— 65 — halb des Grenzbezirks sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem ört- lichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle, zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. §. 9. Jeder der vertragschließenden Theile ist verpflichtet: a) Waaren, deren Ein= oder Durchfuhr in dem Gebiete des anderen Theiles verboten ist, nach demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll= oder steueramtlich abzufertigen; b) Waaren, welche in dem Gebiete des anderen Theiles eingangsabgaben- pflichtig und dahin bestimmt sind, nach demselben 1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Be- fugnissen versehenen Eingangsamt, 2. von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Tageszeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen können, und 3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthalts zwischen dem Ausgangsamt oder der Legitimationsstelle und der Grenze zoll= oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen. §. 10. Auch wird jeder der vertragschließenden Theile die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch eine vom Eingangsamt auszustellende, die Registerpost und das Datum der Abfertigung enthaltende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die nach dem vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem letzteren angemeldet worden ist. §. 11. Vor Ausführung der im §. 9 unter b und im §. 10 enthaltenen Bestim- mungen werden die vertragschließenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze be- stimmten Anmelde- und Erhebungsstellen, über die denselben, soweit sie zu ein- ander unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Ab- fertigungsstunden und über nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Begleitungen der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie über besondere Maßregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst verständigen.