—   26  —  Nummer des zur Zeit des Vertrags- abschlusses Benennung der Gegenstände Mark giltigen allgemeinen per 100 kg. deutschen Zolltarifs. 30. f) Alle nicht unter e begriffene Waaren aus Seide oder Floret- seide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen animalischen oder vegetabilischen Spinnstoffen 450 Anmerkung: Seide, welche in Garnen aus anderen Spinn- materialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebe- fadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht. 33. a) Steine, insbesondere Korallen, Asphaltstein, bituminöser Mergelschiefer, Marmor und Alabaster, roh oder blos behauen, auch gemahlen ... frei Anmerkung: Zu den rohen oder blos behauenen Steinen gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei Seiten- flächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen. aus b)   Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen frei c)   Roher Tafelschieffenn 0,50 d)   Gesägte Blöcke; grobe Steinmetzarbeiten (z. B. Fensterbänke, Gesimstheile, Plinthen) von schlichter nicht verzierter Arbeit, mit Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster oder Marmor, zu welchem der sogenannte belgische Granit — écossines — petit granit — nicht gehört. 1 aus e) Dachschiefer . ... 0,50 f)   Marmor und Alabaster in Platten von 16 Centimeter Stärke und darunter, ungeschliffen 2,50 Geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen anderer Art, ungeschliffen; Steinmetzarbeiten, soweit sie nicht unter 33 d begriffen sind, ungeschliffen 3 aus g) Glasflüsse (unechte Edelsteine), geschliffen, geschnitten, ohne Fassung .. 20 Korallen, bearbeitet, ohne Fassung .......... .. .... ... 30