß seinem Ar- 
tikel XXV in Kraft treten wird, soll 
der gegenwärtige Rechtszustand aufrecht 
erhalten bleiben. Jedoch kann auch 
nach diesem Zeitpunkte weder der Tarif, 
noch irgend eine Bestimmung des Ver- 
trages ohne Zustimmung der Deutschen 
Regierung Deutschland gegenüber in 
Kraft gesetzt werden, wenn dies nicht 
zu gleicher Zeit auch gegenüber jeder 
anderen Nation geschieht. 
2. Es versteht sich ferner von selbst, 
daß die Deutsche Regierung, indem sie 
der Türkei das Recht der meistbegünstig- 
ten Nation in Bezug auf die Zollbehand- 
lung einräumt, nicht auch die Ausnahme- 
Begünstigungen zugestehen will, welche 
die jetzt oder in Zukunft zum deutschen 
Zollverbande gehörenden Gebiete genießen 
oder genießen werden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevoll- 
mächtigten das gegenwärtige Protokoll 
unterzeichnet. 
Geschehen zu Constantinopel, den 
26. August 1890. 
von Radowitz. M. Saïd. 
Gillet. 
 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="277" />
        261  
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 18. 
Inhalt: Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. S. 261. - Gesetz, betreffend den Schutz von 
Gebrauchsmustern. S. 290. - Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, 
betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten. S. 294. 
 
 
(Nr. 1956.) Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 1. Juni 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Hinter S. 41 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet: 
S. 41a. 
Soweit nach den Bestimmungen der §§. 105 b bis 105h Gehülfen, Lehr- 
linge und Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt 
werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen 
nicht stattfinden. 
Weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen des Gewerbebetriebes an 
Sonn- und Festtagen steht diese Bestimmung nicht entgegen. 
Artikel 2. 
Hinter §. 55 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet: 
§. 55a. 
An Sonn- und Festtagen (§. 105a Absatz 2) ist der Gewerbebetrieb im 
Umherziehen, soweit er unter §. 55 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 fällt, sowie der Ge- 
werbebetrieb der im §. 42b bezeichneten Personen verboten. 
Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werden. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, über die Voraussetzungen und Bedingungen, 
unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen, Bestimmungen zu erlassen. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 46 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1891.
        <pb n="278" />
        262  
Artikel 3. 
Der Titel VII der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: 
Titel VII. 
Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, 
Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter). 
I. Allgemeine Verhältnisse. 
S. 105. 
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden 
und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten 
Beschränkungen, Gegenstand freier Uebereinkunft. 
S. 105a. 
Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbetreibenden die 
Arbeiter nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes 
auch an Sonn- und Festtagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vor- 
stehende Bestimmung nicht. 
Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berücksichtigung der 
örtlichen und konfessionellen Verhältnisse die Landesregierungen. 
§. 105b. 
Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen 
und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen 
und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art 
dürfen Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden. Die den Ar- 
beitern zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn- und Festtag vier- 
undzwanzig, für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage sechsunddreißig, 
für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu dauern. 
Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr Nachts zu rechnen und muß bei zwei aufeinander 
folgenden Sonn- und Festtagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. 
In Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens 
um sechs Uhr Abends des vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr 
Morgens des Sonn- oder Festtages beginnen, wenn für die auf den Beginn der 
Ruhezeit folgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht. 
Im Handelsgewerbe dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten 
Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage überhaupt nicht, im Uebrigen an Sonn- 
und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden. Durch statu- 
tarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes 
(§. 142) kann diese Beschäftigung für alle oder einzelne Zweige des Handels- 
gewerbes auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden. Für die
        <pb n="279" />
        263  
letzten vier Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn- und Festtage, 
an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, 
kann die Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden, während welcher die 
Beschäftigung stattfinden darf, bis auf zehn Stunden zulassen. Die Stunden, 
während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, werden unter Berücksichtigung 
der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit, sofern die Beschäftigungszeit 
durch statutarische Bestimmungen eingeschränkt worden ist, durch letztere, im Uebrigen 
von der Polizeibehörde festgestellt. Die Feststellung kann für verschiedene Zweige 
des Handelsgewerbes verschieden erfolgen 
§. 105c. 
Die Bestimmungen des §. 105b finden keine Anwendung: 
1. auf Arbeiten, welche in Nothfällen oder im öffentlichen Interesse un- 
verzüglich vorgenommen werden müssen; 
2. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich vor- 
geschriebenen Inventur; 
3. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung 
und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen 
oder eines fremden Betriebes bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von 
welchen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes abhängig 
ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden 
können) 
4. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen 
oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, sofern 
nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können, 
5. auf die Beaufsichtigung des Betriebes, soweit er nach Ziffer 1 bis 4 
an Sonn- und Festtagen stattfindet. 
Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit Arbeiten 
der unter Ziffer 1 bis 5 erwähnten Art beschäftigen, sind verpflichtet, ein Ver- 
zeichniß anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn- und Festtag die Zahl 
der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Art der vor- 
genommenen Arbeiten einzutragen sind. Das Verzeichniß ist auf Erfordern der 
Ortspolizeibehörde sowie dem im §. 139 b bezeichneten Beamten jederzeit zur Einsicht 
vorzulegen. 
Bei den unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten, sofern dieselben länger 
als drei Stunden dauern, oder die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes hindern, 
sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an jedem dritten 
Sonntage volle sechsunddreißig Stunden, oder an jedem zweiten Sonntage min- 
destens in der Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends von der Arbeit 
frei zu lassen. 
Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehenden Absatzes darf die untere 
Verwaltungsbehörde gestatten, wenn die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen 
46°
        <pb n="280" />
        264  
Gottesdienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des Sonntages eine 
vierundzwanzigstündige Ruhezeit an einem Wochentage gewährt wird. 
§. 105 d. 
Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe, in denen Arbeiten vor- 
kommen, welche ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht 
gestatten, sowie für Betriebe, welche ihrer Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten 
beschränkt sind, oder welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich 
verstärkten Thätigkeit genöthigt sind, können durch Beschluß des Bundesraths 
Ausnahmen von der Bestimmung des §. 105 b Absatz 1 zugelassen werden. 
Die Regelung der an Sonn- und Festtagen in diesen Betrieben gestatteten 
Arbeiten und der Bedingungen, unter welchen sie gestattet sind, erfolgt für alle 
Betriebe derselben Art gleichmäßig und unter Berücksichtigung der Bestimmung 
des §. 105 c Absatz 3. 
Die vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichs- 
Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritt 
zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
§. 105 e. 
Für Gewerbe, deren vollständige oder theilweise Ausübung an Sonn- und Fest- 
tagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender 
Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sowie für Betriebe, welche ausschließlich 
oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Trieb- 
werken arbeiten, können durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde Aus- 
nahmen von den im §. 105 b getroffenen Bestimmungen zugelassen werden. Die 
Regelung dieser Ausnahmen hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des 
§. 105 c Absatz 3 zu erfolgen. 
Das Verfahren auf Anträge wegen Zulassung von Ausnahmen für Be- 
triebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige 
Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, unterliegt den Vorschriften der §§. 20 
und 21. 
§. 105 f. 
Wenn zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens ein nicht 
vorherzusehendes Bedürfniß der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Fest- 
tagen eintritt, so können durch die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen von 
der Bestimmung des §. 105 b Absatz 1 für bestimmte Zeit zugelassen werden. 
Die Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde ist schriftlich zu erlassen 
und muß von dem Unternehmer auf Erfordern dem für die Revision zuständigen 
Beamten an der Betriebsstelle zur Einsicht vorgelegt werden. Eine Abschrift der 
Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern leicht zugäng- 
lichen Stelle auszuhängen. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die von ihr gestatteten Ausnahmen 
ein Verzeichniß zu führen, in welchem die Betriebsstätte, die gestatteten Arbeiten,
        <pb n="281" />
        265  
die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten und der an den betreffenden Sonn- 
und Festtagen thätig gewesenen Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie 
die Dauer und die Gründe der Erlaubniß einzutragen sind. 
§. 105 g. 
Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen 
kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths auf andere 
Gewerbe ausgedehnt werden. Diese Verordnungen sind dem Reichstag bei seinem 
nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen. Auf die von dem Verbote 
zuzulassenden Ausnahmen finden die Bestimmungen der §§. 105 c bis 105 f ent- 
sprechende Anwendung. 
§. 105 h. 
Die Bestimmungen der §§. 105 a bis 105 g stehen weitergehenden landes- 
gesetzlichen Beschränkungen der Arbeit an Sonn- und Festtagen nicht entgegen. 
Den Landes-Zentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Festtage, 
welche nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von der Vorschrift des 
§. 105 b Absatz 1 zu gestatten. Auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, 
Himmelfahrts- und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
§. 105 i. 
Die §§. 105 a Absatz 1, 105 b bis 105 g finden auf Gast- und Schank- 
wirthschaftsgewerbe, Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vor- 
stellungen oder sonstige Lustbarkeiten, sowie auf Verkehrsgewerbe keine Anwendung. 
Die Gewerbetreibenden können die Arbeiter in diesen Gewerben nur zu 
solchen Arbeiten an Sonn- und Festtagen verpflichten, welche nach der Natur 
des Gewerbebetriebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten. 
§. 106. 
Gewerbetreibende, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, 
dürfen, solange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, mit der Anleitung von 
Arbeitern unter achtzehn Jahren sich nicht befassen. 
Die Entlassung der dem vorstehenden Verbote zuwider beschäftigten Arbeiter 
kann polizeilich erzwungen werden. 
§ 107. 
Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein Anderes zu- 
gelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche 
versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber das Arbeits- 
buch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Ver- 
langen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder 
auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den Vater oder Vormund, so- 
fern diese es verlangen, oder der Arbeiter das sechszehnte Lebensjahr noch nicht 
vollendet hat, anderenfalls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeinde-
        <pb n="282" />
        266  
behörde des im §. 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeits- 
buches auch an die Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an 
den Arbeiter erfolgen. 
Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden 
vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 
§. 108. 
Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen 
Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber 
ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der 
Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeitsortes kosten- und 
stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung 
des Vaters oder Vormundes; ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, 
oder verweigert der Vater die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum 
Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben 
ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche 
der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher 
ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war. 
§. 109. 
Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, 
oder wenn es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben 
ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Poljzei- 
behörde desjenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen 
dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare 
Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen.  
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines 
verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin 
zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu 
fünfzig Pfennig erhoben werden. 
§. 110. 
Das Arbeitsbuch (§. 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr 
und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines Vaters oder Vor- 
mundes und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt 
unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über die von 
ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen. 
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt. 
§. 111. 
Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat der Arbeit- 
geber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintritts 
und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des
        <pb n="283" />
        267  
Austritts und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der 
letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen. 
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber 
oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. 
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches 
den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt. 
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen 
des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder 
Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig. 
§. 112. 
Ist das Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber unbrauchbar geworden, verloren 
gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Arbeitgeber unzulässige Merkmale, 
Eintragungen oder Vermerke im oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird 
von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeits- 
buches verweigert, so kann die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches auf Kosten 
des Arbeitgebers beansprucht werden. 
Ein Arbeitgeber, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung 
zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Eintragungen 
zu machen unterlassen oder unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke 
gemacht hat, ist dem Arbeiter entschädigungspflichtig. Der Anspruch auf Ent- 
schädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung 
im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist. 
§. 113. 
Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugniß über die Art und Dauer 
ihrer Beschäftigung fordern. 
Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung 
und ihre Leistungen auszudehnen. 
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, 
welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses 
nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. 
Ist der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugniß von dem Vater oder 
Vormund gefordert werden. Diese können verlangen, daß das Zeugniß nicht 
an den Minderjährigen, sondern an sie ausgehändigt werde. Mit Genehmigung 
der Gemeindebehörde des im §. 108 bezeichneten Ortes kann auch gegen den 
Willen des Vaters oder Vormundes die Aushändigung unmittelbar an den 
Arbeiter erfolgen. 
§. 114. 
Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in 
das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugniß kosten- und 
stempelfrei zu beglaubigen.
        <pb n="284" />
        268  
§. 115. 
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter in Reichs- 
währung zu berechnen und baar auszuzahlen. 
Sie dürfen den Arbeitern keine Waaren kreditiren. Doch ist es gestattet, 
den Arbeitern Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung 
und Landnutzung gegen die ortsüblichen Mieth- und Pachtpreise, Feuerung, Be- 
leuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzeneien und ärztliche Hülfe, sowie Werk- 
zeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der durch- 
schnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen. 
Zu einem höheren Preise ist die Verabfolgung von Werkzeugen und Stoffen für 
Akkordarbeiten zulässig, wenn derselbe den ortsüblichen nicht übersteigt und im 
Voraus vereinbart ist. 
§. 115a. 
Lohn- und Abschlagszahlungen dürfen in Gast- und Schankwirthschaften 
oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde 
erfolgen; sie dürfen an Dritte nicht erfolgen auf Grund von Rechtsgeschäften 
oder Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche nach §. 2 des Gesetzes, betreffend die 
Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 242) rechtlich unwirksam sind. 
§. 116. 
Arbeiter, deren Forderungen in einer dem §. 115 zuwiderlaufenden Weise 
berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des §. 115 
verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen 
entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger 
vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, derjenigen Hülfskasse zu, welcher der 
Arbeiter angehört, in Ermangelung einer solchen einer anderen zum Besten der 
Arbeiter an dem Orte bestehenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden 
Kasse und in deren Ermangelung der Ortsarmenkasse. 
§. 117. 
Verträge, welche dem §. 115 zuwiderlaufen, sind nichtig. 
Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden und den 
von ihnen beschäftigten Arbeitern über die Entnahme der Bedürfnisse der letzteren 
aus gewissen Verkaufsstellen, sowie überhaupt über die Verwendung des Ver- 
dienstes derselben zu einem anderen Zweck als zur Betheiligung an Einrichtungen 
zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien. 
§. 118. 
Forderungen für Waaren, welche dem §. 115 zuwider kreditirt worden sind, 
können von dem Gläubiger weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder sonst 
geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten un-
        <pb n="285" />
        269  
mittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind. Dagegen fallen dergleichen 
Forderungen der im §. 116 bezeichneten Kasse zu. 
§. 119. 
Den Gewerbetreibenden im Sinne der §§. 115 bis 118 sind gleich zu 
achten deren Familienglieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher 
und Faktoren, sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier 
erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist. 
§. 119a. 
Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunternehmern zur Sicherung des 
Ersatzes eines ihnen aus der widerrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses 
erwachsenden Schadens oder einer für diesen Fall verabredeten Strafe ausbedungen 
werden, dürfen bei den einzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes, im 
Gesammtbetrage den Betrag eines durchschnittlichen Wochenlohnes nicht übersteigen. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kom- 
munalverbandes (§. 142) kann für alle Gewerbebetriebe oder gewisse Arten der- 
selben festgesetzt werden:  
1. daß Lohn- und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfolgen müssen, 
welche nicht länger als einen Monat und nicht kürzer als eine Woche 
sein dürfen; 
2. daß der von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an die Eltern 
oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder nach 
deren Bescheinigung über den Empfang der letzten Lohnzahlung un- 
mittelbar an die Minderjährigen gezahlt wird; 
3. daß die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern innerhalb ge- 
wisser Fristen Mittheilung von den an minderjährige Arbeiter gezahlten 
Lohnbeträgen zu machen haben. 
§. 119b. 
Unter den in §§. 115 bis 119a bezeichneten Arbeitern werden auch die- 
jenigen Personen verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der 
Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt 
sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh- und Hülfsstoffe selbst beschaffen. 
§. 120. 
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter achtzehn 
Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungs- 
schule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforderlichenfalls von der 
zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren. Am Sonntage darf der 
Unterricht nur stattfinden, wenn die Unterrichtsstunden so gelegt werden, daß die 
Schüler nicht gehindert werden, den Hauptgottesdienst oder einen mit Genehmi- 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 47
        <pb n="286" />
        270  
gung der kirchlichen Behörden für sie eingerichteten besonderen Gottesdienst ihrer 
Konfession zu besuchen. Ausnahmen von dieser Bestimmung kann die Zentral- 
behörde für bestehende Fortbildungsschulen, zu deren Besuch keine Verpflichtung 
besteht, bis zum 1. Oktober 1894 gestatten. 
Als Fortbildungsschulen im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Anstalten, 
in welchen Unterricht in weiblichen Hand- und Hausarbeiten ertheilt wird. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kom- 
munalverbandes (§. 142) kann für männliche Arbeiter unter achtzehn Jahren die 
Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungsschule, soweit diese Verpflichtung 
nicht landesgesetzlich besteht, begründet werden. Auf demselben Wege können die 
zur Durchführung dieser Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen getroffen 
werden. Insbesondere können durch statutarische Bestimmung die zur Sicherung 
eines regelmäßigen Schulbesuchs den Schulpflichtigen, sowie deren Eltern, Vor- 
mündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen bestimmt und diejenigen 
Vorschriften erlassen werden, durch welche die Ordnung in der Fortbildungsschule 
und ein gebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird. Von der durch statu- 
tarische Bestimmung begründeten Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungs- 
schule sind diejenigen befreit, welche eine Innungs- oder andere Fortbildungs- 
oder Fachschule besuchen, sofern der Unterricht dieser Schule von der höheren 
Verwaltungsbehörde als ein ausreichender Ersatz des allgemeinen Fortbildungs- 
schulunterrichts anerkannt wird. 
§. 120a.  
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvor- 
richtungen, Maschinen und Geräthschaften so einzurichten und zu unterhalten und 
den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Ge- 
sundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet. 
Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luft- 
wechsel, Beseitigung des bei dem Betriebe entstehenden Staubes, der dabei ent- 
wickelten Dünste und Gase, sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu tragen. 
Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze der 
Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinentheilen oder 
gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebes liegende Ge- 
fahren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrikbränden erwachsen 
können, erforderlich sind. 
Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes und 
das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen 
Betriebes erforderlich sind. 
§. 120 b. 
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen zu treffen 
und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter 
im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der 
guten Sitten und des Anstandes zu sichern.
        <pb n="287" />
        271  
Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebes zuläßt, bei der Arbeit 
die Trennung der Geschlechter durchgeführt werden, sofern nicht die Aufrechterhal- 
tung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebes 
ohnehin gesichert ist. 
In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeiter sich um- 
kleiden und nach der Arbeit sich reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern 
getrennte Ankleide- und Waschräume vorhanden sein. 
Die Bedürfnißanstalten müssen so eingerichtet sein, daß sie für die Zahl 
der Arbeiter ausreichen, daß den Anforderungen der Gesundheitspflege entsprochen 
wird und daß ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte und Anstand er- 
folgen kann. 
§. 120c. 
Gewerbeunternehmer, welche Arbeiter unter achtzehn Jahren beschäftigen, 
sind verpflichtet, bei der Einrichtung der Betriebsstätte und bei der Regelung des 
Betriebes diejenigen besonderen Rücksichten auf Gesundheit und Sittlichkeit zu 
nehmen, welche durch das Alter dieser Arbeiter geboten sind.  
§.   120d. 
Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Verfügung für 
einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur 
Durchführung der in §§. 120 a bis 120c enthaltenen Grundsätze erforderlich und 
nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Sie können anordnen, 
daß den Arbeitern zur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume 
angemessene, in der kalten Jahreszeit geheizte Räume unentgeltlich zur Verfügung 
gestellt werden. 
Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Beseitigung einer dringenden, 
das Leben oder die Gesundheit bedrohenden Gefahr bezwecken, muß für die Aus- 
führung eine angemessene Frist gelassen werden. 
Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen gegenüber können, 
solange nicht eine Erweiterung oder ein Umbau eintritt, nur Anforderungen ge- 
stellt werden, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben, die Gesundheit oder 
die Sittlichkeit der Arbeiter gefährdender Mißstände erforderlich oder ohne unver- 
hältnißmäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen. 
Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem Gewerbeunternehmer 
binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Gegen 
die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen vier Wochen die Be- 
schwerde an die Zentralbehörde zulässig; diese entscheidet endgültig. Widerspricht 
die Verfügung den von der zuständigen Berufsgenossenschaft erlassenen Vorschriften 
zur Verhütung von Unfällen, so ist zur Einlegung der vorstehend bezeichneten 
Rechtsmittel binnen der dem Gewerbeunternehmer zustehenden Frist auch der Vor- 
stand der Berufsgenossenschaft befugt. 
47°
        <pb n="288" />
        272  
§. 120e. 
Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber erlassen 
werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durch- 
führung der in den §§. 120 a bis 120c enthaltenen Grundsätze zu genügen ist. 
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen 
sind, können dieselben durch Anordnung der Landes-Zentralbehörden oder durch 
Polizeiverordnungen der zum Erlaß solcher berechtigten Behörden erlassen werden. 
Vor dem Erlaß solcher Anordnungen und Polizeiverordnungen ist den Vor- 
ständen der betheiligten Berufsgenossenschaften oder Berufsgenossenschafts-Sektionen 
Gelegenheit zu einer gutachtlichen Aeußerung zu geben. Auf diese finden die Be- 
stimmungen des §. 79 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der 
Arbeiter, vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69) Anwendung. 
Durch Beschluß des Bundesraths können für solche Gewerbe, in welchen 
durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter 
gefährdet wird, Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit und 
der zu gewährenden Pausen vorgeschrieben und die zur Durchführung dieser Vor- 
schriften erforderlichen Anordnungen erlassen werden. 
Die durch Beschluß des Bundesraths erlassenen Vorschriften sind durch 
das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem nächsten 
Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
II. Verhältnisse der Gesellen und Gehülfen. 
§. 121. 
Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber 
in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen Ein- 
richtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden. 
§. 122. 
Das Arbeitsverhältniß zwischen den Gesellen oder Gehülfen und ihren 
Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile 
freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden. Werden 
andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Theile gleich sein. 
Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind nichtig. 
§. 123. 
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können 
Gesellen und Gehülfen entlassen werden: 
1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vor- 
zeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hinter- 
gangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig ver- 
pflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrthum versetzt haben;
        <pb n="289" />
        273  
2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, 
eines Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen; 
3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem 
Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen be- 
harrlich verweigern; 
4. wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig 
umgehen; 
5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeit- 
geber oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des 
Arbeitgebers oder seiner Vertreter zu Schulden kommen lassen; 
6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum 
Nachtheile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen; 
7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder 
Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen oder 
mit Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Hand- 
lungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten 
verstoßen; 
8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden 
Krankheit behaftet sind. 
In den unter Nr. 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr 
zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeitgeber länger als 
eine Woche bekannt sind.  
Inwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein An- 
spruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalt des Vertrages und nach 
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen. 
§. 124. 
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können 
Gesellen und Gehülfen die Arbeit verlassen: 
1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; 
2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thätlichkeiten oder grobe 
Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen 
zu Schulden kommen lassen; 
3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige der- 
selben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen ver- 
leiten oder zu verleiten versuchen oder mit den Familienangehörigen der 
Arbeiter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten 
Sitten laufen; 
4. wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der 
bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende
        <pb n="290" />
        274  
Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervortheilungen 
gegen sie schuldig macht; 
5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der 
Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei 
Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war. 
In den unter Nr. 2 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit nicht 
mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter länger 
als eine Woche bekannt sind. 
§. 124 a. 
Außer den in §§. 123 und 124 bezeichneten Fällen kann jeder der beiden 
Theile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne 
Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ver- 
langen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen oder wenn eine längere als 
vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist. 
§. 124 b. 
Hat ein Geselle oder Gehülfe rechtswidrig die Arbeit verlassen, so kann 
der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertragsbruchs und jeden 
folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber 
für eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8 des Kranken- 
versicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883, Reichs-Gesetzbl. S. 73) fordern. Diese 
Forderung ist an den Nachweis eines Schadens nicht gebunden. Durch ihre 
Geltendmachung wird der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages und auf weiteren 
Schadensersatz ausgeschlossen. Dasselbe Recht steht dem Gesellen oder Gehülfen 
gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des 
Arbeitsverhältnisses entlassen worden ist. 
§. 125. 
Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen verleitet, vor recht- 
mäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem 
früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden oder den nach §. 124b an 
die Stelle des Schadensersatzes tretenden Betrag als Selbstschuldner mitverhaftet. 
In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen 
annimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit 
noch verpflichtet ist. 
In dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Umfang ist auch derjenige 
Arbeitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehülfen, von dem er weiß, 
daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, während 
der Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der 
unrechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits vierzehn Tage verflossen sind. 
Den Gesellen und Gehülfen stehen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen 
die im §. 119 b bezeichneten Personen gleich.
        <pb n="291" />
        275  
III. Lehrlingsverhältnisse. 
§. 126. 
Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Betriebe vor- 
kommenden Arbeiten des Gewerbes in der durch den Zweck der Ausbildung ge- 
botenen Reihenfolge und Ausdehnung zu unterweisen. Er muß entweder selbst 
oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die Aus- 
bildung des Lehrlings leiten. Er darf dem Lehrling die zu seiner Ausbildung 
und zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen erforderliche Zeit 
und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht entziehen. 
Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und vor 
Ausschweifungen zu bewahren. 
§. 127. 
Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen. Dem- 
jenigen gegenüber, welcher an Stelle des Lehrherrn seine Ausbildung zu leiten 
hat, ist er zur Folgsamkeit verpflichtet. 
§. 128. 
Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Frist nicht vereinbart ist, 
während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rück- 
tritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach diese Probezeit mehr als drei 
Monate betragen soll, ist nichtig. 
Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigung der ver- 
abredeten Lehrzeit entlassen werden, wenn einer der im §. 123 vorgesehenen Fälle 
auf ihn Anwendung findet. 
Von Seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältniß nach Ablauf der 
Probezeit aufgelöst werden: 
1. wenn einer der im §. 124 unter Nr. 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle 
vorliegt; 
2. wenn der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen den Lehrling 
in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung des Lehr- 
lings gefährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der väter- 
lichen Zucht mißbraucht, oder zur Erfüllung der ihm vertragsmäßig 
obliegenden Verpflichtungen unfähig wird. 
Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlings aufgehoben. Durch 
den Tod des Lehrherrn gilt der Lehrvertrag als aufgehoben, sofern die Auf- 
hebung innerhalb vier Wochen geltend gemacht wird. 
Schriftliche Lehrverträge sind stempelfrei. 
§. 129. 
Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling unter 
Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen worden ist, über
        <pb n="292" />
        276  
die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und 
Fertigkeiten, sowie über sein Betragen ein Zeugniß auszustellen, welches von der 
Gemeindebehörde kosten- und stempelfrei zu beglaubigen ist. 
An Stelle dieser Zeugnisse können, wo Innungen oder andere Ver- 
tretungen der Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen ausgestellten Lehr- 
briefe treten. 
§. 130. 
Verläßt der Lehrling in einem durch dies Gesetz nicht vorgesehenen Falle 
ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann letzterer den Anspruch auf 
Rückkehr des Lehrlings nur geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich ge- 
schlossen ist. Die Polizeibehörde kann in diesem Falle auf Antrag des Lehrherrn 
den Lehrling anhalten, solange in der Lehre zu verbleiben, als durch gerichtliches 
Urtheil das Lehrverhältniß nicht für aufgelöst erklärt ist. Der Antrag ist nur 
zulässig, wenn er binnen einer Woche nach dem Austritt des Lehrlings gestellt 
ist. Im Falle der Weigerung kann die Polizeibehörde den Lehrling zwangsweise 
zurückführen lassen, oder durch Androhung von Geldstrafe bis zu fünfzig Mark 
oder Haft bis zu fünf Tagen zur Rückkehr ihn anhalten. 
§. 131. 
Wird von dem Vater oder Vormund für den Lehrling oder, sofern der 
letztere großjährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung ab- 
gegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder anderen Berufe über- 
gehen werde, so gilt das Lehrverhältniß, wenn der Lehrling nicht früher entlassen 
wird, nach Ablauf von vier Wochen als aufgelöst. Den Grund der Auflösung 
hat der Lehrherr in dem Arbeitsbuche zu vermerken. 
Binnen neun Monaten nach der Auflösung darf der Lehrling in demselben 
Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn 
nicht beschäftigt werden. 
§. 132. 
Erreicht das Lehrverhältniß vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit sein Ende, 
so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein Anspruch auf Ent- 
schädigung nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen 
ist. In den Fällen des §. 128 Absatz 1 und 4 kann der Anspruch nur geltend 
gemacht werden, wenn dieses in dem Lehrvertrage unter Festsetzung der Art und 
Höhe der Entschädigung vereinbart ist. 
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier 
Wochen nach Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege der Klage oder Einrede 
geltend gemacht ist. 
§. 133. 
Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältniß aufgelöst worden, weil der 
Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat, so ist die von dem Lehrherrn be- 
anspruchte Entschädigung, wenn in dem Lehrvertrage ein Anderes nicht ausbedungen
        <pb n="293" />
        277  
ist, auf einen Betrag festzusetzen, welcher für jeden auf den Tag des Vertrags- 
bruchs folgenden Tag der Lehrzeit, höchstens aber für sechs Monate, bis auf die 
Hälfte des in dem Gewerbe des Lehrherrn den Gesellen oder Gehülfen ortsüblich 
gezahlten Lohnes sich belaufen darf. 
Für die Zahlung der Entschädigung sind als Selbstschuldner mitverhaftet 
der Vater des Lehrlings sowie derjenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum 
Verlassen der Lehre verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwohl 
er wußte, daß der Lehrling zur Fortsetzung eines Lehrverhältnisses noch verpflichtet 
war. Hat der Entschädigungsberechtigte erst nach Auflösung des Lehrverhältnisses 
von der Person des Arbeitgebers, welcher den Lehrling verleitet oder in Arbeit 
genommen hat, Kenntniß erhalten, so erlischt gegen diese der Entschädigungs- 
anspruch erst, wenn derselbe nicht innerhalb vier Wochen nach erhaltener Kenntniß 
geltend gemacht ist. 
IIIa. Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker. 
§. 133a. 
Das Dienstverhältniß der von Gewerbeunternehmern gegen feste Bezüge 
beschäftigten Personen, welche nicht lediglich vorübergehend mit der Leitung oder 
Beaufsichtigung des Betriebes oder einer Abtheilung desselben beauftragt (Betriebs- 
beamte, Werkmeister und ähnliche Angestellte) oder mit höheren technischen Dienst- 
leistungen betraut sind (Maschinentechniker, Bautechniker, Chemiker, Zeichner und 
dergleichen), kann, wenn nicht etwas Anderes verabredet ist, von jedem Theile 
mit Ablauf jedes Kalendervierteljahres nach sechs Wochen vorher erklärter Auf- 
kündigung aufgehoben werden. 
§. 133b. 
Jeder der beiden Theile kann vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und 
ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverhältnisses 
verlangen, wenn ein wichtiger, nach den Umständen des Falles die Aufhebung 
rechtfertigender Grund vorliegt. 
§. 133c. 
Gegenüber den im §. 133a bezeichneten Personen kann die Aufhebung des 
Dienstverhältnisses insbesondere verlangt werden: 
1. wenn sie beim Abschluß des Dienstvertrages den Arbeitgeber durch Vor- 
bringung falscher oder verfälschter Zeugnisse hintergangen oder ihn über 
das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Dienstver- 
hältnisses in einen Irrthum versetzt haben; 
2. wenn sie im Dienste untreu sind oder das Vertrauen mißbrauchen; 
3. wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem Dienst- 
vertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, beharrlich 
verweigern; 
Reichs. Gesetzbl. 1891. 48
        <pb n="294" />
        278  
4. wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere Freiheits- 
strafe oder Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert 
werden; 
5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber 
oder seinen Vertreter zu Schulden kommen lassen; 
6. wenn sie sich einem unsittlichen Lebenswandel ergeben. 
In dem Falle zu 4 bleibt der Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen 
des Arbeitgebers für die Dauer von sechs Wochen in Kraft, wenn die Verrichtung 
der Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist. Jedoch mindern 
sich die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, welcher dem Berech- 
tigten aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Krankenversicherung 
oder Unfallversicherung zukommt. 
§. 133d. 
Die im §. 133a bezeichneten Personen können die Auflösung des Dienst- 
verhältnisses insbesondere verlangen: 
1. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thätlichkeiten oder Ehr- 
verletzungen gegen sie zu Schulden kommen lassen; 
2. wenn der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen nicht gewährt; 
3. wenn bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses ihr Leben oder ihre Ge- 
sundheit einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Ein- 
gehung des Dienstverhältnisses nicht zu erkennen war. 
§. 133e. 
Auf die im §. 133a bezeichneten Personen finden die Bestimmungen der 
§§. 124b und 125 Anwendung, dagegen nicht die Bestimmungen des §. 119a. 
IV. Verhältnisse der Fabrikarbeiter. 
§. 134. 
Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der §§. 121 bis 125 oder, 
wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der 
§§. 126 bis 133 Anwendung. 
Den Unternehmern von Fabriken, in welchen in der Regel mindestens zwanzig 
Arbeiter beschäftigt werden, ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung 
des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung des rückständigen Lohnes 
über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen. Auf 
die Arbeitgeber und Arbeiter in solchen Fabriken finden die Bestimmungen des 
§. 124b keine Anwendung. 
§. 134a. 
Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter be- 
schäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder
        <pb n="295" />
        279  
nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeitsordnung zu erlassen. Für die ein- 
zelnen Abtheilungen des Betriebes oder für die einzelnen Gruppen der Arbeiter 
können besondere Arbeitsordnungen erlassen werden. Der Erlaß erfolgt durch 
Aushang (§. 134e Absatz 2). 
Die Arbeitsordnung muß den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksamkeit 
treten soll, angeben und von demjenigen, welcher sie erläßt, unter Angabe des 
Datums unterzeichnet sein. 
Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nachträgen 
oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine neue Arbeits- 
ordnung erlassen wird. 
Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens zwei 
Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung. 
§. 134b. 
Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten: 
1. über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, sowie 
der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen; 
2. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung; 
3. sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll, über 
die Frist der zulässigen Aufkündigung, sowie über die Gründe, aus 
welchen die Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkün- 
digung erfolgen darf; 
4. sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, 
über die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie in Geld bestehen, über 
deren Einziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet werden 
sollen; 
5. sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestim- 
mung des §. 134 Absatz 2 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag 
ausbedungen wird, über die Verwendung der verwirkten Beträge. 
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, 
dürfen in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Geldstrafen dürfen 
die Hälfte des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes nicht übersteigen; jedoch 
können Thätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten Sitten, 
sowie gegen die zur Aufrechthaltung der Ordnung des Betriebes, zur Sicherung 
eines gefahrlosen Betriebes oder zur Durchführung der Bestimmungen der Gewerbe- 
ordnung erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage des durch- 
schnittlichen Tagesarbeitsverdienstes belegt werden. Alle Strafgelder müssen zum 
Besten der Arbeiter der Fabrik verwendet werden. Das Recht des Arbeitgebers, 
Schadensersatz zu fordern, wird durch diese Bestimmung nicht berührt. 
Dem Besitzer der Fabrik bleibt überlassen, neben den im Absatz 1 unter 
1 bis 5 bezeichneten, noch weitere die Ordnung des Betriebes und das Verhalten 
der Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzu- 
48°
        <pb n="296" />
        280  
nehmen. Mit Zustimmung eines ständigen Arbeiterausschusses können in die Ar- 
beitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der zu 
ihrem Besten getroffenen mit der Fabrik verbundenen Einrichtungen, sowie Vor- 
schriften über das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebes 
aufgenommen werden. 
§. 134c. 
Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht zuwider- 
läuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich. 
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den §§. 123 und 124 vor- 
gesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im 
Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden. Andere als die in der Arbeitsordnung 
vorgesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter nicht verhängt werden. Die 
Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt und dem Arbeiter zur Kenntniß gebracht 
werden. 
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichniß einzutragen, welches den 
Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung, sowie den Grund und die Höhe 
der Strafe ergeben und auf Erfordern dem im §. 139b bezeichneten Beamten 
jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß. 
§. 134d. 
Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu derselben ist 
den in der Fabrik oder in den betreffenden Abtheilungen des Betriebes beschäftigten 
großjährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt derselben zu 
äußern. 
Für Fabriken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, wird dieser 
Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeitsordnung 
genügt. 
§. 134e. 
Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist unter Mittheilung 
der seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit die Aeußerungen schriftlich 
oder zu Protokoll erfolgt sind, binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Aus- 
fertigungen unter Beifügung der Erklärung, daß und in welcher Weise der Vor- 
schrift des §. 134d genügt ist, der unteren Verwaltungsbehörde einzureichen. 
Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen betheiligten Arbeitern zugäng- 
licher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten 
werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Be- 
schäftigung zu behändigen. 
§. 134f.  
Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht vorschriftsmäßig 
erlassen sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, sind auf 
Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde durch gesetzmäßige Arbeitsordnungen 
zu ersetzen oder den gesetzlichen Vorschriften entsprechend abzuändern.
        <pb n="297" />
        281  
Gegen diese Anordnung findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die 
höhere Verwaltungsbehörde statt. 
§. 134g. 
Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen 
worden sind, unterliegen den Bestimmungen der §§. 134a  bis 134c, 134e 
Absatz 2, 134f und sind binnen vier Wochen der unteren Verwaltungsbehörde 
in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen dieser Arbeits- 
ordnungen und auf die seit dem 1. Januar 1891 erstmalig erlassenen Arbeits- 
ordnungen finden die §§. 134d und 134e Absatz 1 Anwendung. 
§. 134h.  
Als ständige Arbeiterausschüsse im Sinne der §§. 134b Absatz 3 und 134d 
gelten nur: 
1. diejenigen Vorstände der Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen oder anderer 
für die Arbeiter der Fabrik bestehender Kasseneinrichtungen, deren Mit- 
glieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern aus ihrer Mitte zu wählen 
sind, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden; 
2. die Knappschaftsältesten von Knappschaftsvereinen, welche die nicht den 
Bestimmungen der Berggesetze unterstehenden Betriebe eines Unter- 
nehmers umfassen, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse bestellt 
werden; 
3. die bereits vor dem 1. Januar 1891 errichteten ständigen Arbeiter- 
ausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den Arbeitern aus 
ihrer Mitte gewählt werden; 
4. solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den voll- 
jährigen Arbeitern der Fabrik oder der betreffenden Betriebsabtheilung 
aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. 
Die Wahl der Vertreter kann auch nach Arbeiterklassen oder nach be- 
sonderen Abtheilungen des Betriebes erfolgen. 
§. 135. 
Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. 
Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie 
nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. 
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer 
von sechs Stunden täglich nicht überschreiten. 
Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren dürfen in Fabriken nicht 
länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. 
§. 136. 
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (§. 135) dürfen nicht vor 
fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern.
        <pb n="298" />
        282  
Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen ge- 
währt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt 
werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen 
jugendlichen Arbeitern muß mindestens Mittags eine einstündige sowie Vormittags 
und Nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung 
in dem Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen 
nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebes, 
in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig 
eingestellt werden oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thunlich und andere 
geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten nicht beschafft 
werden können. 
An Sonn- und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seel- 
sorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht- und Kommunion- 
unterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 
§. 137. 
Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr 
Abends bis fünfeinhalb Uhr Morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden 
der Festtage nicht nach fünfeinhalb Uhr Nachmittags beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre darf die Dauer 
von elf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn- und Festtage von zehn 
Stunden, nicht überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens ein- 
stündige Mittagspause gewährt werden. 
Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen 
haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu ent- 
lassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft über- 
haupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn 
das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. 
§. 138. 
Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter in Fabriken beschäftigt werden, 
so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde 
eine schriftliche Anzeige zu machen. 
In der Anzeige sind die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Be- 
schäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, 
sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Eine Aenderung hierin darf, abge- 
sehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne 
Arbeitsschichten nothwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entsprechende weitere 
Anzeige der Behörde gemacht ist. In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber dafür 
zu sorgen, daß in den Fabrikräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt
        <pb n="299" />
        283  
werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen 
Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage, sowie des Beginns und Endes ihrer 
Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, 
daß in den betreffenden Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von 
der Zentralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug 
aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern enthält. 
§. 138a. 
Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf Antrag des Arbeit- 
gebers die untere Verwaltungsbehörde auf die Dauer von zwei Wochen die Be- 
schäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre bis zehn Uhr Abends an den 
Wochentagen außer Sonnabend unter der Voraussetzung gestatten, daß die tägliche 
Arbeitszeit dreizehn Stunden nicht überschreitet. Innerhalb eines Kalenderjahres 
darf die Erlaubniß einem Arbeitgeber für seinen Betrieb oder für eine Abtheilung 
seines Betriebes auf mehr als vierzig Tage nicht ertheilt werden. 
Für eine zwei Wochen überschreitende Dauer kann die gleiche Erlaubniß 
nur von der höheren Verwaltungsbehörde und auch von dieser für mehr als 
vierzig Tage im Jahre nur dann ertheilt werden, wenn die Arbeitszeit für den 
Betrieb oder die betreffende Abtheilung des Betriebes so geregelt wird, daß ihre 
tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebstage des Jahres die regelmäßige ge- 
setzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. 
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den Grund, aus welchem 
die Erlaubniß beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, 
das Maß der längeren Beschäftigung, sowie den Zeitraum angeben, für welchen 
dieselbe stattfinden soll. Der Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde auf den 
Antrag ist binnen drei Tagen schriftlich zu ertheilen. Gegen die Versagung der 
Erlaubniß steht die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zu. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in welchen die Er- 
laubniß ertheilt worden ist, ein Verzeichniß zu führen, in welches der Name des 
Arbeitgebers und die für den schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben einzu- 
tragen sind. 
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen 
über sechszehn Jahre, welche kein Hauswesen zu besorgen haben und eine Fort- 
bildungsschule nicht besuchen, bei den im §. 105e Absatz 1 unter Ziffer 2 und 3 
bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen Nachmittags 
nach fünfeinhalb Uhr, jedoch nicht über achteinhalb Uhr Abends hinaus, gestatten. 
Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen und vom Arbeitgeber zu verwahren. 
§. 139. 
Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer 
Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in §§. 135 Absatz 2 
und 3, 136, 137 Absatz 1 bis 3 vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer 
von vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit durch
        <pb n="300" />
        284  
den Reichskanzler zugelassen werden. In dringenden Fällen solcher Art, sowie 
zur Verhütung von Unglücksfällen kann die untere Verwaltungsbehörde, jedoch 
höchstens auf die Dauer von vierzehn Tagen, solche Ausnahmen gestatten. 
Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen 
Fabriken es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der Arbeiterinnen oder 
jugendlichen Arbeiter in einer anderen als der durch §§. 136 und 137 Absatz 1 
und 3 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf besonderen Antrag eine 
anderweite Regelung hinsichtlich der Pausen durch die höhere Verwaltungsbehörde, 
im Uebrigen durch den Reichskanzler gestattet werden. Jedoch dürfen in solchen 
Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs Stunden beschäftigt werden, 
wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen mindestens ein- 
stündiger Dauer gewährt werden. 
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen 
müssen schriftlich erlassen werden. 
§. 139a. 
Der Bundesrath ist ermächtigt: 
1. die Verwendung von Arbeiterinnen, sowie von jugendlichen Arbeitern 
für gewisse Fabrikationszweige, welche mit besonderen Gefahren für 
Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder 
von besonderen Bedingungen abhängig zu machen; 
2. für Fabriken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, 
oder welche sonst durch die Art des Betriebes auf eine regelmäßige 
Tag- und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren 
Betrieb eine Eintheilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher 
Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten 
beschränkt ist, Ausnahmen von den in §§. 135 Absatz 2 und 3, 136, 
137 Absatz 1 bis 3 vorgesehenen Bestimmungen nachzulassen; 
3. für gewisse Fabrikationszweige, soweit die Natur des Betriebes oder die 
Rücksicht auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, die Abkürzung 
oder den Wegfall der für jugendliche Arbeiter vorgeschriebenen Pausen 
zu gestatten; 
4. für Fabrikationszweige, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des 
Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß eintritt, Ausnahmen von den 
Bestimmungen des §. 137 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe zuzu- 
lassen, daß die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden, an Sonnabenden 
zehn Stunden nicht überschreitet. 
In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für 
Kinder sechsunddreißig Stunden, für junge Leute sechszig, für Arbeiterinnen fünf- 
undsechszig, in Ziegeleien für junge Leute und Arbeiterinnen siebzig Stunden nicht 
überschreiten. Die Nachtarbeit darf in vierundzwanzig Stunden die Dauer von
        <pb n="301" />
        285  
zehn Stunden nicht überschreiten und muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere 
Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. 
Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. 
In den Fällen zu 3 dürfen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs 
Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht eine oder 
mehrere Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden. 
In den Fällen zu 4 darf die Erlaubniß zur Ueberarbeit für mehr als 
vierzig Tage im Jahre nur dann ertheilt werden, wenn die Arbeitszeit so geregelt 
wird, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebstage des Jahres die 
regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. 
Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen sind zeitlich 
zu begrenzen und können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind 
durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem 
nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
V. Aufsicht. 
§. 139b. 
Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§. 105a,  105b 
Absatz 1, 105c bis 105h, 120 a bis 120e, 134 bis 139a ist ausschließlich oder 
neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu 
ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Auf- 
sicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur 
jederzeitigen Revision der Anlagen zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von 
Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden 
Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Revision unterliegenden Anlagen zu 
verpflichten. 
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und 
den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den 
einzelnen Bundesstaaten vorbehalten. 
Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit 
zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundes- 
rath und dem Reichstag vorzulegen. 
Die auf Grund der Bestimmungen der §§. 105a  bis 105h, 120a  bis 
120e, 134 bis 139a auszuführenden amtlichen Revisionen müssen die Arbeitgeber 
zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes gestatten. 
Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der 
Polizeibehörde diejenigen statistischen Mittheilungen über die Verhältnisse ihrer 
Arbeiter zu machen, welche vom Bundesrath oder von der Landes-Zentralbehörde 
unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben 
werden. 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 49
        <pb n="302" />
        286  
Artikel 4. 
Der Titel IX der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: 
Titel IX. 
Statutarische Bestimmungen. 
§. 142. 
Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal- 
verbandes können die ihnen durch das Gesetz überwiesenen gewerblichen Gegenstände 
mit verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden nach Anhörung betheiligter 
Gewerbetreibender und Arbeiter abgefaßt, bedürfen der Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehörde und sind in der für Bekanntmachungen der Gemeinde oder 
des weiteren Kommunalverbandes vorgeschriebenen oder üblichen Form zu ver- 
öffentlichen. 
Die Zentralbehörde ist befugt, statutarische Bestimmungen, welche mit den 
Gesetzen oder den statutarischen Bestimmungen des weiteren Kommunalverbandes 
in Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen. 
Artikel 5 
Der Absatz 2 des §. 98a Nr. 2b der Gewerbeordnung erhält folgende 
Fassung: 
b) die Ueberwachung der Beobachtung der in §§. 41a, 105a  bis 105g, 
120 bis 120e, 126, 127 vorgesehenen Bestimmungen durch die Innung, 
Artikel 6. 
Die Strafbestimmungen des Titels X der Gewerbeordnung werden wie 
folgt abgeändert: 
1. Die Ziffern 1, 2 und 3 des §. 146 Absatz 1 erhalten folgende Fassung: 
1. Gewerbetreibende, welche dem §. 115 zuwiderhandeln; 
2. Gewerbetreibende, welche den §§. 135, 136, 137 oder den auf Grund 
der §§. 139 und 139a getroffenen Verfügungen zuwiderhandeln; 
3. Gewerbetreibende, welche den §§. 111 Absatz 3 und 113 Absatz 3 
zuwiderhandeln; 
2. Dem §. 146 wird folgender Absatz beigefügt: 
Der §. 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung. 
3. Hinter §. 146 wird eingeschaltet: 
§. 146a. 
Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, im Unvermögensfalle mit Haft 
wird bestraft, wer den §§. 105b  bis 105g oder den auf Grund derselben
        <pb n="303" />
        10. 
 287  
erlassenen Anordnungen zuwider Arbeitern an Sonn- und Festtagen Be- 
schäftigung giebt oder den §§. 41a  und 55a, oder den auf Grund des 
§. 105b  Absatz 2 erlassenen statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
4.   Die Ziffer 4 des §. 147 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
4. wer den auf Grund des §. 120d  endgültig erlassenen Verfügungen oder 
den auf Grund des §. 120e erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt; 
5.   Hinter Ziffer 4 des §. 147 Absatz 1 wird eingeschaltet: 
5. wer eine Fabrik betreibt, für welche eine Arbeitsordnung (§. 134a) 
nicht besteht, oder wer der endgültigen Anordnung der Behörde wegen 
Ersetzung oder Abänderung der Arbeitsordnung (§. 134f) nicht nach- 
kommt. 
6. Der §. 147 erhält am Schlusse folgenden neuen Absatz: 
In dem Falle zu 4 kann die Polizeibehörde bis zur Herstellung des 
der Verfügung oder der Vorschrift entsprechenden Zustandes die Einstellung 
des Betriebes, soweit derselbe durch die Verfügung oder die Vorschrift 
getroffen wird, anordnen, falls dessen Fortsetzung erhebliche Nachtheile oder 
Gefahren herbeizuführen geeignet sein würde. 
7. Der §. 148 Absatz 1 erhält folgende Zusätze: 
11. wer der Bestimmung des §. 134c Absatz 2 zuwider gegen Arbeiter 
Strafen verhängt, welche in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen sind 
oder den gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen, oder wer Strafgelder 
oder die im §. 134b Nr. 5 bezeichneten Beträge in einer in der Arbeits- 
ordnung nicht vorgesehenen Weise verwendet; 
12. wer es unterläßt, der durch §§. 134e Absatz 1 und 134g für ihn 
begründeten Verpflichtung nachzukommen; 
13. wer dem §. 115a oder den auf Grund des §. 119a erlassenen 
statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
8.   Die Ziffer 7 des §. 149 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
7. wer es unterläßt, den durch §§. 105c Absatz 2, 134e Absatz 2, 138, 
138a Absatz 5, 139b für ihn begründeten Verpflichtungen nachzu- 
kommen 
9. Die Ziffer 2 des §. 150 erhält folgende Fassung: 
2. wer außer dem im §. 146 Ziffer 3 vorgesehenen Falle den Bestim- 
mungen dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher zuwiderhandelt; 
10.   Der §. 150 erhält folgende Zusätze: 
4. wer den Bestimmungen des §. 120 Absatz 1 oder einer auf Grund 
des §. 120 Absatz 3 erlassenen statutarischen Bestimmung zuwider- 
handelt; 
49°
        <pb n="304" />
        288  
5. wer es unterläßt, den durch §. 134c Absatz 3 für ihn begründeten 
Verpflichtungen nachzukommen. 
Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verletzung der Schulpflicht, 
nach welchen eine höhere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung unter 
Ziffer 4 nicht berührt. 
11. Der Absatz 1 des §. 151 erhält folgende Fassung: 
Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vorschriften von 
Personen übertreten worden, welche der Gewerbetreibende zur Leitung des 
Betriebes oder eines Theiles desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt 
hatte, so trifft die Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende ist neben 
denselben strafbar, wenn die Uebertretung mit seinem Vorwissen begangen 
ist oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beauf- 
sichtigung des Betriebes, oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung 
der Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt 
hat fehlen lassen. 
Artikel 7. 
An Stelle des §. 154 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen: 
§. 154. 
Die Bestimmungen der §§. 105 bis 133e finden auf Gehülfen und 
Lehrlinge in Apotheken, die Bestimmungen der §§. 105, 106 bis 119b, 120a 
bis 133e auf Gehülfen und Lehrlinge in Handelsgeschäften keine Anwendung. 
Die Bestimmungen der §§. 134 bis 139b finden auf Arbeitgeber und 
Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften 
sowie in solchen Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und Gruben, welche 
nicht blos vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben werden, entsprechende 
Anwendung. Darüber, ob die Anlage vorübergehend oder in geringem Umfang 
betrieben wird, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
Die Bestimmungen der §§. 135 bis 139b finden auf Arbeitgeber und 
Arbeiter in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, 
Wasser, Gas, Luft, Elektrizität u. s. w.) bewegte Triebwerke nicht blos vorüber- 
gehend zur Verwendung kommen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, 
daß der Bundesrath für gewisse Arten von Betrieben Ausnahmen von den in 
§§. 135 Absatz 2 und 3, 136, 137 Absatz 1 bis 3 und 138 vorgesehenen Be- 
stimmungen nachlassen kann. 
Auf andere Werkstätten sowie auf Bauten können durch Kaiserliche Ver- 
ordnung mit Zustimmung des Bundesraths die Bestimmungen der §§. 135 bis 
139b ganz oder theilweise ausgedehnt werden. Werkstätten, in welchen der 
Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt, fallen 
unter diese Bestimmungen nicht.
        <pb n="305" />
        289  
Die Kaiserlichen Verordnungen, sowie die Ausnahmebestimmungen des 
Bundesraths können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind durch 
das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem nächsten 
Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
§. 154a. 
Die Bestimmungen der §§. 115 bis 119a, 135 bis 139b, 152 und 153 
finden auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs- 
anstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende An- 
wendung. 
Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter Tage be- 
schäftigt werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des §. 146. 
Artikel 8. 
Der §. 155 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: 
Wo in diesem Gesetze auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den 
letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Verordnungen verstanden. 
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung: höhere 
Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, Ortsbehörde, 
Unterbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde und welche Verbände unter der 
Bezeichnung weitere Kommunalverbände zu verstehen sind, wird von der Zentral- 
behörde des Bundesstaates bekannt gemacht. 
Für die unter Reichs- und Staatsverwaltung stehenden Betriebe können 
die den Polizeibehörden, unteren und höheren Verwaltungsbehörden durch die 
§§. 105b Absatz 2, 105c Absatz 2, 105e, 105f, 115a, 120d,  134e, 134f, 
134g, 138 Absatz 1, 138a, 139, 139b übertragenen Befugnisse und Obliegen- 
heiten auf die der Verwaltung dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden über- 
tragen werden. 
Artikel 9. 
Der Zeitpunkt, an welchem die in §§. 41a,  55a,  105a  bis 105f, 105h, 
105i und 154 Absatz 3 getroffenen Bestimmungen ganz oder theilweise in Kraft 
treten, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths be- 
stimmt. Bis dahin bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft. 
Die Bestimmungen der §§. 120 und 150 Ziffer 4 treten mit dem 1. Ok- 
tober 1891 in Kraft. 
Im Uebrigen tritt dieses Gesetz mit dem 1. April 1892 in Kraft. 
Für Kinder im Alter von zwölf bis vierzehn Jahren und für junge Leute 
zwischen vierzehn und sechszehn Jahren, welche vor Verkündung dieses Gesetzes 
bereits in Fabriken oder in den in §§. 154 Absatz 2 bis 4 und 154a  bezeichneten 
gewerblichen Anlagen beschäftigt waren, bleiben die bisherigen gesetzlichen Be- 
stimmungen bis zum 1. April 1894 in Kraft.
        <pb n="306" />
        290  
Für Betriebe, in welchen vor Verkündung dieses Gesetzes Arbeiterinnen 
über sechszehn Jahre in der Nachtzeit beschäftigt worden sind, kann die Landes- 
Zentralbehörde die Ermächtigung ertheilen, längstens bis zum 1. April 1894 
solche Arbeiterinnen in der bisherigen Anzahl während der Nachtzeit weiter zu 
beschäftigen, wenn die Fortführung des Betriebes im bisherigen Umfang bei 
Beseitigung der Nachtarbeit Betriebsänderungen bedingt, welche ohne unverhältniß- 
mäßige Kosten nicht früher hergestellt werden können. Die Nachtarbeit darf in 
vierundzwanzig Stunden die Dauer von zehn Stunden nicht überschreiten und 
muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer 
von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. Die Tagschichten und Nacht- 
schichten müssen wöchentlich wechseln. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel an Bord Meiner Yacht „Meteor“, den 1. Juni 1891 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
 
 
(Nr. 1957.) Gesetz, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern. Vom 1. Juni 1891. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was foldgt: 
§. 1. 
Modelle von Arbeitsgeräthschaften oder Gebrauchsgegenständen oder von 
Theilen derselben werden, insoweit sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch 
eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen, als Gebrauchs- 
muster nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt. 
Modelle gelten insoweit nicht als neu, als sie zur Zeit der auf Grund 
dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung bereits in öffentlichen Druckschriften beschrieben 
oder im Inlande offenkundig benutzt sind. 
§. 2. 
Modelle, für welche der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird, sind 
bei dem Patentamt schriftlich anzumelden.
        <pb n="307" />
        291  
Die Anmeldung muß angeben, unter welcher Bezeichnung das Modell 
eingetragen werden und welche neue Gestaltung oder Vorrichtung dem Arbeits- 
oder Gebrauchszweck dienen soll. 
Jeder Anmeldung ist eine Nach- oder Abbildung des Modells beizufügen. 
Ueber die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung trifft das Patentamt 
Bestimmung. 
Gleichzeitig mit der Anmeldung ist für jedes angemeldete Modell eine Ge- 
bühr von fünfzehn Mark einzuzahlen. 
§. 3. 
Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des §. 2, so verfügt das 
Patentamt die Eintragung in die Rolle für Gebrauchsmuster. 
Die Eintragung muß den Namen und Wohnsitz des Anmelders, sowie die 
Zeit der Anmeldung angeben. 
Die Eintragungen sind durch den Reichs-Anzeiger in bestimmten Fristen 
bekannt zu machen.  
Aenderungen in der Person des Eingetragenen werden auf Antrag in der 
Rolle vermerkt. 
Die Einsicht der Rolle sowie der Anmeldungen, auf Grund deren die Ein- 
tragungen erfolgt sind, steht jedermann frei. 
§. 4. 
Die Eintragung eines Gebrauchsmusters im Sinne des §. 1 hat die Wirkung, 
daß dem Eingetragenen ausschließlich das Recht zusteht, gewerbsmäßig das Muster 
nachzubilden, die durch Nachbildung hervorgebrachten Geräthschaften und Gegen- 
stände in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. 
Das durch eine spätere Anmeldung begründete Recht darf, soweit es in 
das Recht des auf Grund früherer Anmeldung Eingetragenen eingreift, ohne 
Erlaubniß des letzteren nicht ausgeübt werden. 
Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeich- 
nungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderen ohne Ein- 
willigung desselben entnommen ist, so tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz 
des Gesetzes nicht ein.  
§. 5. 
Soweit ein nach §. 4 begründetes Recht in ein Patent eingreift, dessen 
Anmeldung vor der Anmeldung des Modells erfolgt ist, darf der Eingetragene 
das Recht ohne Erlaubniß des Patentinhabers nicht ausüben. 
Imgleichen darf, soweit in ein nach §. 4 begründetes Recht durch ein später 
angemeldetes Patent eingegriffen wird, das Recht aus diesem Patent ohne Er- 
laubniß des Eingetragenen nicht ausgeübt werden.
        <pb n="308" />
        292  
§. 6. 
Liegen die Erfordernisse des §. 1 nicht vor, so hat jedermann gegen den 
Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters. 
Im Falle des §. 4 Absatz 3 steht dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu. 
§. 7. 
Das durch die Eintragung begründete Recht geht auf die Erben über und 
kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder Verfügung von Todes- 
wegen auf andere übertragen werden. 
§.   8. 
Die Dauer des Schutzes ist drei Jahre; der Lauf dieser Zeit beginnt mit 
dem auf die Anmeldung folgenden Tage. Bei Zahlung einer weiteren Gebühr 
von sechszig Mark vor Ablauf der Zeit tritt eine Verlängerung der Schutzfrist 
um drei Jahre ein. Die Verlängerung wird in der Rolle vermerkt. 
Wenn der Eingetragene während der Dauer der Frist auf den Schutz 
Verzicht leistet, so wird die Eintragung gelöscht. 
Die nicht in Folge von Ablauf der Frist stattfindenden Löschungen von 
Eintragungen sind durch den Reichs-Anzeiger in bestimmten Fristen bekannt zu 
machen. 
§. 9. 
Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Bestimmungen der §§. 4 
und 5 zuwider ein Gebrauchsmuster in Benutzung nimmt, ist dem Verletzten zur 
Entschädigung verpflichtet. 
Die Klagen wegen Verletzung des Schutzrechtes verjähren rücksichtlich jeder 
einzelnen dieselbe begründenden Handlung in drei Jahren. 
§. 10. 
Wer wissentlich den Bestimmungen der §§. 4 und 5 zuwider ein Gebrauchs- 
muster in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder 
mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des An- 
trags ist zulässig. 
Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniß zu- 
zusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu 
machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist im Urtheil 
zu bestimmen. 
§. 11. 
Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf 
Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße 
bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften 
die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
        <pb n="309" />
        293  
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungs- 
anspruchs aus. 
§. 12. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Wider- 
klage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes geltend gemacht 
ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8 
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht zugewiesen. 
§. 13. 
Wer im Inlande einen Wohnsitz oder eine Niederlassung nicht hat, kann 
nur dann den Anspruch auf den Schutz dieses Gesetzes geltend machen, wenn in 
dem Staate, in welchem sein Wohnsitz oder seine Niederlassung sich befindet, 
nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gebrauchs- 
muster einen Schutz genießen. 
Wer auf Grund dieser Bestimmung eine Anmeldung bewirkt, muß gleich- 
zeitig einen im Inlande wohnhaften Vertreter bestellen. Name und Wohnsitz des 
Vertreters werden in die Rolle eingetragen. Der eingetragene Vertreter ist zur 
Vertretung des Schutzberechtigten in den das Gebrauchsmuster betreffenden Rechts- 
streitigkeiten und zur Stellung von Strafanträgen befugt. Der Ort, wo der 
Vertreter seinen Wohnsitz hat, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo 
das Patentamt seinen Sitz hat, gilt im Sinne des §. 24 der Civilprozeßordnung 
als der Ort, wo der Vermögensgegenstand sich befindet. 
§. 14. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen über die 
Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts werden durch Kaiserliche 
Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths getroffen. 
§. 15. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1891 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord Meines Aviso „Greif“ den 1. Juni 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 50
        <pb n="310" />
        294   
(Nr. 1958.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, be- 
treffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung an- 
gestellten Beamten. Vom 22. Mai 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die 
Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), im Namen des Reichs, 
nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
§. 1. 
Den nach §. 1 Abschnitt I A der Verordnung vom 16. August 1876 
(Reichs-Gesetzbl. S. 179) zur Kautionsleistung verpflichteten Beamten der Militär- 
verwaltung treten hinzu: 
vom Festungsbaupersonal: 
a) die Rendanten, 
b) der Rechnungsführer bei der Festungsbauschule. 
§. 2. 
Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt I A nachstehenden 
Zusatz: 
Festungsbaupersonal: 
a) für die Rendanten 2500 Mark, 
b) für den Rechnungsführer bei der Festungsbauschule 2 500   〃    .  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Prökelwitz, den 22. Mai 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="311" />
        295  
Reichs-Gesetzblatt. 
No. I9. 
Inhalt: Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend. S. 295. 
 
 
 
 
(Nr. 1959.) Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend. Vom 31. Mai 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Erster Theil. 
Besteuerung des inländischen Rübenzuckers. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Gegenstand, Erhebungsart und Höhe der Steuer. 
  §. 1.  
Der inländische Rübenzucker unterliegt einer Verbrauchsabgabe - Zucker- 
steuer - und zu, deren Sicherung der Steuerkontrole. 
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als inländischer Rübenzucker aller im In- 
lande durch Bearbeitung von Rüben oder durch weitere Bearbeitung von Produkten, 
welche aus im Inlande bearbeiteten Rüben herstammen, gewonnene feste und 
flüssige Zucker, einschließlich der Rübensäfte, der Füllmassen und der Zuckerabläufe 
(Syrup, Melasse), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei der Fabrikation eine 
Verwendung auch anderer zuckerhaltiger Stoffe oder Zucker stattgefunden hat. 
Unter der weiteren Bearbeitung von Produkten aus Rüben ist insbesondere ver- 
standen die Entzuckerung oder Raffination von Zuckerabläufen (Syrup, Melasse), 
die Raffination von Rohzucker, die Auflösung von festem Zucker, die Inversion. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 51 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1891.
        <pb n="312" />
        296  
§. 2. 
Die Zuckersteuer beträgt 18 Mark von 100 Kilogramm Nettogewicht. 
Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation sind der Zuckersteuer nicht 
unterworfen. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, Zuckerabläufe, Rübensäfte, sowie Mischungen 
von Zuckerabläufen und Rübensäften mit einander oder mit anderen Stoffen, 
jedoch Rübensäfte und Mischungen, in welchen Rübensäfte enthalten sind, nur 
soweit als sie nicht in Haushaltungen ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet 
werden, der Zuckersteuer zum vollen oder zu einem ermäßigten Satze zu unterstellen. 
Die Bestimmungen über Gegenstand und Höhe der hiernach (Absatz 3) vom 
Bundesrath festgesetzten Zuckersteuer sind dem Reichstag, sofern er versammelt ist, 
sofort, andernfalls aber bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben 
sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt. 
2. Zahlungepflicht. 
§. 3. 
Die Zuckersteuer ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrole 
in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist derjenige verpflichtet, welcher den 
Zucker zur freien Verfügung erhält. 
Der Zucker haftet für den Betrag der Steuer ohne Rücksicht auf die Rechte 
Dritter. In gleicher Weise haftet die zuckerhaltige Waare im Falle des §. 6 
Ziffer 1 für die Steuer oder die gezahlte Vergütung. 
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Zuckersteuer zu stunden. Für eine Frist 
bis zu drei Monaten kann sie auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden, 
falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang als gefährdet erscheinen lassen. 
3. Verjährung. 
§. 4. 
Alle Forderungen und Nachforderungen an Zuckersteuer, desgleichen die 
Ansprüche auf Ersatz. wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Zuckersteuer 
verjähren binnen Jahresfrist vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung 
beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Der Anspruch auf Nachzahlung 
defraudirter Gefälle verjährt in drei Jahren. 
Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten finden 
diese Verjährungsfristen keine Anwendung. 
4. Befreiung von der Zuckersteuer. 
§. 5. 
Zucker, welcher unter Steuerkontrole ausgeführt wird, ist von der Erhebung 
der Zuckersteuer befreit.
        <pb n="313" />
        297  
Bei der Ausfuhr von Zucker aus dem freien Verkehr findet eine Vergütung 
der Zuckersteuer nicht statt. 
§. 6. 
Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann 
1. im Falle der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung inländischer 
Rübenzucker verwendet worden ist, oder im Falle der Niederlegung 
solcher Fabrikate in steuerfreien Niederlagen die Zuckersteuer für die ver- 
wendete Zuckermenge unerhoben bleiben oder im entrichteten Betrage 
vergütet werden; 
2. inländischer Rübenzucker zur Viehfütterung oder zur Herstellung von 
anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen steuerfrei abgelassen 
werden. 
Zucker, welcher zu den unter 2 bezeichneten Zwecken verwendet werden soll, 
muß in der Regel vor der steuerfreien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht zum 
menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht (denaturirt) werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Steuerkontrole über die Herstellung und den Derbleib unversteuerten 
inländischen Rübenzuckers. 
I. Kontrole der Zuckerfabriken. 
1. Begriffsbestimmung der Zuckerfabriken. 
§. 7. 
Zuckerfabriken sind alle zur Herstellung krystallisirten Rübenzuckers bestimmten 
Anstalten, mit Ausnahme der Anstalten, welche lediglich versteuerte Produkte aus 
Rüben weiter bearbeiten. 
Inwieweit Fabriken zur Herstellung nicht krystallisirten Rübenzuckers als 
Zuckerfabriken im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, bestimmt der Bundesrath. 
2. Dem Fabrikinhaber zwecks der Kontrole obliegende Einrichtungen und Anzeigen. 
a. Sichernde bauliche Einrichtungen der Zuckerfabriken. 
§. 8. 
Die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß eine gegen die 
heimliche Wegbringung von Zucker sichernde amtliche Bewachung derselben ohne 
Schwierigkeit stattfinden, die Steuerbehörde auch den Gang der Fabrikation und 
den Verbleib der Fabrikate innerhalb der Fabrik verfolgen kann. 
51°
        <pb n="314" />
        298  
A. Für die Zuckerfabriken, welche krystallisirten Zucker herstellen, bedarf es, 
Ausnahmen für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Fabriken vorbehaltlich, 
entweder 
1. der Abschließung derjenigen Räume, in welchen die Krystallisation der 
Säfte, die Bearbeitung und die Aufbewahrung von krystallisirtem 
Zucker stattfindet, desgleichen derjenigen Räume, in welchen Zucker- 
abläufe (Syrup, Melasse) sich befinden, gegen die übrigen Fabrikräume 
und nach außen, 
oder 
2. der Umfriedigung der Fabrikanlage. 
Auch liegt den Fabrikinhabern ob, auf Verlangen 
zur Erleichterung der Ueberwachung des Betriebes und Verkehrs der 
Fabrik Wachtlokale für die Aufsichtsbeamten innerhalb oder außerhalb 
der Fabrikräume herzustellen. 
In Bezug auf die unter Ziffer 1 bezeichnete Einrichtung kann nachgelassen 
werden, daß Zuckerabläufe dauernd oder während der ständigen Bewachung der 
Zuckerfabrik auch in nicht sichernd abgeschlossenen Räumen sich befinden dürfen 
und daß krystallisirter Zucker außerhalb des Abschlusses in steuersicher und zur An- 
legung eines amtlichen Verschlusses eingerichteten Räumen aufbewahrt werden darf. 
B. Für die Zuckerfabriken, welche keinen krystallisirten Zucker herstellen, 
trifft der Bundesrath Bestimmung darüber, ob und welche Anforderungen in 
Bezug auf sichernde bauliche Einrichtung zu stellen sind (vergleiche §. 25 unter 
Ziffer 2). 
§. 9. 
Bezüglich der im §. 8 unter A Ziffer 1 und 2 bezeichneten baulichen Ein- 
richtungen gelten folgende nähere Bestimmungen: 
I. Zu Ziffer 1 
1. Die Zahl der äußeren Eingänge zu den abzuschließenden Fabrikräumen 
(Thüröffnungen, Ladeluken und dergleichen), sowie die Zahl der inneren Zugänge 
in der den Abschluß bildenden Zwischenwand (Mauerwand, Eisendrahtgitter, Holz- 
wand oder dergleichen) ist soweit zu beschränken, als es mit den unabweislichen 
Bedürfnissen des Fabrikbetriebes und Verkehrs vereinbar ist. Die äußeren Ein- 
gänge und, soweit es die Steuerbehörde fordert, auch die inneren Zugänge müssen 
mit sichernden Thüren, Klappen oder dergleichen versehen und diese zur Anlegung 
eines steueramtlichen Verschlusses eingerichtet sein. 
2. Die Fenster und ähnliche Oeffnungen der abzuschließenden Räume sind 
durch Gitter von Eisen oder Eisendraht zu versichern. Die Versicherung kann 
bezüglich der oberen Stockwerke und der Bedachung von der Steuerbehörde theil- 
weise oder ganz erlassen werden.
        <pb n="315" />
        299  
II. Zu Ziffer 2. 
3. Neue Umfriedigungen sind so anzulegen, daß kein Gebäude innerhalb 
oder außerhalb derselben weniger als 5 Meter von der Umfriedigung entfernt 
liegt. Dasselbe Mindestmaaß der Entfernung ist bei der späteren Errichtung von 
Gebäuden innerhalb oder außerhalb neuer oder jetzt bereits vorhandener Umfrie- 
digungen einzuhalten. Ausnahmen sind zulässig für bereits seit dem 1. August 
1888 bestehende Zuckerfabriken. 
4. In der Regel sollen die Umfriedigungen mindestens 2 ½ Meter hoch 
sein und aus Steinmauern oder eisernen Gittern (Stäbe, Draht) bestehen. 
5. In Bezug auf die Zahl der Eingänge in der Umfriedigung finden die 
Bestimmungen unter I 1 entsprechende Anwendung. 
6. Es kann gestattet werden, daß die Umfriedigung zum Theil durch Ge- 
bäude gebildet wird. Die letzteren sind entweder nach dem Fabrikhofe zu oder 
nach außen in der Art sichernd einzurichten, daß die vorhandenen Eingänge be- 
seitigt oder unter Steuerverschluß genommen und die Fenster oder dergleichen nach 
Maßgabe der Bestimmungen unter I 2 vergittert werden. 
§. 10. 
Der Inhaber einer Zuckerfabrik ist verpflichtet, den Anforderungen zu ge- 
nügen, welche nach den vorstehenden §§. 8 und 9 dieses Gesetzes und den Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesraths von der Steuerbehörde in Bezug auf 
die Anlegung, Abänderung und Instandhaltung baulicher Einrichtungen gestellt 
werden. Derselbe darf Veränderungen in Bezug auf die vorschriftsmäßig ge- 
troffenen Einrichtungen nur nach zuvor eingeholter und ertheilter Genehmigung 
der Steuerbehörde vornehmen. 
Die Wachtlokale der Aufsichtsbeamten (vergleiche §. 8 unter A) hat der 
Fabrikinhaber reinigen, beleuchten und erwärmen zu lassen. 
§. 11. 
Die erstmaligen Kosten von Einrichtungen nach §§. 8 und 9, mit Aus- 
nahme der Kosten der Einrichtung besonders abgeschlossener Räume zur Auf- 
bewahrung krystallisirten Zuckers in den im §. 8 unter A 1 bezeichneten Fabriken 
(vergleiche a. a. O. Absatz 3), werden den Fabrikinhabern aus der Reichskasse 
erstattet, wenn die Einrichtungen von der Steuerbehörde entweder 
1. für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Zuckerfabriken, von 
welchen bisher die betreffende Einrichtung nicht gefordert worden war, 
oder 
2. für am 1. August 1892 bestehende Zuckerfabriken, deren Inhabern 
nach dem Zuckersteuergesetze vom 9. Juli 1887 eine Verpflichtung zur 
sichernden baulichen Einrichtung nicht oblag, 
angeordnet worden sind.
        <pb n="316" />
        300  
Wird von der Steuerbehörde in Bezug auf eine Zuckerfabrik, für welche 
die Reichskasse die erstmaligen Kosten der sichernden baulichen Einrichtungen zu 
tragen hatte, demnächst eine Abänderung oder Vervollständigung der ursprünglich 
angeordneten Einrichtungen gefordert, ohne daß dazu durch vorgenommene bauliche 
Veränderungen der Fabrik ein Anlaß gegeben war, so sind auch die neu ent- 
standenen Kosten dem Fabrikinhaber aus der Reichskasse zu ersetzen. Der Ersatz 
kann jedoch versagt werden, wenn die Anforderung gestellt ist, nachdem gegen 
den Fabrikinhaber oder eine von ihm strafrechtlich subsidiarisch zu vertretende Person 
(vergleiche §. 58) eine Strafe wegen Defraudation der Zuckersteuer erkannt 
worden war. 
b. Büreau- und Aufenthaltsräume für die Steuerbeamten. 
§. 12. 
Die Inhaber von Zuckerfabriken haben 
1. nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde die in der Fabrik für 
den Abfertigungsdienst erforderlichen Büreauräume zu stellen und mit 
dem nöthigen Mobiliar auszustatten, 
2. auf Verlangen für die dienstlich in der Fabrik anwesenden Steuerbeamten 
ein geeignetes und genügend ausgestattetes Lokal zum Aufenthalt außer- 
halb des Dienstes und zur Uebernachtung zu gewähren. 
Der Fabrikinhaber hat für die Instandhaltung, Reinigung, Beleuchtung 
und Erwärmung dieser Lokale zu sorgen. 
Auf dem Lande kann im Falle des Bedürfnisses dem Fabrikinhaber die 
Verpflichtung auferlegt werden, für die zur Beaufsichtigung der Fabrik ständig 
angestellten Steuerbeamten Wohnungen nach näherer Bestimmung der Steuer- 
behörde zu gewähren. 
Für das unter Ziffer 2 bezeichnete Lokal und die Leistungen für dasselbe 
nach Absatz 2 sowie für die nach Absatz 3 zu gewährenden Wohnungen wird 
seitens der Steuerverwaltung eine Vergütung gewährt, über deren Höhe mangels 
einer Vereinbarung die der Ortsbehörde vorgesetzte Verwaltungsbehörde entscheidet. 
c. Waageeinrichtungen. 
§. 13. 
Zu den für die Zwecke der steuerlichen Kontrole und Abfertigung vor- 
zunehmenden amtlichen Verwiegungen haben die Fabrikinhaber Waagen und Ge- 
wichte nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde zu halten und nach Anweisung 
der letzteren die Waagen aufzustellen. 
d. Untersagung des Betriebes wegen ungenügender Einrichtung der Zuckerfabrik. 
§. 14. 
Die Steuerbehörde kann, solange ihren Anforderungen in Bezug auf die 
in den §§. 8 bis 13 bezeichneten Einrichtungen nicht genüge geleistet ist, den 
Betrieb der Zuckerfabrik oder die Benutzung einzelner Räume oder Geräthe untersagen.
        <pb n="317" />
        301  
e. Anzeigen in Bezug auf Räume und Geräthe. 
§. 15. 
Wer eine Zuckerfabrik errichten will, hat die Baupläne vor der Ausführung 
der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen und deren Genehmigung, soweit das 
Steuerinteresse in Frage kommt, zu erwirken. Die Steuerbehörde bestimmt ins- 
besondere, welche sichernden baulichen Einrichtungen nach §§. 8 und 9 getroffen 
werden sollen. 
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn der Umbau einer 
Zuckerfabrik beabsichtigt wird. 
§. 16. 
Spätestens sechs Wochen vor der ersten Betriebseröffnung einer neu er- 
richteten oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber der Steuerhebestelle 
des Bezirks eine Nachweisung der zu der Fabrik gehörigen und der damit in 
Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume einzureichen, 
welche auch eine Beschreibung der Räume enthalten und von einem Grundriß 
derselben begleitet sein muß. Für Fabriken, welche durch eine Umfriedigung ge- 
sichert sind (§. 8 unter A 2), ist außerdem eine Beschreibung der als Umfriedigung 
dienenden Anlage beizufügen. 
Gleiche Nachweisungen haben die Inhaber bereits bestehender Zuckerfabriken 
spätestens sechs Wochen vor der ersten nach dem 31. Juli 1892 stattfindenden 
Betriebshandlung einzureichen. 
§. 17. 
Veränderungen in Bezug auf solche Fabrikräume, welche in einer nach 
§. 8 unter A 1 eingerichteten Zuckerfabrik innerhalb des Abschlusses belegen sind, 
dürfen nur mit Genehmigung der Steuerbehörde vorgenommen werden. 
Die geschehene Ausführung der Veränderungen in Bezug auf die sichernden 
baulichen Einrichtungen einer Zuckerfabrik (§. 10 Absatz 1) oder in Bezug auf 
die im vorigen Absatz bezeichneten Fabrikräume, desgleichen der Beginn und die 
Beendigung von Veränderungen bezüglich anderer angemeldeter Räume ist von 
dem Fabrikinhaber spätestens innerhalb der nächstfolgenden drei Tage der Steuer- 
behörde schriftlich anzuzeigen. 
§. 18. 
Durch Bundesrathsbeschluß können die Inhaber von Zuckerfabriken verpflichtet 
werden, Nachweisungen über die für den Fabrikbetrieb bestimmten feststehenden 
Geräthe, sowie Anzeigen über Veränderungen in Bezug auf diese Geräthe der 
Steuerbehörde einzureichen, auch die Geräthe mit einer Ordnungsnummer und, 
soweit dieselben zur Gewinnung oder Bearbeitung von Rüben- oder Zuckersäften, 
zur Aufnahme von Zuckerabläufen oder zu ähnlichen Zwecken dienen, mit der An- 
gabe des Rauminhalts nach Liter versehen zu lassen.
        <pb n="318" />
        302  
f. Anzeige vom Besitzwechsel. 
§. 19. 
Jeder Wechsel im Besitz einer Zuckerfabrik ist der Steuerbehörde binnen 
einer Woche seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung 
auch seitens des bisherigen Besitzers schriftlich anzuzeigen. 
g. Bestellung eines Betriebsleiters. 
§. 20. 
Korporationen und Gesellschaften, welche Zuckerfabriken besitzen, sowie andere 
den Betrieb nicht selbst leitende Inhaber solcher Fabriken haben der Steuerbehörde 
diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und 
Auftrage handelt.  
h. Betriebsanzeigen. 
§. 21. 
Die Inhaber von Zuckerfabriken mit Rübenbearbeitung haben für jede 
Betriebsperiode den Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche vorher 
schriftlich der Steuerbehörde anzuzeigen. 
Eine entsprechende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zuckerfabriken zu 
machen, bevor der Betrieb erstmals eröffnet oder zuerst nach dem 31. Juli 1892 
fortgesetzt wird. 
In den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit 
welchen regelmäßigen Unterbrechungen gearbeitet werden, sowie welche tägliche Be- 
triebszeit stattfinden soll. Aenderungen sind der Steuerbehörde rechtzeitig vorher 
schriftlich anzuzeigen. 
Von anderen, als den vorgedachten Unterbrechungen des Betriebes ist als- 
bald nach dem Eintritt und von der Wiederaufnahme des Betriebes rechtzeitig 
vorher schriftliche Anzeige an die Steuerbehörde zu erstatten. 
§. 22. 
Bevor der Betrieb einer Zuckerfabrik erstmals eröffnet oder zuerst nach dem 
31. Juli 1892 fortgesetzt wird, ist von dem Fabrikinhaber der Steuerbehörde eine 
Beschreibung des technischen Verfahrens der Fabrikation einzureichen und darin 
insbesondere auch anzugeben, welche Arten von Rübenzucker (vergleiche §. 1 Absatz 2) 
hergestellt werden sollen. Im Falle einer Aenderung ist die Beschreibung zu er- 
gänzen oder zu erneuern. 
i. Duplikate vorgeschriebener Anzeigen. 
§. 23. 
Die in den §§. 16, 17, 21, 22 vorgeschriebenen Anzeigen u. s. w. sind in 
doppelter Ausfertigung einzureichen,  die zurückgegebenen Duplikate nach Anweisung 
der Steuerbehörde in der Fabrik aufzubewahren und zur Verfügung der revidirenden 
Beamten zu halten.
        <pb n="319" />
        303  
3. Ausübung der Kontrole. 
a. Ständige Bewachung der Zuckerfabriken. 
§. 24. 
Die Zuckerfabriken unterliegen der unausgesetzten Bewachung bei Tag und 
Nacht durch Steuerbeamte, solange ein Betrieb stattfindet, auch während ruhenden 
Betriebes nach Bestimmung der Steuerbehörde. 
Eine Verstärkung der Bewachung einer Fabrik auf Kosten des Fabrik- 
inhabers kann stattfinden, wenn gegen denselben oder eine von ihm strafrechtlich 
subsidiarisch zu vertretende Person (vergleiche §. 58) eine Strafe wegen Defraudation 
der Zuckersteuer erkannt worden ist und der Verdacht heimlicher Wegbringung von 
Zucker entsteht. 
§. 25. 
An Stelle der ständigen Bewachung kann nach näherer Bestimmung des 
Bundesraths eine andere geeignete Kontrole treten 
1. für diejenigen bereits seit dem 1. August 1888 bestehenden Fabriken 
krystallisirten Zuckers, welchen bisher die sichernde bauliche Einrichtung 
erlassen worden ist, solange dieser Erlaß fortdauert (vergleiche §. 8 
unter A im Eingange), 
2. für solche Zuckerfabriken, welche keinen krystallisirten Zucker herstellen 
(vergleiche §. 8 unter B). 
b. Verschluß von Zugängen während der ständigen Bewachung. 
§.   26. 
Während der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik sind die äußeren Ein- 
gänge und die innerhalb der Fabrik vorhandenen Zugänge, soweit sie nicht für 
den gewöhnlichen Gebrauch dienen, verschlossen zu halten, nach Befinden unter 
steueramtlichen Mitverschluß zu nehmen und nur für die Dauer der nothwendigen 
Benutzung zu öffnen. Für die Nachtzeit bestimmt die Steuerbehörde, wie viele 
und welche Eingänge unverschlossen sein dürfen. 
c. Sicherungemaßregeln während Aufhebung der ständigen Bewachung. 
§. 27.  
Für die Zeit, während welcher die ständige Bewachung zurückgezogen ist, 
trifft die Steuerbehörde Anordnungen, welche Sicherheit gewähren, daß ein Betrieb 
in der Zuckerfabrik nicht stattfinden und aus derselben Zucker ohne Vorwissen der 
Steuerbehörde nicht entfernt werden kann. Hierzu dienen insbesondere die amtliche 
Außergebrauchsetzung von Fabrikgeräthen durch Verschlußanlegung oder in sonst 
geeigneter Weise und die Stellung des vorhandenen Zuckers unter amtlichen 
Verschluß. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 52
        <pb n="320" />
        304  
Soll eine Zuckerfabrik für längere Zeit aus der ständigen Bewachung 
treten, so findet außerdem auf Grund der vom Fabrikinhaber abzugebenden Be- 
standesdeklaration eine amtliche Feststellung der Vorräthe an fertigem Zucker 
(§. 29 Absatz 1) statt, worauf dieselben unter steuerlichen Raumverschluß genommen 
werden. Auf solche Zuckerlager finden, bis die Fabrik wieder unter ständige Be- 
wachung tritt, die Bestimmungen über steuerfreie Niederlagen für Zucker (§. 40) 
entsprechende Anwendung. 
d. Maßnahmen bei Betriebsunterbrechungen durch Unglücksfälle. 
§.   28. 
Wird durch eine Beschädigung der Fabrik eine Unterbrechung des Betriebes 
herbeigeführt, so ordnet die Steuerbehörde die nach den Umständen zur Sicherung 
des Steuerinteresses erforderlichen besonderen Maßnahmen an. 
e. Aufbewahrungsräume für Zucker. 
§. 29. 
Fertiger Zucker jeder Art, insbesondere krystallisirter Zucker (Rohzucker ersten 
Produkts und Nachprodukte, Konsumzucker in Broten, Blöcken, Platten, Stangen, 
Würfeln, Krümeln, Mehl u. s. w.), desgleichen Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) 
dürfen nur in denjenigen Räumen der Zuckerfabrik aufbewahrt werden, deren 
Benutzung zu diesem Zweck schriftlich der Steuerbehörde angemeldet und von 
letzterer genehmigt worden ist. Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung 
einzureichen. 
Die Inhaber umfriedigter Zuckerfabriken (vergleiche §. 8 unter A 2) sind 
verpflichtet, für die Zeit, während welcher eine ständige Bewachung der Fabrik 
nicht stattfindet (vergleiche §. 27), zur Lagerung von Vorräthen fertigen Zuckers 
beziehungsweise zur Aufbewahrung der Bestände an Zuckerabläufen abgeschlossene 
und zur Anlegung eines Steuerverschlusses eingerichtete Räume zu stellen. 
f. Kontrole des Zuckers in den Zuckerfabriken. 
§. 30. 
Der in die Zuckerfabriken einzuführende inländische Rübenzucker oder andere 
Zucker ist der Steuerbehörde unter Angabe der Art und Menge schriftlich anzu- 
melden und zur Revision zu stellen. Bei der Revision des im gebundenen Verkehr 
unter Steuerverschluß angekommenen Zuckers kann das voramtlich ermittelte Ge- 
wicht als richtig angenommen werden. 
In Rohzuckerfabriken ist von dem Fabrikinhaber das Gewicht des ge- 
wonnenen Rohzuckers im Anschluß an die Ausschleuderung festzustellen.
        <pb n="321" />
        305  
g. Buchführung der Fabrikinhaber. 
§. 31. 
Den Inhabern von Zuckerfabriken liegt ob, über ihren gesammten Fa- 
brikationsbetrieb, insbesondere über die Menge und Art der verwendeten zucker- 
haltigen Stoffe und Zucker, desgleichen über die in den verschiedenen Abschnitten 
der Fabrikation gewonnenen Produkte nach den von der Steuerbehörde mitzu- 
theilenden Mustern Anschreibungen zu führen, dieselben zur Einsicht der Steuer- 
beamten bereitzuhalten und Auszüge daraus in zu bestimmenden Zeitabschnitten 
der Steuerbehörde einzureichen. 
Die Fabrikinhaber haben der Steuerbehörde anzuzeigen, welche Ermittelungen 
zwecks Feststellung der Menge der zur Verwendung gelangenden zuckerhaltigen 
Stoffe und Zucker sowie der gewonnenen Produkte vorgenommen werden und 
wann diese Ermittelungen stattfinden (vergleiche §. 30 Absatz 2). 
Alljährlich ist von dem Fabrikinhaber nach näherer Vorschrift eine Nach- 
weisung des am 31. Juli vorhandenen Bestandes an Zucker aufzustellen und der 
Steuerbehörde einzusenden. 
Die außer den nach Absatz 1 angeordneten Anschreibungen von der Fabrik 
geführten Anschreibungen jeder Art (Bücher, Register, Notizzettel u. s. w.) über 
den Betrieb, dessen Ergebnisse und den Absatz der Produkte, mit alleiniger Aus- 
nahme der ausschließlich die Geldrechnung betreffenden Bücher u. s. w., sind auf 
Erfordern den Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht vorzulegen. 
h. Revisionsbefugnisse der Steuerbehörde. 
§. 32. 
Die Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, solange dieselbe im Be- 
triebe ist oder unter ständiger Bewachung steht (vergleiche §. 24), zu jeder Zeit, 
andernfalls von Morgens sechs bis Abends neun Uhr behufs der Revision zu 
besuchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen Einlaß zu ver- 
langen. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich auf alle Räume der Fabrik, sowie 
auf die mit derselben in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran an- 
grenzenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Ver- 
zuge liegt. 
In Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz 
oder die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften finden auf 
den Bereich der Zuckerfabriken und einen von der obersten Landes-Finanzbehörde 
im Falle des Bedürfnisses zu bestimmenden Umkreis derselben die Bestimmungen 
in den §§. 126 und 127 des Vereinszollgesetzes entsprechende Anwendung mit 
der Maßgabe, daß das vorbezeichnete Gebiet als Grenzbezirk gilt. 
§. 33. 
Den revidirenden Steuerbeamten muß, unbeschadet der nach §. 31 Absatz 4 
ihnen zustehenden Befugniß zur Einsichtnahme in die Buchführung der Fabrik, 
52°
        <pb n="322" />
        306  
jede im Steuerinteresse erforderliche Auskunft in Bezug auf den Fabrikbetrieb 
ertheilt werden. 
 Denselben sind auf ihr Verlangen und nach ihrer näheren Bestimmung 
Proben von den in die Fabrik eingebrachten zuckerhaltigen Stoffen und Zuckern, 
desgleichen von den in der Fabrik gewonnenen Produkten (Rübensäfte, Zuckersäfte, 
Zuckerabläufe, krystallisirte Zucker u. s. w.) zu übergeben. 
Die revidirenden Beamten sind befugt zur Ueberwachung der im §. 31 
Absatz 2 bezeichneten Gewichtsermittelungen, desgleichen zur Vermessung des Raum- 
inhalts der zum Fabrikbetriebe dienenden Geräthe. 
i. Hülfsleistung bei Ausübung der Steuerkontrole. 
§. 34. 
Die Inhaber von Zuckerfabriken haben zu den amtlichen Verwiegungen, 
zu den amtlichen Verschlußanlagen, zur Feststellung des Thatbestandes von Zu- 
widerhandlungen und zu allen sonstigen zum Zweck der Steuerkontrole oder 
Steuerabfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hülfsdienste zu leisten oder 
leisten zu lassen, welche erforderlich sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden 
Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist 
auch für die Beleuchtung zu sorgen und das Material zur Ausführung der 
amtlichen Verschlußanlegung zu liefern. 
Für die Pferde und Wagen der dienstlich die Fabrik besuchenden Beamten 
ist von dem Fabrikinhaber auf Verlangen ein gegen Witterungseinflüsse geschützter 
Raum während der Dauer der dienstlichen Anwesenheit der Beamten zur Ver- 
fügung zu stellen. 
k. Verpflichtung zur Befolgung der Kontrolbestimmungen. 
§.  35. 
Die Kontrolbestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und der gemäß 
demselben erlassenen Verwaltungsvorschriften ist nicht blos der Fabrikinhaber und 
der denselben vertretende Betriebsleiter, sondern auch jeder in der Fabrik Be- 
schäftigte und Anwesende zu befolgen verpflichtet. 
Der Fabrikinhaber darf den Eintritt in die zur Herstellung, weiteren 
Bearbeitung, Verpackung und Aufbewahrung von krystallisirtem Zucker dienenden 
Fabrikräume anderen Personen als denen, welche daselbst eine Beschäftigung 
auszuüben haben, in der Regel nicht gestatten. 
Angestellte oder Arbeiter einer Zuckerfabrik, welche wegen einer Defraudation 
der Zuckersteuer bestraft worden sind, müssen auf Erfordern der Steuerbehörde 
entlassen und dürfen in einer anderen Zuckerfabrik gegen den Einspruch der 
Steuerbehörde nicht angenommen oder beibehalten werden.
        <pb n="323" />
        307  
II. Steuerliche Abfertigung von Zucker aus der Fabrik. 
1. Abmeldung des Zuckers. 
§. 36. 
Zum Zweck der Abfertigung von Zucker aus der Fabrik ist der Steuer- 
behörde eine schriftliche, insbesondere die Art und Menge des Zuckers und die 
begehrte Abfertigungsweise angebende Abmeldung einzureichen, und zwar in zwei 
Exemplaren, wenn der Zucker anders als in den freien Verkehr abgefertigt 
werden soll. 
2. Abfertigung in den freien Verkehr. 
§. 37. 
Der zum Eintritt in den freien Verkehr bestimmte steuerpflichtige Zucker 
ist amtlich zu verwiegen. Eine Beschränkung auf probeweise Verwiegung ist zu- 
lässig. Der Bundesrath bestimmt die Prozentsätze des Bruttogewichts, nach 
welchen das Nettogewicht berechnet werden kann. 
Die Einzahlung des Steuerbetrages kann mittelst Zuckerbegleitscheins II, 
bezüglich dessen die Bestimmungen über Zollbegleitscheine II entsprechende An- 
wendung finden, auf eine andere Steuerstelle überwiesen werden. 
§.   38. 
Für die Verabfolgung von Zucker gegen Entrichtung der Zuckersteuer an 
Personen, welche im Bereich der Zuckerfabrik wohnen, können vom Bundesrath 
erleichternde Bestimmungen getroffen werden. Auch kann derselbe anordnen, daß 
der Vorrath an Zucker in den bezeichneten Wohnungen eine bestimmte Menge 
für den Kopf nicht überschreiten darf. 
3. Abfertigung im gebundenen Verkehr. 
§. 39. 
Zucker, welcher beim Verlassen der Zuckerfabrik nicht in den freien Verkehr 
treten soll, ist in der Regel auf Zuckerbegleitschein I abzufertigen. Insbesondere 
kann diese Abfertigung stattfinden 
1. zur Ueberführung von unversteuertem Zucker in 
a) eine andere Zuckerfabrik, 
b) eine Fabrik, welcher gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate unter Ver- 
wendung unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr herzustellen, 
c) eine Fabrik, welche undenaturirten Zucker zur Anfertigung von 
anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen steuerfrei ver- 
wenden darf, 
d) eine steuerfreie Niederlage für Zucker; 
2. zur Ausfuhr von unversteuertem Zucker.
        <pb n="324" />
        308  
Die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes und der Ausführungsvorschriften 
zu demselben in Bezug auf das Verfahren mit Begleitschein I finden ent- 
sprechende Anwendung auf das Verfahren mit Zuckerbegleitschein I. 
III. Steuerfreie Niederlagen für Zucker. 
§. 40. 
Steuerfreie Niederlagen werden zugelassen, um 
1. für unversteuerten Zucker und für Fabrikate, welche unter Verwendung 
unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr hergestellt sind, die Erhebung der 
Zuckersteuer auszusetzen, 
2. auf Fabrikate, welche unter Verwendung versteuerten Zuckers zur Aus- 
fuhr hergestellt sind, die Vergütung der Zuckersteuer für die verwendete 
Zuckermenge vorweg zu gewähren. 
Als steuerfreie Niederlagen für Zucker können öffentliche Niederlagen und 
Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß benutzt werden, welche entweder 
nur zur Lagerung von inländischem Rübenzucker und von Fabrikaten, die solchen 
enthalten, oder zugleich zur Lagerung ausländischer unverzollter Waaren be- 
stimmt sind. 
Bei Entnahme von Fabrikaten aus der Niederlage in den freien Verkehr 
ist der darauf vergütete Steuerbetrag zurückzuzahlen. 
Das Nähere bezüglich der steuerfreien Niederlagen für Zucker, insbesondere 
bezüglich der Bewilligung und sichernden Einrichtung, der Abfertigung des Zuckers 
zu der Niederlage und von derselben, der während der Lagerung zulässigen Be- 
handlung des Zuckers und der Haftung des Lagerinhabers wird vom Bundesrath 
angeordnet. 
Der Bundesrath ist auch befugt, die Lagerung unversteuerten Zuckers in 
Niederlagen ohne amtlichen Mitverschluß zu gestatten und die Bedingungen für 
diese Lagerung zu bestimmen. 
 
IV. Gebührenerhebung für steuerliche Abfertigung. 
§. 41. 
Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken oder in 
den auf den Fabrikgrundstücken belegenen Privatniederlagen erfolgen kostenfrei, 
insofern dieselben an Wochentagen innerhalb der regelmäßigen Abfertigungszeit 
stattfinden. 
Inwieweit und in welcher Höhe für sonstige Amtshandlungen Gebühren 
oder Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden dürfen, bestimmt der Bundesrath.
        <pb n="325" />
        309  
Dritter Abschnitt. 
Kontrole über die Fabriken, welche versteuerten inländischen Rübenzucker 
weiter bearbeiten, über die Fabriken von Stärkezucker und gleichgestellte 
Fabriken. 
§. 42. 
Die Inhaber 
1.   von Fabriken, in welchen Zucker durch weitere Bearbeitung von ver- 
steuertem inländischen Rübenzucker (z. B. Raffination) hergestellt wird, 
2. von Fabriken, in welchen Abläufe von inländischem Rübenzucker (Syrup, 
Melasse) raffinirt werden, 
3. von Fabriken, in welchen aus Rüben Säfte bereitet werden, 
4. von Stärkezuckerfabriken, 
5. von Maltosefabriken 
sind verpflichtet, bis zum 1. August 1892, sofern aber die Anstalt erst später 
errichtet wird, innerhalb vierzehn Tagen vor der Eröffnung des Betriebes der 
Steuerhebestelle des Bezirks schriftliche Anzeige von dem Bestehen der Anstalt zu 
machen. Desgleichen ist ein Wechsel in der Person des Besitzers oder eine Ver- 
legung des Betriebes in ein anderes Lokal oder an einen anderen Ort binnen 
vierzehn Tagen schriftlich anzuzeigen, und zwar im Falle eines Ortswechsels mit 
Uebergang in einen anderen Steuerbezirk auch der Hebestelle des letzteren. 
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, die vorbezeichneten 
Anstalten jederzeit zur Kenntnißnahme vom Betriebe zu besuchen. Denselben sind 
auf Erfordern die über den Fabrikationsbetrieb geführten Bücher vorzulegen. 
Die Inhaber der im Absatz 1 unter Ziffer 2 bis 5 bezeichneten Anstalten 
unterliegen den im §. 31 Absatz 1 ausgesprochenen Verpflichtungen. 
Die Revisionsbefugniß nach Absatz 2 steht den Oberbeamten der Steuer- 
verwaltung auch bezüglich derjenigen Fabriken zu, deren Inhabern es gestattet ist, 
zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr unter Verwendung von unversteuertem Zucker 
oder von versteuertem Zucker mit dem Anspruch auf Steuervergütung herzustellen, 
oder Zucker zur Anfertigung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen 
steuerfrei zu verwenden. 
Der Bundesrath kann die Vorschriften im Absatz 1 bis 3 weiter auf solche 
nicht unter Absatz 1 fallende Fabriken erstrecken, in welchen Saccharin oder ähn- 
liche Stoffe bereitet oder mit Stärkezucker und dergleichen vermischt werden. 
Vierter Abschnitt. 
Strafbestimmungen. 
1. Begriff der Defraudation der Zuckersteuer. 
§. 43.  
Wer es unternimmt, 
a) die Zuckersteuer zu hinterziehen, oder
        <pb n="326" />
        310  
b) eine Vergütung der Zuckersteuer (§. 6 Ziffer 1, §. 67) oder einen Zu- 
schuß (§. 68) zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur für eine 
geringere Zuckermenge oder zu einem niedrigeren Satze zu beanspruchen 
waren, oder 
c) die Rückzahlung einer Vergütung der Zuckersteuer (§§. 40, 67) oder 
eines Zuschusses (§. 68) zu umgehen, 
macht sich einer Defraudation der Zuckersteuer schuldig. 
Uebersteigt in Fällen zu b die Angabe des Zuckergehalts den bei der Re- 
vision ermittelten Zuckergehalt um nicht mehr als ein halbes Prozent, so findet 
eine Bestrafung nicht statt. 
§. 44. 
Die Defraudation der Zuckersteuer wird insbesondere als vollbracht an- 
genommen: 
1. wenn in einer Anstalt, deren Betrieb entgegen dem §. 21 der Steuer- 
behörde nicht angezeigt oder deren Betrieb auf Grund des §. 14 unter- 
sagt ist, Rüben, Syrup oder Melasse einer zur Herstellung von steuer- 
pflichtigem Zucker geeigneten Bearbeitung unterworfen werden, 
2. wenn Geräthe, welche entgegen einer vom Bundesrath nach §. 18 er- 
lassenen Vorschrift der Steuerbehörde nicht angemeldet sind, oder wenn 
Räume oder Geräthe, deren Benutzung auf Grund des §. 14 unter- 
sagt ist, benutzt werden, um Rüben beziehungsweise Syrup oder Melasse 
einer Bearbeitung der unter 1 bezeichneten Art zu unterwerfen, 
3. wenn Geräthe, welche, nachdem sie von der Steuerbehörde außer Ge- 
brauch gesetzt waren, unbefugterweise wieder in Betrieb genommen 
sind, zu dem unter 1 angegebenen Zweck benutzt werden, 
4. wenn Zucker aus den Betriebsräumen oder den zur Aufbewahrung von 
Zucker bestimmten Räumen einer Zuckerfabrik unbefugterweise entfernt 
oder in denselben unbefugterweise verbraucht wird, 
5. wenn Zucker ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuerbehörde aus einer 
Zuckerfabrik hinweggebracht wird, 
6. wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Zucker unbefugterweise 
verfügt wird, 
7. wenn Zucker, welcher zur Verwendung für bestimmte Zwecke steuerfrei 
abgelassen worden ist (§. 6 Ziffer 2), zu anderen Zwecken verwendet 
oder wenn denaturirter Zucker für Menschen genießbar gemacht wird, 
8. wenn bei der Anmeldung von zuckerhaltigen Fabrikaten zur Ausfahr 
oder Niederlegung mit dem Anspruch auf Vergütung der Zuckersteuer 
für die verwendete Menge versteuerten Zuckers (§. 6 Ziffer 1) diese 
Menge um mehr als 10 Prozent zu hoch, oder wenn bei der An- 
meldung von steuerpflichtigem Zucker zur Abfertigung in den freien
        <pb n="327" />
        311  
Verkehr oder im gebundenen Verkehr die Menge um mehr als 10 Prozent 
zu niedrig angegeben worden ist. 
Gewichtsabweichungen bis zu 10 Prozent sind straffrei. 
§. 45. 
Der Defraudation der Zuckersteuer wird es gleichgeachtet, wenn jemand Zucker, 
von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich 
desselben eine Defraudation der Zuckersteuer verübt worden ist, erwirbt oder in 
Umsatz bringt. 
§. 46. 
Das Dasein der Defraudation der Zuckersteuer wird in den durch die 
§§. 44 und 45 angegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen be- 
gründet. 
Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defraudation der Zucker- 
steuer nicht hat verübt werden können oder daß eine solche nicht beabsichtigt ge- 
wesen ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach §. 52 statt. 
2. Strafe der Defraudation der Zuckersteuer. 
§. 47. 
Wer eine Defraudation der Zuckersteuer begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, 
welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer beziehungsweise des zur 
Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages gleichkommt, zum mindesten aber dreißig 
Mark für jeden einzelnen Fall beträgt. Neben der Strafe ist die Steuer zu ent- 
richten, beziehungsweise der zur Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag zurück- 
zuzahlen. 
In den Fällen des §. 44 Ziffer 1 und 2 ist die vorenthaltene Zuckersteuer 
und die Strafe nach der Zuckermenge zu bemessen, welche mit den benutzten Ge- 
räthen innerhalb dreier Monate, von dem auf die Entdeckung folgenden Tage 
zurückgerechnet, hätte bereitet werden können, sofern nicht entweder eine größere 
Steuerhinterziehung ermittelt oder erwiesen wird, daß der Betrieb nur in ge- 
ringerer Ausdehnung stattgefunden hat. 
Im Falle des §. 44 Ziffer 3 wird, unter der gleichen Voraussetzung wie 
am Schlusse des vorigen Absatzes, die vorenthaltene Zuckersteuer und die Strafe 
nach der Zuckermenge berechnet, welche seit der Stunde, zu welcher die unbefugter- 
weise gebrauchten Geräthe zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden sind, 
bis zur Zeit der Entdeckung mit den Geräthen hätte hergestellt werden können. 
Kann der Betrag der vorenthaltenen Zuckersteuer nicht festgestellt werden, 
so tritt eine Geldstrafe von dreißig bis zu zehntausend Mark ein. 
Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihülfe und die Begünstigung mit 
Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark zu bestrafen. 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 53
        <pb n="328" />
        312  
3. Straferhöhung der Defraudation im Rückfalle. 
§. 48. 
Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Be- 
strafung wird die im §. 47 angedrohte Geldstrafe verdoppelt. Jeder fernere Rück- 
fall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann nach richter- 
lichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und 
der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage 
der für den ersten Rückfall angedrohten Geldstrafe erkannt werden. 
§. 49. 
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die 
frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate erfolgt ist. 
Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder 
ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Ver- 
büßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Straf- 
that drei Jahre verflossen sind. 
4. Straferhöhung wegen erschwerender Umstände. 
§. 50. 
In den Fällen des §. 44 Ziffer 1, 2 und 3 wird die Strafe der Defrau- 
dation um die Hälfte geschärft. Diese Strafverschärfung tritt auch im Falle des 
§. 44 Ziffer 6 ein, wenn die Defraudation mittelst Verletzung eines amtlichen 
Verschlusses verübt wird. 
5. Ordnungsstrafen. 
§.   51. 
Wer ohne die Absicht einer Hinterziehung der Zuckersteuer die zur sichernden 
Abschließung einer Zuckerfabrik getroffenen Einrichtungen (vergleiche §. 8 unter A 
Ziffer 1 und 2) unbefugterweise abändert oder verletzt oder einen in einer Zucker- 
fabrik oder an Räume, in welchen sich unversteuerter inländischer Rübenzucker be- 
findet, oder an Zuckersendungen angelegten amtlichen Verschluß verletzt, unterliegt 
einer Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu eintausend Mark. 
§. 52. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie die in 
Gemäßheit derselben erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders be- 
kannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern keine besondere Strafe 
angedroht ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark geahndet.
        <pb n="329" />
        313  
§. 53. 
Mit Ordnungsstrafe gemäß §. 52 wird auch belegt: 
1. wer einem zum Schutze der Zuckersteuer verpflichteten Beamten oder 
dessen Angehörigen wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen Hand- 
lung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile 
anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des §. 333 
des Strafgesetzbuchs vorliegt; 
2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, 
durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung der 
zum Schutze der Zuckersteuer ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit ver- 
hindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §§. 113 oder 114 des 
Strafgesetzbuchs vorliegt. 
6. Strafen für Inhaber oder Leiter von Zuckerfabriken. 
§. 54. 
Werden in einer Zuckerfabrik aus besonderen Anlagen bestehende heimliche 
Vorrichtungen zum Zweck der Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker ermittelt, 
so verfällt der Inhaber der Fabrik als solcher, unabhängig von der Verfolgung 
der eigentlichen Thäter, in eine Geldstrafe von fünfhundert bis fünftausend Mark. 
Wird in einer Zuckerfabrik ein amtlicher Verschluß verletzt, so trifft den 
Inhaber der Zuckerfabrik als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu 
zweihundertundfünfzig Mark. 
Diese Strafen treten nur ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung 
mit Willen oder Wissen des Inhabers der Zuckerfabrik verübt worden ist. 
§. 55. 
Steht eine Zuckerfabrik im Besitz einer Korporation oder Gesellschaft, so 
trifft die nach §. 54 dem Fabrikinhaber obliegende strafrechtliche Verantwortlichkeit 
den nach §. 20 bestellten Fabrikleiter. 
Leitet in anderen Fällen der Inhaber einer Zuckerfabrik den Betrieb nicht 
selbst, so kann er die Uebertragung der vorbezeichneten strafrechtlichen Ver- 
antwortlichkeit auf einen in seinem Namen und Auftrage handelnden Betriebsleiter 
(§. 20) bei der Steuerbehörde in Antrag bringen. Falls der Antrag genehmigt 
wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter über. Die 
Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
Die Strafen der Absätze 1 und 2 des §. 54 treten nur ein, wenn fest- 
gestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Leiters der 
Zuckerfabrik verübt worden ist. 
§. 56. 
Wird der Inhaber einer Zuckerfabrik im ersten Rückfalle wegen Defraudation 
verurtheilt, so ist ihm zu untersagen, die Zuckerfabrikation selbst jemals wieder 
53°
        <pb n="330" />
        314  
auszuüben, oder durch andere zu seinem Vortheil ausüben zu lassen. Die Steuer- 
behörde ist jedoch ermächtigt, zu Gunsten der Schuldigen Ausnahmen zu gestatten. 
7. Exekutivische Maßregeln. 
§. 57. 
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die 
Beobachtung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Ge- 
mäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften getroffenen Anordnungen 
durch Androhung und Einziehung exekutivischer Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark 
erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen eine vorgeschriebene Einrichtung zu treffen 
unterlassen, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der 
hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung 
von Zollgefällen und mit dem Vorzugsrecht der letzteren. 
8. Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen. 
§. 58. 
Die Inhaber von Zuckerfabriken, sowie andere Gewerbe- und Handeltreibende 
haften für ihre Verwalter (Betriebsleiter u. s. w.), Gewerbsgehülfen und diejenigen 
Hausgenossen) welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, 
hinsichtlich der Geldstrafen, in welche die zu vertretenden Personen wegen Verletzung 
der Vorschriften dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Ver- 
waltungsvorschriften verurtheilt worden sind, sowie hinsichtlich der vorenthaltenen 
Zuckersteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 
I. Die Haftung bezüglich der Geldstrafen tritt ein, wenn 
1. die Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht 
beigetrieben werden können, und zugleich 
2. der Nachweis erbracht wird, daß der Gewerbe- oder Handeltreibende 
bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen, oder 
bei Beaufsichtigung derselben sowie der Eingangs bezeichneten Haus- 
genossen fahrlässig, das heißt, nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen 
Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist. 
Als Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungsweise 
Beibehaltung eines wegen Zuckersteuerdefraudation bereits bestraften Verwalters 
oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Landes-Finanzbehörde die Anstellung 
beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat. 
Ist ein Inhaber einer Zuckerfabrik bereits wegen einer von ihm selbst in 
der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Zuckersteuerdefraudation 
bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens solange gegen 
sich, als er nicht nachweist, daß er bei Auswahl und Anstellung beziehungsweise 
Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines 
ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.
        <pb n="331" />
        315  
II. Hinsichtlich der vorenthaltenen Steuer haftet der Gewerbe- oder Handel- 
treibende für die unter I bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die 
Steuer von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben 
werden kann. 
In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vorenthaltenen 
Steuer lediglich auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen 
erfolgt (§. 47 Absatz 2 und 3), tritt die subsidiarische Haftbarkeit des Gewerbe- 
oder Handeltreibenden nur unter der zu I 2 bestimmten Voraussetzung ein. 
III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund subsidiarischer Haftung in 
Gemäßheit der Vorschriften zu 1 kann der Gewerbe- oder Handeltreibende nur 
durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden. 
Dasselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund 
der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird. 
IV. Der vorenthaltenen Zuckersteuer steht im Sinne obiger Bestimmungen 
die zurückzuzahlende Steuervergütung gleich (§. 47 Absatz 1). 
V. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geld- 
buße von dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Un- 
vermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich 
an den eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden 
Bestimmungen nicht berührt. 
9. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. 
§. 59. 
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Be- 
stimmungen dieses Gesetzes, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, 
wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, 
die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere Theilnehmer zu- 
sammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden. 
10. Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen. 
§.   60. 
Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen 
erfolgt gemäß §§. 28 und 29 des Strafgesetzbuchs. 
Der Hochstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defraudation im 
wiederholten Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zu- 
widerhandlung sowie in den Fällen des §. 57 drei Monate Gefängniß. 
11. Strafverjährung. 
§. 61. 
Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren, die- 
jenige von Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungsstrafe bedroht sind, in 
einem Jahre.
        <pb n="332" />
        316  
Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §§. 54 und 55 
verjährt zugleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Thäter. 
12. Strafverfahren. 
§. 62. 
In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwider- 
handlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäßheit der- 
selben erlassenen Verwaltungsvorschriften, in Betreff der Strafmilderung und des 
Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, 
nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze 
bestimmt. 
Die Hauptamts-Dirigenten können Aufnahme des Bestandes an fertigem 
Zucker in den Zuckerfabriken anordnen, wenn der dringende Verdacht heimlicher 
Wegbringung von Zucker in erheblichen Mengen besteht. 
§. 63. 
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem 
Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen 
worden ist. 
§. 64. 
Jede von einer nach §. 62 zuständigen Behörde wegen einer Zuwider- 
handlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und in Gemäßheit derselben er- 
lassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende 
Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundes- 
staaten angehören, ausgedehnt werden. 
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zuständigen 
Behörden und Beamten desjenigen Bundesstaates zu bewirken, in dessen Gebiet 
die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll. 
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig 
und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, 
welche sich auf die Verfolgungen von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz 
beziehen. 
Zweiter Theil. 
Eingangszoll von Zucker. 
§. 65. 
Vom 1. August 1892 ab ist für festen und flüssigen Zucker jeder Art ein 
Eingangszoll von 36 Mark für 100 Kilogramm zu entrichten. Unter Zucker 
sind auch Rübensäfte, Füllmassen und Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) verstanden. 
Geht ausländischer Zucker unter Steuerkontrole zur weiteren Bearbeitung in 
eine Zuckerfabrik, so kann die Steuerbehörde gestatten, daß der Eingangszoll
        <pb n="333" />
        317  
zunächst nur in dem nach Abzug der Zuckersteuer von 18 Mark für 100 Kilo- 
gramm sich ergebenden Betrage, also zu dem Satze von 18 Mark für 100 Kilo- 
gramm erhoben und des Weiteren der Zucker als unversteuerter inländischer 
Rübenzucker behandelt wird. 
Dritter Theil. 
Uebergangs- und Schlußbestimmungen. 
§. 66. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1892 in Kraft. Von demselben 
Zeitpunkte ab sind alle gesetzlichen Vorschriften aufgehoben, welche über die Be- 
steuerung des Zuckers in dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Zeit bestehen. 
Für Gebietstheile, welche am 1. August 1892 außerhalb der Zollgrenze 
liegen, tritt, falls dieselben in diese Grenze eingeschlossen werden, mit dem Tage 
der Einschließung das gegenwärtige Gesetz in Kraft. 
§.   67. 
Für die vor dem 1. August 1892 hergestellten Zucker der nachbezeichneten 
Klassen: 
a) Rohzucker von mindestens 90 Prozent Zuckergehalt und raffinirter Zucker 
von unter 98, aber mindestens 90 Prozent Zuckergehalt, 
b) Kandis und Zucker in weißen vollen harten Broten, Blöcken, Platten, 
Stangen oder Würfeln, oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert; 
sogenannte Krystalls und andere weiße harte durchscheinende Zucker 
in Krystallform von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt, 
c) alle übrigen harten Zucker, sowie alle weißen trockenen (nicht über 
1 Prozent Wasser enthaltenden) Zucker in Krystall-, Krümel- und 
Mehlform von mindestens 98 Prozent Zuckergehalt, soweit dieselben 
nicht in die Klasse b gehören, 
wird im Falle der Ausfuhr oder der Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage 
oder einer Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluß in einer Menge von 
mindestens 500 Kilogramm die Materialsteuervergütung nach den Sätzen von 
zu Klasse a 8,50 Mark, 
〃     〃      b  10,65  〃 
〃     〃     c  10,00   〃 
für 100 Kilogramm gewährt, wenn der Zucker bis zum 31. Oktober 1892, 
diesen Tag einschließlich, zur Abfertigung gestellt und die Identität vom 1. August 
1892 ab bis zur Ausfuhr oder Niederlegung amtlich festgehalten worden ist. 
Unter der gleichen Voraussetzung amtlicher Festhaltung der Identität vom 
1. August 1892 ab ist verbrauchsabgabenpflichtiger inländischer Rübenzucker, 
welcher bis zum 31. Oktober 1892, diesen Tag einschließlich, zur Abfertigung in den
        <pb n="334" />
        318  
freien Verkehr gestellt wird, nach dem Satze der bisherigen Verbrauchsabgabe 
von 12 Mark für 100 Kilogramm abzufertigen. Geschieht die Abfertigung aus 
einer Niederlage, in welche der Zucker gegen Vergütung der Materialsteuer auf- 
genommen worden war, so ist die gewährte Vergütung zurückzuzahlen. 
Ohne amtliche Festhaltung der Identität vom 1. August 1892 ab wird 
die in den Absätzen 1 und 2 gedachte Steuerbehandlung den seitens der Zucker- 
fabriken in den Monaten August, September und Oktober 1892 zur Abfertigung 
gestellten Zuckern solange zu Theil, als in der Fabrik Rüben nicht verarbeitet 
und in dieselbe feste oder flüssige Zucker oder Zuckerabläufe entweder nicht, oder 
doch nur solche eingebracht werden, welche unzweifelhaft aus der Zeit vor dem 
1. August 1892 herstammen. 
In Rohzuckerfabriken mit einem solchen Verfahren der Melasseentzuckerung, 
daß aus der Melasse nur unter Mitverwendung von Rübensaft fester Zucker ge- 
wonnen werden kann, wird auf Antrag steueramtlich am 1. August 1892 der 
Bestand an Melasse aufgenommen und die Menge des aus der Melasse auszu- 
bringenden Rohzuckers von mindestens 90 Prozent Zuckergehalt festgestellt. Bis 
zur Höhe dieser Menge kann die Fabrik während der Monate August, Sep- 
tember und Oktober 1892 den in der vorgedachten Weise hergestellten Rohzucker 
der bezeichneten Beschaffenheit mit dem Anspruch auf Steuerbehandlung nach 
Absatz 1 und 2 zur Abfertigung stellen. 
Den Fabrikanten, welche zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr mit dem An- 
spruch auf Steuervergütung herstellen, ist für ausgeführte oder niedergelegte Fa- 
brikate, welche nachweislich vor dem 1. August 1892 hergestellt und welche vor 
dem 1. November desselben Jahres zur Abfertigung gestellt worden sind, diejenige 
Vergütung zu gewähren, welche ihnen nach dem Gesetze vom 9. Juli 1887 und 
den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen zustehen würde. Die gewährte 
Vergütung ist für Fabrikate, welche aus der Niederlage in den freien Verkehr 
entnommen werden, zurückzuzahlen. 
§. 68. 
Auf die Dauer einer Uebergangsperiode vom 1. August 1892 bis 
31. Juli 1897 werden für ausgeführten oder in eine öffentliche Niederlage oder 
eine Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluß aufgenommenen Zucker der im 
§. 67 Absatz 1 unter a, b und c bezeichneten Arten, wenn die abgefertigte Zucker- 
menge mindestens 500 Kilogramm beträgt und soweit nicht der Zucker die im 
§. 67 vorgesehene Materialsteuervergütung erhält, Zuschüsse aus dem Ertrage der 
Zuckersteuer gewährt. 
Die Zuschüsse betragen: 
1. für Zucker, welcher während der drei Jahre vom 1. August 1892 bis 
31. Juli 1895 zur Abfertigung gestellt worden ist: 
in Klasse a               1,25 Mark, 
 〃     〃   b 2,00   〃          〃     〃     c     1.65     〃
        <pb n="335" />
        319  
2. für Zucker, welcher während der zwei Jahre vom 1. August 1895 bis 
31. Juli 1897 zur Abfertigung gestellt worden ist: 
in Klasse   a           1,00 Mark, 
〃 〃 b   1,75   〃 
〃   〃   c 1,40   〃 
auf 100 Kilogramm. 
Wird Zucker aus der Niederlage in den freien Verkehr oder in eine Zucker- 
fabrik entnommen, so ist der darauf gewährte Zuschuß zurückzuzahlen. Der 
niedergelegte Zucker haftet der Steuerbehörde ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter 
für den Betrag des gewährten Zuschusses. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Mai 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 54
        <pb n="336" />
        <pb n="337" />
        321  
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 20. 
Inhalt: Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch. S. 321. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags 
zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1891/92. S. 328. — Gesetz, betreffend die Aufnahme 
einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres und der Post und Telegraphen. S. 336. 
 
 
 
 
(Nr. 1960.) Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch. Vom 31. Mai 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Schuldverschreibungen der Reichsanleihen können in Buchschulden des Reichs 
auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt werden. 
§. 2. 
Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlauf brauchbarer 
Reichsschuldverschreibungen durch Eintragung in das bei der Reichsschulden- 
verwaltung zu führende Reichsschuldbuch. 
Für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen können ge- 
trennte Bücher angelegt werden. 
In dem Reichsschuldbuche sind auch die in dem Schuldverhältnisse ein- 
tretenden Veränderungen zu vermerken. 
Von dem Reichsschuldbuche ist eine Abschrift zu bilden und getrennt auf- 
zubewahren. 
Ueber den Inhalt des Reichsschuldbuches darf nur dem eingetragenen 
Gläubiger, seinen gesetzlichen Vertretern, Bevollmächtigten und Rechtsnachfolgern 
von Todeswegen, sowie bezüglich der im §. 4 unter Nr. 3 und 4 bezeichneten 
Gläubiger den zur Repvision der Kassen derselben berechtigten öffentlichen Behörden 
oder sonstigen Personen, letzteren aber nur, falls ihre Berechtigung zur Kassen- 
revision durch eine inländische öffentliche Behörde bescheinigt ist, Auskunft ertheilt 
werden. 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 55 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1891.
        <pb n="338" />
        322  
§. 3. 
Die Eintragung einer Buchschuld geschieht auf Antrag des Inhabers und 
auf den Namen der in dem Antrage als Gläubiger bezeichneten Person. 
§. 4. 
Als Gläubiger können nur eingetragen werden: 
1. einzelne physische Personen, 
2. einzelne Handelsfirmen, 
3. einzelne eingetragene Genossenschaften, einzelne eingeschriebene Hülfskassen 
und einzelne juristische Personen, welche im Inlande ihren Sitz haben, 
4. einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfidei- 
kommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter 
deren Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter ihre Verfügungs- 
befugniß über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde 
nachweisen. 
Einem Gläubiger wird nicht mehr als ein Konto im Reichsschuldbuche eröffnet. 
§. 5. 
Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den eingelieferten 
Schuldverschreibungen. 
Im Uebrigen finden die für die Tilgung und Verzinsung der Reichsanleihen 
geltenden Vorschriften auf die eingetragenen Forderungen entsprechende Anwendung. 
§. 6. 
Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung erhöht, ganz oder 
theilweise auf andere Konten übertragen und ganz oder theilweise gelöscht werden. 
Theilübertragungen und Theillöschungen sind jedoch nur zulässig, sofern die 
Theilbeträge in Stücken von Schuldverschreibungen darstellbar sind. 
Im Falle gänzlicher oder theilweiser Löschung der eingetragenen Forderung 
erfolgt die Ausreichung von Schuldverschreibungen zu gleichem Zinssatze und 
gleichem Nennwerthe, zu deren Anfertigung die Reichsschuldenverwaltung hierdurch 
ermächtigt wird. 
§. 7. 
Zur Stellung von Anträgen auf Uebertragung eingetragener Forderungen 
auf ein anderes Konto, auf Eintragung und auf Löschung von Vermerken über 
Veränderungen im Schuldverhältnisse (§. 2 Absatz 3), sowie auf Ausreichung von 
Reichsschuldverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur 
der eingetragene Gläubiger, seine gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten, 
sowie diejenigen Personen berechtigt, auf welche die eingetragene Forderung von 
Todeswegen übergegangen ist. Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt 
für berechtigt, wer zur Zeichnung der Firma berechtigt ist; zur Stellung von
        <pb n="339" />
        323  
Anträgen für die im §. 4 Nr. 4 gedachten Vermögensmassen die daselbst ge- 
nannte Behörde oder die von derselben bezeichnete Person, beziehungsweise die 
gemäß §. 4 Nr. 4 zur Verfügung über die Masse befugten Verwalter. 
Zur Löschung von Vermerken zu Gunsten Dritter bedarf es der Zustimmung 
derselben mit Ausnahme des im §. 13 gedachten Falles. 
Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen, Ver- 
pfändungen erlangen dem Reich gegenüber nur durch die Eintragung Wirksamkleit. 
Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forderung 
im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes, sowie eine durch eine 
einstweilige gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen 
Gläubigers ist von Amtswegen auf dem Konto zu vermerken, beziehentlich nach 
erfolgter Beseitigung dieser Anordnungen zu löschen. Wird eine gepfändete 
Forderung an Zahlungsstatt überwiesen, so ist dieselbe vorbehaltlich der Be- 
stimmung im §. 15 Nr. 2 im Reichsschuldbuche zu übertragen. 
Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zu Grunde liegenden 
Rechtsgeschäfte findet nicht statt. 
§. 8. 
Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in welcher die auf 
dasselbe Konto bezüglichen Anträge bei der Reichsschuldenverwaltung eingegangen sind. 
§. 9. 
Ehefrauen und großjährige Personen unter väterlicher Gewalt werden zu 
Anträgen ohne Zustimmung des Ehemannes beziehungsweise Vaters zugelassen. 
§. 10. 
Zum Antrage auf Eintragung einer Forderung sowie auf gleichzeitigen 
Vermerk einer Beschränkung des Gläubigers in Bezug auf Kapital oder Zinsen 
derselben und zur gleichzeitigen Ertheilung einer Vollmacht genügt schriftliche Form. 
In allen anderen Fällen muß der Antrag gerichtlich oder notariell, oder 
von einem Konsul des Reichs aufgenommen oder beglaubigt sein. Bei der Be- 
glaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines 
Protokolls. 
Sind seit der Eintragung Aenderungen in der Person des Gläubigers 
(Verheirathung einer Frau, Aenderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohn- 
ortes) eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffent- 
liche Urkunde dargethan werde. 
§. 11. 
Rechtsnachfolger von Todeswegen haben sich, sofern ihre Berechtigung auf 
der gesetzlichen Erbfolge beruht, durch eine Bescheinigung als Erben, sofern die- 
selbe auf letztwilliger Verfügung beruht, durch eine Bescheinigung darüber aus- 
zuweisen, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen befugt sind. 
55°
        <pb n="340" />
        324  
Zur Ausstellung der vorgedachten Bescheinigungen ist dasjenige Gericht, 
bei welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand 
hatte, und, sofern derselbe im Inlande einen solchen nicht hatte, derjenige Konsul 
des Reichs, in dessen Amtsbezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz 
oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, falls dem Konsul von dem Reichs- 
kanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ertheilt ist und 
in Ermangelung eines hiernach zuständigen Konsuls das Amtsgericht I in Berlin 
zuständig. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen zur Aus- 
stellung der Bescheinigung statt der Gerichte andere Behörden oder Notare zu- 
ständig sind. Die Zuständigkeit derselben ist von dem im Absatz 2 bezeichneten 
Gericht auf der Bescheinigung zu bestätigen. 
§. 12. 
Mehrere Erben haben zur Stellung von Anträgen und zur Empfangnahme 
von Schuldverschreibungen eine einzelne Person zum Bevollmächtigten zu bestellen. 
§. 13. 
Vollmachten, sowie die Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu deren 
Gunsten der eingetragene Gläubiger in Bezug auf die Forderung oder deren 
Zinserträgnisse durch einen Vermerk im Reichsschuldbuche beschränkt ist, bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit derselben Form, welche für die Anträge vorgeschrieben ist. 
Zum Widerruf einer Vollmacht genügt schriftliche Form. 
Zur Löschung von persönlichen unvererblichen Einschränkungen des Gläubiger- 
rechts oder des Verfügungsrechts, welche durch den Tod des Berechtigten erloschen 
sind, ist nur die Beibringung der Sterbeurkunde erforderlich; das Recht auf 
den Bezug rückständiger Leistungen wird hierdurch nicht berührt. 
Anträge öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unter- 
schrieben und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung. 
§. 14. 
Ueber die Eintragung von Forderungen und Vermerken sowie über die 
verfügte Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung ge- 
langter Forderungen wird dem Antragsteller und, falls der Berechtigte ein 
Anderer ist, auch diesem eine Benachrichtigung ertheilt. 
Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte 
Verschreibung. 
§. 15. 
Von Amtswegen kann die Löschung eingetragener Forderungen und die 
Hinterlegung der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen bei der Hinter- 
legungsstelle in Berlin auf Kosten des Gläubigers erfolgen: 
1. wenn die Eintragung von Verpfändungen oder sonstigen Verfügungs- 
beschränkungen beantragt wird;
        <pb n="341" />
        325  
2. wenn die Forderung ganz oder theilweise im Wege der Zwangs- 
vollstreckung oder des Arrestes gepfändet oder wenn eine einstweilige gericht- 
liche Verfügung über dieselbe getroffen ist; 
3. wenn über das Vermögen des eingetragenen Gläubigers der Konkurs 
eröffnet worden ist; 
4. wenn die Zinsen des eingetragenen Kapitals zehn Jahre hintereinander 
nicht abgehoben worden sind; 
5. wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der Gläubiger vor länger 
als zehn Jahren verstorben ist und ein Rechtsnachfolger sich nicht 
legitimirt hat; 
6. wenn sonst ein gesetzlicher Grund zur Hinterlegung gegeben ist. 
Die hinterlegten Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Beziehungen 
an die Stelle der gelöschten Forderung. 
§. 16. 
Im Falle der Kündigung einer der Reichsanleihen sind die mit ihrer 
Forderung zu dem Zinssatze der gekündigten Anleihe eingetragenen Gläubiger 
schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der Kündigung ist jedoch von 
dieser Benachrichtigung nicht abhängig. 
§. 17. 
Die Zahlung der Zinsen einer eingetragenen Forderung erfolgt, sofern nicht 
die Voraussetzungen des §. 7 Absatz 4 vorliegen, mit rechtlicher Wirkung an 
denjenigen, welcher am zehnten Tage des dem Fälligkeitstermine der Zinsen voran- 
gehenden Monats eingetragener Berechtigter war. 
§. 18. 
Die Zinsen werden nur im Inlande gezahlt, und zwar in der Zeit vom 
vierzehnten Tage vor bis zum achten Tage nach dem Fälligkeitstermine durch 
eine Reichs- oder Landeskasse, oder durch die Reichsbank, oder auf Gefahr und 
Kosten des Berechtigten mittelst Uebersendung durch die Post. Die Bestimmung 
der Landeskassen erfolgt durch den Reichskanzler im Einvernehmen mit der 
Landesregierung oder durch den Bundesrath. 
Kommt die Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere Sen- 
dungen, bis der Gläubiger die richtige Adresse angezeigt hat. 
§.   19. 
Aenderungen in der Person oder der Wohnung des Zinsenempfängers 
(§. 10 Absatz 3) werden nur berücksichtigt, wenn sie von demselben schriftlich ge- 
meldet werden.
        <pb n="342" />
        326  
§. 20. 
An Gebühren werden erhoben: 
1. für die Umwandlung von Reichsschuldverschreibungen in Buchschulden 
des Reichs, sowie für sonstige Eintragungen und Löschungen, jede 
Einschrift in das Reichsschuldbuch besonders gerechnet, 25 Pfennig von 
je angefangenen 1 000 Mark des Betrages, über den verfügt wird, 
zusammen mindestens 1 Mark; 
2. für die Ausreichung von Reichsschuldverschreibungen für je angefangene 
1 000 Mark Kapitalbetrag 50 Pfennig, zusammen mindestens 1 Mark. 
Vermerke über Bevollmächtigungen, sowie über Aenderungen in der Person 
oder der Wohnung des eingetragenen Berechtigten (§. 10 Absatz 3) sind ge- 
bührenfrei. 
Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nöthig, nach den für 
die Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften eingezogen. Auch 
kann die Vorausbezahlung der Gebühren gefordert werden. 
Für die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Anträge (§. 10 Ab- 
satz 2) dürfen an Gebühren nicht mehr als höchstens 
1 Mark 50 Pfennig bei Beträgen bis 2 000 Mark, 
3 Mark bei Beträgen über 2 000 Mark 
erhoben werden. 
§. 21. 
Anträge auf Eintragung oder Löschung von Forderungen und Vermerken, 
welche in dem  Fälligkeitstermine der Zinsen voraufgehenden Monate einge- 
reicht werden, sind erst nach Ablauf desselben zu erledigen. 
§. 22. 
Die Reichsschuldenverwaltung ist unbedingt verantwortlich: 
1. dafür, daß die im Reichsschuldbuche eingetragenen Forderungen und 
die noch umlaufenden, mit ihnen zu gleichem Satze verzinslichen 
Schuldverschreibungen zusammen den gesetzlich festgestellten Betrag der 
betreffenden Anleihe nicht überschreiten; 
2. für die Löschung, Kassation und Aufbewahrung der behufs Eintragung 
der Forderung eingelieferten Reichsschuldverschreibungen bis zur gänz- 
lichen Vernichtung derselben. 
Die Reichsschuldenkommission übt die fortlaufende Kontrole über diese 
Geschäfte. 
§. 23. 
Soweit nach gesetzlicher Bestimmung zur zinsbaren Anlage von Mündel- 
geldern Schuldverschreibungen der Reichsanleihen geeignet sind, gilt dasselbe von 
den im Reichsschuldbuche eingetragenen Forderungen.
        <pb n="343" />
        327  
Soweit Reichsschuldverschreibungen eines Mündels zu hinterlegen oder außer 
Kurs zu setzen sind, kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daß an Stelle 
der Hinterlegung oder Außerkurssetzung die Umwandlung in Buchschulden des 
Reichs mit einem die Verfügung über die einzutragende Forderung an die Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts knüpfenden Vermerke im Reichsschuldbuche 
beantragt werde. 
§. 24. 
Der Zeitpunkt, mit welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, wird 
durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel Schloß, den 31. Mai 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi.
        <pb n="344" />
        328  
(Nr. 1961.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts--Etat 
für das Etatsjahr 1891/92. Vom 1. Juni 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 1891/92 wird 
in Ausgabe 
auf 4956 944 Mark, nämlich 
auf 274928 Mark an fortdauernden, 
auf 1 842 016 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
auf 2 840 000 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- 
lichen Etats, und 
in Einnahme 
auf 4956 944 Mark 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 25) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1891/92 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel Schloß, den 1. Juni 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi.
        <pb n="345" />
        329  
Nachtrag 
zum 
Reichshaushalts-Etat fuͤr das Etatsjahr 1891/92. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Für   das Etatsjahr Darunter 
 Ausgabe. 1891/52 künftig 
Kapitel. Titel. treten hinzu wegfallend 
Mark. Mark. 
Fortdauernde Ausgaben. 
2.   1/14. II. Reichstag 500 -- 
3. 1/10. III. Reichskanzler und Reichsbanzlei 300 -- 
IV. Auswärtiges Amt. 
4. 1/11.   Auswärtiges Amt 6 000 -- 
V. Reichsamt des Innern. 
7.   1/12. Reichsamt des Innern 9 000 3 000 
13.   1/9. Patentamt  129 610 -- 
13a.   1/8. Reichs-Versicherungsamt  72 500 -- 
Summe V    211110 3 000 
Reichs- Gesehbl. 1891. 56
        <pb n="346" />
        330 
 
 
Für das Etatsjahr 1891/92 treten hinzu: 
 
 
 
 
 
 Ausgabe. 
 Preußen etc. Sachsen.   Ueberhaupt. 
Kapitel. Titel. Mark. Mark. Mark. 
VI. Verwaltung des Reichsheeres. 
14. 1/11. Kriegsministerium 14 000 -- 14000 
15. 1/4. Militär-Kassenwesen   3000 -- 3000 
27. 1/17. Garnisonverwaltungs- und Servis- 
wesen  -- 10 620 10 620 
35. 1/59. Militär-Erziehungs- und Bildungs- 
wesen  650 -- 650 
Summe 17 650 10 620 28270 
44. Militärverwaltung von 
Bayern      7622 Mark. 
Davon ab: 
der auf die einmaligen 
Ausgaben des ordent- 
lichen Etats - Ka- 
pitel 5 - entfallende, 
bei diesem Kapitel 
unter Titel 173 an- 
gesetzte Theil vor- 
stehender Quote mit 3924 
bleiben -- -- 3698 
Summe VI    -- -- 31968
        <pb n="347" />
        331 
 
 
 
 
 
 
Für Darunter 
das Etatsjahr  
  Ausgabe. 1891/92 künftig 
 treten hinzu wegfallend 
Kapitel. Titel. Mark. Mark. 
VII. Marineverwaltung. 
46. 1/9. Reichs-Marine-Amt  6 750 -- 
47.   1/6.   Deutsche Seewarte -- -- 
Summe VII    6750 -- 
VIII. Reichs-Justizverwaltung. 
65.   1/13. Reichs-Justizamt 2 250 1 000 
66.   1/13.   Reichsgericht       5750 -- 
Summe VIII    8 000 1 000 
IX. Reichsschatzamt. 
67. 1/12. Reichsschatzamt  6 300 250 
70. 1/12. X. Reichs-Eisenbahn-Amt 2 500 1 000 
73. 1/11. XII. Rechnungshof        1000 -- 
XIV. Reichs-Invalidenfonds. 
77. 1/9. Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds      500 -- 
Wiederholung. 
Summe II. Reichstag     500 -- 
 〃   III. Reichskanzler und Reichskanzlei 300 -- 
〃 IV. Auswärtiges Amt     6 000 -- 
〃 V. Reichsamt des Innern     211 110 3 000 
〃 VI. Verwaltung des Reichsheeres 31 968   -- 
〃   VII. Marineverwaltung   6 750 -- 
〃   VIII. Reichs-Justizverwaltung 8 000 1 000 
〃 IX. Reichsschatzamt  6 300 250 
〃 X. Reichs-Eisenbahn-Amt 2 500 1 000 
〃   XII. Rechnungshof    1000 -- 
〃   XIV. Reichs-Invalidenfonds 500 -- 
Summe der fortdauernden Ausgaben   274928 5250 
 
 
 
56°
        <pb n="348" />
        332  
 
 
  
 
 
 
 
 
 
Für Darunter 
das Etatsjahr  
Kapitel. Titel. Ausgabe. 1891/92 künftig 
 treten hinzu wegfallend 
Mark. Mark. 
Einmalige Ausgaben. 
a. Orbentlicher Etat. 
2.   3a. II. Auswärtiges Amt 1 425 000 -- 
3. 6/7. III. Reichsamt des Innern  130 000 -- 
4. 43/44. IV. Post- und Telegraphenverwaltung 253 092 -- 
5. V. Verwaltung des Reichsheeres. 
158a. b) Sachsen 30 000 -- 
Summe A für sich. 
173. Quote an Bayern von den Ausgaben Summe A 3924   -- 
Summe V 33 924 -- 
Summe a    1842016 -- 
b. Außerordentlicher Etat. 
10. 1. I. Reichsamt des Innern 1 200 000 -- 
11. 2/3. II. Post- und Telegraphenverwaltung 1 140 000 -- 
12. III. Verwaltung des Reichsheeres. 
46.   Für die Vervollständigung des deutschen Eisenbahn- 
netzes im Interesse der Landesvertheidigung 500 000 -- 
Summe b    2840000 -- 
Summe der einmaligen Ausgaben    4682016 -- 
Summe der fortdauernden Ausgaben     274928 5250 
Summe der Ausgabe. 4 956 944 5250
        <pb n="349" />
        333 
 
 
 
 
 
Summe VII für sich. 
 
 
 
90 750 
Für das Etatsjahr  Darunter 
 Einnahme. 1891/95 künftig 
Kapitel. Titel. treten hinzu wegfallend 
  Mark. Mark. 
3. III. Post- und Telegraphenverwaltung. 
1/10. Einnahmen   
Fortdauernde Ausgabe: 
1/16. A. Zentralverwaltung                 11500 4000 
Mithin ist Ueberschuß (Summe III) 711500 -- 
4. V. Eisenbahnverwaltung. 
1/7. Einnahme -- -- 
Fortdauernde Ausgabe: 
1/12. A. Zentralverwaltung               500 -- 
13/27.   B. Betriebsverwaltung  3 115 -- 
Summe der Ausgabe 3 615 -- 
Mithin ist Ueberschuß (Summe V) 3615 -- 
VII. Verschiedene Verwaltungs-Einnahmen. 
7. 6a. Auswärtiges Amt 90750 --
        <pb n="350" />
        334  
 
 
Für 
das Etatsjahr 
 
 
  Einnahme. 1891/92 
 treten hinzu 
Kapitel. Titel. Mark. 
21. XI. Matrikularbeiträge. 
1. Preußen 1 263 990 
2. Bayern    205 236 
3. Sachsen  142 028 
4. Württemberg        .    75 661 
5. Baden 71 472 
6. Hessen 42 698 
7.   Mecklenburg-Schwerin     25 672 
8. Sachsen-Weimar    14013 
9. Mecklenburg-Strelitz           4391 
10. Oldenburg          15 244 
11. Braunschweig      16 624 
12. Sachsen-Meinigen 9591 
13.   Sachsen-Altenburg     7207 
14.   Sachsen-Coburg und Gotha      8 875 
15.   Anhalt 11077 
16. Schwarzburg-Sondershausen 3 285 
17.   Schwarzburg-Rudolstadt    3742 
18. Waldeck    2525 
19. Reuß älterer Linie         . . .              2 495 
20. Reuß jüngerer Linie                     4936 
21. Schaumburg-Lippe         1661 
22.   Lippe           5 500 
23. Lübeck          3020 
24. Bremen       .                  7 393 
25.   Hamburg 23148 
26.   Elsaß-Lothringen 69 825 
Summe XI    2041309
        <pb n="351" />
        — 335 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Für Darunter 
 das Etatsjahr  
Einnahme. 1891/92 künftig 
 treten hinzru wegfallend 
Kapitel. Titel. Mark. Mark. 
XII. Außerordentliche Dechungsmittel. 
22. Aus dem Reichstagsgebäudefonds. 
1. Zu den Ausgaben behufs Errichtung des Reichstags- 
gebäudes 1 200 000 -- 
Summe Kapitel 22 für sich. 
23. Aus der Anleihe. 
1. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesammt- 
heit aller Bundesstaaten   500 000 -- 
3. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundes- 
staaten mit Ausschluß von Bayern und Württem- 
berg  1140 000  
Summe Kapitel 23   1640 000 -- 
Summe XII (Kapitel 22 und 23)   2840 000 -- 
Wiederholung. 
Summe III. Post- und Telegraphenverwaltung -- 11500 -- 
〃 V.   Eisenbahnverwaltung -- 3615 --- 
〃   VII.   Verschiedene Verwaltungs-Einnahmen 90750 -- 
〃  XI. Matrikularbeiträge       2041309 .. 
=   2 116 944 -- 
〃   XII. Außerordentliche Deckungsmittel 2 840 000 -- 
Summe der Einnahme     4956 944 -- 
Summe der Ausgabe 4 956 944 5 250 
Balanzirt. 
Kiel Schloß, den 1. Juni 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
 
 
von Caprivi.
        <pb n="352" />
        336  
(Nr. 1962.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des 
Reichsheeres und der Post und Telegraphen. Vom 1. Juni 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§S. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche 
in dem Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr  1891/92 zur Be- 
streitung einmaliger Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres und der Post 
und Telegraphen mit 1 640 000 Mark vorgesehen sind, bis zur Höhe dieses 
Betrages im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem 
Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, 
eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 
(Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz- 
anweisungen auszugeben. 
§. 2. 
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen- 
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen 
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der 
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als 
vier Jahre ausgegeben werden dürfen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel an Bord Meiner Yacht „Meteor“, den 1. Juni 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="353" />
        337  
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 2I. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 157 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes. S. 337. 
- Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Besteuerung des Branntweins vom 
24. Juni 1887. S. 338. 
 
 
 
 
 
(Nr. 1963.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 157 des Invaliditäts- und Alters- 
versicherungsgesetzes. Vom 8. Juni 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Der §. 157 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, 
vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) erhält folgende Fassung: 
§. 157. 
Für Versicherte, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes 
das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis liefern, 
daß sie während der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar vor- 
angegangenen drei Kalenderjahre insgesammt mindestens einhundertein- 
undvierzig Wochen hindurch thatsächlich in einem nach diesem Gesetze 
die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisse 
gestanden haben, vermindert sich die Wartezeit für die Altersrente (§. 16 
Ziffer 2), unbeschadet der Vorschriften des §. 32, um so viele Beitrags- 
jahre und überschießende Beitragswochen, als ihr Lebensalter am 
1. Januar 1891 an Jahren und vollen Wochen das vollendete vier- 
zigste Lebensjahr überstiegen hat. Dabei werden für jedes vollendete 
Lebensjahr siebenundvierzig Beitragswochen in Ansatz gebracht. Ist die 
Zahl der überschießenden Wochen höher als siebenundvierzig, so sind 
neben der Vollzahl der Jahre nur siebenundvierzig Wochen in Anrech- 
nung zu bringen. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 57 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1891.
        <pb n="354" />
        338  
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt mit der Wirkung vom 1. Januar 1891 ab in Kraft. 
Ueber Anträge auf Gewährung von Altersrente, welche im Widerspruch mit 
Artikel 1 endgültig abgelehnt worden sind, haben die Versicherungsanstalten von 
Amtswegen unter Anwendung des Artikels 1 erneute Entscheidung zu treffen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
 
 
(Nr. 1964.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Besteuerung des Brannt- 
weins vom 24. Juni 1887. Vom 8. Juni 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Bei der erstmaligen Neubemessung der Jahresmenge Branntwein, welche 
die einzelnen Brennereien zum niedrigeren Satze der Verbrauchsabgabe herstellen 
dürfen (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, 
vom 24. Juni 1887, Reichs-Gesetzbl. S. 253), werden für diejenigen bisher be- 
theiligten landwirthschaftlichen Brennereien, welche in keinem der Jahre 1887/88 
bis 1889/90 mehr als 267 750 Liter Bottichraum bemaischt haben, statt der in 
den letzten drei Jahren durchschnittlich zum niedrigeren Abgabesatze hergestellten 
Jahresmengen um ein Fünftel der letzteren erhöhte Mengen in Rechnung gestellt. 
Artikel II. 
1. Der §. 11 Absatz 3 des Gesetzes erhält folgenden Zusatz: 
Die steuerliche Kontrole der Brennereien und Branntweinreinigungs- 
anstalten mit Einschluß der bei denselben befindlichen Privatlager erfolgt 
in den vom Bundesrath näher zu bestimmenden Grenzen gebührenfrei.
        <pb n="355" />
        339  
2. In §. 26 einzufügen: 
nach dem Worte „Ordnungsstrafe“ 
von einer Mark. 
3. An die Stelle des zweiten Absatzes des §. 41 Ziffer II des Gesetzes 
tritt mit der Wirkung vom 1. September 1890 ab folgende Bestimmung: 
In landwirthschaftlichen Brennereien, welche nur während eines 
Zeitraums von höchstens achteinhalb Monaten innerhalb der Zeit vom 
1. September bis 15. Juni betrieben werden, wird die Maischbottichsteuer, 
a) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1 050 Liter 
Bottichraum bemaischt werden, nur zu sechs Zehnteln, 
b) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1500 Liter 
Bottichraum bemaischt werden, nur zu acht Zehnteln, 
c) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 3000 Liter 
Bottichraum bemaischt werden, nur zu neun Zehnteln 
des im Absatz 1 festgesetzten Steuerbetrages erhoben. 
4. Vom 1. Juli 1891 ab erhält der §. 41 des Gesetzes unter Ziffer III 
folgende Fassung: 
An Branntweinmaterialsteuer ist zu entrichten: 
a) vom Hektoliter Treber von Kernobst und eingestampfte Wein- 
treber  0,25 Mark, 
b) vom Hektoliter Kernobst  0,36   〃 
c) vom Hektoliter Beerenfrüchte aller Art  0,45   〃 
d) vom Hektoliter Brauereiabfälle, Hefenbrühe, gepreßte 
Weinhefe und Wurzeln aller Art    0,50   〃 
e) vom Hektoliter Trauben- oder Obstwein, flüssige 
Weinhefe und Steinobst     0,85   〃 
Die Materialsteuer wird 
a) in denjenigen Brennereien, welche in einem Jahre nicht mehr als 
50 Liter reinen Alkohols erzeugen, nur zu vier Zehnteln, 
b) in denjenigen Brennereien, welche in einem Jahre mehr als 
50 Liter, jedoch nicht über 1 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, 
nur zu acht Zehnteln 
der im Absatz 1 festgesetzten Steuerbeträge erhoben. 
5. Vom 1. Juli 1891 ab tritt dem §. 42 des Gesetzes unter Ziffer 1 am 
Schlusse nachstehende Bestimmung als Absatz 4 hinzu: 
Insofern Brennereien, welche der Materialsteuer unterliegende 
Stoffe verarbeiten, von der im Absatz 3 gewährten Befugniß Gebrauch 
machen, wird
        <pb n="356" />
        340  
a) von Branntwein, welcher in Brennereien hergestellt worden ist, 
die in einem Jahre nicht mehr als 50 Liter reinen Alkohols er- 
zeugen, nur ein Zuschlag von 0,08 Mark, 
b) von Branntwein, welcher in Brennereien hergestellt worden ist, 
die in einem Jahre mehr als 50 Liter, jedoch nicht über 1 Hekto- 
liter reinen Alkohols erzeugen, nur ein Zuschlag von 0,16 Mark 
für das Liter reinen Alkohols erhoben. 
6. Der erste Absatz des §. 42 Ziffer II des Gesetzes wird mit der Wirkung 
vom 1. September 1890 ab durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Landwirthschaftliche Brennereien, welche an einem Tage mehr als 
1 500 Liter Bottichraum bemaischen, unterliegen, sofern sie während 
der Zeit vom 16. Juni bis 31. August betrieben werden, für diese 
Zeit statt der Maischbottichsteuer dem nach Ziffer I Absatz 1 von den 
gewerblichen Brennereien zu zahlenden Zuschlag zur Verbrauchsabgabe. 
Die gleiche Besteuerung tritt, sofern sie innerhalb der Zeit vom 1. Sep- 
tember bis 15. Juni länger als während eines Zeitraums von höchstens 
achteinhalb Monaten betrieben werden, für den diesen Zeitraum über- 
schreitenden Betrieb ein. 
Artikel III. 
An die Stelle des §. 44 des Gesetzes tritt nachstehende Bestimmung: 
Der Zoll für aus dem Zollauslande eingehenden Branntwein 
beträgt vom 1. Juli 1891 ab: 
1. für Liqueure 180 Mark für 100 Kilogramm, 
2. für alle übrigen Branntweine: 
a) in Fässern 125 Mark, 
b) in Flaschen, Krügen oder anderen Umschließungen 180 Mark 
für 100 Kilogramm. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="357" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
No   22. 
 
 
 
 
 
 
 
Inhalt: Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen die Militärpersonen der Kaiserlichen 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. S. 341. - Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich 
und Dänemark über die Aufhebung des Abschosses und Abfahrtsgeldes. S. 346. - Bekanntmachung, 
betreffend den Beitritt Spaniens zu der unterm 3. November 1881 abgeschlossenen internationalen Reblaus- 
Konvention. S. 348. - Bekanntmachung, betreffend den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer 
und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen. S. 348. 
 
(Nr. 1965.) Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen die Militärpersonen 
der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch -Ostafrika. Vom 3. Juni 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe 
für Deutsch-Ostafrika, vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 53) im Namen 
des Reichs, was folgt: 
§. 1. 
Das strafgerichtliche Verfahren gegen die Militärpersonen der Schutztruppe 
für Deutsch-Ostafrika richtet sich nach den Vorschriften der Preußischen Militär- 
Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, soweit nicht in Nachstehendem abweichende 
Bestimmungen getroffen sind. 
§. 2. 
Die Militärgerichtsbarkeit bei der Schutztruppe wird verwaltet: 
1. durch das Gericht der Schutztruppe, 
2. durch Abtheilungsgerichte. 
§. 3. 
Das Gericht der Schutztruppe besteht aus dem Kommandeur der Schutz- 
truppe als Gerichtsherrn und einem Auditeur. Dasselbe hat die höhere und 
niedere Gerichtsbarkeit über sämmtliche Militärpersonen der Schutztruppe. 
§. 4. 
Ein Abtheilungsgericht wird gebildet bei jeder aus mehreren Kompagnien 
bestehenden Abtheilung. Dasselbe besteht aus dem Befehlshaber dieser Abtheilung 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1891.
        <pb n="358" />
        342  
als Gerichtsherrn und einem untersuchungsführenden Offizier. Das Abtheilungs- 
gericht hat die niedere Gerichtsbarkeit über die zur Abtheilung gehörenden, sowie 
die derselben vorübergehend überwiesenen Militärpersonen. 
§. 5. 
Zur Bildung des Untersuchungsgerichts genügt in allen Fällen die Zu- 
ziehung eines Beisitzers. Derselbe hat in den Straffällen der Offiziere und oberen 
Militärbeamten thunlichst dem Dienstgrade des Angeschuldigten zu entsprechen. 
§. 6. 
Der Auditeur kann in Behinderungsfällen durch einen untersuchungsführenden 
Offizier oder durch einen anderen Offizier vertreten werden. Der letztere ist nach 
Masgabe des §. 80 der Militär-Strafgerichtsordnung zu vereidigen. 
§. 7. 
Spruchgerichte hinsichtlich sämmtlicher Militärpersonen der Schutztruppe 
sind: Kriegs- und Standgerichte. Die Bestimmung des §. 61 Absatz 2 der 
Militär-Strafgerichtsordnung findet auf die Militärbeamten der Schutztruppe 
keine Anwendung. 
§. 8. 
Zu einem Kriegsgericht sind als Richter zu berufen: 
1. über einen Offizier: ein Oberführer oder älterer Kompagnieführer als 
Präses, zwei Kompagnieführer, zwei Lieutenants; 
2. über einen Unteroffizier: ein Oberführer oder älterer Kompagnieführer 
als Präses, zwei Offiziere (Kompagnieführer oder Lieutenants), zwei 
Unteroffiziere; 
3. über einen Militärbeamten: ein Oberführer oder älterer Kompagnie- 
führer als Präses, zwei Offiziere (Kompagnieführer oder Lieutenants), 
zwei obere Militärbeamte, thunlichst vom Dienstzweige des Ange- 
schuldigten. 
Die Offiziere können im Bedarfsfalle durch Sanitätsoffiziere, die Militär- 
beamten durch Offiziere oder Sanitätsoffiziere ersetzt werden. 
§. 9. 
Zu einem Standgericht sind als Richter zu berufen: 
1. über einen Unteroffizier: ein Kompagnieführer als Präses, ein Lieutenant, 
ein Unteroffizier; 
2. über einen unteren Militärbeamten: ein Kompagnieführer als Präses, 
ein Lieutenant, ein unterer Militärbeamter. 
Die Offiziere können im Bedarfsfalle durch Sanitätsoffiziere, die unteren 
Militärbeamten durch Unteroffiziere ersetzt werden.
        <pb n="359" />
        343  
§. 10. 
Fallen dem Angeschuldigten nach dem Ergebniß der Ermittelungen mehrere straf- 
bare Handlungen zur Last und erscheint für die Strafzumessung die Feststellung des 
einen oder anderen Straffalles unwesentlich, so ist die Untersuchung nur wegen 
der schwereren Straffälle einzuleiten. Die nachträgliche Verfolgung der leichteren 
Straffälle ist nur innerhalb zweier Monate nach Rechtskraft des Erkenntnisses 
zulässig. 
§. 11. 
Wird unter Betheiligung von Personen verhandelt, welche der deutschen 
Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Die Führung eines 
Nebenprotokolls in der fremden Sprache findet nicht statt, jedoch sollen Aussagen 
und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf 
die Wichtigkeit der Sache erforderlich erscheint, auch in der fremden Sprache in 
das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu ge- 
eigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende 
Uebersetzung beigefügt werden. Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unter- 
bleiben, wenn die betheiligten Personen sämmtlich der fremden Sprache mächtig sind. 
§. 12. 
Dem Angeschuldigten steht in jedem Falle das Recht zu, sich zu vertheidigen 
oder durch eine andere Militärperson vertheidigen zu lassen. Ist die Handlung 
mit dem Tode oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht, so muß ein Ver- 
theidiger zugezogen werden. Die Vertheidigung darf nur zum gerichtlichen Protokoll 
oder mündlich vor dem Spruchgericht erfolgen. 
§. 13. 
Bietet die Führung der Untersuchung voraussichtlich keine Schwierigkeiten, 
und sind sowohl der Angeschuldigte, als auch die Beweismittel und, gegebenen- 
falls, der Vertheidiger zur Hand, so kann der Gerichtsherr mit der Einleitung 
der förmlichen Untersuchung die Anordnung des Spruchgerichts verbinden. 
§. 14. 
In den Fällen des §. 13 findet mündliche Verhandlung vor dem Spruch- 
gericht statt. Der Angeschuldigte wird zunächst durch den Auditeur oder unter- 
suchungsführenden Offizier vernommen und, sofern dies nicht schon geschehen ist, 
über seine Vertheidigungsbefugnisse belehrt. Darauf folgen: die Beweiserhebung, 
der Vortrag des Auditeurs oder untersuchungsführenden Offiziers und die Vertheidi- 
gung. Dem Angeschuldigten gebührt das letzte Wort. Die Aburtheilung schließt sich 
unmittelbar an. Sie erfolgt in Abwesenheit des Angeschuldigten und des Ver- 
theidigers. Als Protokollführer wird eine durch Handschlag an Eidesstatt zu ver- 
pflichtende Militärperson zugezogen. Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll auf- 
zunehmen, welches von dem Vorsitzenden, von dem die Verhandlung führenden 
58°
        <pb n="360" />
        344  
Auditeur oder Offizier und von dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das- 
selbe muß enthalten: 
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; 
2. die Namen der Mitglieder des Gerichts, des Auditeurs oder unter- 
suchungsführenden Offiziers, des Protokollführers und des etwa zuge- 
zogenen Dolmetschers, sowie den Vermerk über die Beeidigungen; 
3. die Namen der Angeschuldigten und ihrer Vertheidiger; 
4. die Namen der vernommenen Zeugen und Sachverständigen und den 
Vermerk über die stattgehabten Beeidigungen. 
Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Spruchsitzung im 
Wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten 
ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke, sowie die im 
Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen unter 
Angabe der Abstimmung der einzelnen Richterklassen und die Urtheilsformel ent- 
halten. Von dem Inhalt der Erklärungen des Auditeurs oder untersuchungs- 
führenden Offiziers, des Angeschuldigten und des Vertheidigers, der Zeugen und 
der Sachverständigen wird nur das Wesentliche in das Protokoll aufgenommen. 
Insoweit diese Personen bereits im Ermittelungsverfahren vernommen waren, ist 
in dem Protokoll nur zu vermerken, ob und inwiefern ihre Erklärungen etwa 
von den früheren Aussagen in erheblichem Punkte abweichen. Kommt es auf 
die Feststellung eines Vorganges in der Spruchsitzung oder des Wortlauts einer 
Aussage oder einer Aeußerung an, so hat der Präses die vollständige Niederschrei- 
bung und Verlesung anzuordnen. In dem Protokoll ist zu bemerken, daß die Ver- 
lesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen er- 
hoben sind. Im Uebrigen bedarf es der Vorlesung des Protokolls nicht. Hat 
ausnahmsweise schon vor der Spruchsitzung die eidliche Vernehmung von Zeugen 
stattgefunden, so kann, wenn die Lage der Sache dies gestattet, von der noch- 
maligen Vernehmung abgesehen werden. In diesem Falle genügt die Vorlesung 
des früher aufgenommenen Protokolls. 
§. 15. 
Ueber das Ergebniß der Beweisaufnahme entscheiden die Spruchgerichte 
nach ihrer freien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung. 
Aus den Erkenntnißgründen muß stets genau hervorgehen, welche Thatsachen vom 
Spruchgericht für festgestellt erachtet sind. 
§. 16. 
Kein Richter darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er 
über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist. 
§. 17. 
Die Ausfertigungen der Erkenntnisse werden nur von dem Präses und dem 
Referenten unterzeichnet. Einer Untersiegelung bedarf es nicht.
        <pb n="361" />
        345  
§. 18. 
Der Kommandeur der Schutztruppe hat das Bestätigungsrecht eines Marine- 
Stationschefs, der Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) dasjenige des komman- 
direnden Admirals. Die Erkenntnisse wider obere Militärbeamte bedürfen, wie die 
Erkenntnisse wider Offiziere, Meiner Bestätigung. 
§. 19. 
Die Begutachtung eines Erkenntnisses erfolgt: wenn dasselbe durch den 
Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) zu bestätigen ist, durch einen Auditeur Meiner 
Marine, wenn dasselbe durch den Kommandeur der Schutztruppe zu bestätigen ist, 
durch einen Auditeur Meiner Marine oder durch einen zur Ausübung des Richter- 
amts befähigten deutschen Konsul oder einen anderen hierzu befähigten Beamten. 
§. 20. 
Erfolgt die Aufhebung eines Erkenntnisses, so darf zu dem neuen Spruch- 
gericht der frühere Referent als solcher wieder zugezogen werden. Das neue 
Spruchgericht hat die rechtliche und militärdienstliche Beurtheilung, welche der Auf- 
hebung des Erkenntnisses zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde 
zu legen. 
§. 21. 
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten einschließlich 
erfolgt, soweit dies angängig, an Ort und Stelle; die Vollstreckung einer Freiheits- 
strafe von längerer Dauer erfolgt in der Heimath und ist vom Reichskanzler 
(Reichs-Marine-Amt) nach Maßgabe der für die Angehörigen Meiner Marine be- 
stehenden Vorschriften zu veranlassen. 
§. 22. 
Die Geschäfte des General-Auditoriats und des General-Auditeurs werden 
von dem General-Auditoriat und dem General-Auditeur Meiner Marine wahr- 
genommen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Infiegel. 
Gegeben an Bord Meiner Yacht „Meteor“ Kiel, den 3. Juni 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Hollmann.
        <pb n="362" />
        346 
(Nr. 1966.) Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Dänemark über die Auf- 
hebung des Abschosses und Abfahrtsgeldes. 
Convention. 
 
Sa Majesté LEmpereur d’Allemagne, 
Roi de Prusse, au nom de IEmpire 
#’Allemagne, et Sa Majesté le Roi 
de Danemark, désirant abolir le droit 
de détraction et Pimpôt d’émigration 
entre les deux pays, les soussignés 
düment autorisés à cet eflet, sont 
convenus de ce qui suit. 
AnriczzE I. 
Les droits connus sous le nom de 
gabella hereditaria (Abschoß) et census 
emigrationis (Abfahrtsgeld) ne seront 
Plus exiges ni percus à Tavenir 
lorsqu’en cas de succession donation, 
Cmigration ou autres il y aura lieu 
à une translation de biens de Em- 
Pire d’Allemagne dans le Royaume 
de Danemark ou de celui-Ci dans 
PEmpire d'Allemagne, toutes les 
impositions de cette nature étant 
abolies entre les deux pays à Tex- 
ception de celles qui, soit à raison 
de droit de succession, de vente ou 
d’autres, seraient acquittéees dans le 
cas méme c les biens resteraient 
dans le pays en question. 
Anrierz II. 
Cette disposition s'éetend non seule- 
ment aux droits et impositions du 
genre indiqué, qui font partie des 
revenus publics, mais encore à ceux 
qui, jusqu’à présent, pourraient avoir 
Vom 5. Februar 1891. 
Uebersetzung. 
Uebereinkommen. 
   
Nachdem Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen, im Namen 
des Deutschen Reichs, und Seine Majestät 
der König von Dänemark sich in dem 
Wunsche geeinigt haben, den Abschoß 
und das Abfahrtsgeld zwischen beiden 
Ländern aufzuheben, haben die Unter- 
zeichneten auf Grund der ihnen ertheilten 
Ermächtigung sich über Folgendes ver- 
ständigt. 
Artikel 1. 
Die unter dem Namen gabella here- 
ditaria (Abschoß) und census emigra- 
tionis (Abfahrtsgeld) bekannten Abgaben 
sollen in Zukunft nicht mehr beansprucht 
oder erhoben werden, wenn in Folge von 
Erbfolge, Schenkung, Auswanderung 
oder aus anderen Gründen ein Ver- 
mögensübergang aus dem Deutschen Reich 
in das Königreich Dänemark oder aus 
letzterem in das Deutsche Reich statt- 
findet, und es sollen alle Steuern dieser 
Art zwischen beiden Ländern abgeschafft 
sein, mit Ausnahme derjenigen, welche 
bei Erbfolgen, Kauf- oder anderen An- 
lässen auch dann entrichtet werden müssen, 
wenn das Vermögen im Lande bleibt. 
Artikel 2. 
Diese Bestimmung bezieht sich nicht 
nur auf diejenigen Abgaben und Steuern 
der gedachten Art, welche einen Theil der 
Staatseinkünfte bilden, sondern auch auf 
diejenigen, welche bisher etwa durch ein-
        <pb n="363" />
        été levés par quelques particuliers, 
communes ou corporations. 
ARTICILE III. 
La présente convention est appli- 
cable non seulement à toutes les 
successions à GEchoir à T’avenir, mais 
à toutes les translations de biens en 
général ou PTexportation n’a pas en- 
core été effectuce. 
ARTICLE IV. 
Comme cette convention ne sap- 
plique qu’aux biens et à leur libre 
eKortation, toutes les lois relatives 
aux Emigrants eux- mémes et au ser- 
vice militaire restent en pleine vi- 
gueur dans les deux pays, et les 
Gouvernements contractants ne sont 
nullement restreints par la présente 
convention dans leur future Iégis- 
lation à ce Sujet. 
Anrierz V. 
La Présente convention sera ra- 
tifice et les ratifications en seront 
GEchangées le plus tet due faire se 
Dourra. Elle entrera en vigueur à 
dater du jour, ou les ratifications 
auront été échangées. 
En foi de duci, les soussignés ont 
signé la présente convention et Tont 
revétue du cachet de leurs armes. 
Fait, en double, à Copenhague 
le 5 février 1891. 
Brincken. v. Rosenörn-Lehn. 
(L. S.) (L. S.) 
347 
zelne Individuen, Gemeinden oder Kor- 
porationen sollten haben erhoben werden 
können. 
Artikel 3. 
Der gegenwärtige Vertrag ist nicht 
nur in allen künftigen Fällen, wo eine 
Nachfolge in ein Vermögen stattfindet, 
sondern überhaupt auf alle Vermögens- 
übertragungen anwendbar, soweit die 
Vermögensmassen aus dem betreffenden 
Lande noch nicht herausgeschafft worden 
sind. 
Artikel 4. 
Da dieser Vertrag sich nur auf das 
Vermögen und seine freie Ausfuhr be- 
zieht, so bleiben alle diejenigen Gesetze, 
welche sich auf die Auswandernden selbst 
und auf die Verpflichtung zum Kriegs- 
dienste beziehen, in beiden Ländern in 
Kraft, und die vertragschließenden Re- 
gierungen sind durch den gegenwärtigen 
Vertrag in keiner Weise in ihrer zukünf- 
tigen Gesetzgebung in dieser Hinsicht be- 
schränkt. 
Artikel 5. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifi- 
zirt und die Ratifikationen sobald als 
thunlich ausgetauscht werden. Derselbe 
tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem 
der Austausch der Ratifikationen statt- 
gefunden hat.  
Zu Urkund dessen haben die Unter- 
zeichneten den gegenwärtigen Vertrag 
vollzogen und ihre Siegel beigedrückt. 
Geschehen zu Kopenhagen in doppelter 
Ausfertigung, den 5. Februar 1891. 
 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und der Austausch der Ra- 
tifikations-Urkunden hat am 1. Juni 1891 stattgefunden.
        <pb n="364" />
        348  
(Nr. 1967.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Spaniens zu der unterm 3. November 1881 
abgeschlossenen internationalen Reblaus-Konvention. Vom 6. Juni 1891. 
In Artikel 13 der internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November 1881 
(Reichs-Gesetzbl. von 1882 S. 125) ist jedem dritten Staate das Recht vor- 
behalten worden, jederzeit durch eine dem Schweizerischen Bundesrath abzugebende 
Erklärung jener Konvention beizutreten. Dementsprechend hat, nach Mittheilung 
des Schweizerischen Bundesraths, die Königlich spanische Regierung ihren Beitritt 
zu der Konvention vom 3. November 1881 in der vorgeschriebenen Weise erklärt. 
Berlin, den 6. Juni 1891. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
 
 
(Nr. 1968.) Bekanntmachung, betreffend den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und 
Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 11. Juni 1891. 
Auf Grund der Bestimmung im §. 31 der Gewerbeordnung in Verbindung 
mit Artikel 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der Bundesrath Nach- 
stehendes beschlossen: 
Wer die Zulassung als Seeschiffer oder als Seesteuermann nach- 
sucht, hat vom 1. Januar 1893 ab gleichzeitig mit dem Nachweis der 
vorgeschriebenen Fahrzeit den Nachweis zu erbringen, daß er nicht farben- 
blind ist. 
Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der von den Landes- 
regierungen errichteten Untersuchungsstellen zu führen. 
Die Grundsätze, nach denen bei der Untersuchung zu verfahren ist, 
werden durch den Reichskanzler festgestellt. 
Berlin, den 11. Juni 1891. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
 
 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="365" />
        349  
Reichs-Gesetzblatt. 
No 23. 
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891 und des Gesetzes, betreffend den 
Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891. S. 349. - Uebereinkommen zwischen dem 
Deutschen Reich und den Niederlanden zum Schutze verkuppelter weiblicher Personen. S. 356. 
  
  
(Nr. 1969.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891 und des 
Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891. 
Vom 11. Juli 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund der Bestimmungen im §. 17 des Patentgesetzes vom 
7. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) und im §. 14 des Gesetzes, betreffend 
den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 290) 
im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
I. Patentangelegenheiten. 
§. 1. 
Im Patentamt werden für die Patentanmeldungen vier Abtheilungen ge- 
bildet, welche die Bezeichnung 
Anmeldeabtheilung 
führen und durch den Zusatz I, II, III, IV unterschieden werden. 
Der Reichskanzler bestimmt, für welche Gebiete der Technik eine jede der 
Abtheilungen zuständig ist. 
Zu dem Geschäftskreis der Anmeldeabtheilungen gehören auch die Beschlüsse 
über Eintragungen und Löschungen in der Patentrolle (§. 19 des Patentgesetzes) 
für das einer jeden Abtheilung zugewiesene Gebiet der Technik. 
§. 2. 
Für Beschwerden gegen die Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen und der 
Nichtigkeitsabtheilung (§§. 16, 26 des Patentgesetzes) werden zwei Abtheilungen 
gebildet, welche die Bezeichnung 
Beschwerdeabtheilung 
führen und durch den Zusatz I und II unterschieden werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 59 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1891.
        <pb n="366" />
        350  
Die Beschwerdeabtheilung I ist zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse 
der Anmeldeabtheilungen I und II, sowie für Beschwerden gegen Beschlüsse der 
Nichtigkeitsabtheilung. Die Beschwerdeabtheilung II ist zuständig für Beschwerden 
gegen Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen III und IV. 
Die Beschwerdeabtheilungen sind außerdem, und zwar jede innerhalb des 
durch Absatz 2 festgesetzten Geschäftskreises, zuständig für die vom Patentamt 
abzugebenden Gutachten. 
§. 3. 
Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Abtheilungen über die Zu- 
ständigkeit werden von dem Präsidenten entschieden. 
Für Anträge oder Gesuche, welche andere, als die in den §§. 1 und 2 
bezeichneten Angelegenheiten betreffen, wird die Zuständigkeit von dem Präsidenten 
bestimmt. 
§. 4. 
Die Geschäftsleitung in den Anmeldeabtheilungen steht dem zum Vorsitz 
berufenen rechtskundigen Mitgliede, die Geschäftsleitung in den Beschwerde- 
abtheilungen und in der Nichtigkeitsabtheilung dem Präsidenten zu. Ueber die 
Vertretung des Präsidenten im Vorsitz trifft der Reichskanzler Bestimmung. 
§. 5. 
Die Zuweisung der Mitglieder an die Abtheilungen erfolgt durch den 
Reichskanzler. 
Im Falle des Todes, der Erkrankung oder der längeren Abwesenheit eines 
Mitgliedes können in die davon betroffene Abtheilung, solange das Bedürfniß 
dieses erfordert, durch den Präsidenten Mitglieder anderer Abtheilungen zur Aus- 
hülfe berufen werden. 
§. 6. 
In den Abtheilungen trifft der Vorsitzende die für den Fortgang der Sachen 
erforderlichen Verfügungen. 
In den Anmeldeabtheilungen bezeichnet er für jede Klasse der Anmeldungen 
im Voraus das Mitglied, welchem die Vorprüfung (§. 21 des Patentgesetzes) 
obliegt, sowie einen weiteren Berichterstatter für das Verfahren nach Erlaß des 
Vorbescheides. 
In den Beschwerdeabtheilungen und in der Nichtigkeitsabtheilung bezeichnet 
der Präsident für jede Klasse im Voraus zwei Berichterstatter. 
An Stelle der hiernach berufenen Mitglieder können für den einzelnen Fall 
andere Berichterstatter bezeichnet werden. 
Die Berichterstatter halten den mündlichen Vortrag in der Sitzung und 
entwerfen alle Beschlüsse und Entscheidungen. Der Vorsitzende prüft die Ent- 
würfe und stellt sie fest. Ueber sachliche Meinungsverschiedenheiten beschließt die 
Abtheilung.
        <pb n="367" />
        351  
§. 7. 
In den Anmeldeabtheilungen bedarf es der Berathung und Abstimmung 
in einer Sitzung für Beschlüsse über die Bekanntmachung der Anmeldung, sowie 
für Beschlüsse, durch welche die Anmeldung oder ein Einspruch ganz oder theil- 
weise zurückgewiesen wird. 
Für die Beschlüsse der Beschwerdeabtheilungen, durch welche eine auf Grund 
des §. 16 des Patentgesetzes erhobene Beschwerde erledigt wird, sowie für die 
nach §§. 26, 29 und 30 des Patentgesetzes ergehenden Entscheidungen der Be- 
schwerdeabtheilungen und der Nichtigkeitsabtheilung bedarf es der Berathung und 
Abstimmung in einer Sitzung. An den Entscheidungen nehmen außer dem 
Präsidenten und dem weiteren rechtskundigen Mitgliede die beiden für die Sache 
bestellten Berichterstatter und ein drittes von dem Präsidenten vorher bestimmtes 
technisches Mitglied theil. 
§. 8. 
Bei den Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmen, 
bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 
Ist eine Anhörung der Betheiligten (Patentgesetz §. 25, §. 26 Absatz 3, 
§. 30 Absatz 2) vorhergegangen, so kann ein Mitglied, welches hierbei nicht zu- 
gegen gewesen ist, an der Abstimmung nicht theilnehmen. 
§. 9. 
Dem Plräsidenten liegt es ob, auf eine gleichmäßige Behandlung der 
Geschäfte und auf die Beobachtung gleicher Grundsätze hinzuwirken. Zu diesem 
Behufe ist er befugt, den Berathungen aller Abtheilungen beizuwohnen, auch 
sämmtliche Mitglieder zu Plenarversammlungen zu vereinigen und die Berathung 
des Plenums über die von ihm vorgelegten Fragen herbeizuführen. 
§. 10. 
Die Sitzungen der Abtheilungen finden der Regel nach an bestimmten 
Tagen und zu bestimmten Stunden statt. Die Verfügung darüber steht dem 
Präsidenten zu. 
§. 11. 
Die Ausfertigungen der Beschlüsse und Entscheidungen der Abtheilungen 
erhalten die Unterschrift: 
Kaiserliches Patentamt 
und zusätzlich die vorschriftsmäßige Bezeichnung der Abtheilung. 
§. 12. 
Für das Zustellungswesen gelten folgende Vorschriften: 
1. Zustellungen, welche den Lauf der im §. 26 Absatz 1 des Patentgesetzes 
bezeichneten Frist bedingen, sowie Zustellungen in dem Verfahren vor 
59°
        <pb n="368" />
        352  
der Nichtigkeitsabtheilung erfolgen durch die Post. Auf diese Zu- 
stellungen finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung mit nach- 
stehenden Maßgaben Anwendung. 
Der vom Präsidenten bestimmte Beamte trägt für die Bewirkung 
der Zustellung Sorge und beglaubigt die zu übergebenden Abschriften. 
Er übergiebt die Schriftstücke in einem verschlossenen, mit der Adresse 
der Person, an welche zugestellt werden soll, sowie mit der Geschäfts- 
nummer versehenen Briefumschlag der Post zur Zustellung. Auf den 
Briefumschlag wird der Vermerk gesetzt: „Vereinfachte Zustellung.“. 
Eine Bescheinigung der Uebergabe an die Post (Civilprozeßordnung 
§§. 177, 179) ist nicht erforderlich. 
Die von dem Postboten aufzunehmende Zustellungsurkunde muß 
die Adresse und die Geschäftsnummer des Briefes, den Ort und die 
Zeit der Zustellung, sowie die Person, welcher zugestellt ist, und wenn 
die Zustellung nicht an den Adressaten persönlich erfolgt ist, den Grund 
hiervon angeben. Die Urkunde ist von dem Postboten zu unterschreiben. 
Abschrift der Zustellungsurkunde wird nicht übergeben. Der Tag der 
Zustellung ist von dem Postboten auf dem Briefumschlag zu vermerken. 
2. Zustellungen, welche den Lauf sonstiger Fristen bedingen, erfolgen mittelst 
eingeschriebenen Briefes. 
Kann in den Fällen der Nr. 1 und 2 eine Zustellung im In- 
lande nicht erfolgen, so wird sie durch Aufgabe zur Post nach Maß- 
gabe der §§. 161, 175 der Civilprozeßordnung bewirkt. 
§. 13. 
Zeugen und Sachverständige erhalten Gebühren nach Maßgabe der Ge- 
bührenordnung vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173). 
§. 14. 
Zu den Kosten des Verfahrens, über welche das Patentamt nach §. 26 
Absatz 5 und §. 31 des Patentgesetzes zu bestimmen hat, gehören außer den aus 
der Kasse des Patentamts bestrittenen Auslagen diejenigen den Betheiligten er- 
wachsenen Kosten, welche nach freiem Ermessen des Patentamts zur zweckent- 
sprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte nothwendig waren. 
§. 15. 
Ist eine Patentgebühr (§. 8 Absatz 2 des Patentgesetzes) nicht innerhalb 
sechs Wochen nach der Fälligkeit entrichtet, so benachrichtigt das Patentamt hier- 
von den Patentinhaber. 
Aus dem Umstande, daß der Patentinhaber eine Benachrichtigung nicht 
erhält, erwachsen Rechtsfolgen nicht.
        <pb n="369" />
        353  
§. 16. 
Die Orte außerhalb Berlins, an welchen eine Auslegung der Patent- 
anmeldungen erfolgen soll, sowie die Art und Zeitdauer dieser Auslegung werden 
vom Reichskanzler bezeichnet. Wenn eine Auslegung an diesen Orten unterbleibt, 
so wird dadurch ein Mangel des Verfahrens nicht begründet. 
§. 17. 
Der Präsident verfügt im Einvernehmen mit der für die Anmeldung zu- 
ständigen Abtheilung über Modelle und Proben, deren Rückgabe nicht binnen 
sechs Monaten nach endgültiger Abweisung der Anmeldung oder nach der Be- 
kanntmachung von der Ertheilung des Patents (§. 27 Absatz 1 des Patentgesetzes) 
beantragt ist. 
§. 18. 
Soweit für Patentangelegenheiten aus der Zeit vor dem 1. Oktober 1891 
Uebergangsbestimmungen erforderlich sind, werden dieselben vom Reichskanzler 
erlassen. 
II. Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes. 
§. 19. 
Für Anträge in Sachen des Schutzes von Gebrauchsmustern wird in dem 
Patentamt eine besondere Anmeldestelle errichtet. 
Die Leitung dieser Stelle liegt einem von dem Reichskanzler bezeichneten 
rechtskundigen Mitgliede ob. 
Im Falle einer Verhinderung dieses Mitgliedes kann der Präsident einem 
anderen rechtskundigen Mitgliede die Vertretung übertragen. 
§. 20. 
Die Verfügungen der Anmeldestelle erhalten die Unterschrift: 
Kaiserliches Patentamt, 
Anmeldestelle für Gebrauchsmuster. 
§. 21. 
Ueber Vorstellungen gegen die Verfügung der Anmeldestelle befindet der 
Präsident. 
§. 22. 
Aenderungen in der Person des Eingetragenen oder des nach §. 13 
Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1891 bestellten Vertreters, welche in der 
Rolle vermerkt werden sollen, sind in beweisender Form zur Kenntniß des Patent- 
amts zu bringen.
        <pb n="370" />
        354  
§. 23. 
Nach der Eintragung in der Rolle erhält der Eingetragene eine Aus- 
fertigung des Eintragungsvermerks. 
§. 24. 
Der Präsident verfügt über Modelle, deren Rückgabe nicht binnen vier 
Jahren nach Ablauf der Schutzfrist beantragt wird. 
III. Gemeinschaftliche Bestimmungen. 
§. 25. 
Die Einrichtung der Büreaus, die Verwaltung der Kasse, der Bibliothek 
und der Sammlungen werden durch den Präsidenten geordnet. Der Präsident 
erläßt die erforderlichen Geschäftsanweisungen. 
§. 26. 
Die Leitung und Beaufsichtigung des gesammten Geschäftsbetriebes steht 
dem Präsidenten zu. Er verfügt in allen Verwaltungsangelegenheiten. 
§. 27. 
Sämmtliche eingehende Geschäftssachen werden, ohne Rücksicht auf ihren 
verschiedenen Inhalt, nach der Zeit ihres Eingangs mit einer laufenden Nummer, 
als Geschäftsnummer, und mit dem Datum bezeichnet. 
Geschäftssachen, welche während der Dienststunden eingehen, sind alsbald, 
andere Geschäftssachen bei dem Wiederbeginn der Dienststunden von dem dazu 
bestimmten Beamten hiernach zu bezeichnen. Wenn die Reihe des Eingangs nicht 
feststeht, so sind sie nach der Reihe, in welcher sie von dem Beamten übernommen 
werden, mit der Bezeichnung zu versehen. 
Von zwei an demselben Tage an das Patentamt gelangten Geschäftssachen 
gilt diejenige als später eingegangen, welche die höhere Geschäftsnummer trägt. 
§. 28. 
Vertreter in Patentangelegenheiten und in Angelegenheiten des Gebrauchs- 
musterschutzes haben dem Patentamt gegenüber ihre Bevollmächtigung durch eine 
Vollmacht nachzuweisen. 
Die Vollmachten müssen auf prozeßfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen 
bezeichnete Personen lauten. 
Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so gelten dieselben für befugt, so- 
wohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Vertretung wahrzunehmen. Eine ab- 
weichende Bestimmung dürfen die Vollmachten nicht enthalten.
        <pb n="371" />
        355  
§. 29. 
Das Patentamt kann nach seinem Ermessen von den bei ihm beruhenden 
Eingaben und Verhandlungen, soweit die Einsicht in dieselben gesetzlich nicht be- 
schränkt ist, an jedermann Abschriften und Auszüge gegen Einzahlung der Kosten 
ertheilen. 
§.   30. 
Das Siegel des Patentamts enthält in der Mitte den Reichsadler und in 
der Umschrift die Worte „Kaiserliches Patentamt“. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Buckingham Palace London, den 11. Juli 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher.
        <pb n="372" />
        356 
(Nr. 1970.) Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden zum Schutze 
verkuppelter weiblicher Personen. 
Le Gouvernement d’Allemagne et 
1e Gouvernement des Pays-Bas dé- 
sirant prendre de commun accord 
des mesures de protection concernant 
certaines categories de pProstituces, 
les soussignés, Envoyé Extraordinaire 
et Ministre Plénipotentiaire de Sa 
Majeste IEmpereur dl'Allemagne, 
Roi de Prusse, et Ministre des 
Affaires Etrangeres de Sa Majesté 
Ie Roi des Pays-Bas, sont, par la 
Présente declaration, convenus de 
ce qui Suit: 
ARTICLE I. 
Le Gouvernement d'Allemagne et 
le Gouvernement des Pays-Bas 
s'engagent à concourir, dans les 
limites légales, à ce que les femmes 
et les filles, appartenant à Tun des 
deux pays et qui se livrent dans 
Tautre à la prostitution, scient sou- 
mises à un interrogatoire, afin de 
constater d’ou elles viennent et qui 
les a déterminées à quitter leur 
Pays. 
Les prochès-verbaux dressés à ce 
sujet seront communiqués aux au- 
toritecs du pays auquel les dites 
femmes et filles appartiennent. 
AhricrE 2. 
Les Parties contractantes S'ienga- 
gent é6galement à concourir, autant 
Vom 15. November 1889. 
Uebersetzung. 
Nachdem die Regierung Seiner Majestät 
des Deutschen Kaisers, Königs von 
Preußen, und die Königlich niederlän- 
dische Regierung sich in dem Wunsche 
geeinigt haben, in Betreff gewisser Klassen 
von Personen, welche der Unzucht preis- 
gegeben sind, gemeinsame Schutzmaß- 
regeln zu ergreifen, haben die Unter- 
zeichneten, der außerordentliche Gesandte 
und bevollmächtigte Minister Seiner 
Majestät des Deutschen Kaisers, Königs 
von Preußen, und der Minister der 
auswärtigen Angelegenheiten Seiner 
Majestät des Königs der Niederlande, 
mittelst der gegenwärtigen Erklärung 
vereinbart, was folgt: 
Artikel 1. 
Die Regierung Seiner Majestät des 
Deutschen Kaisers, Königs von Preußen, 
und die Königlich niederländische Re- 
gierung verpflichten sich, innerhalb der 
gesetzlichen Grenzen dahin zu wirken, daß 
die Frauen und Mädchen, welche An- 
gehörige eines der beiden vertragschließen- 
den Länder sind und sich in dem anderen 
Lande der Unzucht hingeben, einem Ver- 
hör zu dem Zweck unterworfen werden, 
um festzustellen, woher sie kommen und 
wer sie bestimmt hat, ihr Heimathland 
zu verlassen. 
Die hierüber ausgenommenen Ver- 
handlungen sollen den Behörden des 
Landes, dessen Angehörige die gedachten 
Frauen und Mädchen sind, mitgetheilt 
werden. 
Artikel 2. 
Ebenso verpflichten sich die vertrag- 
schließenden Theile, innerhalb der gesetz-
        <pb n="373" />
        due Possible, dans les limites lé- 
Lales, à ce due celles de ces femmes 
et filles qui contre leur volonté se- 
raient réduites à se livrer à la pro- 
stitution, soient, Sur leur demande, 
Ou Sur la demande des personnes 
ayant autorité sur elles, renvoyces 
du pays, ou elles se trouvent, et 
conduites à la frontière de leur 
Pays natal. 
ARTICLE 3. 
Les Parties contractantes s'enga- 
gent en outre à préter leur con- 
cours, autant due possible, dans 
les limites léegales, pour qdue les 
filles, encore mineures selon les 
lois de leur pays, qui se liyrent de 
leur propre gré à la prostitution 
dans Lautre pays, Sseient, Sur la 
demande de leurs parents ou tu- 
teurs, renvoyées dans leur pays 
Torigine. 
ARTICLE 4. 
Avant d'effectuer le renvoi d'une 
des personnes mentionnées dans les 
articles 2 et 3, l'administration qui 
en est chargée, adressera par l'inter- 
mediaire des autoritcs du pays 
auquel la personne en question 
apartient, un avis aux personnes 
qui ont autorite sur celle-ai, indi- 
duant la date à laquelle le renvoi 
aura lieu et la localité vers laquelle 
la femme ocu illle sera dirigée. 
ARTICLE 5. 
La correspondance entre les auto- 
rités des deux pays relative à ce 
renvoi se fera, autant que possible, 
par voie directe. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 
357 
lichen Grenzen nach Möglichkeit dahin 
zu wirken, daß diejenigen unter diesen 
Frauen und Mädchen, welche gegen 
ihren Willen genöthigt werden, sich der 
Unzucht hinzugeben, auf ihren Antrag 
oder auf den Antrag derjenigen Per- 
sonen, unter deren Gewalt sie stehen, 
aus dem Lande, in dem sie sich befinden, 
fortgeschafft und bis an die Grenze ihres 
Heimathlandes gebracht werden. 
Artikel 3. 
Ferner verpflichten sich die vertrag- 
schließenden Theile, innerhalb der gesetz- 
lichen Grenzen nach Möglichkeit dahin 
zu wirken, daß die nach den Gesetzen 
ihres Heimathlandes noch minder- 
jährigen Mädchen, welche sich in dem 
anderen Lande freiwillig der Unzucht 
hingeben, auf den Antrag ihrer Eltern 
oder Vormünder nach ihrem Heimath- 
lande heimgeschafft werden. 
Artikel 4. 
Vor Ausführung der Heimschaffung 
einer der in Artikel 2 und 3 erwähnten 
Personen soll die dazu berufene Verwal- 
tungsbehörde durch Vermittelung der 
Heimathbehörden der betreffenden Person 
an diejenigen, in deren Gewalt die erstere 
steht, eine Benachrichtigung gelangen 
lassen, in welcher der Tag der Heim- 
schaffung und der Ort bezeichnet ist, wohin 
die Frau oder das Mädchen gebracht 
werden wird. 
Artikel 5. 
Der auf die Heimschaffung bezügliche 
Schriftwechsel zwischen den Behörden 
der beiden Länder soll soviel als mög- 
lich auf direktem Wege erfolgen. 
60
        <pb n="374" />
        ARTICLE G. 
Dans les cas ou les frais, occa- 
sionnés par Tentretien et le renvoei 
Jjusqu'a la frontière de ces femmes 
et filles, ne pourront étre rembourses 
Par les femmes et filles elles mémes 
Ou par leurs maris, parents ou 
tuteurs, ils resteront à la charge 
de IEtat qui a eflectus le renvoi. 
Arirz 7. 
La Présente déclaration sera ra- 
tilée et les ratifications en seront 
échangées à la Haye aussitót qdue 
faire se pourra. 
En foi de quci, les Soussignés 
ont dressé la présente deéclaration 
quils ont revétue du cachet de 
leurs armes. 
Fait, en deuble, à la Haye, le 
15 Novembre 1889. 
Hartsen. 
(L. S.) 
Baron Saurma. 
(L. S) 
358 
Artikel 6. 
In den Fällen, in denen die Kosten, 
welche durch den Unterhalt und die 
Heimschaffung der gedachten Frauen und 
Mädchen bis zur Grenze verursacht 
worden sind, durch diese Frauen und 
Mädchen selbst oder durch deren Ehe- 
männer, Eltern oder Vormünder nicht 
erstattet werden können, sollen dieselben 
dem Lande zur Last fallen, welches die 
Heimschaffung bewirkt hat. 
Artikel 7. 
Die gegenwärtige Erklärung wird rati- 
fizirt und die bezüglichen Ratifikations- 
Urkunden werden im Haag sobald als 
möglich ausgewechselt werden. 
Dessen zu Urkund haben die Unter- 
zeichneten die gegenwärtige Erklärung 
vollzogen und mit ihrem Siegel versehen. 
Geschehen im Haag, in doppelter 
Ausfertigung, den 15. November 1889. 
 
Das vorstehende Uebereinkommen ist ratifizirt worden. 
Der Austausch 
der Ratifikations-Urkunden hat am 3. Juni 1891 im Haag stattgefunden, wobei 
das Einverständniß der vertragschließenden Theile damit festgestellt worden ist, 
daß dieselben sich das Recht vorbehalten, das vorstehende Uebereinkommen mit 
sechsmonatlicher Frist zu kündigen. 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="375" />
        359  
Reichs-Gesetzblatt. 
No 24. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der 
Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. S. 339. - Bekanntmachung, be- 
treffend die Neubefestigung von Helgoland. S. 374. 
 
 
 
 
(Nr. 1971.) Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften über den Befähigungsnachweis und 
die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handels- 
flotte. Vom 26. Juli 1891. 
Auf Grund der Bestimmung im §. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche 
Reich hat der Bundesrath die nachstehenden Vorschriften über den Befähigungs- 
nachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen 
Handelsflotte erlassen: 
I. Nachweis der Befähigung. 
 §.   1. 
Die Zulassung als Maschinist auf Seedampfschiffen wird bedingt durch 
eine Prüfung in den Gegenständen, welche für Maschinisten vierter, dritter, 
zweiter und erster Klasse in der Anlage bezeichnet sind. 
§. 2. 
Ein Befähigungszeugniß vierter Klasse berechtigt zur Leitung der Maschinen 
von Schiffen nachbezeichneter Bestimmung, soweit sie nicht zur Beförderung von 
Reisenden dienen: 
a) von Schleppdampfschiffen und von Fischereidampfschiffen, 
b) von anderen Seedampfschiffen auf der Fahrt zwischen Plätzen 
der Festlands- und Inselküste von Antwerpen bis Windau - je- 
doch ausschließlich der Küstenstrecke nördlich vom Aggerkanal 
und von Frederikshavn, sowie der Umfahrt um Skagen -, 
der Küste der im Kattegatt und südlicher gelegenen dänischen 
Inseln, einschließlich der Insel Bornholm, und 
der schwedischen Küste von Gothenburg bis Kalmar, einschließlich 
der Insel Oeland. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 61 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1891.
        <pb n="376" />
        360  
Ein Befähigungszeugniß dritter Klasse berechtigt zur Leitung der Maschinen 
a) von Seedampfschiffen, wenn sie nicht zur Beförderung von Reisenden 
dienen, auf Fahrten 
in der Ostsee, 
in der Nordsee bis zum 61. Grad nördlicher Breite und 
im Englischen Kanal, 
b) von Seedampfschiffen, wenn sie zur Beförderung von Reisenden dienen, 
innerhalb der im Absatz 1 bezeichneten räumlichen Grenzen. 
Ein Befähigungszeugniß zweiter Klasse berechtigt zur Leitung der Maschinen 
von Seedampfschiffen auf Fahrten 
zwischen europäischen Häfen, anderen Häfen des Mittelländischen und 
des Schwarzen Meeres, Häfen der westafrikanischen Küste nördlich vom 
12. Grad nördlicher Breite und Häfen auf den Kapverdischen und den 
Kanarischen Inseln, sowie auf Madeira. 
Ein Befähigungszeugniß erster Klasse berechtigt zur Leitung der Maschinen 
von Seedampfschiffen auf der Fahrt in allen Meeren. 
Im Sinne dieser Vorschriften dient ein Seedampfschiff zur Beförderung 
von Reisenden, wenn es außer seiner Besatzung mehr als zehn Personen an 
Bord hat. In diese Zahl werden Seeleute und andere Personen, welche als 
hülfsbedürftig mitgenommen werden, nicht eingerechnet. 
§. 3. 
Um zur Maschinistenprüfung vierter Klasse zugelassen zu werden, ist er- 
forderlich: 
eine nach Ablauf des fünfzehnten Lebensjahres zurückgelegte sechszigmonatige 
Dienstzeit, entweder ganz im Maschinenpersonal von Dampfschiffen oder 
theilweise in solchem, theilweise in einer Maschinenwerkstatt. Mindestens 
vierundzwanzig Monate müssen an Bord in Fahrt befindlicher Dampf- 
schiffe zugebracht sein. 
Um zur Maschinistenprüfung dritter Klasse zugelassen zu werden, ist er- 
forderlich: 
eine vierundzwanzigmonatige, auf in Fahrt befindlichen Seedampfschiffen 
zurückgelegte Dienstzeit als Maschinist vierter Klasse und eine vierund- 
zwanzigmonatige, vor oder nach der Maschinistenprüfung vierter Klasse 
zurückgelegte Dienstzeit in einer Maschinenwerkstatt. 
Um zur Maschinistenprüfung zweiter Klasse zugelassen zu werden, ist er- 
forderlich: 
eine nach Ablauf des fünfzehnten Lebensjahres zurückgelegte sechszigmonatige 
Dienstzeit in einer Maschinenwerkstatt oder im Maschinenpersonal von 
Seedampfschiffen. Mindestens vierundzwanzig Monate müssen in der
        <pb n="377" />
        361  
Maschinenwerkstatt und mindestens vierundzwanzig Monate in dem 
Maschinenpersonal in Fahrt befindlicher Seedampfschiffe zugebracht sein. 
Um zur Maschinistenprüfung erster Klasse zugelassen zu werden, ist er- 
forderlich: 
eine vierundzwanzigmonatige, auf in Fahrt befindlichen Seedampfschiffen 
zurückgelegte Dienstzeit als Maschinist zweiter Klasse. 
§. 4. 
Als Dienstzeit in einer Maschinenwerkstatt gilt nur diejenige Dienstzeit, 
welche in einer Dampfmaschinenbau- oder Dampfmaschinenreparaturwerkstätte, 
und zwar in der Beschäftigung als Schlosser, Dreher, Monteur, Schmied oder 
Kesselschmied zugebracht ist. Auf diese Dienstzeit wird, bis zur Hälfte derselben, 
diejenige Arbeitszeit angerechnet, während welcher der Prüfling mit Instand- 
haltungs- und Reparaturarbeiten an Bord nicht in Fahrt befindlicher Dampf- 
schiffe beschäftigt gewesen ist. Auf die Dienstzeit im Maschinenpersonal wird eine 
Dienstzeit als Heizer nur den Prüflingen vierter Klasse angerechnet. 
§. 5. 
Wer die Maschinistenprüfung zweiter Klasse nicht bestanden, aber im Laufe 
der Prüfung die für die Maschinisten dritter oder vierter Klasse vorgeschriebenen 
Kenntnisse nachgewiesen hat, kann ein Befähigungszeugniß dritter oder vierter 
Klasse erhalten, ersteres aber nur, wenn er außerdem die für Maschinisten dritter 
Klasse vorgeschriebene Dienstzeit nachgewiesen hat. 
§. 6. 
Ehemalige Angehörige des Maschinistenpersonals der Kaiserlichen Marine, 
welche im berufsmäßigen aktiven Dienste eine der nachbenannten Chargen bekleidet 
haben und ihre Befähigung durch eine Bescheinigung der Kaiserlichen Marine- 
behörde nachweisen, können die Befugniß erhalten, als Maschinisten zu fahren. 
Demgemäß sind zuzulassen: 
ehemalige Ober-Maschinisten-Applikanten als Maschinisten vierter Klasse, 
ehemalige Maschinistemmaate und Ober-Maschinistenmaate als Maschi- 
nisten zweiter Klasse, 
ehemalige Maschinisten, Ober-Maschinisten und Maschinen-Ingenieure 
als Maschinisten erster Klasse. 
Personen, welche eine der vorbenannten Chargen erst bei der Entlassung 
aus dem aktiven Dienste, oder aber nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht als An- 
gehörige des Beurlaubtenstandes erhalten haben, kann die entsprechende Befugniß 
ertheilt werden, wenn sie in der erworbenen Charge eine Uebung bei der Koiser- 
lichen Marine durchgemacht haben, und demnächst ihre Befähigung durch eine 
Bescheinigung der Kaiserlichen Marinebehörde nachweisen. Die Charge des Vize- 
maschinisten steht dabei derjenigen des Maschinisten gleich. 
Die Befähigungszeugnisse werden nach Maßgabe des §. 23 ausgestellt. 
 61°
        <pb n="378" />
        — 362  
§. 7. 
Schleppdampfschiffe müssen mindestens einen Maschinisten vierter Klasse, 
wenn sie aber zur Beförderung von Reisenden dienen, mindestens einen Maschi- 
nisten dritter Klasse an Bord haben. 
Seedampfschiffe auf den im §. 2 Absatz 1 bezeichneten Fahrten und Fischerei- 
dampfschiffe müssen, wenn die Fahrt voraussichtlich nicht mehr als vierundzwanzig 
Stunden ununterbrochen andauert, mindestens einen Maschinisten vierter Klasse, 
sofern sie aber zur Beförderung von Reisenden dienen, einen Maschinisten dritter 
Klasse an Bord haben. Bei voraussichtlich längerer Fahrtdauer müssen diese 
Schiffe mindestens noch einen Maschinisten vierter Klasse an Bord haben. 
Seedampfschiffe auf den im §. 2 Absatz 2 bezeichneten Fahrten müssen einen 
Maschinisten dritter Klasse und mindestens einen Maschinisten vierter Klasse, wenn 
sie aber zur Beförderung von Reisenden dienen, einen Maschinisten zweiter Klasse 
und mindestens einen Maschinisten dritter Klasse an Bord haben. 
Seedampfschiffe auf den im §. 2 Absatz 3 bezeichneten Fahrten müssen einen 
Maschinisten zweiter Klasse und mindestens einen Maschinisten dritter Klasse an 
Bord haben. 
Seedampfschiffe auf der im §. 2 Absatz 4 bezeichneten Fahrt müssen einen 
Maschinisten erster Klasse und mindestens einen Maschinisten zweiter Klasse an 
Bord haben. 
II. Prüfungsverfahren. 
§. 8. 
Von den Landesregierungen werden Kommissionen zur Abnahme der 
Maschinistenprüfungen eingesetzt. Jede Prüfungskommission besteht aus einem 
Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. 
Das eine Mitglied muß der Kaiserlichen Marine als Maschinen-Ingenieur 
oder als Ober-Maschinist, welcher die Maschinen-Ingenieur-Prüfung bestanden 
hat, angehören oder angehört haben, oder polytechnisch gebildet und Maschinist 
erster Klasse in der Handelsflotte sein, oder als ein mit der Konstruktion und 
dem Betrieb von Schiffsdampfmaschinen vertrauter Techniker anerkannt und in 
einer dieser Eigenschaften mindestens zwölf Monate zur See gewesen sein. Das 
zweite Mitglied muß Navigationslehrer an einer öffentlichen Navigationsschule, 
oder Lehrer der Mathematik sein. 
Wer dem Prüflinge behufs der Vorbereitung zur Prüfung Privatunterricht 
ertheilt hat, darf der Prüfungskommission nicht angehören.  
Zur Beaufsichtigung der Prüflinge, zur Protokollführung und zu sonstigen 
Hülfsleistungen können der Prüfungskommission besondere Kräfte beigeordnet werden. 
§. 9. 
Die Prüfungskommissionen machen die Prüfungstermine bei Beginn eines 
jeden Jahres bekannt. Gleichzeitig geben sie hiervon dem zuständigen Reichs-
        <pb n="379" />
        363  
inspektor für die Maschinistenprüfungen Kenntniß. Jede Prüfungskommission 
muß jährlich zwei Termine anberaumen. Werden aber bei einer Prüfungs- 
kommission im Laufe eines Jahres mehr als einhundert Prüflinge zugelassen, so 
sind für das folgende Jahr drei Termine anzuberaumen. Zu gleicher Zeit dürfen 
nicht über vierzig Prüflinge geprüft werden. Falls zu einem Termin mehr als 
vierzig Prüflinge zugelassen sind, so müssen diese auf mehrere, unmittelbar einander 
folgende Prüfungen angemessen vertheilt werden. 
§. 10. 
Der Meldung des Prüflings müssen beigefügt werden: 
zur Maschinistenprüfung vierter Klasse: 
a) der Geburtsschein, 
b) glaubhafte Nachweise über die im §. 3 Absatz 1 bezeichnete Dienstzeit; 
zur Maschinistenprüfung dritter Klasse: 
a) das Befähigungszeugniß als Maschinist vierter Klasse, 
b) glaubhafte Nachweise über die im §. 3 Absatz 2 bezeichnete Dienstzeit; 
zur Maschinistenprüfung zweiter Klasse: 
a) der Geburtsschein, 
b) glaubhafte Nachweise über die im §. 3 Absatz 3 bezeichnete Dienstzeit; 
zur Maschinistenprüfung erster Klasse: 
a) das Befähigungszeugniß als Maschinist zweiter Klasse, 
b) glaubhafte Nachweise über die im §. 3 Absatz 4 bezeichnete Dienstzeit. 
Die Meldung geschieht bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und 
ist jederzeit zulässig. Jedoch hat der Prüfling keinen Anspruch auf Zulassung 
zur nächsten Prüfung, wenn die Meldung nicht mindestens eine Woche vor dem 
Prüfungstermin erfolgt ist. Der Vorsitzende entscheidet - im Zweifelsfalle nach 
Anhörung der beiden Mitglieder der Kommission - über die Zulassung und 
theilt das Ergebniß dem Antragsteller vor Beginn der Prüfung mit. 
§. 11. 
Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für jede Maschinisten- 
klasse besonders aufgeführten Gegenstände und zerfällt in 
a) eine schriftliche, 
b) eine praktische und 
I) eine mündliche Prüfung. 
Die mündliche Prüfung bildet den Schluß. 
§. 12. 
In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling je eine Aufgabe aus den 
in der Anlage mit einem Stern (*) bezeichneten Gegenständen.
        <pb n="380" />
        364  
§. 13. 
Während der schriftlichen Prüfung ist durch geeignete Maßnahmen, namentlich 
durch stete Aufsicht über die Prüflinge, und durch Absonderung derselben von 
einander dafür Sorge zu tragen, daß sie keinerlei fremde Hülfe und, außer 
Logarithmen- und trigonometrischen Tafeln, keine Bücher, Schriften und Zeich- 
nungen benutzen. Wer den ihm angewiesenen Platz ohne Erlaubniß verläßt, 
gilt als von der Prüfung zurückgetreten. 
§. 14. 
Jeder Prüfling erhält ein Prüfungsheft mit laufend numerirten Seiten. 
Nachdem er seinen Namen darauf vermerkt, hat er zunächst einen von einem 
Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden Auszug aus den Nachweisen über sein 
Alter und seine Dienstzeit sowie später die Lösung der Aufgaben nebst allen vor- 
zunehmenden Berechnungen u. s. w. in das Heft mit Tinte einzutragen. Während 
der schriftlichen Prüfung darf der Prüfling außer dem Prüfungshefte kein Papier 
zum Schreiben oder Rechnen benutzen. 
§. 15. 
Für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung mit Ausnahme der Zeichen- 
und Skizziraufgaben läßt der Reichskanzler eine größere Anzahl Aufgaben ent- 
werfen, welche unter Beifügung der Lösungen der Rechnungsaufgaben den 
Prüfungskommissionen zugesandt werden. 
Diese Aufgaben werden nach den Gegenständen zu Bündeln vereinigt. 
Der Prüfling zieht aus jedem Bündel je eine Aufgabe und trägt dieselbe nebst 
der von ihm bearbeiteten Lösung in das Prüfungsheft ein. Das Ergebniß dieser 
Lösung wird von einem Kommissionsmitgliede im Hefte sofort nochmals niederge- 
schrieben oder sonst festgestellt. Auch wird im Hefte die Zeit vermerkt, zu welcher 
die Lösung der Aufgaben begonnen und beendet ist. 
Die Zeichen- und Skizziraufgaben werden für die einzelnen Prüfungen von 
der Prüfungskommission aufgestellt und an die Prüflinge vertheilt. 
In Fällen, in denen ein Prüfling an einer schriftlichen Aufgabe erheblich 
länger als die übrigen Prüflinge arbeitet, kann der Vorsitzende ihm eine ange- 
messene Frist zur Vollendung der Arbeit setzen, nach deren Ablauf die Arbeit 
unbedingt, selbst in unfertigem Zustande, abzugeben ist. 
§. 16. 
Die beiden Mitglieder der Prüfungskommission beurtheilen die von den 
Prüflingen bearbeiteten Lösungen der schriftlichen Aufgaben unter Andeutung der 
Fehler mittelst schriftlicher Randbemerkung in den Prüfungsheften und beurtheilen 
jede Lösung mit „Genügend“ oder „Nicht genügend“. Wird eine Einigung 
über das Urtheil nicht erreicht, so stellt der Vorsitzende, falls er Maschinenbau- 
Techniker ist, andernfalls die vorgesetzte Landesbehörde dasselbe fest.
        <pb n="381" />
        365  
Die Prüflinge, deren Arbeiten bei der Prüfung vierter Klasse in A 
(Sprache), bei der Prüfung dritter Klasse in A und B (Sprache und Rechnen), 
bei den Prüfungen zweiter oder erster Klasse in der Hälfte der Fächer, darunter 
in C 7 oder in C 8 (Technik) mit „Genügend“ beurtheilt sind, erhalten für den 
Gesammtausfall der schriftlichen Prüfung das Prädikat „Bestanden". Die 
übrigen Prüflinge erhalten das Prädikat „Nicht bestanden“. 
§. 17. 
Im Laufe oder unmittelbar nach der schriftlichen Prüfung wird nach näherer 
Anordnung des Vorsitzenden die praktische Prüfung abgehalten. 
Dieselbe ist, wenn angängig, bei einer Schiffsmaschine, andernfalls an ge- 
eigneten Modellen abzuhalten. Sie erstreckt sich für alle Maschinisten auf die 
Konstruktion und Behandlung der Schiffskessel und deren Armatur, der Schiffs- 
dampfmaschinen und ihrer Theile, sowie der Treibapparate, für Maschinisten 
dritter, zweiter und erster Klasse auch auf die Konstruktion und Behandlung der 
Hülfsdampfmaschinen auf den Schiffen und endlich bei Maschinisten erster Klasse 
noch auf Konstruktion und Behandlung der Destillirapparate. Die praktische 
Prüfung ist vor der ganzen Kommission von dem maschinentechnischen Mitgliede 
abzunehmen. Ist der Vorsitzende Maschinenbau-Techniker, so steht es ihm frei, 
die praktische Prüfung selbst abzunehmen. 
Ob ein Prüfling in der praktischen Prüfung bestanden hat, entscheidet der- 
jenige, welcher die Prüfung abnimmt. 
§. 18. 
Wer nicht in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung bestanden 
hat, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Dies wird ihm von dem 
Vorsitzenden zu Protokoll eröffnet. 
§. 19. 
An der mündlichen Prüfung nehmen sämmtliche Kommissionsmitglieder theil. 
Dieselben haben sich zu vergewissern, ob der Prüfling die Lehren seines 
Faches, soweit diese Gegenstand der Prüfung sind, wirklich verstanden, sich zu 
eigen gemacht und in deren Anwendung Geläufigkeit erworben hat. 
Die Prüfung kann sich auf alle in der Anlage bezeichneten Fächer er- 
strecken. Sie ist vorzugsweise auf diejenigen Fächer zu richten, in denen schriftlich 
entweder überhaupt nicht, oder mit ungenügendem Ergebnisse geprüft worden ist. 
Die mündliche Prüfung wird solange fortgesetzt, bis sämmtliche Mitglieder der 
Kommission über den Grad der Befähigung des Prüflings sich ein Urtheil ge- 
bildet haben. 
Gleichzeitig dürfen nicht mehr als zwölf Prüflinge mündlich geprüft 
werden. Ob die Prüfung öffentlich sein soll, bestimmt die Landesregierung.
        <pb n="382" />
        366  
§. 20. 
Ueber den Ausfall der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungs- 
kommission durch Ertheilung des Prädikats „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ 
nach Mehrheit der Stimmen. 
Jede Stimme muß im Prüfungshefte vermerkt werden. 
§. 21.  
Prüflinge, welche in der mündlichen Prüfung nicht bestehen, haben die 
ganze Prüfung nicht bestanden. Sie müssen bei Wiederholung der Prüfung auch 
die schriftliche und praktische Prüfung nochmals ablegen; wird jedoch die Prüfung 
binnen Jahresfrist vor derselben Kommission wiederholt, so kann diese von einer 
nochmaligen Prüfung in solchen Abschnitten, in welchen der Prüfling früher 
bestanden hat, absehen. 
§.   22. 
Die Prüfungskommission kann nach Mehrheit der Stimmen einzelnen 
Prüflingen, welche in allen Prüfungsabschnitten bestanden haben, für den 
Gesammtausfall der Prüfung das Prädikat „Mit Auszeichnung bestanden“ zu- 
erkennen. 
  §. 23. 
 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der Prüfungskommission 
ausgefertigtes Prüfungszeugniß. 
Auf Grund der Prüfungszeugnisse werden nach näherer Bestimmung der 
Landesregierung die Befähigungszeugnisse (§. 31 der Gewerbeordnung) aus- 
gefertigt. 
Bei Aushändigung der Befähigungszeugnisse höherer Klassen sind diejenigen 
der niederen Klassen zurückzubehalten. 
Die Formulare zu den Prüfungs- und Befähigungszeugnissen werden vom 
Reichskanzler festgestellt. 
§. 24. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu deren Wiederholung erst 
nach einer von der Prüfungskommission festzusetzenden, jedoch nicht unter drei 
Monaten zu bemessenden Frist zugelassen werden. 
Einem Prüflinge, welcher während der Prüfung zurücktritt, kann, sofern 
nicht der Fall des §. 18 vorliegt, von der Prüfungskommission gestattet werden, 
die Prüfung vor Ablauf von drei Monaten zu wiederholen. Ist der Rücktritt 
erst nach dem Bestehen der schriftlichen und der praktischen Prüfung erfolgt, und 
wird die Prüfung binnen Jahresfrist vor derselben Kommission wiederholt, so 
kann diese von einer nochmaligen Prüfung in Abschnitten, in welchen der Prüfling 
früher bestanden hat, absehen.   
Wer bei der Prüfung fremde Hülfe oder nicht gestattete Bücher, Tafeln, 
Geräthe u. s. w. benutzt, oder wer seinen Mitprüflingen hilft oder unerlaubte
        <pb n="383" />
        367  
Hülfe verschafft, wird von der Prüfung ausgeschlossen und zu einer neuen 
Prüfung erst nach sechs Monaten zugelassen. 
§. 25. 
Die Prüfungsgebühren, einschließlich des etwaigen Stempels betragen für 
die Prüfungen vierter und dritter Klasse zehn Mark, für die Prüfung zweiter 
Klasse fünfzehn Mark und für die Prüfung erster Klasse dreißig Mark. Sie 
müssen vor Beginn der Prüfung eingezahlt werden. 
§. 26. 
Ueber jede Prüfung wird ein kurzes Protokoll aufgenommen und von allen 
Kommissionsmitgliedern unterschrieben. Die schriftlichen Arbeiten der Geprüften 
und das Protokoll bleiben bei den Kommissionsakten. 
Die in jedem Prüfungsabschnitte ertheilten Prädikate werden in das Prüfungs- 
heft eingetragen. 
Ueber die Prüfungsverhandlungen dürfen an dritte Personen Mittheilungen 
nicht gemacht werden. 
§. 27. 
Zur Beaufsichtigung des Maschinisten-Prüfungswesens bestellt der Reichs- 
kanzler nach Anhörung des Bundesraths-Ausschusses für Handel und Verkehr 
die erforderliche Anzahl von Inspektoren. 
Diese haben darauf zu achten, daß die Prüfungsvorschriften befolgt, und 
daß überall gleichmäßige Anforderungen an die Prüflinge gestellt werden. 
Sie sind insbesondere befugt: 
1. gegen die vorschriftswidrige Zulassung eines Prüflings Einspruch zu 
erheben; 
2. den Prüfungen und den Verhandlungen der Prüfungskommissionen 
beizuwohnen und von den schriftlichen Arbeiten der Prüflinge Einsicht 
zu nehmen; 
3. bei den mündlichen Prüfungen einzelne Materien zu bezeichnen, aus 
welchen den Prüflingen Fragen vorzulegen sind; 
4. gegen die Entscheidung der Prüfungskommission Einspruch zu erheben, 
falls diese den Vorschriften zuwider einem Prüflinge das Prädikat 
„Bestanden“ zu ertheilen beabsichtigt. 
Wird in einem solchen Falle eine Verständigung nicht erzielt, so berichtet 
der Reichsinspektor sofort dem Reichskanzler, welcher in der Sache entscheidet. 
III. Schlußbestimmungen. 
§. 28. 
Diese Vorschriften treten am 1. April 1892 in Kraft. 
Maschinisten, welche an diesem Tage ein Befähigungszeugniß zweiter Klasse 
besitzen, erhalten auf ihren Antrag ein Befähigungszeugniß zweiter Klasse im 
Sinne dieser Vorschriften. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 62
        <pb n="384" />
        368  
Maschinisten, welche an diesem Tage ein Befähigungszeugniß dritter Klasse 
besitzen erhalten auf ihren Antrag ein Befähigungszeugniß vierter Klasse, sobald 
sie aber die im §. 3 Absatz 1 vorgeschriebene Dienstzeit und außerdem eine mindestens 
vierundzwanzigmonatige Dienstzeit als Maschinist auf in Fahrt befindlichen See- 
dampfschiffen zurückgelegt haben, ein Befähigungszeugniß dritter Klasse. 
Die Maschinisten, welche von den vorstehenden Bestimmungen keinen Ge- 
brauch. machen, behalten ihre Gewerbebefugniß im bisherigen Umfange. 
Die in den Bekanntmachungen vom 30. Juni 1879, 16. April 1885, 
15. November 1886, 12. November 1887 und 18. Juli 1889 enthaltenen Vor- 
schriften (Centralbl. für das Deutsche Reich von 1879 S. 427; 1885 S. 164; 
1886 S. 389;  1887 S. 550; 1889 S. 429; treten mit dem 1. April 1892 
außer Kraft. 
Berlin, den 26. Juli 1891. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Beetticher. 
 
Anlage. 
I. 
Maschinistenprüfung vierter Klasse. 
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 
A. Sprache. 
* Kenntniß der deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, über einen Vorgang 
aus dem Dienstkreise eines Maschinisten vierter Klasse eine schriftliche Anzeige in 
verständlicher Weise zu erstatten. 
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen 
die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend erklären. 
B. Technik. 
1.  Allgemeine Kenntniß der gebräuchlichsten Schiffsdampfkessel und der 
einzelnen Theile derselben, sowie der Armatur (Speise- und Sicherheitsvorrichtungen). 
- Kenntniß der Behandlung der Kessel während der Fahrt im Flußwasser und 
Seewasser und während des Liegens unter Dampf. - Kenntniß des Verhaltens 
beim Ueberkochen der Kessel. - Kenntniß des Einflusses des Wasserstandes auf
        <pb n="385" />
        369  
die Sicherheit und den Betrieb der Kessel und der Maschine, Kenntniß der Noth- 
wendigkeit des Ausblasens, des Salzabblasens. - Kenntniß der Reinigung der 
Kessel, sowie Ausführung von kleinen Reparaturen während der Fahrt. - Kennt- 
niß der Instandhaltung der Kessel während des Aufliegens des Schiffes. 
2. Allgemeine Kenntniß der gebräuchlichsten Arten von Schiffsdampf- 
maschinen, ihrer einzelnen Theile, Zusammensetzung, Wirkung und Behandlung 
während der Fahrt, des Liegens unter Dampf und beim Ueberkochen der Kessel. - 
Kenntniß der Umsteuerungsapparate und deren Behandlung. - Beurtheilung des 
Zustandes der Maschinen, sowie Ausführung von kleinen Reparaturen während 
der Fahrt. 
3. Kenntniß der Treibapparate und Ausführung kleiner Reparaturen an 
denselben. 
4. Kenntniß der zur Sicherheit des Betriebes der Dampftkessel gesetzlich er- 
forderlichen Vorrichtungen und Anwendung derselben. 
II. 
Maschinistenprüfung dritter Klasse. 
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 
A. Sprache. 
* Kenntniß der deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, über einen Vorgang 
aus dem Dienstkreise eines Maschinisten dritter Klasse eine schriftliche Anzeige in 
verständlicher Weise zu erstatten. 
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen 
die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend erklären. 
B. Rechnen. 
* Die Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen und Dezimalbrüchen. 
C. Technik. 
1. Allgemeine Kenntniß der gebräuchlichsten Schiffsdampfkessel und der 
einzelnen Theile derselben, sowie der Armatur (Speise- und Sicherheitsvor- 
richtungen). - Kenntniß der Behandlung der Kessel während der Fahrt im 
Flußwasser und Seewasser und während des Liegens unter Dampf. - Kenntniß 
des Verhaltens beim Ueberkochen der Kessel. - Kenntniß des Einflusses des 
Wasserstandes auf die Sicherheit und den Betrieb der Kessel und der Maschine, 
Kenntniß der Nothwendigkeit des Ausblasens, des Salzabblasens, sowie der 
Prüfung des Salzgehaltes des Kesselwassers. - Kenntniß der Reinigung der 
Kessel, sowie Ausführung von kleinen Reparaturen während der Fahrt. - Kennt- 
niß der Instandhaltung der Kessel während des Aufliegens des Schiffes. 
62°
        <pb n="386" />
        370  
2. Allgemeine Kenntniß der gebräuchlichsten Arten von Schiffsdampf- 
maschinen, ihrer einzelnen Theile, Zusammensetzung, Wirkung und Behandlung 
während der Fahrt, des Liegens unter Dampf und beim Ueberkochen der Kessel. 
- Kenntniß der Umsteuerungsapparate und deren Behandlung. - Beurtheilung 
des Zustandes der Maschinen, sowie Ausführung von kleinen Reparaturen während 
der Fahrt. 
3. Kenntniß der Treibapparate und Ausführung kleiner Reparaturen an 
denselben. 
4. Kenntniß und Behandlung von Hülfsmaschinen auf den auf kleiner 
Fahrt üblichen Dampfschiffen. 
5. Kenntniß der Heiz- und Schmiermaterialien. 
6. Kenntniß der zur Sicherheit des Betriebes der Dampfkessel gesetzlich er- 
forderlichen Vorrichtungen und Anwendung derselben. 
III. 
Maschinistenprüfung zweiter Klasse. 
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 
A. Sprachen. 
* 1. Kenntniß der deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und schrift- 
lich verständlich auszudrücken. 
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen 
die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend erachten. 
2. Kenntniß der englischen Sprache, soweit sie zum Verständniß der technischen 
Ausdrücke in Bezug auf die Konstruktion und den Betrieb von Dampfmaschinen 
nothwendig ist. 
B. Mathematik, Mechanik und Physik. 
* 1. Die Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen und Dezimal- 
brüchen und die Reguladetrie, ferner die Lösung einfacher Aufgaben unter An- 
wendung von Verhältnißgleichungen. 
2. Kenntniß der einfacheren geometrischen Begriffe von Linien, Winkeln und 
Dreiecken, sowie von dem Kreise und den einfachen geometrischen Körpern. 
* 3. Kenntniß der einfachen Maschinen (Hebel, Rolle, Keil) und Lösung der 
darauf bezüglichen einfachen Rechnungen im Umfange der unter B 1 bezeichneten 
Rechnungsarten. 
4. Kenntniß der Eigenschaften der Wasserdämpfe. 
C. Technik. 
1. Kenntniß der gebräuchlichsten Schiffsdampfkessel und der einzelnen Theile 
derselben, sowie der Armatur (Speise- und Sicherheitsvorrichtungen). - Kennt-
        <pb n="387" />
        371  
niß der Behandlung der Kessel während der Fahrt im Flußwasser und Seewasser 
und während des Liegens unter Dampf unter besonderer Berücksichtigung von 
Kesseln mit hoher Dampfspannung für längere Fahrten in stark salzhaltigen Ge- 
wässern. - Kenntniß des Verhaltens beim Ueberkochen der Kessel. - Kenntniß 
des Einflusses des Wasserstandes auf die Sicherheit und den Betrieb der Kessel 
und der Maschine, Kenntniß der Nothwendigkeit des Ausblasens, des Salzab- 
blasens, sowie der Prüfung des Salzgehaltes des Kesselwassers. - Kenntniß der 
Reinigung der Kessel und Beurtheilung des Zustandes derselben, sowie Aus- 
führung von Reparaturen während der Fahrt. - Kenntniß der Instandhaltung 
der Kessel während des Aufliegens des Schiffes. 
2. Kenntniß der gebräuchlichsten Arten von Schiffsdampfmaschinen, ihrer 
einzelnen Theile, Zusammensetzung, Wirkung und Behandlung während der 
Fahrt, des Liegens unter Dampf und beim Ueberkochen der Kessel. - Kenntniß 
der Umsteuerungsapparate und deren Behandlung. - Kenntniß des Indikators, 
des Verfahrens, ihn zu befestigen, Kenntniß des Abnehmens von Diagrammen. 
- Beurtheilung des Zustandes der Maschinen und Ausführung von Reparaturen 
während der Fahrt. 
3. Kenntniß der Beaufsichtigung der Kohlenräume. 
4. Kenntniß der Treibapparate und Ausführung von Reparaturen an 
denselben. 
5. Kenntniß und Behandlung der Hülfsmaschinen auf Dampfschiffen. 
6. Kenntniß der Heiz-, Schmier- und Verpackungsmaterialien. 
* 7. Fähigkeit im Aufmessen und Skizziren von Maschinentheilen und 
Kesseltheilen. 
8. Kenntniß der gesetzlichen Bestimmungen über die Anlage, Prüfung 
und den Betrieb von Dampfkesseln. 
IV. 
Maschinistenprüfung erster Klasse. 
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 
A. Sprachen. 
* 1. Kenntniß der deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und 
schriftlich verständlich auszudrücken. 
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen 
die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend erklären. 
2. Kenntniß der englischen Sprache, soweit sie zum Verständniß der tech- 
nischen Ausdrücke in Bezug auf die Konstruktion und den Betrieb von Dampf- 
maschinen nothwendig ist.
        <pb n="388" />
        372  
B. Mathematik, Mechanik und Physik. 
* 1. Arithmetik. 
a. Die Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen 
und Buchstaben; Anwendung derselben auf das Lösen von Verhältnißgleichungen 
und einfachen Gleichungen ersten Grades. 
b. Berechnung von Quadrat- und Kubikwurzeln. 
c. Rechnen mit Logarithmen. 
2. Planimetrie. 
a. Kenntniß der einfacheren Sätze über die Gleichheit von Winkeln, sowie 
über die Kongruenz, Aehnlichkeit und Gleichheit geradliniger Figuren. 
b. Kenntniß der einfacheren Sätze vom Kreise und von den Winkeln 
im Kreise. 
c. Lösen leichter Konstruktions- und Rechnungsaufgaben vermittelst der 
Lehrsätze. 
d. Berechnung des Flächeninhalts drei- und vierseitiger Figuren, sowie 
des Inhalts des Kreises. 
e. Näherungsweise Berechnung von durch krumme Linien begrenzten Flächen. 
* 3. Stereometrie. 
a. Kenntniß der einfachsten Sätze über die gegenseitige Lage von Linien, 
Ebenen und über Kegelschnitte. 
b. Berechnung des Inhalts von Prismen, Cylindern, Pyramiden und 
abgestumpften Pyramiden, Kegeln und abgestumpften Kegeln, Kugeln und Kugel- 
abschnitten. 
c. Näherungsweise Berechnung von durch krumme Flächen begrenzten 
Körpern beziehungsweise Hohlräumen. 
4. Ebene Trigonometrie. 
a. Kenntniß der trigonometrischen Funktionen. 
b. Berechnung der Seiten und Winkel rechtwinkliger und schiefwinkliger 
Dreiecke. 
* 5. Mechanik. 
Kenntniß der einfachen Maschinen (Hebel, Rolle, Schiefebene, Keil, Rad 
an der Welle, Schraube), der einfachen Maschinentheile (Schrauben, Nieten, 
Zapfen, Zapfenlager, Riemscheiben, Zahnräder, Kurbeln, Hebel, Ventile, Kolben, 
Seile, Ketten) und des Widerstandes gegen Bewegung (Reibung, Seilsteifigkeit), 
sowie Lösung einfacher darauf bezüglicher Rechnungen im Umfange der unter B 1 
bis 4 bezeichneten Rechnungsarten. 
6. Physik. 
Kenntniß der hauptsächlichsten physikalischen Eigenschaften der Körper. 
Kenntniß der allgemeinen Wärmelehren, namentlich der Eigenschaften der 
Wasserdämpfe und der Entwickelung der Wärme durch Verbrennung.
        <pb n="389" />
        373  
C. Technik. 
1. Kenntniß der gebräuchlichsten Schiffsdampfkessel und der einzelnen Theile 
derselben, sowie der Armatur (Speise- und Sicherheitsvorrichtungen). - Berech- 
nung der Größe und Leistungsfähigkeit der Kessel, Berechnung ihrer Rost- und 
Heizflächen. - Kenntniß der Behandlung der Kessel während der Fahrt im Fluß- 
wasser und Seewasser und während des Liegens unter Dampf unter besonderer 
Berücksichtigung von Kesseln mit hoher Dampfspannung für längere Fahrten in 
stark salzhaltigen Gewässern. - Kenntniß des Verhaltens beim Ueberkochen der 
Kessel. - Kenntniß des Einflusses des Wasserstandes auf die Sicherheit und den 
Betrieb der Kessel und der Maschine, Kenntniß der Nothwendigkeit des Aus- 
blasens, des Salzabblasens, sowie der Prüfung des Salzgehaltes des Kessel- 
wassers. - Kenntniß der Reinigung der Kessel und Beurtheilung des Zustandes 
derselben, sowie Ausführung von Reparaturen während der Fahrt. - Kenntniß 
der Instandhaltung der Kessel während des Aufliegens des Schiffes. 
2. Kenntniß der gebräuchlichsten Arten von Schiffsdampfmaschinen und 
ihrer einzelnen Theile, Zusammensetzung, Wirkung und Behandlung während der 
Fahrt, des Liegens unter Dampf und beim Ueberkochen der Kessel. - Kenntniß 
der Umsteuerungsapparate und deren Behandlung. - Kenntniß des Indikators, 
des Verfahrens, ihn zu befestigen, Kenntniß des Abnehmens von Diagrammen 
und Fähigkeit zur Beurtheilung derselben. - Kenntniß der Regulirung der 
Schieberbewegungen. - Beurtheilung des Zustandes der Maschinen und Aus- 
führung von Reparaturen während der Fahrt. 
3. Kenntniß der Treibapparate und Ausführung von Reparaturen an 
denselben. 
4. Kenntniß und Behandlung der Hülfsmaschinen auf Dampfschiffen und 
der Destillirapparate. 
5. Kenntniß der Dampflenzvorrichtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Dampf- 
beziehungsweise Warmwasser-Heizvorrichtungen, der Einrichtungen zur elektrischen 
Beleuchtung, zur Ventilation sowie zur Erzeugung von Eis und kalter Luft. 
6. Kenntniß der Heiz-, Schmier- und Verpackungsmaterialien. 
7. Kenntniß der Beaufsichtigung der Kohlenräume. 
* 8. Fähigkeit im Aufmessen, Skizziren und Zeichnen von Maschinentheilen 
und Kesseltheilen. 
* 9. Berechnung von Indikatordiagrammen. 
10. Kenntniß der gesetzlichen Bestimmungen über die Anlage, Prüfung 
und den Betrieb von Dampfkesseln.
        <pb n="390" />
        374  
(Nr. 1972.) Bekanntmachung, betreffend die Neubefestigung von Helgoland. Vom 28. Juli 1891. 
Auf Grund des §. 35 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des Grund- 
eigenthums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 459) wird bekannt gemacht, daß die Neubefestigung von Helgoland 
in Aussicht genommen ist. 
Berlin, den 28. Juli 1891. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="391" />
        375 
 
  
Reichs-Gesetzblatt. 
 
No 25. 
 
 
Inhalt: 
Personen. 
Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Belgien zum Schutze verkuppelter weiblicher 
S. 375. - Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko. 
S. 378. 
 
(Nr. 1973.) 
Nachdem die Regierung Seiner Maje- 
stät des Deutschen Kaisers, Königs von 
Preußen, und die Regierung Seiner 
Majestät des Königs der Belgier sich 
in dem Wunsche geeinigt haben, in 
Betreff gewisser Klassen von Personen, 
welche der Unzucht preisgegeben sind, 
gemeinsame Schutzmaßregeln zu ergreifen, 
haben die Unterzeichneten, der Staats- 
sekretär des Auswärtigen Amts des 
Deutschen Reichs und der außerordent- 
liche Gesandte und bevollmächtigte Mi- 
nister Seiner Majestät des Königs der 
Belgier, mittelst der gegenwärtigen Er- 
klärung vereinbart, was folgt: 
Artikel 1. 
Die vertragschließenden Theile ver- 
pflichten sich, innerhalb der gesetzlichen 
Grenzen dahin zu wirken, daß die Frauen 
und Mädchen, welche Angehörige eines 
der beiden vertragschließenden Länder 
sind und sich in dem anderen Lande 
der Unzucht hingeben, einem Verhör zu 
dem Zweck unterworfen werden, um 
festzustellen, woher sie kommen und wer 
sie bestimmt hat, ihr Heimathland zu 
verlassen. 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 
Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Belgien zum Schutze ver- 
kuppelter weiblicher Personen. 
Vom 4. September 1890. 
Le Gouvernement de Sa Majesté 
IEmpereur d’Allemagne, Roi de 
Prusse et le Gouvernement de Sa 
Majeste le Roi des Belges désirant 
prendre de commun accord des 
mesures de protection concernant 
certaines catégories de prostituées, 
les soussignés, Secretaire d’Etat du 
Département des affaires étrangeres 
de IEmpire d’Allemagne, et Envoyé 
eK#traordinaire et Ministre Plénipo- 
tentiaire de Sa Majeste le Roi des 
Belges, sont, par la présente decla- 
ration, convenus de ce qui Suit: 
Anrierk 1. 
Les Parties contractantes Fen- 
gagent à concourir dans les limites 
IEgales, à ce due les femmes et les 
filles, appartenant à Pun des deux 
ays et qui se livrent dans Pautre 
à la Prostitution, soient soumises à 
un interrogatoire, afin de constater 
d'’ou elles viennent et qui les a de- 
terminées à quitter leur pays. 
63 
Ausgegeben zu Berlin den 21. August 1891.
        <pb n="392" />
        Die hierüber aufgenommenen Ver- 
handlungen sollen den Behörden des 
Landes, dessen Angehörige die gedachten 
Frauen und Mädchen sind,  mitgetheilt 
werden. 
Artikel 2. 
Auch verpflichten sich die vertrag- 
schließenden Theile, innerhalb der gesetz- 
lichen Grenzen nach Möglichkeit dahin 
zu wirken, daß diejenigen unter diesen 
Frauen und Mädchen, welche gegen 
ihren Willen genöthigt werden, sich der 
Unzucht hinzugeben, auf ihren Antrag 
oder auf den Antrag derjenigen Personen, 
unter deren Gewalt sie stehen, aus dem 
Lande, in dem sie sich befinden, fort- 
geschafft und an die Grenze ihres Heimath- 
landes gebracht werden. 
Artikel 3. 
Ferner verpflichten sich die vertrag- 
schließenden Theile, innerhalb der gesetz- 
lichen Grenzen nach Möglichkeit dahin 
zu wirken, daß die nach den Gesetzen 
ihres Heimathlandes noch minderjährigen 
Mädchen, welche sich in dem anderen 
Lande freiwillig der Unzucht hingeben, 
auf den Antrag ihrer Eltern oder Vor- 
münder nach ihrem Heimathlande zurück- 
befördert werden. 
Artikel 4. 
Bei Ausführung der Heimschaffung 
einer der in Artikel 2 und 3 erwähnten 
Personen soll die dazu berufene Ver- 
waltungsbehörde durch Vermittelung der 
Heimathbehörden der betreffenden Person 
an diejenigen, in deren Gewalt die 
erstere steht, eine Benachrichtigung ge- 
langen lassen, in welcher der Tag der 
Heimschaffung und der Ort bezeichnet 
ist, wohin die Frau oder das Mädchen 
gebracht werden wird. 
376 
Les procès-verbaux dressés à ce 
sujet seront Communiqués aux auto- 
rités du pays auquel les dites femmes 
et filles appartiennent. 
Anricrk 2. 
Les parties contractantes sien- 
gagent aussi à concourir, autant due 
Possible, dans les limites Iégales, 
à ce due celles de ces femmes et 
filles qui contre leur volonté seraient 
réduites à se livrer à la prostitution, 
soient, sur leur demande ou sur la 
demande des personnes ayant auto- 
rité sur elles, renvoyées du pays, 
Ou elles se trouvent, et conduites à 
la frontière de leur pays natal. 
ARTICLE 3. 
Les parties contractantes s'en- 
gagent en outre à préter leur concours, 
autant due possible, dans les limites 
Ié gales, pour qdue les filles, encore 
mineures selon les lois de leur pays, 
qui se livrent de leur propre gré 
à la prostitution dans lautre pays, 
soient, sur la demande de leurs 
Darents ou tuteurs, renvoyées dans 
leur pays dorigine. 
Anrierz 4. 
Avant Teftectuer le renvoi d’'’une 
des personnes mentionnées dans les 
articles 2 et 3, Tadministration qui 
en est chargée, adressera par Tin- 
termédiaire des autorités du pays 
auquel la personne en question 
appartient, un avis aux personnes 
qdui ont autorité sur celle-Ci, indi- 
duant la date à laquelle le renvoi 
aura lieu et la localité vers laquelle 
la femme ou flille sera dirigée.
        <pb n="393" />
        377 
Artikel 5. 
Der auf die Heimschaffung bezüg- 
liche Schriftwechsel zwischen den Be- 
hörden der beiden Länder soll soviel als 
möglich auf direktem Wege erfolgen. 
Artikel 6. 
In den Fällen, in denen die Kosten, 
welche durch den Unterhalt und die 
Heimschaffung der gedachten Frauen und 
Mädchen bis zur Grenze verursacht 
worden sind, durch die Frauen und 
Mädchen selbst oder durch deren Ehe- 
männer, Eltern oder Vormünder nicht 
erstattet werden können oder durch die 
Kuppelwirthe nicht erstattet werden 
müssen, sollen dieselben dem Lande zur 
Last fallen, welches die Heimschaffung 
bewirkt hat. 
Artikel 7. 
Die gegenwärtige Erklärung wird 
ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden 
werden in Berlin sobald als möglich 
ausgewechselt werden. 
Dessen zu Urkund haben die Unter- 
zeichneten die gegenwärtige Erklärung 
vollzogen und mit ihrem Siegel versehen. 
Geschehen zu Berlin, in doppelter 
Ausfertigung, den 4. September 1890. 
Freiherr von Marschall. 
(L. S.) 
ARTICIE 5. 
La correspondance entre les auto- 
rites des deux pays relative à ce 
renvoi se fera, autant qdue possible, 
Par voie directe. 
ARTICLE G. 
Dans les cas où les frais occa- 
sionnés par l'entretien et le renvoi 
jusqu'à la frontière de ces femmes 
et filles, ne pourront étre rembour- 
sés Par les femmes et les filles elles- 
mémes ou par leurs maris, parents 
ou tuteurs ou ne devront pas l’étre 
Par les tenanciers ils resteront à la 
charge de TEtat qui a effectus le 
renvoi. 
ARTICILE 7. 
La, présente déclaration sera rati- 
fiée et les ratifications en seront 
GEchangées à Berlin aussitöt due faire 
se pourra. 
En foi de quoi, les soussignes 
ont dressé la présente déclaration 
duils ont revétue du cachet de leurs 
armes. 
Fait en double à Berlin le 4 sep- 
tembre 1890. 
Greindl. 
(L. S.) 
 
Das vorstehende Uebereinkommen ist ratifizirt worden. 
Der Austausch der 
Ratifikations-Urkunden hat am 25. Juli 1891 in Berlin stattgefunden, wobei 
das Einverständniß der vertragschließenden Theile damit festgestellt worden ist, 
daß dieselben sich das Recht vorbehalten, das vorstehende Uebereinkommen mit 
sechsmonatlicher Frist zu kündigen. 
 
63°
        <pb n="394" />
        378  
(Nr. 1974.) Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko. Vom 1. Juni 1890. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen etc. etc. etc. einerseits und 
Seine Scherifische Majestät der Sultan von Fez, Marokko, Sus etc. etc. etc. 
andererseits, von dem Wurnsche geleitet, die bestehende Freundschaft zu befördern 
und die Handels- und Schiffahrtsbeziehungen zwischen ihren Ländern und Staats- 
angehörigen auszudehnen, haben beschlossen, eine besondere Handelskonvention 
abzuschließen und haben zu diesem Ende zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser 
Allerhöchstihren Ministerresidenten, Legationsrath Grafen von Tatten- 
bach, 
Seine Scherifische Majestät 
Allerhöchstihren Vezier für Auswärtige Angelegenheiten Sid Mohamed 
Ben el Mofdel Ben Mohamed Garit 
und 
Seine Umanas die Herren El Arbi Ben Achmed Benani, 
El Arbi Ben Abdel Resak Ben Schakrun, Abd el Kerim 
Ben Hadj Kadur Benis, Mohamed Ben el Hadj el Tacher 
el Asrak, Mohamed Ben el Tchami Cohen, Azuz Ben 
el Kebir Ben Kiran, Mohamed Ben Abd el Kebir el Tazi, 
Abd el Uahab Ben Mohamed Benis, El Abbas Ben Mo- 
hamed Berada, Edris Ben Achmed Benani, El Hadj 
el Arbi Ben Abd el Kerim Ben Mussa, Edris Ben Mo- 
hamed Berada, El Tacher Ben el Tehami Benani, Moha- 
med Ben el Arbi Berada, Ben Naser Ben Schelun, Ben 
Naser Ben Mohamed el Heluh, Mohamed Ben el Kebir 
Benis, Mohamed Ben el Nebbi Ben Schelun, Mohamed 
Brischa, El Taijeb Benani, 
welche die gegenwärtige Konvention unterzeichnet haben, nachdem sie sich über 
nachstehende Artikel geeinigt hatten. 
Artikel 1. 
Es soll dauernde und unwandelbare Freundschaft bestehen zwischen Seiner 
Majestät dem Deutschen Kaiser und Seiner Majestät dem Sultan von Marokko, 
sowie zwischen ihren Reichen und Reichsangehörigen. Zwischen beiden Reichen 
soll gegenseitige Handelsfreiheit bestehen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich ein 
jeder der Hohen vertragschließenden Theile den Unterthanen des anderen Theils 
alle Rechte, Vortheile und Privilegien zuzusichern und zu gewähren, welche seitens 
des einen wie des anderen Theiles den Angehörigen der meistbegünstigten Nation 
zugestanden sind oder künftig zugestanden werden.
        <pb n="395" />
        379  
Artikel 2. 
Deutsche Kaufleute dürfen in die Staaten Seiner Majestät des Sultans 
von Marokko Waaren und Produkte jeder Art einführen, ohne daß ihre Her- 
kunft oder die Nationalität der zu ihrer Einfuhr bestimmten Schiffe dabei einen 
Unterschied begründet. Ausgenommen hiervon sind Schnupftabak und die zum 
Rauchen bestimmten Kräuter, wie z. B. Opium und andere Produkte gleicher 
Art, ferner Pulver, Salpeter, Schwefel, Blei, Kriegsmunition und Waffen aller 
Art,  deren Einfuhr verboten ist. 
Seine Majestät der Sultan von Marokko erklärt sich durch die gegenwärtige 
Konvention damit einverstanden, daß die Zölle von Waaren und Produkten, 
welche von Deutschen in die Häfen seiner Staaten eingeführt werden, nicht über 
zehn Prozent des Werthes der gedachten Waaren und Produkte betragen sollen; 
die Berechnung dieser Zölle geschieht nach dem Engrospreis, den dieselben auf 
dem Markte des Einfuhrhafens bei Baarzahlung haben. 
Waaren und Produkte, mit Ausnahme der oben aufgeführten verbotenen 
Artikel, welche von Deutschen nach Marokko eingeführt worden sind, dürfen inner- 
halb Marokkos weder verboten noch mit höheren Abgaben belegt werden als den- 
jenigen, welche Marokkaner oder die Unterthanen der meistbegünstigten Nation 
entrichten. 
Es ist den deutschen Kaufleuten gestattet, Waaren und Produkte, für 
welche sie den Einfuhrzoll entrichtet haben, ohne jede weitere Abgabe bei der Ein- 
oder Ausschiffung nach jedem beliebigen anderen Hafen in Marokko zu verschiffen, 
sowie sie in der Lage sind, ein von der Zollverwaltung ausgestelltes Attest über 
die Bezahlung des Einfuhrzolles vorzuzeigen. 
Artikel 3. 
Seine Majestät der Sultan, von dem Wunsche beseelt, den Handel in 
seinem Reich zu entwickeln und zu fördern, wird den deutschen Unterthanen ge- 
statten, die in dem nachstehenden Tarif aufgeführten Waaren und Produkte 
auszuführen, gegen Entrichtung des bei jedem einzelnen dieser Artikel bei- 
gesetzten Zolles. 
 
 
 
Ausfuhr-Zolltarif. 
  Betrag des Zolles in 
Nr. Artikel. Einheit. Vellon Realen. 
Mais                    gehäufte Fanega 10 (zehn) Realen. 
Dura               .     〃 〃   10 (zehn) Realen. 
Bohnen       〃 〃 10 (zehn) Realen. 
Linsen 〃 〃 10 (zehn) Realen. 
Erbsen, große und kleine  〃   〃 10 (zehn) Realen.
        <pb n="396" />
        380 
 
 
 
 
Betrag des Zolles in 
 
Nr. Artikel. Einheit. Vellon Realen. 
Vogelsamen  Cantar 5 (fünf) Realen. 
Datteln 〃 20 (zwanzig) Realen. 
Mandeln  〃 15 (fünfzehn) Realen. 
Orangen und Citronen aller Art. 1000 Stück 4 (vier) Realen. 
Wilder Majoran Cantar 4 (vier) Realen. 
Kümmelsamen            〃   8 (acht) Realen. 
Oel       〃   25 (fünfundzwanzig) 
Realen. 
Gummata      〃 8 (acht) Realen. 
Henna             〃   6 (sechs) Realen. 
Wachs, gebleichtes 〃 70 ⅛ (siebzig und ein 
Achtel) Realen. 
Wachs, natürlich 〃 50 (fünfzig) Realen. 
Reis       〃   9⅜ (neun und drei 
Achtel) Realen. 
Wolle, gewaschen 〃 40 (vierzig) Realen. 
Wolle, ungewaschen 〃 27½ (siebenundzwanzig 
und einhalb) Realen. 
Häute von Rindern, Schafen und 
Ziegen 〃 18 (achtzehn) Realen. 
Gegerbte Felle (tafilete, sandani, 
cochine)   〃   50 (fünfzig) Realen. 
Talg              〃 25 (fünfundzwanzig) 
Realen. 
Hühner  Dutzend 10 (zehn) Realen. 
Eier 1 000 Stück 25 (fünfundzwanzig) 
Realen. 
Hörner 〃   10 (zehn) Realen. 
Pantoffel 5% (fünf Prozent) ad valorem. 
Nadeln von Stachelschweinen 1 000 Stück 2 (zwei) Realen. 
Ghasul (Seifenwurzel) Cantar 7½ (sieben und einhalb) 
Realen. 
Straußenfedern ein Pfund 18 (achtzehn) Realen. 
Körbe       100 Stück 10 (zehn) Realen. 
Karauyasamen             Cantar 10 (zehn) Realen. 
Kämme aus Holz         100 Stück 2 (zwei) Realen. 
Haar              Cantar 15 (fünfzehn) Realen. 
 
Rosinen  
 
 
〃   10 (zehn) Realen.
        <pb n="397" />
        381  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nr.   Artikel. Einheit. Vetrag des Solles in Vellon Realen 
Wollene Gürtel 100 Stück 50 (fünfzig) Realen. 
Tackawt (Färbestoff) Cantar 10 (zehn) Realen. 
Gegerbte Schafvließe 〃 18 (achtzehn) Realen. 
Hanf und Flachs 〃 20 (zwanzig) Realen. 
Artikel, die nach Abschluß der englischen Konvention tarifirt worden sind. 
Anis  Cantar (10 (zehn) Realen. 
Wollene Decken 5% (fünf Prozent) ad valorem. 
Teppiche    desgl. 
Käse Cantar 20 (zwanzig) Realen. 
Palmettoblätter 100 Bündel §8 (acht) Realen. 
Kissen von Leder mit seidener oder 
wollener Stickerei 5% (fünf Prozent) ad valorem. 
El Horf      Cantar 10 (zehn) Realen. 
Fasoch    〃   10 (zehn) Realen. 
Seile von Ziegenhaar   100 Bündel 10 (zehn) Realen. 
Haiks  5% (fünf Prozent) ad valorem. 
Hasen das Stück (ein) Real. 
Holbah (Fenngreck) Cantar 5 (fünf) Realen. 
Oschellaba          5% (fünf Prozent) ad valorem. 
Kermes (Farbstoff) Cantar 10 (zehn) Realen. 
Ledertaschen  5% (fünf Prozent) ad valorem. 
Leinsamen                Cantar 5 (fünf) Realen. 
Orseille (Farbstoff) 〃 10 (zehn) Realen. 
Straußeneier  das Stück ½ (einen halben) Real. 
Kopfhaut von Rinden Cantar 4 (vier) Realen. 
Rebhühner das Stück (1 (ein) Real. 
Birnen  Cantar 10 (zehn) Realen. 
Kaninchen das Stück (1 (ein) Real. 
Lumpen     Cantar 5 (fünf) Realen. 
Rosenblätter 〃 10 (zehn) Realen. 
Sanusch             〃   8 (acht) Realen. 
Sesamsamen 〃   10 (zehn) Realen. 
Siebe       5% (fünf Prozent) ad valorem. 
Esparto Gras Cantar 2 (zwei) Realen. 
Steigbügel   8% (acht Prozent) ad valorem. 
Därme                  .  Cantar 10 (zehn) Realen. 
Wallnüsse  〃 8 (acht) Realen.
        <pb n="398" />
        Betrag des Zolles in 
Nr. Artikel. Einheit. Vellon Realen. 
Gesponnene Wole 8% (acht Prozent) ad valorem. 
Wollene Strümpfe          desgl. 
Matten von Palmetto  desgl. 
Zerguina (Farbstoff) Cantar 5 (fünf) Realen. 
Zelte von Haar und Palmetto 5% (fünf Prozent) ad valorem. 
Theebretter von Messing 8% (acht Prozent) ad valorem. 
Gesalzene Fische    Cantar 20 (zwanzig) Realen. 
Schildkröten 50 Kilos 2½ (zwei und einhalb) 
Realen. 
Besen von Palmetto   50 Kilos 1½ (ein und einhalb) 
Realen. 
Palmettowolle              50 Kilos 2½ (zwei und einhalb) 
  Realen. 
el Bochna          .     gehäufte Fanega 10 (zehn) Realen. 
el Cohol (Farbenstoff)   Cantar 5 (fünf) Realen. 
Artikel 4. 
Die Waaren und Produkte marokkanischen Ursprungs, welche in dem im 
vorstehenden Artikel aufgeführten Tarif verzeichnet sind, dürfen von Deutschen 
gegen Bezahlung des für jeden Artikel beigesetzten Zollsatzes und auf den Schiffen 
jeder Nation ausgeführt werden. 
Deutschen Kaufleuten soll gestattet sein, diese Waaren und Produkte auf 
allen Märkten in den Staaten Seiner Majestät des Sultans von Marokko in 
Person oder durch ihre Agenten zu kaufen, und ihre kaufmännischen Transaktionen 
dürfen in keiner Beziehung behindert, beschränkt oder benachtheiligt werden, weder 
durch marokkanische Beamte noch durch andere Personen. 
Wenn deutsche Kaufleute Körnerfrucht von einem marokkanischen Hafen in 
einen anderen marokkanischen Hafen zur See verschiffen, so werden sie den für 
die betreffende Frucht im Tarif ausgesetzten Ausfuhrzoll bezahlen. 
Artikel 5.  
Die Bestimmungen der Madrider Konvention werden durch die gegenwär- 
tige Konvention nicht berührt. 
Artikel 6. 
Damit die Hohen kontrahirenden Theile Veranlassung haben, über fernere 
Verbesserungen zu verhandeln, welche geeignet sein möchten, die Interessen der 
Unterthanen ihrer Staaten zu fördern und die gegenseitigen Verkehrsbeziehungen 
zu erleichtern und auszudehnen, sind dieselben übereingekommen, daß fünf Jahre 
nach der Ratifikation dieser Handelskonvention jeder derselben das Recht haben
        <pb n="399" />
        383  
soll, bei dem anderen auf Revision anzutragen. Bis indessen eine solche Revision 
stattgefunden haben und eine neue Konvention abgeschlossen oder ratifizirt sein 
wird, soll die gegenwärtige in voller Kraft und Geltung bleiben. 
Artikel 7. 
Die vorstehende Konvention soll von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser 
und von Seiner Majestät dem Sultan von Marokko ratifizirt und die Ratifika- 
tionen möglichst bald an dem von Seiner Majestät dem Sultan von Marokko 
zu bestimmenden Ort ausgewechselt werden. 
Nach Auswechselung der Ratifikationen sollen die Bestimmungen dieser Kon- 
vention ohne Verzug in Geltung treten. 
Zu Urkund dessen haben wir, die Bevollmächtigten, diese Konvention mit 
unserer Unterschrift versehen. 
So geschehen zu Fez in zwei Originalausfertigungen in deutscher und ara- 
bischer Sprache am ersten Juni eintausendachthundert und neunzig, dem zwölften 
Chonal eintausenddreihundert und sieben nach muhamedanischem Kalender. 
Tattenbach. Mohamed el Mofdel Ben Mohamed Garit. 
el Arbi ben Achmed Benani. 
el Tacher Ben el Tehami Benani. 
Edris Ben Achmed Benani. 
Abd el Uahab Ben Mohamed Benis. 
Azuz Ben el Kebir Ben Kiran. 
Mohamed Ben el Hadj el Tacher el Asrak. 
Mohamed Brischa. 
Ben Naser Ben Mohamed el Heluh. 
Ben Naser Ben Schelun. 
El Abbas Ben Mohamed Berada. 
Mohamed Ben Schelun. 
Mohamed Ben el Kebir Benis. 
Mohamed Ben Abd el Kebir el Tazi. 
Mohamed Ben el Tchami Cohen. 
El Hadj el Arbi Ben Abd el Kerim Ben Mussa. 
El Taijeb Benani. 
Edris Ben Mohamed Berada. 
Mohamed Berada. 
El Arbi Ben Abdel Resak Ben Schakrun. 
Abd el Kerim Ben Hadj Kadur Benis. 
 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat am 10. Juli 1891 in Tanger stattgefunden. 
 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 64
        <pb n="400" />
        <pb n="401" />
        385  
Reichs-Gesetzblatt. 
No 26. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten amerikanischen 
Ursprungs. S. 385. 
 
 
 
 
(Nr. 1975.) Verordnung, betreffend die Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten 
amerikanischen Ursprungs. Vom 3. September 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
was folgt: 
§. 1. 
Die Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen, 
Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs, vom 6. März 1883 
(Reichs-Gesetzbl. S. 31) tritt für lebende Schweine, sowie für solche Erzeugnisse 
außer Kraft, welche mit einer amtlichen Bescheinigung darüber versehen sind, 
daß das Fleisch im Ursprungslande nach Maßgabe der daselbst geltenden Vor- 
schriften untersucht und frei von gesundheitsschädlichen Eigenschaften befunden 
worden ist. 
§. 2. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, zur Kontrole der Beschaffenheit des aus 
Amerika eingeführten Schweinefleisches geeignete Anordnungen zu treffen. 
§. 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Schwarzenau, den 3. September 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 65 
 
Ausgegeben zu Berlin den 3. September 1891.
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        387  
Reichs-Gesetzblatt. 
No 27. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen. S. 387. 
 
 
 
 
(Nr. 1976.) Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen. Vom 
22. September 1891. 
Im Anschlusse an die Bekanntmachungen vom 17. Februar und 29. April 1887 
und vom 15. September 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1887 S. 111 und 158 und 
von 1890 S. 175) wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Bulgarien den 
zwischen dem Deutschen Reich, Frankreich, Italien, Oesterreich, Ungarn und der 
Schweiz getroffenen Vereinbarungen, betreffend die technische Einheit im Eisenbahn- 
wesen, beigetreten ist. 
Berlin, den 22. September 1891. 
Der Reichskanzler. 
von Caprivi. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 66 
 
Ausgegeben zu Berlin den 26. September 1891.
        <pb n="404" />
        <pb n="405" />
        389  
Reichs-Gesetzblatt. 
No   28. 
 . 
 
 
 
 
Inhalt: Verordnung, betreffend das Berufungsverfahren beim Reichsgericht in Patentsachen. S. 389. 
 
(Nr. 1977.) Verordnung, betreffend das Berufungsverfahren beim Reichsgericht in Patent- 
sachen. Vom 6. Dezember 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des §. 33 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 79) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes- 
raths, was folgt: 
§. 1. 
Die in Gemäßheit des §. 33 Absatz 1 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 
bei dem Patentamt einzureichende Berufungsschrift muß die Berufungsanträge 
sowie die Angabe der neuen Thatsachen und Beweismittel enthalten welche der 
Berufungskläger geltend machen will. 
§. 2. 
Ist die Berufungsschrift nicht rechtzeitig eingegangen oder nicht in deutscher 
Sprache abgefaßt oder enthält sie nicht die Berufungsanträge, so hat das Patent- 
amt die Berufung als unzulässig zu verwerfen. 
Der Berufungskläger kann binnen einer Woche nach Zustellung dieses Be- 
schlusses auf die Entscheidung des Reichsgerichts antragen. 
§. 3. 
Ist die Berufung zulässig, so wird die Berufungsschrift von dem Patent- 
amt dem Berufungsbeklagten mit der Auflage mitgetheilt, seine schriftliche Er- 
klärung innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Pategtamt ein- 
zureichen. 
Die Erklärung muß die Gegenanträge sowie die Angabe der neuen Thatsachen 
und Beweismittel enthalten, welche der Berufungsbeklagte geltend machen will. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Dezember 1891.
        <pb n="406" />
        390  
§. 4. 
Das Patentamt legt die Verhandlungen nebst den Akten erster Instanz 
dem Reichsgericht vor und benachrichtigt hiervon die Parteien unter Mittheilung 
der Gegenerklärung an den Berufungskläger. 
§. 5. 
Das Reichsgericht trifft nach freiem Ermessen die zur Aufklärung der Sache 
erforderlichen Verfügungen. 
Beweiserhebungen können durch Vermittelung des Patentamts erfolgen. 
§. 6. 
Das Urtheil des Reichsgerichts ergeht nach Ladung und Anhörung der 
Parteien. 
Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. 
§. 7. 
Die Geltendmachung neuer Thatsachen und Beweismittel im Termin ist 
nur insoweit zulässig, als sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in 
der Erklärungsschrift veranlaßt wird. 
Das Gericht kann auch Thatsachen und Beweise berücksichtigen, mit welchen 
die Parteien ausgeschlossen sind. 
Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme findet die Bestimmung im 
§. 5 Anwendung. 
Soll das Urtheil auf Umstände gegründet werden, welche von den Parteien 
nicht berührt sind, so sind diese zu veranlassen, sich hierüber zu äußern. 
§. 8. 
Von einer Partei behauptete Thatsachen, über welche die Gegenpartei sich 
nicht erklärt hat, können für erwiesen angenommen werden. 
Erscheint in dem Termin keine der Parteien, so ergeht das Urtheil auf 
Grund der Akten. 
§. 9. 
Das Reichsgericht kann zu der Berathung Sachverständige zuziehen; die- 
selben dürfen an der Abstimmung nicht theilnehmen. 
§. 10. 
Zu den Kosten des Verfahrens, über welche das Reichsgericht nach §. 33 
Absatz 2 des Patentgesetzes zu bestimmen hat, gehören außer den aus der Kasse 
des Patentamts zu bestreitenden Auslagen diejenigen den Parteien erwachsenen 
Auslagen, welche nach freiem Ermessen des Gerichtshofes zur zweckentsprechenden 
Wahrung der Ansprüche und Rechte nothwendig waren.
        <pb n="407" />
        391  
§. 11. 
In dem Termin ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Gang der 
Verhandlung im Allgemeinen angiebt. 
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unter- 
schreiben. 
§. 12. 
Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termin, in welchem die 
Verhandlung geschlossen ist, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin. 
Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so 
erfolgt sie durch Verlesung der Gründe oder durch mündliche Mittheilung des 
wesentlichen Inhalts. 
Die Ausfertigungen des mit Gründen zu versehenden Urtheils werden durch 
Vermittelung des Patentamts zugestellt. 
§. 13. 
Wird beantragt, daß in Abänderung der Entscheidung des Patentamts die 
Zurücknahme des Patents auf Grund des §. 11 Nr. 2 des Patentgesetzes aus- 
gesprochen werde, so findet die Vorschrift des §. 30 Absatz 3 dieses Gesetzes 
entsprechende Anwendung. 
 
§. 14. 
Die zur Praxis bei dem Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwälte sind befugt, 
im Berufungsverfahren in Patentsachen die Vertretung zu übernehmen. 
Den Parteien und deren Vertretern ist es gestattet, mit einem technischen 
Beistande zu erscheinen. 
§. 15. 
Im Uebrigen ist für das Berufungsverfahren in Patentsachen das den 
Geschäftsgang beim Reichsgericht normirende Regulativ maßgebend. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 6. Dezember 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="408" />
        <pb n="409" />
        393  
 Reichs- Gesetzblatt. 
No 29. 
Inhalt: Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 18. April 1883, betreffend die Kautionen der 
Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei. 
S. 393. 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
(Nr. 1978.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 18. April 1883, betreffend 
die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und 
Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei. Vom 1. Dezember 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, 
betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), im Ein- 
vernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: 
Im Artikel 2 der Verordnung vom 18. April 1883, betreffend die Kautionen 
der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung 
und der Reichsdruckerei, erhalten die Angaben unter I 2 folgende veränderte Fassung: 
"2. für Kontrolöre und Kassirer des Post-Zeitungsamts, für Ober-Buch- 
halter der General-Postkasse, für Kassirer der General-Postkasse und 
der Ober-Postkassen, für den Direktor des Post-Zeugamts und für 
Führer von Post-Dampfschiffen 3 000 Mark.“ 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 1. Dezember 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 68 
 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Dezember 1891.
        <pb n="410" />
        <pb n="411" />
        395  
Reichs-Gesetzblatt. 
No 30. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Erstreckung der Versicherungspflicht nach dem Invaliditäts- und 
Altersversicherungsgesetze auf die Hausgewerbetreibenden der Tabackfabrikation. S. 395. 
 
 
 
 
 
(Nr. 1979.) Bekanntmachung, betreffend die Erstreckung der Versicherungspflicht nach dem 
Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze auf die Hausgewerbetreibenden 
der Tabackfabrikation. Vom 16. Dezember 1891. 
Auf Grund der §§. 2, 109 und 110 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- 
und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) hat der 
Bundesrath beschlossen, was folgt: 
1. 
Die Versicherungspflicht nach §. 1 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- 
und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) wird auf 
solche selbständige Gewerbetreibende (Hausgewerbetreibende) erstreckt, welche in 
eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden 
(Fabrikanten, Fabrikkaufleute, Handelsleute) mit der Herstellung oder Bearbeitung 
von Cigarren oder anderen Tabackfabrikaten beschäftigt werden, und zwar auch 
dann, wenn diese Hausgewerbetreibenden die Roh- oder Hülfsstoffe selbst beschaffen, 
und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung 
arbeiten. 
Vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Hausgewerbe- 
treibende, welche das Geschäft regelmäßig für eigene Rechnung betreiben und nur 
gelegentlich von anderen Gewerbetreibenden für deren Rechnung beschäftigt werden. 
2. 
Die Versicherung erfolgt bei derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirk 
sich der Betriebssitz des Hausgewerbetreibenden befindet. Die Lohnklasse, in 
welcher die Versicherung erfolgt, bestimmt sich nach den Vorschriften des §. 22 
des Gesetzes. Dies gilt auch für diejenige Zeit, während welcher die Haus- 
gewerbetreibenden für eigene Rechnung arbeiten. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 69 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Dezember 1891.
        <pb n="412" />
        396  
3. 
Die Hausgewerbetreibenden haben die Beiträge für ihre eigene Versicherung 
selbst dadurch zu entrichten, daß sie die den schuldigen Beiträgen entsprechenden 
Marken in ihre Quittungskarten einkleben. 
Für jede volle oder angefangene Kalenderwoche sind die Beiträge spätestens 
an demjenigen Tage zu entrichten, an welchem die Abrechnung mit dem Fabri- 
kanten oder, wenn die Beschäftigung für mehrere Fabrikanten stattfindet, mit 
einem derselben erfolgt. 
Die Hausgewerbetreibenden, welche es unterlassen, die Beiträge für ihre 
Versicherung gemäß vorstehender Vorschrift zu entrichten, unterliegen der Straf- 
bestimmung des §. 143 des Gesetzes. 
Die versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden haben auch für diejenige 
Zeit, während welcher sie das Geschäft auf eigene Rechnung betreiben, für ihre 
eigene Versicherung Zusatzmarken nicht beizubringen. 
Bezüglich der Beiträge der Hausgewerbetreibenden für ihr Hülfspersonal 
(Gesellen, Gehülfen , Lehrlinge) hat es bei den bestehenden allgemeinen Vorschriften 
sein Bewenden. 
4. 
Die von den Hausgewerbetreibenden für sich und ihr Hülfspersonal ver- 
wendeten Marken sind sofort nach erfolgter Einklebung nach den hierfür geltenden 
allgemeinen Bestimmungen zu entwerthen. 
5. 
Auf dem im §. 112 des Gesetzes vorgesehenen Wege kann angeordnet 
werden, daß die Beiträge für die Hausgewerbetreibenden von diesen zum Einzug 
gebracht werden. In diesem Falle finden die Bestimmungen der Ziffer 3 
Absatz 1 bis 3 keine Anwendung. 
6. 
Die Hausgewerbetreibenden sind verpflichtet, über die von ihnen im 
Gewerbebetriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Hülfspersonen Verzeichnisse zu 
führen, aus welchen sich insbesondere die Dauer der Beschäftigung der letzteren 
ergiebt. Sie haben diese Verzeichnisse den sie beschäftigenden Fabrikanten etc. auf 
Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Die für den Betriebssitz des Hausgewerbe- 
treibenden zuständige untere Verwaltungsbehörde ist befugt, Vorschriften über die 
Führung dieser Verzeichnisse zu erlassen und die ordnungsmäßige Führung sowie 
die Vorlegung der Verzeichnisse durch Geldstrafen bis zu fünfzig Mark zu er- 
zwingen. 
7. 
Die Fabrikanten etc. sind verpflichtet, den für ihre Rechnung arbeitenden 
Hausgewerbetreibenden bei der Abrechnung die Hälfte derjenigen Beiträge zu
        <pb n="413" />
        397  
erstatten, welche die letzteren für sich und für die von ihnen beschäftigten ver- 
sicherungspflichtigen Hülfspersonen entrichtet haben. 
Sind die Beiträge ohne Zustimmung des Fabrikanten in einer höheren als 
der gesetzlich vorgeschriebenen Lohnklasse entrichtet, so bemißt sich der Erstattungs- 
anspruch nur nach letzterer Lohnklasse. Der Anspruch erstreckt sich höchstens auf 
die für die beiden letzten Abrechnungsperioden entrichteten beziehungsweise fällig 
gewordenen Beiträge. 
Für die Dauer vorübergehender Beschäftigung für eigene Rechnung hat 
der Hausgewerbetreibende den vollen Beitrag für seine Person, beziehungsweise 
den halben Beitrag für seine Hülfspersonen selbst zu tragen.  
Die Vorschriften der §§. 147 und 148 des Gesetzes finden auf die 
Fabrikanten etc. in ihrem Verhältniß zu den Hausgewerbetreibenden entsprechende 
Anwendung. 
 
8. 
Waren die Hausgewerbetreibenden während der Beitragsperiode für mehrere 
Fabrikanten etc. oder für eigene Rechnung und einen oder mehrere Fabrikanten 
beschäftigt, so ist die dem Arbeitgeber zur Last fallende Hälfte der Beiträge 
vorbehaltlich anderweiter Vereinbarung auf die sämmtlichen betheiligten Fabrikanten 
oder zutreffendenfalls auf diese und den Hausgewerbetreibenden nach Verhältniß 
der für die Herstellung oder Bearbeitung der Fabrikate erforderlich gewesenen oder 
für erforderlich zu erachtenden Zeit zu vertheilen.  
9. 
Die Fabrikanten etc. sind berechtigt, die Verpflichtungen des Arbeitgebers 
für ihre Hausgewerbetreibenden und deren Hülfspersonen ganz oder zum Theil 
selbst zu übernehmen. 
Von der erfolgten Uebernahme hat der Fabrikant der unteren Verwaltungs- 
behörde Kenntniß zu geben, welche dem zuständigen Organe der Versicherungs- 
anstalt und in den Fällen des §. 112 des Gesetzes den mit der Einziehung der 
Beiträge und der Entgegennahme der Meldungen betrauten Stellen Nachricht giebt. 
Soweit es sich um die Entrichtung der Beiträge für die Hausgewerbe- 
treibenden selbst handelt, können den Fabrikanten die Verpflichtungen der Arbeit- 
geber von der für ihren Betriebssitz zuständigen unteren Verwaltungsbehörde 
auferlegt werden. Sofern letzteres geschieht, findet binnen zwei Wochen nach der 
Zustellung der die Verpflichtung aussprechenden Verfügung die Beschwerde an 
die höhere Verwaltungsbehörde statt; dieselbe entscheidet endgültig. 
10. 
Streitigkeiten, welche aus Anlaß vorstehender Bestimmungen zwischen den 
Organen der Versicherungsanstalten einerseits und den Fabrikanten, Hausgewerbe- 
treibenden oder deren Hülfspersonen andererseits oder zwischen den Fabrikanten 
und den Hausgewerbetreibenden darüber, ob und welche Beiträge zu entrichten
        <pb n="414" />
        398  
sind, entstehen, werden nach §. 122, Streitigkeiten über Berechnung und An- 
rechnung der für Hausgewerbetreibende oder deren Hülfspersonen zu entrichtenden 
Beiträge nach §. 124 des Gesetzes entschieden. 
11. 
Soweit im Vorstehenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, 
erfolgt die Erhebung der Beiträge für die Hausgewerbetreibenden nach den für 
die Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung erlassenen allgemeinen 
Vorschriften. 
12. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 4. Januar 1892 in Kraft. 
Berlin, den 16. Dezember 1891. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="415" />
        399  
Reichs-Gesetzblatt. 
No 31. 
 
 
   
 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung. S. 399. - 
Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Meßwerkzeugen zur Bestimmung der Dichte von 
Mineralölen. S. 402. 
 
(Nr. 1980.) Bekanntmachung, betreffend die Durchführung der Invaliditäts- und Alters- 
versicherung. Vom 24. Dezember 1891. 
Nachdem der Bundesrath in der Sitzung vom 22. Dezember d. J. einige 
Abänderungen der Vorschriften über die Entwerthung von Marken bei der In- 
validitäts- und Altersversicherung (Bekanntmachung vom 27. November 1890, 
Centralbl. für das Deutsche Reich S. 369) beschlossen hat, werden die Anordnungen 
des Bundesraths über: 
1. die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungs- 
pflicht, 
2. die Entwerthung und Vernichtung von Marken 
in der veränderten Fassung, welche sie durch die Beschlüsse vom 22. d. M. 
erhalten haben, nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 24. Dezember 1891. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 70 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1891.
        <pb n="416" />
        400  
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, 
vom 22. Juni 1889 (Reichs- Gesetzbl. S. 97) hat der Bundesrath auf Grund 
der §§. 3 Absatz 3, 109, 112, 114, 117, 120, 125 a. a. O. beschlossen, 
was folgt: 
I. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der 
Versicherungspflicht 
(§. 3 Absatz 3). 
A. Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine die 
Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen: 
1. wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit über- 
haupt nicht verrichten, 
a) nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe, 
b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen 
ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht aus- 
reicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem 
Verhältniß steht, 
c) zur  Hülfsleistung bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch 
Naturereignisse 
verrichtet werden; 
2. wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die 
Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß zu 
einem bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Ver- 
hältnisses bei anderen Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur 
Aushülfe, sei es regelmäßig verrichtet werden; 
3. wenn sie auf Seeschiffen im Auslande von solchen Personen verrichtet 
werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören; 
4. wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu niederen 
häuslichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen 
thätigen Personen verrichtet werden; 
5. wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen gegen 
eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für 
die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zweck des 
besseren Fortkommens gewährt wird. 
B. Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zu- 
stimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit vorüber- 
gehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirken 
des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung vorübergehender 
Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im Inlande stattfindende
        <pb n="417" />
        401  
Dienstleistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß in Flößereibetrieben be- 
schäftigt werden, als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht 
anzusehen sind.  
II. Entwerthung und Vernichtung von Marken 
(§§. 109, 112, 114, 117, 120, 125). 
1. Sofern auf Grund der §§. 112 oder 114 a. a. O. die Einziehung der 
Beiträge durch Organe von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden oder durch 
andere von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete oder von der Versicherungs- 
anstalt eingerichtete Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann die Landes-Zentralbehörde 
anordnen, daß von der die Beiträge einziehenden Stelle die den eingezogenen 
Beiträgen entsprechenden Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen 
sind (§. 109 a. a. O.). Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung 
von der Landes-Zentralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe des Ent- 
werthungstages vorgeschrieben werben. 
2. (Fortgefallen). 
3. Sofern auf Grund des §. 111 a. a. O. für den Bezirk einer Versiche- 
rungsanstalt durch das Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem 
regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für 
einzelne Klassen solcher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie befugt sind, die 
Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten, kann die 
Landes-Zentralbehörde anordnen, daß die betreffenden Marken entwerthet werden, 
sobald die Einziehung der Hälfte des Werthes der betreffenden Marke von dem 
zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber erfolgt. Bei derartigen 
Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes-Zentralbehörde zu 
regeln; dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben werden. 
3a. Unbeschadet der nach Ziffern 1 und 3 etwa erlassenen weiteren An- 
ordnungen sind Arbeitgeber und Versicherte, sowie die die Beiträge einziehenden 
Organe von Krankenkassen, Gemeindebehörden und besonderen Stellen (Hebestellen) 
befugt, die in die Quittungskarten eingeklebten Marken handschriftlich oder unter 
Anwendung eines Stempels zu entwerthen. 
Diese Entwerthung darf aber nur in der Weise erfolgen, daß auf den 
einzelnen Marken der Entwerthungstag in Ziffern angegeben wird, zum Beispiel 
15. 3.92. Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig. 
3b. Soweit auf Grund der vorstehenden Bestimmungen oder anderer 
vom Bundesrath erlassener Anordnungen eine Verpflichtung zur Entwerthung 
von Marken besteht, ist diese Verpflichtung nach Maßgabe der Vorschrift der 
Ziffer 3 a Absatz 2 von demjenigen zu erfüllen, welcher die Marken einzukleben hat. 
In den Fällen der Ziffern 1 und 3 kann durch die Landes-Zentralbehörde 
die Verpflichtung anderweit geregelt werden. 
Ist die Entwerthung unterblieben, so ist sie bei der ferneren Einklebung 
von Beitragsmarken nachzuholen. 
 
Entwerthung.
        <pb n="418" />
        Vernichtung. 
 402  
4. Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des §. 117 
Absatz 4 und des §. 120 kann die Landes-Zentralbehörde besondere Anordnung 
treffen. 
5. Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen 
entwerthet werden, nachdem die die Marken enthaltende Quittungskarte zum Um- 
tausch eingereicht worden ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der Ver- 
sicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Zentralbehörde bezeichneten Stellen 
ob; sie ist, sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an 
welche die Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Ent- 
werthung bleibt der entwerthenden Stelle freigestellt. Auf die Außenseite der 
Quittungskarte ist handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der 
Vermerk „entwerthet“ zu setzen und die entwerthende Stelle zu bezeichnen. 
6. Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht 
werden. Insbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und die 
Versicherungsanstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch 
die Kennzeichen der Zusatzmarke, erkennbar bleiben. 
7. Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Zentralbehörde auf 
Grund der Bestimmungen in Ziffer 1, 3 oder 4 getroffenen Anordnungen zu- 
widerhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine 
höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer 
Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark belegt werden. Die Haftung für den 
durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt. 
8. Die Vernichtung von Marken (§. 125 a. a. O.) erfolgt durch Ab- 
reißen oder völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die Quittungskarte hand- 
schriftlich oder unter Verwendung von Stempeln der Vermerk: „...*) Marken 
vernichtet“ sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu 
setzen. Die Vernichtung von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben 
 
durch einen darauf gesetzten amtlichen Vermerk als ungültig erklärt werden. 
*) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einzurücken. 
 
 
(Nr. 1981.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist eine be- 
sondere Beilage, enthaltend 
die Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Meßwerkzeugen 
zur Bestimmung der Dichte von Mineralölen, vom 23. De- 
zember 1891 
beigefügt. 
   
Herausgegeben im Reichsamt bes Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="419" />
        Besondere Beilage zu No 31 des Reichs-Gesetzblatts. 
 
Bekanntmachung, 
betreffend die 
Aichung von Meßwerkzeugen zur Bestimmung der Dichte von Mineralölen. 
Vom 23. Dezember 1891. 
 
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 
1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften: 
§. 1. 
Zur Aichung werden gläserne Thermo-Aräometer zugelassen, welche die 
Temperatur in Graden des hunderttheiligen Thermometers und, bei der Tempe- 
ratur von + 15 Grad, die Dichte der Mineralöle, bezogen auf reines Wasser 
größter Dichte, angeben. 
Die Skalen der Instrumente sollen derart getheilt sein, daß 
die Aräometerskale nach Ein- die Thermometerskale: 
heiten der dritten Dezimale, 
und zwar: 
a) von 0,610 bis 0,700 nach halben Graden von - 10 bis + 35 Grad, 
b) 〃   0,680 〃   0,700   〃 〃 〃 〃 〃   〃 〃   〃 
c) 〃 0,750 〃 0,840 〃 〃 〃 〃 〃 〃 〃 〃 
d) 〃   0,820   〃 0,910 〃 ganzen   〃   〃 - 1   〃 + 60   〃 
e) 〃 0,890 〃 0,990 〃 〃 〃 〃 〃 〃 〃 〃 
fortschreitet. Die Zulassung von Thermo-Aräometern mit Skalen anderer Ab- 
stufung bedarf der Genehmigung der Normal-Aichungs-Kommission. 
§. 2. 
1. Die für die richtige Einstellung erforderliche Beschwerung des Thermo- 
Aräometers soll durch das Quecksilbergefäß des Thermometers bewirkt werden. 
Tarirungsmittel zur letzten Ausgleichung dürfen auf der Innenseite der 
Skalen angebracht sein. Sie sollen durch Einwirkung von außen sich nicht ver- 
rücken lassen, auch nicht von selbst sich loslösen können. 
Reichs-Gesetzbl. 1891.
        <pb n="420" />
        II 
2. Die äußeren Glasflächen sollen einen gleichmäßigen, zu der Achse 
symmetrischen Verlauf haben; die Massenvertheilung soll derart sein, daß die 
Spindel beim Eintauchen sich lothrecht einstellt. 
3. Die Spindelkuppe soll gleichmäßig gerundet sein, eine glatte Oberfläche 
haben und keine der Stempelung hinderliche Vertiefungen oder Erhöhungen zeigen. 
Der äußere Durchmesser darf bei dem unteren Glaskörper nicht mehr als 
28 Millimeter, bei der Spindel nicht weniger als 5 und nicht mehr als 7 Milli- 
meter betragen. 
Die Kapillare des Thermometers darf oberhalb der Theilung keine Er- 
weiterungen enthalten und nur so lang sein, daß das Thermometer ohne Gefahr 
des Zerspringens höchstens bis zu 70 Grad erwärmt werden kann. 
4. Die aus Papier herzustellenden Skalen sollen an der Glaswand un- 
veränderlich befestigt sein; Bindemittel, welche durch Erwärmung sich lösen, sind 
unzulässig. 
5. Der obere Rand der Aräometerskale soll wenigstens 15 Millimeter 
unterhalb der Kuppe liegen. 
Der obere Rand der Thermometerskale soll wenigstens 20 Millimeter 
unterhalb der Stelle liegen, an welcher die Verjüngung des Glaskörpers beginnt. 
6. Die Theilstriche der Skalen sollen in Schwarz ausgeführt sein. 
Auf der Aräometerskale sollen die Theilstriche für die ganzen Einheiten 
der zweiten Dezimale beziffert und, ebenso wie die Theilstriche für die halben 
Einheiten der zweiten Dezimale, länger sein als die übrigen Theilstriche. Die 
kürzesten Striche sollen sich über mindestens ein Viertel des Umfanges der Spindel 
erstrecken. 
Auf der Thermometerskale sollen die Theilstriche in nicht unterbrochenem 
Zuge verlaufen und auf beiden Seiten der Kapillare sichtbar sein; diejenigen für 
jeden fünften Grad sollen länger, diejenigen für die halben Grade kürzer sein, 
als die übrigen. Jeder zehnte Grad soll eine Bezifferung tragen. 
Die Numerirung der Theilstriche sowie die Bezeichnung der Skalen soll 
deutlich sein. 
7. Die Aräometerskale soll in die Erweiterung des Endes der Spindel, 
jedoch nicht in den Glaskörper hinabreichen; Theilstriche darf sie nur soweit 
tragen, als die Spindel cylindrisch ist. 
Die Thermometerskale darf Theilstriche nach unten hin nur bis zur 
Biegung der Kapillare tragen. 
8. Die Skalen dürfen erhebliche Eintheilungsfehler nicht zeigen; benach- 
barte Theilabschnitte dürfen um höchstens ein Viertel ihrer mittleren Länge von 
einander abweichen. 
9. Die Theilung auf der Aräometerskale soll nicht unter 140 und nicht 
über 180 Millimeter, diejenige auf der Thermometerskale nicht unter 90 Milli- 
meter lang sein. 
10. Nebentheilungen für andere als die nach §. 1 zulässigen Temperatur- 
und Dichteangaben sind ausgeschlossen.
        <pb n="421" />
        III 
§. 3. 
Die Thermometerskale soll die Bezeichnung „Grade des hunderttheiligen 
Thermometers“, die Aräometerskale die Bezeichnung „Aräometer für Mineralöle“ 
tragen. 
Eine Geschäftsnummer soll am oberen Ende der Thermometerskale an- 
gegeben sein. 
Zulässig ist es, auf einer der Skalen Namen und Sitz eines Geschäfts, 
sowie Tag und Jahr der Anfertigung des Instruments anzugeben. 
Andere Angaben sind unzulässig. 
§. 4. 
Im Mehr oder Minder dürfen die Fehler betragen: 
am Aräometer bei den Instrumenten a, b, c   0,0005, 〃   〃   〃   d, e 0,001, 
am Thermometer bei Theilung in halbe Grade   0,2   Grad   〃   〃   〃   ganze   〃   0,4   〃 
Die Angabe des Thermometers in schmelzendem Eise darf durch Erwärmen 
des Instruments zur höchsten von der Skale angegebenen Temperatur keine Ver- 
änderungen erleiden, welche den vierten Theil der vorstehenden Fehlergrenzen über- 
schreiten. 
Am Aräometer sind diejenigen Angaben maßgebend, welche der Schnitt- 
linie des ebenen Flüssigkeitsspiegels und der Skalenfläche entsprechen. 
§. 5. 
Die Stempelung erfolgt durch Aufätzen eines Stempels nebst Jahreszahl 
und Nummer auf den Glaskörper oberhalb der Thermometerskale, sowie eines 
kleineren Stempels auf die Spindelkuppe.  
Auf den Glaskörper wird die Angabe des Gewichts des Instruments in 
Milligramm aufgeätzt. Auf die Spindel wird unmittelbar über dem oberen 
Rande der Aräometerskale und unmittelbar unter dem untersten Theilstrich der- 
selben je ein Strich aufgeätzt, welcher sich mindestens über die Hälfte des Spindel- 
umfanges erstreckt. Der obere Strich soll mit seiner unteren Grenzlinie in die 
Ebene des Skalenrandes, der untere mit seiner oberen Grenzlinie in die Ebene 
des untersten Theilstriches fallen. 
 
§. 6. 
Zur Ermittelung der wahren Dichte von Mineralölen bei der Normal- 
temperatur, sowie der Dichte bei anderen Wärmegraden aus den Angaben des 
Thermo-Aräometers dienen die von der Normal-Aichungs-Kommission heraus- 
gegebenen amtlichen Tafeln.
        <pb n="422" />
        §. 7. 
An Gebühren werden erhoben: 
bei der Aichung 
für jedes Thermo-Aräometer 2 Mark, 
bei bloßer Prüfung 
für jede geprüfte Stelle 
an der Thermometerskhlel 10 Pfennig, 
an der Aräometerskale 25  〃   . 
Sind bei der Aichung an einer der Skalen mehr als fünf Stellen geprüft, 
so wird für jede Stelle mehr ein Zuschlag nach den vorstehenden Sätzen berechnet. 
Berlin, den 23. Dezember 1891. 
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission. 
Huber. 
 
 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="423" />
        Sachregister 
zum Reichs— 
Gesetzblatt. 
Jahrgang 1891. 
A. 
Abfahrtsgeld, Aufhebung im Verkehr zwischen Deutsch- 
land und Dänemark (Uebereink. v. 5. Febr.) 346. 
Abfertigung, steuerliche, von Sucker (G. v. 31. Mai 
Ss. 36 bis 41, 67) 307. 
Abgaben, s. Verbrauchsabgaben. 
Abmeldung von Jucker (G. v. 31. Mai §§. 36, 52) 307. 
Abrechnung der Fabrikunternehmer mit den Arbeitern 
(G. v. 1. Juni Art. 3 §. 134b Nr. 2) 279. 
Abschoß, Aufhebung im Verkehr zwischen Deutschland und 
Dänemark (Uebereink. v. 5. Febr.) 346. 
Abschrift vom Reichsschuldbuch, Aufbewahrung (G. v. 
31. Mai §. 2) 321. — Ertheilung von Abschriften von 
den beim Patentamt beruhenden Eingaben und Ver- 
handlungen (V. v. 11. Juli §. 29) 355. 
Abstimmung in den Sitzungen des Patentamts (V. v. 
11. Juli §§. 7, 8) 351. (G. v. 7. April §. 22) 85. 
Abtheilungen im Patentamt (G. v. 7. April S§s. 14 
bis 17) 83. (V. v. 11. Juli §§. 1 bis 11, 17) 349. — 
Anmeldestelle des Patentamts für Gebrauchsmuster (V. 
v. 11. Juli 85. 19 bis 21) 353. 
Afrika, s. Deutsch-Ostafrika. 
Aichgebührentaxe, Abänderung (Bek. v. 15. Mai) Bei- 
lage zu Nr. 16 Seite VI. — Gebühren für Aichung 
von Meßwerkzeugen für Minecralöle (Bek. v. 23. Dez. 
§. 7) Beilage zu Nr. 31 Seite IV. 
Aichordnung, Abänderung (Bek. v. 15. Mai) Beilage 
zu-Nr. 16 Seite VI. 
Aichung des Getreideprobers (Bek. v. 14. Mai) Beilage 
zu Nr. 16. — der Meßwerkzeuge für Mineralöle (Bek. 
v. 23. Dez.) Beilage zu Nr. 31. 
Reichs= Gesetzbl. 1891. 
Altersrente, Anträge auf Gewährung derselben (G. v. 
8. Juni Art. ID 338. 
Altersversicherung, Durchführung derselben (Bek. v. 
24. Dez.) 399. — Altersversicherung der Hausgewerbe- 
treibenden der Tabackfabrikation (Bek. v. 16. Dez.) 395. 
s. auch Invaliditäts- und Altersversiche- 
rungsgesetz. 
Amerika, Aufhebung des Einfuhrverbots für Schweine, 
Schweinefleisch und Würste dorther (V. v. 3. Sept.) 385. 
Ankleide= und Waschräume für die Arbeiter in Ge- 
werbebetrieben (G. v. 1. Juni Art. 3 §S§. 120 b, 120d, 
120e, Art. 6 §. 147 Nr. 4) 271. 
Anleihen für die Verwaltungen des Reichsheeres und 
der Marine (A. E. v. 22. Jan.) 13. (G. v. 22. März 
§. 1) 50. (G. v. 1. Juni §. 1) 336. — der Post und 
Telegraphen (A. E. v. 22. Jan.) 13. (G. v. 22. März 
8. 1) 50. (G. v. 1. Juni S. 1) 336. — der Reichs- 
eisenbahnen (G. v. 22. März §. 1) 50. 
Abänderung der Zinstermine für noch zu begebende 
Anleihebeträge (A. E. v. 9. Febr.) 14. 
s. auch Reichsanleihen. 
Anmeldeabtheilungen im Patentamt für die Patent- 
anmeldungen (G. v. 7. April §§. 14 bis 17, 21, 25) 
83. (V. v. 11. Juli §§. 1 bis 4, 6, 7) 349. — An- 
meldestelle des Patentamts für Gebrauchsmuster (V. v. 
11. Juli 8§. 19 bis 21) 353. 
Anmeldung von Erfindungen zur Matentertheilung (G. 
v. 7. April §§. 3, 5, 7, 10, 19 bis 23, 26) 80. — 
desgl. von Gebrauchsmustern (G. v. 1. Juni §§. 2, 3, 
8, 13) 290. — Oeffentliche Auslegung der Patent- 
anmeldungen (V. v. 11. Juli S. 16) 353. 
Anmeldung von Suckervorräthen bei der Steuer- 
behörde (G. v. 31. Mai §S. 29 bis 31, 44) 304. 
A
        <pb n="424" />
        2 Sachregister. 
Antrag auf Nichtigkeitserklärung oder Zurücknahme von 
Patenten (G. v. 7. April 88. 28 bis 30) 87. — Straf— 
antrag wegen gesetzwidriger Benutzung patentirter Er- 
findungen (das. §. 36) 89. — desgl. geschützter Ge- 
brauchsmuster (G. v. 1. Juni §§. 10, 13) 292. 
Anzeigen an die Yolizeibehörden über die Beschäftigung 
von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Fabriken 
(G. v. 1. Juni Art. 3 S. 138, Art. 6 S. 146 Nr. 2) 282. 
Anzeigen an die Steuerbehörde über die Errich- 
tung rc. von Luckerfabriken (G. v. 31. Mai 89. 15 bis 
23, 42) 301. — über die Aufbewahrung fertigen 
Zuckers (das. 8§. 29 bis 31, 36, 44) 304. 
Avpotheken, Nichtanwendung von Bestimmungen der Ge- 
werbeordnung auf Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken 
(G. v. 1. Juni Art. 7 S. 154) 288. 
Arbeiter, Beschränkungen in der Beschäftigung gewerb- 
licher Arbeiter an Sonn= und Festtagen (G. v. 1. Juni 
Art. 3 §§. 105 b bis 105h, Art. 5 §5. 98a Nr. 2b, 
Ar#t. 6 S. 146 a, Art. 9) 262. — Beschäftigung jugend. 
licher Arbeiter in Gewerbebetrieben (das. Art. 3 §85. 106 
bis 114, 120, 120, 135 bis 139a, Art. 6 §F. 146 
Nr. 3, S. 150 Nr. 2 und 4) 265. — Lohnzahlungen 
an die Arbeiter (das. Art. 3 §§. 115 bis 119b, Art. 6 
§. 146 Nr. 1, S. 148 Nr. 7) 268. — Sicherung der 
Arbeiter gegen Gefahren beim Gewerbebetriebe (das. 
Art. 3 88. 120 a bis 120e, Art. 6 §S. 147 Nr. 4) 270. 
Bestrafung von Arbeitern in Luckerfabriken wegen 
Steuerdefraudation (G. v. 31. Mai §F. 35) 306. 
s. auch Arbeiterinnen, Fabrikarbeiter, 
jugendliche Arbeiter, Gesellen, Gewerbe- 
gehülfen, Lehrlinge. 
Arbeiterausschuß in Fabriken (G. v. 1. Juni Art. 3 
§5. 134b, 1344, 134b) 280. 
Arbeiterinnen, Beschäftigung in Fabriken (G. v. 1. Juni 
Art. 3 SS. 137, 138, 138 a, 139 a, 139b, Art. 6 F. 146 
Nr. 2, §. 149 Nr. 7) 282. — desgl. in Bergwerken, 
Salinen u. s. w. (das. Art. 7 §. 154 a) 289. — Ueber- 
gangsbestimmungen (das. Art. 9) 290. 
s. auch Wöchnerinnen. 
Arbeiterschutz, Beschränkungen in der Beschäftigung von 
Arbeitern an Sonn und Festtagen (G. v. 1. Juni Art. 2 
S. 55 a, Art. 3 §§. 105 a bis 105i) 261. — desgl. in 
der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter (das. Art. 3 
55. 106, 107, 111, 120, 120%, 126, 128) 265. — 
insbes. von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen 
in Fabriken (das. §§. 135 bis 139a) 281. — Lohn- 
zahlungen und Lohneinbehaltungen wegen Vertragsbruchs 
(das. §5. 115 bis 119b, 134) 268. — Einmeichtung 2c. 
1891. 
Arbeiterschutz Gorts.) 
der Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen u. s. w. mit 
Rücksicht auf Leben und Gesundheit der Arbeiter (das. 
SS. 120 a bis 120e, 134b, 136, 139a) 270. — Ueber- 
gangsbestimmungen (das. Art. 9) 289. — Strofbestim- 
mungen wegen Zuwiderhandlungen (das. Art. 6, Art. 7 
S. 154 a) 286. 
Arbeitgeber, s. Gewerbetreibende, Fabrikunter- 
nehmer, Lehrherren. 
Arbeitsbücher für jugendliche Arbeiter (G. v. 1. Juni 
Art. 3 88. 107 bis 114, 123, 131, Art. 6 F. 146 
Nr. 3, §S. 150 Nr. 2) 265. 
Arbeitsdauer, Beschränkung der täglichen Arbeitsdauer 
in einzelnen Gewerbebetrieben (G. v. 1. Juni Art. 3 
SS. 120e, 139 b, Art. 6 F. 147 Nr. 4) 272. — insbes. 
bei jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen (das. Art. 3 
§§. 135 bis 139b, Art. 6 8. 146 Nr. 2) 281. 
Arbeitsgeräthschaften, Schutz der Modelle von solchen 
(G. v. 1. Juni §. 1) 290. 
Einrichtung der Arbeitsgeräthschaften in Gewerbe- 
betrieben mit Rücksicht auf die Gesundheit der Arbeiter 
(G. v. 1. Juni Art. 3 §§. 120 a, 120 d, 120e, 139 b, 
Art. 6 §. 147 Nr. 4) 270. 
Arbeitsordnung, Erlaß solcher für Fabriken (G. v. 
1. Juni Art. 3 §8§. 134 a bis 1349) 278. — Straf. 
bestimmungen wegen Quwiderhandlungen (das. Art. 6 
§. 147 Nr. 5, S. 148 Nr. 11 und 12) 287. 
Arbeitsräume in Gewerbebetrieben (G. v. 1. Juni Art. 3 
SS. 120 a bis 120e, 136, 139b, Art. 6 S.147 Nr. 4) 270. 
Arbeitsstunden jugendlicher Arbeiter und der Arbeite- 
rinnen in Fabriken (G. v. 1. Juni Art. 3 §§. 136 bis 
139 a, Art. 6 §. 146 Nr. 2) 281. 
Arbeitsvertrag, s. Vertragsbruch. 
Arbeitszeit, s. Arbeitsdauer. 
Arbeitszengniß, Ausstellung für gewerbliche Arbeiter 
(G. v. 1. Juni Art. 3 §§. 113, 114, Art. 6 F. 146 
Nr. 3) 267. 
Arrestlegung auf Forderungen, die im Reichsschuldbuch 
eingetragen sind (G. v. 31. Mai §§. 7, 15) 323. — 
s. auch Beschlagnahme. 
Arzneimittel, Erfindungen von solchen find nicht patent- 
fähig (G. v. 7. April §. 1 zu 2) 79. 
Aufbereitungsanstalten, Nichtdeschäftigung von Ar- 
beitern an Sonn- und Festtagen (G. v. 1. Juni Art. 3 
8. 105 b, Art. 6 §. 146 a) 262. — Anwendung sonstiger 
Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Besitzer und 
Arbeiter von Aufbereitungsanstalten (das. Art.7 F. 1544 a) 
289.
        <pb n="425" />
        Sachregister. 
Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Ge- 
sellen 2c. und Arbeitgebern (G. v. 1. Juni Art. 3 §§. 122 
bis 124a) 272. — desgl. des Dienstverhältnisses der 
Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker (das. 8§. 133 a 
bis 133e) 277. — des Arbeitsverhältnisses der Fabrik- 
arbeiter (das. §§. 134, 134b) 278. 
Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen Gesellen 2c. 
und Arbeitgebern (G. v. 1. Juni Art. 3 S§. 122 bis 
125, 134) 272. — des Lehrverhältnisses (das. 88. 128, 
131 bis 134) 275. — Lohneinbehaltungen zur Siche- 
rung gegen widerrechtliche Auflösung des Arbeitsverhält- 
nisses (das. Art. 3 §S. 119a, Art. 6 §F. 148 Nr. 13) 269. 
Aufruf der Einhundertmarknoten der Chemnitzer Stadt- 
bank (Bek. v. 3. Febr.) 12. 
Aufseher von Gewerbetreibenden, Verhältniß zu den 
Arbeitern (G. v. 1. Juni Art. 3 S. 119) 269. 
Aufsichtsbeamte für Gewerbeanlagen, Ernennung und 
Befugnisse (G. v. 1. Juni Art. 3 F. 139b) 285. — 
Einsendung von Verzeichnissen über ausnahmsweise Be- 
schöftigung gewerblicher Arbeiter an Sonn- und Fest- 
tagen an die Aufsichtsbeamten (das. Art. 3 §S. 105% 
und 105f, Art. 6 §. 146 a) 263. — Vorlegung von 
Verzeichnissen der Geldstrafen von Fabrikarbeitern (das. 
Art. 3 F. 1340, Art. 6 S. 150 zu 5) 280. 
Aufsichtsbehörden für Gewerbebetriebe, Zuständigkeit 
(G. v. 1. Juni Art. 3 §. 139b, Art. 8) 285. 
Ausfuhr von Jucker (G. v. 31. Mai II. 5, 39, 40, 43, 
44) 296. — Ansfuhrvergütung bezw. ZJuschüsse für aus- 
zuführenden Jucker (das. §§. 67, 68, 43) 317. 
Aushänge in Fabriken, betr. die Arbeitsordnung (G. v. 
1. Juni Art. 3 SS. 134 a, 134e) 279. — Aushänge 
über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter (das. §S. 138) 
283. — Strafbestimmungen wegen Zuwiderhandlungen 
(das. Art. 6 §. 148 Nr. 12, §. 149 Nr. 7) 287. 
Ausländer, Ansprüche auf Ertheilung eines Patents (G. 
v. 7. April S. 12) 82. — auf den Schutz von Ge- 
brauchsmustern (G. v. 1. Juni §. 13) 293. 
Befreiung von Ausländern von der Versicherungs- 
pflicht nach dem Invaliditäts= und Altersversicherungs- 
gesetze (Bek. v. 24. Dez. I B) 400. 
Auslagen, baare, in Patentsachen (V. v. 11. Juli 8. 14) 
352. (V. v. 6. Dez. §. 10) 390. 
Auslieferungsvertrag mit dem Kongostaat bezüglich 
der deutschen Schutzgebicte in Ostafrika (v. 25. Juli 90.) 
91.— Druckfehlerberichtigung zu diesem Vertrage, S. 111. 
Auszüge aus den Eingaben und Verhandlungen beim 
Patentamt (V. v. 11. Juli F. 29) 355. 
1891. 3 
B. 
Banknoten, Antheil der Reichsbank am Gesammtbetrag 
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs (Bek. v. 
14. Jan.) 9. — Aufruf und Einziehung der Einhundert- 
marknoten der Chemnitzer Stadtbank (Bek. v. 3. Febr.) 12. 
Bauhöfe, Nichtbeschäftigung von Arbeitern an Sonn- 
und Festtagen (G. v. 1. Juni Art. 3 SF. 105b, Art. 6 
§. 146 a) 262. — Anwendung sonstiger Bestimmungen 
der Gewerbeordnung auf die Arbeitgeber und Arbeiter 
auf Bauhöfen (das. Art. 7 F. 154) 288. 
Bauten, Nichtbeschäftigung von Arbeitern an Sonn, und 
Festtagen auf Bauten aller Art (G. v. 1. Juni Art. 3 
§. 105 b, Art. 6 8. 146 a) 262. — Anwendung sonstiger 
Bestimmungen der Gewerbeordnung auf Arbeitgeber und 
Arbeiter bei Bauten (das. Art. 7 8. 154) 288. 
Bayern, Anschluß der österreichischen Gemeinde Mittel- 
berg an das deutsche Zollsystem und Uebertragung der 
bezüglichen Verwaltungsgeschäfte auf die bayerischen 
Zoll- und Steuerbehörden (Vertr. v. 2. Dez. 90 Art. 4 
bis 6, 8 bis 13) 61. (Schlußprotokoll dazu, Nr. I 
bis VII) 65. 
Beamte, s. Reichsbeamte. 
Beauftragte der Gewerbetreibenden, Verhältniß zu den 
Arbeitern (G. v. 1. Juni Art. 3 F. 119) 269. 
Bedürfnißanstalten für die Arbeiter in Gewerbebetrieben 
(G. v. 1. Juni Art. 3 F§. 120b bis 120e, Art. 6 
S. 147 Nr. 4) 271. 
Befähigungsnachweis als Seeschiffer und Seesteuer- 
mann auf deutschen Kauffahrteischiffen (Bek. v. 11. Juni) 
348. — als Maschinist auf Seedampfschiffen (Bek. v. 
26. Juli) 359. 
Befreiungen von der Zuckersteuer (G. v. 31. Mai 
§§. 5, 6) 296. — von der Versicherungspflicht nach dem 
Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetze (Bek. v. 
24. Dez. zu I) 399. 
Beglaubigung öffentlicher Urkunden, Einführung des 
Gesetzes darüber vom 1. Mai 1878 in Helgoland (V. v. 
22. März Art. I Nr. VIII) 22. 
Beglaubigung der Arbeitsbücher und Arbeits- 
zeugnisse durch die Ortspolizeibehörde (G. v. 1. Juni 
Art. 3 §. 114) 267. — der Lehrzeugnisse durch die Ge- 
meindebehörden (das. §. 129) 276. 
Begünstigung bei Juckersteuerdefraudation (G. v. 31. Mai 
S. 47) 311. 
A#-
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        4 Sachregister. 
Behörden zur Ueberwachung der Beobachtung der Be- 
stimmungen der Gewerbeordnung (G. v. 1. Juni Art. 8 
§. 155, Art. 3 S. 139b) 289. 
Beihülfe bei Zuckersteuerdefraudation (G. v. 31. Mai 
S. 47) 311. 
Beiträge der Hausgewerbetreibenden der Tabackfabrikation 
zur Invaliditäts- und Altersversicherung (Bek. v. 16.Dez. 
Nr. 3 bis 11) 396. 
Beitragsmarken zur Invaliditäts= und Altersver- 
sicherung, Entwerthung und Vernichtung derselben (Bek. 
v. 24. Dez. Nr. 2) 399. 
Bekanntmachungen in Patentangelegenheiten (G. v. 
7. April §§. 19, 20, 23, 27, 28) 84. — über Ein- 
tragungen in die Rolle für Gebrauchsmuster (G. v. 
1. Juni §§. 3, 8) 291. 
Belgien, Vertrag mit dem Deutschen Reich zum Schutze 
verkuppelter weiblicher Personen (v. 4. Sept. 90.) 375. 
Benachrichtigungen über Eintragungen in das Reichs- 
schuldbuch (G. v. 31. Mai §s. 14, 16) 324. 
Bergwerke, Nichtbeschäftigung von Arbeitern an Sonn- 
und Festtagen (G. v. 1. Juni Art. 3 §. 105b, Art. 6 
§. 146 a) 262. — Anwendung sonstiger Bestimmungen 
der Gewerbeordnung auf die Besitzer und Arbeiter von 
Bergwerken (das. Art. 7 §. 154a) 289. 
Berlin, Sitz des Patentamts (G. v. 7. April F. 13) 83. 
Berufsgenossenschaften, Benachrichtigung von polizei- 
lichen Anordnungen über die Sicherung von Gewerbe- 
betrieben im gesundheitlichen Interesse der Arbeiter (G. 
v. 1. Juni Art. 3 §s. 120 d, 120e) 271. 
Bernfung gegen die Entscheidungen des Patentamts (G. 
v. 7. April 8. 33) 89. — Berufungsverfahren beim 
Reichsgericht in Patentsachen (V. v. 6. Dez.) 389. 
Berufungsgericht für Deutsch- Ostafrika (V. v. 1. Jan. 
88. 5, 8, 14) 2. 
Berufungsverfahren beim Reichsgericht in Patentsachen 
(V. v. 6. Dez.) 391. 
Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, Ein- 
führung des Gesetzes darüber vom 21. Juni 1869 in 
Helgoland (V. v. 22. März Art. I Nr. VIII) 22. 
Beschlagnahme von im Reichsschuldbuch eingctra- 
genen Forderungen (G. v. 31. Mai §§. 7, 15) 323. 
Beschlüsse des Patentamts (G. v. 7. April §F. 14 bis 
16, 21, 22, 24, 26) 83. (V. v. 11. Juli §5. 1, 2, 6, 
7, 11, 20) 349. 
1891.— 
Beschwerde gegen Beschlüsse der Abtheilungen des Pa- 
tentamts (G. v. 7. April §§. 16, 26) 83. (V. v. 11. Juli 
IS. 2, 7) 349. 
Beschwerde gegen Verfügungen der Polizeibehörde 
über Sicherheitsmaßregeln für Gewerbebetriebe im ge- 
sundheitlichen Interesse der Arbeiter (G. v. 1. Juni 
Art. 3 §. 120d) 271. — desgl. gegen Verfügungen in 
Betreff der Arbeitsordnung für Fabriken (das. Art. 3 
§. 1341) 281. — wegen Versagung der Erlaubniß zur 
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter über die gewöhnliche 
Dauer (das. Art. 3 S. 138 a) 283. 
Beschwerdeabtheilungen im Patentamt (G. v. 7. April 
§§. 14 bis 17, 26) 83. (V. v. 11. Juli §#§. 2 bis 7) 
349. 
Beschwerdegericht für Deutsch-Ostafrika (V. v. 1. Jan. 
88. 5, 8, 14) 2. 
Besteuerung des Zuckers (G. v. 31. Mai) 295. — Ab- 
änderung des Gesetzes vom 24. Juni 1887 über die 
Besteuerung des Branntweins (G. v. 8. Juni) 338. 
Betriebsbeamte, Dienstverhältniß zu den Gewerbe- 
unternehmern (G. v. 1. Juni Art. 3 SS. 133 a bis 133d) 
277. 
Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen, Vorstände der- 
selben gelten als ständige Arbeiterausschüsse (G. v. 1. Juni 
Art. 3 8. 134h) 281. 
Betriebsgeheimnisse, Bewahrung seitens der Aussichts- 
beamten für Gewerbebetriebe (G. v. 1. Juni Art. 3 
§. 1390) 285. 
Betriebsleiter, Ausfüllung der Arbeitsbücher jugend- 
licher gewerblicher Arbeiter (G. v. 1. Juni Art. 3 F. 111, 
Art. 6 §F. 146 zu 1) 267. — Uebertretung polizeilicher 
Vorschriften durch die Betriebsleiter (das. Art. 6 F. 151 
Abs. 1) 288. 
Pflichten der Betriebsleiter in Luckerfabriken (G. 
v. 31. Mai §§. 20, 35, 58) 302. — Bestrafung wegen 
Zuckersteuerdefraudation (das. §§. 54, 55) 313. 
Betriebsvorrichtungen in Gewerbebetrieben, Herstellung 
mit Rücksicht auf die Gesundheit 2c. der Arbeiter (G. v. 
1. Juni Art. 3 8§. 120 a, 120 d, 120e, 139b, Art. 6 
§. 147 Nr. 4) 270. 
Beurkundung des Personenstandes, Anwendung des Ge- 
setzes darüber vom 4. Mai 1870 auf Deutsch-Ostafrika 
(V. v. 1. Jan. §. 18) 5. 
Beweisaufnahme im Verfahren vor dem Patentamt 
(G. v. 7. April §§. 29, 30, 32) 88. — im Berufungs- 
verfahren in Patentsachen beim Reichsgericht (V. v. 
6. Dez. §§. 7 bis 10) 390.
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        Sachregister. 
Bezeichnung, gesetzwidrige, von Gegenständen als pa- 
teutirte (G. v. 7. April 8. 40) 90. 
Bier, Besteuerung in der dem deutschen Zollgebiet an- 
geschlossenen österreichischen Gemeinde Mittelberg (Vertr. 
v. 2. Dez. 90. Art. 4) 61. 
Branntwein, Abänderung des Gesetzes über die Be- 
steuerung desselben vom 24. Juni 1887 (G. v. 8. Juni) 
338. — Verbrauchsabgabe von Branntwein (das. Art. 1 
und Art. II zu 6) 338. — Maischbottichsteuer und 
Branntweinmaterialsteuer (das. Art. II Nr. 3 bis 6) 339. 
— Eingangszoll für Liqueure und alle übrigen Brannt- 
weine (das. Art. III) 340. 
Besteuerung des Branntweins in der dem deutschen 
Jollgebiet angeschlossenen österreichischen Gemeinde Mittel- 
berg (Vertr. v. 2. Dez. 90. Art. 2, 3) 60. 
Branntweinmaterialsteuer (G. v. 8. Juni Art. II zu 
3 bis 5) 339. 
Brennereien, Herstellung von Branntwein zum nie- 
drigeren Satze der Verbrauchsabgabe (G. v. 8. Juni 
Art. I) 338. — Steuerliche Kontrole (das. Art. II zu 1) 
338. 
Brüche, Nichtbeschäftigung von Arbeitern an Sonn= und 
Festtagen (G. v. 1. Juni Art. 3 F. 105b, Art. 6 S. 146 a) 
262. — Anwendung sonstiger Bestimmungen der Ge- 
werbeordnung auf die Besitzer und Arbeiter von Brüchen 
(das. Art. 7 §§. 154, 154 a) 288. 
Bücher der Zuckerfabriken, Vorlegung an die Steuer- 
beamten (G. v. 31. Mai S§. 31, 33, 42) 305. 
Bulgarien, Anwendung des deutsch türkischen Handels- 
vertrages auf Bulgarien (Vertr. v. 26. Aug. 90. Art. 22) 
133. — Beitritt Bulgariens zur internationalen Ver- 
einbarung über die technische Einheit im Eisenbahnwesen 
(Bek. v. 22. Sept.) 387. 
Bundesangehörigkeit, Einführung des Gesebes darüber 
vom 1. Juni 1870 in Helgoland (V. v. 22. März 
Art. I zu l) 21. 
Bundesrath, Beschluß desselben über Ermäßigung der 
Patentgebühren (G. v. 7. April §. 8) 82. — Zustimmung 
zur Beschränkung der Ertheilung von Patenten für Er- 
findungen an Ausländer (das. §. 12) 82. — Befugnisse 
hinsichtlich der Geschäftsführung und des Verfahrens beim 
Patentamt (das. §§. 13, 17, 33) 83. (G. v. 1. Juni 
§. 14) 293. 
Erlaß von Ausführungsbestimmungen zu dem 
Gesetze über Prüfung der Handfeuerwaffen (G. v. 19. Mai 
SS 5 bis 7, 10) 110. 
1891. 5 
Bundesrath Gorts.) 
Mitwirkung bei der Bestellung von Reichsinspektoren 
zur Beaufsichtigung des Prüfungswesens für Maschinisten 
auf Seedampfschiffen (Bek. v. 26. Juli §. 27) 367. 
Bestimmung der Landeskassen, von welchen die 
Zinsen für die in das Reichsschuldbuch eingetragenen 
Buchschulden des Reichs zu zahlen sind (G. v. 31. Mai 
§. 18) 325. — ZJustimmung zur Festsetzung des Zeit- 
punkts für das Inkrafttreten des Gesetzes über das 
Reichsschuldbuch (das. S. 24) 327. 
Erlaß von Bestimmungen über ausnahmsweise Ge- 
stattung des Gewerbebetriebs im Umherziehen an Sonn. 
und Festtagen (G. v. 1. Juni Mit. 2 5. 55 a) 261. 
desgl. der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und 
Festtagen in bestimmten Gewerben 2c. (das. Art. 3 88. 105d, 
1058) 264. — desgl. über besondere Einrichtungen 
in Gewerbebetrieben im gesundheitlichen Interesse der 
Arbeiter (das. Art. 3 §. 120e) 272. — desgl. über Be- 
schränkung der Arbeitszeit in gewissen Fabrikationszweigen 
und Beschränkungen in der Beschäftigung von Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeitern (das. Art. 3 S. 139a, Art. 7 
§. 154) 284. — Vorlegung der Jahresberichte der 
Aufsichtsbeamten für Gewerbebetriebe an den Bundes- 
rath (das. Art. 3 S. 1390) 285. — Zustimmung des 
Bundesraths zur Inkraftsetzung von Bestimmungen des 
Arbeiterschutzgesetzes (das. Art. 9) 289. 
Ermächtigung des Bundesraths zur Herabsetzung 
bezw. zum Erlaß der Zuckersteuer (G. v. 31. Mai §§. 2, 6) 
296. — Bestimmung über Einrichtung und Betrieb rc. 
der Juckerfabriken (das. §§. 7, 8, 10, 18, 25, 37, 38, 
42, 44) 297. — über Lagerung unversteuerten Zuckers 
in Niederlagen ohne amtlichen Mitverschluß (das. S. 40) 
308. — über Gebührenerhebung für steuerliche Ab- 
fertigung (das. 8. 41) 308. 
Bestimmung über Gebührenfreiheit der steuerlichen 
Kontrole der Brennereien und Branntwein-Reinigungs- 
anstalten (G. v. 8. Juni Art. II Nr. 1) 338. 
Bundesstaaten, Matrikularbeiträge zum Reichshaushalt 
für 1891/92 (G. v. 22. März, Anl. dazu) 46. (G. v. 
1. Juni, Anl. dazu) 334. — desgl. für 1890/91 (G. 
v. 22. März §. 2) 51. 
Buße als Entschädigung für verletztes Patentrecht (G. 
v. 7. April §. 37) 89. — desgl. für gesetzwidrige Be- 
nutzung von Gebrauchsmustern (G. v. 1. Juni §S. 11) 
292.
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        6 Sachregister. 
C. 
Chemiker in Gewerbebetrieben, Dienstverhältniß zu den 
Unternehmern (G. v. 1. Juni Art. 3 S§. 133 a bis 133e) 
277. 
Chemnitzer Stadtbank, Einziehung ihrer Einhundert.- 
marknoten (Bek. v. 3. Febr.) 12. 
Cigarren, Invaliditäts- und Altersversicherung der Haus- 
gewerbetreibenden der Tabackfabrikation (Bek v. 16. Dez. 
Nr. 1) 395. 
Civilprozeßordnung, Anwendung von Bestimmungen 
derselben auf Deutsch.Sstafrika (V. v. 1. Jan. §. 8) 3.— 
auf das Verfahren in Patentsachen (G. v. 7. April 
Ss. 14, 30) 83. (V. v. 11. Juli §. 12) 352. 
Einführung der Civilprozeßordnung in Helgoland 
(V. v. 22. März Art. I Nr. VIII) 22. 
D. 
Dänemark, Uebereinkommen mit Deutschland über Auf- 
hebung des Abschosses und Abfahrtsgeldes (v. 5. Febr.) 
346. 
Dampfschiffe, Befähigungsnachweis als Maschinist auf 
Seedampfschissen (Bek. v. 26. Juli) 359. 
Defraudation der ZJuckersteuer, Begriff und Strafe (G. 
v. 31. Mai §§. 43 bis 50) 309. — Strafe des Rück- 
falls (das. 8§. 48, 49, 56) 312. — Verjährung defran- 
dirter Gefälle an ZJuckersteuer (das. §. 4) 296. — desgl. 
der Strafverfolgung wegen Zuckersteuerdefraudation (das. 
§. 6) 315. — Folgen der Defraudation für den Fabrik.- 
inhaber 2c. (das. 88. 11, 24, 35, 56, 58) 300. 
Denaturirung von Lucker (G. v. 31. Mai §§. 6, 39, 
42, 44 Nr. 7) 297. 
Deutsche, Niederlassung und Gewerbebetrieb 2c. derselben 
in der Türkei (Vertr. v. 26. Aug. 90. Art. 1 bis 3, 11, 
16, 21) 118.— desgl. in Marokko (Vertr. v. 1. Juni 90. 
Art. 1 bis 4) 378. 
Deutsche Schutzgebiete, s. Schutzgebiete. 
Deutsche Seewarte, s. Seewarte. 
Deutsches Reich, s. Reich. 
Deutsch-Ostafrika, Rechtsverhältnisse daselbst (V. v. 
1. Jan.) 1. — Kaiserliche Schutztruppe für Ostafrika 
(G. v. 22. März) 53. — Strafgerichtliches Verfahren 
gegen Militärpersonen derselben (V. v. 3. Juni) 341. 
s. auch Schutzgebiete. 
1891. 
Dienstbeschädigung der Militärpersonen bei der Kaiser- 
lichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika (G. v. 22. März 
S. 6, 12, 14) 54. 
Dienstzeit, Anrechnung bei Militärpersonen der Kaiserlichen 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika (G. v. 22. März 8.11) 55. 
Dolmetscher im strafgerichtlichen Verfahren gegen Militär- 
personen der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ost- 
afrika (V. v. 3. Juni §. 11) 343. 
E. 
Egypten, Anwendung des deutsch -türkischen Handelsver- 
trages auf Egypten (Vetr. v. 26. Aug. 90. Art. 22) 133. 
Ehefrauen, Anträge auf Eintragung 2c. von Forderungen 
in das Reichsschuldbuch (G. v. 31. Mai §#S. 9, 10) 323. 
Eheschließung, Anwendung des Gesetzes darüber vom 
4. Mai 1870 auf Deutsch-Ostafrika (V. v. 1. Jan. 
§. 18) 5. 
Befugnisse der beiderseitigen Konsuln in Deutschland 
und Italien zur Vornahme von Eheschließungen (Zusatz- 
vertrag v. 4. Mai) 113. 
Ehrenrechte, bürgerliche, Folgen des Verlustes derselben 
bei Gewerbetreibenden (G. v. 1. Juni Art. 3 S. 106) 265. 
Eichung, s. Aichung. 
Einfuhr von Pflanzen und anderen Gegenständen des 
Gartenbaues über gewisse Zollämter (Bek. v. 9. Jan.) 8. 
Einfuhrverbot für Schweine, Schweinefleisch und Würste 
amerikanischen Ursprungs aufgehoben (V. v. 3. Sept.) 385. 
Eingangszoll von Zucker (G. v. 31. Mai §. 65) 316.— 
von Liqueuren und anderen Branntweinen (G. v. 8. Juni 
Art. III) 340. 
Einschreibbrief, Justellungen in Patentsachen mittelst 
eingeschriebenen Briefes (V. v. 11. Juli §. 12) 352. 
Einspruch gegen die Ertheilung von Erfindungspatenten 
(G. v. 7. April §5. 3, 24, 26) 80. (V. v. 11. Juni 
S. 7) 351. . 
Einstweilige Verfügungen, gerichtliche, über in das 
Reichsschuldbuch eingetragene Forderungen (G. v. 31. Mai 
88. 7, 15) 322. 
Einziehung (Einlösung) der Einhundertmarknoten der 
Chemnitzer Stadtbank (Bek. v. 3. Febr.) 12. 
Einziehung (Konfiskation) vorschriftswidriger Handfeuer- 
waffen (G. v. 19. Mai §. 9) 110. 
Eisenbahnen, Beitritt Bulgariens zur internationalen 
Vereinbarung über die technische Einheit im Eisenbahn- 
wesen (Bek. v. 22. Sept.) 387.
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        Sachregister. 
Elsaß-Lothringen, Kontrole des Landeshaushalts für 
1890/91 durch den Rechnungshof (G. v. 9. Febr.) 15. 
Eltern, Auszahlung des Lohnes minderjähriger Arbeiter 
an die Eltern (G. v. 1. Juni Art. 3 5. 119a, Art. 6 
g. 148 zu 13) 2609. 
Entschädigung bei Auflösung r2c. des Arbeitsverhältnisses 
(G. v. 1. Juni Art. 3 §S§. 123, 124b, 125) 273. — 
desgl. des Lehrverhältnisses (das. 9§§. 132, 133) 276. — 
Entschädigungspflicht der Arbeitgeber bei vorschrifts- 
widriger Ausfüllung 2c. der Arbeitsbücher (das. §. 112) 
267. — für gesetzwidrige Benutzung von patentirten Er- 
findungen (G. v. 7. April ISs. 35, 37 bis 39) 89. — 
desgl. von geschützten Gebrauchsmustern (G. v. 1. Juni 
§#§. 9, 11, 12) 292. 
Entscheidungen des Patentamts (G. v. 7. April §§F. 14, 
15, 26, 30, 31, 33) 83. (V. v. 11. Juli §§. 6, 7, 11) 
350. — Berufung gegen diese Entscheidungen an das 
Reichsgericht (G. v. 7. April §. 33) 89. 
Entwerthung der Beitragsmarken zur Invaliditäts- und 
Altersverficherung (Bek. v. 24. Dez. Nr. 2) 399. 
Erben, Uebergang von Patentrechten auf die Erben (G. 
v. 7. April 8. 6) 81. — desgl. von Rechten aus der 
Eintragung von Gebrauchsmustern (G. v. 1. Juni §. 7) 
292. 
Erben von Gläubigern von im Reichsschuldbuch 
eingetragenen Forderungen (G. v. 31. Mai §§. 7, 11 bis 
13, 15, 20) 323. 
Erfindungen, patentfähige, (G. v. 7. April §§. 1 bis 5, 
20, 35) 79. — nicht patentfähige (das. 88. 1, 2, 5, 10, 
11) 79. 
Essig, Besteuerung in der dem deutschen Zollsystem an- 
geschlossenen österreichischen Gemeinde Mittelberg (Vertr. 
v. 2. Dez. 90. Art. 4) 61. 
Exekutivische Maßrregeln der Stenerbehörden gegen die 
Inhaber 2c. von ZJuckerfabriken (G. v. 31. Mai F. 57) 314. 
Explodirende Stoffe, verbotwidrige Versendung mit 
der Post (G. v. 13. Mai Art. VI . 367 Nr. 5) 108. 
F. 
Fabrik, Nichtbeschäftigung von Arbeitern an Sonn und 
Festtagen in Fabriken (G. v. 1. Juni Art. 3 K. 105b, 
Art. 6 S. 146 a) 262. — Verhältnisse der Fabrikarbeiter 
zu den Unternehmern (das. Art. 3 8#§. 134 bis 139a) 
284. — Aushängen r2c. von Arbeitsordnungen in den 
Fabriken (das. Art. 3 §§. 134 a bis 1348, Art. 6 
1891. 7 
Fabrik (Forts.) 
§. 148 Nr. 11 u. 12, §. 149 Nr. 7) 278. — Ständige 
Arbeiterausschüsse (das. Art. 3 88. 134b, 1344, 134h) 
280. — Beschäftigung von Kindern, jugendlichen Ar- 
beitern und weiblichen Personen in Fabriken (das. Art. 3 
Ss. 135 bis 139a, Art. 6 F. 146 zu 2, 5.149 zu 7) 
281. — Fabrikaufsichtsbeamte (das. §. 139b) 285. 
Fabrikanten, s. Fabrikunternehmer. 
Fabrikarbeiter, Verhältnisse derselben zu den Arbeit- 
gebern (G. v. 1. Juni Art. 3 8§. 134 bis 139 b, §S§. 121 
bis 133) 278. — insbesondere der jugendlichen Arbeiter 
(das. 8§5. 135 bis 139 b) 281. — Uebergangsbestim- 
mungen (das. Art. 9) 289. — Zuwiderhandlungen der 
Arbeitgeber gegen die bezüglichen Bestimmungen (das. 
Art. 6 S. 146 Nr. 2, 5. 147 Nr. 5, §. 148 Nr. 11 
u. 12, §. 149 Nr. 7) 286. 
s. auch Arbeiter, jugendliche Arbeiter. 
Fabrikaufsichtsbeamte, s. Aufsichtsbeamte. 
Fabrikinhaber von ZJuckerfabriken, Verpflichtungen zur 
Sicherung des Steuerinteresses (G. v. 31. Mai §§. 8 
bis 39, 42) 297. — Bestrafung wegen Buckersteuer- 
defraudation (das. §5. 43 bis 50, 54 bis 56) 309. — 
Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeit für Gewerbs. 
gehülfen 2c. (das. §. 58) 314. 
s. auch Fabrikunternehmer. 
Fabrik-Krankenkassen, Vorstände derselben gelten als 
ständige Arbeiterausschüsse (G. v. 1. Juni Art. 3 
S. 134b) 281. 
Fabrikunternehmer, Erlaß von Arbeitsordnungen für 
den Betrieb (G. v. 1. Juni Art. 3 S§. 134 a bis 1349) 
279. — Anzeigen über die Beschäftigung von Arbeite- 
rinnen und jugendlichen Arbeitern (das. §§5. 138, 138a) 
282. — Vertragsbruch der Arbeiter gegen den Unter- 
nehmer (das. §. 134) 278. — Bestrafung wegen 
Zuwiderhandlungen (das. Art. 6 8. 147 Nr. 4, 5. 148 
Nr. 11 und 12) 286. 
Verpflichtungen der Fabrikanten 2c. hinsichtlich der 
Invaliditäts= und Altersversicherung der von ihnen be- 
schäftigten Hausgewerbetreibenden der Tabackfabrikation 
(Bek. v. 16. Dez. Nr. 7 bis 10) 396. 
Fachschulen, Besuch durch jugendliche gewerbliche Arbeiter 
(G. v. 1. Juni Art. 3 §F. 120) 270. 
Fahrlässigkeit bei rechtswidriger Benutzung patentirter 
Erfindungen (G. v. 7. April §. 35) 89. — desgl. ge- 
schützter Gebrauchsmuster (G. v. 1. Juni §F. 9) 292. 
Fahrlässige Quwiderhandlungen gegen das Zucker- 
steuergesetz (G. v. 31. Mai §. 58) 314.
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        8 Sachregister. 
Faltoren von Gewerbetreibenden, Verhältniß zu den 
Arbeitern (G. v. 1. Juni Art. 3 F. 119) 269. 
Familiensideikommisse, Eintragung als Gläubiger in 
das Reichsschuldbuch (G. v. 31. Mai §. 4) 322. 
Familienglieder von Gewerbetreibenden, ihr Verhältniß 
zu den Arbeitern (G. v. 1. Juni Art. 3 §§. 119, 123, 
124) 269. 
Fernsprechanlagen, Gefährdung des Betriebs derselben 
(G. v. 13. Mai Art. III F. 3184) 108. 
Festtage, Beschränkungen in der Beschäftigung gewerb- 
licher Arbeiter an Festtagen (G. v. 1. Juni Art. 1 
F. 41à, Art. 2 F. 55 , Art. 3 Sf. 105 a bis 105i, 137) 
261. — insbesondere der Lehrlinge und jugendlichen Ar- 
beiter (das. Art. 3 Ss. 126, 134, 136) 275. — Be. 
strafung der Zuwiderhandlungen (das. Art. 6 8§5§. 146ua, 
149 Nr. 7) 286. 
Feftungen, Neubefestigung von Helgoland (Bek. v. 
28. Juli) 374. 
Firma, Anträge von Firmen wegen Eintragungen u. s. w. 
in das Reichsschuldbuch (G. v. 31. Mai §s. 7, 4) 322. 
Fischerei in der Nordsee, Einführung der internationalen 
Bestimmungen über polizeiliche Regelung derselben in 
Helgoland (G. v. 22. März Art. 1 Nr. V) 22. 
Fiskus, s. Landesfiskus. 
Flotte, s. Kriegsmarine. 
Formen, unbefugte Anfertigung zur Herstellung von 
Geld und Werthzeichen (G. v. 13. Mai Art. IV 8. 360 
Nr. 4) 108. 
Fortbildungsschulen, Besuch durch jugendliche Arbeiter 
(G. v. 1. Juni Art. 3 F. 120, Art. 6 F. 150 zu 4) 269. 
Freundschaftsvertrag mit der Türkei (v. 26. Ang. 90.) 
117. 
Fuhrkosten der Beamten der Militär- und Marine- 
verwaltung (V. v. 16. Febr.) 16. 
G. 
Gartenbau, Gestattung der Einfuhr von Gegenständen 
desselben über gewisse Zollämter (Bek. v. 9. Jan.) 8. 
Gastwirthe, Beschäftigung von Arbeitern an Sonn und 
Festtagen (G. v. 1. Juni Art. 3 F. 105i) 265. — Aus- 
zahlung des Lohnes an gewerbliche Arbeiter in Gast- 
wirthschaften (das. Art. 3 §S. 115a, Art. 6 §F. 148 
zu 13) 268. 
Gebrauchsgegenstände, Schutz der Modelle von solchen 
(G. v. 1. Juni F. 1) 290. 
1891. 
Gebrauchsmuster, Schut derselben (G. v. 1. Juni) 290. 
— Anmeldestelle des Patentamts für Gebrauchsmuster 
(V. v. 11. Juli S§5. 19, 20) 353. 
Gebrauchsmusterrolle, Eintragungen darin (G. v. 
1. Juni §§s. 3, 4, 8, 13) 291. — Einsicht der Rolle 
für jedermann gestattet (das. §. 3) 291. 
Gebühren für Prüfung von Handfeuerwassen (G. v. 
19. Mai §. 8) 110. — Abänderung der Aichgebühren- 
taxe (Bek. v. 15. Mai) Beilage zu Nr. 16 Seite VI. 
— Gebühren für Eintragungen in das Reichsschuldbuch 
(G. v. 31. Mai KF. 20) 326. 
Gebühren für Patentirung von Erfindungen (G. v. 
7. April §S§. 7 bis 9, 24, 27, 28) 81. (V. v. 11. Juli 
§. 15) 352. — für den Schutz von Gebrauchsmustern 
(G. v. 1. Juni §§. 2, 8) 291. 
Gebühren für Ausftellung neuer Arbeitsbücher in 
Verlustfällen (G. v. 1. Juni Art. 3 §§. 109, 112) 266. 
Gebührenordnung für Gerichtsvollzicher vom 24. Juni 
1878 und Gebührenordnung für Jeugen und Sach- 
verständige vom 30. Juni 1878, Einführung in Hel- 
goland (V. v. 22. März Art. 1 Nr. VIII) 22. — desgl. 
der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (das. Art. 1 
Nr. VIII zu 8) 22. 
Anwendung der Bestimmungen der Gebührenordnung 
für Zeugen und Sachverständige auf das Verfahren in 
Patentsachen (V. v. 11. Juli §. 13) 352. 
Gefängnißstrafe wegen Verletzung des Patentrechts 
(G. v. 7. April §. 36) 89. — desgl. des Schutrechts 
für eingetragene Gebrauchsmuster (G. v. 1. Juni 8. 10) 
292. — wegen Feilhaltens rc. nicht geprüfter Hand- 
feuerwaffen (G. v. 19. Mai §. 9) 110. — wegen Ge- 
fährdung von Telegraphenanlagen (G. v. 13. Mai Art. 1I 
88. 317, 318a) 107. — wegen Zuckersteuerdefraudation 
(G. v. 31. Mai §§. 48, 60) 312. 
Gehülfen (Gewerbegehülfen), Verhältnisse zu den Arbeit- 
gebern (G. v. 1. Juni Art. 3 §§. 121 bis 125) 272. 
— Vertragsbruch gegen den Arbeitgeber (das. §§. 124b, 
125) 274. 
Nichtanwendung von Bestimmungen der Gewerbe- 
ordnung auf Gehülfen in Apotheken und Handels- 
geschäften (G. v. 1. Juni Art. 7 F. 154) 288. 
s. auch Gewerbegehülfen. 
Geldstrafe wegen Verletzung des Patentrechts (G. v. 
7. April 8§. 36, 37) 89. — wegen rechtswidriger Be. 
zeichnung von Waaren als patentirte (das. §. 40) 90. 
— wegen Verletzung des Schutzes für eingetragene Ge- 
brauchsmuster (G. v. 1. Juni §§. 10, 11) 292.
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        Sachregister. 
Geldstrafe (Forts.) 
Geldstrafe wegen Feilhaltens 2c. nicht geprüfter 
Handfeuerwaffen (G. v. 19. Mai §. 9) 110. 
Geldstrafe wegen Verwendung entwertheter Post- 
und Telegraphenwerthzeichen (G. v. 13. Mai Art. 1 §. 276, 
Art. V §. 364) 107. — wegen Gefährdung von Tele- 
graphenanlagen (das. Art. II §§. 318, 318a) 107. — 
wegen verbotener Anfertigung von Stempeln 2c. zur 
Herstellung von Geld und Werthpapieren (das. Art. IV 
#§. 360 zu 4) 108. — wegen Versendung leicht ent- 
zündlicher Gegenstände mit der Post (das. Art. VI 
§. 367 Nr. 5) 108. 
Geldstrafen wegen Zuwiderhandlungen gegen Be- 
stimmungen der Gewerbeordnung (G. v. 1. Juni Art. 6 
u. 7) 286. — Androhung von Geldstrafen in den 
Arbeitsordnungen für Fabriken (das. Art. 3 §§. 134b, 
134c) 279. — Polizeiliche Geldstrafen gegen Lehrlinge, 
welche aus der Lehre entlaufen (das. §. 130) 276. 
Geldstrafen wegen Juwiderhandlungen gegen das 
Luckersteuergesetz (G. v. 31. Mai S§. 47, 48, 54, 57, 
58, 60, 63) 311. 
Geldstrafen gegen Hausgewerbetreibende der Taback. 
fabrikation in Bezug auf deren Invaliditäts- und Alters. 
versicherung (Bek. v. 16. Dez. Nr. 6) 396. 
Gemeinden, Erlaß statutarischer Bestimmungen der Ge- 
meinden in Gewerbesachen im Allgemeinen (G. v. 1. Juni 
Art. 4 §. 142, Art. 8 §. 155) 286. — insbesondere 
über Beschränkungen im Handelsgewerbe an Sonn= und 
Festtagen (das. Art. 3 §. 105b, Art. 6 S. 146 a) 262. 
— über Lohnzahlungen an gewerbliche Arbeiter (das. 
Art. 3 §F. 119a, Art. 6 §. 148 zu 13) 269. — über 
den Besuch der Fortbildungsschulen durch jugendliche 
Arbeiter (das. Art. 3 §. 120, Art. 6 §. 150 Nr. 4) 270. 
Bestimmung der Ortsgemeindebehörden über die 
Arbeitsbücher jugendlicher Arbeiter (G. v. 1. Juni Art. 3 
§§. 107, 108) 265. — desgl. die Arbeitszeugnisse (das. 
§. 113) 267. — Beglaubigung der Lehrzeugnisse (das. 
§. 129) 275. — Bestimmung der Ortskasse, welcher die 
Forderungen für verbotswidrig den Arbeitern kreditirte 
Waaren zuzuführen sind (das. §. 116) 268. 
Genofsenschaften, eingetragene, Eintragung als Gläu- 
biger in das Reichsschuldbuch (G. v. 31. Mai F. 4) 322. 
Genußmittel, Erfindungen von solchen sind nicht patent. 
fähig (G. v. 7. April F. 1 zu 2) 79. 
Gerichte, Verpflichtung zur Rechtshülfeleistung in Patent- 
sachen (G. v. 17. April §. 32) 88. 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 
1891. 9 
Gerichtliches Verfahren in Deutsch- Ostafrika (V. v. 
1. Jan. §§. 7 bis 14) 2. 
s. auch strafgerichtliches Verfahren. 
Gerichtsbehörden in Deutsch-Ostafrika (V. v. 1. Jan. 
SF. 4 bis 9, 13) 2. 
Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878, Einfährung 
in Helgoland (V. v. 22. März Art. 1 Nr. VIII) 22. 
Gerichtsverfassungsgesetz, Anwendung von Bestim- 
mungen desselben auf das gerichtliche Verfahren in Deutsch- 
Ostafrika (V. v. 1. Jan. §§. 11, 14) 3. — desgl. auf 
das Verfahren in Patentsachen (G. v. 7. April §§. 34, 
38) 89. — desgl. in Angelegenheiten des Gebrauchs- 
musterschutzes (G. v. 1. Juni §. 12) 293. — desgl. auf 
die Gewerbeordnung (G. v. 1. Juni Art. 6 §F. 146) 286. 
Einführung des Gesetzes in Helgoland (V. v. 
22. März Art. 1 Nr. VIII, Art. II Nr. I u. I) 22. 
Geschäftsführer von Gewerbetreibenden, Verhältniß zu 
den Arbeitern (G. v. 1. Juni Art. 3 F. 119) 269. 
Geschäftsgang beim Patentamt in Patentsachen (G. v. 
7. April §. 17) 84. (V. v. 11. Juli §#§. 25 bis 30) 
354. — desgl. in Betreff des Schutzes von Gebrauchs- 
mustern (G. v. 1. Juni §. 14) 293. (V. v. 11. Juli 
88. 25 bis 30) 354. 
Geschäftsgeheimmisse, Bewahrung seitens der Aussichts- 
beamten für Gewerbebetriebe (G. v. 1. Juni Art. 3 
g. 139b) 285. 
Geschäftssprache beim Patentamt (G. v. 7. April 
C. 34) 89. 
Geschworene in Helgoland (V. v. 22. März Art. II 
zu L u. II) 23. 
Gesellen, Verhältnisse zu den Arbeitgebern (G. v. 1. Juni 
Art. 3 §§. 121 bis 125) 272. — Vertragsbruch gegen 
den Arbeitgeber (das. §§. 124b, 125) 274. 
Gesundheit, Rücksichtnahme auf die Gesundheit der 
Arbeiter in Gewerbebetrieben (G. v. 1. Juni Art. 3 
SS. 120 e, 120 bis 120e, 124, 128, 1398, Art. 6 
S. 147 Nr. 4) 270. # 
Getreideprober, Aichung (Bek. v. 14. Mal), Beilage 
zu Nr. 16. 
Gewerbebetriebe, beschränkende Bestimmungen über 
den Betrieb an Sonn= und Festtagen (G. v. 1. Juni 
Art. 3 §§. 105 b bis 105i) 262. — insbesondere im 
Handelsgewerbe (das. Art. 1 §. 41 a) 261. — im Ge- 
werbebetrieb im Umherziehen (das. Art. 2 §. 55 a) 261. 
— Strafe wegen Zuwiderhandlungen (das. Art. 6 
§. 146 a) 286. — Statutarische Bestimmungen über die 
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        10 
Gewerbebetriebe (Forts.) 
Lohnzahlungen in Gewerbebetrieben (das. Art. 3 8. 119a, 
Art. 6 §. 148 Nr. 13) 269. — Sicherung der Arbeiter 
gegen Gefährdung (das. Art. 3 88. 1204 bis 120e, 
Art. 6 8. 147 Nr. 49) 270. 
Gewerbegehülfen, Verhältnisse zu den Arbeitgebern 
(G. v. 1. Juni Art. 3 SKF. 121 bis 125) 272. — Nicht- 
beschäftigung derselben im Handelsgewerbe an Sonn- 
und Festtagen (das. Art. 1 und 2) 261. — Strafe 
wegen Zuwiderhandlungen (das. Art. 6 F. 146 a) 287. 
Nichtanwendung der Bestimmungen der Gewerbe- 
ordnung auf Gehülfen in Apotheken (G. v. 1. Juni 
Art. 7 F. 154) 288. 
Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeit von Zucker- 
fabrikunternehmern für ihre Gehülfen (G. v. 31. Mai 
g. 58) 314. 
Gewerbe-Inspektoren, s. Aufsichtsbeamte. 
Gewerbeordnung, Abänderung derselben (G. v. 1. Juni) 
261. — Inkrafttreten der Vorschriften diesetz Gesetzes 
(das. Art. 9) 289. 
Geldstrafen gegen Fabrikarbeiter zur Sicherung der 
Durchführung der Bestimmungen der Gewerbeordnung 
(G. v. 1. Juni Art. 3 §F. 134b) 279. — Aushängen 
der Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Be- 
schäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern 
in Fabriken in den Fabrikräumen (das. S. 138) 283. 
Gewerbetreibende, Beschränkungen in der Beschäf- 
tigung von Arbeitern und Gehülfen 2c. an Sonn- und 
Festtagen (G. v. 1. Juni Art. 1 und 2) 261. — Ver- 
hältnisse zu den gewerblichen Arbeitern im Allgemeinen 
(das. Art. 3 §§. 105 bis 120) 262. — insbesondere zu 
Gesellen und Gehülfen (das. §§. 121 bis 125) 272.— 
zu den Lehrlingen (das. 8§. 126 bis 133) 275. — zu 
Betriebsbeamten, Werkmeistern, Technikern (das. 8§. 133 a 
bis 133°) 277. — zu Fabrikarbeitern (das. §§. 134 
bis 139a) 278. — Sicherheitsmaßregeln im gesundheit- 
lichen Interesse der Arbeiter (das. §§. 120 bis 120e, 
88. 134a bis 139a) 269. — Strafen wegen Zuwider- 
handlungen gegen die Bestimmungen der Gewerbeord- 
nung (das. Art. 6) 286. 
Zuwiderhandlung der Gewerbetreibenden gegen das 
Luckersteuergeset (G. v. 31. Mai F. 58) 814. 
Verpflichtungen der Gewerbetreibenden hinsichtlich 
der Invallditäts-- und Altersversicherung der von ihnen 
beschäftigten Hausgewerbetreibenden der Tabackfabrikation. 
(Bek. v. 16. Dez. Nr. 7 bis 10) 396. 
s. auch Arbeitgeber, Fabrikunternehmer, 
Lehrherren. 
Sachregister. 
1891. 
Gewerbliche Arbeiter, Verhältniß zu den Gewerbe- 
treibenden (G. v. 1. Juni Art. 3 S§. 105 bis 139b) 262. 
Gläubiger von Reichsschuldverschreibungen, Eintragung 
in das Reichsschuldbuch (G. v. 31. Mai §§. 1 bis 10, 
13 bis 15, 19) 321. 
Gottesdienst, Beschränkungen des Gewerbebetriebes 
während der Zeit des Gottesdienstes (G. v. 1. Juni 
Art. 3 g8. 105 b, 1050) 263. — desgl. des Unterrichts 
in den Fortbildungsschulen (das. §. 120) 269. — Besuch 
des Gottesdienstes durch Lehrlinge (das. S. 126) 275. — 
Bestrafung der Zuwiderhandlungen (das. Art. 6 F. 146 a, 
§. 150 Nr. 4) 286. 
Gouverneur in Deutsch- Ostafrika, Befugnisse (V. v. 
1. Jan. 8S. 3, 5, 6, 9, 15, 17, 19) 1. 
Großbritannien, Wahl der britischen Staatsangehörig- 
keit von Helgoländern (V. v. 22. März Art. I zu 1) 21. 
Gruben, Nichtbeschäftigung von Arbeitern an Sonn- und 
Festtagen (G. v. 1. Juni Art. 3 F. 105b, Art. 6 
§. 146 a) 262. — Anwendung sonstiger Bestimmungen 
der Gewerbeordnung auf die Besitzer und Arbeiter von 
Gruben (das. Art. 7 §S. 154, 154 a) 288. 
Grundstücke, Erwerb und dingliche Belastung in Deutsch- 
Ostafrika (V. v. 1. Jan. F. 17) 5. 
H. 
Hamburg, Zutheilung der Insel Helgoland zum Ober- 
Postdirektionsbezirk Hamburg (A. E. v. 7. März) 19. 
Handelsfirmen, Eintragung als Gläubiger in das 
Reichsschuldbuch (G. v. 31. Mai 8S§. 4, 7) 322. 
Handelsgeschäfte, Nichtanwendung von Bestimmungen 
der Gewerbeordnung auf Gehülfen und Lehrlinge in 
Handelsgeschäften (G. v. 1. Juni Art. 7 F. 154) 288. 
Handelsgesetzbuch, Einführung in Helgoland (V. v. 
22. März Art. 1 Nr. X) 22. 
Hanvelsgewerbe, Beschränkungen in der Beschäftigung 
von Arbeitern 2c. an Sonn= und Festtagen (G. v. 1. Juni 
Art. 1 S. 41 a, Art. 3 SF. 105 b bis 105b) 261. — 
insbesondere beim Gewerbebetriebe im Umherziehen (das. 
Art. 2 §. 55 a) 261. — Strafe wegen Juwiderhand- 
lungen (das. Art. 6 S. 146 a) 286. 
Handelsvertrag mit der Türkei (v. 26. Aug. 90.) 117. 
— mit Marokko (v. 1. Juni 90.) 378. 
Handeltreibende, Zuwiderhandlungen gegen das Lacker- 
steuergesetz (G. v. 31. Mas §. 58) 314.
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        Sachregister. 
Handfeuerwaffen, Prüfung ihrer Läufe und Verschlüsse 
(G. v. 19. Mai) 109. — Zeitpunkt des Inkrafttretens 
des Gesetzes (das. S. 10) 111. 
Hausgewerbetreibende der Tabackfabrikation, Ver- 
sicherungspflicht nach dem Invaliditäts= und Altersver- 
sicherungsgesetze (Bek. v. 16. Dez.) 395. 
Hausirer, Verbot ihres Gewerbebetriebs an Sonn= und 
Festtagen (G. v. 1. Juni Art. 2 §. 55 a, Art. 6 §. 146 a) 
261. 
Helgoland, Zutheilung zum Bezirk der Ober Post- 
direktion in Hamburg (A. E. v. 7. März) 19. — zum 
5. Wahlkreise der Provinz Schleswig-Holstein (Bek. v. 
16. Mai) 111. — Einführung von Reichsgesetzen in 
Helgoland (V. v. 22. März) 21. — Wahl der britischen 
Staatsangehörigkeit seitens der Bewohner von Helgo- 
land (das. Art. I zu 1) 21. 
Neubefestigung von Helgoland (Bek. v. 28. Juli) 374. 
Hinterbliebene von Militärpersonen der Kaeiserlichen 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, Versorgungsansprüche 
(G. v. 22. März S§. 15, 16, 20) 56. 
Hinterlegung von Schuldverschreibungen in Stelle ge- 
löschter Forderungen im Reichsschuldbuch (G. v. 31. Mai 
S. 15) 324. 
Hinterziehung, s. Defrandation. 
Hohlmaaße, Stempelung (Bek. v. 15. Mai Art. 2) Bei- 
lage zu Nr. 16 Seite VI. 
Holz, Stempelung von Meßrahmen für Brennholz (Bek. 
v. 15. Mai Art. 3, 4) Beil. zu Nr. 16 Seite VII. 
Hülfskassen, eingeschriebene, Eintragung als Gläubiger 
in das Reichsschuldbuch (G. v. 31. Mai §. 4) 322. 
Hülfskassen, gewerbliche, Abführung der Forderungen 
für verbotswidrig den Arbeitern kreditirte Waaren an 
die Kassen (G. v. 1. Juni Art. 3 SS. 116, 118) 268. 
Hüttenwerke, Nichtbeschäftigung von Arbeitern an Sonn- 
und Festtagen (G. v. 1. Juni Art. 3 F. 105b, Art. 6 
§. 146 a) 262.— Anwendung sonstiger Bestimmungen der 
Gewerbeordnung auf die Besitzer und Arbeiter von Hütten- 
werken (das. Art. 7 S. 154) 288. 
J. 
Jahresberichte der Aufsichtsbeamten für Gewerbebetriebe 
(G. v. 1. Juni Art. 3 §. 139b) 265. 
Innungen, Ueberwachung der Beobachtung von Be- 
stimmungen der Gewerbeordnung (G. v. 1. Juni Art. 5 
8. 98a) 286. — Ausstellung von Lehrbriefen, (das. 
Art. 3 F. 129) 276. - 
1891. 11 
Innnngsschulen, Besuch durch jugendliche Arbeiter (G. 
v. 1. Juni Art. 3 8. 120) 270. 
Internationale Konvention wegen polizeilicher Re- 
gelung der Fischerei in der Nordsee, Einführung des 
Ausführungsgesetzes dazu in Helgoland (V. v. 22. März 
Art. 1 Nr. V) 22. 
Internationale Meterkonvention vom 20. Mai 1875, 
Beitritt Mexikos (Bek. v. 23. Febr.) 19. 
Internationale Reblauskonvention vom 3. Nov. 
1881, Beitritt Spaniens (Bek. v. 6. Juni) 348. 
Internationale Vereinbarung über die t(echnische 
Einheit im Eisenbahnwesen, Beitritt Bulgariens (Bek. 
v. 22. Sept.) 387. 
Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetz vom 
22. Juni 1889, Abänderung des §F. 157 (G. v. S. Juni) 337. 
Invaliditätsversicherung, Durchführung derselben (Bek. 
v. 24. Dez.) 399. — Invaliditätsversicherung der Haus- 
gewerbetreibenden der Tabackfabrikation (Bek. v. 16. Dez.) 
395. 
Inventur, Gestattung der Sonntagsbeschäftigung von 
Arbeitern 2c. zur Inventuraufnahme (G. v. 1. Juni 
Art. 3 F. 105) 263. 
Italien, Befugniß der beiderseitigen Konsuln in Deutschland 
und Italien zur Vornahme von Eheschließungen (Zusatz- 
vertrag v. 4. Mail) 113.: 
Ingendliche Arbeiter, Beschäftigung in Gewerbebe- 
trieben (G. v. 1. Juni Art. 3 §S§. 106 bis 114, 119a, 
120, 1200, 1204) 265. — insbesondere in Fabriken 
(das. 5§. 135 bis 139a, Art. 7 Ss. 154, 154a) 
281. — Uebergangsbestimmungen (das. Art. 9) 289.— 
Strafbestimmungen wegen Zuwiderhandlungen (das. Art. 6 
§. 146 Nr. 2, §. 149 Nr. 7, §. 150 Nr. 2 u. 4) 286. 
Juristische Personen, Eintragung als Gläubiger in 
das Reichsschuldbuch (G. v. 31. Mai F. 4) 322. 
K. 
Kaffeebohnen, Verbot der Anfertigung 2c. von Maschinen 
zur Herstellung künstlicher Kaffeebohnen (V. v. 1. Febr.) 11. 
Kaiser, oberster Kriegsherr der Kaiserlichen Schutztruppe 
für Oeutsch-Ostafrika (G. v. 22. März §. 1) 53. — Be- 
stätigung der strafgerichtlichen Erkenntnisse gegen obere 
Militärbeamte der Schutztruppe (W. v. 3. Juni F. 18) 345. 
Ernennung des Präsidenten und der Mitglieder des 
Patentamts durch den Kaiser (G. v. 7. April 8. 13) 83. 
Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika (G. v. 
22. März) 53. — Strafgerichtliches Verfahren gegen 
Militärpersonen derselben (V. v. 3. Juni) 341. 
B'
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        12 Sachregister. 
Kaiserliche Verordnung über das strafgerichtliche Ver- 
fahren gegen Militärpersonen der Schutztruppe für 
Deutsch- Ostafrika (G. v. 22. März §. 4) 54. — über 
das Verfahren in Patentsachen (G. v. 7. April §§. 17, 
33) 84. — über das Verfahren in Betreff des Schutzes 
von Gebrauchsmustern (G. v. 1. Juni §. 14) 293. — 
über das Inkrafttreten des Gesetzes über Prüfung der 
Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen (G. v. 19. Mai 
§. 10) 111. — desgl. des Gesetzes über das Reichs- 
schuldbuch (G. v. 31. Mai F. 24) 327. 
Kaiserliche Verordnung über Ausdehnung des Ver- 
bots der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn und 
Festtagen auf einzelne Gewerbe (G. v. 1. Juni Art. 3 
§. 105g) 265. — desgl. über die Ausdehnung der Be- 
stimmungen über Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern auf Bauten und Werkstätten (das. 
Art. 7 §. 154) 288. — über Inkraftsetzung einzelner 
Bestimmungen des Arbeiterschutzgesetzes (das. Art. 9) 289. 
Kaiserlicher Gouverneur, s. Gouverneur. 
Kaiserlicher Kommissar, s. Reichskommissar. 
Kauffahrteischiffe, Einführung der Gesetze über deren 
Registrirung #c. in Helgoland (V. v. 22. März Art. 1 
Nr. V) 21. 
Befähigungsnachweis als Seeschiffer und Seesteuer- 
mann auf deutschen Kauffahrteischiffen (Bek. v. 11. Juni) 
348. — Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen 
(Bek. v. 26. Juli) 359. 
Kautionen der Beamten der Militär- und Marinever- 
waltung (V. v. 27. Dez. 90.) 7. (V. v. 22. Mai) 294. 
— desgl. der Reichspost- und Telegraphenverwaltung 
(V. v. 1. Dez.) 393. 
Kinder, Beschäftigung in Fabriken (G. v. 1. Juni Art. 3 
§§5. 135, 139a) 281. — Strafe wegen Zuwiderhand- 
lungen (das. Art. 6 8. 146 Nr. 2) 286. — Uebergangs- 
bestimmungen (das. Art. 9 Abs. 4) 289. 
Knappschaftsvereine, die Aeltesten derselben gelten als 
ständige Arbeiterausschüsse (G. v. 1. Juni Art. 3 §F. 134h) 
281. 
Kommunalverbände, Erlaß statutarischer Bestimmungen 
für weitere Kommunalverbände in Gewerbesachen (G. v. 
1. Juni Art. 4 §. 142, Art. 8 S. 155, Art. 3 8§. 105 b, 
119 a, 120) 286. 
Kongostaat, Auslieferungsvertrag mit Deutschland be- 
züglich der deutschen Schutzgebiete in Afrika (v. 
25. Juli 90.) 91. — Druckfehlerberichtigung zu biesem 
Vertrage, Seite 111. 
1891. 
Konkurs, Löschung von Forderungen im Reichsschuldbuch 
bei Konkurs des Gläubigers (G. v. 31. Mai §F. 15 
zu 3) 325. 
Konkursordnung vom 10. Febr. 1877, Einfährung in 
Helgoland (V. v. 22. März Art. I zu VII) 22. 
Konkurssachen, Verfahren in Deutsch-Ostafrika (V. v. 
1. Jan. 8. 8) 3. 
Konsulargerichtsbarkeit, Anwendung des Gesetzes darüber 
vom 10. Juli 1879 in Deutsch-Ostafrika (V. v. 1. Jan. 
Es. 1 bis 3, 5, 13, 14) 1. 
Z Z 7. Februar 1872, 
Konsularvertrag mit Italien vom J 
Zusatzvertrag dazu (v. 4. Mai) 113. 
Konfuln, Befugniß der beiderseitigen Konsuln in Deutsch- 
land und Italien zur Vornahme von Eheschließungen 
(Zusatzvertrag v. 4. Mai) 113. — desgl. der Konsuln 
in Deutschland und der Türkei bezüglich des Schiffahrts- 
verkehrs (Vertr. v. 26. Aug. 90. Art. 18 bis 21) 130. 
Beglaubigung von Anträgen auf Eintragungen in 
das Reichsschuldbuch durch die Konsuln (G. v. 31. Mai 
88. 10, 11) 323. 
Kosten des Verfahrens in Patentsachen (G. v. 7. April 
88. 20, 26, 28, 31, 33) 85. (Vertr. v. 11. Juli S. 14) 
352. — desgl. des Berufungsverfahrens in Patentsachen 
beim Reichsgericht (V. v. 6. Dez. §. 10) 390. 
Kreditiren von Waaren der Arbeitgeber an ihre Arbeiter 
verboten (G. v. 1. Juni Art. 3 S§. 115 bis 118, Art. 6 
P. 146) 268. 
  
Kriegsmarine, Einführung der Reichsgesetze über dieselbe 
in Helgoland (V. v. 22. März Art. 1 Nr. IV) 21. 
Erfindungen, welche im Interesse der Flotte nicht 
patentirt werden (G. v. 7. April §S. 5) 80. — Nach- 
gesuchte Patente für die Zwecke des Reichsheeres und 
der Flotte (das. §§. 19, 23) 84. 
Kündigung, s. Aufkündigung. 
Küstenfrachtfahrt, Einführung des Gesetzes vom 22. Mai 
1881 über dieselbe in Helgoland (V. v. 22. März Art. 1 
Nr. V) 22. 
L. 
Landesfiskus, Verrechnung der Geldstrafen wegen Zu- 
widerhandlungen gegen das Zurckersteuergesetz für den- 
selben (G. v. 31. Mai §. 63) 316.
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        Sachregister. 
Landesgesetze als Ergänzung der Bestimmungen der Ge- 
werbeordnung (G. v. 1. Juni Art. 8 §. 155) 289. — 
insbes. über Beschränkungen des Gewerbebetriebes an 
Sonn= und Festtagen (das. Art. 1 S. 41 a, Art. 3 8. 105 h) 
261. — über Verletzung der Schulpflicht von jugend- 
lichen gewerblichen Arbeitern (das. Art. 6 §. 150) 288. 
Landeshaushalt von Elsaß-Lothringen für 1890/91, 
Kontrole durch den Rechnungshof (G. v. 9. Febr.) 15. 
Landesregierungen, Errichtung von Prüfungsanstalten 
für Handfeuerwaffen (G. v. 19. Mai §. 8) 110. — 
Einsetzung von Prüfungskommissionen für Maschinisten 
auf Seedampfschiffen (Bek. v. 26. Juli 5§. 8, 19, 23) 362. 
Bestimmung der Landeskassen, von welchen die 
Zinsen der in das Reichsschuldbuch eingetragenen Forde- 
rungen zu zahlen sind (G. v. 31. Mai F. 18) 325. 
Ernennung von Aufsichtsbeamten für Gewerbebetriebe 
(G. v. 1. Juni Art. 3 §F. 139 0) 285. — Nähere Be- 
stimmung derjenigen Festtage, an welchen gewerbliche 
Arbeiter nicht beschäftigt werden dürfen (das. §. 105 a) 262. 
Befreiung von Ausländern von der Versicherungs- 
pflicht nach dem Invaliditäts= und Altersversicherungs- 
gesetze (Bek. v. 24. Dez. 1 B) 400. 
Landes-Zentralbehörden, Bestimmung der Behörden 
zur Ueberwachung der Vorschriften der Gewerbeordnung 
(G. v. 1. Juni Art. 8 F. 155) 289. — Gestattung von 
Ausnahmen in der Beschränkung der Beschäftigung 
von gewerblichen Arbeitern an Festtagen (das. Art. 3 
§. 105h) 265. — desgl. bezüglich der Fortbildungs- 
schulen für jugendliche Arbeiter (das. Art. 3 §. 120) 
270. — Anordnung von Sicherheitsmaßregeln im ge- 
sundheitlichen 2c. Interesse der Arbeiter (das. Art. 3 
88. 120 4, 120e, 138, 139b) 271. — Erlaß von 
Uebergangsbestimmungen hinsichts der Beschäftigung von 
Arbeiterinnen im Gewerbebetriebe zur Nachtzeit (daf. 
Art. 9) 289. 
Anordnungen über Entwerthen der Beitragsmarken 
zur Invaliditäts- und Altersversicherung (Bek. v. 24. Dez. 
II zu 1 bis 5) 401. 
Landwirthschaftliche Brennereien, Entrichtung der 
Verbrauchsabgabe vom Branntwein (G. v. 8. Juni 
Art. I, Art. 1I Nr. 6) 338. — Maischbottichsteuer und 
Branntweinmaterialsteuer (das. Art. II Nr. 3 bis 6) 339. 
Lehrbriefe, Ausstellung durch die Innungen (G. v. 
1. Juni Art. 3 S. 129) 276. 
Lehrherren, Verhältnisse zu den Lehrlingen (G. v. 1. Juni 
Art. 3 S.. 126 bis 133) 275. 
1891 13 
Lehrlinge, Verhältnisse zu den Lehrherren (G. v. 1. Juni 
Art. 3 S§. 126 bis 133, Art. 5 §. 98 a) 275. — Nicht- 
beschäftigung von Lehrlingen im Handelsgewerbe an 
Sonn, und Festtagen (das. Art. 1 §. 41 a, Art. 2 S. 55a, 
Art. 6 S. 146a) 261. — Lehrlinge in Fabriken (das. 
Art. 3 §F. 134) 278. 
Nichtanwendung von Bestimmungen der Gewerbe- 
ordnung auf Lehrlinge in Apotheken und Handels- 
geschäften (G. v. 1. Juni Art. 7 F. 154) 288. 
Lehrverhältniß, Auflösung desselben (G. v. 1. Juni 
art. 3 J. 128 bis 134) 275. 
Lehrverträge, Aufhebung durch den Tod des Lehrherrn 
oder den des Lehrlings (G. v. 1. Juni Art. 3 F. 128) 
275. — Wirkung des schriftlichen Abschlusses des Lehr 
vertrages (das. §§. 130, 132, 133) 276. 
Lehrzeugnisse, Ausstellung (G. v. 1. Juni Art. 3 F. 129) 
276. 
Liqueure, Eingangszoll (G. v. 8. Juni Art. III) 340. 
Löschung von Eintragungen in der Patentrolle (G. v. 
7. April 5§. 9 bis 11, 14, 19, 28 bis 30) 82. (V. v. 
11. Juli §§. 1, 2) 349. — desgl. in der Gebrauchs- 
musterrolle (G. v. 1. Juni Is. 6, 8) 292. 
Löschung von Eintragungen in dem Reichsschuldbuch 
(G. v. 31. Mai §§. 6, 7, 13, 15, 20, 21) 322. 
Lohn gewerblicher Arbeiter, baare Auszahlung (G. v. 
1. Juni Art. 3 S§. 115, 115a, 119a, 124, 134b) 
268. — Lohneinbehaltungen zur Sicherung von Schaden- 
ersatz (das. §. 119a) 269. — Abschlagszahlungen auf 
Arbeitslohn (das. 5§. 115 a, 119a) 268. — Bestrafung 
der Arbeitgeber wegen Zuwiderhandlungen (das. Art. 6 
§. 146 Nr. 1, §. 148 Nr. 13) 285. 
Lohnklassen der zur Invaliditäts- und Altersversicherung 
verpflichteten Hausgewerbetreibenden der Tabackfabrikation 
(Bek. v. 16. Dez. Nr. 2, 7) 395. 
M. 
Maaßstäbe, zusammenlegbare, Stempelung (Bek. v. 
15. Mai Art. 1) Beilage zu Nr. 16 S. VI. 
Maaß= und Gewichtswesen, Einführung der Reichs- 
gesetze darüber in Helgoland (V. v. 22. März Art. 1 
Nr. VI) 22. 
Maischbottichsteuer der landwirthschaftlichen Brennereien 
(G. v. 8. Juni Art. II Nr. 3) 339. 
Maltosefabriken, steueramtliche Kontrole (G. v. 31. Mai 
K. 42) 309. ·
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        14 Sachregister. 
Marinebeamte, Kautionen derselben (V. v. 27. Dez. 90.) 
7. — Tagegelder und Fuhrkosten (V. v. 16. Febr.) 16. — 
Rechtsverhältnisse der der Kaiserlichen Schutztruppe für 
Deutsch-Ostafrika zugetheilten Marinebeamten (G. v. 
22. März 85. 2 bis 16) 53. 
Marineverwaltung, Kautionen der Kassenverwalter der 
deutschen Seewarte (V. v. 27. Dez. 90. 88. 1, 2) 7. — 
Tagegelder und Fuhrkosten an Beamte der Marine- 
verwaltung (V. v. 16. Febr.) 16. 
Anleihe für die Marineverwaltung (G. v. 22. März 
8. 1) 50. « 
s. auch Kriegsmarine. 
Marken, s. Beitragsmarken. 
Marokko, Handelsvertrag mit Deutschland (v. 1. Juni 
90.) 378. 
Maschinen in Gewerbebetrieben, Einrichtung mit Räück- 
sicht auf die Gesundheit der Arbeiter (G. v. 1. Juni 
Art. 3 SS. 120 a, 120 d, 120e, 139b, Art. 6 F. 147 
Nr. 4) 270. 
Maschinisten auf Seedampfschiffen, Befähigungsnachweis 
und Prüfung (Bek. v. 26. Juli) 359. — Drüfungs. 
kommissionen für die Maschinisten (das. §5. 8 bis 10, 
13 bis 27) 362. — Reichsinspektor für die Prüfungen 
(das. 88. 9, 27) 363. 
Matrikularbeiträge der Bundesstaaten zum Reichshaus- 
halt für 1891/92 (G. v. 22. März, Anl. dazu) 46. 
(G. v. 1. Juni, Anl. dazu) 334. — desgl. für 1890/91 
(G. v. 22. März §. 2) 51. 
Meistbegünstigung, gegenseitiges Zugeständniß für den 
Verkehr zwischen Deutschland und der Türkei (Vertr. v. 
26. Aug. 90. Art. 1, 3 bis 9, 12, 16) 118. (Voll- 
ziehungs- Protokoll v. 26. Aug. 90.) 260. — desgl. 
zwischen Deutschland und Marokko (Vertr. v. 1. Juni 90. 
Art. 1, 2) 378. 
Melasse, Besteuerung (G. v. 31. Mai Is. 1, 29, 42, 
44, 67) 295. — Eingangszoll (das. 8. 65) 316. 
Meßrahmen für Brennholz, Stempelung (Bek. v. 15. Mat 
Art. 3, 4) Beilage zu Nr. 16 S. VII. 
Meßwerkzeuge für Mineralöle, Aichung (Bek. v. 
23. Dez.) Beilage zu Nr. 31. 
Meterkonvention, s. Internationale Meterkon. 
vention. 
Mexiko, Beitritt zur internationalen Meterkonvention 
Get. v. 23. Febr.) 19. 
1891. 
Militärbeamte, Tagegelder und Fuhrkosten derselben 
(V. v. 16. Febr.) 16. — Kautionen derselben (V. v. 
22. Mai) 294. — Militärbeamte bei der Kaiserlichen 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika (G. v. 22. März 
I#§. 2 bis 16) 53. 
Militärpersonen, Rechtsverhältnisse der der Kaiserlichen 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika zugetheilten Militär- 
personen (G. v. 22. März 8§. 2 bis 16) 53. — Straf- 
gerichtliches Verfahren gegen dieselben (V. v. 3. Juni) 341. 
Militär= Strafgerichtsordnung, preußische, vom 
3. April 1845, Anwendung auf Militärpersonen der 
Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika (G. v. 
22. März §. 4) 54. (V. v. 3. Juni §§. 1, 7) 341. 
Militärverwaltung, Ergänzung der Verordnung vom 
16. Ang. 1876 über die Kautionen der Beamten bei 
der Militär- und Marineverwaltung (V. v. 27. Dez. 90.) 
7. (V. v. 22. Mai) 294. — Tagegelder und Fuhrkosten 
dieser Beamten (V. v. 16. Febr.) 16. 
s. auch Reichsheer. 
Militärwesen, Einführung der Reichsgesetze darüber in 
Helgoland (V. v. 22. März Art. 1 Nr. IV) 21. 
Minderjährige, Beschäftigung als Arbeiter in Gewerbe- 
betrieben (G. v. 1. Juni Art. 3 §§. 106, 107, 113, 
119aà, 120, 1206) 265. — insbes. in Fabriken (das. 
SS. 134b, 135 bis 139a) 280. 
Mineralöle, Aichung von Meßwerkzeugen zur Bestim. 
mung ihrer Dichte (Bek. v. 23. Dez.) Beilage zu Nr. 31. 
Mitglieder des Patentamts (G. v. 7. April §§. 13, 14) 
83. (V. v. 11. Juli §§. 4 bis 6, 9, 19) 350. 
Mittelberg, österreichische Gemeinde in Vorarlberg, An- 
schluß an das deutsche Zollsystem (Vertr. v. 2. Dez. 90.) 59. 
Modelle von Arbeitsgeräthschaften und Gebrauchsgegen- 
ständen, Schutz derselben (G. v. 1. Juni §F. 1) 290. 
Einführung der Gesetze über den Schutz von Modellen 
in Helgoland (G. v. 22. März Art. 1 Nr. VI,) 22. 
Mündelgelder, Eintragung als Forderung in das Reichs- 
schuldbuch (G. v. 31. Mai F. 23) 327. 
Münzwesen, Einführung der Gesetze darüber in Helgo- 
land (V. v. 22. März Art. I Nr. VI) 22. 
Musikaufführungen, Beschäftigung von Arbeitern bei 
Musikaufführungen an Sonn= und Festtagen (G. v. 
1. Juni Art. 3 §. 105i) 265. 
Musterschutz, Einführung der Gesetze darüber in Helgo- 
land (V. v. 22. März Art. I Nr. VII) 22. 
s. auch Gebrauchsmuster. 
Mutter, Aushändigung des Arbeitsbuches eines jugend- 
lichen Arbeiters an die Mutter (G. v. 1. Juni Art. 3 
S. 107) 266.
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        Sachregister. 
N. 
Nachtzeit, Beschränkungen in der Beschäftigung jugend- 
licher Arbeiter und Arbeiterinnen in Fabriken zur Nacht- 
zeit (G. v. 1. Juni Art. 3 8§§. 136 bis 139a) 281. — 
Strafe wegen Zuwiderhandlungen (das. Art. 6 K. 146 
Nr. 2) 286. — Uebergangsbestimmungen (das. Art. 9 
Abs. 5) 290. 
Revision der Gewerbeanlagen durch die Aufsichts- 
beamten zur Nachtzeit (G. v. 1. Juni Art. 3 F. 1390) 285. 
Nahrungsmittel, Verbot der Anfertigung u. s. w. von 
Maschinen zur Herstellung künstlicher Kaffeebohnen (V. 
v. 1. Febr.) 11. 
Erfindungen von Nahrungsmitteln sind nicht patent- 
fähig (G. v. 7. April §. 1 zu 2) 79. 
Naturereignisse, Ausnahmen in der Beschränkung der 
Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar- 
beitern in Fabriken (G. v. 1. Juni Art. 3 F. 139, Art. 6 
§. 146 Nr. 2) 283. 
Nichtigkeitsabtheilung im Patentamt für Anträge auf 
Nichtigkeitserklärung oder Jurücknahme von DPatenten 
(G. v. 7. April §5. 14 bis 17, 28, 30, 31, 33) 83. 
(V. v. 11. Juli §§. 2 bis 7, 12) 349. 
Nichtigkeitserklärung von Patenten (G. v. 7. April 
SF. 7, 10, 11, 13, 19, 28 bis 31, 33) 81. 
Niederlagen, steuerfreie, für Jucker (G. v. 31. Mai 
S§. 6, 27, 39, 40, 67, 68) 297. 
Niederlande, Uebereinkommen mit Deutschland zum 
Schutze verkuppelter weiblicher Personen (v. 15. Nov. 
89.) 356. 
Nordsee, Einführung der internationalen Bestimmungen 
über polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee 
in Helgoland (G. v. 22. März Art. 1 Nr. V) 22. 
Nothfälle, Gestattung der Sonntagsbeschäftigung gewerb- 
licher Arbeiter 2c. in Nothfällen (G. v. 1. Juni Art. 3 
S. 105c) 268. 
O. 
Ober-Postdirektionen, Jutheilung der Insel Helgoland 
zum Bezirk der Ober-Postdirektion in Hamburg (A. E. 
v. 7. März) 19. 
Oesterreich= Ungarn, Anschluß der ssterreichischen Ge- 
meinde Mittelberg an das deutsche Jollgebiet (Vertr. 
v. 2. Dez. 90.) 59. 
1891. 15 
Option, s. Wahl. 
Ordnungsstrafen wegen Zuwiderhandlungen gegen das 
Zuckersteuergesetz (G. v. 31. Mai §F. 46, 51 bis 53, 
57, 59, 61) 311. — desgl. gegen die Vorschriften 
über Entwerthung und Vernichtung der Beitragsmarken 
zur Invaliditäts= und Altersversicherung (Bek. v. 
24. Dez. 1II Nr. 7) 402. 
Ortsarmenkafsen, Juwendung der Forderungen für 
verbotswidrig den Arbeitern kreditirte Waaren (G. v. 
1. Juni Art. 3 Ss. 116, 118) 268. 
Ortsgemeinden, s. Gemeinden. 
Ortspolizeibehörden, Bezeichnung der vorhandenen. 
Handfeuerwaffen mit nicht geprästen Läufen und Ver- 
schlüssen (G. v. 19. Mai §. 5) 110. 
Ueberwachung der Gewerbebetriebe hinsichts der 
Beachtung der Bestimmungen der Gewerbeordnung (G. 
v. 1. Juni Art. 8 8. 139b, Art. 8 F. 155) 285. — 
insbesondere der Vorschriften über die Beschäftigung von 
Arbeitern an Sonn= und Festtagen (das. Art. 3 S§. 105 b, 
1050) 263. — desgl. die Beschäftigung von Ur- 
beiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Fabriken (das. 
§. 138) 282. — Ausstellung der Arbeitsbücher für 
jugendliche Arbeiter (das. Is. 108 bis 110, 114) 266. 
s. auch Polizeibehörden. 
Ortsstatut, statutarische Bestimmungen einer Gemeinde 
oder eines weiteren Kommuualverbandes über Gewerbe- 
sachen im Allgemeinen (G. v. 1. Juni Art. 4 8. 142) 
286. — insbesondere über Beschränkungen im Handels- 
gewerbe an Sonn= und Festtagen (das. Art. 3 F. 105b) 
262. — über Lohn-- und Abschlagszahlungen an ge- 
gewerbliche Arbeiter (das. S. 119a) 269. — über 
den Besuch der Fortbildungsschule von jugendlichen Ar- 
beitern (das. §. 120) 270. — Bestrafung der Zuwider- 
handlungen gegen die statutarischen Bestimmungen (das. 
Art. 6 F. 146 a, §. 148 zu 13, §. 150 Nr. 4) 286. 
Ostafrika, s. Deutsch-Ostafrika. 
Ostern, Beschränkungen in der Beschäftigung von Ar- 
beitern 2c. im Handelsgewerbe und anderen Gewerbe- 
betrieben zur Osterzeit (G. v. 1. Juni Art. 3 F. 105 b, 
Art. 6 F. 146 a) 262. 
P. 
Patentamt, Einrichtung und Befugnisse (G. v. 7. April 
gö. 13 bis 19) 83 (V. v. 1I. Juli 88. 1 bis 5, 18, 
20) 349. — Verfahren in Patentsachen (G. v. 7. April 
gg. 20 bis 34) 85. (V. v. 11. Juli &amp;#. 6 bis 18)
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        16 
Patentamt (Forts.) 
350. — desgl. in Sachen des Schutzes von Gebrauchs- 
mustern (G. v. 1. Juni §§. 2, 3) 290. (V. v. 11. Juli 
§§. 19 bis 28) 353. — Geschäftsgang in Patent- 
angelegenheiten (G. v. 7. April §. 17) 84. — in An- 
gelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes (G. v. 1. Juni 
§. 14) 293. — Abtheilungen des Patentamts (G. v. 
7. April §§. 14 bis 17) 83. (V. v. 11. Juli §§. 1 bis 
11, 17, 19 bis 21) 349. — Mitglieder des Patent- 
amts (G. v. 7. April §§. 13, 14) 83. (V. v. 11. Juli 
88. 4 bis 9, 19) 350. 
Anmeldung von Modellen, für welche der Schutz 
als Gebrauchsmuster verlangt wird, beim Patentamt 
(G. v. 1. Juni §§. 2, 3) 290. (V. v. 11. Juli §. 19 
bis 29) 353. 
Verfahren des Patentamts bei Berufungsanträgen 
in Patentsachen (V. v. 6. Dez. 8§. 1 bis 5, 12) 389. 
Patentanmeldungen, s. Anmeldung. 
Patentanspruch, Angabe in der Beschreibung der Er- 
findungen (G. v. 7. April §. 20) 85. 
Patente, Ertheilung von Patenten (G. v. 7. April 
§§. 1 bis 3, 6 bis 8, 12, 20) 79. — Wirkung der- 
selben (das. §§. 4 bis 7, 9, 12, 23) 80. — Dauer und 
Gebühren (das. §S. 7 bis 12, 19) 81. — Zusatzpatente 
(das. S§s. 7, 8) 81. — Erlöschen des Patentes (das. 
§. 9) 82. — Nichtigkeitserklärung oder Zurücknahme 
(das. 88. 10 bis 14, 28 bis 31, 33) 82. — Verletzung 
des Patentrechts (das. §§. 35 bis 39) 89. — Berufungs- 
verfahren beim Reichsgericht auf Anträge wegen Zurück- 
nahme von Patenten (V. v. 6. Dez. §. 13) 391. 
Eingreifen von Rechten, die aus dem Schutz von 
Gebrauchsmustern sich ergeben, in ein Patent (G. v 
1. Juni §. 5) 291. 
s. auch Patentsachen. 
Patentgesetz vom 25. Mai 1877, Abänderung der §#§. 1 
bis 40 (G. v. 7. April Art. I) 79. — Inkrafttreten 
dieses Gesetzes (das. Art. III) 90. 
Patentgesuche (G. v. 7. April Ss. 2, 3, 20) 80. — 
insbesondere von Ausländern (das. §. 12) 82. 
Patentinhaber, Rechte und Pflichten (G. v. 7. April 
88. 4 bis 12, 19, 27, 29, 30) 80. (G. v. 1. Juni 
§. 5) 291. (V. v. 11. Juli §. 15) 352. 
Patentrecht (G. v. 7. April 8§. 1 bis 12) 79. — Ver- 
letzung desselben (das. 8§. 35 bis 39) 89. — Be- 
schränkung von Patentrechten durch Rechte aus dem 
Schutze von eingetragenen Gebrauchsmustern (G. v. 
1. Juni §. 5) 291. 
Sachregister 
1891.— 
Patentrolle, Eintragungen und Löschungen darin (G. v. 
7. April §§. 19, 23) 84. (V. v. 11. Juli §. 1) 349. 
— Oeffentliche Auslegung zur Einsichtnahme (G. v. 
7. April §F. 19) 84. 
s. auch Gebrauchsmusterrolle. 
Patentsachen, Berufungsverfahren in solchen (V. v. 
6. Dez.) 389. 
Patentsucher (G. v. 7. April §§. 21 bis 26) 85. 
Patenturkunden (G. v. 7. April §F. 27) 87. 
Pension der Militärpersonen bei der Kaiserlichen Schutz- 
truppe für Deutsch-Ostafrika (G. v. 22. März §§.7 
bis 14) 54. 
Personenstand, Anwendung des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
über die Beurkundung desselben auf Deutsch Ostafrika 
(V. v. 1. Jan. . 18) 5. 
Pfändung von im Reichsschuldbuch eingetragenen For— 
derungen (G. v. 31. Mai §. 7) 323. 
Pfingsten, Beschränkungen in der Beschäftigung von 
Arbeitern u. s. w. im Handelsgewerbe und anderen 
Gewerbebetrieben zur Pfingstzeit (G. v. 1. Juni Art. 3 
S. 105b, Art. 6 F. 146 a) 262. 
Pflanzen, Gestattung ihrer Einfuhr über gewisse Joll- 
ämter (Bek. v. 9. Jan.) 8. 
Platten, unbefugte Anfertigung zur Herstellung von Geld 
und Werthzeichen (G. v. 13. Mai Art. IV K. 360 
Nr. 4) 108. 
Polizeibehörden, Ueberwachung der Gewerbebetriebe 
hinsichts der Beachtung der Bestimmungen der Gewerbe- 
ordnung (G. v. 1. Juni Art. 3 §. 139b, Art. 8 F. 155) 
285. — insbesondere der Vorschriften über die Be- 
schäftigung von Arbeitern an Sonn= und Festtagen (dafs. 
Art. 3 §§. 105b, 105c) 263. — desgl. über die Be- 
schäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern 
in Fabriken (das. §. 138) 282. — Ausstellung der 
Arbeitsbücher für jugendliche Arbeiter (das. §§. 108 
bis 110, 114) 266. — Anordnung von Sicherheits- 
maßregeln im gesundheitlichen 2c. Interesse der Arbeiter 
(das. §§. 120 d, 120e, Art. 6 F. 147 letzter Absatz) 271. 
— Zwangsmittel gegen Lehrlinge, die aus der Lehre 
entlaufen (das. Art. 3 8. 130) 276. 
s. auch Ortspolizeibehörden. 
Post, gesetzwidrige Versendung leicht entzündlicher und 
ätzender Gegenstände durch die Post (G. v. 13. Mai 
Art. VI F. 367 Nr. 5) 108. 
Zustellungen in Patentsachen durch die Post (V. 
v. 11. Juli §. 12) 352.
        <pb n="439" />
        Sachregister. 
Postverwaltung, s. Reichs-Postverwaltung. 
Postwerthzeichen, strafbare Verwendung un. s. w. bereits 
entwertheter Postwerthzeichen (G. v. 13. Mai Urt. 1 
§. 276, Art. V §F. 364) 107. — Anfertigung von 
Stempeln 2c. zur Zälschung von Dostwerthzeichen (das. 
Art. IV F. 360 Nr. 4) 108. 
Postwesen, Einführung der Gesetze Über dasselbe in 
Helgoland (V. v. 22. März Art. I Nr. III) 21. 
Präsident des Patentamts, Ernennung (G. v. 7. April 
§. 13) 83. — Befugnisse desselben (V. v. 11. Juli 
§. 3 bis 10, 12, 17, 19, 21, 24 bis 26) 350. 
Presse, Einführung des Gesetzes über die Presse vom 
7. Mai 1874 in Helgoland (V. v. 22. März Art. 1 
Nr. XI) 23. 
Privat-Niederlagen, s. Niederlagen. 
Probezeit der Lehrlinge von Gewerbetreibenden (G. v. 
1. Juni Art. 3 F. 128) 275. 
Prüfung der Seeschiffer und Seesteuermänner auf deutschen 
Kauffahrteischiffen (Bek. v. 11. Juni) 348. — desgl. 
der Maschinisten auf Seedampfschiffen (Bek. v. 26. Juli) 
359. 
Präfung der Handfeuerwaffen (G. v. 19. Mai 
S§. 1 bis 5) 109. — Bestimmungen über die anzu- 
wendenden Prüfungszeichen (das. 8§§. 6 bis 9) 110. 
Prüfungskommissionen für Maschinisten auf Seedampf- 
schiffen (Bek. v. 26. Juli §§. 8 bis 10, 13 bis 27) 362. 
— Reichsinspektor für die Maschinisten- Prüfungen (das. 
§S. 9, 27) 363. 
O. 
Onittungskarten über Juvaliditäts= und Altersver- 
sicherungsbciträge von Hausgewerbetreibenden der Taback- 
fabrikation (Bek. v. 16. Dez. Nr. 3) 396. 
Entwerthung und Vernichtung der Beitragsmarken 
in den OQuittungskarten (Bek. v. 24. Dez. II. Nr. 3, 
5 und 8) 401. 
R. 
Raffinerien, steueramtliche Kontrole (G. v. 31. Mai 
S. 42) 309. 
Reblauskonvention, internationale, vom 3. Nov. 1881, 
Beitritt Spaniens (Bek. v. 6. Juni) 348. 
Rechnungshof des Deutschen Reichs, Kontrole des Reichs- 
haushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen 
für 1890/91, sowie der Rechnungen der Rcichsbank für 
1890 (G. v. 9. Febr.) 15 
Reichs= Geseybl. 1891. 
1891. 17 
Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878, Einführung 
in Helgoland (V. v. 22. März Art. I Nr. VIII) 22. 
Rechtshülfse, Einführung des Gesetzes vom 21. Juni 1869 
über Gewährung der Rechtshülfe in Helgoland (V. v. 
22. März Art. I Nr. VIII) 22. — Rechtshülfe in Straf- 
sachen zwischen den deutschen Schutzgebieten in Afrika 
und dem Kongostaat (V. v. 25. Juli 90.) 91. — Druck- 
fehlerberichtigung zu diesem Vertrage, S. 111. 
Verpflichtung der Gerichte zur Rechtshülfeleistung 
in Patentsachen (G. v. 7. April F. 32) 88. 
Rechtsstreitigkeiten, bürgerliche, in Patentangelegen- 
heiten (G. v. 7. April §§. 5, 38) 81. — in Angelegen- 
heiten des Gebrauchsmusterschutzes (G. v. 1. Junt §. 12) 
293. 
NMechtsverhältmisse in Deutsch-Ostafrika (V. w. 1. Jan.) 1. 
— Rechtsverhältnisse der Angehörigen der Kaiserlichen 
Schutztruppe daselbst (G. v. 22. März §§. 2 bis 20) 53. 
Einführung der Gesetze über die Rechtsverhältuisse 
der Reichsbeamten in Helgoland (V. v. 22. März Art. 1 
Nr. I) 21. 
Regulativ über das Berufungsverfahren in Patentsachen 
vor dem Reichsgericht (G. v. 7. April 8. 33) 89. (V. 
v. 6. Dez. S. 15) 391. 
Reich (Deutsches), Vertrag mit Oesterreich-Ungarn wegen 
des Anschlusses der österreichischen Gemeinde Mittelberg an 
das Zollsystem des Deutschen Reichs (v. 2. Dez. 90.) 59. 
Vertrag mit dem Kongostaat über Auslieferung der 
Verbrecher und Gewährung sonstiger Rechtshülfe in 
Strafsachen zwischen den deutschen Schutzgebieten und 
dem Kongostaat (v. 25. Juli 90.) 91. — Druckfehler- 
Berichtigung zu den Art. 4 und 14 dieses Vertrages, 
S. 111. 
Zusatzvertrag zum Konsularvertrag mit Italien vom 
7. Febr. 1872 
21. De. 18687 betr. die Befugniß der Konsuln zur 
Vornahme von Eheschließungen (v. 4. Mai) 113. — 
Freundschafts-, Handels= und Schiffahrtsvertrag mit 
der Türkei (v. 26. Ang. 90.) 117. — Handelsvertrag 
mit Marokko (v. 1. Juni 90.) 378. — Uebereinkommen 
mit Dänemark über Aufhebung des Abschofses und Ab- 
fahrtsgeldes (v. 5. Febr.) 346. 
Uebereinkommen mit den Niederlanben zum Schutze 
verkuppelter weiblicher Personen (v. 15. Nov. 89.) 356. 
— desgl. mit Belgien (Uebereink. v. 4. Sept. 90.) 375. 
Beitritt Bulgariens zur internationalen Verein- 
barung über die technische Einheit im Eisenbahnwesen 
(Bek. v. 22. Sept.) 387.
        <pb n="440" />
        18 Sachregister. 
Reichs-Gesetzblatt, Versffentlichung der Beschlässe des 
Reich (Oeutsches) Gorts.) 
Umwandlung von Schuldverschreibungen der Reichs- 
anleihen in Buchschulden des Reichs (G. v. 31. Mai 
S. 1) 321. 
Reichsanleihen, Umwandlung der Schuldverschreibungen 
der Reichsanleihen in Buchschulden des Reichs (G. v. 
31. Mai §§. 2, 16, 22) 321. — s. auch Anleihen. 
Reichsanzeiger, Bekanntmachungen in Patentsachen 
(G. v. 7. April §§. 19, 23, 27) 84. — desgl. über 
Eintragungen in die Rolle für Gebrauchsmuster (G. v. 
1. Juni S§. 3, 8) 291. 
Reichsbank, Antheil am Gesammtbetrag des steuerfreien 
ungedeckten Notenumlaufs (Bek. v. 14. Jan.) 9. 
Besolbungs= Etat des Reichsbank- Direktortums für 
1891/92 (G. v. 22. März §F. 2) 25. — Kontrole der 
Rechnungen der Reichsbank für 1890 durch den Rech- 
nungshof (G. v. 9. Febr.) 15. 
Jahlung der Zinsen von den in das Reichsschuld- 
buch eingetragenen Forderungen durch die Reichsbank 
(G. v. 31. Mai §. 18) 325. 
Reichsbeamte, Kautionen der Beamten bei der Militär- 
und Marineverwaltung (V. v. 27. Dez. 90.) 7. (V. v. 
22. Mai) 294. — desgl. bei der Reichs-Post= und 
Telegraphenverwaltung (V. v. 1. Dez.) 393. — Tage- 
gelder und Fuhrkosen der Beamten der Militär- und 
Marineverwaltung (V. v. 16. Febr.) 16. — Rechts- 
verhältnisse der der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch- 
Ostafrika zugetheilten Militär- und Marineheamten (G. 
v. 22. März §§. 2 bis 16) 53. 
Einführung der Gesetze über die Rechtsverhältnisse 
der Reichsbeamien in Helgoland (V. v. 22. März Art. 1 
Nr. II) 21. 
Reichsbetriebe, Ueberwachung der Beobachtung der Be- 
stimmungen der Gewerbeordnung (G. v. 1. Juni Art. 8 
S. 155) 289. 
Reichseisenbahnen, Anleihe für die Verwaltung derselben 
(G. v. 22. März §. 1) 50. 
Reichsflagge, Einfährung der Gesetze über Führung 
derselben in Helgoland (V. v. 22. März Art. 1 Nr. V) 21 
Reichsgericht, Entscheidung auf Berufungen in Patent= 
sachen (G. v. 7. April §§. 33, 38) 89. — Berufungs-= 
verfahren (V. v. 6. Dez.) 389. — Entscheidung von 
Rechtsfstreitigkeiten betreffs des Schutzes von Gebrauchs- 
mustern (G. v. 1. Juni F. 12) 293. 
Aufhören der Funktion des Reichsgerichts als Be- 
rufungs= und Beschwerdegericht für Deutsch-Ostafrika 
(G. v. 1. Jan. S. 5) 2. 
1891. 
Bundesraths über Zulassung von Ausnahmen bei Be- 
schäftigung gewerblicher Arbeiter an Sonn= und Fest- 
tagen (G. v. 1. Juni Art. 3 SS. 105 d, 1059) 264. 
— beßsgl. hinsichts der Sicherheitsmaßregeln im gesund- 
heitlichen 2c. Interesse der Arbeiter (das. S. 120e) 272. 
— desgl. über Ausnahmen von den Bestimmungen über 
die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Fabriken u. s. w. (das. Art. 3 F. 139a, 
Art. 7 F. 154) 284. 
Reichsgesetze, Einführung von Reichsgesctzen in Helgo- 
land (V. v. 22. März) 21 
Reichshauptkasse, Ausgabe von Schatzanweisungen zur 
Verstärkung ihres Betriebsfonds (G. v. 22. März F. 3) 26. 
Reichshausbalts-Stat für 1891/92 (G. v. 22. Mänz) 
25. — Vierter Nachtrag zum Etat für 1890/91 (G. 
v. 22. März) 51. — Nachtrag zum Etat für 189 1/92 
(G. v. 1. Juni) 328. 
Kontrole des Reichshaushalts für 1890/91 durch 
den Rechnungshof (G. v. 9. Febr.) 15. 
Reichsheer, Anleihe für die Verwaltung desselben (A. E. 
v. 22. Jan.) 13. (G. v. 22. März) 50. (G. v. 1. Juni 
S. 1) 336. 
Nachgesuchte Patente für die Zwecke des Reichs- 
heeres und der Flotte (G. v. 7. April S§. 19, 23) 84. 
— Ersindungen, welche im Interesse des Reichsheeres 
nicht patentirt werden (das. F. 5) 80. 
Reichsinspektoren für die Prüfungen zum Maschinisten 
auf Seedampfschiffen (Bek. v. 26. Juli 85. 9, 27) 363. 
Reichskanzler, Ermächtigung zur Ausgabe von Schatz- 
anweisungen zur Verstärkung des Betriebsfonds der 
Reichshauptkasse (G. v. 22. März §§. 3, 4) 26. — zur 
Aufnahme von Anleihen für die Verwaltungen des 
Reichsheeres und der Post und Telegraphen (A. E. v. 
22. Jan.) 13. (G. v. 22. März §. 1) 50. (G. v. 1. Juni 
§. 1) 336. — desgl. für die Verwaltungen der Marine 
und der Reichseisenbahnen (G. v. 22. März §. 1) 50. 
— zur Aenderung der Zinstermine für noch zu begebende 
Anleihebeträge (A. E. v. 9. Febr.) 14. 
Erlaß von Ausführungsbestimmungen zur Verord- 
nung über die Rechtsverhältnisse in Deutsch--Ostafrika 
(V. v. 1. Jan. 8§. 3 bis 5, 13, 16, 17) 1. — Ent- 
scheidung über Versorgungsansprüche der Militärpersonen 
der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika (G. v. 
22. März §§. 6, 17, 20) 54. 
Entscheidung des Reichskanzlers über Nichtpatentirung 
neuer Erfindungen im Interesse des Heercs oder der Flotte
        <pb n="441" />
        Sachregister. 
Reichskanzler (Forts.) 
oder sonst im öffentlichen Interesse (G. v. 7. April §. 5) 
80. — Anordnung über Ertheilung von Erfindungs- 
patenten an Ausländer (das. §. 12) 82. — Bestimmung 
über die Geschäftsbefugnisse 2c. des Patentamts (das. 
8. 18) 84. (V. v. 11. Juli 8§. 1, 4, 5, 16, 18, 19) 349. 
Bestimmung der Landeskassen, von welchen die 
Zinsen für die in das Reichsschuldbuch eingetragenen 
Buchschulden des Reichs zu zahlen sind (G. v. 31. Mai 
§. 18) 325. 
Feststellung der Grundsätze, nach welchen bei Prüfung 
der Seeschiffer und Seesteuermänner, ob dieselben nicht 
farbenblind sind, zu verfahren ist (Bek. v. 11. Juni) 
348. — Befugnisse des Reichskanzlers bezüglich der 
Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen (Bek. v. 
26. Juli §8§. 15, 23, 27) 364. 
Anordnungen des Reichskanzlers zur Kontrole der 
Beschaffenheit des aus Amerika eingeführten Schweine- 
fleisches (V. v. 3. Sept. §. 2) 385. « 
Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Be— 
schäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern 
in Fabriken bei Unglücksfällen (G. v. 1. Juni Art. 3 
8. 139) 283. — Bestimmung über die Einrichtung der 
Arbeitsbücher für jugendliche Arbeiter (das. 8. 110) 266. 
Zustimmung des Reichskanzlers zur Befreiung von 
Ausländern von der Versicherungspflicht nach dem In- 
validitäts- und Altersversicherungsgesetze (Bek. v. 24. Dez. 
1B) 400. 
Reichskasse, Ausgabe von Schatzanweisungen (G. v. 
22. März 8. 6) 26. — Zahlung der Zinsen für die in 
das Reichsschuldbuch eingetragenen Forderungen (G. v. 
31. Mai §. 18) 325. 
Erstattung der erstmaligen Kosten für steueramtliche 
Einrichtungen in Juckerfabriken aus der Reichskasse (G. 
v. 31. Mai E. 11) 299. 
Reichskafsenscheine, Einführung der Gesetze darüber in 
Helgoland (V. v. 22. März Art. I Nr. VI) 22. 
Reichskommissar in Deutsch Ostafrika, Befugnisse (V. 
v. 1. Jan. §5. 2, 19) 1. — Uebertritt von Militär- 
personen aus der Truppe desselben in die Kaiserliche 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika (G. v. 22. März 
88. 18, 19) 57. 
Reichs-Marine-Amt, Entscheidung über Versorgungs- 
ansprüche von Militärpersonen der Kaiserlichen Schutz- 
truppe für Deutsch-Ostafrika (G. v. 22. März 6§. 6, 17) 
54. — Befugnisse im strafgerichtlichen Verfahren gegen 
Militärpersonen dieser Schugttruppe (V. v. 3. Juni 
Ss. 18, 19, 21) 345. 
1891. 19 
Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung, Anleihe 
für dieselbe (A. E. v. 22. Jan.) 14. (G. v. 22. März 
§. 1) 50. (G. v. 1. Juni §. 1) 336. — Abänderung 
der Verordnung vom 18. April 1883 über die Kautionen 
der Beamten derselben (V. v. 1. Dez.) 393. 
Reichsschuldbuch, Führung bei der Reichsschulden- 
verwaltung (G. v. 31. Mai 8. 2) 321. — Eintragungen 
in dasselbe (das. §§. 2 bis 14, 21 bis 23) 321. — 
Löschungen (das. S#§. 6, 7, 13, 15, 21) 322. — Gebühren 
dafür (das. §. 20) 326. — Inkrafttreten des Gesetzes 
(das. S. 24) 327. 
Reichsschuldenkommission, Kontrole der Geschästs- 
führung bezüglich des Reichsschuldbuchs (G. v. 31. Mai 
§. 22) 326. 
Reichsschuldenverwaltung, Verzinsung und Einlösung 
von Schuldverschreibungen über Reichsanleihen (A. E. v. 
22. Jan.) 13. — desgl von Schatzanweisungen (G. v. 
22. März §. 5) 26. 
Obliegenheiten der Reichsschuldenverwaltung bei 
Führung des Reichsschuldbuchs (G. v. 31. Mai §§. 2 
bis 22) 321. 
Reichsschuldverschreibungen, Umwandlung in Buch- 
schulden des Reichs (G. v. 31. Mai §#. 1, 2, 5 bis 7, 14, 
15, 22, 23) 321. 
s. auch Schuldverschreibungen. 
Reichstag, Mittheilung der Beschlüsse des Bundesraths 
über Zulassung von Ausnahmen bei Beschäftigung ge- 
werblicher Arbeiter an Sonn= und Festtagen an den 
Reichstag (G. v. 1. Juni Art. 3 88. 105 d, 1058) 264. 
— desgl. hinsichts der Sicherheitsmaßregeln im gesund- 
heitlichen 2c. Interesse der Arbeiter (das. S. 120e) 272. 
— desgl. über Ausnahmen von den Bestimmungen über 
die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Fabriken u. s. w. (das. Art. 139a, Art. 7 
§. 154) 284. — Vorlegung der Jahresberichte der Auf- 
sichtsbeamten für Gewerbebetriebe an den Reichstag (das. 
Art. 3 §. 139b) 285. 
Vorlegung der Beschlüsse des Bundesraths wegen 
Ermäßigung der JLuckersteuer für Luckerabläufe 2c. (G. v. 
31. Mai SF. 2) 296. 
Revifionen der Gewerbeanlagen durch die Aufsichts- 
beamten (G. v. 1. Juni Art. 3 §. 1390) 285. 
Revision der ZQuckerfabriken durch die Steuerbeamten 
(G. v. 31. Mai Ss. 32 bis 35, 42) 305. 
Rervolver, Prüfung ihrer Läufe unbd Verschlässe (G. v. 
19. Mai §. 2) 109. 
C"
        <pb n="442" />
        Nobrpe##mlagen, Sefährdung ihres Betriebs (G. v. 
13. Mai Art. III s. 3185) 108. 
Rolle, s. Gebrauchsmuster. und Patentrolle. 
Rübensäfte, Besteuerung und Eingangszoll (G. v. 31. Mai 
88. 1, 2, 65) 295. 
Rübenzucker, Besteuerung des ialändischen Rübenzuckers 
(G. v. 31. Mal s. 1 bis 64) 295. — s. auch Lucker. 
stener. 
Rückfall bei Juckersteuerdefrandatien (G. v. 31. Mai 
S. 48, 56, 58) 312. 
Ruhezeit, Bestimmungen über die den gewerblichen Ar- 
beitern zu gewährende Ruhczeit (G. v. 1. Juni Art. 3 
S. 105 b bis 105f, 134 b, 136 bis 138, 1394) 262.— 
Strafe wegen Zuwiderhandlungen (das. Art. 6 S. 146 a) 
286. 
Ssccharinfabriken, steneramtliche Kontrole (G. v. 31. Mai 
—— « 
WisderfahreuvnbmpateutamHQ 
V.7.M§Q.l4,18,25,30,32)03.(B.v. 
11.Iulis.13)352.--thetnfuugsverfahreuiu 
PatmtscchubeiswerichquGDqs9)390. 
»M,MWchWusmctbeäuuwSouu-uud 
Zesttagen (G. v. 1. Juni Art. 3 F. 105b, Urt. 6 
5. 146 a) 262. — Anwendung sonstiger Bestimmungen 
der Gewerbeordnung auf die Besitzer und Arbeiter von 
Salinen (das. Art. 7 §. 154 a) 289. 
Salz, Besteuerung in der dem deutschen Lollgebiet an- 
geschlossenen österreichischen Gemeinde Mittelberg (Vertr. 
v. 2. Oez. 90. Art. 2, 3) 60. 
Schankwirthe, Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- 
und Festtagen (G. v. 1. Juni Art. 3 F. 105i) 265.— 
Auszahlung des Lohnes gewerblicher Arbeiter in Schank- 
wirthschaften (das. Art. 3 S. 115 a, Art. 6 F. 148 zu 13) 
268. 
Schatzanweisungen, Ausgabe von solchen zur Ver- 
stärkung des Betriebsfonds der Reichshauptkasse (G. v. 
22. März §§. 3 bis 6) 26. — desgl. zu Anleihen für die 
Militär- und die Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 
(G. v. 22. März §§. 1, 2) 50. (G. v. 1. Juni §§. 1, 2) 
336. — desgl. für die Reichseisenbahnverwaltung (G. 
v. 22. März 8§. 1, 2) 50. 
Schaustellungen, Beschäftigung von Arbeitern bei Schau- 
stellungen an Sonn= und Festtagen (G. v. 1. Juni 
Art. 8 . 105 0 265. 
Sachregister. 
1891. 
Smeßgewehre, Prüfung ihrer Läufe und Verschlässe 
(C. v. 19. Mai) 109. 
Schießmittel, Verkehr mit Sprengstoffen, welche vor- 
zugsweise als Schießmittel gebraucht werden (Bek. v. 
16. April) 105. 
Schiffahrtsvertrag mit der Türkei (v. 26. Aug. 90.) 117. 
Schiffe, s. Kauffahrteischiffe. 
Schleswig-Holftein (PBrovinz), Zutheilung der Insel 
Helgoland zum 5. Wahlkreise derselben (Bek. v. 16. Mai) 
111. 
Schöffengericht in Helgoland (V. v. 22. März Art. II) 23. 
Schuldhaft, Einfährung des Gesetzes vom 29. Mai 1868 
über Aufhebung der Schuldhaft in Helgoland (V. v. 
22. März Art. I Nr. X) 23. 
Schuldverschreibungen über eine Anleihe für das Reichs- 
hecr und die Post- und Telegraphenverwaltung (A. E. 
v. 22. Jan.) 13. — Umwandlung von Reichsschuld- 
verschreibungen in Buchschulden des Reichs (G. v. 31. Mai 
8. 1, 2, 5 bis 7, 14, 15, 22, 23) 321. 
Schutz von Gebrauchsmustern (G. v. 1. Juni) 290. 
Schutzfrist für Patente (G. v. 7. April S§. 7 bis 11) 
81. — für eingetragene Gebrauchsmuster (G. v. 1. Juni 
——nn 
Schutzgebiete, deutsche, Rechtsverhältnisse in Deutsch- 
Ostafrika (V. v. 1. Jan.) 1. — Kaiserliche Schutztruppe 
für Deutsch= Ostafrika (G. v. 22. März) 53. — Aus- 
lieferung der Verbrecher und Gewährung der Rechts- 
hülfe zwischen den Schutzgebieten in Afrika und dem 
Kongostaat (Vertr. v. 25. Juli 90.) 91. — Druckfehler- 
Berichtigung zu den Artikeln 4 und 14 dieses Vertrages, 
Seite 111. 
Schutztruppe, s. Kaiserliche Schutztruppe. 
Schweine und Schweinefleisch amerikanischen Ur- 
sprungs, Aufhebung des Einfuhrverbots (V. v. 3. Sept.) 
385. 
Seedampfschiffe, Prüfung der Maschinisten auf den- 
selben (Bek. v. 26. Juli) 359. 
Seeschiffer auf deutschen Kauffahrteischiffen, Befähigungs- 
nachweis (Bek. v. 11. Juni) 348. 
Seestenermänner auf deutschen Kauffahrteischiffen, Be- 
fähigungsnachweis (Bek. v. 11. Juni) 348. 
Seeunfälle, Einführung des Gesetzes vom 27. Juli 1877 
üNber die Untersuchung derselben in Helgoland (V. v. 
22. März Art. 1 Nr. V) 21
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        Sachregister. 
Scewarte, deutsche, Kantionen der Kassenverwalter der- 
selben (V. v. 27. Dez. 90. 85. 1, 2) 7. 
Sicherheitsleistung für Kosten des Verfohrens in Patent- 
sachen (G. v. 7 April F. 28) 88. 
Sirgel, unbefugte Anfertigung zur Herstellung von Geld 
und Werthzeichen (G. v. 13. Mai Art. IV F. 360 
Nr. 4) 108. 
Sitten, gute, Rücksichtnahme auf ihre Aufrechterhaltung 
in Gewerbebetrieben (G. v. 1. Juni Art. 3 §ö. 120 b 
bis 120% 123, 124, 126, 128, 139 a, Art. 6 §. 147 
Nr. 4) 270. — Strafen in Fabriken wegen Verstöße 
gegen dieselben (das. Art. 3 S. 1340) 279. 
Sllavenhandel, Kaiserliche Schutztruppe in Deutsch- 
Ostafrika zu seiner Bekämpfung (G. v. 22. März §. 1) 53. 
Sonntage, Beschränkungen in der Beschäftigung gewerb- 
licher Arbeiter an Sonntagen (G. v. 1. Juni Art. 1 
S. 4l a, Art. 2 . 55 a, Art. 3 §§. 105 a bis 105i, 137) 
261. — insbesondere der Lehrlinge und jugeddlichen 
Arbeiter (das Art 3 §5. 120, 126, 134, 136) 275. — 
Bestrafung der Zuwiderhandlungen (das. Art 6 8§. 146 a, 
149 Nr. 7) 286. 
Spanien, Beitritt zur internationalen Reblauskonvention 
vom 3. Nov. 1881 (Bek. v. 6. Juni) 348. 
Spanumaaße, Stemvelung (Bek. v. 15. Mat Art 2) Bei- 
lage zu Nr. 16 S VI. 
Spielkarten, Besteuerung in der dem deutschen Joll- 
gebiet angeschlossenen österreichischen Gemeinde Mittelberg 
(Vertr. v. 2. Dez. 90. Art. 2, 3) 60. 
Sprengstoffe, Verkehr mit Sprengstoffen, die vorzugs- 
weise als Schießmittel gebraucht werden (Bek. v. 16. April) 
105. 
Staatsangehörigkeit, Einführung des Gesetzes darüber 
vom 1. Jum 1970 in Helgoland (V. v. 22. März 
Art. I zu 1) 21. 
Staatsbetriebe, Ueberwachung der Beobachtung der 
Bestimmungen der Gewerbrordnung (G. v. 1. Juni Art. 8 
F. 155) 289 
Stärkezuckerfabriken, steueramtliche Kontrole (G. v. 
31. Mai §F. 42) 309. 
Statistik über Zölle und Verbrauchsabgahen bezüglich der 
an das deutsche Zollsystem angeschlossenen österreichischen 
Gemeinde Mittelberg (Vertr. v. 2.Dez. 90. Art. 3, 8) 60. 
Statnten, s. Ortsstatut. 
Stempel, unbefugte Anfertigung zur Herstellung von 
Geld und Werthzeichen (G. v. 13. Mai Art. IV 8. 360 
Nr. 4) 108. 
1891. 21 
Stemvelgebühren, stempvelfreie Ausstellung der Arbeits- 
bücher (G. v. 1. Juni Art. 3 §. 108) 266. — Stempel- 
freiheit der schriftlichen Lehrverträge (das. §. 128) 275. 
— Stempelfreie Beglaubigung des Arbeitszeugnisses (das. 
§. 114) 267. — des Lehrzeugnisses (das. §. 129) 275. 
Stempelung der Getreideprober (Bek. v. 14. Mai 5§.7, 9) 
Beilage zu Nr. 16 S. IV. — Stempelung zusammen- 
legbarer Maaßstäbe, von Hohl- und Spanmaaßen und 
von Meßrahmen für Brennholz (Bek. v. 15. Mai Art.1 
bis 4) Beilage zu Nr. 16 S. VI. — desgl. von Meß- 
werkzeugen für Mineralöle (Bek. v. 23. Dez. §. 5) Bei- 
lage zu Nr. 31 S. III. 
Stempelwerthbzeichen, unbefugte Anfertigung von 
Platten u. s. w. zu denselben (G. v. 13. Mai Art. IV. 
§. 360 Nr. 4) 108. 
Steverbebörden, Kontrole über Herstellung und Verbleib 
Unversteuerren inländischen Rübenzuckers (G. v. 31. Mai 
SS. 7 bis 41) 297. — ber Fabriken, welche ver- 
steuerten Rübenzucker weirer bearbeiten (das. F. 42) 309. 
— Maßnahmen gegen Zuckerfabrikinhaber bei rückfälliger 
Luckersteuerdefraudation (das. S. 56) 313. — Exeku- 
tivische Maßregeln (das. §5. 57, 58) 314. — Be- 
stimmungen über eingeführten ausländischen Zucker (das. 
g. 65) 316. 
Kontrole der Brennereien und Branntweinreinigungs- 
anstalten (G. v. 8. Juni Art. II Nr. 1) 338. 
Stiche, unbefugte Anfertigung zur Herstellung von Geld 
und Werthzeichen (G. v. 13. Mai Art. IV F. 360 Nr. 4) 
108. 
Stiftungen, Eintragung als Glänbiger in das Reichs- 
schuldbod (G. v. 31. Mal F. 4) 322. 
Strofanrrag, s. Antrag. 
Strafbestunmungen wegen Verwendung bereits ent- 
wertheter Dost- oder Telegraphenwerthzeichen (G. v. 
13. Mai Art. I S. 276) 107. — wegen Gefährdung 
von Telegrapbenaulagen (das. Art. II §§&amp; 317 bis 318 a) 
107. — wegen gesetzwidriger Anfertigung von Stem- 
peln 2c. zur Herstellung von Geld und Wertbpapieren 
(das. Art. IV § 360 Nr. 4) 108. — wegen Verkaufs 2c. 
bereits entwertheter Nost · und Telegravh-nwerthaeichen 
(das. Art. V §F. 364) 108. — wegen Versendung leicht 
entzündlicher Gegenstände mit der Poß (dol Art. VI 
§. 367 Nr. 5 a) 108. 
Strafen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Patent- 
gesetz (G. v. 7. April §§. 35 bis 40) 8S9 — gegen das 
Gebrauchsmusterschutzgesetz (G. v. 1. Juni §5§ 9 bis 11)
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        22 
Strafbestimmungen (Forts.) 
292. — gegen das Gesetz über Prüfung der Läufe und 
Verschlüsse der Handfeuerwaffen (G. v. 19. Mai §. 9) 110. 
Strafbestimmungen wegen Zuwiderhandlungen gegen 
die Vorschriften der Gewerbeordnung (G. v. 1. Juni 
Art. 6 u. 7) 286. — gegen das Luckersteuergesetz (G. 
v. 31. Mai §#§. 43 bis 64) 309. 
Strafen gegen Hauögewerbetreibende der Taback- 
fabrikation wegen Zuwiderhandlungen gegen das In- 
validitäts- und Altersversicherungsgesetz (Bek. v. 16. Dez. 
Nr. 3, 6, 7 u. 9) 396. 
Strafe wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
schriften über Entwerthung und Vernichtung der Beitrags- 
marken zur Invaliditäts= und Altersversicherung (Bek. 
v. 24. Dez. II Nr. 7) 402. 
Strafgelder, Androhung 2c. in den Arbeitsordnungen 
für Fabriken (G. v. 1. Juni Art. 3 §S§. 134b, 134c, 
urt. 6 F. 148 Nr. 11) 279. 
Strafgerichtliches Verfahren gegen Militärpersonen 
der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika (V. 
v. 3. Juni) 341. 
Strafgerichtsordnnng, s. Militär. Strafgerichts- 
ordnung. 
Strafgesetzbuch, Abänderung von Bestimmungen des- 
selben (G. v. 13. Mai) 107. — Einführung desselben 
in Helgoland (V. v. 22. März Art. I Nr. IX) 22. 
Anwendung von Bestimmungen desselben auf 
Zuwiderhandlungen gegen das Juckersteuergesetz (G. v. 
31. Mai §5. 53, 60) 313. 
Strafprozeßordnung, Anwendung von Bestimmungen 
derselben in Deutsch-Ostafrika (V. v. 1. Jan. §. 14) 4. 
Einfährung der Strafprozeßordnung in Helgoland 
(V. v. 22. März Art. 1 Nr. VIII, Art. II zu II) 22. 
Strafsachen, Verfahren in Deutsch--Ostafrika (V. v. 1. Jan. 
S## 11 bis 14) 3. — Rechtshülfe in Strafsachen zwischen 
den deutschen Schutzgebieten in Afrika und dem Kongo- 
staat (Vertr. v. 25. Juli 90.) 91. 
Strafverfahren bei Zuckersteuerdefraudation (G. v. 31. Mai 
K. 62 bis 64) 316. 
Streitigkeiten bezüglich der Versicherungspflicht 2c. der 
Hausgewerbetreibenden der Tabackfabrikation nach dem 
Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz (Bek. v. 
16. Oez. Nr. 10) 397. 
Stundung der Datentgebühren (G. v. 7. April F. 8) 81. 
— Stundung der Luckerstener gegen Slcherstellung (G. 
v. 31. Mal K5. 3) 296. 
Sachregister. 
1891.— 
Subsidiarische Haftung der Inhaber von Jucker- 
fabriken u. s. w. für Uebertretungen ihrer Gehülfen (G. 
v. 31. Mai §. 58) 314. 
Syrup, Besteuerung (G. v. 31. Mai §§S. 1, 29, 42, 44) 
295. — Eingangszoll (das. §S. 65) 316. 
T. 
Taback, Besteuerung in der dem deutschen Zollgebiet 
angeschlossenen österreichischen Gemeinde Mittelberg (Vertr. 
v. 2. Dez. 90. Art. 2, 3) 60. 
Tabackfabrikation, AlterS- und Invaliditätsversicherung 
der Hausgewerbetreibenden derselben (Bek. v. 16.Dez.) 395. 
Tagegelder der Beamten der Militär- und Marine- 
verwaltung (V. v. 16. Febr.) 16. 
Techniker in Gewerbebetrieben, Dienstverhältniß zu den 
Unternehmern (G. v. 1. Juni Art. 3 5§. 133 a bis 133e) 
277. 
Telegraphenanlagen, Gefährdung (G. v. 13. Mai Art. 1 
IS. 317, 318, Art. III S. 318 a) 107. 
Telegraphenverwaltung, s. Reichs-Post. und Tele- 
graphenverwaltung. 
Telegraphenwerthzeichen, strafbare Verwendung u. s. w. 
bereits entwertheter Werthzeichen (G. v. 13. Mai Art. 1 
§. 276, Art. V §. 364) 107. — Anfertigung von 
Stempeln 2c. zur Fälschung von Werthzeichen (das. Art. IV. 
§. 360 Nr. 4) 108. 
Telegraphemtvesen, Einführung der Gesetze darüber in 
Helgoland (V. v. 22. März Art. 1I Nr. III) 21. 
Terzerole, Prüfung ihrer Läufe und Verschlüsse (G. v. 
19. Mai §. 2) 109. 
Theater, Beschäftigung von Arbeitern bei theatralischen 
Vorstellungen an Soun= und Festtagen (G. v. 1. Juni 
Art. 3 F. 105 ) 265. 
Tod des Lehrherrn oder des Lehrlings (G. v. 1. Juni 
Art. 3 8. 128) 275. 
Todesstrafe, Vollstreckung in Deutsch-Ostafrika (V. v. 
1. Jan. §. 15) 4. 
Türkei, Freundschafts., Handels- und Schiffahrtsvertrag 
mit Deutschland (v. 26. Aug. 90.) 117. 
u. 
Uebertragung von in das Reichsschuldbuch eingetragenen 
Forderungen auf ein anderes Konto (G. v. 31. Mai 
§§. 6, 7, 10, 20) 322. — Uebertragung von Patent- 
rechten (G. v. 7. April . 6) 81. — desgl. der Rechte 
auf eingetragene Gebranuchsmuster (G. v. 1. Juni §. 7) 
292.
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        Sachregister. 
Kr#herzechen, Beschränkungen des Gewerbebetriehs im 
Umherziehen an Son- und Festtugen (8. v. 1. Juni 
Art. 2 8. 55 a, Art. 6 F. 146 a) 261. 
Umtausch der Einhundertmarknoten der Chemnitzer Stadtbank 
(Bek. v. 3. Febr.) 12. 
Umwandlung der Geldstrafen wegen Zuckersteuerdefrau- 
dation in Freiheitsstrafen (G. v. 31. Mai §. 60) 315. 
Unglücksfälle, Ausnahmen in der Beschränkung der 
Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar- 
beitern in Fabriken (G. v. 1. Juni Art. 3 F. 139, Art. 6 
§. 146 Nr. 2) 283. 
Betriebsunterbrechungen in Luckerfabriken durch Un- 
glücksfälle (G. v. 31. Mai F. 28) 304. 
Unzucht, Uebereiakommen zwischen Deutschland und Nieder- 
land zum Schutz verkuppelter weiblicher Personen (v. 
15. Nov. 89.) 356. — desgl. mit Belgien (Uebereink. v. 
4. Sept. 90.) 375. 
Urheberrecht, Einfährung der Reichsgesetze über Schutz 
desselben in Helgoland (V. v. 22. März Art. J. 
Nr. VII) 22. 
Urkunden, Einführung des Gesetzes vom 1. Mai 1878 
über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden in Helgo- 
land (G. v. 22. März Art. I Nr. VIII zu 11) 22. 
V. 
Vater, Antrag auf Aubstellung von Arbeitsbüchern und 
Arbeitszeugnissen für jugendliche Arbeiter (G. v. 1. Juni 
Art. 3 SF. 107, 108, 110, 113) 265. — Bestimmung 
des Vaters über Auszahlung des Lohnes dieser Arbeiter 
(das. §. 119a) 269. — über den Besuch von Fort- 
bildungsschulen (das. §. 120) 270. — über Auflösung 
deg Lehrverhältnisses (das. 385. 131, 133) 276. 
Verbrauchsabgaben vom Lucker (G. v. 31. Mai §. 1) 
295. — vom Branntwein (G. v. 8. Juni Art. 1) 338. 
Verbrecher, Auslieferung zwischen den deutschen Schutz= 
gebieten in Afcika und dem Kongostaat (Vertr. v. 25. Juli 
90.) 91. — Druckfehlerberichtigung zu diesem Vertrage, 
Seite 111. 
Vereinszollgesetz, Anwendung von Bestimmungen des- 
selben auf Zuwiderhandlungen gegen das Luckersteuer- 
gesetz (G. v. 31. Mai SF. 32, 39, 62) 305. 
Verfahren vor dem Patentamt in Patentsachen (G. v. 
7. April §§. 20 bis 34, 17) 84. (V. v. 11. Juli §F. 14) 
352. — desgl. in Angelegenheiten des Gebrauchsmuster- 
schutzes (G. v. 1. Juni §§. 2 bis 6, 13, 14) 290. (V. 
v. 11. Juli §§. 19 bis 24) 353. 
s. auch gerichtliches Verfahren. 
1391. 23 
Vierjahruug ber Jinsen und ber stapitalbetruͤge aus- 
gegebener Schahanweisungen (S. v. 22. März §F. 6) 26. 
Verjährung der Klagen wegen Verletzung des Patent.- 
rechts (G. v. 7. April §. 39) 90. — desgl. des Schutz- 
rechts eingetragener Gebrauchsmuster (G. v. 1. Juni §.9) 292. 
Verjährung der Luckersteuer und defraudirter Zucker- 
steuergefälle (G. v. 31. Mai §. 4) 296. — desgl. der 
Strofrerfolgung wegen Zuckersteuerdefraudation (das. §.61) 
315. 1 
Verkehrsgewerbde, Beschäftigung von Arbeitern im Ver- 
kehrsgewerbe an Sonn= und Festtagen (G. v. 1. Junt 
Urt. 3 8. 1051) 265. 
Lerkurpelen#, Uebereinkommen zwischen Deutschland und 
Niederland zum Schug verkuppelter weiblicher Personen 
(v. 15. Nor. 89.) 356. — desgl. mit Belgien (Uebereink. 
v. 4. Sept. 90.) 375. 
Vernicherneg der Beitragsmarken zur Invaliditäts- und 
Altersversicherung (Bek. v. 24. Dez. Nr. 2) 399. 
Bersicherte bei der Invaliditäts- und Altersversicherung, 
Wartezeit für die Altersrente (G. v. 8. Juni Art. 1 
§. 157) 337. 
Versicherungsanstalten für die Invaliditäts= und 
Altersversicherung, Entscheidung auf Anträge wegen Ge- 
währung von Alterdrente (G. v. 8. Junt Art. I) 338. 
Streitigkeiten zwischen deuselben und verficherungs- 
pflichtigen Hausgewerbetreibenden der Tabackfabrikation 
(Bek. v. 16. Dez. Nr. 10) 397. 
Versicherung###slicht der Hausgewerbetreibenden der 
Taback'abrika### nach dem Juvaliditäts-- und Altersver- 
sicherungsgefetze (Bek. v. 16. Dez.) 395. 
Befreiungen von der Versicherungspflicht nach dem 
Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze (Bek. v. 24.Dez. 
Nr. 1) 399. 
Versorgung der Militärpersenen bei der Kasserlichen 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika (G. v. 22. März §§. 5 
bis 20) 54. 
Vereräge gegen die Vorschriften über Auszahlung des 
Lohnes an gewerbliche Arbeiter sind nichtig (G. v. 1. Juni 
Art. 3 §. 117) 268. 
Vertragsbruch der Gesellen und Gehülfen gegen den 
Arbeitgeber (G. v. 1. Juni Art. 3 S§. 124b, 125, 133e) 
274. — desgl. der Lehrlinge (das. §. 133) 276. — 
desgl. der Fabrikarbeiter (das. §§. 134, 134b) 278. 
Vertreter, Bestellung solcher in Patentangelegenheiten 
von Ausländern (G. v. 7. April §§. 12, 19) 82. (V. v. 
11. Juli §. 28) 354. — desgl. in Angelegenheiten des 
Gebrauchsmusterschutzes (G. v. 1. Juni §S. 13) 293. (V. 
v. 11. Juli §. 28) 354.
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        24 
Vertreter (Forts.) 
VWVerhältniß der Vertreter von Gewerbetreibenden zu 
den Arbeitern (G. v. 1. Juni Art. 3 §SF. 119, 123, 124) 
269. — Uebertretung polizeilicher Vorschriften (das. 
Ur#t. 6 F. 151 Abs. 1) 288. 
s. auch Betriebsleiter. 
Verwaltungsbehörden, höhere, im Sinne der Ge- 
werbeordnung (G. v. 1. Juni Art. 8 §. 155) 289. — 
Gestattung ven Ausnahmen bezüglich der Sonntags-# u. s. w. 
Beschäftigung gewerblicher Arbetter (das. Art. 3 §. 105e) 
264. — desgl. der Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern in Fabriken (daf. S5. 138 a, 139) 
283. — desgl. in Hüttenwerken, Jiegeleien, Bauhöfen 2c. 
(das. Art. 7 F. 154) 288. — Befugnisse hinsichtlich des 
Besuchs von Fachschulen durch jugendliche Arbeiter (das. 
Art. 3 §. 120) 270. — Genehmigung der Ortsstatuten 
über Gewerbebetriebe (das. Art. 4 §. 142) 286. — Ent- 
scheidung auf Beschwerden über angeordnete Maßregeln 
im gesundheitlichen 2c. Interesse gewerblicher Arbeiter 
(das. Art. 3 § 1204) 271. — desgl. über Anordnungen 
in Betreff der Arbeitsordnungen für Fabriken (das. 
§. 1341) 281. 
Untere Verwaltungsbehörden im Sinne der Ge- 
werbeordnung (G. v. 1. Juni Art. 8 8. 155, Art. 3 
§. 139b) 289. — Julassung von Ausnahmen beim Ge- 
werbebetrieb im Umherziehen (das. Art. 2 §. 55 a) 261. 
— desgl. hinsichtlich der Sonntags- u. s. w. Beschäfti- 
gung gewerblicher Arbeiter (das. §§. 105c, 1054) 264. 
— dehgl. der Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern in Fabriken (das. I§ 138 a, 139) 
283. — deögl. hiasichrlich der Lohnzahlung in Gast- 
und Schankwirthschaften (das. 8. 115 a) 268.— Prüfung 
der Arbeitsordnungen für Fabriken (das. 8§. 134e bis 
1348) 280. 
Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörden in 
Bezug auf die Invaliditäts= und Altersversicherung der 
Hausgewerberreibenden der Tabackfabrikation (Bek. v. 
16. Dez. Nr. 6, 9) 396. — in Bezug auf die Ent- 
werthung und Vernichtung der Beitragsmarken zur Ver- 
sicherung (Bek. v. 24. Dez. II Nr. 7) 402. 
Verzinsung, s. Zinsen. 
Vollmachten zu Vertretungen vor dem Patentamt (V. v. 
11. Juli §. 28) 354. — zur Stellung von Auträgen 
bezüglich der Eintragungen in dem Reichsschuldbuch (G. 
v. 31. Mai Ss. 7, 10, 13) 322. 
Vormund, Antrag auf Ausstellung von Arbeitsbüchern 
und Arbeitszougnissen für jugendliche Arbeiter (G. v. 1. Juni 
Art. 3 Ss. 107, 108, 110, 113) 265. — Bestimmung 
Sachregister. 
1891. 
Vormund (Fortsf.) 
des Vormundes über Auszahlung des Lohnes dieser 
Arbeiter (das. §. 119a) 269. — über den Besuch von 
Fortbildungsschulen (das. F. 120) 270. — über Auf- 
lösung des Lehrverhältatssetz (das. S. 131) 276. 
Vormundschaftagericht, Bestimmung über die Um- 
wandlung von Reichsschuldverschreibungen eines Mündels 
in Buchschulden des Reichs (G. v. 31. Mai F. 23) 327. 
W. 
Waaren, Kreditiren derselben von den Arbeitgebern ver. 
boten (G. v. 1. Juni Art. 3 §F. 115 bis 118, Art. 6 
S. 146) 268. 
Waarenbestellungen, Verbot des Aufsuchens von solchen 
auf öffentlichen Wegen 2c. an Sonn= und Festtagen (G. 
v. 1. Juni Art. 2 F. 55 a, Art. 6 F. 146 a) 261. 
Waarenbezeichnungen, gesetzwidrige Bezeichnung von 
Waaren als patentirte (G. v. 7. April FS. 40) 90. 
Wachtlokale in Zuckerfabriken für die Steuerbeamten 
(G. v. 31. Mat §§. 8, 10, 12, 34) 298. 
Wahl der britischen Staatsangehörigkeit seitens der Be- 
wohner von Helgoland (V. v. 22. März Art. I zu 1) 21. 
Wahl von Arbeitervertretern in die ständigen 
Arbeiterausschüsse für Fabriken (G. v. 1. Juni Art. 3 
8. 134h) 281. 
Wahlkreise, Zutheilung der Insel Helgoland zum 
5. Wahlkreise der Provinz Schleswig-Holstein (Bek. v. 
16. Mai) 111. 
Wartegeit für die Altersrente (G. v. 8. Juni Art. 1 
§. 157) 337. 
Wechselorduung, deutsche, Einführung in Helgoland (V. 
v. 22. März Art. 1 Nr. X) 22. 
Wege, Verbot des Verkaufens von Waaren auf öffent- 
lichen Wegen an Sonn= und Festtagen (G. v. 1. Juni 
Art. 2 F. 55 a, Art. 6 §F. 146 a) 261. 
Weihnachten, Beschränkungen in der Beschäftigung von 
Arbeitern 2c. im Handelsgewerbe und anderen Gewerbe- 
betrieben zur Weihnachtszeit (G. v. 1. Juni Art. 3 
5. 105b, Art. 6 §. 146 a) 262. 
Werfte, Nichtbeschäftigung von Arbeitern an Sonn und 
Festtagen (G. v. 1. Juni Art. 3 §. 105 b, Art. 6 S. 146a) 
262. — Anwendung sonstiger Bestimmungen der Ge- 
werbeordnung auf Arbeitgeber und Arbeiter von Werften 
(das. Art. 7 §. 154) 288. 
Werkmeister in Gewerbebetrieben, Dienstverhältniß zu 
den Unternehmern (G. v. 1. Juni Art. 3 §§. 133 a bis 
133e) 277.
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        Sachregister. 
Werkstätten, Nichtbeschästigung von Arbeitern an Sonn- 
und Festtagen (G. v. 1. Juni Art. 3 F. 105 b, Art. 6 
§. 146 a) 262. — Anwendung sonstiger Bestimmungen 
der Gewerbeordnung auf Arbeitgeber und Arbeiter in 
Werkstätten (das. Art. 7 §. 154) 288. 
Wöchnerinnen, Beschäftigung in Fabriken (G. v. 1. Juni 
Art. 3 F. 137, Art. 6 §F. 146 Nr. 2) 282. 
Wucher, Einführung des Gesetzes vom 24. Mai 1880, 
betr. den Wucher, in Helgoland (V. v. 22. März Art. I 
Nr. X) 23. 
Würste amerikanischen Ursprungs, Aufhebung des Ein- 
fuhrverbots (V. v. 3. Sept.) 385. 
Z. 
Zahlungsmittel, Einziehung der Einhundertmarknoten 
der Chemnitzer Stadtbank (Bek. v. 3. Febr.) 12. 
Zeichner in Gewerbebetrieben, Dienstverhältniß zu den 
Unternehmern (G. v. 1. Juni Art. 3 S§. 133 a bis 133e) 
277. 
Zeugen im Verfahren in Patentsachen (G. v. 7. April 
88. 25, 30, 32) 87. (V. v. 11. Juli §F. 13) 352. 
Zeugnisse, s. Arbeitszeugnifß. 
Ziegeleien, Nichtbeschäftigung von Arbeitern an Sonn- 
und Festtagen (G. v. 1. Juni Art. 3 §F. 105b, Art. 6 
§. 146 a) 262. — Beschränkungen in der Beschäftigung 
junger Leute und Arbeiterinnen (das. Art. 3 F. 139a, 
Art. 6 §. 146 Nr. 2) 284. — Anwendung sonstiger 
Bestimmungen der Gewerbeordnung auf Ziegeleien von 
größerem Betriebsumfang (das. Art. 7 §. 154) 288. 
Zimmerplätze, Nichtbeschäftigung von Arbeitern an 
Sonn= und Festtagen (G. v. 1. Juni Art. 3 F. 105 b, 
Art. 6 §. 146 a) 262. — Anwendung sonstiger Be- 
stimmungen der Gewerbeordnung auf die Arbeitgeber und 
Arbeiter auf JZimmerplätzen (das. Art. 7 §. 154) 288. 
Zinsen, Verzinsung von Schuldverschreibungen über Reichs- 
anleihen (A. E. v. 22. Jan.) 13. — desgl. von Schatz- 
anweisungen (G. v. 22. März I§. 4 bis 6) 26. (G. v. 
22. März §. 2) 50. (G. v. 1. Juni F. 2) 336. 
Abänderung der Zinstermine für noch zu begebende 
Anleihebeträge (A. E. v. 9. Febr.) 14. 
Verzinsung der in das Reichsschuldbuch eingetra- 
genen Buchschulden des Reichs (G. v. 31. Mai S. 2, 
5, 6, 10, 13, 15 bis 19, 21) 321. 
1891. 25 
Zinsen (Forts.) 
Einführung des Gesetzes vom 14. Nov. 1867 über 
die vertragsmäßigen Zinsen in Helgoland (V. v. 22. März 
Art. 1 Nr. X) 23. 
Zollämter, Einfuhr von Pflanzen und anderen Gegenständen 
des Gartenbaues über gewisse Jollämter (Bek. v. 9. Jan.) 8. 
Zollgebiet, deutsches, Anschluß der österreichischen Ge- 
meinde Mittelberg an das deutsche Jollsystem (Vertr. 
mit Oesterreich= Ungarn v. 2. Dez. 90.) 59. 
Zucker, Besteuerung des inländischen Rübenzuckers (G. v. 
31. Mai §§. 1 bis 64) 295. — Eingangszoll von Zucker 
(das. §. 65) 316. — Uebergangsbestimmungen (das. 
S#S. 66 bis 68) 317. 
Besteuerung des Juckers in der dem deutschen Joll- 
gebiet angeschlossenen österreichischen Gemeinde Mittelberg 
(Vertr. v. 2. Dez. 90. Art. 2, 3) 60. 
Zuckerabläufe, Besteuerung (G. v. 31. Mai §. 1, 2, 65, 
67) 295. — Aufbewahrungsräume für dieselben (das. 
88. 29, 8) 304. 
Zuckerbegleitscheine 1 und II, Bestimmungen darüber 
(G. v. 31. Mai §#§. 37, 39) 307. 
Zuckerfabriken, Kontrole derselben (G. v. 31. Mai 
SF. 7 bis 35, 42) 297. — Steueramtliche Abfertigung 
von Jucker aus den Fabriken (das. §§. 36 bis 39) 307. 
— Strafen für Inhaber oder Leiter von Juckerfabriken 
(das. §§. 54 bis 58) 313. 
Zuckerstener, Erhebung (G. v. 31. Mai §S#. 1 bis 6, 
66) 295. — Uebergangsbestimmungen bezüglich der Rück- 
vergütung der Zuckersteuer bei der Ausfuhr (das. Ss. 67, 
68) 317. — Defraudation der Juckersteuer (das. S#§. 43 
bis 50) 309. 
Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gegen 
das Zuckersteuergesetz (G. v. 31. Mai §F. 59) 315. 
Zusatzpatente (G. v. 7. April §. 7, 8) S1. 
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für Gewerbebetriebe 
(G. v. 1. Juni Art. 3 §F. 139b, Art. 8) 285. 
Zustellungen in Patentsachen (G. v. 7. April 88. 17, 
33) 84. (V. v. 11. Juli §. 12) 351. 
Zustellungen im gerichtlichen Verfahren in Deutsch- 
Ostafrika (V. v. 1. Jan. S#§. 6, 7) 2. 
Zwangsvollstreckung in Deutsch Ostafrika (V. v. 
1. Jan. §. 9) 3. — Zwangsvollstreckung in im Reichs- 
schuldbuch eingetragene Forderungen (G. v. 31. Mai 
S§. 7, 15) 323. 
  
——“““— 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs Gesetzbl. 1891.
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