— 14 —  Nummer des zur Zeit des Vertrags- Benennung der Gegenstände Mark abschlusses giltigen . allgemeinen per 100 kg. deutschen Zolltarifs. 6. e) 2. y) Handfeilen, Degenklingen, Hobeleisen, Meißel, Tuch-, Schneider-, Hecken- und Blechscheeren, Sägen, Bohrer, Schneidkluppen, Maschinen- und Papier- messer und ähnliche Werkzeuuge   . . . 15 e) 3. Eisenwaaren, feine: α) aus feinem Eisenguß, als: leichtem Ornamentguß, po- lirtem Guß, Kunstguß, schmiedbarem Guß; β) aus schmiedbarem Eisen, polirt oder lackirt; Messer, Scheeren, Stricknadeln, Häkelnadeln, Schwertfeger- arbeit u. s. w., alle diese Gegenstände, anderweitig nicht genannt, auch in Verbindung mit Holz und anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen   . . . 24 aus 7. a) Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, ge- schlemmt oder gemahlen, imgleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind   . . . frei aus 8. Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Werg und andere Abfälle   . . . frei 9. a) Weizen   . . . 3,50 b) a) Roggen   . . . 3/50 β) Hafer   . . . 2,80 y) Buchweizen   . . . 2 d) Hülsenfrüchte   . . . 1,50 ε) Andere nicht besonders genannte Getreidearten.   . . . 1 c) Gerste   . . . 2 d) a) Raps, Rübsaat, Mohn, Sesam, Erdnüsse und anderweit nicht genannte Oelfrüchte   . . . 2 aus e) Mais   . . . 1/60 aus f) Malz (gemalzte Gerste)   . . . 3,60 g) Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel   . . . 3