—   38    — Nummer des zur Zeit des  Gulden Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold österreichisch- ungarischen per 100 kg. Zolltarifs. 149. Möbel- und Bekleidungsstoffe, Tapeten, sowie alle Gewebe aus Jute in Verbindung mit anderen vegetabilischen Spinn- stoffen, einschließlich der Baumwolle, insofern die Jute in der Fadenzahl überwiegt, auch dergleichen Jutegewebe gestickt oder in Verbindung mit Metallfäden 40.— 150. Jutegewebe, nicht besonders benannte; Fuß- und Wagen- decken, Laufteppiche aus Jute und anderen nicht besonders benannten vegetabilischen Spinnstoffen, auch gebleicht, ge- färbt, bedruckt, gemustert ..... .. ... ..... . ... . . ... 12. — 151. Seilerwaaren: a) Seile, Taue, Stricke, auch gebleicht, getheert 5.— aus b) Bindfaden . . . -..................... 18.— 152. Wolle, roh, gewaschen, gekämmt, gefärbt, gebleicht, gemahlen und in Abfällen . .. . . .. frei 154. Wollengarne (aus Wolle oder Thierhaaren) und Vigognegarne: aus b) Mohair-, Alpacca- (auch mottled Alpacca-) und Genappes- garn; alle diese einfach oder dublirt, roh, bei der Einfuhr über besonders ermächtigte Zollämter 1.50 c) Garne, nicht besonders benannte, roh, einfach: 1. bis Nr. 45 metrisch. . . . . . . . . . . . .. ... . . . ... 8.— 2. über Nr. 45 metrisch. . . . . . . . . . .. . . . . . . . ... 10.— d) Garne, nicht besonders benannte, roh, dublirt oder mehrdrähtig: 1. bis Nr. 45 metrisch. .. .. .... . . .. .. . . . . . . .. 12.— 2. über Nr. 45 metrisch. . . . . . . . .. . . .. . . . . . ... 14.— e) Garne, nicht besonders benannte, gebleicht, gefärbt, be— druckt, einfach: 1. bis Nr. 45 metrisch -...... ·.... 12.— 2 über Nr. 45 metrisch . . .. . .. 14.—