—   28   — Nummer – G des zur Zeit des - Benennung der Gegenstände Mark abschlusses giltigen enennun . allgemeinen per 100 kg. deutschen Zolltarifs. 38. f) Porzellan und porzellanartige Waaren (Parian, Jaspis u. s. w.): 1. weiß ... 10 2. farbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert 20 Porzellan und porzellanartige Waaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen . . . ... 24 1 Stück 39. a) 1. Pferde 20 Anmerkungen: 1. Pferde bis zu 2 Jahen ... 10 2. Füllen, welche der Mutter folgen frei b) Stiere und Kühe 9 c) Ochsen . . .. 25,50 Anmerkung: Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen unter den vom Bundesrath vorzuschreibenden besonderen Kon- trolen Zugochsen von 2½ bis 5 Jahren zu dem Sollsatze von 20 Mark für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind. d) Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahten 5 e)   Kälber unter 6 Wochen .. 3 c)   Schweine .. . .. 5 g) Spanferkel unter 10 Kilogramm. . . . . . .. .. .. ... .. . . .. 1 h) Schafvieh .. . . . . . . . ... .. . .. . . .. .. . .. . . ...... . ... 1 i)   Lämmer....................................... 0,50 100 kg 40. a) Grobes unbedrucktes Wachstuch (Packtuch) ............. 10 41. Wolle, einschließlich der anderweit nicht genannten Thier- haare, sowie Waaren daraus: a) Wolle: rohe, gefärbte, gemahlene; ferner Haare: roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt   ................................... frei