—   21   — Nummer des zur Zeit des Vertrags- Mark abschlusses giltigen Benennung der Gegenstände. allgemeinen per 100 kg. deutschen Zolltarifs. Noch: 21. d) und Pergament, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; feine Schuhe aller Art .. . . . .. . . . . ... ...... . . . ... 65 Anmerkung zu c und d: Grobe Schuhmacher- und Täschnerwaaren aus grauer Pack- leinwand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich, oder grobem unbedruckten Wachstuch werden wie grobe, Waaren aus feinem Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft und dergleichen wie feine Lederwaaren behandelt. e) Handschuhhee ........... . . .. 100 22. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen mit Ausnahme von Baum- wolle: a) Garn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, auch dergleichen gezwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf: 1. bis Nr. 8 englisch . .. .. . . ... .. ............ 5 2. über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch .. . ...... ... . 6 3. über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch ............ 9 4. über Nr. 35 engliseee . . . . ... 12 b) Garn, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch dergleichen ge- zwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf: 1. bis zu Nr. 20 englisch .. .... . .. .. ..... .... 12 2. über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch .. . ..... . .. . 15 3. über Nr. 35 englisch .... .... .. . . . . . . . . . . .. 20 c) accommodirtes Nähgarn; Zwirn unter a, b und d nicht genannt 36 d) accommodirter Nähzwirn ... 70 e) Seilerwaaren: 1. Seile, Taue und Stricke, auch gebleicht oder getheert . . ... 10 2. aller Art, mit Ausnahme der unter 1 genannten 24 4*