— 15 —  Nummer des zur Zeit des Vertrags- abschlusses giltigen allgemeinen deutschen Zolltarifs. Benennung der Gegenstände. Mark per 100 kg. 9. h) 10. a) b) d) 1. aus 2. Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, Weinbeeren, frische, zum Tafelgenuß (Tafeltrauben)   . . .   4 Mit der Post eingehende Sendungen von Tafeltrauben von 5 Kilogramm Bruttogewicht und weniger   . . . Andere frische Weinbeeren   . . . Andere frische Weinbeeren (Trauben der Weinlese), in Fässern oder Kesselwagen eingestampft, werden ohne Rücksicht auf eine etwa eingetretene Gährung — wenn die eingestampfte Masse alle Theile der Frucht, neben dem Safte also auch noch die Kämme, Kerne und Schalen (Bälge oder Hülsen) der Trauben enthält — zugelassen zum Zollsatze von   . . .   4 k) Blumen und Blätter, frische, zu Bouquets und zur Dekoration; Gewächse, lebende, und Pflanzentheile; Klee- , Luzerne.- Esparsettesaat; Gemüse und Gartengewächse, frische; Kar- toffeln; Früchte, frische, nicht genannte (mit Ausschluß der Weinbeeren und der Südfrüchte), und andere Erzeugnisse des Landbaues, anderweit nicht genant   . . . Grünes und anderes naturfarbiges gemeines Hohlglas (Glas- geschirr), weder gepreßt, noch geschliffen, noch abgerieben, auch mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh oder Rohr) Glasmasse; rohes optisches Glas (Flint-, Kronglas), rohe gerippte Gußplatten (Dachglas); Email- und Glasurmasse; Glasröhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei gebraucht werden   . . .   3 unab- geriebenes, ungepreßtes oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern   . . .   8 Spiegelglas, rohes, ungeschliffenes   . . .   3 Tafel- (Fenster-) Glas, farbiges   . . . Anmerkung: Butzenscheiben   . . . 4 frei 10 frei brutto 24 brutto 12 brutto