— 66 — §. 12. Jeder der vertragschließenden Theile hat die in den §§. 13 und 14 erwähnten Uebertretungen der Lollgesetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebicte einen vorübergehenden Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen zu verbieten. Die vertragschließenden Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen vertragschließenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen. Zu diesem Zweck steht jedem der vertragschließenden Theile frei, zu den im Grenzbezirke des anderen Theiles abgehaltenen Messen und Märkten, auch Viehmärkten, geeignete Organe zur Beobachtung zu entsenden, sowie durch seine oberen Zoll= und Steuerbeamten von den Viehmarktsprotokollen, soweit solche geführt werden, Einsicht nehmen zu lassen und sich Abschrift derselben zu ver- schaffen. §. 13. Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles und Zoll= oder Steuerdefrauden, das heißt solche Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein- oder Ausgangsabgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem der vertragschließenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Konfiskation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes, und daneben mit angemessener Geldstrafe oder mit denselben Geld= oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen. Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarif des Staates zu bemessen, dessen Abgabengesetz übertreten worden ist. §. 14. Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles, durch welche erweislich ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in be- stimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen. §. 15. Freiheits= oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgaben- gesetzen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit), sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Staaf- schärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf Grund dieses Kartells keiner der vertragschließenden Theile verpflichtet.