—   27   — Nummer des zur Zeit des Vertrags- abschlusses Benennung der Gegenstände. Mark giltigen ein per 100 kg. deutschen Zolltarifs. 33.) 1.a) Andere Waaren aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Porphyr oder ähnlichen harten Steinen, mit Ausnahme der Statuen, außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack 10 34. Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen frei 35.b) Strohbänder .. 10 1 Stück aus d)1.   Hüte aus Stroh, ohne Garnitur 0,15 aus 36. Asphalt (Bergtheer ... frei 37. a) Geflügel aller Art, lebendes; andere lebende Thiere und thierische Produkte, anderweitig nicht genannt; ferner Bienenstöcke mit lebenden Binen frei 100 kg b) Eier von Geflügel . .. 2 38.b) Feuerfeste Steine ... .. . . ... 0,50 c) Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine; Thonfliesen; architektonische Verzierungen, auch aus Terra- cotta; glasirte Röhren; Platten, Krüge und andere Gefäße aus gemeinem Steinzeuge; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; glasirtes Töpfergeschirr ... 1 d) Schmelztiegel; Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren und Platten 2 e) Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan und por- zellanartigen Waaren: 1. einfarbig oder weiß; feine Waaren aus Terracotta 8 aus 2. zwei- und mehrfarbig, gerändert, bedruckt, bemalt, ver- goldet, versilbert: ... 16 Anmerkung: Boden- und Wandbekleidungsplatten, durch Zusammenpressen verschiedenfarbiger Thonmassen mit Mustern versehen, nicht glasirt 3 Reichs- Gesetzbl. 1892.