Nummer des zur Zeit des Vertragsabschlusses Gulden giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold österreichisch-ungarischen Zolltarifs per 100 kg. Noch: 272. nadeln, Schnürstifte, Hafteln, Schnallen, Knöpfe, Fisch— angeln, Fingerhüte und dergleichen kleine Gebrauchsgegen- stände; Nähnadeln in der Länge von 5 cm und darüber 30.— 272. (bis) Nähnadeln unter 5 cm Länge. .... .. .. .. . . . . . . . . . . .. 50.— Die unter Nr. 271 und 272 genannten Waaren, sofern sie nicht unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall= oder Kurzwaaren fallen. 273. Blei und Bleilegirungen: a) roh, auch alt gebrochen und in Abfällen 2.— b) gegossenes (Kessel, Röhren, Platten, Kugeln, Schrote und dergleichen), gerolltes, gewalztes, gezogenes (Bleidraht); Buchdruckerlettern, Stereotypplatten 5.— 274.— Zink: a) roh, auch alt gebrochen und in Abfällen frei b) in Stangen, Platten, Blechen 1.50 e) in Drähten und Röhren; Zinkguß, grober, nicht weiter bearbeitet, auch in Verbindung mit gemeinen Holz- arbeiten und Stangen oder Platten von Eisen; ver- tiefte oder gelochte Matten und Bleche 3.— 276. Kupfer, Nickel, Spießglanzkönig, Messing, Packfong, Tomback und andere nicht besonders benannte Metalle und Metall- gemische: à) roh, auch alt gebrochen und in Abfällen; Ouecksilber. frei b) in groben Gußstücken (d. i. in Glocken und Röhren, das Stück im Gewichte von mehr als 5 kg und in anderen Gegenständen das Stück im Gewichte von mehr als 10 kg) . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .. 6.— c) gezogen, gestreckt (in Stangen, Tafeln, Platten)) Blech und Draht über 0.5 mm. 8.— d) Bleche und Drähte 0.5 mm und darunter stark 9.— vertiefte oder gelochte Platten und Bleche 10.— 8*