— 6 — Artikel 8. Die vertragschließenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritt der Waaren aus einem Zollgebiete in das andere gleichzeitig stattfinden können. Artikel 9. Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen, oder künftig ruhen werden, dürfen Er- zeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes. Artikel 10. Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch an- gemessene Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zweck erlassenen Strafgesetze aufrecht zu erhalten, die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des anderen Theiles die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und den- selben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunt und Beihülfe zu Theil werden zu lassen. Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zoll- kartell enthält die Anlage D. ·. Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der ver- tragschließenden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienst verabredeten Maßregeln aufrecht erhalten. Artikel 11. Jeder der vertragschließenden Theile wird die Seehandelsschiffe des anderen und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seehandelsschiffe, zulassen. Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt. Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragschließenden Theile ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen. Die beiderseitigen Schiffsmeßbriefe finden nach Maßgabe der zwischen den vertragschließenden Theilen getroffenen besonderen Vereinbarungen Anerkennung. Artikel 12. Von Schiffen des einen der vertragschließenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der