— 69 — 3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts auf- halten, obne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen; 4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, oder die beschlagnahmten Gegenstände zu veräußern und den Erlös gegen Erstattung der erwachsenen Auslagen herauszugeben, insofern nicht jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und be- strafen zu lassen. §. 25. Es sind in diesem Kartell unter Zollgesetzen: auch die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, und unter "Gerichten" die in jedem der beiderseitigen Gebiete zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden. §. 26. Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse zwischen den vertragschließenden Theilen zum Zweck der Unterdrückung des Schleich- handels nicht aufgehoben oder geändert. 10“