Nummer des zur Zeit des Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen österreichisch- ungarischen Lolltarifs. Genennung der Segenstände. Gulden Gold per 100 kg. 341. 342. a) aus 343. 344. 348. 349. 352. aus 353. Kerzen und Fettfabrikate, nicht besonders benannte, z. B. aus Stearin, Walrath, Palmöl, Paraffin Seife, gemeine Zündhölzchen Feuerwerkskörper; Lunten GZünd und Sprengschnüre) mit Ausnahme der nachbenannten Lunten (Zünd= und Sprengschnüre), welche ohne Verwendung von Schießpulver erzeugt sind Bücher, Druckschriften, auch Kalender, Zeitungen und An- kündigungen, Karten (wissenschaftliche), Musikalien, Papier, beschriebenes, Akten und Manusfkripte Bilder auf Papier, d. i. Kupfer= und Stahlstiche, Steindrücke, Holzschnitte, Photographien und dergleichen, Farbendruck- bilder auf Papier oder Leinwand Anmerkung zu Nr. 348 und 349: Gebundene Bücher, Bilderwerke u. s. w. oder auf Leinwand oder Pappe aufgezogene Karten und Bilder sind nach Nr. 348 und 349 zu behandeln; gehören aber die Einbände ihrer Be- schaffenheit nach zu den Kurzwaaren) so sind derlei Bücher, Bilderwerke u. s. w. als Kurzwaaren zu verzollen. Einbände, Mappen, Kartons und dergleichen, welche kenntlich zu den eingelegten oder eingeschobenen zollfreien Büchern, Lieferungen, Bildern u. s. w. gehören, werden ebenfalls zollfrei behandelt. Ferner sind auch die ohne Kunstwerth hergestellten Massen- erzeugnisse der Schwarz= oder Farbenbilddruck-Manufaktur, ein- schließlich der Bilderbogen, von der Behandlung nach Nr. 349 nicht auszuschließen. Statuen (auch Büsten und Thierfiguren), sowie Basreliefs und Hautreliefs aus Steinen, in Stücken schwerer als 5 kg; des- gleichen Statuen, Büsten und Thierfiguren aus Metall ober Hol), jedoch mindestens in natürlicher Größe Superphosphatdüngee. -------- OOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOO 2.50 5.— 24.— 15.— frei frei frei frei