—   40   — Nummer des zur Zeit des . Gulden Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold österreichisch- ungarischen per 100 kg. Zolltarifs. 169. Ganzseidenwaaren, d. i. aus Seide oder Floretseide allein: a) Knopf- und Posamentierwaaren ... 300.— b) Ganzseidene glatte Gewebe und Armüren 200.— andere Ganzseidenwaaren . ... 400.— 170. Halbseidenwaaren, d. i. alle nicht unter Nr. 168 genannten Waaren, welche außer Seide oder Floretseide noch andere Spinnmaterialien enthalten, und zwar: a) Sammete und Sammetbänder 300.— b) andere Halbseidenwaaren 225.— Anmerkungen: 1. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Seidenabfällen, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen u. s. w. verwendet werden, auch mit einzelnen gefärbten Fäden . . .. 24.— 2. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien versponnen ist, ohne die Umhüllung derselben zu bilden oder ohne zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebe- fadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht. 174.— Herrenhüte aus Filz, auch garnirt 90.— aus 175. Hüte aus Stroh, Holzspan, Rohr, Bast, Binsen, Fisch- bein, Palmblättern: per Stück a) ungarnirt ........................ —.10 b) garnirt . ... —.20 Damenhüte aus Filz, garnirt................ ... —.40 c) Damenhüte aus Filz, aufgeputzt —.40 aus 176. Damenmäntel und Damenumhänge aus Wollenwaaren mit Zuthaten (Futter, Aufputz und dergleichen) aus Seiden- per 100 kg waaren der Nummern 168, 169 und 170 250.— Wäsche, mit Ausnahme der Putzwäsche, wird nach dem Hauptbestandtheile mit einem Aufschlage von 40 Prozent verzollt.