36 Nummer des zur geit des Gulden Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen  Benennung der Gegenstände. Gold österreichisch- ungarischenungarischen per 100 kg. Zolltarifs. Noch: (Baumwollwaaren): 131 Feine, d. i. Gewebe aus Garn über Nr. 50 bis einschließlich Nr. 100: a) roh....................................... 70.— b) gebleicht, gefärbt, mehrfarbig gewebt oder bedruckt. 100.— 132. Feinste, d. i. Gewebe aus Garn über Nr. 100 Tülle (Bobbinets, Petinets, derlei Vorhangstoffe und Möbel- netze.) Waaren in Verbindung mit Metallfäden 140.— Anmerkung: Steifnetze, bobbinetartige 50.— 133. Gestickte Webewaaren; Spitzen 225.— 134. Sammete und sammetartige Webewaaren (mit aufgeschnittenem oder nicht aufgeschnittenem Flor); Band-, Posamentier- und Knopfwaaren 85.— Wirkwaaren . . . . . 75. — 135. Dochte; Gurten, Treibriemen, Schläuche; Netze und Seile, grobe ... . . . . . . . . .. 24.— aus 136. Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen, gehechelt, ge- bleicht, und Abfälle von Flachs und Hanf frei Leinengarne: 137.   Flachs- und Hanfgarne Garne, nicht besonders benannte: a) einfach, roh. .................. . . ... . .. . . . .. 1.50 b) einfach, gebleicht, geäschert oder gefärbt 5.— c) gezwintt:t:t:t: .. . . . . . . . ... 18. — 138. Jutegarne: a) einfach, roh  ........ 1.50 b) gezwirnt, gebleicht, geäschert oder gefärbt 5.—