— 62 — Staatsgebiete befindlichen Alpenweideplätze zum nothwendigen Verbrauch beim Betriebe der Alpenwirthschaft verbracht wird. Die zollfrei zu belassenden Mengen an Salz, Mehl und Brot werden nach Maßgabe des Bedürfnisses von den beiderseitigen Zollverwaltungen festgesetzt. 5. Für Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiete in das andere vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere zurückkommt, desgleichen für landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe, welche zur vorübergehenden Benutzung aus dem einen in das andere Gebiet gebracht und nach erfolgter Benutzung wieder in das erstere zurückgeführt werden, wird unter den für das Vormerkverfahren bestehenden Kontrolen die Zollfreiheit zugestanden. 6. Die beiderseitigen Grenzbewohner sind, wenn sie Getreide, Oelsamen, Hanf, Lein, Holz, Lohe und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben u. s. w. auf Mühlen in den jenseitigen Grenzbezirk bringen und im verarbeiteten Zustande wieder zurückführen, von jeder Zollabgabe befreit. Auch wird hierbei gestattet, Ausnahmen von dem regelmäßigen Zoll- verfahren, wenn berücksichtigungswerthe örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter Substituirung anderer, den Umständen angemessener Modalitäten zum Schutze gegen Zollumgehungen zu bewilligen. Die Mengen der Erzeugnisse, welche an Stelle der Rohstoffe wieder eingebracht werden dürfen, beziehungsweise wieder ausgeführt werden müssen, sind nach Erforderniß von den beiderseitigen Zoll- verwaltungen einvernehmlich angemessen festzusetzen. 7. Die gegenseitige Zollfreibeit soll sich ferner erstrecken auf alle Säcke und Gefäße, worin landwirthschaftliche Erzeugnisse, als z. B. Getreide und andere Feldfrüchte, Gips, Kalk, Getränke oder Flüssigkeiten anderer Gattung und sonst im Grenzverkehr vorkommende Gegenstände in das Nachbarland gebracht werden und die von dort leer auf dem nämlichen Wege wieder zurückgelangen. 8. Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Bewohnern der beiderseitigen Grenzbezirke in Bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfs zur Reparatur oder sonst einer handwerksmäßigen Bearbeitung, welcher die häus- liche Lohnarbeit gleichzuhalten ist, werden aufrecht erhalten. 9. Zubereitete Arzneiwaaren, welche Grenzbewohner gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten Aerzten in, den Verhältnissen der Beziehenden entsprechenden, kleinen Mengen aus benachbarten Apotheken holen, dürfen auch ohne Bewilligung der politischen Behörde eingebracht und zollfrei abgefertigt werden. Bei einfachen, zu Medizinalzwecken dienenden Droguen und einfachen pharmazeutischen und chemischen Präparaten, deren pharmazeutische Bezeichnung auf der Umhüllung genau und deutlich ersichtlich gemacht ist und welche nach den in dem betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im Handverkaufe ver- abreicht werden dürfen, wird überdies von dem Erforderniß der Beibringung von Rezepten abgesehen. 10. Bei den bestehenden sonstigen Erleichterungen, Förmlichkeiten und Kontrolen im Grenzverkehr behält es sein Bewenden.