— 50 — Nummer des zur Zeit des Gulden Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände Gold österreichisch-ungarischen per 100 kg Zolltarifs. 261. (bis) Draht: a) in der Stärke von 1.5 mmn und mehr . . .... .. . ... 4.— Anmerkung: Walzdraht über 4 mm für Draht- ziehereien auf Erlaubnißschein unter den im Verordnungs- wege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrolen 3.— b) in der Stärke von weniger als 1.5 mm bis 0.5 mm. 5.— ) in der Stärke von weniger als 0.5 m. 5.— Anmerkung: Klratzendraht unter 1.5 mm beim Be- zuge für Kratzenfabriken auf Erlaubnißschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kon- trolen . .. .. ... .... ..... ... .... ... . . .. 1.50 d) gefirnißt, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, ver- nickelt: 1. in der Stärke von 1.5 mm und mehr . 6. — 2. in der Stärke von weniger als 1.5 mm. 7.— 262. Gemeiner Eisenguß: a) roh, unbearbeitet . . . . . . . . . . . .... . .. . .. . .. .. . .. 2. — b) gescheuert oder grob angestrichen; gebohrt oder an ein- zelnen wenigen Stellen abgeschliffen, abgedreht oder gehobelt) auch ornamentirter Rohguß, nicht unter Nr. 270 gehörigeren 4.— mit Asphalt überzogene Röhren aus unbearbeitetem gemeinen Eisenguß ... . .. . . . . . . . .. . .. . . . . ... 2.— c) abgeschliffen, abgedreht, gehobelt, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, emaillirt oder fein angestrichen 8.— emaillirtes Kochgeschirt aus Gußeisen 6.50 Die unter b und c genannten Waaren auch mit lediglich zur Verbindung nothwendigen schmiedeeisernen Bestandtheilen, oder in Verbindung mit Holz. 263. Gemeine Eisen= und Stahlwaaren, d. i. aus schmiedbarem Eisenguß, aus Stahlguß, aus Schmiedeisen oder Stahl, soweit sie nicht unter die nachfolgenden Nummern fallen: a) rauh, auch gescheuert .. . . . . . . . . . . . . . ... .. .. ... 4. — b) grob angestrichen ... . .. 4. —