— 4 — welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation den nachstehenden Handels- und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben: Artikel 1. Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden: a) bei Taback, Salz, Schießpulver und sonstigen Sprengstoffen sowie bei anderen Artikeln, welche in dem Gebiete eines der vertragschließenden Theile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden; b) aus Gesundheitspolizeirücksichten; c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen. Artikel 2. Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs-. und Ausgangsabgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der vertragschließenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragschließende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragschließenden Theile gleichzeitig einzuräumen. Ausgenommen hiervon sind: 1. jene Begünstigungen, welche von einem der vertragschließenden Theile einem Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehrs für gewisse Grenz- strecken und für die Bewohner einzelner Gebietstheile eingeräumt werden; 2. die von einem der vertragschließenden Theile durch eine schon abge- schlossene oder etwa künftighin abzuschließende Zolleinigung zugestan- denen Begünstigungen. Artikel 3. Die vertragschließenden Theile sind übereingekommen, daß bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Theiles in dem deutschen Zollgebiete von den in der Anlage A und im österreichisch-ungarischen Zollgebiete von den in der Anlage B bezeichneten Waaren keine, beziehungs- weise keine höheren als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangszölle erhoben werden sollen. Wenn einer der vertragschließenden Theile auf einen in der Anlage A, beziehungsweise B zu gegenwärtigem Vertrage angeführten Gegenstand einheimischer