Nummer des zur Deit des Gulden Vertragsabschlusses . . gilkiåtåsesntxlilchpgjve Genennung der Gegenstände. Gold vnh per 100 *8. 218. Schuhwaaren aller Art aus oder mit Leder, auch in Ver— bindung mit Webe- und Wirkwaaren oder anderen Materialien, sofern sie nicht unter Kurzwaaren fallen 32.50 aus 219. Handschuhe,) lederne, auch blos zugeschnittene oder in Ver- bindung mit Webe= und Wirkwaaren 50.— 220. Pelzwerk, zugerichtet, nicht konfektionirt: a) aus gemeinen Fellen 6— b) aus feinen Fellen . . . . . . .. 50.— 221. Pelzwerk, konfektionirt: a) aus gemeinen Fellen «............ 60.— b) aus feinen Fellen 150.— Anmerkung: Kleidungen, nicht seidene, und Lederhand- schuhe mit feinem Pelzwerk überzogen, gefüttert oder verbrämt, sind als konfektionirtes Pelzwerk aus feinen Fellen zu behandeln. 222. Gemeinste Holzwaaren, d. i. grobe Böttcher-, Drechsler= und Tischlerwaaren aus Holz, auch blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten; grobe Maschinen (auch Drehbänke, Mangen, Mühlen, Pressen, Spinnräder und Webestühle); Besen aus Reisig; Acker-, Garten- und Küchengeräthe: a) weder gefärbt, gebeizt, gefirnißt, lackirt oder polirt, noch in Verbindung mit anderen Stofsfen 1.50 b) roh, jedoch mit Beschlägen oder sonst in Verbindung mit Eisen oder unedlen Metallen 3.— e) gefärbt, gebeizt, gefirnißt, lackirt oder polirt oder mit den unter Nr. 223 b) des allgemeinen Tarifs bezeichneten Verbindungen .... .. . . . .. . .. . .. .. 5.— gefärbte Holzspolen . . ... 2.50 224. Feine Holzwaaren, d. i. feine Drechsler- und Schnitzwaaren; Holzbronze; vergoldete oder versilberte oder fein bemalte Holzwaaren; alle nicht besonders benannten Waaren aus Holz, dann Waaren aus anderen vegetabilischen Schnitz- stofen . .. 15.—